Ausführungsreglement zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport i... (461.11)
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Ausführungsreglement zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen

Ausführungsreglement vom 10. September 1974 zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport; gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 26. Juni 1972 zum Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport; gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 20. Dezember 1972 über die Beiträge an Anlagen für sportliche Ausbildung; gestützt auf die Verordnung des eidgenössischen Militärdepartementes vom
21. Dezember 1972 über Turnen und Sport in der Schule; gestützt auf die Verordnung des eidgenössischen Militärdepartementes vom
21. Dezember 1972 über Bundesleistungen an zivile Turn- und Sportverbände und weitere Sportorganisationen; gestützt auf die Verordnung des eidgenössischen Militärdepartementes vom
27. Februar 1973 über Gesuche für Beiträge an Anlagen für sportliche Ausbildung; gestützt auf die Verordnung des eidgenössischen Militärdepartementes vom
9. März 1973 über Bundesbeiträge für Leiter des freiwilligen Schulsportes. Auf Antrag der Erziehungs- und Kultusdirektion, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das vorliegende Reglement soll Turnen und Sport in den Schulen des Kantons organisieren und fördern.

Art. 2 Oberaufsicht

Die Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (die Direktion) beaufsichtigt durch das Amt für Sport die Anwendung der Bundesgesetzgebung betreffend Turnen und Sport auf dem Gebiete: a) des obligatorischen Turnunterrichts und der Sportlager in den öffentlichen und privaten Schulen sowie in den Berufsschulen, die ihr unterstehen; b) des freiwilligen Schulsports; c) der Aus- und Fortbildung des Lehrpersonals; d) der für den Turn- und Sportunterricht notwendigen Schuleinrichtungen, sowohl was ihre Anlage, ihre Erweiterung, ihre Ausstattung als auch ihre Finanzierung anbelangt.

Art. 3 und 4

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Art. 5 Kantonaler Inspektor

1 Der kantonale Inspektor für Turn- und Sportunterricht (der kantonale Inspektor) hat, unter Vorbehalt der Kompetenzen anderer Behörden des Kantons oder der Gemeinden, folgende unmittelbare Aufsichts-, Organisations-, Koordinations- und Verwaltungsbefugnisse: a) Kontrolle des Turnunterrichtes in den Schulen und in den Sportlagern. Wenn nötig, kann er andere Personen mit diesen Kontrollaufgaben betrauen; b) Kontrolle der Aus- und Fortbildung des Lehrpersonals; c) Aufsicht über die Ausführung der Aufgaben, die den Gemeinden obliegen; d) Aufsicht über den freiwilligen Schulsport; e) Zusammenarbeit mit der eidgenössischen Turn- und Sportkommission, der eidgenössischen Turn- und Sportschule und den Universitäten; f) ... g) Zusammenarbeit mit den Organen, die mit der Information in Turn- und Sportangelegenheiten betraut sind; h) periodische Erstellung der in Artikel 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom Berichte.
2 Der kantonale Inspektor nimmt an den Sitzungen der kantonalen Sportkommission und der kantonalen Kommission für Schulbauten als Mitglied teil. II. Obligatorischer Turnunterricht

Art. 6 Sporthalbtage oder Sporttage

1 Der Turnunterricht ist für die Schüler beider Geschlechter obligatorisch.
2 In den Kindergärten, den Primar- und Orientierungsschulen sowie in den Gymnasien und der Pädagogischen Hochsc hule sind pro Woche mindestens drei Stunden Turnunterricht zu erteilen.
2bis Als Übergangslösung, jedoch längste ns bis zum Beginn des Schuljahres
2009/10, wird für die 3. Klassen der Orientierungsschulen, die nicht über die nötige Infrastruktur verfügen, die Kürzung von einer Lektion pro Woche beibehalten.
2ter In den Kindergärten ist der Unte rricht auf die Woche verteilt und umfasst den Unterricht von Turnen, Rhythmik und Bewegung.
2quater Übergangsweise wird für die Klassen der Sekundarstufe II in den beiden letzten Jahren eine Kürzung von einer Lektion pro Woche beibehalten, solange aufgrund der mangelnden Infrastruktur dieser Schulen nicht sämtliche Lektionen erteilt werden können.
3 Die in Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Juni 1972 zum Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vorgesehenen Sporthalbtage oder Sporttage werden einmal pro Monat durchgeführt, mit Vorzug im Freien.
4 In der Regel werden die Leistungsprüfungen, die Turniere und Wettkämpfe, während dieser Sporthalbtage oder Sporttage durchgeführt.
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Art. 7 Sportlager

1 Sofern es die lokalen Umstände rechtfertigen, organisieren die Schulen die in Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Juni 1972 zum Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport vorgesehenen Sportlager.
2 Die Sportlager werden im Einvernehmen mit dem Lehrpersonal, den lokalen Behörden, dem Schulinspektor oder dem Schuldirektor veranstaltet. Das Programm muss vom kantonalen Inspektor geprüft und genehmigt werden.
3 Die Sportlager können die in Artike l 6 dieses Reglementes vorgesehenen Sporthalbtage oder Sporttage ganz oder zum Teil ersetzen.

Art. 8 Leistungsprüfung der Schüler

1 Die körperliche Leistungsfähigkeit der Schüler wird mindestens einmal pro Jahr gemäss den Anweisungen des kantonalen Inspektors geprüft.
2 Am Ende der obligatorischen Schulpflicht müssen die Schüler eine Leistungsprüfung ablegen.

Art. 9 Dispensen

Wird die Befreiung von Turnstunden, Leistungsprüfungen oder Sportlagern verlangt, kann ein ärztliches Zeugnis eingeholt werden.

Art. 10 Freiwilliger Schulsport

1 Die Schulen können während der obli gatorischen Schulwochen, aber ausserhalb der Unterrichtsstunden, den freiwilligen Schulsport organisieren.
2 Die Hälfte der Entschädigungen für die Leiter wird vom Bund übernommen. Der Restbetrag wird auf den Staat und die Gemeinden gemäss den in den Primarschulen und in der Orientierungsstufe geltenden Bestimmungen betreffend die Übernahme der Besoldungen der Lehrerschaft verteilt. Der Staat über nimmt den gesamten Restbetrag der Entschädigungen, die den Leitern der Gymnasien und der Pädagogischen Hochschule ausbezahlt werden.
3 Die als freiwilliger Schulsport angemeldeten Kurse gelangen nicht in den Genuss der Entschädigungen von Jugend und Sport. III. Ausbildung des Lehrpersonals

Art. 11 Praktische, theoretische und didaktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung der Schüler der Pädagogischen Hochschule beträgt grundsätzlich 3 Stunden pro Woche. Während der zwei letzten Schuljahre ist gewöhnlich eine zusätzliche Unterrichtsstunde der theoretischen und didaktischen Ausbildung der Schüler zu widmen.

Art. 12 Prüfung

Das Reglement betreffend die Primarlehrerpatentprüfungen enthält die Bestimmungen für die Prüfung gemäss Artikel 13 der Verordnung des eidgenössischen Militärdepartement es vom 21. Dezember 1972 über Turnen und Sport in der Schule.

Art. 13 Zuteilung des Unterrichts

1 In den Primarschulklassen wird in der Regel das Lehrpersonal mit dem Turn- und Sportunterricht betraut; die von der Direktion genehmigten Dispensen bleiben vorbehalten.
2 In der Orientierungsstufe und in den Mittelschulen wird dieser Unterricht von Lehrern erteilt, die im Besitze ei nes eidgenössischen oder eines von der Direktion anerkannten Diploms sind.

Art. 14 Fortbildungskurse

1 Der kantonale Inspektor sieht für das Lehrpersonal regelmässig Fortbildungskurse vor.
2 Diese Kurse werden grundsätzlich von der freiburgischen Vereinigung für Turn- und Sportunterricht organisiert. IV. Schlussbestimmung

Art. 15–18

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Art. 19 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement tritt bei seiner Veröffentlichung in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
1)
1) Veröffentlichung im Amtsblatt vom 8.11.1974.
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