Statuten Abwasserverband Glarnerland (VIII B/22/1/2)
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Statuten Abwasserverband Glarnerland

VIII B/22/1/2 Statuten Abwasserverband Glarnerland Vom 22. Juni 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Abwasserverband Glarnerland, gestützt auf Artikel 3 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz 1 ) sowie der Vereinbarung über Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage in Bilten zwischen den Kantonen St. Gallen und Glarus 2 ) , erlässt: 1. Zusammenschluss und Aufgabe

Art. 1 Mitgliedgemeinden, Name und Rechtspersönlichkeit

1 Die Gemeinden Glarus Süd, Glarus, Glarus Nord, Amden, Weesen, Schänis und Quarten bilden unter dem Namen «Abwasserverband Glarnerland (AVG)» (nachfolgend Verband genannt) einen Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes des Kantons Glarus zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer so - wie der Vereinbarung vom 19. Juli 1977 zwischen den Kantonen St. Gallen und Glarus.

Art. 2 Sitz

1 Der Sitz des Verbandes befindet sich am Ort der Kläranlage in Bilten, Gemeinde Glarus Nord.

Art. 3 Zweck des Verbandes

1 Der Verband bezweckt die Sammlung und Reinigung des im Einzugsgebiet des Verbandes anfallenden Abwassers sowie die Verarbeitung und Entsor - gung der dabei entstehenden Abfälle. Dies wird durch den Bau, Betrieb, Un - terhalt und die Erneuerung der Verbandsanlagen, namentlich der Kläranlage in Bilten, der Sammelkanäle, welche für den Anschluss der Mitgliedgemein - den und wichtigen Ortsteile an die Kläranlage erforderlich sind, der Sonder - bauwerke und der Verarbeitungsanlagen für Klärschlamm, erreicht. 1) GS VIII B/21/1 2) GS VIII B/22/1/1 SBE 2022 19 1
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2 Der Verband kann ausserdem organisatorische und technische Massnah - men treffen oder unterstützen, welche geeignet sind, die Auslastung der Verbandsanlagen und die Wirtschaftlichkeit des Betriebs derselben zu för - dern, zu verbessern oder zu ergänzen. Dies umfasst insbesondere die Be - handlung und Verarbeitung weiterer Stoffe und Materialien in den eigenen Anlagen und die Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen, die Energierückgewinnung oder die Beteiligungen an öffentlich-rechtlichen Kör - perschaften oder privatrechtlichen Gesellschaften.
3 Nicht unter den Verbandszweck fallen Vorbehandlungsanlagen für lndus - trieabwasser.

Art. 4 Sprachform

1 Die in diesen Statuten verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbe - zeichnungen sind geschlechtsneutral, soweit sich aus dem Sinn der Statu - ten nicht etwas anderes ergibt. 2. Organisation

Art. 5 Organe

1 Die Organe des Verbandes sind:
a. die Mitgliedergemeinden;
b. die Delegiertenversammlung;
c. die Vorsteherschaft;
d. die Verwaltung (Geschäftsleitung);
e. die Revisionsstelle. 2.1. Die Mitgliedgemeinden

Art. 6 Befugnisse

1 Den Mitgliedgemeinden stehen, ausser den ihnen durch diese Statuten im Einzelnen übertragenen Befugnissen, die Beschlussfassung über neue Aus - gaben und über Zusatzkredite zu, soweit sie die Ausgabenkompetenz der Delegiertenversammlung übersteigen (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. e und f).

Art. 7 Beschlussfassung

1 Ein in die Befugnisse der Mitgliedgemeinden fallender Beschluss gilt als gültig zustande gekommen, wenn er die Zustimmung der zuständigen Orga - ne von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedgemeinden gefunden hat. Der - artige Beschlüsse sind auch für die nicht zustimmenden Mitgliedgemeinden verbindlich.
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VIII B/22/1/2 2.2. Die Delegiertenversammlung

Art. 8 Zusammensetzung

1 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus insgesamt 21 Vertretern der Mitgliedgemeinden zusammen.
2 Jede Mitgliedgemeinde hat Anrecht auf mindestens einen Delegierten.
3 Die verbleibenden Delegierten werden jeweils aufgrund der Anzahl ange - schlossener Einwohner der Mitgliedgemeinden proportional aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt auf den Beginn jeder neuen Amtsdauer.
4 Neuverteilungen der Delegierten, die sich aus Zusammenschlüssen von Mitgliedgemeinden ergeben, werden jeweils auf die neue Amtsdauer vorge - nommen.

Art. 9 Wahl der Delegierten

1 Die Wahl des oder der Delegierten für die Delegiertenversammlung erfolgt durch das zuständige Organ der jeweiligen Mitgliedgemeinde.

Art. 10 Befugnisse

1 Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
a. die Wahl des Präsidenten sowie der übrigen Mitglieder der Vorste - herschaft;
b. die Wahl der Stimmenzähler;
c. die Wahl der Revisionsstelle;
d. die Genehmigung des Budgets;
e. die Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben für den glei - chen Zweck und für Zusatzkredite, welche 500 000 Franken über - schreiten, bis zum Bruttobetrag von 3 Millionen Franken;
f. die Beschlussfassung über nicht budgetierte, jährlich wiederkeh - rende Ausgaben, welche 200 000 Franken überschreiten, bis zum Bruttobetrag von 500 000 Franken;
g. die Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichts der Revi - sionsstelle sowie die Kenntnisnahme des Geschäftsberichts;
h. die Genehmigung des Protokolls der Delegiertenversammlung;
i. die Anträge an die Mitgliedgemeinden;
k. Antragstellung über Abänderung der Statuten zuhanden der Mit - gliedgemeinden;
l. Beschlüsse betreffend die Genehmigung, Änderung oder Kündi - gung von Verträgen mit anderen Körperschaften oder mit privaten Personen über die Aufgaben des Verbandes;
m. die Genehmigung des Entschädigungsreglements der Verbandsor - gane; 3
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n. jedes weitere Geschäft, das aufgrund der Gesetzgebung oder der vorliegenden Statuten der Delegiertenversammlung vorbehalten ist.

Art. 11 Einberufung

1 Die Delegiertenversammlung tritt zusammen:
a. jährlich mindestens einmal bis spätestens Ende Juni;
b. auf Antrag der Vorsteherschaft binnen zwei Monaten;
c. auf Verlangen einer Mitgliedgemeinde binnen vier Monaten.
2 Die Delegierten haben mindestens 14 Tage vor der Delegiertenversamm - lung im Besitze der Einladung und der Traktandenliste zu sein.

Art. 12 Beschlussfassung

1 Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der De - legierten anwesend ist.
2 Jede delegierte Person hat eine Stimme.
3 Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
4 Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn es die Delegiertenver - sammlung im Einzelfall beschliesst.
5 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das relative Mehr. lm Falle von Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los und bei Abstimmungen gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 13 Weitere Bestimmungen

1 Der Präsident der Vorsteherschaft amtiert gleichzeitig als Vorsitzender der Delegiertenversammlung. Für die übrigen Mitglieder der Vorsteherschaft en - det hingegen das Delegiertenmandat mit der Wahl in die Vorsteherschaft. 2.3. Die Vorsteherschaft

Art. 14 Zusammensetzung

1 Die Vorsteherschaft besteht aus dem Präsidenten und vier bis acht weite - ren Mitgliedern. Die Gemeinden Glarus Süd, Glarus und Glarus Nord haben Anspruch auf mindestens je einen Sitz. Die Gemeinden Weesen, Amden, Schänis und Quarten des Kantons St. Gallen haben zusammen Anspruch auf zwei Sitze. Diese fünf Gemeindevertreter in der Vorsteherschaft müssen von den Mitgliedgemeinden nominiert werden.
2 Die weiteren Mitglieder der Vorsteherschaft sind frei wählbar: Die Vorste - herschaft kann diese nach den eigenen Bedürfnissen der Delegiertenver - sammlung zur Wahl beantragen.
3 Die Vorsteherschaft wählt aus ihrer Mitte einen Vizepräsidenten.
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4 Die Vorsteherschaft wählt den Aktuar. Er nimmt an den Sitzungen der Vor - steherschaft beratend teil und hat das Recht, Anträge zu stellen. Der Aktuar hat kein Stimmrecht.
5 Es steht im freien Ermessen des Vorsitzenden, zu den Sitzungen Vertreter der Verwaltung und aussenstehende Sachverständige einzuladen. Sie haben kein Stimmrecht.

Art. 15 Befugnisse und Aufgaben

1 Der Vorsteherschaft obliegen folgende unübertragbare Befugnisse:
a. die strategische Leitung des Verbandes und die Aufsicht über die Verwaltung sowie über den Bau, Unterhalt und Betrieb der Anla - gen;
b. der Erlass des Personalreglements des Verbandes;
c. der freihändige oder zwangsrechtliche Erwerb von Grund und Rechten;
d. die Beschlussfassung über Bauabrechnungen innerhalb der bewil - ligten Kredite. Bei Kreditüberschreitungen gilt die jeweilige Kom - petenzregelung für nicht budgetierte, jährlich wiederkehrende Ausgaben;
e. die Festlegung der Organisation und die Gestaltung der entspre - chenden Organigramme;
f. der Erlass des Organisationsreglements, welches die Kompeten - zen und Verantwortlichkeiten der Vorsteherschaft und der Verwal - tung definiert;
g. die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung;
h. das Festsetzen der Bedingungen für private Direktanschlüsse an die Verbandsanlagen;
i. der Erlass weiterer Reglemente und Vorschriften;
k. die Erhebung von gerichtlichen Klagen und Erledigung derartiger Prozesse durch Abstand oder Vergleich;
l. die Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben, die im Vor - anschlag nicht enthalten sind, bis zum Bruttobetrag von 500 000 Franken;
m. die Beschlussfassung über nicht budgetierte, jährlich wiederkeh - rende Ausgaben bis zum Bruttobetrag von 200 000 Franken; Lohn - zahlungen sind hiervon ausgenommen;
n. die Anstellung, Entlassung und Entlöhnung der Mitglieder der Ge - schäftsleitung;
o. die Verwaltung des Verbandsvermögens;
p. die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung;
q. die Vorbereitung der Delegiertenversammlung und deren Geschäf - te wie Budget, Finanzplan, Jahresrechnung, Geschäftsbericht;
r. die Genehmigung der Protokolle der Vorsteherschaft. 5
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Art. 16 Beschlussfassung

1 Die Vorsteherschaft ist beschlussfähig, wenn nebst dem Vorsitzenden min - destens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Präsident gestimmt hat.

Art. 17 Zeichnungsberechtigung

1 Die Vorsteherschaft vertritt den Verband nach aussen. Sie bestimmt, wer für ihn kollektiv unterzeichnet.

Art. 18 Verwaltung

1 Die operative Leitung des Verbandes obliegt der Geschäftsleitung, deren Aufgaben und Kompetenzen in einem Organisationsreglement umschrieben sind. 2.4. Die Verwaltung (Geschäftsleitung)

Art. 19 Zusammensetzung

1 Die Geschäftsleitung besteht mindestens aus dem Geschäftsführer (GF), dem Finanzchef und einer weiteren Person. Die Vorsteherschaft kann weite - re Geschäftsleitungsmitglieder ernennen.

Art. 20 Aufgaben und Kompetenzen

1 Die Vorsteherschaft kann folgende Befugnisse vollumfänglich oder teilwei - se an die Geschäftsleitung delegieren:
a. das Leiten und Überwachen des Betriebes;
b. das Erteilen von Projektierungs- und Bauleitungsaufträgen;
c. die Aufsicht über die Projektierungen, deren Genehmigung sowie der Verkehr mit den Projektverfassern und den Behörden;
d. die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen;
e. die Überwachung der Bauausführung im Rahmen der Projekte und Kredite;
f. die Anstellung, Entlöhnung, Entlassung und Aufsicht des Perso - nals im Rahmen des Personalreglements.

Art. 21 Beschlussfassung

1 Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn nebst dem GF mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden durch ein - faches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der GF gestimmt hat.
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VIII B/22/1/2 2.5. Die Revisionsstelle

Art. 22 Anforderungen

1 Die Revisionsstelle ist eine zur Revision zugelassene Treuhandgesellschaft.

Art. 23 Aufgabe

1 Die Revisionsstelle hat die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit zu prüfen und zuhanden der Delegiertenversammlung Antrag zu stellen. 2.6. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 24 Amtsdauer

1 Die Delegierten, die Mitglieder der Vorsteherschaft, der Aktuar sowie die Revisionsstelle werden für eine Amtsdauer gewählt, wie sie durch die Glar - ner Kantonsverfassung 1 ) festgelegt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Art. 25 Ausstand

1 Für die Mitglieder der Verbandsorgane gelten die Ausstandsregeln nach

Artikel 77 der Glarner Kantonsverfassung und den Artikeln 13 und 14 des glarnerischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes 2

) .

Art. 26 Unvereinbarkeit

1 Kein Mitglied eines Organs darf gleichzeitig in einem anderen Organ des Zweckverbandes tätig sein. Ausgenommen davon ist der Präsident der Vor - steherschaft, der gleichzeitig als Vorsitzender der Delegiertenversammlung amtet (Art. 13). 3. Bau und Erneuerung der Anlagen

Art. 27 Baugrundlagen

1 Der Bau und die Erneuerungen der Verbandsanlagen gemäss Artikel 3 er - folgen aufgrund eines Projektes mit Kostenvoranschlag unter Berücksichti - gung der von den Aufsichtsbehörden vorgeschriebenen Ergänzungen und Änderungen. Die Zuständigkeiten bestimmen sich nach den statutarischen Finanzkompetenzen. 1) GS I A/1/1 2) GS III G/1 7
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Art. 28 Dimensionierung des Verbandskanals und der Abwasserreini

- gungsanlage (ARA)
1 Die Dimensionierung des Verbandskanals (VK), der Regenüberlaufbecken (RÜB) und der übrigen Sonderbauwerke erfolgt nach Massgabe der generel - len Entwässerungspläne (GEP) der einzelnen Mitgliedgemeinden des Ver - bandes. Zukünftige Anschlüsse bzw. Änderungen sind mit dem GEP des Verbandes abzustimmen und die Aufnahmekapazität des Verbandskanals ist zu prüfen.
2 Die Kapazität der ARA ist auf eine hydraulische Belastung bei Trockenwet - ter (QTW) von 375 l/s respektive bei Regenwetter (Qmax) von 667 l/s ausge - legt. Dies entspricht dem Ausbauziel von 105 000 Einwohnern bis im Jahr 2040.

Art. 29 Kostenverteiler für die Verbandsanlagen

1 Die Kosten für Ausbauten, Umbauten und die Erneuerung der Verbandsan - lagen werden grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip, d. h. nach der angelieferten Abwassermenge, belastet. Für stark belastetes Abwasser kann ein Zuschlag erhoben werden.
2 Sollte die Zunahme der Beschickungsmenge einer oder mehrerer Mitglied - gemeinden den Aus- oder Umbau von Verbandsanlagen notwendig machen, ist das Verursacherprinzip anzuwenden. Mit dem Baubeschluss wird auch die Kostenverteilung festgelegt. Massgebend für die Beurteilung der Mehr - belastung der Abwasseranlagen ist der Durchschnitt der Abwassermenge während den vorangegangenen zehn Jahren. Die ursprünglich eingekaufte Beschickungsmenge ist als Minimum zu berücksichtigen.

Art. 30 Ausführung

1 Mit der Vergabe von Lieferungen und Arbeiten sowie dem Bau von Ver - bandsanlagen darf erst begonnen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a. die Bewilligung des Baukredits durch das zuständige Verbandsor - gan;
b. die Genehmigung des allgemeinen Bauprojektes durch die zustän - digen Behörden;
c. die Sicherstellung der Finanzierung. 4. Betrieb der Anlage

Art. 31 Allgemeine Betriebsgrundsätze

1 Das von den Gemeinden und den Direktanschlüssen in die Verbandsanla - gen eingeleitete Abwasser muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
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2 Die Anlagen sind entsprechend den eidgenössischen und kantonalen Vor - schriften über den Gewässer- und Umweltschutz zu betreiben und zu unter - halten.
3 Alle vermeidbaren lästigen Einwirkungen auf die Umgebung müssen mit - tels angemessener Massnahmen verhindert werden; insbesondere ist der Verbandskanal so zu verlegen, zu bauen, zu unterhalten und zu erneuern, dass die nutzbaren Grundwasservorkommen nicht beeinträchtigt werden.

Art. 32 Unterhalt der Kanalisationsnetze, Überprüfungsrecht

1 Im Bereich öffentlicher Kanalisationen der Mitgliedgemeinden sind die Hauskläranlagen kurzzuschliessen.
2 Die Mitgliedgemeinden verpflichten sich, ihre Kanalisationsnetze jederzeit in fachgerechtem Zustand zu erhalten, die Fremdwassermenge zu reduzie - ren und Störungen, welche den Betrieb der verbandseigenen Anlagen ge - fährden oder beeinträchtigen können, auf eigene Kosten unverzüglich zu be - heben. Der Vorsteherschaft oder den von ihr betrauten Fachleuten steht je - derzeit das Recht zu, zu prüfen, ob die Gemeindekanalisation und die Ab - wasseranlagen der angeschlossenen Betriebe dem vorschriftsgemässen Zu - stand entsprechen.

Art. 33 Direktanschlüsse

1 Neue Direktanschlüsse an die Verbandsanlagen sind nur in Ausnahmefäl - len möglich.
2 Die Direkteinleiter sind den jeweiligen Gemeindereglementen unterstellt und bezahlen die Anschlussbeiträge und Betriebsgebühren der Gemeinde.

Art. 34 Haftung

1 Die Mitgliedgemeinden haften für jeden Schaden an den Verbandsanlagen, welcher unmittelbar oder mittelbar infolge Missachtung von Bestimmungen dieser Statuten und der Betriebsvorschriften sowie wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht entsteht. Der Rückgriff der Mitgliedgemeinde auf den Verur - sacher bleibt vorbehalten.

Art. 35 Verteilung der Jahreskosten, Messung der Abwassermengen

1 Die Jahreskosten für die ARA, die Sonderbauwerke und den Verbandska - nal werden auf die Mitgliedgemeinden nach Massgabe der von ihnen jähr -
2 Als Jahreskosten gelten alle Netto-Aufwendungen des Abwasserverbandes im Rechnungsjahr für Betrieb und Unterhalt der Anlagen, für die Verwaltung sowie für den Kapitaldienst, d. h. für die Abschreibungen des Finanz- und Verwaltungsvermögens und Verzinsung der Schulden sowie Rückstellungen für die Erneuerung und Verbesserung der Verbandsanlagen. 9
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3 Die Abwassermengen werden in der Regel durch direkte Messungen ermit - telt.
4 Die Betriebskosten für die Direktanschliesser werden der zuständigen Mit - gliedgemeinde verrechnet.
5 Für die Zuleitung von besonders stark verschmutzten Abwässern kann die Vorsteherschaft die tatsächlichen Mehraufwendungen der betreffenden Mit - gliedgemeinde zusätzlich belasten. 5. Rechtsverhältnisse an den Anlagen

Art. 36 Verbandsanlagen

1 Alle gemeinschaftlichen Anlagen stehen im Eigentum des Abwasserver - bandes. Diesem stehen auch die Durchleitungsrechte zu.

Art. 37 Zuleitungskanäle

1 Die Zuleitungskanäle der Gemeinden und von Privaten zu den Anlagen des Abwasserverbandes Glarnerland verbleiben in deren Eigentum. Sie sorgen für den Bau und Unterhalt dieser Kanäle. 6. Verbandshaushalt und Rechnungswesen

Art. 38 Ordentliche Rechnung

1 Die Betriebsrechnung ist so zu gestalten, dass sie eine klare Grundlage ist für die Zuteilung der Betriebskosten auf die Verbandsmitglieder.

Art. 39 Rechnungsjahr, Fälligkeit der Beiträge

1 Das Rechnungsjahr schliesst mit dem 31. Dezember ab. Die Vorsteher - schaft orientiert die Mitgliedgemeinden jeweils bis zum 1. Juli über die vor - aussichtlichen Jahreskosten des folgenden Jahres.
2 Die Mitgliedgemeinden haben die Kostenanteile quartalsweise innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Ab dem Verfalltag wird ein Ver - zugszins berechnet, der dem Zinsfuss entspricht, den die Glarner Kantonal - bank für Kontokorrent-Vorschüsse an öffentlich-rechtliche Körperschaften erhebt.

Art. 40 Beschaffung der Geldmittel

1 Die Geldmittel für die Erfüllung der Verbandsaufgaben werden vom Ver - band beschafft, der seinerseits die erforderlichen Bau- und Betriebskredite aufnimmt.
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VIII B/22/1/2 7. Aufsicht und Rechtsschutz

Art. 41 lnterkantonale Vereinbarung

1 Aufsicht und Rechtsschutz richten sich nach der Vereinbarung der Kantone Glarus und St. Gallen vom 19. Juli 1977 über den Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage Bilten. 8. Kündigung und Liquidation

Art. 42 Austritt aus dem Verband

1 Der Austritt einer Gemeinde aus dem Verband kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren erfolgen. Die Genehmigung der jeweils zu - ständigen Stellen bleibt vorbehalten.

Art. 43 Abgeltung

1 Mit dem Austritt einer Mitgliedgemeinde fällt jeder Anspruch am Verbands - vermögen dahin. Erwächst dem Verband bzw. den verbleibenden Mitglied - gemeinden aus dem Austritt einer Mitgliedgemeinde ein finanzieller Nachteil, so hat die ausscheidende Mitgliedgemeinde eine entsprechende Austritts - entschädigung zu leisten, deren Höhe im Streitfall gemäss dem Verfahren nach Artikel 45 Absatz 2 festgelegt wird.

Art. 44 Auflösung des Verbandes

1 Die Auflösung des Verbandes ist nur mit Zustimmung sämtlicher Mitglied - gemeinden möglich. In diesem Falle werden die Liquidationsanteile der Mit - gliedgemeinden entsprechend ihrer Beteiligung an den Bau- und Anschaf - fungskosten festgesetzt. 9. Schlussbestimmungen

Art. 45 Beitritt weiterer Gemeinden, Abschluss von Anschlussverträgen

1 Der Beitritt weiterer Gemeinden oder weiterer Abwasserverbände zum Ab - wasserverband Glarnerland bedarf der Zustimmung der Delegiertenver - sammlung und der Genehmigung der entsprechend abgeänderten Statuten durch die Mitgliedgemeinden gemäss Artikel 47 sowie der zuständigen Be - hörden der Vertragskantone. 11
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2 Der Verband kann jederzeit von sich aus mit anderen Gemeinden oder Kör - perschaften, ohne dass sie Mitglied des Verbandes werden, sogenannte An - schlussverträge abschliessen, wodurch den Anschliessenden bestimmte Nutzungsrechte an den Verbandsanlagen zugebilligt werden. Diese Verträge haben vorzusehen, dass daraus resultierende Streitigkeiten durch die or - dentlichen Gerichte zu entscheiden sind, wobei der Richter erst dann geru - fen werden darf, wenn eine unter der Leitung des Departements Bau und Umwelt des Kantons Glarus durchgeführte Einigungsverhandlung ergebnis - los verlaufen ist.

Art. 46 Reglemente zur Siedlungsentwässerung der Gemeinden

1 Die Reglemente zur Siedlungsentwässerung der Mitgliedgemeinden dürfen nichts enthalten, was den Vorschriften des Abwasserverbandes Glarnerland widerspricht.

Art. 47 Statutenänderungen

1 Änderungen dieser Statuten bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedgemeinden sowie der Genehmigung durch die zu - ständigen Behörden der Vertragskantone.
2 Anpassungen der Statuten, die ausschliesslich durch den Zusammen - schluss von Mitgliedgemeinden bedingt sind, bedürfen der Zustimmung der Delegiertenversammlung.

Art. 48 Inkrafttreten

1 Diese Statuten treten mit der Annahme durch die Mitgliedgemeinden sowie der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie ersetzen die von der Delegiertenversammlung am 18. Juni 2019 beschlossenen, von sämtlichen Mitgliedgemeinden und den kantonalen Behörden genehmigten und per 1. Januar 2020 in Kraft ge - setzten Statuten.
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