Gesetz über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen (121.24)
CH - SO

Gesetz über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen

1 Gesetz über die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen
1 ) Vom 4. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2007) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 130 Absatz 1 der Kantonsverfassung
2 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

9. August 1994

beschliesst:

§ 1.

3 )Zweck Das Gesetz will eine übermässige Neuverschuldung des Kantons verhin- dern.

§ 2.

4 ) Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen Beschlüssen über nicht gebundene Ausgaben muss die Mehrheit der Mit- glieder des Kantonsrates zustimmen.

§ 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk am 1. Januar 1995 in Kraft.
2 Die Änderungen vom 11. März 2007 treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Vorbehalten bleibt das obligatorische Referendum.
5 )
3 Es gilt für alle entweder nach der Annahme durch das Volk oder nach unbenutztem Ablauf des fakultativen Referendums beschlossenen unter

§ 2 fallenden Ausgaben.

6 )
4 Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2008 ausser Kraft.
7 ) ________________
1 ) Titel Fassung vom 11. März 2007.
2 ) BGS 111.1.
3 ) § 1 Fassung vom 11. März 2007.
4 ) § 2 Fassung vom 11. März 2007.
5 ) § 3 Absatz 2 Fassung vom 11. März 2007.
6 ) § 3 Absatz 3 Fassung vom 11. März 2007.
7 ) § 3 Absatz 4 Fassung vom 11. März 2007.
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