Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (453)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES)

(BGCITES) vom 16. März 2012 (Stand am 1. März 2022)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 78 Absatz 4 und 80 Absatz 2 Buchstaben d und e der Bundesverfassung¹, in Ausführung des Übereinkommens vom 3. März 1973² über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) und des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1946³ zur Regelung des Walfangs, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 2011⁴,
beschliesst:
¹ SR 101 ² SR 0.453 ³ SR 0.922.74 ⁴ BBl 2011 6985

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
¹ Dieses Gesetz regelt die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, mit Teilen solcher Tiere und Pflanzen sowie mit Erzeugnissen, die daraus hergestellt sind.
² Als geschützte Tier- und Pflanzenarten gelten:
a. die Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I–III CITES;
b. die Tier- und Pflanzenarten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte;
c. die Tier- und Pflanzenarten, deren Exemplare leicht mit Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I–III CITES verwechselt werden können.
Art. 2 Liste der geschützten Arten
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bestimmt in einer Verordnung, welche Arten, Teile und Erzeugnisse der Kontrolle nach diesem Gesetz unterliegen.
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. Exemplare geschützter Arten: lebende und tote Tiere und Pflanzen geschützter Arten, ohne Weiteres erkennbare Teile von solchen Tieren und Pflanzen und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie Teile oder Erzeugnisse, bei denen aus einem Beleg, der Verpackung, einem Warenzeichen oder einer Aufschrift hervorgeht, dass es sich um Teile oder Erzeugnisse von Tieren oder Pflanzen geschützter Arten handelt;
b.⁵
Verkehr: das entgeltliche und unentgeltliche Weitergeben und Annehmen, das Ein-, Durch- und Ausführen, das Anbieten, das Ausstellen und der Besitz von Exemplaren;
c. verantwortliche Personen: 1. die Personen, die bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Exemplaren geschützter Arten der Anmelde- oder der Bewilligungspflicht unterstehen, und
2. die Halterinnen und Halter beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzer sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer von Exemplaren geschützter Arten;
d. Einfuhr: das Verbringen von Exemplaren in das Zollgebiet und die Zollausschlussgebiete der Schweiz;
e. Durchfuhr: das Befördern von Exemplaren durch das Zollgebiet und die Zollausschlussgebiete der Schweiz;
f. Ausfuhr: das Verbringen von Exemplaren aus dem Zollgebiet und den Zollausschlussgebieten der Schweiz.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 128 ; BBl 2020 7965 ).
Art. 4 Völkerrechtliche Verträge
¹ Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen abschliessen, deren Arten in ihrem Bestand gefährdet sind.
² Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)⁶ kann der Änderung von Anhängen des CITES zustimmen sowie entsprechende Vorbehalte erklären oder zurückziehen. Es kann in diesem Zusammenhang notwendige Änderungen in der Liste nach Artikel 2 selbstständig nachführen.
³ Es kann über Änderungen des Anhangs des Internationalen Übereinkommens vom 2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfangs sowie über die Einreichung und den Rückzug von Einsprüchen zu den Änderungen entscheiden.
⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2014 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 5 Information
Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit im Bereich der Umsetzung des CITES.

2. Abschnitt: Pflichten und Verbote

Art. 6 Anmeldepflicht
¹ Wer Exemplare geschützter Arten ein-, durch- oder ausführen will, muss sie der Zollstelle oder einer vom BLV bezeichneten Stelle anmelden.
² Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Anmeldung.
Art. 7 Bewilligungspflicht
¹ Eine Bewilligung des BLV benötigt, wer:
a. Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES ein-, durch- oder ausführen will;
b. lebende Exemplare nicht domestizierter Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien einführen will, die leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES verwechselt werden können.
² Das EDI kann die Einfuhr von Exemplaren anderer Arten der Bewilligungspflicht unterstellen, wenn:
a. Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte;
b. sie leicht mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES verwechselt werden können.
³ Die Bewilligungen, die für die Ein-, Durch- und Ausfuhr nach anderen Gesetzen erforderlich sind, bleiben vorbehalten.
⁴ Der Bundesrat regelt das Bewilligungsverfahren sowie das Verfahren für den Entzug der Bewilligung. Er kann Dauerbewilligungen sowie besondere Bescheinigungen vorsehen.
Art. 8 Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht
¹ Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von:
a. nicht lebenden Exemplaren geschützter Arten, bei denen es sich um Übersiedlungsgut oder um Gegenstände zum privaten Gebrauch handelt;
b. konservierten Exemplaren geschützter Arten und von lebenden Exemplaren geschützter Pflanzenarten, wenn der Verkehr mit ihnen wissenschaft­lichen, nichtgewerblichen Zwecken dient.
² Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für die Ein- und Durchfuhr von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen II und III CITES. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte.
Art. 9 Einfuhrverbote
¹ Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b und c verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie:⁷
a. rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird;
b. in einem Mass der Natur entnommen werden oder in einem Mass mit ihnen gehandelt wird, das die Art in ihrem Bestand gefährdet.
² Das BLV kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung der Organe des CITES, in denen die Schweiz vertreten ist, vorübergehend die Einfuhr verbieten:⁸
a. von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I–III CITES aus bestimmten Ländern;
b. der Exemplare aller Arten nach den Anhängen I–III CITES aus bestimmten Ländern;
c. von Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I–III CITES aus allen Ländern.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 128 ; BBl 2020 7965 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 128 ; BBl 2020 7965 ).
Art. 10 Nachweispflicht
¹ Wer Exemplare von Arten nach den Anhängen I–III CITES besitzt, muss über Dokumente verfügen, die eine Überprüfung der Herkunft und des Ursprungs der Exemplare und der Rechtmässigkeit des Verkehrs ermöglichen.
² Wer solche Exemplare weitergibt, muss der Empfängerin oder dem Empfänger die Dokumente nach Absatz 1 liefern.
³ Das EDI regelt die Einzelheiten. Es kann für bestimmte Arten nach den Anhängen II und III CITES Ausnahmen von der Nachweispflicht vorsehen, wenn die Exemplare in der Schweiz erworben wurden. Nicht zulässig sind Ausnahmen für Arten, deren Exemplare in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit deren Exemplaren in einem Mass gehandelt wird, das eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Bestände gefährden könnte.
Art. 11 Pflichten von Handels- und Zuchtbetrieben ⁹
¹ Wer mit Exemplaren von Arten nach den Anhängen I–III CITES gewerbsmässig handelt oder diese gewerbsmässig züchtet, muss eine Bestandeskontrolle führen.¹⁰
² Das EDI regelt die Einzelheiten. Es kann für künstlich vermehrtes Pflanzenmaterial Ausnahmen von der Pflicht zur Führung einer Bestandeskontrolle vorsehen.
³ Es kann eine Registrierungspflicht vorsehen für Personen, die mit Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I–III CITES gewerbsmässig handeln oder diese gewerbsmässig züchten.¹¹
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 128 ; BBl 2020 7965 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 128 ; BBl 2020 7965 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 128 ; BBl 2020 7965 ).
Art. 11 a ¹² Informationspflicht beim Verkauf von Exemplaren geschützter Arten
¹ Personen, die Exemplare geschützter Arten öffentlich anbieten, müssen über sich und die angebotenen Exemplare informieren.
² Der Bundesrat legt fest, welche Informationen anzugeben sind.
³ Die Betreiberinnen und Betreiber von Internetplattformen und die Verlegerinnen und Verleger von Presseerzeugnissen sorgen für die Vollständigkeit der Angaben.
¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 128 ; BBl 2020 7965 ).

3. Abschnitt: Vollzug

Art. 12 Kontrollen im Inland
¹ Die Kontrollorgane können die Herkunft und den Ursprung von Exemplaren geschützter Arten und die Rechtmässigkeit des Verkehrs überprüfen.
² Sie haben zu diesem Zweck mit oder ohne Voranmeldung Zutritt zu den Räumen und Einrichtungen, in denen sich solche Exemplare befinden oder bei denen zu vermuten ist, dass sich dort solche Exemplare befinden.
³ Sie können die Bestandeskontrollen einsehen und zur Identifikation von Exemp­laren Proben entnehmen.
⁴ Bei der Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei.
⁵ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Kontrollverfahrens.
Art. 13 Kontrollen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr
¹ Die Kontrollorgane überprüfen Exemplare geschützter Arten bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr.
² Die Kontrollen können eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle umfassen. Die Kontrollorgane können zur Identifikation von Exemplaren Proben entnehmen.
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Kontrollverfahrens.
Art. 14 Massnahmen
¹ Bei Beanstandungen verfügen die Kontrollorgane eine der folgenden Massnahmen:
a. Freigabe unter Vorbehalt;
b. Rückweisung;
c. Beschlagnahme;
d. Einziehung.
² Sie können auf eine Massnahme verzichten, wenn für ein Exemplar bereits gestützt auf die Tierseuchen- oder die Lebensmittelgesetzgebung eine Massnahme verfügt wird.¹³
¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 128 ; BBl 2020 7965 ).
Art. 15 Beschlagnahme
¹ Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare geschützter Arten, wenn:
a. bei einer Beanstandung die Freigabe der Exemplare unter Vorbehalt oder die Rückweisung nicht möglich ist;
b. bei einer Beanstandung die Rückweisung aus Gründen des Tierschutzes nicht vertretbar ist;
c. ein begründeter Verdacht besteht, dass Exemplare rechtswidrig im Verkehr sind;
d.¹⁴
bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr die vorgeschriebenen Bewilligungen oder Bescheinigungen fehlen und keine Rückweisung verfügt wird;
e. angemeldete Exemplare den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden; oder
f. bei einer Kontrolle im Inland keine gültigen Dokumente vorliegen oder ein Nachweis des rechtmässigen Verkehrs fehlt.
² Der Bundesrat regelt die Lagerung beschlagnahmter Exemplare und die Unterbringung beschlagnahmter lebender Tiere und Pflanzen. Er bestimmt, welche Informationen den verantwortlichen Personen sowie Dritten über die Unterbringung der beschlagnahmten lebenden Exemplare weitergegeben werden müssen.¹⁵
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 128 ; BBl 2020 7965 ).
¹⁵ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 128 ; BBl 2020 7965 ).
Art. 16 Einziehung
¹ Die Kontrollorgane ziehen beschlagnahmte Exemplare geschützter Arten ein, wenn ihnen:
a. fehlende Dokumente oder Nachweise nicht innert der gesetzten Frist vorgelegt werden; oder
b. angemeldete Exemplare nicht innert der gesetzten Frist vorgelegt werden.¹⁶
¹bis Sie können Exemplare geschützter Arten ohne vorgängige Beschlagnahme einziehen, wenn:
a. für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr dieser Exemplare keine Bewilligungen oder Bescheinigungen ausgestellt werden dürfen;
b. die Exemplare ohne Bewilligung eingeführt wurden, obwohl die verantwortliche Person die Bewilligungspflicht offenkundig kannte; oder
c. es sich um herrenloses Gut handelt.¹⁷
² Eingezogene Exemplare werden entweder an den Ausfuhrstaat zurückgesandt oder verwahrt, entsorgt oder veräussert. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 128 ; BBl 2020 7965 ).
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 128 ; BBl 2020 7965 ).
Art. 17 Vollzugsorganisation
¹ Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache des Bundes.
² Der Bundesrat kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts Vollzugsaufgaben übertragen.
³ Die übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind in einem Leistungsauftrag zu umschreiben.
⁴ Der Bundesrat kann die beauftragten Dritten ermächtigen, für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes Gebühren in Rechnung zu stellen. Die Gebühren werden vom Bundesrat festgelegt.
Art. 18 Amtshilfe
Die für den Vollzug und die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit internationalen Organisationen und Gremien zusammenarbeiten und die Untersuchungen koordinieren, soweit:
a. dies zum Vollzug dieses Gesetzes und des entsprechenden internationalen Rechts erforderlich ist; und
b. die ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen und Gremien an ein Amtsgeheimnis gebunden sind, das dem schweizerischen Recht entspricht.
Art. 19 Fachgremium
¹ Der Bundesrat setzt ein Fachgremium ein, das das BLV in Fachfragen berät. Er kann als Fachgremium auch eine Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung bezeichnen.
² Das Fachgremium entspricht der wissenschaftlichen Behörde gemäss CITES.

4. Abschnitt: Gebühren und Kosten

Art. 20
¹ Für Verfügungen und Dienstleistungen der Kontrollorgane werden Gebühren erhoben.
² Werden bei der Anmeldung, in den Begleitdokumenten oder gegenüber den Kontrollorganen falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht, so gehen die Kosten einer Identifikation der Exemplare zulasten der verantwortlichen Person.
³ Die Kosten der Massnahmen, die nach Beanstandungen zu treffen sind, gehen zulasten der verantwortlichen Person.
⁴ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Zurückhalten kontrollierter Exemplare zur Sicherstellung, dass die Gebühren bezahlt und die Kosten gedeckt werden.

5. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 21 Informationssystem
¹ Der Bund betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein Informa­tionssystem. Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
² Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er bestimmt insbesondere:
a. welche Kontrollorgane im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten dürfen;
b. welche Kontrollorgane im Abrufverfahren auf diese Daten zugreifen dürfen.
Art. 22 Datenbekanntgabe an Kontrollorgane
Das BLV und die weiteren Kontrollorgane geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Art. 23 Datenbekanntgabe an ausländische Behörden
¹ Das BLV darf Daten, die gestützt auf dieses Gesetz bearbeitet werden, namentlich besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen, den Behörden anderer Staaten sowie supranationalen und internatio­nalen Organisationen nur bekannt geben, soweit dies für den Vollzug des CITES notwendig ist.
² Die Daten dürfen im Abrufverfahren bekannt gegeben werden, wenn die entsprechende ausländische Gesetzgebung einen angemessenen Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Personen gewährleistet. Der Bundesrat bestimmt die Staaten sowie die supranationalen und internationalen Organisationen, die diesen Schutz gewähren.

6. Abschnitt: Rechtsmittel

Art. 24 Einsprache
¹ Verfügungen des BLV können mit Einsprache angefochten werden.
² Der Einsprache kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden.
³ Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage.¹⁸
⁴ Das Einspracheverfahren ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine mutwillige Einsprache handelt.¹⁹
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 128 ; BBl 2020 7965 ).
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 128 ; BBl 2020 7965 ).
Art. 25 Beschwerde
¹ Verfügungen anderer Bundesbehörden als des BLV sowie Verfügungen von Dritten nach Artikel 17 Absatz 2 können mit Beschwerde beim BLV angefochten werden.
² Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 26 ²⁰ Widerhandlungen
¹ Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. Artikel 6 Absatz 1 (Anmeldepflicht), 7 Absatz 1 (Bewilligungspflicht) oder 11 Absatz 1 (Pflicht von Handels- und Zuchtbetrieben zur Führung einer Bestandeskontrolle) zuwiderhandelt;
b. Vorschriften zuwiderhandelt, die der Bundesrat, das EDI oder das BLV gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 (Bewilligungspflicht), 9 (Einfuhrverbote) oder 11 Absatz 3 (Registrierungspflicht von Handels- und Zuchtbetrieben) erlassen;
c. Exemplare, die ohne Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 1 eingeführt worden sind, besitzt, anbietet oder entgeltlich oder unentgeltlich weitergibt.
² Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Widerhandlung:
a. gegen Artikel 6 Absatz 1, 7 Absatz 1 oder 2 oder 9 oder die Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe c eine grosse Anzahl von Exemplaren von Arten nach den Anhängen I und II CITES betrifft;
b. gewerbsmässig begangen wird;
c. von der Täterin oder dem Täter als Mitglied einer Bande begangen wird, die sich zur fortgesetzten Ausübung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zusammengefunden hat.
³ Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.
⁴ In leichten Fällen nach den Absätzen 1 und 3 ist die Strafe Busse.
⁵ Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Ausführungsvorschriften des Bundesrats oder des EDI verstösst, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Absatzes für strafbar erklärt worden ist.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. März 2022 ( AS 2022 128 ; BBl 2020 7965 ).
Art. 27 Strafverfolgung
¹ Das BLV verfolgt und beurteilt Widerhandlungen nach Artikel 26. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005²¹ oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009²² vor, so verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die Widerhandlungen. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974²³ über das Verwaltungsstrafrecht.²⁴
² Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1 sowie eine durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005²⁵, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuer­gesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014²⁶, das Land­wirtschaftsgesetz vom 29. April 1998²⁷, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966²⁸, das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986²⁹ oder das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991³⁰ über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.³¹
³ Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren, die Strafe für eine Übertretung in vier Jahren.
²¹ SR 631.0
²² SR 641.20
²³ SR 313.0
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I 10 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiter­entwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 2743 ).
²⁵ SR 455
²⁶ SR 817.0
²⁷ SR 910.1
²⁸ SR 916.40
²⁹ SR 922.0
³⁰ SR 923.0
³¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 249 ; BBl 2011 5571 ).

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 1 geregelt.
Art. 29 Koordinationsbestimmungen
Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz ist in Anhang 2 geregelt.
Art. 30 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2013³²
³² BRB vom 4. Sept. 2013

Anhang 1

(Art. 28)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
…³³
³³ Die Änd. können unter AS 2013 3095 konsultiert werden.

Anhang 2

(Art. 29)

Koordination mit dem Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 ³⁴ (TSG)

³⁴ SR 916.40
…³⁵
³⁵ Die Änd. kann unter AS 2013 3095 konsultiert werden.
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