Dekret über das Baubewilligungsverfahren (725.1)
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Dekret über das Baubewilligungsverfahren

1 725.1 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) vom 22.03.1994 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe b des Baugesetzes vom 9. Juni
1985 (BauG) 1 ) und Artikel 99 der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) 2 ) , auf Antrag des Regierungsrates, * beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Geltungsbereich
1 Das Dekret regelt das Baubewilligungsverfahren für Bauten, Anlagen und Vorkehren auf und unter der Erdoberfläche und in Gewässern (Kurzbezeich nung: Bauvorhaben).
2 Soweit das Dekret nichts anderes bestimmt, gilt das Gesetz über die Verwal tungsrechtspflege.
3 Bedarf ein Bauvorhaben neben der Baubewilligung weiterer behördlicher Ent scheide, gilt auch das Koordinationsgesetz, sofern nicht die kleine Gemeinde (Art. 33 Abs. 2 BauG 3 ) ) das Baubewilligungsverfahren durchführt.

Art. 2

Baubeginn
1 Mit der Ausführung von Bauvorhaben, die eine Baubewilligung benötigen, darf erst begonnen werden, wenn sie rechtskräftig bewilligt sind oder der Bau beginn vorzeitig gestattet ist.
2 Ein Bauvorhaben gilt als begonnen a mit der Schnurgerüstabnahme,
1) BSG 721.0
2) SR 741.21
3) BSG 721.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
94-77
725.1 2 b wenn keine Schnurgerüstabnahme erforderlich ist, mit der Vornahme von Arbeiten, Nutzungsänderungen und anderen Massnahmen, die für sich al lein betrachtet einer Baubewilligung bedürften.

Art. 3

Gemeindebehörde
1 Gemeindebehörde im Sinne dieses Dekrets ist der Gemeinderat oder ein anderes im Gemeindereglement bezeichnetes Organ.
2 Baubewilligungspflicht, Baubewilligungsfreiheit

Art. 4

* Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
1 Eine Baubewilligung ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen er forderlich für Bauten, Anlagen und Einrichtungen nach Artikel 1a des Bauge setzes. *

Art. 5

* Baubewilligungsfreie Bauvorhaben 1. Allgemein
1 Keiner Baubewilligung bedürfen a Bauvorhaben, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalen Bauhoheit unterliegen, b Bauvorhaben, die durch andere Gesetzgebungen umfassend geregelt sind und deren Bewilligung in einem Verfahren erfolgt, welches die Ein sprachemöglichkeit entsprechend der Baugesetzgebung vorsieht.

Art. 6

* 2. Einzelne Bauvorhaben
1 Keiner Baubewilligung bedürfen unter Vorbehalt von Artikel 7 a * unbeheizte Bauten mit einer Grundfläche von höchstens zehn Quadrat metern und einer Höhe von höchstens 2,50 Metern, die weder bewohnt sind noch gewerblich genutzt werden und die funktionell zu einer Haupt baute gehören; b kleine Nebenanlagen wie mobile Einfriedungen, kurze Sichtschutzwände bis zu zwei Metern Höhe, Unterstände bei Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, Feuerstellen, auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitz plätze, unbeheizte Schwimmbecken bis zu 15 Quadratmeter Fläche, be heizte Schwimmbecken bis zu acht Kubikmeter Inhalt, Pergolen, Garten cheminées, Brunnen, Teiche, künstlerische Plastiken, Sandkästen für Kin der, Gehege oder kleine Ställe für einzelne Kleintiere;
3 725.1 c das Unterhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind; d bauliche Änderungen im Gebäudeinnern, die nicht mit einer baubewilli gungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind und nicht die Brand sicherheit betreffen; e bis zu 0,8 Quadratmeter grosse Parabolantennen, wenn sie die gleiche Farbe haben wie die Fassade, an der sie angebracht sind; f Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie, wenn sie an Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlage zu Gebäuden installiert werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen; g bis zu zwei höchstens 0,8 Quadratmeter grosse Dachflächenfenster pro Hauptdachfläche; h das Abbrechen von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen; i bis zu 1,20 Meter hohe Einfriedungen, Stützmauern, Schrägrampen und Terrainveränderungen zur Umgebungsgestaltung bis zu 100 Kubikmeter Inhalt; k das Aufstellen mobiler Einrichtungen der bodenabhängig produzierenden Landwirtschaft (unbeheizte Plastiktunnel, Schutzabdeckungen für Kultu ren und ähnliche Einrichtungen) während einer Dauer von bis zu neun Monaten pro Kalenderjahr; l Automaten sowie kleine Behälter mit bis zu zwei Kubikmeter Inhalt wie Robidogs, Kompostbehälter, Verteilkabinen und Ähnliches; m das Aufstellen von Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen sowie das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Mo naten pro Kalenderjahr; n das Aufstellen während der Nichtbetriebszeit von einzelnen Mobilheimen, Wohnwagen oder Booten auf bestehenden Abstellflächen; o das Aufstellen einer kleinen Fahrnisbaute wie eine Verpflegungs- und Verkaufsstätte, eine Servicestation für Sport- und Freizeitgeräte oder ein Kleinskilift während einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalender jahr; p das Abstellen von Fahrzeugen von Fahrenden während einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr an Standorten, welche die Gemeindebehörde mit Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Verfügung stellt; q unterirdische Leitungen für Hausanschlüsse; r Pflanzungen; s * mobile Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen;
725.1 4 t * mobile Heizungen im Freien für Terrassen, Rampen, Sitzplätze und der gleichen.
2 Baubewilligungsfrei sind auch alle Vorhaben, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind als die in Absatz 1 genannten Vorhaben.

Art. 6a

* 3. Strassenreklamen
1 Keiner Baubewilligung bedürfen unter Vorbehalt von Artikel 7 a Firmenanschriften oder Firmensignete an oder vor den Fassaden bis zu insgesamt 1,2 Quadratmetern pro Gebäudeseite, wenn sie flach an der Fassade angebracht oder unmittelbar vor der Fassade parallel dazu auf gestellt werden, b innerorts eine Fahne mit Firmenanschrift oder Firmensignet pro Betrieb, c Fahnen und Flaggen, sofern es sich um Hoheitszeichen handelt, d Reklamen in Schaufenstern und Schaukästen, e Eigenreklamen an oder vor den Fassaden bis zu insgesamt 1,2 Quadrat metern pro Gebäudeseite, wenn sie flach an der Fassade angebracht oder unmittelbar vor der Fassade parallel dazu aufgestellt werden, f Angebotstafeln beim Eingang von Betrieben, sofern sie nur während der Geschäftsöffnungszeiten aufgestellt sind, g bis zu insgesamt 1,2 Quadratmetern grosse Werbeanlagen für den Ver kauf oder für Dienstleistungen auf landwirtschaftlichen Produktionsbetrie ben, h innerorts auf Baugrundstücken Unternehmerreklamen sowie Vermie tungs- und Verkaufsreklamen bis zu insgesamt zwölf Quadratmetern ab Baubeginn bis sechs Monate nach Bauabnahme, i innerorts Reklamen für Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen während höchstens sechs Wochen vor und bis fünf Tage nach der Veran staltung.
2 Baubewilligungsfrei sind auch alle Vorhaben, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind als die in Absatz 1 genannten Vorhaben.

Art. 7

* Einschränkung der Baubewilligungsfreiheit
1 Liegt ein Bauvorhaben nach Artikel 6 oder 6a ausserhalb der Bauzone und ist es geeignet, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem es zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Um welt beeinträchtigt, ist es baubewilligungspflichtig.
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2 Betrifft ein Bauvorhaben nach Artikel 6 und 6a den Gewässerraum, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Bau denkmal oder dessen Umgebung und ist das entsprechende Schutzinteresse betroffen, ist es baubewilligungspflichtig. *
3 Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie nach Artikel 6 Absatz 1 Buch stabe f an schützenswerten und an erhaltenswerten Baudenkmälern nach Arti kel 10c Satz 1 des Baugesetzes erfordern eine Baubewilligung. *

Art. 7a

* Meldepflicht für Solaranlagen
1 Die Bauherrschaft meldet der Baupolizeibehörde Bauvorhaben für baubewilli gungsfreie Solaranlagen spätestens sieben Arbeitstage vor Baubeginn im kantonalen Übermittlungssystem. *
2 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: a Standort, b Art der Anlage, c Grösse der Anlage.
3 Es ist ein Plan mit Angabe des Massstabs und der Nordrichtung beizulegen.
4 ... *
3 Zuständigkeit

Art. 8

Grundsatz
1 Zuständig für die Erteilung der Baubewilligung sind die Regierungsstatthalte rin oder der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises, in welchem das Bauvorhaben zur Ausführung kommen soll, oder die Gemeinden nach Artikel
33 des Baugesetzes 1 ) . *
2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist in jedem Fall zuständig für * a * Gastgewerbebetriebe, b * Prostitutionsbetriebe, c * Bauvorhaben in Gewässern, die keiner Gemeindehoheit unterliegen, d * Bauvorhaben, die für Zwecke der Gemeinde bestimmt sind.
3 Ausserdem ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter zu ständig, wenn die Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz 2 vorliegen.
1) BSG 721.0
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Art. 9

Zuständigkeit der kleinen Gemeinden
1 Die Baubewilligungskompetenz der kleinen Gemeinden nach Artikel 33 Ab satz 2 des Baugesetzes 1 ) ist beschränkt auf Bauvorhaben, die neben der Bau bewilligung nicht mehr erfordern als * a den Anschluss an das Strassen- und Energieleitungsnetz, an die Wasser versorgung und die Kanalisation, b * den Anschluss an Fernmeldeanlagen, Gemeinschaftsantennenanlagen und dergleichen, c die Gewässerschutzbewilligung, d * die Konzession zum Entzug von Wärme aus einem öffentlichen Gewäs ser, e * die Haustechnik, f * den energietechnischen Massnahmennachweis, g * die Prüfung der technischen Belange der Feuerpolizei und des Zivilschut zes, h * die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumpla nungsgesetz, RPG) 2 ) , i * den Entscheid über die Zonenkonformität einer Baute ausserhalb der Bauzone, k * die Ausnahme nach Artikel 26 oder 28 BauG, nach Artikel 81 des Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG) 3 ) oder nach Artikel 62 Absatz 3 des Kantonalen Energiegesetzes vom 15. Mai 2011 (KEnG) 4 ) oder l * die Genehmigung des Bundesamts für Strassen (ASTRA) zu Reklame standorten im Nationalstrassenbereich nach Artikel 99 Absatz 1 SSV.
2 Die Baubewilligungskompetenz der kleinen Gemeinden entfällt und die Regie rungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist zuständig, wenn das Vor haben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert oder die Baukosten eine Million Franken übersteigen. Die Direktion für Inneres und Justiz kann diesen Betrag dem Baukostenindex anpassen. *
3 Ist sie nicht offensichtlich selbst zuständig, meldet die kleine Gemeinde der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter innert sieben Arbeitsta gen den Eingang des Baugesuchs. Ist die kleine Gemeinde nicht zuständig, erklärt sich die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter innert sieben Arbeitstagen für zuständig. *
1) BSG 721.0
2) SR 700
3) BSG 732.11
4) BSG 741.1
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4 Ist die kleine Gemeinde Baubewilligungsbehörde, holt sie zu Gesuchen um Ausnahmen von kantonalen Vorschriften den Amtsbericht der Regierungsstatt halterin oder des Regierungsstatthalters ein.
4 Baueingabe

Art. 10

Baugesuch 1. Form
1 Das Baugesuch ist im kantonalen Übermittlungssystem auszufüllen und zu übermitteln. *
2 Es ist von der Bauherrschaft, von den Projektverfasserinnen und Projektver fassern und bei Bauten auf fremdem Boden ausserdem von der Grundeigentü merin oder vom Grundeigentümer zu unterzeichnen. *
3 Mit dem Baugesuch sind der Situationsplan (Art. 12 und 13), die Projektpläne (Art. 14) und die allenfalls erforderlichen weiteren Unterlagen (Art. 15) einzuge ben. *
3a Bei allen Bauvorhaben sind die Angaben zur Erdbebensicherheit mit den er forderlichen Beilagen einzugeben. *
4 Setzt die Bewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahme vor aus, so ist in der Baueingabe darum nachzusuchen. Das Ausnahmebegehren ist zu begründen.
5 Bei Bauvorhaben, die der Energie- oder Umweltschutzgesetzgebung unter stehen, sind die dort verlangten Unterlagen einzugeben. *
6 Die Gesuchsunterlagen mit den Plänen sind in zweifacher Papierausferti gung, datiert und unterzeichnet bei der Gemeinde einzureichen. Diese sind rechtlich massgebend. Die Baubewilligungsbehörde kann weitere Doppel ver langen. *

Art. 11

2. Inhalt
1 Im Baugesuch sind zu bezeichnen a * Name und Adresse der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, der Bauherrschaft (allenfalls der Vertreterin oder des Vertreters), der Projektverfassenden sowie der für die baupolizeiliche Selbstdeklaration verantwortlichen Person, b die Bauparzelle mit der genauen Lage oder den Koordinaten und die Nut zungszone, c der Zweck, für den das Bauvorhaben bestimmt ist,
725.1 8 d die Hauptdimensionen der Bauten und Anlagen, ihre Konstruktionsart, die wichtigsten Baumaterialien, Art und Farbe der Fassaden und der Beda chung, e die Baukosten einschliesslich Eigenarbeiten, aber ohne Kosten für Projektierung, Landerwerb, Erschliessung und Bauzinsen (die Behörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage der Kostenvoranschläge verlangen), f bei Campingplätzen, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen deren flächenmässige Ausdehnung, die Auffüllhöhen und Abbautiefen, die Art der zu lagernden oder abzubauenden Materialien, g bei Gewerbe- und Industriebauten die voraussichtliche Zahl der darin be schäftigten Personen, h bei Mast- und Zuchtbetrieben Art und Grösse der vorgesehenen Tierhal tung, i die Zufahrt von der nächsten öffentlichen Strasse zum Baugrundstück und die Art ihrer rechtlichen Sicherung im Falle der Inanspruchnahme fremden Bodens, k Lage, Gestaltung und rechtliche Sicherung der Abstellplätze für Fahrzeu ge, der Spielplätze und der Aufenthaltsbereiche, l * das Mass der Nutzung, wenn dieses in den baurechtlichen Vorschriften beschränkt ist; die Berechnung ist in nachprüfbarer Form beizulegen.
2 Im Baugesuch ist ausserdem anzugeben, ob das Bauvorhaben ein Baudenk mal, ein archäologisches Objekt oder ein anderes Objekt des besonderen Landschaftsschutzes nach einem Inventar (Art. 10d BauG 1 ) ) oder nach der Nut zungsplanung (Art. 64a BauG) betrifft. *

Art. 12

Situationsplan 1. Form
1 Der Situationsplan ist im vermessenen Kantonsgebiet auf der Grundlage von aktuellen Daten der amtlichen Vermessung zu erstellen. Die Nachfüh rungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer bestätigt die Richtigkeit und die Aktualität des Situationsplans. *
1a Wo die amtliche Vermessung noch fehlt, zeichnen die Projektverfasserinnen und Projektverfasser den Situationsplan mit den Eintragungen, wie sie einem Plan für das Grundbuch entsprechen. *
1) BSG 721.0
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2 Die Projektverfasserinnen und Projektverfasser haben im Situationsplan die nach Artikel 13 verlangten baupolizeilichen Angaben einzutragen. Diese sind durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den von der Nach führungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer bescheinigten Eintra gungen zu unterscheiden. *
3 Das zuständige Gemeindeorgan bestätigt die Richtigkeit und die Vollständig keit der baupolizeilichen Eintragungen, im nicht vermessenen Kantonsgebiet die Richtigkeit des gesamten Situationsplans. *

Art. 13

2. Inhalt
1 Der Situationsplan soll namentlich Aufschluss geben über a Grenzen und Nummern der Bauparzelle und der Nachbarparzellen, die Namen ihrer Eigentümerinnen oder ihrer Eigentümer und die auf diesen Parzellen bereits vorhandenen oder bewilligten Bauten und Anlagen, b * die Nutzungszone, in welcher das Baugrundstück liegt, das Gefahrenge biet, das Schutzgebiet, den Gewässerraum, das Immissionsgebiet oder den Übergangsbereich (Art. 6, 86, 87 BauG und Art. 4a WBG) 1 ) , c den Massstab und die Nordrichtung sowie die Strassen- und Lokalnamen, d die Waldbaulinien, bei ihrem Fehlen die Waldränder nach effektivem Ver lauf, sofern sie weniger als 30 m von den geplanten Bauten und Anlagen entfernt sind, e * die auf der Bauparzelle und den Nachbarparzellen vorhandenen Bau denkmäler, archäologischen Objekte oder anderen Objekte des besonde ren Landschaftsschutzes, f * Lage und Grundfläche des Bauvorhabens und in Zahlen seine Abstände von den Strassen, den Grenzen benachbarter Grundstücke und Gebäude, die Aussenmasse des Gebäudegrundrisses, die Lage des Fixpunkts so wie bei Anwendung der Gesamthöhe die Lage des Messpunkts, g die Zufahrt, die Abstellplätze für Fahrzeuge und, wo vorgeschrieben (Art. 22 Abs. 2 und 23 BauG 2 ) ), den rollstuhlgängigen Zugang, h * die in den bestehenden oder öffentlich aufgelegten Überbauungs- oder Strassenplänen eingezeichneten Bau- und Strassenlinien, Baubereiche, Höhenkoten und öffentlichen Leitungen, i * die Gewässer, die Abstandslinie und das Überflutungsgebiet (Art. 7 Abs. 2 WBG).
1) BSG 751.11
2) BSG 721.0
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Art. 14

Projektpläne
1 Dem Baugesuch sind folgende Projektpläne im Massstab 1:100 oder 1:50 beizulegen a die Grundrisse sämtlicher Geschosse. Einzutragen sind die Zweckbestim mung der Räume (unter zahlenmässiger Angabe ihrer Länge und Breite), die Stärke der Aussenwände und ihrer Isolation sowie die ungefähre Stär ke der übrigen Mauern, die Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen sowie die Boden- und Fensterflächen in Quadratmetern; b * die zum Verständnis des Bauvorhabens nötigen Schnitte mit Angabe der Hauptdimensionen, der Geschosshöhen, der ungefähren Deckenmasse, der Kniestockhöhe. Anzugeben sind ferner die Stärke der Dachisolation und die Höhe von oberkant Erdgeschossboden (Höhe in Bezug auf einen im Situationsplan einzutragenden Fixpunkt). Die Lage der Schnitte ist im Situationsplan oder im Erdgeschossgrundriss einzutragen; c * die Pläne sämtlicher Fassaden mit Markierung der Höhenlage von ober kant Erdgeschossboden und Eintragung der Fassaden- bzw. Gesamthö he. Bei geschlossener Bauweise sind, soweit nötig, die Fassaden der an schliessenden Gebäude aufzuzeichnen; d * ein Umgebungsgestaltungsplan, wenn besondere Vorschriften über die Umgebungsgestaltung bestehen (Art. 14 BauG) 2 ) , wenn das Bauvorhaben die Anlage von Kinderspielplätzen, grösseren Spielflächen oder von Auf enthaltsbereichen erfordert (Art. 15 BauG) oder wenn das Bauvorhaben ein Baudenkmal, ein archäologisches Objekt oder ein anderes Objekt des besonderen Landschaftsschutzes betrifft (Art. 9a bis 10b BauG).
2 In den Schnitt- und Fassadenplänen sind das massgebende Terrain mit einer gestrichelten und das Terrain nach Fertigstellung der Bauarbeiten mit einer durchgezogenen Linie einzutragen. Diese Linien sind zu beschriften. *
3 Aus den Plänen müssen ferner die vorgesehene Terraingestaltung (Gebäude anschlüsse, Böschungen, Stützmauern) und die festen Einfriedungen ersicht lich sein.
4 Bei Änderungen wie An-, Um- und Erweiterungsbauten muss aus den Plänen hervorgehen, welche Gebäudeteile bestehen bleiben, welche abgebrochen und welche neu erstellt werden sollen.
2) BAG 721.0
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Art. 15

Besondere Anforderungen; Erleichterungen
1 Die Behörde kann weitere Unterlagen, wie Angaben über die Konstruktion, den Bauvorgang und die Sicherheitsvorkehren, Fotomontagen, Modelle, detail lierte Aufstellungen über das Mass der Nutzung, Berechnungen und Schatten diagramme verlangen. *
2 Die Behörde kann a für sehr grosse Bauvorhaben Projektpläne im Massstab 1:200 gestatten, b bei unbedeutenden Bauvorhaben von der Vorlage einzelner Projektpläne oder sonstiger Unterlagen entbinden, c die Vorlage eines Umgebungsgestaltungsplans verlangen, wo die Gemeindebauvorschriften dies allgemein oder für bestimmte Gebiete vor schreiben.
3 In speziellen Fällen, insbesondere bei Bauten und Anlagen von beschränkter Dauer, kann eine andere als in Artikel 10 bis 14 umschriebene Darstellung des Bauvorhabens gestattet werden, soweit diese zu beurteilen erlaubt, ob das Vorhaben den im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften ent spricht. Zuständig ist * a die Behörde, welche eine Überbauungsordnung genehmigt, die als Bau bewilligung gilt (Art. 88 Abs. 6 BauG 2 ) ), oder b die Baubewilligungsbehörde mit Zustimmung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung.

Art. 16

Profile
1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben zugleich mit der Baueinga be die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen. Die Profile haben namentlich in den Gebäu deecken die Höhen der Fassaden und die Neigung der Dachlinien, bei Flach dächern die Höhe der Dachbrüstung bzw. des Dachrands sowie gegebenen falls die Gesamthöhe am massgebenden Ort, anzugeben. Die Höhe von ober kant Erdgeschossboden ist mit einer Querlatte zu markieren. *
2 Die Profile sind stehenzulassen, bis über das Bauvorhaben endgültig ent schieden ist.
3 Die Baubewilligungsbehörde kann für die Profilierung besondere Anordnun gen treffen oder Erleichterungen gestatten, wenn wichtige Gründe dies erfor dern. Die genügende Orientierung der Nachbarn und der Öffentlichkeit muss aber gewährleistet sein.
2) BSG 721.0
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4 Falls ein Bauvorhaben im Zeitpunkt seiner Bekanntmachung nicht vorschrifts gemäss profiliert ist oder die gestellten Profile wesentlich von den Projektplä nen abweichen, ist die Bekanntmachung nach Behebung des Mangels zu wie derholen mit entsprechender Verlängerung der Einsprachefrist.
5 Vorläufige Prüfung

Art. 17

Prüfung durch die Gemeindeverwaltung
1 Innert sieben Arbeitstagen nach Eingang der Baueingabe und nach erfolgter Profilierung nimmt die Gemeindeverwaltung eine vorläufige formelle Prüfung der Bau- und Ausnahmegesuche vor und leitet diese mit dem Hinweis auf nicht behobene Mängel an die Baubewilligungsbehörde weiter. Sie kann zuvor einfa che Mängel beheben lassen.
2 Ergibt die vorläufige Prüfung, dass der Bauentscheid in die Zuständigkeit der kleinen Gemeinde fällt, ist nach Artikel 9 Absatz 3 und 4 vorzugehen.
3 In jedem Fall veranlasst die Gemeindeverwaltung die sofortige Berichtigung fehlerhafter oder ungenügender Profile.

Art. 18

Prüfung durch die Baubewilligungsbehörde
1 Stellt die Baubewilligungsbehörde bei der vorläufigen Prüfung formelle Män gel fest, weist sie das Gesuch zur Verbesserung zurück. Sie setzt eine ange messene Frist mit dem Hinweis darauf, dass das Gesuch als zurückgezogen gilt, wenn es nicht innert der Frist bei ihr wieder eingereicht wird.
2 Ist ohne weiteres erkennbar, dass ein Bauvorhaben nach den öffentlichrechtli chen Vorschriften nicht oder nur mit Ausnahmen, welche nicht beantragt wur den, bewilligt werden könnte, macht die Baubewilligungsbehörde die Gesuch stellenden auf diesen Mangel aufmerksam. Sie gibt ihnen Gelegenheit zur Ver besserung innert drei Monaten und weist darauf hin, dass das Gesuch als zu rückgezogen gilt, wenn es nicht innert der Frist bei ihr wieder eingereicht wird.
3 Die Rückweisung zur Verbesserung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt innert zehn Arbeitstagen nach Eingang bei der Baubewilligungsbehörde.
4 Die Baubewilligungsbehörde tritt auf ein wieder eingereichtes, formell mangel haftes Gesuch nicht ein. Hat es offenkundige materielle Mängel, für deren Be urteilung sie selber zuständig ist, weist sie es innert 30 Tagen ab.
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6 Materielle Prüfung

Art. 19

* Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone
1 Betrifft ein Gesuch ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone, stellt es die Baubewilligungsbehörde der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zum Entscheid über die Zonenkonformität zu. *

Art. 20

Vorbereitung des Entscheids 1. Anhörung der Gemeinde
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter als Baubewilli gungsbehörde lädt die Gemeindebehörde zur Stellungnahme ein. Die Gemein debehörde stellt Antrag und macht namentlich auf Tatsachen aufmerksam, die der Erteilung der Baubewilligung entgegenstehen.

Art. 21

2. Konsultation weiterer Behörden
1 Die Baubewilligungsbehörde holt die Amtsberichte mit Anträgen, Verfügungen oder Stellungnahmen der zuständigen Behörden von Bund und Kanton ein.

Art. 22

3. Bedenken oder Einwände besonderer Art
1 Die Baubewilligungsbehörde konsultiert die zuständigen kantonalen Fachstel len gemäss Verzeichnis der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz, wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände der nachgenann ten Art bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind: * a Beeinträchtigung des Ortsbildes oder der Landschaft, b Gefährdung der Sicherheit oder allgemeinen Gesundheit, c feuerpolizeiliche Bedenken, d Missachtung von Vorschriften über Vorkehren im Interesse Behinderter, e Verletzung von Umweltvorschriften, f * Gefährdung durch Naturgefahren in roten und blauen Gefahrengebieten, in Gefahrengebieten mit noch nicht bestimmter Gefahrenstufe und bei be sonders sensiblen Bauten in gelben Gefahrengebieten.
2 Wo leistungsfähige örtliche Fachstellen bestehen, können diese konsultiert werden.
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3 Betrifft ein Bauvorhaben ein Objekt oder die Umgebung eines Objektes, das Gegenstand eines Inventars oder eines Verzeichnisses von Bund oder Kanton ist, bezieht die Baubewilligungsbehörde die kantonalen Fachstellen in jedem Fall ein. Vorbehalten bleiben Bauvorhaben, die erhaltenswerte Baudenkmäler im Sinne von Artikel 10c Satz 2 des Baugesetzes 1 ) betreffen. *

Art. 22a

* 4. Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder
1 Die Baubewilligungsbehörde konsultiert die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) bei prägenden Bauvorhaben, gegen die ästheti sche Bedenken oder Einwände bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind und die das Ortsbild oder die Landschaft beeinträchtigen können, insbe sondere in folgenden Gebieten: a in einem Gebiet des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenk mäler von nationaler Bedeutung (BLN), b in einem Gebiet des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) oder c in einem Ortsbild- oder Landschaftsschutzgebiet im Sinn von Artikel 86 des Baugesetzes.
2 Die OLK wird nicht beigezogen, wenn ein Bauvorhaben bereits von der Eid genössischen Natur- und Heimatschutzkommission, der Kantonalen Denkmal pflege oder einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle begutachtet wurde so wie bei Bauvorhaben, die das Ergebnis eines nach anerkannten Verfahrensre geln durchgeführten Projektwettbewerbs sind.

Art. 23

5. Weitere Abklärungen *
1 Die Baubewilligungsbehörde kann Sachverständige beiziehen, Bodenuntersu chungen, Materialprüfungen, statische Berechnungen, Belastungsproben und dergleichen anordnen.

Art. 24

Bauabschlag ohne Bekanntmachung
1 Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Schluss, dass das Bauvorhaben nicht bewilligt werden kann, teilt sie dies den Gesuchstellenden mit und gibt ih nen unter Ansetzung einer Frist Gelegenheit zur Stellungnahme.
2 Halten die Gesuchstellenden am eingereichten Gesuch fest, weist die Baube willigungsbehörde das Gesuch ohne Bekanntmachung ab, sofern sie ihre Beur teilung nicht geändert hat.
1) BSG 721.0
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7 Bekanntmachung, Auflage

Art. 25

Zeitpunkt der Bekanntmachung
1 Die Baubewilligungsbehörde kann bis nach der materiellen Prüfung mit der Bekanntmachung des Gesuchs zuwarten, sofern die Gesuchstellenden diese nicht früher verlangen.

Art. 26

Veröffentlichung
1 Die Baubewilligungsbehörde macht das Gesuch durch Veröffentlichung be kannt. Artikel 27 bleibt vorbehalten.
2 Die Veröffentlichung erfolgt an zwei aufeinanderfolgenden Herausgabedaten im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde. Vorbehalten bleibt die Veröf fentlichung im Amtsblatt, wenn die Gesetzgebung dies vorsieht. *
3 Die Veröffentlichung enthält a die Namen der Gesuchstellenden und der Projektverfassenden, b die Parzelle mit Angabe der genauen Lage oder der Koordinaten sowie die allgemeine Umschreibung des Bauvorhabens, c die Nutzungszone und eine allenfalls bestehende Überbauungsordnung, d * die betroffenen Schutzzonen, die Schutzgebiete und die in der Nutzungs ordnung oder in Inventaren oder in Verzeichnissen bezeichneten Schutz objekte, e die für das Bauvorhaben beanspruchten Ausnahmen, f die Bekanntgabe von Ort und Zeit der Auflage der Gesuchsakten, der Ein sprachemöglichkeit, der Einsprachestelle und der Einsprachefrist, g die Androhung der Verwirkung von Lastenausgleichsansprüchen, die der Gemeindebehörde nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden (Art. 31 Abs. 4 Bst. a BauG), h * den Hinweis, dass Kollektiveinsprachen und vervielfältigte oder weitge hend identische Einsprachen anzugeben haben, wer befugt ist, die Ein sprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten, i * den Hinweis, dass Verfügungen und Entscheide im Amtsblatt oder im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht werden können, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der Einsprachen mit un verhältnismässigem Aufwand verbunden wäre.
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Art. 27

* Kleine Baubewilligung ohne Veröffentlichung
1 Betrifft ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben nur die Nachbarinnen und Nachbarn, genügt die Mitteilung an diese Personen. Als solche Bauvorhaben gelten unter Vorbehalt von Absatz 5 insbesondere * a * Kleinbauten, b Unterhaltsarbeiten und Änderungen, c Einfriedungen, Stützmauern, Schrägrampen und Terrainveränderungen, d Fahrnisbauten, e oberirdische Anlagen zur Baulanderschliessung, f Strassenreklamen.
2 Betrifft ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben nur innere Bauteile, Raumstrukturen, feste Ausstattungen in schützenswerten Baudenkmälern oder Raumstrukturen in erhaltenswerten Baudenkmälern, genügt die Mitteilung an die zuständige kantonale Fachstelle und an die privaten Organisationen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG 1 ) ).
3 Die Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn sowie an die privaten Or ganisationen erfolgt mit eingeschriebenem Brief und enthält die in Artikel 26 Absatz 3 genannten Angaben. Die Mitteilung an die kantonale Fachstelle er folgt in elektronischer Form. *
4 Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn, die privaten Organisationen sowie die kantonale Fachstelle dem Bauvorhaben schriftlich zugestimmt haben. In diesem Fall entscheidet die Bau bewilligungsbehörde innert 30 Tagen nach Erhalt der nötigen Unterlagen und nach Eingang der weiteren Verfügungen, Amts- und Fachberichte. Vorbehalten bleibt Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe b des Baugesetzes.
5 Die Erteilung der Baubewilligung als kleine Baubewilligung ist nicht möglich, wenn a der Kreis der betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn und die privaten Organisationen nicht eindeutig bestimmt werden können, b die Gesetzgebung eine Veröffentlichung vorsieht, c andere als die in Absatz 2 genannten wesentliche öffentliche Interessen berührt werden, insbesondere solche des Natur-, Ortsbild- oder Land schaftsschutzes, der Verkehrssicherheit, der Hindernisfreiheit oder der Ortsplanung.
1) BSG 426.41
17 725.1

Art. 28

Auflage
1 Das Gesuch, die zugehörigen Pläne und die weiteren Unterlagen sind bis zum Ablauf der Einsprachefrist nach Artikel 31 bei der Gemeindeverwaltung in physischer und in elektronischer Form zur Einsichtnahme aufzulegen. *
2 Die Gemeinde gewährleistet die Einsichtnahme auf elektronischem Weg. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der Informationssicherheit und des Daten schutzes nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung. *
3 Massgebend sind die physischen Unterlagen. *
8 Einsprache, Rechtsverwahrung

Art. 29–30

* ...

Art. 31

Frist und Form
1 Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage und beginnt mit der ersten Veröffentli chung bzw. mit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung.
2 Die Einsprachen sind schriftlich und begründet, im Doppel, bei der Baubewilli gungsbehörde einzureichen.
3 ... *

Art. 32

Rechtsverwahrung
1 Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt wer den, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könn ten.
2 Zur Anmeldung einer Rechtsverwahrung ist befugt, wer zivilrechtlich rechts- und handlungsfähig ist.
3 Die Bestimmungen über den Lastenausgleich bleiben vorbehalten (Art. 30 und 31 BauG 1 ) ).

Art. 33

Instruktion 1. Allgemeines
1 Innert sieben Arbeitstagen seit Ablauf der Einsprachefrist stellt die Baubewilli gungsbehörde je ein Doppel der Einsprachen und der Rechtsverwahrungen den Gesuchstellenden und den betroffenen Behörden zu.
1) BSG 721.0
725.1 18
2 Diese erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zehn Ta gen, längstens bis zur Einigungsverhandlung, wenn eine solche durchgeführt wird.
3 Bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Einsprachen kann die Baubewilligungsbehörde darauf verzichten, Stellungnahmen einzuholen.

Art. 34

2. Einigungsverhandlung
1 Die Baubewilligungsbehörde kann eine Einigungsverhandlung durchführen, sofern die Beteiligten nicht darauf verzichten.
2 Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, in welchem die Ergebnis se festzuhalten und am Schluss die unerledigten Einsprachen anzugeben sind. Das Protokoll ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen.
9 Bauentscheid

Art. 35

Bauentscheid 1. Voraussetzungen, Bedingungen, Auflagen, Gegenstand
1 Die Baubewilligung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben den bau- und pla nungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilli gungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht, die öffentliche Ordnung nicht gefährdet und wenn ihm keine Hindernisse der Planung nach Artikel 36 und 62 des Baugesetzes 1 ) entgegenstehen. Andernfalls ist das Gesuch abzu weisen (Bauabschlag).
2 Die Baubewilligungsbehörde würdigt das Ergebnis des Beweisverfahrens frei. Sie kann von den Amts- und Fachberichten der Fachstellen abweichen. Sie hat die Abweichung im Bauentscheid zu begründen. *
3 Mit der Baubewilligung können Bedingungen und Auflagen verbunden wer den. 2 )
4 Die Baubewilligungsbehörde bezeichnet die Pläne, auf die sich der Bauent scheid bezieht. 3 )

Art. 36

2. Inhalt
1 Der Bauentscheid besteht aus der Begründung, dem Dispositiv und der Rechtsmittelbelehrung.
1) BSG 721.0
2) Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3
3) Die Absätze 3 und 4 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 3
19 725.1
2 Die Begründung enthält a die Gründe für die Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung, b die Gründe für den Bauabschlag und c die Stellungnahme zu den Einsprachen.
3 Das Dispositiv enthält a die Erteilung oder die Verweigerung der verlangten Ausnahmebewilligun gen, b die Erteilung oder die Verweigerung der Baubewilligung, c die Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung, d die weiteren Bewilligungen, die vor Baubeginn noch beigebracht werden müssen (Art. 2a BauG 4 ) ), e im Fall der Teilbaubewilligung die Gegenstände, die noch einer Bewilli gung bedürfen, f den Hinweis auf die Rechtsverwahrungen sowie g die Regelung der Kostenpflicht.
4 Die Rechtsmittelbelehrung enthält a den Hinweis auf Frist, Form und Einreichungsort der Baubeschwerde, b den Hinweis, dass von der Baubewilligung erst Gebrauch gemacht wer den darf, wenn 1. die Beschwerdefrist unbenützt abgelaufen ist oder 2. alle zur Beschwerdeführung Berechtigten den Verzicht auf die Be schwerde erklärt haben oder 3. die zuständige Behörde den vorzeitigen Baubeginn gestattet hat.

Art. 37

3. Eröffnung
1 Die Baubewilligungsbehörde eröffnet ihren Entscheid den Gesuchstellenden, den verbliebenen Einsprechenden und der Gemeinde.
2 Sie bringt den Entscheid ausserdem den konsultierten Fachstellen nach Arti kel 22 und den Personen, die Rechtsverwahrung angemeldet haben, zur Kenntnis.
3 Die Baubewilligungsbehörde stellt der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer Kopien der Baubewilligungen unter Beilage einer Si tuationsplankopie zu. Ausgenommen sind Baubewilligungen für Vorkehren im Innern von bestehenden Bauten und Anlagen.
4) BSG 721.0
725.1 20
10 Geltung und Befristung der Baubewilligung

Art. 38

Bedeutung; Geltung
1 Die Baubewilligung berechtigt zur Ausführung des bewilligten Vorhabens, so bald sie und die weiteren erforderlichen Bewilligungen unanfechtbar geworden sind.
2 Die Baubewilligung gilt für die Gesuchstellenden und die Eigentümerinnen und Eigentümer des Baugrundstücks. Für deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger gilt sie nur, wenn die Erteilung nicht vom Nachweis besonde rer Voraussetzungen abhängig war.

Art. 39

Vorzeitiger Baubeginn
1 Die Baubewilligungsbehörde kann den Baubeginn schon nach Ablauf der Ein sprachefrist gestatten, soweit der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht beeinflussen kann. *
2 Muss das Bauvorhaben von mehreren Behörden beurteilt werden, müssen alle dem vorzeitigen Baubeginn zustimmen.
3 Beruht das Bauvorhaben auf noch nicht genehmigten Bauvorschriften, kann der vorzeitige Baubeginn nur gestattet werden, wenn die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zustimmt. *
4 Der Aushub der Baugrube, das Legen von Leitungen und ähnliche Arbeiten können von der Gemeindebehörde schon nach Eingang des Baugesuchs er laubt werden, wenn keine Gefahr der Beeinträchtigung von Wasservorkommen besteht und sich die Gesuchstellenden verpflichten, bei Verweigerung der Bau bewilligung den natürlichen Zustand des Baugrundstücks wiederherzustellen. Die Erlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass die Gesuchstellen den für die Erfüllung dieser Pflicht angemessene Sicherheit leisten.

Art. 40

Befristung 1. Fristenlauf *
1 ... *
2 Der Fristenlauf der Baubewilligung beginnt nicht oder wird gehemmt, wenn die Baubewilligung aus rechtlichen Gründen nicht ausgenützt werden kann und die Bauherrschaft die zumutbaren Schritte zur Beseitigung der Hinderung un ternimmt. *
3 Nach Wegfall der Hinderung läuft die Frist noch mindestens ein Jahr.
21 725.1

Art. 41

2. Verlängerung der Geltungsdauer
1 ... *
2 Das Gesuch um Verlängerung einer Baubewilligung ist zu veröffentlichen, wenn die Verlängerung wesentliche öffentliche Interessen berühren könnte. Er folgt keine Veröffentlichung, so ist das Gesuch den Nachbarinnen und Nach barn und den von der Verlängerung betroffenen ehemaligen Einsprechenden schriftlich mitzuteilen.
3 Einsprachen können sich nur gegen die Verlängerung richten. Die Baubewilli gungsbehörde setzt sich in ihrem Verlängerungsentscheid mit den Einsprachen auseinander. Eine Einigungsverhandlung findet nicht statt.
4 Der Verlängerungsentscheid ist wie ein Bauentscheid anfechtbar.
11 Besondere Vorschriften

Art. 42

Generelles Baugesuch
1 Für das generelle Baugesuch (Art. 32d BauG 1 ) ) gelten die nachfolgenden Be stimmungen: * a Die Baueingabe kann namentlich die vorgesehene Nutzung, die Erschliessung des Baugrundstücks, die Lage und die äussere Gestaltung des Bauobjekts, dessen Einordnung in die Umgebung sowie ähnliche Ein zelfragen zum Gegenstand haben. b Die generelle Baubewilligung gilt nur für jene Teile des Bauprojektes, die im Baugesuch eindeutig als Gegenstand des Bewilligungsverfahrens be zeichnet worden sind. c Dem Baugesuch sind der Situationsplan und die erforderlichen Projektplä ne im Massstab 1:100 oder 1:200 beizulegen. d Der Fristenlauf für die Einreichung des Ausführungsgesuchs wird durch privatrechtliche Hindernisse nicht gehemmt. e Das Ausführungsprojekt ist nur zu veröffentlichen, wenn es öffentliche In teressen in weitergehendem Masse berührt als das generelle Gesuch. Er folgt keine Veröffentlichung, so ist den Betroffenen die Auflage des Aus führungsprojekts schriftlich mitzuteilen.

Art. 43

Projektänderungen während des Verfahrens und während der Bauausführung
1 Eine Projektänderung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn das Bau vorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt.
1) BSG 721.0
725.1 22
2 Die Baubewilligungsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten und der von der Projektänderung berührten Dritten das Verfahren ohne erneute Veröffentli chung fortsetzen bzw. die Änderung des bewilligten Projekts ohne neues Bau gesuchsverfahren gestatten, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind.
3 Erfolgt die Projektänderung im Baubeschwerdeverfahren, sind die Gemeinde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung berührten Dritten anzuhören. Die Beschwerdeinstanz kann die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorin stanz zurückweisen.
4 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind Projektänderungen ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Befugnis des Verwaltungsgerichts, die Sache zwecks Prüfung einer Projektänderung an die Vorinstanz zurückzuwei sen oder das Beschwerdeverfahren durch Vergleich zu erledigen.
5 Erfolgt die Projektänderung erst während der Bauausführung, richtet sich die Zuständigkeit allein nach der Änderung. Es ist das im Zeitpunkt der Einrei chung der Projektänderung geltende Recht anzuwenden.

Art. 44

Nachträgliche Ausnahmegesuche
1 Im ordentlichen Baubewilligungsverfahren sind nachträgliche Ausnahmegesu che zu veröffentlichen. *
2 Wird ein Ausnahmegesuch erst im Baubeschwerdeverfahren gestellt, so ist über die Ausnahme im Beschwerdeentscheid zu befinden.
3 Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf nachträgliche Ausnahmegesuche nicht eingetreten. Vorbehalten bleibt die Befugnis des Ver waltungsgerichts, das Ausnahmegesuch zur Beurteilung an die Vorinstanz zu rückzuweisen oder das Beschwerdeverfahren durch Vergleich zu erledigen.

Art. 45

Überbauungsordnung 1. Voraussetzungen
1 Die Überbauungsordnung gilt als Baubewilligung, soweit sie das Bauvorha ben mit der Genauigkeit der Baubewilligung festlegt. In der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, für welche Gegenstände die Überbauungsordnung als ge nerelle oder ordentliche Baubewilligung gelten soll.
2 Der Genehmigungsbeschluss bezeichnet die Gegenstände, für welche die Überbauungsordnung als generelle oder ordentliche Baubewilligung gilt.
23 725.1
3 Auch dieser Teil der Überbauungsordnung kann nach Artikel 61a des Bauge setzes 1 ) angefochten werden.

Art. 46

2. Geltungsdauer
1 Solange die Überbauungsordnung in Kraft steht, gilt sie auch als generelle oder ordentliche Baubewilligung gemäss Genehmigungsbeschluss.
2 Hat die Bauherrschaft aber während fünf Jahren ab Inkrafttreten der Überbau ungsordnung von ihrem Recht keinen Gebrauch gemacht, zeigt sie ihre Ab sicht, nun ein Ausführungsgesuch einzureichen oder mit dem Bau zu beginnen, der Gemeinde schriftlich an.
3 Erlässt die Gemeinde innert drei Monaten keine Planungszone, kann die Bau herrschaft während jeweils weiteren fünf Jahren das Ausführungsgesuch ein reichen oder mit dem Bau beginnen.
12 Baupolizei

Art. 47

* Pflichten der Gemeindebaupolizeibehörden
1 Die Gemeindebaupolizeibehörde hat darüber zu wachen, dass bei der Aus führung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorschriften sowie die Bestimmun gen, Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung eingehalten werden.
2 Sie kontrolliert die Ausführung der Bauvorhaben auf der Grundlage einer bau polizeilichen Selbstdeklaration der dafür verantwortlichen Person.
3 Sie kann kantonale Fachstellen zur Baukontrolle beiziehen, sofern deren Fachwissen für die Kontrolle nötig ist.
4 Sie führt folgende Pflichtkontrollen vor Ort durch: a die Schnurgerüstabnahme, b die Kontrolle des Abwasseranschlusses an das öffentliche Netz, c die Kontrolle der Versickerungsanlagen.
5 Soweit sie die Baubewilligung nicht selber erteilt hat, stellt sie der Baubewilli gungsbehörde ein Doppel des Aufnahmeprotokolls durchgeführter Baukontrol len zu.
1) BSG 721.0
725.1 24
6 Sie veranlasst die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei wider rechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung von Bauvor schriften, Bedingungen und Auflagen (Art. 46 und 47 BauG 1 ) ). Sie berücksich tigt dabei die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschut zes.
7 Sie sorgt für die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, welche von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonstwie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen (Art. 45 Abs. 2 Bst. c und Art. 47 BauG).
8 Sie zeigt denjenigen, die eine Lastenausgleichsforderung angemeldet haben, den Baubeginn mit Gerichtsurkunde oder eingeschriebenem Brief an (Art. 31 Abs. 2 BauG).

Art. 47a

* Baupolizeiliche Selbstdeklaration
1 Die für die baupolizeiliche Selbstdeklaration verantwortliche Person gibt der Gemeindebaupolizeibehörde unter Verwendung des kantonalen Übermittlungs systems vor Beginn und nach Vollendung der Bauarbeiten Erklärungen über die Einhaltung der Baubewilligung und der darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen ab. *
2 Sie meldet der Gemeindebaupolizeibehörde den Zeitpunkt für die durchzufüh renden Pflichtkontrollen und sorgt dafür, dass der Baufortschritt die ordnungs gemässe Abwicklung dieser Kontrollen nicht verhindert oder erschwert.
3 Sie ist verpflichtet, die Gemeindebaupolizeibehörde zu benachrichtigen, so bald im Verlaufe der Bauarbeiten baubewilligungspflichtige Abweichungen von den Vorgaben der Baubewilligung und den darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen erkennbar werden.
4 Die Gemeindebaupolizeibehörde ist jederzeit berechtigt, auf Baustellen oder, soweit dafür Anlass besteht, in bestehenden Bauten und Anlagen Baukontrol len durchzuführen und die dafür erforderlichen Angaben und Unterlagen zu verlangen.
5 Die in die Zuständigkeit der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatt halter sowie der kantonalen Fachstellen fallenden Kontrollen werden von der baupolizeilichen Selbstdeklaration nicht erfasst und bleiben vorbehalten.
1) BSG 721.0
25 725.1

Art. 48

Befugnisse der Regierungsstatthalter *
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter übt die Aufsicht über die Gemeindebaupolizei aus und setzt säumigen Baupolizei- und Bewilli gungsbehörden der Gemeinden angemessene Fristen zur Erfüllung ihrer ge setzlichen Pflichten. Wenn nötig verfügt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die erforderlichen Massnahmen selbst.
2 Der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter stehen insbeson dere folgende Befugnisse zu: a im Zweifelsfall der Entscheid, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf und welcher Art diese ist (Art. 32 BauG 1 ) ); b im Streitfall der Entscheid über besondere Anforderungen oder Erleichte rungen nach Artikel 15 und 16 Absatz 3.
3 ... *

Art. 49

* Beratung
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz berät Gemeindebe hörden sowie Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter in Baube willigungsangelegenheiten. Sie nimmt namentlich Stellung zu Fragen der Bau- und Ausnahmebewilligungspflicht, des Baubewilligungsverfahrens, der baupoli zeilichen Vorschriften und der Berechnung der Nutzungsziffern. *

Art. 50

Widerhandlungen
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Dekrets und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Einzelverfügungen werden nach den Strafbestimmungen von Artikel 50 des Baugesetzes 2 ) geahndet. *
13 Kosten

Art. 51

Grundsatz
1 Die Verfahrenskosten (amtliche Kosten) bestehen aus den Gebühren und den Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann.
1) BSG 721.0
2) BSG 721.0
725.1 26
2 Auslagen sind namentlich Reiseentschädigungen, Zeugengelder, Kosten für technische Untersuchungen, Expertenhonorare, Post-, Telefon- und Telegra fengebühren, Insertionskosten, nicht aber Kosten für Verrichtungen nach Arti kel 33a Absatz 2 des Baugesetzes 3 ) .
3 Die Gemeinde erlässt einen Gebührentarif.

Art. 52

Kostenpflicht im Baubewilligungsverfahren
1 Die Gesuchstellenden tragen die amtlichen Kosten des Baubewilligungsver fahrens. Parteikosten werden keine gesprochen.
2 Bei der Bestimmung der Verfahrenskosten ist der Bedeutung der Bausache angemessen Rechnung zu tragen; insbesondere kann bei kleinen Bauvorha ben oder bei verhältnismässig hohen Expertisenkosten von einer vollen Kostenüberwälzung an die Gesuchstellenden abgesehen werden.
3 Den Einsprechenden können die amtlichen Kosten auferlegt werden, die sie durch eine offensichtlich unbegründete Einsprache verursacht haben.

Art. 53

Vorschusspflicht und Kostensicherheit
1 Die Baubewilligungsbehörde kann die Gesuchstellenden zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses anhalten.
2 Kommen die Gesuchstellenden ihrer Vorschusspflicht nicht nach, so wird das Verfahren nach dreimonatiger Einstellung als gegenstandslos abgeschrieben.
14 Vollzugs- und Übergangsbestimmungen

Art. 54

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat kann auf dem Verordnungsweg weitere Bestimmungen über das Baubewilligungsverfahren, die Baupolizei und den Lastenausgleich erlassen.

Art. 55

Hängige Verfahren
1 Baubewilligungs-, Beschwerde- und Lastenausgleichsverfahren, die beim In krafttreten dieses Dekretes bereits hängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

Art. 56

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Baubewilligungsdekret vom 10. Februar 1970 wird aufgehoben.
3) BSG 721.0
27 725.1

Art. 57

Anpassung von Vorschriften
1 Das Dekret vom 4. Februar 1987 über die Staatsleistungen an die Energie versorgung 1 ) wird wie folgt geändert:

Art. 58

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Für den Fall, dass die «Sonnenkollektor-Initiative»nicht zurückgezogen wird, bleiben die Ab sätze 2 und 3 vorbehalten.
2 Wird die «Sonnenkollektor-Initiative» in der Volksabstimmung angenommen, fallen die Bestimmungen der Artikel 6 und 57 dahin und Artikel 6 wird durch fol gende Regelung ersetzt:

Art. 6

Keiner Baubewilligung bedürfen: a Sonnenkollektoren und Solarzellen bis maximal 2 m² Fläche (Kleinanla gen); b Sonnenkollektoren und Solarzellen über 2 m² Fläche, ausgenommen auf schutzwürdigen Gebäuden und ausserhalb der Bauzone, unter folgenden Voraussetzungen: a Bedeckungen von maximal zwei Dritteln der Dachfläche oder Fassa de, wobei für Einfamilienhäuser mindestens 30 m2 und pro weitere Wohnung mindestens 20 m² zugelassen sind; b Anlagen auf Dächern: bündige Einpassung mit dem Dach und bis zu einer Kollektorneigung von 45° sowie maximal 20 cm von schrägen Dachflächen abstehend; c Anlagen an Fassaden: Kollektorneigung von 0° bis 45° und 70° bis 90° (vertikal) und maximal 1,0 m von der Fassadenfläche abstehend; d Höhe der Anlagen bei Flachdächern maximal 1,0 m über oberkant Dachrand.
3 Wird die «Sonnenkollektor-Initiative» in der Volksabstimmung verworfen, und hat der Regierungsrat das Dekret zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft gesetzt, so treten die Artikel 6 und 57 am Tag nach der Volksabstimmung in Kraft. Andernfalls setzt der Regierungsrat sie mit dem Dekret in Kraft.
1) Aufgehoben durch Kantonales Energiegesetz vom 15. 5. 2011, BSG 741.1
725.1 28 Bern, 22. März 1994 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Bieri Der Staatsschreiber:Nuspliger RRB Nr. 2619 vom 24. August 1994: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1995
29 725.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.03.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung 94-77 29.04.1996 01.07.1996

Art. 8 Abs. 2

geändert 96-40 29.04.1996 01.07.1996

Art. 9 Abs. 1, d

geändert 96-40 29.04.1996 01.07.1996

Art. 9 Abs. 1, e

geändert 96-40 29.04.1996 01.07.1996

Art. 9 Abs. 1, f

geändert 96-40 29.04.1996 01.07.1996

Art. 9 Abs. 1, g

eingefügt 96-40 29.04.1996 01.07.1996

Art. 44 Abs. 1

geändert 96-40 18.06.1997 01.09.1997

Art. 15 Abs. 3

eingefügt 97-65 29.10.1997 01.01.1998

Art. 22 Abs. 1

geändert 97-100 29.10.1997 01.01.1998

Art. 39 Abs. 3

geändert 97-100 10.04.2000 01.12.2000

Art. 4 Abs. 1

geändert 00-75 05.09.2000 01.04.2001

Art. 4 Abs. 1

geändert 01-21 06.09.2000 01.01.2001

Art. 11 Abs. 2

geändert 00-128 06.09.2000 01.01.2001

Art. 13 Abs. 1, e

geändert 00-128 06.09.2000 01.01.2001

Art. 14 Abs. 1, d

geändert 00-128 06.09.2000 01.01.2001

Art. 22 Abs. 3

geändert 00-128 06.09.2000 01.01.2001

Art. 26 Abs. 3, d

geändert 00-128 25.11.2004 01.08.2005

Art. 9 Abs. 1, h

geändert 05-50 25.11.2004 01.08.2005

Art. 9 Abs. 1, i

geändert 05-50 25.11.2004 01.08.2005

Art. 19

geändert 05-50 25.11.2004 01.08.2005

Art. 48

Titel geändert 05-50 25.11.2004 01.08.2005

Art. 48 Abs. 3

aufgehoben 05-50 25.11.2004 01.08.2005

Art. 49

geändert 05-50 25.11.2004 01.08.2005

Art. 50 Abs. 1

geändert 05-50 14.12.2004 01.01.2007

Art. 50 Abs. 1

geändert 06-81 | 06-89 28.03.2006 01.01.2010

Art. 8 Abs. 1

geändert 08-135 04.06.2008 01.01.2009

Art. 9 Abs. 1, k

geändert 08-132 28.01.2009 01.09.2009 Ingress geändert 09-65 28.01.2009 01.09.2009

Art. 4

geändert 09-65 28.01.2009 01.09.2009

Art. 5

geändert 09-65 28.01.2009 01.09.2009

Art. 6

geändert 09-65 28.01.2009 01.09.2009

Art. 6a

eingefügt 09-65 28.01.2009 01.09.2009

Art. 7

geändert 09-65 28.01.2009 01.09.2009

Art. 9 Abs. 1

geändert 09-65 28.01.2009 01.09.2009

Art. 9 Abs. 1, b

geändert 09-65 28.01.2009 01.09.2009

Art. 11 Abs. 1, a

geändert 09-65 28.01.2009 01.09.2009

Art. 12 Abs. 1

geändert 09-65 28.01.2009 01.09.2009

Art. 12 Abs. 2

geändert 09-65 28.01.2009 01.09.2009

Art. 13 Abs. 1, b

geändert 09-65 28.01.2009 01.09.2009

Art. 13 Abs. 1, i

geändert 09-65 28.01.2009 01.09.2009

Art. 15 Abs. 3

geändert 09-65 28.01.2009 01.09.2009

Art. 22 Abs. 1

geändert 09-65
725.1 30 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.01.2009 01.09.2009

Art. 22 Abs. 1, f

eingefügt 09-65
28.01.2009 01.09.2009

Art. 26 Abs. 3, h

eingefügt 09-65
28.01.2009 01.09.2009

Art. 26 Abs. 3, i

eingefügt 09-65
28.01.2009 01.09.2009

Art. 27

geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009

Art. 29

aufgehoben 09-65
28.01.2009 01.09.2009

Art. 30

aufgehoben 09-65
28.01.2009 01.09.2009

Art. 31 Abs. 3

aufgehoben 09-65
28.01.2009 01.09.2009

Art. 35 Abs. 2

geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009

Art. 39 Abs. 1

geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009

Art. 40

Titel geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009

Art. 40 Abs. 1

aufgehoben 09-65
28.01.2009 01.09.2009

Art. 40 Abs. 2

geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009

Art. 41 Abs. 1

aufgehoben 09-65
28.01.2009 01.09.2009

Art. 42 Abs. 1

geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009

Art. 47

geändert 09-65
28.01.2009 01.09.2009

Art. 47a

eingefügt 09-65
26.01.2010 01.01.2011

Art. 26 Abs. 2

geändert 10-84
26.01.2010 01.01.2011

Art. 26 Abs. 3, i

geändert 10-84
17.03.2010 01.01.2012

Art. 6 Abs. 1, s

geändert 11-90
17.03.2010 01.01.2012

Art. 6 Abs. 1, t

eingefügt 11-90
09.06.2016 01.04.2017 Ingress geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 6 Abs. 1, a

geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 7 Abs. 2

geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 7 Abs. 3

geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 7a

eingefügt 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 8 Abs. 2

geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 8 Abs. 2, a

eingefügt 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 8 Abs. 2, b

eingefügt 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 8 Abs. 2, c

eingefügt 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 8 Abs. 2, d

eingefügt 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 9 Abs. 1, h

geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 9 Abs. 1, i

geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 9 Abs. 1, k

geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 9 Abs. 1, l

eingefügt 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 10 Abs. 3a

eingefügt 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 11 Abs. 1, l

geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 13 Abs. 1, b

geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 13 Abs. 1, f

geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 13 Abs. 1, h

geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 14 Abs. 1, b

geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 14 Abs. 1, c

geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 14 Abs. 1, d

geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 14 Abs. 2

geändert 17-009
09.06.2016 01.04.2017

Art. 15 Abs. 1

geändert 17-009
31 725.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 09.06.2016 01.04.2017

Art. 22 Abs. 3

geändert 17-009 09.06.2016 01.04.2017

Art. 22a

eingefügt 17-009 09.06.2016 01.04.2017

Art. 23

Titel geändert 17-009 09.06.2016 01.04.2017

Art. 27 Abs. 1

geändert 17-009 09.06.2016 01.04.2017

Art. 27 Abs. 1, a

geändert 17-009 09.06.2016 01.04.2017

Art. 49 Abs. 1

geändert 17-009 24.06.2020 01.08.2020

Art. 9 Abs. 2

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 19 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 22 Abs. 1

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 39 Abs. 3

geändert 20-065 24.06.2020 01.08.2020

Art. 49 Abs. 1

geändert 20-065 03.12.2020 01.03.2022

Art. 7a Abs. 1

geändert 21-082 03.12.2020 01.03.2022

Art. 7a Abs. 4

aufgehoben 21-082 03.12.2020 01.03.2022

Art. 9 Abs. 1, h

geändert 21-082 03.12.2020 01.03.2022

Art. 9 Abs. 3

geändert 21-082 03.12.2020 01.03.2022

Art. 10 Abs. 1

geändert 21-082 03.12.2020 01.03.2022

Art. 10 Abs. 2

geändert 21-082 03.12.2020 01.03.2022

Art. 10 Abs. 3

geändert 21-082 03.12.2020 01.03.2022

Art. 10 Abs. 3a

geändert 21-082 03.12.2020 01.03.2022

Art. 10 Abs. 5

geändert 21-082 03.12.2020 01.03.2022

Art. 10 Abs. 6

geändert 21-082 03.12.2020 01.03.2022

Art. 12 Abs. 1

geändert 21-082 03.12.2020 01.03.2022

Art. 12 Abs. 1a

eingefügt 21-082 03.12.2020 01.03.2022

Art. 12 Abs. 2

geändert 21-082 03.12.2020 01.03.2022

Art. 12 Abs. 3

geändert 21-082 03.12.2020 01.03.2022

Art. 27 Abs. 3

geändert 21-082 03.12.2020 01.03.2022

Art. 28 Abs. 1

geändert 21-082 03.12.2020 01.03.2022

Art. 28 Abs. 2

eingefügt 21-082 03.12.2020 01.03.2022

Art. 28 Abs. 3

eingefügt 21-082 03.12.2020 01.03.2022

Art. 47a Abs. 1

geändert 21-082 03.12.2020 01.03.2022

Art. 50 Abs. 1

geändert 21-082 08.12.2021 01.01.2023

Art. 26 Abs. 2

geändert 22-063 08.12.2021 01.01.2023

Art. 26 Abs. 3, i

geändert 22-063
725.1 32 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.03.1994 01.01.1995 Erstfassung 94-77 Ingress 28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65 Ingress 09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 4

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65

Art. 4 Abs. 1

10.04.2000 01.12.2000 geändert 00-75

Art. 4 Abs. 1

05.09.2000 01.04.2001 geändert 01-21

Art. 5

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65

Art. 6

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65

Art. 6 Abs. 1, a

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 6 Abs. 1, s

17.03.2010 01.01.2012 geändert 11-90

Art. 6 Abs. 1, t

17.03.2010 01.01.2012 eingefügt 11-90

Art. 6a

28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-65

Art. 7

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65

Art. 7 Abs. 2

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 7 Abs. 3

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 7a

09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-009

Art. 7a Abs. 1

03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082

Art. 7a Abs. 4

03.12.2020 01.03.2022 aufgehoben 21-082

Art. 8 Abs. 1

28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-135

Art. 8 Abs. 2

29.04.1996 01.07.1996 geändert 96-40

Art. 8 Abs. 2

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 8 Abs. 2, a

09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-009

Art. 8 Abs. 2, b

09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-009

Art. 8 Abs. 2, c

09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-009

Art. 8 Abs. 2, d

09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-009

Art. 9 Abs. 1

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65

Art. 9 Abs. 1, b

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65

Art. 9 Abs. 1, d

29.04.1996 01.07.1996 geändert 96-40

Art. 9 Abs. 1, e

29.04.1996 01.07.1996 geändert 96-40

Art. 9 Abs. 1, f

29.04.1996 01.07.1996 geändert 96-40

Art. 9 Abs. 1, g

29.04.1996 01.07.1996 eingefügt 96-40

Art. 9 Abs. 1, h

25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-50

Art. 9 Abs. 1, h

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 9 Abs. 1, h

03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082

Art. 9 Abs. 1, i

25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-50

Art. 9 Abs. 1, i

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 9 Abs. 1, k

04.06.2008 01.01.2009 geändert 08-132

Art. 9 Abs. 1, k

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 9 Abs. 1, l

09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-009

Art. 9 Abs. 2

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 9 Abs. 3

03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082

Art. 10 Abs. 1

03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082
33 725.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 10 Abs. 2

03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082

Art. 10 Abs. 3

03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082

Art. 10 Abs. 3a

09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-009

Art. 10 Abs. 3a

03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082

Art. 10 Abs. 5

03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082

Art. 10 Abs. 6

03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082

Art. 11 Abs. 1, a

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65

Art. 11 Abs. 1, l

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 11 Abs. 2

06.09.2000 01.01.2001 geändert 00-128

Art. 12 Abs. 1

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65

Art. 12 Abs. 1

03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082

Art. 12 Abs. 1a

03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-082

Art. 12 Abs. 2

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65

Art. 12 Abs. 2

03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082

Art. 12 Abs. 3

03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082

Art. 13 Abs. 1, b

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65

Art. 13 Abs. 1, b

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 13 Abs. 1, e

06.09.2000 01.01.2001 geändert 00-128

Art. 13 Abs. 1, f

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 13 Abs. 1, h

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 13 Abs. 1, i

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65

Art. 14 Abs. 1, b

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 14 Abs. 1, c

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 14 Abs. 1, d

06.09.2000 01.01.2001 geändert 00-128

Art. 14 Abs. 1, d

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 14 Abs. 2

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 15 Abs. 1

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 15 Abs. 3

18.06.1997 01.09.1997 eingefügt 97-65

Art. 15 Abs. 3

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65

Art. 16 Abs. 1

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 19

25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-50

Art. 19 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 22 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100

Art. 22 Abs. 1

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65

Art. 22 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 22 Abs. 1, f

28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-65

Art. 22 Abs. 3

06.09.2000 01.01.2001 geändert 00-128

Art. 22 Abs. 3

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 22a

09.06.2016 01.04.2017 eingefügt 17-009

Art. 23

09.06.2016 01.04.2017 Titel geändert 17-009

Art. 26 Abs. 2

26.01.2010 01.01.2011 geändert 10-84

Art. 26 Abs. 2

08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-063

Art. 26 Abs. 3, d

06.09.2000 01.01.2001 geändert 00-128

Art. 26 Abs. 3, h

28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-65
725.1 34 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 26 Abs. 3, i

26.01.2010 01.01.2011 geändert 10-84

Art. 26 Abs. 3, i

08.12.2021 01.01.2023 geändert 22-063

Art. 27

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65

Art. 27 Abs. 1

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 27 Abs. 1, a

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 27 Abs. 3

03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082

Art. 28 Abs. 1

03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082

Art. 28 Abs. 2

03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-082

Art. 28 Abs. 3

03.12.2020 01.03.2022 eingefügt 21-082

Art. 29

28.01.2009 01.09.2009 aufgehoben 09-65

Art. 30

28.01.2009 01.09.2009 aufgehoben 09-65

Art. 31 Abs. 3

28.01.2009 01.09.2009 aufgehoben 09-65

Art. 35 Abs. 2

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65

Art. 39 Abs. 1

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65

Art. 39 Abs. 3

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-100

Art. 39 Abs. 3

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 40

28.01.2009 01.09.2009 Titel geändert 09-65

Art. 40 Abs. 1

28.01.2009 01.09.2009 aufgehoben 09-65

Art. 40 Abs. 2

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65

Art. 41 Abs. 1

28.01.2009 01.09.2009 aufgehoben 09-65

Art. 42 Abs. 1

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65

Art. 44 Abs. 1

29.04.1996 01.07.1996 geändert 96-40

Art. 47

28.01.2009 01.09.2009 geändert 09-65

Art. 47a

28.01.2009 01.09.2009 eingefügt 09-65

Art. 47a Abs. 1

03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082

Art. 48

25.11.2004 01.08.2005 Titel geändert 05-50

Art. 48 Abs. 3

25.11.2004 01.08.2005 aufgehoben 05-50

Art. 49

25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-50

Art. 49 Abs. 1

09.06.2016 01.04.2017 geändert 17-009

Art. 49 Abs. 1

24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065

Art. 50 Abs. 1

25.11.2004 01.08.2005 geändert 05-50

Art. 50 Abs. 1

14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-81 | 06-89

Art. 50 Abs. 1

03.12.2020 01.03.2022 geändert 21-082
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