Verwaltungsvereinbarung der Kantone Bern und Solothurn über die Errichtung und den B... (413.153)
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Verwaltungsvereinbarung der Kantone Bern und Solothurn über die Errichtung und den Betrieb einer interkantonalen Regionalstelle für Schulpsychologie und Erziehungsberatung im bernischen Amtsbezirk Laufen und in der solothurnischen Amtei Dorneck-Thierstein

1 Verwaltungsvereinbarung der Kantone Bern und Solothurn über die Errichtung und den Betrieb einer interkantonalen Regionalstelle für Schulpsychologie und Erziehungsberatung im bernischen Amtsbezirk Laufen und in der solothurnischen Amtei Dorneck- Thierstein Vom 26. September/17. Oktober 1973 Der Kanton Bern vertreten durch Regierungspräsident und Staatsschreiber, der Kanton Solothurn vertreten durch Landammann und Staatsschreiber, schliessen folgende Vereinbarung ab: I. Errichtung der Regionalstelle, Sitz und Aufgaben

§ 1. Errichtung und Sitz

Für den bernischen Amtsbezirk Laufen und für die solothurnische Amtei Dorneck-Thierstein wird eine Regionalstelle für Schulpsychologie und Erziehungsberatung (nachgenannt Regionalstelle) mit Sitz in Breitenbach errichtet.

§ 2. Aufgaben

a) im allgemeinen Die Regionalstelle nimmt sich der einer besonderen Erziehung bedürftigen Kinder an. Sie steht Eltern, Lehrern und Kindergärtnerinnen sowie Behör- den im Rahmen des bernischen Dekrets betreffend die Erziehungsbera- tung vom 4. November 1964 und der solothurnischen Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst vom 1. Juni 1973 zur Verfügung.

§ 3. b) im besonderen

Die besonderen Aufgaben werden in Richtlinien festgehalten, die von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern und vom Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn gemeinsam erlassen werden.
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§ 4. Anwendbares Recht

Untersuchung und Behandlung richten sich nach den Bestimmungen des Kantons, in dem das Kind seinen Wohnsitz hat.

§ 5. Zusammenarbeit mit dem jugendpsychiatrischen Dienst

Die Zusammenarbeit mit einer jugendpsychiatrischen Dienststelle muss, gegebenenfalls durch besondere Vereinbarungen, sichergestellt sein. II. Personal und Räumlichkeiten

§ 6. Personal

1 Die Regionalstelle wird mit einem Schulpsychologen-Erziehungsberater im Vollamt und einer Sekretärin im Halbamt besetzt.
2 Die Regierungsräte der beiden Kantone können bei Bedarf weitere Stel- len schaffen.

§ 7. Wahlvoraussetzungen

Wählbar sind Bewerber, die die Wahlvoraussetzungen beider Kantone erfüllen.

§ 8. Wahl

Die Wahl der Schulpsychologen-Erziehungsberater und des übrigen Perso- nals erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag der bernischen Erziehungsbera- tungskommission und des solothurnischen Erziehungs-Departements durch die Regierungsräte der beiden Kantone.

§ 9. Anstellungsbedingungen

Hinsichtlich des Anstellungsverhältnisses gelten die Vorschriften für das solothurnische Staatspersonal.

§ 10. Pensionskasse

1 Die Arbeitgeberbeiträge für die Pensionskasse werden von den beiden Kantonen im Verhältnis nach § 16 getragen.
2 Bewerber, die bei ihrer Anstellung Mitglied der bernischen Pensionskasse sind, können ihr weiterhin angehören.

§ 11. Räumlichkeiten

Der Kanton Solothurn sorgt für die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten in Breitenbach. Ferner werden von bernischer Seite in Laufen Räume für eine Zweigstelle eingerichtet.
3 III. Aufsicht

§ 12. Aufsicht

Die Aufsicht über die Regionalstellen wird durch den kantonalen Schulin- spektor des Kantons Solothurn in Zusammenarbeit mit der bernischen Erziehungsberatungskommission ausgeübt. IV. Finanzielles

§ 13. Voranschlag

Die Regionalstelle hat jährlich ein Budget zu erstellen, das dem Erzie- hungsdirektor des Kantons Bern und dem Leiter des schulpsychologischen Dienstes des Kantons Solothurn je zuhanden des Voranschlages zur Staats- rechnung einzureichen ist.

§ 14. Besoldung

Die Besoldung des Personals erfolgt durch die Staatskasse des Kantons Solothurn.

§ 15. Kredite

Die Regionalstelle verwendet die Kredite im Rahmen des Voranschlages. Die entsprechenden Anweisungen sind dem solothurnischen Erziehungs- Departement zuhanden der Finanzverwaltung einzureichen.

§ 16. Kostentragung

Sämtliche Kosten werden auf die beiden beteiligten Kantone aufgeteilt. Davon übernehmen der Kanton Bern einen Drittel und der Kanton Solo- thurn zwei Drittel.

§ 17. Rechnungsstellung

Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn stellt der Erzie- hungsdirektion des Kantons Bern jeweils für das abgelaufene Jahr bis zum folgenden 31. März Rechnung. V. Schlussbestimmungen

§ 18. Kündigung

Die vorliegende Vereinbarung kann auf Ende eines Kalenderjahres ge- kündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
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§ 19. Gesetzessammlung

Die Verwaltungsvereinbarung wird in die Gesetzessammlungen der Kan- tone Bern und Solothurn aufgenommen.

§ 20. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit der Beschlussfassung durch die Regierungsräte der beiden Kantone in Kraft. Inkrafttreten am 17. Oktober 1973
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