Verordnung des SBFI 1
über die berufliche Grundbildung Fachfrau Bewegungs- und Gesundheitsförderung/ Fachmann Bewegungs- und Gesundheitsförderung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 16. August 2011 (Stand am 1. März 2019) ¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
85701
Fachfrau/Fachmann Bewegungs- und
Gesundheitsförderung EFZ
Assistante/Assistant en promotion de
l’activité physique et de la santé CFC
Operatrice/Operatore per la promozione
dell’attività fisica e della salute AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002² und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003³ (BBV)
verordnet:
² SR 412.10 ³ SR 412.101
1. Abschnitt: Gegenstand, und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Fachfrauen Bewegungs- und Gesundheitsförderung und Fachmänner Bewegungs- und Gesundheitsförderung auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
a. Sie verfügen über ein adäquates Wissen in Bewegungs- und Gesundheitsförderung und erbringen in Gesundheits- und Fitnesscentern und ähnlichen öffentlichen und privaten Institutionen Dienstleistungen im Bereich Gesundheitsförderung durch Bewegung und Entspannung;
b. Sie fördern einen gesunden Lebensstil und betreuen Kundinnen und Kunden aller Altersklassen, die an Bewegung, Entspannung und Gesundheitsförderung interessiert sind;
c. Sie ermitteln Bedürfnisse und Anliegen, machen eine Datenerhebung nach Standardvorgabe und stimmen Bewegungs- und Entspannungsmethoden nach definierten Vorgaben auf die Kundinnen und Kunden ab und unterstützen sie in der Durchführung von Programmen und Methoden;
d. Sie sind fähig, Beratungs- und Verkaufsgespräche zu führen und administrative Arbeiten nach definierten Vorgaben auszuführen sowie eine gesundheitsfördernde Umgebung zu schaffen.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Bildungsinhalte
¹ Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von beruflichen Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben.
² Die beruflichen Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der beruflichen Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Gesunden Lebensstil erkennen und fördern: 1. nach Vorgaben Kundinnen/Kunden den Transfer erworbener Grundkenntnisse ermöglichen,
2. Kundinnen/Kunden zu persönlicher Zielerreichung verhelfen,
3. nach standardisiertem Vorgehen bei Kundinnen/Kunden gesundheitsrelevante Gewohnheiten erfragen,
4.⁴
Kundinnen/Kunden in Ernährungsfragen beraten und bei einem ausgeglichenen Lebensstil unterstützen;
b. Daten erheben, Ziele ableiten und Vorgehenskonzept erstellen: 1. relevante Personaldaten zielorientiert aufnehmen,
2. aus erhobenen Daten Ziele ableiten,
3. nach Vorgaben Vorgehensmassnahmen planen;
c. Bewegungsorientierte Vorgehenskonzepte durchführen, auswerten und anpassen: 1. berufsspezifisches Denken und Handeln auf theoretische Kenntnisse abstützen,
2. glaubwürdiges Auftreten gegenüber Kundinnen/Kunden durch Körperwahrnehmung und Bewegungskompetenz,
3. bewegungsorientiertes Vorgehen methodisch abstützen,
4. Leistungsveränderungen festhalten und bestehenden Vorgehensplan anpassen,
5. Vorgehensweise und Kundenumgang nach lernphysiologischen und ethischen Prinzipien gestalten,
6. zielorientiert Geräte und Hilfsmittel einsetzen,
7. insgesamt eine motivierende Betriebsatmosphäre schaffen,
8. sein eigenes Tun autonom und kontinuierlich reflektieren,
9. die Eigenreflexion der Kundschaft bezüglich Lebensgestaltung und Bewegungsverhalten fördern;
d. Mit Kundinnen/Kunden kommunizieren und betriebliche Prozesse einhalten: 1. Kundenprozesse nach den betrieblichen Vorgaben abwickeln, insbesondere Kundenbedürfnisse von Interessentinnen/Interessenten und Neukundschaft erfragen,
2. nach den betrieblichen Vorgaben Interessentinnen/Interessenten den Betrieb zeigen,
3. Kundinnen/Kunden korrekt über Produkte und Dienstleistungen informieren,
4. korrekt und professionell Kundenreklamationen, Fragen und andere Rückmeldungen entgegennehmen, bearbeiten und/oder weiterleiten,
5. korrekt, professionell und dienstleistungsorientiert Kundinnen/Kunden und Interessentinnen/Interessenten begrüssen und verabschieden,
6. selbständig sich und die eigene Kommunikationsweise den Kundinnen/ Kunden, Interessentinnen/Interessenten und Situationen anpassen,
7. einfache Kundengespräche in einer Fremdsprache führen;
e. Produkte und Dienstleistungen beraten und verkaufen: 1. Termine mit Interessentinnen/Interessenten vereinbaren,
2. unter Anleitung an Kundenevents mithelfen,
3. das eigene Auftreten nach den betrieblichen Strategien, Zielen und Philosophien ausrichten,
4. Kundinnen/Kunden Grund- und Zusatzangebote nach Vorgabe empfehlen und verkaufen,
5. sich über Aktuelles, Trends und Produkte im beruflichen und betrieblichen Kontext auf dem Laufenden halten;
f. Betriebliche Administration unter Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen ausführen: 1. betriebliche Hilfsmittel, IT-Systeme und Programme anwenden,
2. betriebliche Reportingsysteme selbständig anwenden,
3. Standardkorrespondenz korrekt nach den betrieblichen Vorgaben erledigen,
4. jederzeit die betrieblichen Vorgaben betreffend Administrationsprozessen einhalten,
5. Wareneingang und Lager bearbeiten und kontrollieren,
6. Datenschutzbestimmungen jederzeit korrekt einhalten,
7. Vorschriften zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz einhalten;
g. Sauberkeit, Funktionalität, Ökologie und Sicherheit der Arbeitsumgebung erhalten: 1. Produkte und Waren kosten- und ökologisch bewusst bewirtschaften,
2. korrekt und zu jeder Zeit betriebliche Hygienestandards befolgen und sicherstellen,
3. Betriebsbereitschaft erstellen und garantieren,
4. nach betrieblichen Vorgaben Einrichtungsfunktionen und Geräte überprüfen und pflegen,
5. selbständig Notfälle nach den betrieblichen Vorgaben behandeln und regelmässig an Notfallübungen teilnehmen,
6. eigenständig die Notfallapotheke verwalten.
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 3921 ).
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 6 Anteile der Lernorte
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3 ½ Tagen pro Woche.
² Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1800 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 200 Lektionen.
³ Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 15 und höchstens 17 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 7 Unterrichtssprache
¹ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
² Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
³ Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung
Art. 8 ⁵ Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan⁶ der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
d. Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
e. Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest.
f. Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 3921 ).
⁶ Der Bildungsplan vom 16. August 2011 (Stand am 1. März 2019) ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
Art. 9 Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁷ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁷ SR 412.101.241
6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner ⁸
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:⁹
a. Fachfrau Bewegungs- und Gesundheitsförderung EFZ/Fachmann Bewegungs- und Gesundheitsförderung EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
c. einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Abschluss einer universitären Hochschule mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 3921 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 3921 ).
Art. 11 ¹⁰ Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 3921 ).
7. Abschnitt: ¹¹ Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 3921 ).
Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 12 a Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 12 b Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält die Leistungen der lernenden Person am Ende jedes Semesters in der Form von Kompetenznachweisen fest.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung werden keine Kompetenznachweise dokumentiert.
Art. 13 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 13 a Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse IV, V und VI.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 14 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.¹²
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Fachfrau Bewegungs- und Gesundheitsförderung EFZ und des Fachmannes Bewegungs- und Gesundheitsförderung EFZ erworben hat, und
3.¹³
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 3921 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 3921 ).
Art. 15 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die beruflichen Handlungskompetenzen, nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 16 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 8–16 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich befragt.
c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006¹⁴ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
¹⁴ SR 412.101.241
Art. 17 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten aus der Summe der Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 20 %;
b. Berufskenntnisse: 20 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %;
d. Erfahrungsnote: 40 %.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
a. Note für die Bildung in beruflicher Praxis: 25 %;
b. Note für den berufskundlichen Unterricht: 50 %;
c. Note für die überbetrieblichen Kurse: 25 %.¹⁵
⁴ Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der fünf benoteten Kompetenznachweise.¹⁶
⁵ Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.¹⁷
⁶ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise.¹⁸
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 3921 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 3921 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 3921 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 3921 ).
Art. 18 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
² Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁴ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.¹⁹
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 3921 ).
Art. 19 Spezialfall
¹ Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 40 %;
b. Berufskenntnisse: 40 %;
c. Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 20
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Fachfrau Bewegungs- und Gesundheitsförderung EFZ» oder «Fachmann Bewegungs- und Gesundheitsförderung EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Art. 21
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Fachfrau Bewegungs- und Gesundheitsförderung EFZ und Fachmann Bewegungs- und Gesundheitsförderung EFZ setzt sich zusammen aus:²⁰
a. 5–8 Vertreterinnen oder Vertretern der «OdA Bewegung und Gesundheit – Dachverband der Bewegungsberufe Schweiz;
b. 1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.²¹
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.²²
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 3921 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 3921 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 3921 ).
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22 Übergangsbestimmungen
Personen mit einer anerkannten QUALITOP-Zertifizierung in den Bereichen Fitness, Rückengymnastik und Beckenbodengymnastik und mit mindestens 2 Jahren beruflicher Erfahrung im Lehrgebiet der Fachleute Bewegungs- und Gesundheitsförderung EFZ sowie Personen mit dem anerkannten «QUALITOP-Status ok» für den Fitnesscenterbereich und mit mindestens 2 Jahren beruflicher Erfahrung im Lehrgebiet der Fachleute Bewegungs- und Gesundheitsförderung EFZ sind berechtigt, bis 6 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Lernende auszubilden.
Art. 22 a ²³ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Oktober 2018 und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Fachfrau Bewegungs- und Gesundheitsförderung oder Fachmann Bewegungs- und Gesundheitsförderung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2018 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Fachfrau Bewegungs- und Gesundheitsförderung oder Fachmann Bewegungs- und Gesundheitsförderung bis zum 31. Dezember 2023 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³ Die Änderungen der Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 14−20) kommen ab dem 1. Januar 2022 zur Anwendung.
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 18. Okt. 2018, in Kraft seit 1. März 2019 ( AS 2018 3921 ).
Art. 23 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
² Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 14–20) treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
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