Verwaltungsvereinbarung der Kantone Bern und Solothurn über die Errichtung und den Betrieb einer interkantonalen Regionalstelle für Schulpsychologie und Erziehungsberatung im bernischen Amtsbezirk Laufen und in der solothurnischen Amtei Dorneck-Thierstein
1 Verwaltungsvereinbarung der Kantone Bern und Solothurn über die Errichtung und den Betrieb einer interkantonalen Regionalstelle für Schulpsychologie und Erziehungsberatung im bernischen Amtsbezirk Laufen und in der solothurnischen Amtei Dorneck- Thierstein Vom 26. September/17. Oktober 1973 Der Kanton Bern vertreten durch Regierungspräsident und Staatsschreiber, der Kanton Solothurn vertreten durch Landammann und Staatsschreiber, schliessen folgende Vereinbarung ab: I. Errichtung der Regionalstelle, Sitz und Aufgaben
§ 1. Errichtung und Sitz
Für den bernischen Amtsbezirk Laufen und für die solothurnische Amtei Dorneck-Thierstein wird eine Regionalstelle für Schulpsychologie und Erziehungsberatung (nachgenannt Regionalstelle) mit Sitz in Breitenbach errichtet.
§ 2. Aufgaben
a) im allgemeinen Die Regionalstelle nimmt sich der einer besonderen Erziehung bedürftigen Kinder an. Sie steht Eltern, Lehrern und Kindergärtnerinnen sowie Behör- den im Rahmen des bernischen Dekrets betreffend die Erziehungsbera- tung vom 4. November 1964 und der solothurnischen Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst vom 1. Juni 1973 zur Verfügung.
§ 3. b) im besonderen
Die besonderen Aufgaben werden in Richtlinien festgehalten, die von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern und vom Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn gemeinsam erlassen werden.
2
§ 4. Anwendbares Recht
Untersuchung und Behandlung richten sich nach den Bestimmungen des Kantons, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat.
§ 5. Zusammenarbeit mit dem jugendpsychiatrischen Dienst
Die Zusammenarbeit mit einer jugendpsychiatrischen Dienststelle muss, gegebenenfalls durch besondere Vereinbarungen, sichergestellt sein. II. Personal und Räumlichkeiten
§ 6. Personal
1 Die Regionalstelle wird mit einem Schulpsychologen-Erziehungsberater im Vollamt und einer Sekretärin im Halbamt besetzt.
2 Die Regierungsräte der beiden Kantone können bei Bedarf weitere Stel- len schaffen.
§ 7. Wahlvoraussetzungen
Wählbar sind Bewerber, die die Wahlvoraussetzungen beider Kantone erfüllen.
§ 8. Wahl
Die Wahl der Schulpsychologen-Erziehungsberater und des übrigen Perso- nals erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag der bernischen Erziehungsbera- tungskommission und des solothurnischen Erziehungs-Departements durch die Regierungsräte der beiden Kantone.
§ 9. Anstellungsbedingungen
Hinsichtlich des Anstellungsverhältnisses gelten die Vorschriften für das solothurnische Staatspersonal.
§ 10. Pensionskasse
1 Die Arbeitgeberbeiträge für die Pensionskasse werden von den beiden Kantonen im Verhältnis nach § 16 getragen.
2 Bewerber, die bei ihrer Anstellung Mitglied der bernischen Pensionskasse sind, können ihr weiterhin angehören.
§ 11. Räumlichkeiten
Der Kanton Solothurn sorgt für die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten in Breitenbach. Ferner werden von bernischer Seite in Laufen Räume für eine Zweigstelle eingerichtet.
3 III. Aufsicht
§ 12. Aufsicht
Die Aufsicht über die Regionalstellen wird durch den kantonalen Schulin- spektor des Kantons Solothurn in Zusammenarbeit mit der bernischen Erziehungsberatungskommission ausgeübt. IV. Finanzielles
§ 13. Voranschlag
Die Regionalstelle hat jährlich ein Budget zu erstellen, das dem Erzie- hungsdirektor des Kantons Bern und dem Leiter des schulpsychologischen Dienstes des Kantons Solothurn je zuhanden des Voranschlages zur Staats- rechnung einzureichen ist.
§ 14. Besoldung
Die Besoldung des Personals erfolgt durch die Staatskasse des Kantons Solothurn.
§ 15. Kredite
Die Regionalstelle verwendet die Kredite im Rahmen des Voranschlages. Die entsprechenden Anweisungen sind dem solothurnischen Erziehungs- Departement zuhanden der Finanzverwaltung einzureichen.
§ 16. Kostentragung
Sämtliche Kosten werden auf die beiden beteiligten Kantone aufgeteilt. Davon übernehmen der Kanton Bern einen Drittel und der Kanton Solo- thurn zwei Drittel.
§ 17. Rechnungsstellung
Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn stellt der Erzie- hungsdirektion des Kantons Bern jeweils für das abgelaufene Jahr bis zum folgenden 31. März Rechnung. V. Schlussbestimmungen
§ 18. Kündigung
Die vorliegende Vereinbarung kann auf Ende eines Kalenderjahres ge- kündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
4
§ 19. Gesetzessammlung
Die Verwaltungsvereinbarung wird in die Gesetzessammlungen der Kan- tone Bern und Solothurn aufgenommen.
§ 20. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit der Beschlussfassung durch die Regierungsräte der beiden Kantone in Kraft. Inkrafttreten am 17. Oktober 1973
Feedback