Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Dentalassistentin/Dental... (412.101.221.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Dentalassistentin/Dentalassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 5. Juli 2019 (Stand am 1. Januar 2020)
86916
Dentalassistentin EFZ / Dentalassistent EFZ
Assistante dentaire CFC / Assistant dentaire CFC
Assistente dentale AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003² (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007³ (ArGV 5),
verordnet:
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Dentalassistentinnen und Dentalassistenten auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie empfangen die Patientinnen und Patienten freundlich und zuvorkommend, erfassen ihre Daten und koordinieren ihre Termine; sie erledigen administrative Arbeiten im Rechnungswesen, bei Versicherungsfällen und im Bestellwesen.
b. Sie betreuen die Patientinnen und Patienten bei allen Behandlungsschritten und klären sie über Prophylaxe auf.
c. Sie assistieren bei den verschiedenen zahnärztlichen Behandlungen und sorgen für den reibungslosen Ablauf der Behandlungen.
d. Sie sorgen für die Sicherstellung der Hygiene in der Praxis, insbesondere im Umgang mit Patientinnen und Patienten, bei der Aufbereitung der Medizinprodukte und bei der Vor- und Nachbereitung des Behandlungszimmers.
e. Sie erstellen unter der Verantwortung der Zahnärztin oder des Zahnarztes selbstständig intraorale Aufnahmen im Niedrigdosisbereich und verarbeiten diese; zudem führen sie die Konstanzprüfungen der Röntgensysteme durch; bei all diesen Arbeiten halten sie die Vorgaben zum Strahlenschutz ein.
f. Sie führen an Geräten und Apparaten der Zahnarztpraxis Pflegearbeiten und kleine Reparaturen durch; ausgenommen sind die Röntgensysteme.
g. Sie trennen und entsorgen Abfälle und Sonderabfälle rechtskonform und nach dem Stand der Technik.
h. Sie verfügen neben den erforderlichen Fachkenntnissen über Teamfähigkeit, gute kommunikative Fähigkeiten und angenehme Umgangsformen; sie zeichnen sich zudem durch Pflichtbewusstsein und grosse Sorgfalt aus.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Umsetzen von allgemeinen Behandlungsprozessen: 1. bei der Befundaufnahme assistieren,
2. Patientinnen und Patienten bei allen Behandlungsschritten betreuen;
b. Assistieren bei speziellen Behandlungen: 1. bei Füllungstherapien assistieren,
2. bei endodontischen Behandlungen assistieren,
3. bei Parodontaluntersuchungen und -behandlungen assistieren,
4. bei prothetischen Behandlungen assistieren,
5. bei kieferorthopädischen Behandlungen assistieren,
6. bei zahnärztlichen chirurgischen Eingriffen assistieren;
c. Umsetzen von Hygienevorschriften und Hygienemassnahmen: 1. für den persönlichen Gesundheitsschutz und denjenigen der Patientinnen und Patienten sowie für den Umweltschutz sorgen,
2. das Behandlungszimmer nach Vorschrift vor- und nachbereiten,
3. Medizinprodukte gemäss den aktuellen Richtlinien des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) aufbereiten;
d. Durchführen von bildgebender Diagnostik: 1. intraorale Aufnahmen im Niedrigdosisbereich nach Auftrag der Zahnärztin oder des Zahnarztes erstellen,
2. digitale oder analoge Aufnahmen verarbeiten,
3. bei digitalen oder analogen Röntgensystemen Konstanzprüfungen durchführen;
e. Ausführen von Unterhaltsarbeiten: 1. an Geräten und Apparaten der Zahnarztpraxis, ausgenommen an Röntgensystemen, Pflege- und kleine Reparaturarbeiten ausführen,
2. Abfälle und Sonderabfälle entsorgen;
f. Betreuen von Patientinnen und Patienten: 1. Patientinnen und Patienten empfangen,
2. Patientendaten erfassen,
3. Patiententermine verwalten,
4. Patientinnen und Patienten über Prophylaxe aufklären,
5. mit fremdsprachigen Patientinnen und Patienten kommunizieren;
g. Erledigen von administrativen Arbeiten: 1. Patientenunterlagen und Tagespläne vorbereiten,
2. Kostenvoranschläge und Rechnungen erstellen,
3. einfache Buchhaltung führen,
4. Versicherungsfälle bearbeiten,
5. allgemeine Praxiskorrespondenz erledigen,
6. Lager für Praxismaterial bewirtschaften,
7. Patientenunterlagen verwalten.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a. Berufskenntnisse
– Umsetzen von allgemeinen Behandlungsprozessen; Assistieren bei speziellen Behandlungen

  90

  70

  80

240

– Umsetzen von Hygienevorschriften und Hygienemassnahmen; Ausführen von Unterhaltsarbeiten

  50

  20

70

– Durchführen von bildgebender Diagnostik

  40

  20

60

– Betreuen von Patientinnen und Patienten; Erledigen von administrativen Arbeiten

  60

  90

  80

230

Total Berufskenntnisse

200

200

200

600

b. Allgemeinbildung
120
120
120

360

c. Sport
  40
  40
  40

120

Total Lektionen

360

360

360

1080

² Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁴ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf­lichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
⁴ SR 412.101.241
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 10 Tage zu 8 Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 3 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenz

Dauer

1

1

bei der Befundaufnahme assistieren

bei Füllungstherapien assistieren

bei endodontischen Behandlungen assistieren

für den persönlichen Gesundheitsschutz und denjenigen der Patientinnen und Patienten sowie für den Umweltschutz sorgen

das Behandlungszimmer nach Vorschrift vor- und nachbereiten

Medizinprodukte gemäss den aktuellen Richtlinien des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) aufbereiten

Abfälle und Sonderabfälle entsorgen

Patientinnen und Patienten empfangen

  4 Tage

2

2

Patientinnen und Patienten bei allen Behandlungsschritten betreuen

bei Füllungstherapien assistieren

Bei endodontischen Behandlungen assistieren

bei Parodontologieuntersuchungen und -behandlungen assistieren

bei prothetischen Behandlungen assistieren

bei kieferorthopädischen Behandlungen assistieren

bei zahnärztlichen chirurgischen Eingriffen assistieren

Patientinnen und Patienten empfangen

Patiententermine verwalten

Patientinnen und Patienten über Prophylaxe aufklären

  3 Tage

3

3

für den persönlichen Gesundheitsschutz und denjenigen der Patientinnen sowie für den Umweltschutz sorgen

das Behandlungszimmer nach Vorschrift vor- und nachbereiten

Medizinprodukte gemäss den aktuellen Richtlinien des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) aufbereiten

intraorale Aufnahmen im Niedrigdosisbereich nach Auftrag der Zahnärztin oder des Zahnarztes erstellen

digitale oder analoge Aufnahmen verarbeiten

bei digitalen oder analogen Röntgensystemen Konstanzprüfungen durchführen

Kostenvoranschläge und Rechnungen erstellen

einfache Buchhaltung führen

Versicherungsfälle bearbeiten

Lager für Praxismaterial bewirtschaften

  3 Tage

Total

10 Tage

³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan⁵ der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus; dabei führt er auch für die Anwendung ionisierender Strahlen durch Personen im Bereich der Medizin die Anforderungen an die Strahlenschutzausbildung nach Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe l der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017⁶ sowie die Bildungsinhalte nach Anhang 2 Tabellen 2–4 der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung vom 26. April 2017⁷ genauer aus.
c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
⁵ Der Bildungsplan vom 5. Juli 2019 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.
⁶ SR 814.501
⁷ SR 814.501.261

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Dentalassistentin oder Dentalassistent EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. gelernte Dentalassistentin oder gelernter Dentalassistent mit Röntgenberechtigung und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. SSO-Diplomassistentin oder SSO-Diplomassistent mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. zahnmedizinische Assistentin FASSO oder zahnmedizinischer Assistent FASSO mit Röntgenberechtigung und mit mindestens zwei Jahren beruf­licher Praxis im Lehrgebiet;
e. einschlägiger Hochschulabschluss mit Röntgenberechtigung und mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Anforderungen an den Lehrbetrieb und Höchstzahl der Lernenden
¹ In einem Lehrbetrieb müssen mindestens eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt und mindestens eine Fachkraft beschäftigt sein.
² Wird die Funktion der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners von einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt ausgeübt, so muss während der Bildung der Lernenden in der beruflichen Praxis eine Fachkraft im Betrieb anwesend sein.
³ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
⁴ Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 80 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
⁵ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁶ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf­lichen Grundbildung eintritt.
⁷ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
⁸ Arbeiten die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der beruf­lichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs­bericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Dentalassistentin und des Dentalassistenten EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 2,5 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4. der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Umsetzen von allgemeinen Behandlungsprozessen;

Assistieren bei speziellen Behandlungen

25 %

2

Umsetzen von Hygienevorschriften und Hygienemassnahmen

50 %

3

Betreuen von Patientinnen und Patienten;

Erledigen von administrativen Arbeiten

25 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 2,5 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Dauer

Gewichtung

1

Umsetzen von allgemeinen Behandlungsprozessen;

Assistieren bei speziellen Behandlungen

75 Min.

40 %

2

Umsetzen von Hygienevorschriften und Hygienemassnahmen;

Ausführen von Unterhaltsarbeiten

45 Min.

40 %

3

Betreuen von Patientinnen und Patienten

30 Min.

20 %

c. bildgebende Diagnostik im Umfang von 1 Stunde; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2. der Qualifikationsbereich umfasst den folgenden Handlungskompetenzbereich und wird praktisch und schriftlich in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen geprüft:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Prüfungsform und Dauer

Gewichtung

1

Durchführen von bildgebender Diagnostik

praktisch

30 Min.

70 %

2

Durchführen von bildgebender Diagnostik

schriftlich

30 Min.

30 %

d. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁸ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
⁸ SR 412.101.241
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird;
b. der Qualifikationsbereich «bildgebende Diagnostik» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
c. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a. praktische Arbeit: 30 %;
b. Berufskenntnisse: 20 %;
c. bildgebende Diagnostik: 10 %;
d. Allgemeinbildung: 20 %;
e. Erfahrungsnote: 20 %.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
Art. 20 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
¹ Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 40 %;
b. Berufskenntnisse: 30 %;
c. bildgebende Diagnostik: 10 %;
d. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art.  22
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Dentalassistentin EFZ» oder «Dentalassistent EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Dentalassistentin und Dentalassistent EFZ
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Dental­assistentin und Dentalassistent EFZ setzt sich zusammen aus:
a. acht bis zwölf Vertreterinnen oder Vertretern der Schweizerischen Zahn­ärzte-Gesellschaft SSO;
b. zwei bis vier Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Verbandes der DentalassistentInnen SVDA;
c. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
d. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesamtes für Gesundheit, Abteilung Strahlenschutz;
e. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes, nebst dem Mitglied nach Buchstabe d, und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Träger für die überbetrieblichen Kurse sind die Sektionen der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft SSO.
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieb­lichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der über­betrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 20. August 2009⁹ über die berufliche Grundbildung Dentalassistentin/Dentalassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
⁹ [ AS 2009 5197 , 2017 7331 Ziff. I 80 und II 80 ]
Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Dentalassistentin oder Dentalassistent vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Dentalassistentin oder Dentalassistent bis zum 31. Dezember 2024 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) kommen ab dem 1. Januar 2023 zur Anwendung.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
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