Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen
GS 2018, 9
1 Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen Vom 30. April 2018 (Stand 1. August 2018) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 22 Absatz 5 des Mittelschulgesetzes vom 29. Juni 2005
1) beschliesst:
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Schulgelder, Gebühren un d Kostenbeiträge für den Besuch der Ausbildungsgänge an den Mittelsc hulen.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Kostenbestimmung en der Gesetz- gebung über die Fachmittelschule.
§ 2 Schulgelder
1 Schulgelder werden ausschliesslich von ausserkantona len Schülerinnen und Schülern erhoben.
2 Die Schulgelder richten sich nach dem Regionalen Sch ulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausr ichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007
2)
.
3 Schüler und Schülerinnen, deren Wohnsitzkanton das Sch ulgeld nicht übernimmt, haben zusammen mit der Anmeldung für eine Abteilung der Mittelschule eine schriftliche Erklärung ihrer Elte rn einzureichen, dass die- se bereit sind, das Schulgeld für den gesamten Lehrga ng zu bezahlen.
§ 3 Gebühren für administrative Arbeiten (Einschrei begebühr)
1 Für allgemeine administrative Arbeiten erheben die Mittelschulen eine jährliche Gebühr von 30 Franken (Einschreibegebühr).
2 Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule P sind von der Bezahlung der Einschreibegebühr befreit.
§ 4 Gebühren für Tätigkeiten der Schule
1 Für Tätigkeiten der Schule für Schüler und Schülerinne n können die Schulleitungen in ihren Hausordnungen angemessene Ge bühren bis 200 Franken festlegen für: a) Duplikate von Zeugnissen und Ausweisen; b) den Ersatz eines Absenzenbüchleins; c) die Benützung von besonderen Einrichtungen (z.B. Kr aftraum); d) die Aufbewahrung und Auslösung von liegen gelasse nen Gegen- ständen (z.B. Kleider, Schuhe, Schlüssel);
1 ) BGS 414.11 .
2 ) BGS 411.241 .
2 e) das Nichteinhalten von Ausleihfristen.
§ 5 Kostenbeitrag an den Instrumentalunterricht
1 An den Besuch des Instrumentalunterrichts bezahlen die Schüler und Schülerinnen pro Semester 275 Franken.
2 Von der Bezahlung des Kostenbeitrages für den Instr umentalunterricht für das Erstinstrument sind Schüler und Schülerinnen im Gymnasium be- freit, wenn sie: a) Musik als Schwerpunktfach wählen; b) weder Bildnerisches Gestalten noch Musik als Schw erpunktfach ge- wählt haben, aber Musik als Wahlpflichtfach wählen: bis zum Ab- schluss der dritten Klasse; c) Bildnerisches Gestalten als Schwerpunktfach gewäh lt haben und am Maturitätsvorspiel teilnehmen: bis zum Abschluss der dritten Klasse.
3 Von der Bezahlung des Kostenbeitrages für den Instr umentalunterricht für das Erstinstrument sind Schüler und Schülerinnen der Fachmittelschule im Berufsfeld Pädagogik ab dem zweiten Ausbildungsja hr befreit.
4 Die Schüler und Schülerinnen beschaffen und bezahlen ihre Instrumente selbst.
§ 6 Kosten für die Lehrmittel
1 Schüler und Schülerinnen tragen die Kosten für die Leh rmittel. Darunter fällt auch das Schulmaterial, das zum Gebrauch der Le hrmittel erforderlich ist.
2 Zu den Lehrmitteln gehören insbesondere: a) gedruckte und digitale Lehrmittel; b) Schreibwaren, Hefte, Blöcke; c) elektronische Arbeitsinstrumente mit der betrieb s- und schulnot- wendigen Software.
3 Während der obligatorischen Schulzeit werden die Lehr mittel kostenlos zur Verfügung gestellt oder abgegeben.
§ 7 Kostenbeitrag an Veranstaltungen und Aktivitäten
1 Für besondere schulische Veranstaltungen und für aus serschulische Akti- vitäten kann von den Schülerinnen und Schülern ein ange messener Kos- tenbeitrag verlangt werden.
§ 8 Erlass
1 In Härtefällen kann die Schulleitung auf Gesuch hin die Kostenbeiträge und Gebühren ganz oder teilweise erlassen. RRB Nr. 2018/676 vom 30. April 2018. Die Einspruchsfrist ist am 29. Juni 2018 unbenutzt a bgelaufen. Inkrafttreten am 1. August 2018. Publiziert im Amtsblatt vom 6. Juli 2018.
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