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Ausführungsverordnung zur Verordnung des Bundesrats über vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest

1 Ausführungsverordnung vom 17. Oktober 2007 zur Verordnung des Bundesrats über vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest Der Kantonstierarzt gestützt auf das Tierseuchengesetz des Bundes vom 1. Juli 1966 (TSG); gestützt auf die Tierseuchenverordnung des Bundes vom 27. Juni 1995 (TSV); gestützt auf die Verordnung des Bundesrats vom 28. September 2007 über vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest; gestützt auf die Verordnung des Bundesamts für Veterinärwesen (BVET) vom 28. September 2007 über die Fe stlegung der Gebiete mit erhöhtem Risiko für die Einschleppung der Geflügelpest; gestützt auf Artikel 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VEG); gestützt auf Artikel 12 Abs. 1 de s Reglements vom 11. Dezember 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VER); in Erwägung: Am 28. September 2007 hat der Bundesrat eine Reihe von Massnahmen getroffen, um das Auftreten der Vogelg rippe in der Schweiz zu verhindern. Mit diesen Massnahmen, namentlic h der Festlegung der Gebiete mit erhöhtem Risiko, der obligatorischen Registrierung von Geflügelhaltungen und den Auflagen für Betriebe mit Freilandhaltung soll einerseits die Einschleppung der Geflügelpest in die schweizerische Hausgeflügelpopulation verhindert und andererseits ein rasches Erkennen und Eingreifen ermöglicht werden für den Fall, dass die Tierseuche an einem bestimmten Ort auftritt. beschliesst:
2 Art. 1 Meldepflicht zur Erfassung aller Geflügelhaltungen
1 Wer eine Tierhaltung mit Hausgefl ügel betreibt oder übernimmt, muss dies innert 5 Tagen dem Veterinäramt über den örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen (den Verantwortlichen) seines Gebiets melden.
2 Ein vorgedrucktes Er hebungsformular kann beim Verantwortlichen oder bei der Gemeindeschreiberei bezogen werden. In diesem Formular muss namentlich die genaue Anzahl Tiere des Geflügelbestands am 13. Oktober
2007 eingetragen werden.
3 Das Formular muss vollständig au sgefüllt und unterzeichnet an den Verantwortlichen oder an die Gemeindeschreiberei zuhanden des Verantwortlichen zurückgeschickt werden.
4 Ausgenommen von der Meldepflicht sind Geflügelhalter die ihren Geflügelbestand: a) bereits dem Veterinäramt gemeldet haben; b) im Rahmen der Tierdatenerhebung 2006 dem Amt für Landwirtschaft gemeldet haben. Art. 2 Betroffene und nicht betroffene Arten
1 Als Geflügel gelten Hühner, Truten, Perlhühner, Rebhühner, Pfauen, Fasane, Wachteln, Enten, Gänse, Strausse, Emus und Nandus.
2 Tauben, Kanarienvögel, Sittiche, Pa pageien, Greif vögel, Pinguine und Flamingos sind nicht betroffen. Art. 3 Definition der Risikogebiete
1 Als Risikogebiete gelten Uferstreifen von 1 km Breite um Gewässer und Gewässerabschnitte, die im Anha ng der Verordnung des BVET vom 28. September 2007 über die Festlegung der Gebiete mit erhöhtem Risiko für die Einschleppung der Geflügelpest aufgeführt sind.
2 Im Kanton gelten die Ufer des Neuenburgersees und des Murtensees sowie der Broye-Kanal als Risikogebiete. Das Risikogebiet umfasst jeweils die ganze Fläche der folgenden Gemeinden: – in der Nähe des Neuenburgersees: Ch eyres, Châbles, Font, Estavayer- le-Lac, Vernay, Gletterens, Delley-Portalban; – in der Nähe des Murtensees: Haut-Vully, Bas-Vully, Galmiz, Muntelier, Murten, Meyriez, Greng; – in der Nähe des Broye-Kanals: Haut-Vully, Bas-Vully.
3 Art. 4 Massnahmen in den Risikogebieten
1 In Risikogebieten gilt: a) Hausgeflügel muss so gefüttert und getränkt werden, dass die Futter- und Tränkestellen nicht für Wildvögel zugänglich sind. b) Schwimm- und Laufvögel müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden. c) Wasserbecken, die für gewisse Hausgeflügelarten aus Tierschutzgründen vorgeschrieben sind, müssen ausreichend vor wildlebenden Wasservögeln abgeschirmt werden. d) In Geflügelhaltungen müssen di e Hygienemassnahmen gemäss den Empfehlungen des Bundesamtes für Veterinärwesen angewendet werden. e) Märkte, Ausstellungen und ähnlic he Veranstaltungen, an denen Geflügel aufgeführt wird, sind verboten.
2 Können die Auflagen nach Absatz 1 Bst. a–c nicht eingehalten werden, so darf das Hausgeflügel nur in gesc hlossenen Ställen oder in anderen geschlossenen Haltungssystemen m it einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben sowie vogelsic heren Seitenbegrenzungen gehalten werden. Art. 5 Überwachung in Risikogebieten Zur Überwachung der Hausgeflügelbes tände in Risikogebieten werden folgende Massnahmen angeordnet: a) für Geflügelhaltungen mit mehr als 100 Hühnervögeln: – Pflicht zur Aufzeichnung von umgestandenen Tieren; – Pflicht zur Aufzeichnung von besonderen Krankheitssymptomen; – stichprobenweise Kontrolle dieser Haltungen; b) für Geflügelhaltungen mit weni ger als 100 Hühnervögeln oder mit Schwimm- und Laufvögeln: – eine stichprobenweise Untersuchung auf Influenza-A-Viren. Art. 6 Wildvögel
1 Jedes Auffinden von mehreren toten Wildvögeln in einem eingeschränkten Umkreis muss unverzüglich der Polizei oder dem Wildhüter gemeldet werden.
2 Während der ordentlic hen Jagdperiode wird da s um den Neuenburgersee erlegte Wasserwild (Reiherenten, Tafelenten, Stockenten) aktiv überwacht.
4 Die Jäger müssen die erlegten Vögel dem zuständigen Wildhüter melden, der die verlangten Probeentnahmen organisiert und ausführt. Art. 7 Verstösse Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach Artikel 47 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 geahndet. Art. 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 17. Oktober 2007 in Kraft und gilt bis zum 30. April 2008. Art. 9 Veröffentlichung Diese Verordnung wird wie folgt veröffentlicht: a) Hinterlegung einer Kopie des Erlasses auf den Oberämtern und bei den Gemeinden; b) öffentlicher Anschlag; c) Versand einer Kopie des Erlasses an die Amtstierärzte und die Verantwortlichen; d) Erscheinen im Amtsblatt und in der Amtlichen Sammlung des Kantons Freiburg; e) Mitteilung an die Medien.
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