Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl
Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl 1 ) Vom 6. März 1954 (Stand 25. Februar 1971) Gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl vom 24./29. April 1947 2 ) erlassen die Finanzdirektion des Kantons Zürich und die Forstdirektion des Kantons Zug folgende Ausführungsbestimmungen: 1. Geltungsbereich und Organisation
§ 1
1 Für die Fischerei im gemeinsamen Grenzgebiet der Sihl sind unter dem Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften und der Übereinkunft vom 24./29. April 1947 in erster Linie diese Ausführungsbestimmungen mass - geblich. 1) Zürcher Gesetzessammlung (Zürich 1961) 2, 573. Vom Bundesrat genehmigt am 29. April 2) BGS 933.14
2 Soweit diese Erlasse keine Vorschriften enthalten, kommt für die vom Kanton Zürich verpachteten Reviere das zürcherische Fischereigesetz vom 29. März 1885 1 ) , die Fischereiverordnung vom 21. Dezember 1953 2 ) und die Verfügung der Finanzdirektion über die Ausübung der Fischerei in den flies - senden Gewässern gleichen Datums 3 ) , für das vom Kanton Zug verpachtete Revier die kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Fischerei vom 17. Mai 1934 4 ) zur Anwendung. Allfällige besondere Wei - sungen der zuständigen Behörden bleiben vorbehalten.
§ 2
1 Die Verleihung des Fischereirechtes erfolgt durch Verpachtung der nach - stehenden drei Teilstrecken als selbstständige Reviere:
2 Revier I: Die durch die Kraftnutzung beeinträchtigte Teilstrecke von der Mündung des Gripbaches bis zur Mündung des Unterwasserkanals des Waldhaldewerkes der EKZ, Länge 3900 m – Verpachtung durch die Finanz - direktion des Kantons Zürich.
3 Revier II: Die Strecke von der Mündung des Unterwasserkanals des Wald - haldewerkes der EKZ bis zur Mündung des linksseitigen Bächleins von Oberschwelli (beziehungsweise Gemeindegrenze Menzingen–Neuheim), Länge 3900 m – Verpachtung durch die Finanzdirektion des Kantons Zü - rich.
4 Revier III: Die Strecke von der linksseitigen Mündung des Bächleins von Oberschwelli (Gemeindegrenze Menzingen–Neuheim) bis zum talseitigen Rand der Strassenbrücke in Sihlbrugg-Dorf, Länge 4100 m – Verpachtung durch die Forstdirektion des Kantons Zug.
5 Bei der Verpachtung dieses Reviers sind die Vereinbarungen des Kantons Zug mit einzelnen Fischereirechtsansprechern über die Einräumung von Pachtvorrechten beziehungsweise von Fischereikarten-Vorbezugsrechten zu berücksichtigen. 1) Heute das zürcherische G vom 5. Dez. 1976 über die Fischerei (LS des Kantons Zürich 923.1). 2) Heute die zürcherische Fischereiverordnung vom 14. Sept. 1977 (LS des Kantons Zürich 923.11). 3) Heute die zürcherische Verfügung der Finanzdirektion vom 16. Sept. 1977 über die Aus - übung der Fischerei (LS des Kantons Zürich 923.12). 4) (BGS 933.21 ).
§ 3
1 Zuständige Direktion im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist die zuständige Direktion des verpachtenden Kantons, das heisst für den Kanton Zürich die Finanzdirektion des Kantons Zürich, für den Kanton Zug die Forstdirektion des Kantons Zug. 2. Fischereiberechtigung
§ 4
1 Die Ausübung der Fischerei sowie des Krebs- und Froschfanges ist nur mit einer Bewilligung der zuständigen Direktion zulässig.
2 Die Bewilligung wird erteilt durch den Abschluss eines Pachtvertrages oder die Ausstellung einer Fischereikarte. Sie ist nicht übertragbar und be - rechtigt nur den Inhaber zur Ausübung des erteilten Rechtes.
§ 5
1 Fischereipächter und Fischereikarteninhaber sind berechtigt, in ihrer An - wesenheit den Ehegatten sowie ihre minderjährigen Nachkommen und im gleichen Haushalt lebende minderjährige Geschwister zur Mithilfe bei der Fischerei beizuziehen.
2 Die zuständigen Direktionen können Personen, denen wegen Übertretung der Bestimmungen über die Fischerei oder wegen Verlustes der bürgerlichen Rechte 1 ) eine Fischereipacht verweigert werden kann, von der Mithilfe bei der Fischerei ausschliessen.
§ 6
1 Für die persönlichen Erfordernisse zur Erlangung einer Fischereipacht oder einer Fischereikarte gelten die Vorschriften des Kantons, der das betreffende Revier verpachtet.
§ 7
1 Der Inhaber einer Fischereibewilligung ist verpflichtet, bei der Ausübung des Fischfanges den Ausweis auf sich zu tragen und auf Verlangen der Fi - schereiaufseher, der Polizeiorgane, der Fischereipächter oder der Grundbe - sitzer vorzuweisen. 1) Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ist heute abgeschafft.
2 Die Fischereiberechtigten sind verpflichtet, den Aufsichtsorganen die Fi - schereigeräte und die gefangenen Tiere vorzulegen sowie die Behälter, mit - geführte Taschen usw. zur Durchsuchung freizugeben.
§ 8
1 Die Reviere werden von den zuständigen Direktionen nach übereinstim - menden Ausschreibungs- und Pachtbedingungen verpachtet. Die Pachtdauer beträgt acht Jahre.
§ 9
1 Der Fischfang darf von den Berechtigten von beiden Ufern aus betrieben werden.
§ 10
1 Die Pächter sind berechtigt, sofern die Verhältnisse es erfordern, eine Per - son als selbstständigen Gehilfen zu bezeichnen.
2 Der selbstständige Gehilfe bedarf einer Fischereikarte, welche von der zu - ständigen Direktion für höchstens ein Jahr ausgestellt wird. Er ist berechtigt, die Fischerei auch in Abwesenheit des Pächters auszuüben.
3 Pächter und selbstständige Gehilfen sind berechtigt, in ihrer Anwesenheit höchstens zwei Personen zur Mithilfe bei der Fischerei beizuziehen.
§ 11
1 Die zuständigen Direktionen verleihen für die Dauer eines Pachtjahres auf Antrag des Pächters Dritten die Fischereiberechtigung durch die Abgabe folgender Arten von Fischereikarten:
a) Netzfischerkarte,
b) Anglerkarte,
c) Gastkarte,
d) Jugendkarte.
2 Die Zahl der zulässigen Fischereikarten wird wie folgt festgesetzt:
a) Revier I: 6 Fischereikarten
b) Revier II: 12 Fischereikarten
c) Revier III: 12 Fischereikarten (In dieser Zahl sind die auf Grund anerkannter Vorbezugsrechte abgegebe - nen Karten inbegriffen.)
3 Die Pächter sind berechtigt, in ihrer Anwesenheit höchstens zwei Personen ohne besondere Bewilligung die Angelfischerei zu gestatten.
§ 12
1 Die zuständigen Direktionen können den Pächter verpflichten, im Rahmen der bewilligten Kartenzahl und der Nachfrage Karten abzugeben.
§ 13
1 Der Pächter hat mindestens den Teil der Summe von Pachtzins und Ein - satzkosten selbst zu übernehmen, der dem Durchschnitt der Vergütungen der Karteninhaber entspricht.
2 Der Pächter, der die Garn-, Netz- oder Reusenfischerei gewerbsmässig be - treibt, hat einen angemessenen Teil des Pachtzinses und der Einsatzkosten für Jungfische selbst zu übernehmen.
§ 14
1 Der Pächter kann höchstens einen Sechstel der zulässigen Anglerkarten als Gastkarten von beschränkter Dauer bezeichnen. Die Ausstellung einer neu - en Gastkarte erfolgt nur gegen Rückgabe der abgelaufenen Karte.
§ 15
1 Die Jugendkarte darf nur Jugendlichen im Alter von mehr als zehn Jahren mit dem Einverständnis des Inhabers der elterlichen oder vormundschaftli - chen Gewalt abgegeben werden.
2 Die Jugendkarte berechtigt zum Fischfang mit der Angelrute im Beisein eines Fischereiberechtigten des betreffenden Reviers.
§ 16
1 Die zuständigen Direktionen können das Pachtverhältnis aufheben: 1. wenn der Pächter mit der Erfüllung der Verpflichtungen trotz Mah - nung und Fristansetzung im Verzug ist; 2. wenn der Pächter wegen Übertretung von Fischerei- oder Jagdvor - schriften verurteilt wurde; 3. wenn der Pächter die Übertretung von Fischereivorschriften durch Personen, für welche er verantwortlich ist, geduldet hat; 4. wenn der Pächter in den bürgerlichen Ehren und Rechten eingestellt 1 ) wird; 5. wenn der Pächter die Handlungsfähigkeit verliert.
2 Die Aufhebung begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung des Pacht - zinses oder auf Schadenersatz. 1) Die Einstellung in den bürgerlichen Ehren und Rechten ist heute abgeschafft.
§ 17
1 Die zuständigen Direktionen verpachten die Reviere auf Grund des Zu - standes im Zeitpunkt der Verpachtung ohne Übernahme einer Garantie für den Fischbestand. Der Staat haftet nicht für Schäden aus höherer Gewalt, wie Hochwasser, Eisgang, Trockenheit, Rutschungen, Fischkrankheiten, oder für Schäden, die durch Dritte verursacht werden, wie Gewässerverun - reinigungen, Baggerungen, Materialablagerungen, Kraftwerkbauten, Bade - betrieb, Fischvergiftungen.
2 Bei voraussichtlich mehrere Jahre dauernder schwerer Beeinträchtigung der Pacht können die zuständigen Direktionen im gegenseitigen Einverneh - men auf Verlangen des Pächters die Pachtbestimmungen den veränderten Verhältnissen anpassen oder das Pachtverhältnis aufheben. 3. Fanggeräte und Fangausübung
§ 18
1 Für den Fischfang dürfen nur Geräte verwendet werden, die in den Aus - führungsbestimmungen ausdrücklich vorgesehen sind; sie unterliegen der fi - schereipolizeilichen Aufsicht.
§ 19
1 Pächter und Fischereikarteninhaber sind berechtigt zur Ausübung der Flug-, Spinn- und Grundfischerei mit einer einzigen Angelrute entweder mit bis zu zehn einfachen Angeln oder mit einem künstlichen Köderfisch mit höchstens einem Dreiangel oder einem Löffel oder mit einem Spinner mit höchstens drei Dreiangeln.
2 Die Verwendung von Schwimmereinrichtungen in Verbindung mit Flug- und Grundködern wie der boule d’eau und andere ihr in der Wirkung gleich - kommende Geräte ist untersagt. Die Verwendung von Metallschnur oder Draht ist nur als Vorfach erlaubt. Angel oder Schnur dürfen beliebig be - schwert werden. 1 ) * 1) 129).
§ 20
1 Die Pächter und die selbstständigen Gehilfen sind ferner berechtigt zur Ausübung des Fischfanges mit folgenden Garn-, Netz- und Reusengeräten mit einer Mindestmaschenweite von 30 mm:
a) Zuggarn,
b) Spiegelgarn,
c) Spreitgarn,
d) Wurfgarn,
e) Stellnetz oder Grundnetz,
f) Treibnetz,
g) Reuse (die inneren Enden des Reusentrichters müssen so beschaffen sein, dass die Fische nicht verletzt werden),
h) Feumer.
2 Der Fischfang mit diesen Geräten während der Forellen- und Äschen - schonzeit bedarf der Bewilligung der zuständigen Direktionen.
§ 21
1 Alle Fischereiberechtigten sind befugt, einen Feumer als Hilfsgerät zu ver - wenden.
§ 22
1 Im Zweifel über die Zulässigkeit eines Fanggerätes entscheiden die zu - ständigen Direktionen im gegenseitigen Einvernehmen.
§ 23
1 Der Fischfang ist verboten:
a) vom 1. März bis 31 Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 3.00 Uhr;
b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr.
2 An Sonn- und allgemeinen Feiertagen (Neujahr, Karfreitag, Auffahrt Christi, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfäng - nis und Weihnachten) ist die Fischereiausübung vom zugerischen Ufer aus in der Zeit zwischen 8.30 Uhr und 10.30 Uhr untersagt.
§ 24
1 Die Angelfischerei ist in allen Revieren vom 1. Oktober bis 31. Januar un - tersagt. Vom 1. Februar bis 30. April ist sie nur von der Wasserlinie oder vom Boot aus gestattet.
§ 25
1 Die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt:
a) * für Bachforellen: vom 1. Oktober bis Ende Februar,
b) * für Regenbogenforellen: vom 1. Oktober bis Ende Februar,
c) für Äschen: vom 1. Februar bis 30. April.
2 Während ihrer Schonzeit gefangene Fische sind sofort mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und wieder in das Wasser zu setzen.
§ 26
1 Es werden folgende Mindestmasse, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der normal ausgebreiteten Schwanzflosse, festgelegt:
a) Bachforellen: 25 cm
b) Regenbogenforellen: 25 cm
c) Äschen: 30 cm
2 Gefangene Fische, welche das Mindestmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und wieder in das Wasser zu set - zen. 4. Schutz und Hege
§ 27
1 Die zuständigen Direktionen können im gegenseitigen Einvernehmen zur Gewinnung des Zuchtmaterials, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten, zum Schutz bestimmter Fischarten, zur Abklärung der Fischereiverhältnisse und aus anderen öffentlichen Interessen Sonderfischfänge auch während der Schonzeiten anordnen oder bewilligen.
§ 28
1 Die zuständigen Direktionen treffen die erforderlichen Anordnungen für den Laichfischfang. Sie können den Fischereipächter verpflichten oder er - mächtigen, in seinem Revier Laichfische für die staatlichen oder unter Lei - tung des Staates stehenden Fischzuchtanlagen zu fangen. Er ist verpflichtet, deren Fang durch staatliche Organe zu dulden.
2 Die während der Schonzeit mit Bewilligung gefangenen Fische sind nach Entnahme der Fortpflanzungsprodukte durch die Fischereiaufseher mit ei - nem Kontrollzeichen zu versehen, bevor sie zum Verkauf gebracht werden dürfen.
3 Das gewonnene Brutmaterial wird durch die zuständige Direktion in die geeignete Zuchtanlage zur Ausbrütung überwiesen. Die erbrüteten Jungfi - sche sind in der Regel in das Muttergewässer zurückzuversetzen.
§ 29
1 Die jährlichen Jungfischpflichteinsätze der Pächter werden wie folgt fest - gesetzt:
a) Revier I: 300 Bachforellensömmerlinge
b) Revier II: 30 000 Bachforellenbrut
c) Revier III: 30 000 Bachforellenbrut
2 Soweit das aus den Laichfischfängen gewonnene Material nicht ausreicht, hat die Lieferung und der Einsatz von Jungfischen durch die Fischereiver - waltung des Kantons Zürich zu erfolgen.
§ 30
1 Der Pächter ist berechtigt, über seinen Pflichteinsatz hinaus Jungfische einzusetzen. Der zuständigen Direktion ist über Art, Zahl und Herkunft der Jungfische sowie über Ort und Zeit des Einsatzes vor dem Einsetzen Kennt - nis zu geben.
2 Der Einsatz orts- und bestandesfremder Fisch- und Krebsarten bedarf der Bewilligung der zuständigen Direktion.
§ 31
1 Der Pächter ist verpflichtet, der zuständigen Direktion die Fangergebnisse wahrheitsgemäss und rechtzeitig zu melden.
2 Die Fangergebnisse der Netzfischer, Gehilfen, Inhaber von Angler- und Ju - gendkarten, der Gäste sowie allfälliger Sonderfänge usw. sind in die Mel - dung einzuschliessen. Die zuständigen Direktionen können die Fischereibe - rechtigung verweigern oder entziehen, wenn die Meldepflicht nicht erfüllt wird.
§ 32
1 Die zuständigen Direktionen entscheiden gemeinsam über die Durchfüh - rung von Bestandeskontrollen zu fischereiwirtschaftlichen und wissen - schaftlichen Zwecken mit den geeigneten Untersuchungsmethoden.
§ 33
1 Aufsichtsorgane und Fischereiberechtigte sind verpflichtet, drohende oder bereits eingetroffene Schädigungen des Fischbestandes dem zuständigen Fi - schereiaufseher zu melden.
2 Die zuständigen Direktionen treffen die zur Abwehr oder Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen. Sie führen die Wiederbesetzung durch und machen allfällige Ersatzansprüche des Staates geltend. 5. Schlussbestimmungen
§ 34
1 Die Ausführungsbestimmungen treten nach der Genehmigung durch den Bundesrat 1 ) mit Wirkung ab 1. Mai 1954 in Kraft. Sie ersetzen die Ausfüh - rungsbestimmungen vom 8. Mai 1947 über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl. 1) Vgl. Anm. 1), vorstehend S. 1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 06.03.1954 01.05.1954 Erlass Erstfassung [Nicht in GS] 25.02.1971 25.02.1971 § 19 Abs. 2 geändert [nicht angegeben] 25.02.1971 25.02.1971 § 25 Abs. 1, a) geändert [nicht angegeben] 25.02.1971 25.02.1971 § 25 Abs. 1, b) geändert [nicht angegeben]
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 06.03.1954 01.05.1954 Erstfassung [Nicht in GS]
§ 19 Abs. 2 25.02.1971
25.02.1971 geändert [nicht angegeben]
§ 25 Abs. 1, a) 25.02.1971
25.02.1971 geändert [nicht angegeben]
§ 25 Abs. 1, b) 25.02.1971
25.02.1971 geändert [nicht angegeben]
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