Ausführungsreglement zum Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons (946.11)
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Ausführungsreglement zum Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons

Ausführungsreglement zum Gesetz über die Spielapparate und Spielsalons (SpASR) vom 05.01.1993 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2007) Der Staatsrat das Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 19. Februar 1992 über die Spielapparate und Spielsalons; auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
1 Spielapparate
1.1 Bewilligungen

Art. 1 Gesuchsverfahren für einen neuen Apparat

1 Das Betriebsbewilligungsgesuch für einen Spielapparat ist schriftlich an das Amt für Gewerbepolizei (das Amt) zu richten; folgende Unterlagen und Aus - künfte sind zu liefern:
a) Name, Vorname und Adresse des Gesuchstellers oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihres Vertreters;
b) eine Bestätigung der Gemeindebehörde oder der im Heimatstaat zustän - digen Behörde, dass der Gesuchsteller oder, wenn es sich um eine juris - tische Person handelt, deren Vertreter nicht handlungsunfähig ist. Diese Unterlagen dürfen bei ihrer Einreichung nicht älter als drei Monate sein;
c) die genaue Angabe des Apparatetyps und, wenn es sich um einen Ge - schicklichkeitsspielautomaten handelt, des Zählertyps;
d) die Bezeichnung des Betriebsorts;
e) eine Kopie des Entscheides der Bundesbehörde über die Zulassung des Apparates.

Art. 2 Gesuchsverfahren für die Verlegung eines Apparats an einen

anderen Ort
1 Will ein Betreiber einen Spielapparat an einem anderen Ort aufstellen, so richtet er ein schriftliches Bewilligungsgesuch zusammen mit den Angaben nach Artikel 1 Bst. a und d an das Amt.

Art. 3 Gesuchsverfahren für eine Betriebsübernahme

1 Bei der Übernahme des Betriebs eines Spielapparates richtet der neue Be - treiber ein schriftliches Bewilligungsgesuch zusammen mit den Angaben nach Artikel 1 Bst. a und b an das Amt.
1.2 Zähler für Geschicklichkeitsspielautomaten

Art. 4 Eigenschaften

1 Jeder Geschicklichkeitsspielautomat muss mit einem elektromechanischen oder elektronischen Zähler versehen sein; dieser muss der Behörde, die mit der Überprüfung der angegebenen registrierten Einsätze und Gewinne beauf - tragt ist, jederzeit zugänglich sein.
2 Die Sicherheits- und Justizdirektion (die Direktion) kann über die Messei - genschaften und die Zuverlässigkeit des Zählers Weisungen erlassen.

Art. 5 Genehmigungsverfahren

1 Der Hersteller ist verpflichtet, jeden Zählertyp auf seine Kosten vom Bun - desamt für Messwesen (das Bundesamt) kontrollieren zu lassen.
2 Die Direktion entscheidet über die Zulassung des Zählers aufgrund des Be - richtes des Bundesamtes.
2 Spielsalons
2.1 Gesuchsverfahren

Art. 6 Patentgesuch für einen neuen Spielsalon

1 Das Patentgesuch für einen neuen Spielsalon ist schriftlich an das Amt zu richten; folgende Unterlagen und Auskünfte sind zu liefern:
a) ein Plan, auf dem der Standort des geplanten Betriebs festgestellt wer - den kann;
b) Baupläne mit einer Beschreibung aller der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlichkeiten und deren Aufnahmevermögen, einschliesslich der sa - nitären Installationen;
c) ein Auszug aus dem Grundbuch oder aus dem Kaufvertrag, der beschei - nigt, dass der Gesuchsteller Eigentümer ist, oder die schriftliche Zu - stimmung des Eigentümers;
d) ein Auszug aus dem Strafregister des Gesuchstellers;
e) für ausländische Gesuchsteller: eine Aufenthalts- oder Niederlassungs - bewilligung;
f) eine Bestätigung der Gemeindebehörde, dass der Gesuchsteller nicht handlungsunfähig ist;
g) ein Leumundszeugnis, ausgestellt von den Behörden der Gemeinden, in denen der Gesuchsteller während der beiden letzten Jahre Wohnsitz hat - te;
h) eine Erklärung der Betreibungsämter und des Konkursamtes der Wohn - sitzgemeinden der letzten fünf Jahre, worin bestätigt wird, dass gegen den Gesuchsteller keine Verlustscheine ausgestellt worden sind.
2 Die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. d, f, g und h dürfen bei ihrer Einreichung nicht älter als drei Monate sein.
3 Ausländische Gesuchsteller müssen anstelle der in Absatz 1 Bst. d, f, g und h aufgezählten Unterlagen die durch die zuständige Behörde ihres Heimat - staates ausgestellten, als gleichwertig anerkannten Dokumente oder notwen - digen Bescheinigungen einreichen.

Art. 7 Patentgesuch für einen im Umbau befindlichen Salon

1 Ist das Aufnahmevermögen der der Öffentlichkeit zugänglichen Räumlich - keiten vom Umbau eines Spielsalons betroffen, so ist das Patentgesuch zu - sammen mit den Unterlagen nach Artikel 6 Bst. b und c schriftlich an das Amt zu richten.

Art. 8 Patentgesuch für die Übernahme eines laufenden Salons

1 Bei der Übernahme eines laufenden Spielsalons ist das Gesuch zusammen mit den Unterlagen und Auskünften nach Artikel 6 Bst. c–h schriftlich an das Amt zu richten.

Art. 9 Patentzusicherung

1 Beabsichtigt der Eigentümer nicht, seinen im Bau oder im Umbau befindli - chen Spielsalon selber zu führen, und wünscht er die in Artikel 28 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Zusicherung, so richtet er ein schriftliches Gesuch zu - sammen mit den in Artikel 6 Bst. a und b aufgezählten Unterlagen an das Amt.

Art. 10 Erstellung des Dossiers

1 Das Amt kontrolliert die eingereichten Unterlagen und Auskünfte und er - stellt das für die Prüfung des Gesuchs erforderliche Dossier.
2 Auf Verlangen der Direktion kann es weitere Auskünfte einholen.

Art. 11 Fristen

1 Bevor ein Patentgesuch für einen neuen Spielsalon oder für den Umbau ei - nes bestehenden Salons gestellt werden kann, muss ein Baugesuch einge - reicht werden. Das Patent wird gegebenenfalls mit Auflagen der für die An - wendung der Raumplanungs- und Baugesetzgebung zuständigen Organe er - teilt.
2 Wird ein laufender Spielsalon übernommen, so muss das Patentgesuch spä - testens sechzig Tage vor der Betriebsaufnahme gestellt werden.

Art. 12 Öffentliche Auflage

1 Das Amt sorgt dafür, dass jedes Patentgesuch für einen neuen Spielsalon im Amtsblatt öffentlich aufgelegt wird.

Art. 13 Einsprachen

1 Wer an der Abweisung des Gesuchs ein schützenswertes Interesse hat, kann innert dreissig Tagen ab Veröffentlichung mit eingeschriebenem Brief eine Einsprache an das Oberamt richten.
2 Die Einsprachen werden dem Amt übermittelt, das sie dem Gesuchsteller zur Kenntnis bringt. Dieser muss seine Bemerkungen innert zehn Tagen ein - reichen.
3 Die Direktion entscheidet über das Patentgesuch und die Einsprachen gleichzeitig.
2.2 Prüfung des Gesuchs

Art. 14 Neuer oder im Umbau befindlicher Spielsalon

1 Für jedes Patentgesuch für den Betrieb eines neuen oder für den Umbau ei - nes bestehenden Spielsalons holt das Amt die Stellungnahme der folgenden Behörden ein:
a) Gemeindebehörde und Oberamt;
b) Bau- und Raumplanungsamt;
c) Amt für Umwelt;
d) kantonales Feuerinspektorat.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, holt es ausserdem die Stellungnahme ein:
a) des Tiefbauamts;
b) des Freiburger Tourismusverbandes.

Art. 15 Übernahme eines laufenden Spielsalons

1 Bei Übernahme eines laufenden Spielsalons werden für das Patentgesuch die Stellungnahmen der Gemeindebehörden und des Oberamtes eingeholt.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, wird auch das Amt für Umwelt be - fragt.

Art. 16 Patentzusicherung

1 Das vom Eigentümer eingereichte Gesuch um eine Patentzusicherung wird den Behörden nach Artikel 14 zur Stellungnahme unterbreitet.
2 Bei der Einreichung des Patentgesuchs wird, soweit die Verhältnisse sich nicht geändert haben, der Gemeindebehörde und dem Oberamt ein Dossier zur Stellungnahme unterbreitet, das ausschliesslich aus den Unterlagen und Auskünften über den Gesuchsteller besteht.
2.3 Gültigkeit und Entzug eines Patents

Art. 17 Verlängerung

1 Die in Artikel 28 des Gesetzes vorgesehenen Fristen können insbesondere wegen starker Unwetter oder wegen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung der Baubewilligung um zwölf Monate verlängert werden.

Art. 18 Verfall und Erneuerung

1 Die Gültigkeitsdauer der Patente für Spielsalons verfällt ungeachtet deren Ausstelldatums am 31. Dezember.
2 Bevor ein Patent verlängert wird, holt die Direktion die Stellungnahme des Oberamtmanns und der Gemeinde ein.
3 Genügen die genutzten Räumlichkeiten den Anforderungen nicht mehr, die an die gute Ordnung zu stellen sind, so kann die Direktion das neue Patent mit Auflagen und Bedingungen versehen.

Art. 19 Entzug

1 In den Fällen nach den Artikeln 30 und 31 des Gesetzes gibt die Direktion dem Betreiber in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Verwaltungs - rechtspflege Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor sie entscheidet.
2 In leichten Fällen wird anstelle des fakultativen Entzugs des Patentes eine Verwarnung ausgesprochen.
3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, holt die Direktion die Stellungnahme des Oberamtmanns ein.
3 Gebühren und Abgaben
3.1 Gebühren

Art. 20 Spielapparate – Erteilung einer Bewilligung

1 Für die Erteilung einer Betriebsbewilligung für einen Spielapparat ist eine Gebühr von 10 bis 50 Franken zu bezahlen.

Art. 21 Spielapparate – Verweigerung und Entzug einer Bewilligung

1 Für jede Verweigerung oder jeden Entzug einer Bewilligung erhebt die zu - ständige Behörde eine Gebühr von 50 bis 100 Franken.

Art. 22 Spielapparate – Genehmigung

1 Für die Zulassung eines Zählers für Geschicklichkeitsspielautomaten durch das Amt ist eine Gebühr von 200 Franken zu bezahlen.

Art. 23 Spielsalons – Patenterteilung

1 Für die Erteilung eines Patentes für einen Spielsalon ist eine Gebühr von
200 bis 500 Franken zu bezahlen.
2 Wird ein Patent für einen in Betrieb stehenden Salon erteilt, so darf die Ge - bühr 200 Franken nicht übersteigen.

Art. 24 Spielsalons – Verweigerung und Entzug eines Patentes

1 Für jede Verweigerung oder jeden Entzug eines Patentes erhebt die zustän - dige Behörde eine Gebühr von 100 bis 300 Franken.

Art. 25 Spielsalons – Patenterneuerung

1 Für die Erneuerung eines Patentes ist eine Gebühr von 200 Franken zu be - zahlen.

Art. 26 Spielsalons – Patentzusicherung und Fristverlängerung

1 Die Gebühr für die Patentzusicherung und die Verlängerung der in Artikel
28 des Gesetzes geregelten Fristen beträgt 100-400 Franken.

Art. 27 Spielsalons – Unterbrechung des Betriebs

1 Die Gebühr für die Bewilligung der Unterbrechung des Betriebs eines Spielsalons gemäss Artikel 29 des Gesetzes beträgt 100 Franken.

Art. 28 Inkasso

1 Der Finanzdienst wird mit dem Inkasso der Gebühren beauftragt.
2 Die Gebühr ist innert dreissig Tagen nach Erhalt der Rechnung zu entrich - ten.
3 Der Schuldner, der die Gebühr nicht innert den festgesetzten Fristen bezahlt hat, muss einen Strafzins in der Höhe von 5 % des nichtbezahlten Betrages entrichten.
3.2 Betriebsabgaben

Art. 29 Unterhaltungsapparate

1 Die Betriebsabgabe für einen Unterhaltungsapparat wird je nach Art des Apparates wie folgt festgesetzt:
a) Kegelbahn: Fr. 100
b) Tischfussballspiel: Fr. 100
c) Flipper: Fr. 120
d) Billard: Fr. 150
e) Pfeilwurfspiel: Fr. 150
f) Videospiel: Fr. 180
g) Jetonsspiel: Fr. 300
2 Das Amt setzt für die in Absatz 1 nicht bezeichneten Apparate den Betrag der Abgaben durch Angleichung fest.

Art. 30 Geschicklichkeitsspielautomaten

1 Der Betreiber eines Geschicklichkeitsspielautomaten, der seine Tätigkeit im Verlaufe des Jahres aufgibt, muss dem Amt über die registrierten Einsätze eine Zwischenmeldung einreichen.
2 Reicht er diese Meldung nicht ein, so erfolgt die Veranlagung gemäss Arti - kel 47 des Gesetzes von Amtes wegen.

Art. 31 Inkasso

1 Der Finanzdienst kassiert die Betriebsabgaben jährlich ein.
2 Die Abgabe ist innert dreissig Tagen nach Erhalt der Rechnung zu entrich - ten.
3 Der Schuldner, der die Betriebsabgabe nicht innert den festgesetzten Fristen bezahlt hat, muss einen Strafzins in der Höhe von 5 % des nichtbezahlten Be - trages entrichten.

Art. 32 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide über die Festsetzung der Betriebsabgabe für einen Spiel - apparat oder einen Spielsalon kann bei der Behörde, die den angefochtenen Entscheid getroffen hat, innert dreissig Tagen Einsprache erhoben werden.
2 Die Einspracheentscheide können gemäss dem Gesetz über die Verwal - tungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.
4 Schlussbestimmungen

Art. 33 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Vollziehungsverordnung vom 17. Februar 1959 zum Gesetz über die Handelspolizei (SGF 940.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Beschluss vom 9. April 1968 betreffend den Betrieb von Spielgeräten Rennen von Miniaturfahrzeugen (Slot racing) zu Erwerbszwecken wird auf - gehoben.

Art. 35 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.01.1993 Erlass Grunderlass 01.01.1993 BL/AGS 1993 f 36 / d 36
26.10.1998 Art. 29 geändert 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 494 / d 501
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 2 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 6 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 10 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 13 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 14 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 15 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 28 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 29 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 31 geändert 01.01.2003 2002_120
19.11.2002 Art. 1 geändert 01.06.2002 2002_125
19.11.2002 Art. 6 geändert 01.06.2002 2002_125
08.04.2003 Art. 4 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 5 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 10 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 12 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 13 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 18 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 19 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 22 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 30 geändert 01.01.2003 2003_054
12.09.2006 Art. 1 geändert 01.01.2007 2006_092
12.09.2006 Abschnitt 1.2 geändert 01.01.2007 2006_092
12.09.2006 Art. 4 geändert 01.01.2007 2006_092
12.09.2006 Art. 11 geändert 01.01.2007 2006_092
12.09.2006 Art. 22 geändert 01.01.2007 2006_092
12.09.2006 Art. 30 geändert 01.01.2007 2006_092 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 05.01.1993 01.01.1993 BL/AGS 1993 f 36 / d 36

Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 1 geändert 19.11.2002 01.06.2002 2002_125

Art. 1 geändert 12.09.2006 01.01.2007 2006_092

Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Abschnitt 1.2 geändert 12.09.2006 01.01.2007 2006_092

Art. 4 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 4 geändert 12.09.2006 01.01.2007 2006_092

Art. 5 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 6 geändert 19.11.2002 01.06.2002 2002_125

Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 10 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 10 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 11 geändert 12.09.2006 01.01.2007 2006_092

Art. 12 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 13 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 13 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 14 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 15 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 18 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 19 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 22 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 22 geändert 12.09.2006 01.01.2007 2006_092

Art. 28 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 29 geändert 26.10.1998 01.01.1999 BL/AGS 1998 f 494 / d 501

Art. 29 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 30 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 30 geändert 12.09.2006 01.01.2007 2006_092

Art. 31 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

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