Anforderungsprofil für die vom Kanton delegierten Mitglieder des Bankrates der Zuger Kantonalbank
Anforderungsprofil für die vom Kanton delegierten Mitglieder des Bankrates der Zuger Kantonalbank Vom 23. September 2008 (Stand 1. Oktober 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank vom 20. Dezember 1973 1 ) , beschliesst:
§ 1 Grundsatz
1 Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss der Bankrat als Gremium die da - für notwendigen Voraussetzungen, insbesondere Fachkenntnisse, Erfahrung sowie zeitliche Verfügbarkeit aufweisen.
§ 2 Kompetenzfelder
1 Der Regierungsrat wirkt bei der Wahl der von ihm delegierten Mitglieder darauf hin, dass der Bankrat folgende sieben Kompetenzfelder abdeckt:
a) Strategische Bankführung / Unternehmensführung;
b) Finanzrecht / Compliance / Regulation;
c) Rechnungslegung / Controlling;
d) Strategische Informatiktechnologie (IT);
e) Risikomanagement;
f) Vertiefte Branchenkenntnisse;
g) Kommunikation / Marketing.
§ 3 Anforderungsprofil
1 Die Mitglieder des Bankrates haben im Wesentlichen folgende Anforde - rungen zu erfüllen:
a) Fachkenntnisse und Erfahrung in mindestens einem der in § 2 genann - ten Kompetenzfelder;
b) Führungserfahrung; 1) BGS 651.1
c) Unabhängigkeit zur Vermeidung von Interessenkonflikten;
d) Sozialkompetenz;
e) Zeitliche Verfügbarkeit;
f) Alter, welches mindestens eine Amtsdauer von vier Jahren ermöglicht.
§ 4 Schlussbestimmungen
1 Durch diesen Beschluss wird das Anforderungsprofil vom 6. März 2001 1 ) aufgehoben.
2 Dieses Anforderungsprofil gilt ab dem 1. Oktober 2008. 1) GS 27, 109
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 23.09.2008 01.10.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 911
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 23.09.2008 01.10.2008 Erstfassung GS 29, 911
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