Verordnung über das Anwaltsregister (127.11)
Verordnung über das Anwaltsregister (127.11)
Verordnung über das Anwaltsregister
Verordnung über das Anwaltsregister Vom 25. September 2000 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf §§ 9 und 19 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechts - anwältinnen (Anwaltsgesetz) vom 10. Mai 2000
1 ) beschliesst:
1. Gegenstand und Zuständigkeit
§ 1 Gegenstand und Zuständigkeit
1 Die Verordnung regelt die Führung a) des kantonalen Anwaltsregisters nach Artikel 5 ff. des Bundesgeset - zes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA)
2 ) (Anwaltsregister); b) * der Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die unter ihrer ursprüng lichen Berufsbezeichnung ständig Par - teien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen (Art. 27 f. BGFA (EU- EFTA-Anwaltsliste); c) der Liste der zur Parteivertretung berechtigten Personen nach § 19 Anwaltsgesetz (Liste nach § 19 AnwG).
2 Die Anwaltskammer ist für die Führung des Anwaltsregisters, der EU- EFTA-Anwaltsliste und der Liste nach § 19 AnwG zuständig. Die Staatskanz - lei führt das Sekretariat (§ 11 AnwG). *
2. Anwaltsregister
§ 2 Antrag auf Eintragung im Anwaltsregister
1 Der Antrag auf Eintragung ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Im Antrag sind anzugeben: a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Staatsangehörig - keit; b) die Geschäftsadresse sowie gegebenenfalls der Name des Anwalts - büros.
2 Dem Antrag sind beizulegen: a) die Kopie des Anwaltspatentes; b) die Wohnsitzbescheinigung oder das Handlungsfähigkeitszeugnis; c) der aktuelle Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister;
1) BGS 127.10 .
2) Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni
2000 (SR 935.61 ). GS 95, 267
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d) der aktuelle Auszug aus dem Betreibungsregister des Wohnsitzes und der Geschäftsadresse; e) die persönliche Erklärung über die unabhängige Berufsausübung nach Art. 8 BGFA; f) der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10.
3 Das Sekretariat kann ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen.
§ 3 Eintragung und Löschung
1 Die Anwaltskammer verfügt die Eintragung im Anwaltsregister, wenn die Voraussetzungen für den Registereintrag nach Artikel 7 und 8 BGFA erfüllt sind.
2 Wenn eine Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, verfügt sie die Löschung.
§ 4 Meldepflicht
1 Wer im Anwaltsregister eingetragen ist, ist verpflichtet, das Wegfallen ei - ner Eintragungsvoraussetzung und die Änderung der registrierten Daten dem Sekretariat unverzüglich schriftlich zu melden.
§ 5 Veröffentlichung
1 Name, Vorname, Geburtsjahr und Geschäftsadresse der im Register einge - tragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen werden im Solothurner Jahrbuch (Staatskalender) veröffentlicht (§ 9 Abs. 4 AnwG).
2 Diese Angaben können auch in elektronischen Medien veröffentlicht wer - den. *
§ 6 Einsicht in das Anwaltsregister
1 Das Sekretariat gewährt Einsicht in das Anwaltsregister nach Artikel 10 Absatz 1 BGFA.
2 Es erteilt die Auskunft, ob ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin im Anwaltsregister eingetragen ist und ob gegen ihn oder sie ein Berufsaus - übungsverbot verhängt ist (Art. 10 Abs. 2 BGFA).
3. Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder
der EFTA *
§ 7 * EU-EFTA-Anwaltsliste
1 Die Anwaltskammer verfügt über die Eintragung der Anwälte und An - wältinnen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA in die EU-EFTA- Anwaltsliste, wenn diese nach Artikel 28 Absatz 2 BGFA nachwei sen, dass sie berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat auszuüben.
2 Die EU-EFTA-Anwaltsliste ist öffentlich (Art. 28 Abs. 1 BGFA).
§ 8 Anwaltsregister
1 Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA werden im An - waltsregister eingetragen, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 1 BGFA erfüllen. *
2 Die Anwaltskammer kann Weisungen darüber erlassen, wie die Voraus - setzungen nachzuweisen sind.
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4. Liste nach § 19 AnwG
§ 9 Liste nach § 19 AnwG
1 Der Antrag auf Eintragung ist schriftlich an das Sekretariat zu richten. Im Antrag sind anzugeben: a) Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort oder Staatsangehörig - keit; b) die Geschäftsadresse sowie gegebenenfalls der Name des Geschäfts.
2 Dem Antrag sind beizulegen: a) die Wohnsitzbescheinigung oder das Handlungsfähigkeitszeugnis; b) die beglaubigte Kopie des Ausweises über den Abschluss des juristi - schen Studiums an einer schweizerischen Universität; c) der aktuelle Auszug aus dem eidgenössischen Strafregister; d) die persönliche Erklärung über die unabhängige Berufsausübung nach § 19 litera d AnwG; e) der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach § 10; f) der Nachweis, dass die betreffende Person seit dem 1. Januar 1996 regelmässig auf eigene Verantwortung Parteien vor solothurnischen Gerichten vertreten hat (§ 19 Abs. 1 AnwG).
3 Das Sekretariat kann ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen.
4 Die §§ 3 - 6 sind sinngemäss anwendbar.
5. Berufshaftpflichtversicherung
§ 10 Berufshaftpflichtversicherung
1 Die Berufshaftpflichtversicherung (Art. 12 lit. f BGFA) muss folgende An - forderungen erfüllen: a) Versicherer ist eine der Aufsicht des Bundes unterstehende Ver - sicherungseinrichtung; b) * die Versicherungssumme beträgt mindestens 1 Million Franken pro Schadenereignis oder pro Jahr; sind mehrere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen gemeinsam versichert (Kanzleiversicherung), be - trägt die Versicherungssumme pro Jahr mindestens 1 Million Fran - ken multipliziert mit deren Anzahl; bei Kanzleiversicherungen mit über 10 mitversicherten Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen be - trägt die Versicherungssumme pro Jahr mindestens 10 Millionen Franken; c) ein allfällig vereinbarter Selbstbehalt für Vermögensschäden kann vom Versicherer dem Geschädigten gegenüber nicht geltend ge - macht werden; d) der Versicherungsschutz besteht für Schäden, die während der Dau - er der Berufsausübung verursacht werden, auch wenn sie erst nach deren Beendigung bekannt und angemeldet werden; e) die Versicherung verpflichtet sich, das Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes dem Sekretariat mitzuteilen.
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2 Bei Anwaltskanzleien, die als Kapitalgesellschaften organisiert sind, muss der Versicherungsschutz gemäss Absatz 1 sowohl Haftpflichtansprüche ge - gen die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt als auch solche gegen die Gesellschaft erfassen. *
6. Schlussbestimmung
§ 11 Inkrafttreten
1 Der Abschnitt III (§§ 7 und 8) wird durch besonderen Beschluss des Regie - rungsrates in Kraft gesetzt.
1 )
2 Im übrigen tritt diese Verordnung auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Vorbe - halten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 8. Dezember 2000 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 15. Dezember 2000.
1) Inkrafttreten von Abschnitt III. §§ 7 und 8 am 1. Januar 2003.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
28.05.2002 01.08.2002 § 1 Abs. 1, b) geändert -
28.05.2002 01.08.2002 Titel 3. geändert -
28.05.2002 01.08.2002 § 7 totalrevidiert -
28.05.2002 01.08.2002 § 8 Abs. 1 geändert -
12.08.2003 01.11.2003 § 5 Abs. 2 eingefügt -
28.09.2010 01.01.2011 § 1 Abs. 2 geändert -
19.02.2013 01.07.2013 § 10 Abs. 1, b) geändert GS 2013, 4
28.10.2014 01.01.2015 § 10 Abs. 1, b) geändert GS 2014, 48
28.10.2014 01.01.2015 § 10 Abs. 2 eingefügt GS 2014, 48
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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 1, b) 28.05.2002 01.08.2002 geändert -
§ 1 Abs. 2 28.09.2010 01.01.2011 geändert -
§ 5 Abs. 2 12.08.2003 01.11.2003 eingefügt -
Titel 3. 28.05.2002 01.08.2002 geändert -
§ 7 28.05.2002 01.08.2002 totalrevidiert -
§ 8 Abs. 1 28.05.2002 01.08.2002 geändert -
§ 10 Abs. 1, b) 19.02.2013 01.07.2013 geändert GS 2013, 4
§ 10 Abs. 1, b) 28.10.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 48
§ 10 Abs. 2 28.10.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 48
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