Verordnung über das Anwaltsregister (127.11)
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Verordnung über das Anwaltsregister

Verordnung über das Anwaltsregister Vom 25. September 2000 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 9 und 19 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechts - anwältinnen (Anwaltsgesetz) vom 10. Mai 2000
1 ) beschliesst:

1. Gegenstand und Zuständigkeit

§ 1 Gegenstand und Zuständigkeit

1 Die Verordnung regelt die Führung a) des kantonalen Anwaltsregisters nach Artikel 5 ff. des Bundesgeset - zes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA)
2 ) (Anwaltsregister); b) * der Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die unter ihrer ursprüng lichen Berufsbezeichnung ständig Par - teien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen (Art. 27 f. BGFA (EU- EFTA-Anwaltsliste); c) der Liste der zur Parteivertretung berechtigten Personen nach § 19 Anwaltsgesetz (Liste nach § 19 AnwG).
2 Die Anwaltskammer ist für die Führung des Anwaltsregisters, der EU- EFTA-Anwaltsliste und der Liste nach § 19 AnwG zuständig. Die Staatskanz - lei führt das Sekretariat (§ 11 AnwG). *

2. Anwaltsregister

§ 2 Antrag auf Eintragung im Anwaltsregister

1 Der Antrag auf Eintragung ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Im Antrag sind anzugeben: a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Staatsangehörig - keit; b) die Geschäftsadresse sowie gegebenenfalls der Name des Anwalts - büros.
2 Dem Antrag sind beizulegen: a) die Kopie des Anwaltspatentes; b) die Wohnsitzbescheinigung oder das Handlungsfähigkeitszeugnis; c) der aktuelle Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;
1) BGS 127.10 .
2) Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni
2000 (SR 935.61 ). GS 95, 267
1
d) der aktuelle Auszug aus dem Betreibungsregister des Wohnsitzes und der Geschäftsadresse; e) die persönliche Erklärung über die unabhängige Berufsausübung nach Art. 8 BGFA; f) der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10.
3 Das Sekretariat kann ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen.

§ 3 Eintragung und Löschung

1 Die Anwaltskammer verfügt die Eintragung im Anwaltsregister, wenn die Voraussetzungen für den Registereintrag nach Artikel 7 und 8 BGFA erfüllt sind.
2 Wenn eine Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, verfügt sie die Löschung.

§ 4 Meldepflicht

1 Wer im Anwaltsregister eingetragen ist, ist verpflichtet, das Wegfallen ei - ner Eintragungsvoraussetzung und die Änderung der registrierten Daten dem Sekretariat unverzüglich schriftlich zu melden.

§ 5 Veröffentlichung

1 Name, Vorname, Geburtsjahr und Geschäftsadresse der im Register einge - tragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen werden im Solothurner Jahrbuch (Staatskalender) veröffentlicht (§ 9 Abs. 4 AnwG).
2 Diese Angaben können auch in elektronischen Medien veröffentlicht wer - den. *

§ 6 Einsicht in das Anwaltsregister

1 Das Sekretariat gewährt Einsicht in das Anwaltsregister nach Artikel 10 Absatz 1 BGFA.
2 Es erteilt die Auskunft, ob ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin im Anwaltsregister eingetragen ist und ob gegen ihn oder sie ein Berufsaus - übungsverbot verhängt ist (Art. 10 Abs. 2 BGFA).

3. Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder

der EFTA *

§ 7 * EU-EFTA-Anwaltsliste

1 Die Anwaltskammer verfügt über die Eintragung der Anwälte und An - wältinnen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA in die EU-EFTA- Anwaltsliste, wenn diese nach Artikel 28 Absatz 2 BGFA nachwei sen, dass sie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat auszuüben.
2 Die EU-EFTA-Anwaltsliste ist öffentlich (Art. 28 Abs. 1 BGFA).

§ 8 Anwaltsregister

1 Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA werden im An - waltsregister eingetragen, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 1 BGFA erfüllen. *
2 Die Anwaltskammer kann Weisungen darüber erlassen, wie die Voraus - setzungen nachzuweisen sind.
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4. Liste nach § 19 AnwG

§ 9 Liste nach § 19 AnwG

1 Der Antrag auf Eintragung ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Im Antrag sind anzugeben: a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Staatsangehörig - keit; b) die Geschäftsadresse sowie gegebenenfalls der Name des Geschäfts.
2 Dem Antrag sind beizulegen: a) die Wohnsitzbescheinigung oder das Handlungsfähigkeitszeugnis; b) die beglaubigte Kopie des Ausweises über den Abschluss des juristi - schen Studiums an einer schweizerischen Universität; c) der aktuelle Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister; d) die persönliche Erklärung über die unabhängige Berufsausübung nach § 19 litera d AnwG; e) der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10; f) der Nachweis, dass die betreffende Person seit dem 1. Januar 1996 regelmässig auf eigene Verantwortung Parteien vor solothurnischen Gerichten vertreten hat (§ 19 Abs. 1 AnwG).
3 Das Sekretariat kann ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen.
4 Die §§ 3 - 6 sind sinngemäss anwendbar.

5. Berufshaftpflichtversicherung

§ 10 Berufshaftpflichtversicherung

1 Die Berufshaftpflichtversicherung (Art. 12 lit. f BGFA) muss folgende An - forderungen erfüllen: a) Versicherer ist eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Ver - sicherungseinrichtung; b) * die Versicherungssumme beträgt mindestens 1 Million Franken pro Schadenereignis oder pro Jahr; sind mehrere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen gemeinsam versichert (Kanzleiversicherung), be - trägt die Versicherungssumme pro Jahr mindestens 1 Million Fran - ken multipliziert mit deren Anzahl; bei Kanzleiversicherungen mit über 10 mitversicherten Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen be - trägt die Versicherungssumme pro Jahr mindestens 10 Millionen Franken; c) ein allfällig vereinbarter Selbstbehalt für Vermögensschäden kann vom Versicherer dem Geschädigten gegenüber nicht geltend ge - macht werden; d) der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der Dau - er der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach deren Beendigung bekannt und angemeldet werden; e) die Versicherung verpflichtet sich, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes dem Sekretariat mitzuteilen.
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2 Bei Anwaltskanzleien, die als Kapitalgesellschaften organisiert sind, muss der Versicherungsschutz gemäss Absatz 1 sowohl Haftpflichtansprüche ge - gen die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt als auch solche gegen die Gesellschaft erfassen. *

6. Schlussbestimmung

§ 11 Inkrafttreten

1 Der Abschnitt III (§§ 7 und 8) wird durch besonderen Beschluss des Regie - rungsrates in Kraft gesetzt.
1 )
2 Im übrigen tritt diese Verordnung auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Vorbe - halten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 8. Dezember 2000 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 15. Dezember 2000.
1) Inkrafttreten von Abschnitt III. §§ 7 und 8 am 1. Januar 2003.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

28.05.2002 01.08.2002 § 1 Abs. 1, b) geändert -

28.05.2002 01.08.2002 Titel 3. geändert -

28.05.2002 01.08.2002 § 7 totalrevidiert -

28.05.2002 01.08.2002 § 8 Abs. 1 geändert -

12.08.2003 01.11.2003 § 5 Abs. 2 eingefügt -

28.09.2010 01.01.2011 § 1 Abs. 2 geändert -

19.02.2013 01.07.2013 § 10 Abs. 1, b) geändert GS 2013, 4

28.10.2014 01.01.2015 § 10 Abs. 1, b) geändert GS 2014, 48

28.10.2014 01.01.2015 § 10 Abs. 2 eingefügt GS 2014, 48

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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 1, b) 28.05.2002 01.08.2002 geändert -

§ 1 Abs. 2 28.09.2010 01.01.2011 geändert -

§ 5 Abs. 2 12.08.2003 01.11.2003 eingefügt -

Titel 3. 28.05.2002 01.08.2002 geändert -

§ 7 28.05.2002 01.08.2002 totalrevidiert -

§ 8 Abs. 1 28.05.2002 01.08.2002 geändert -

§ 10 Abs. 1, b) 19.02.2013 01.07.2013 geändert GS 2013, 4

§ 10 Abs. 1, b) 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 48

§ 10 Abs. 2 28.10.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 48

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