Zweckverbandsvertrag für den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach
1. 7. 19 9 4 – 19 VIII B/22/4/2 Zweckverbandsvertrag für den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach (Vom 22. November 1993) A. Zusammenschluss und Aufgabe
Art. 1 Die Ortsgemeinden Filzbach, Mühlehorn und Obstalden sowie die Politische Gemeinde Quarten bilden unter der Bezeichnung «Abwasserverband Mühle- horn-Obstalden-Murg-Filzbach» (nachfolgend Verband genannt) auf unbe- stimmte Dauer einen Verband mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäss den kantonalen Einführungsgesetzen zum Bundesgesetz über den Gewässer- schutz.
Art. 2 Der Verband hat seinen Sitz in Murg (Gemeinde Quarten).
Art. 3
1 Gestützt auf das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Ver- unreinigung, die zugehörige Vollziehungsverordnung, die bundesrätlichen Bestimmungen und die kantonalen Einführungsgesetze zu diesem Bundes- gesetz bezweckt der Verband den Bau und Unterhalt:
a. einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage;
b. der Sammelkanäle, welche für den Anschluss der Kanalisationsnetze der Verbandsgemeinden an die Kläranlage erforderlich sind;
c. der allfällig notwendigen Hilfsanlagen wie Pumpwerke, Regenbecken sowie weiterer Einrichtungen, welche dem Gewässerschutz und der Beseitigung flüssiger Siedlungs- und Industrieabgänge dienen.
2 Der Umfang der Verbandsanlagen und der entsprechenden Einzugsgebiete sind im Uebersichtsplan (Anhang) dieses Zweckverbandsvertrages generell dargestellt. B. Organisation
Art. 4 Die Organe des Verbandes sind:
b. die Betriebskommission;
c. die Rechnungsprüfungskommission. 1
Abwasser Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach – Zweckverbandsvertrag VIII B/22/4/2 a. Die Abgeordnetenversammlung
Art. 5 Die Abgeordnetenversammlung setzt sich aus je drei Vertretern der Ver- bandsgemeinden zusammen.
Art. 6 Die Vertreter jeder Gemeinde werden vom Gemeinderat bzw. von der Gemeindeversammlung bestimmt.
Art. 7 Der Abgeordnetenversammlung stehen insbesondere zu:
a. die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der weiteren Mitglieder der Betriebskommission nach Massgabe von Artikel 11 sowie der Stim- menzähler;
b. die Wahl eines Aktuars und eines Rechnungsführers; diesen kommt in den Verbandsgremien nur beratende Stimme zu; sie müssen nicht einer Verbandsgemeinde angehören;
c. die Wahl der Rechnungsprüfungskommission;
d. die Regelung der Zeichnungsberechtigung der Organe;
e. die Oberaufsicht über die Verwaltung des Verbandes sowie über den Bau und Betrieb der Anlagen;
f. die Festsetzung des Voranschlages;
g. die Abnahme der Betriebsrechnung und des Geschäftsberichtes der Betriebskommission;
h. die Abnahme der besonderen Bauabrechnungen unter Vorbehalt der Zuständigkeit der kommunalen Verbandsorgane im Sinne des Artikels 19 dieses Vertrages;
i. die Krediterteilung für neue, einmalige Ausgaben und Nachtragskredite im Bruttobetrag von 50 000 Franken im Einzelfall, jedoch höchstens bis zum Bruttobetrag von 200 000 Franken pro Jahr;
k. die Beschlussfassung über neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben im Bruttobetrag von über 10 000 Franken im Einzelfall, jedoch höchstens bis zum Bruttobetrag von 50 000 Franken im Jahr;
l. die Begutachtung sämtlicher Vorlagen und Anträge an die Verbands- gemeinden, für die sie zuständig sind;
m. die Anhebung von gerichtlichen Klagen und die Erledigung derartiger Prozesse durch Abstand oder Vergleich;
n. die Antragstellung über Abänderung dieses Vertrages zuhanden der Ver- bandsgemeinden;
o. die Beschaffung der finanziellen Mittel für den Bau und Betrieb der Anlagen;
p. die Festsetzung der Berechnungsgrundlagen für den Bau und Betrieb der Anlagen;
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q. die Festsetzung von Taggeldern, festen Vergütungen und Entschädigun- gen an die Mitglieder der Verbandsorgane und der Erlass eines Besol- dungsreglementes.
Art. 8 Die Mitglieder der Betriebskommission, der Aktuar, der Rechnungsführer sowie die Rechnungsprüfungskommission werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Art. 9
1 Die Abgeordnetenversammlung tritt zusammen:
a. jährlich mindestens einmal bis spätestens Ende Juni;
b. auf Antrag der Betriebskommission;
c. auf Verlangen einer Verbandsgemeinde innert zwei Monaten.
2 Die Abgeordneten haben mindestens acht Tage vor dem Stattfinden der Versammlung im Besitz der Einladung und des Verzeichnisses der Geschäfte zu sein, welche beraten werden.
Art. 10
1 Der Präsident der Betriebskommission führt die Abgeordnetenversamm- lung.
2 Die Abgeordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Abgeordneten und Gemeinden vertreten sind.
3 Die Mitglieder der Betriebskommission haben in der Abgeordnetenver- sammlung kein Stimmrecht.
4 Der Präsident stimmt nicht mit, hat jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Bei der Rechnungsabnahme und bei der Abnahme des Geschäftsberichtes darf er jedoch nicht stimmen.
5 Wahlen erfolgen in der Regel offen und nach dem relativen Mehr. Sollten zwei Kandidaten gleich viele Stimmen auf sich vereinigen, entscheidet das Los.
6 Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Dabei ist das Mehr der Stimmen entscheidend. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
7 Geheime Abstimmung oder Wahlen sind durchzuführen, wenn mindestens fünf Abgeordnete dies verlangen. Bei geheimen Abstimmungen oder Wah- len erhält jeder anwesende Abgeordnete einer Verbandsgemeinde einen Stimmzettel für jede Wahl oder Abstimmung. b. Die Betriebskommission
Art. 11
1 Die Betriebskommission ist Ausführungs- und Vollzugsorgan. Sie setzt sich aus fünf Personen zusammen, dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten 3
Abwasser Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach – Zweckverbandsvertrag VIII B/22/4/2 sowie drei weiteren Mitgliedern, wobei jede Verbandsgemeinde vertreten sein muss.
2 Die Leitung obliegt dem Präsidenten bzw. dem Vizepräsidenten. Im übri- gen konstituiert sich die Betriebskommission selbst. Der Verbandsaktuar führt an den Sitzungen das Protokoll. Der Klärwärter ist in der Regel zu den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen, ebenso der Rechnungsführer zur Beratung von Finanzgeschäften.
Art. 12
1 Die Betriebskommission ist beschlussfähig, wenn nebst dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt jene Vorlage als angenommen, für die der Präsident gestimmt hat. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Wer bei einer Verhandlung wegen persönlicher Interessen, Verwandtschaft zu einem Beteiligten oder aus anderen Gründen befangen erscheint, darf vorgängig zum Geschäft Stellung nehmen, hat dann in Ausstand zu treten und darf an der Abstimmung nicht teilnehmen.
Art. 13 Der Betriebskommission obliegen namentlich:
a. während der Bauzeit und bei späteren Erweiterungen oder Ergänzungen der Anlagen: 1. das Erteilen von Projektierungs- und Bauleitungsaufträgen; 2. das Festlegen des Bauprogrammes und das Aufstellen des jährlichen Baukostenvoranschlages; 3. die Aufsicht über die Projektierungen, deren Genehmigung sowie der Verkehr mit den Projektverfassern und den Behörden; 4. der freihändige oder zwangsrechtliche Erwerb von Grund und Rech- ten; 5. die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen; 6. die Ueberwachung der Bauausführung im Rahmen des Projektes und der Kredite; 7. die Verabschiedung der Baurechnung zuhanden der Abgeordneten- versammlung;
b. nach Inbetriebnahme der Kläranlage: 1. der Erlass eines Betriebsreglementes, das die Betriebsvorschriften in detaillierter Aufzählung enthält; 2. die Leitung und Ueberwachung des Betriebes; 3. die Erteilung von Bewilligungen und Festsetzung der Bedingungen für Anschlüsse gemeindeeigener Zuleitungskanäle, direkter Schmutzwas- seranschlüsse Privater und dergleichen an die Verbandsanlagen (ins- 4. der Erlass von Dienstreglementen;
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c. im Allgemeinen: 1. die Beschlussfassung über die im Voranschlag enthaltenen Ausgaben, soweit sie zu ihrem Vollzug nicht eines besonderen Beschlusses der übergeordneten Verbandsorgane bedürfen; 2. die Beschlussfassung über Ausgaben ausserhalb des Voranschlages, welche zwingende Folge von Bestimmungen dieses Vertrages, beson- derer Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung, gesetzlicher Vor- schriften oder richterlicher Urteile sind; 3. die Beschlussfassung über neue, einmalige Ausgaben, die im Vor- anschlag nicht enthalten sind und im Einzelfall 50 000 Franken und pro Jahr insgesamt 100 000 Franken nicht übersteigen, vorbehalten bleibt Artikel 13 Buchstabe c Ziffer 2; 4. die Beschlussfassung über neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 10 000 Franken im Einzelfalle, ausgenommen Besoldungen; 5. die Anstellung, Entschädigung und Aufsicht des Klärwärters und allfäl- ligen weiteren Personals, im Rahmen des Besoldungsreglementes; 6. die Verwaltung des Verbandsvermögens, die Führung der Verbands- rechnung und Verbandskasse; 7. die Ausführung der Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung; 8. die Vorbereitung der Abgeordnetenversammlung und deren Ge- schäfte; 9. der Abschluss von Lieferungsverträgen, die nicht in die Kompetenz des Klärwärters fallen.
Art. 14 Die Führung der Verbandsrechnung und Verbandskasse kann einer Ver- bandsgemeinde oder einem Aussenstehenden übertragen werden.
Art. 15 Die technische Leitung der Anlage obliegt dem Klärwärter, dessen Aufgaben und Kompetenzen in einem Anstellungsvertrag mit Pflichtenheft umschrie- ben sind. c. Die Rechnungsprüfungskommission
Art. 16 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus dem Präsidenten und zwei Mitgliedern, die weder der Abgeordnetenversammlung noch der Betriebs- kommission angehören dürfen. Die Mitglieder sollten über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Rechnungswesens verfügen. Die Rech- nungsprüfungskommission kann im Einvernehmen mit der Abgeordneten- versammlung eine Revisionsgesellschaft beiziehen. 5
Abwasser Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach – Zweckverbandsvertrag VIII B/22/4/2
Art. 17 Die Rechnungsprüfungskommission hat die Voranschläge, die jährlichen Verbandsrechnungen und die besonderen Bauabrechnungen, die ihr jeweils von der Betriebskommission vorgelegt werden, zuhanden der Abgeordne- tenversammlung auf ihre Richtigkeit und Gesetzmässigkeit zu prüfen und Antrag zu stellen. C. Befugnisse der Organe der Verbandsgemeinden
Art. 18 Den Verbandsgemeinden steht ausser den ihnen durch diesen Vertrag über- tragenen Befugnissen die Beschlussfassung über neue Ausgaben und Nachtragskredite zu, soweit sie die Ausgabenbefugnisse der Abgeordneten- versammlung übersteigen (vgl. Art. 7 Bst. i
und k ). D. Bau der Anlagen, Anlagekosten, Kostenverteiler
Art. 19 Der Bau der Verbandsanlagen gemäss Artikel 3 erfolgt aufgrund des von den Verbandsgemeinden genehmigten Projektes mit Kostenvoranschlag unter Berücksichtigung der von den Subventionsbehörden vorgeschriebe- nen Ergänzungen und Aenderungen.
Art. 20
1 Die Dimensionierung der zentralen Abwasserreinigungsanlage (ARA) erfolgt aufgrund einer Trockenwetter-Abflussmenge (TWA) von 35,2 Sekundenliter für die Erneuerung und Erweiterung, wobei bei Regenwetter die zweifache TWA mechanisch, biologisch und chemisch behandelt wird.
2 Der Anteil an der TWA für die Erneuerung und Erweiterung der ARA beträgt für die einzelnen Gemeinden: Obstalden 6,0 l/s Mühlehorn 7,6 l/s Murg 12,0 l/s Filzbach 9,6 l/s Total 35,2 l/s
3 Schmutzstoffmässig sind der Dimensionierung folgende Einwohnerzahlen (E) und Einwohnergleichwerte (EG) aus der Industrie zugrunde gelegt wor- den: Obstalden 750 E + EG Mühlehorn 950 E + EG Murg 1500 E + EG Filzbach 1200 E + EG Total 4400 E + EG
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Art. 21 Als Anlagekosten gelten neben den eigentlichen Baukosten für die Erstel- lung der Anlagen auch:
a. die Kosten für bewegliche Einrichtungen;
b. die Kosten für Projektierung und Bauleitung sowie Vorarbeiten, der Erwerb von Grund und Rechten, Bodenuntersuchungen, Erschliessun- gen, Abgaben, Lieferungen und Arbeiten, soweit sie mit dem Bau im Zusammenhang stehen;
c. die Zinsen des Baukredites bis zum Abschluss der Bauabrechnung sowie die Versicherungsprämien;
d. die Kosten des Personals bis zur Inbetriebnahme der Anlage;
e. die allgemeinen Verwaltungskosten bis zur Inbetriebnahme der Anlage.
Art. 22
1 Die gesamten Bruttokosten der Verbandsanlagen gemäss Artikel 3 werden wie folgt aufgeteilt: Bruttokosten der Verbandsanlagen nach den effektiven Baukosten für die Erneuerung und Erweiterung: Obstalden 20,37 % Mühlehorn 30,29 % Murg 20,71 % Filzbach 28,63 % Total 100,00 %
2 Von den jeweiligen Brutto-Anteilen der Gemeinden werden die Subventio- nen von Bund und Kanton abgezogen.
Art. 23 Mit der Vergabung von Lieferungen und Arbeiten sowie dem Bau der Ver- bandsanlagen darf erst begonnen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. die Bewilligung des Baukredites durch die Gemeindeversammlungen der Verbandsgemeinden;
2. die Genehmigung des allgemeinen Bauprojektes durch die zuständigen Behörden; 3. der Erwerb des für den Bau erforderlichen Grundeigentums sowie der Durchleitungs- und Zugangsrechte; 4. die Sicherstellung der Finanzierung.
Art. 24 Die gesamten Baukosten werden während der Bauzeit einem gemeinsamen Baukonto belastet. Die Verbandsgemeinden haben diesem Konto ihre Bau- kostenanteile nach Massgabe des Baufortschrittes innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung durch den Verband zu überweisen. Ab Verfalltag wird ein 7
Abwasser Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach – Zweckverbandsvertrag VIII B/22/4/2 Verzugszins berechnet, der dem Zinsfuss entspricht, den die Glarner Kanto- nalbank für Kontokorrent-Vorschüsse an öffentlich-rechtliche Körperschaf- ten erhebt.
Art. 25 Die Kantons- und Bundesbeiträge für die Verbandsanlagen werden, soweit sie den Gemeinden nicht direkt ausgerichtet werden, den Gemeinden gut- geschrieben. Beiträge, die den Verbandsgemeinden gemeinschaftlich zuste- hen und ihrer Natur nach nicht ausscheidbar sind, sowie allfällige Einnah- men aus dem Bau werden der Baurechnung gutgeschrieben. E. Betrieb der Anlagen
Art. 26 Die Betriebskommission setzt den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anla- gen fest.
Art. 27
1 Die Anlagen sind entsprechend den eidgenössischen und kantonalen Vor- schriften über den Gewässerschutz und die Abwasserbeseitigung zu betrei- ben und zu unterhalten.
2 Alle vermeidbaren lästigen Einwirkungen auf die Umgebung müssen mit- tels angemessenen baulichen und betrieblichen Massnahmen verhindert werden, insbesondere ist der Sammelkanal so zu verlegen, zu bauen und zu unterhalten, dass die nutzbaren Grundwasservorkommen und der See nicht beeinträchtigt werden.
Art. 28
1 Abwässer sind den verbandseigenen Anlagen im Schwemmsystem zuzu- leiten. Es dürfen nur Abwässer zugeführt werden, welche die gemeinsamen Anlagen weder baulich noch betrieblich beeinträchtigen und in diesen Anla- gen ohne besondere Einrichtungen und Massnahmen hinreichend gereinigt werden können.
2 Neuanschlüsse und Beschickungsänderungen gewerblicher und indu- strieller Betriebe bedürfen in jedem Einzelfall einer Spezialbewilligung der Betriebskommission, welche diese von der Erfüllung besonderer Bedingun- gen und Auflagen (wie z. B. bezüglich Vorbehandlung, Pufferung, Beschrän- kung der Abnahme von ungenügend ausgenütztem Brauchwasser und der- gleichen) abhängig machen kann.
Art. 29
1 Die Hauskläranlagen sind in den Verbandsgemeinden beförderlich, läng- stens aber innerhalb einem Jahr, nachdem ihr Abwasser der zentralen Klär- anlage zugeleitet wird, auszuschalten.
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1. 7. 19 9 4 – 19 Abwasser Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach – Zweckverbandsvertrag VIII B/22/4/2
2 Die angeschlossenen Gemeinden verpflichten sich, ihre Kanalisationsnetze jederzeit in fachgemässem Zustand zu erhalten und Störungen, welche den Betrieb der verbandseigenen Anlagen gefährden oder beeinträchtigen kön- nen, auf eigene Kosten unverzüglich zu beheben. Der Betriebskommission oder den von ihr betrauten Fachleuten steht jederzeit das Recht zu, zu prüfen, ob die Gemeindekanalisation und die Abwasseranlagen der ange- schlossenen Betriebe und Haushaltungen dem vorschriftsgemässen Zu- stand entsprechen.
Art. 30 Direktanschlüsse Privater an die Verbandsanlagen bedürfen der Zustim- mung der Betriebskommission. Für sie gilt sinngemäss das Kanalisations- reglement der betreffenden Verbandsgemeinde. Reglementarische Gebüh- ren und Beiträge fallen der Verbandsgemeinde zu.
Art. 31
1 Für Schäden an den Verbandsanlagen, die durch mangelhaften Unterhalt oder fehlerhafte Bedienung durch das Betriebspersonal entstehen, haftet der Verband.
2 Für die übrigen Schäden haftet die Gemeinde, in welcher der Schaden ver- ursacht wurde.
3 Den Gemeinden steht der Rückgriff auf die Verursacher des Schadens zu.
Art. 32
1 Als Betriebskosten gelten Aufwendungen für den Betrieb, für den Unterhalt und für die Verwaltung der Verbandsanlagen (einschliesslich Rücklagen für Erneuerungen und Verbesserungen) ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ARA.
2 Die Betriebskosten werden jährlich im Verhältnis der an den Uebergabe- menge auf die Verbandsgemeinden verteilt. Massgebend ist die Abwasser- menge bei Trockenwetter.
3 Ueberwiegt die schmutzstoffmässige Belastung die hydraulische Bela- stung zu stark, kann die ermittelte prozentuale Verteilung der Betriebs- kosten gemäss Artikel 32 Absatz 2 entsprechend angepasst werden.
4 Die Einzelheiten regelt der Verband in einem Betriebskostenreglement.
Art. 33 Die Abgeordnetenversammlung erlässt ein Betriebskostenreglement. 9
Abwasser Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach – Zweckverbandsvertrag VIII B/22/4/2 F. Rechtsverhältnisse an den Anlagen
Art. 34 Alle gemeinschaftlichen Anlagen stehen im Eigentum des Verbandes. Die- sem stehen auch die Durchleitungsrechte zu.
Art. 35 Die Zuleitungskanäle der angeschlossenen Gemeinden zu den gemeinsa- men Anlagen des Verbandes verbleiben in deren Eigentum. Bau und Unter- halt dieser Kanäle sind Aufgaben der einzelnen Verbandsgemeinden. Diese können Bau und Unterhalt Privaten übertragen. G. Verbandshaushalt und Rechnungswesen
Art. 36 Die ordentliche Rechnung ist so zu gestalten, dass sie eine klare Grundlage für die Verlegung der Betriebskosten bildet. Zu diesem Zweck hat die Betriebskommission einen verbindlichen Kontenplan aufzustellen, der je nach Bedürfnis durch Beschluss der Betriebskommission für das nächste Betriebsjahr geändert werden kann.
Art. 37
1 Das Rechnungsjahr schliesst mit dem 31. Dezember ab. Die Betriebskom- mission orientiert die Gemeinderäte der Verbandsgemeinden jeweils bis zum 1. September über den voraussichtlichen Anteil an den Kosten des nächsten Jahres.
2 Die Verbandsgemeinden haben ihre Anteile innert 30 Tagen ab Mitteilung des Kostenverlegungsbeschlusses zu bezahlen; ab Verfalltag wird ein Ver- zugszins berechnet, der dem Zinsfuss der Glarner Kantonalbank für Konto- korrent-Vorschüsse an öffentlich-rechtliche Körperschaften entspricht.
Art. 38 Die Geldmittel für die Erfüllung der Verbandsaufgaben werden vom Verband beschafft, der seinerseits die erforderlichen Bau- und Betriebskredite auf- nimmt. Es ist den Gemeinden freigestellt, dem Verband im Rahmen seines Geldbedarfes Vorschüsse oder Darlehen zu gewähren, die zum Satz der Glarner Kantonalbank für Gemeindedarlehen zu verzinsen sind. H. Kündigungs- und Liquidationsbestimmungen
Art. 39
1 Die Verbandsgemeinden können nach Ablauf von 25 Jahren seit Inkrafttre- ten dieses Vertrages unter Wahrung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf
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1. 7. 19 9 4 – 19 Abwasser Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach – Zweckverbandsvertrag VIII B/22/4/2 das Ende eines Geschäftsjahres aus dem Verband austreten. Mit dem Aus- tritt fällt jeder Anspruch am Verbandsvermögen dahin.
2 Erwächst dem Verband bzw. den verbleibenden Gemeinden aus dem Aus- tritt einer Gemeinde ein erheblicher finanzieller Nachteil, so hat ihnen die ausscheidende Gemeinde eine entsprechende einmalige Austrittsentschädi- gung zu leisten.
Art. 40 Der vorzeitige Austritt einer Verbandsgemeinde ist nur zulässig, wenn der Zweck, für den der Verband gegründet wurde, für die betreffende Gemeinde zur Hauptsache dahingefallen ist; auch in diesem Falle beträgt die Kündi- gungsfrist drei Jahre.
Art. 41 Die Auflösung des Verbandes ist nur mit Zustimmung der Gemeindever- sammlungen aller Verbandsgemeinden möglich. In diesem Falle werden die Liquidationsanteile der Verbandsgemeinden entsprechend ihrer Beteiligung an den Bau- und Anschaffungskosten festgesetzt. I. Schlussbestimmungen
Art. 42 Der Verband kann jederzeit von sich aus mit anderen Gemeinden oder Kör- perschaften, ohne dass sie Mitglieder des Verbandes werden, sogenannte Anschlussverträge abschliessen, wodurch den Anschliessenden bestimmte Benutzungsrechte an den Verbandsanlagen zugebilligt werden.
Art. 43
1 Dieser Vertrag tritt nach der Genehmigung durch die zuständigen Behör- den der Kantone St. Gallen und Glarus in Kraft. 1)
2 Der Zweckverbandsvertrag vom 14. Oktober 1980 bzw. 19. November 1980 wird aufgehoben.
Art. 44 Die Kanalisationsreglemente der Gemeinden dürfen nichts enthalten, was den Forderungen des Verbandes widerspricht.
Art. 45 Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung der Verbands- gemeinden und der Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden. 11
1) Genehmigungen: St. Gallen, 29. September 1993; Glarus, 22. November 1993
Abwasser Mühlehorn-Obstalden-Murg-Filzbach – Zweckverbandsvertrag VIII B/22/4/2
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