Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen (414.151.2)
Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen (414.151.2)
Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen
GS 2018, 9
1 Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen Vom 30. April 2018 (Stand 1. August 2018) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 22 Absatz 5 des Mittelschulgesetzes vom 29. Juni 2005
1) beschliesst:
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Schulgelder, Gebühren un d Kostenbeiträge für den Besuch der Ausbildungsgänge an den Mittelsc hulen.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Kostenbestimmung en der Gesetz- gebung über die Fachmittelschule.
§ 2 Schulgelder
1 Schulgelder werden ausschliesslich von ausserkantona len Schülerinnen und Schülern erhoben.
2 Die Schulgelder richten sich nach dem Regionalen Sch ulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausr ichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007
2)
.
3 Schüler und Schülerinnen, deren Wohnsitzkanton das Sch ulgeld nicht übernimmt, haben zusammen mit der Anmeldung für eine Abteilung der Mittelschule eine schriftliche Erklärung ihrer Elte rn einzureichen, dass die- se bereit sind, das Schulgeld für den gesamten Lehrga ng zu bezahlen.
§ 3 Gebühren für administrative Arbeiten (Einschrei begebühr)
1 Für allgemeine administrative Arbeiten erheben die Mittelschulen eine jährliche Gebühr von 30 Franken (Einschreibegebühr).
2 Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule P sind von der Bezahlung der Einschreibegebühr befreit.
§ 4 Gebühren für Tätigkeiten der Schule
1 Für Tätigkeiten der Schule für Schüler und Schülerinne n können die Schulleitungen in ihren Hausordnungen angemessene Ge bühren bis 200 Franken festlegen für: a) Duplikate von Zeugnissen und Ausweisen; b) den Ersatz eines Absenzenbüchleins; c) die Benützung von besonderen Einrichtungen (z.B. Kr aftraum); d) die Aufbewahrung und Auslösung von liegen gelasse nen Gegen- ständen (z.B. Kleider, Schuhe, Schlüssel);
1 ) BGS 414.11 .
2 ) BGS 411.241 .
2 e) das Nichteinhalten von Ausleihfristen.
§ 5 Kostenbeitrag an den Instrumentalunterricht
1 An den Besuch des Instrumentalunterrichts bezahlen die Schüler und Schülerinnen pro Semester 275 Franken.
2 Von der Bezahlung des Kostenbeitrages für den Instr umentalunterricht für das Erstinstrument sind Schüler und Schülerinnen im Gymnasium be- freit, wenn sie: a) Musik als Schwerpunktfach wählen; b) weder Bildnerisches Gestalten noch Musik als Schw erpunktfach ge- wählt haben, aber Musik als Wahlpflichtfach wählen: bis zum Ab- schluss der dritten Klasse; c) Bildnerisches Gestalten als Schwerpunktfach gewäh lt haben und am Maturitätsvorspiel teilnehmen: bis zum Abschluss der dritten Klasse.
3 Von der Bezahlung des Kostenbeitrages für den Instr umentalunterricht für das Erstinstrument sind Schüler und Schülerinnen der Fachmittelschule im Berufsfeld Pädagogik ab dem zweiten Ausbildungsja hr befreit.
4 Die Schüler und Schülerinnen beschaffen und bezahlen ihre Instrumente selbst.
§ 6 Kosten für die Lehrmittel
1 Schüler und Schülerinnen tragen die Kosten für die Leh rmittel. Darunter fällt auch das Schulmaterial, das zum Gebrauch der Le hrmittel erforderlich ist.
2 Zu den Lehrmitteln gehören insbesondere: a) gedruckte und digitale Lehrmittel; b) Schreibwaren, Hefte, Blöcke; c) elektronische Arbeitsinstrumente mit der betrieb s- und schulnot- wendigen Software.
3 Während der obligatorischen Schulzeit werden die Lehr mittel kostenlos zur Verfügung gestellt oder abgegeben.
§ 7 Kostenbeitrag an Veranstaltungen und Aktivitäten
1 Für besondere schulische Veranstaltungen und für aus serschulische Akti- vitäten kann von den Schülerinnen und Schülern ein ange messener Kos- tenbeitrag verlangt werden.
§ 8 Erlass
1 In Härtefällen kann die Schulleitung auf Gesuch hin die Kostenbeiträge und Gebühren ganz oder teilweise erlassen. RRB Nr. 2018/676 vom 30. April 2018. Die Einspruchsfrist ist am 29. Juni 2018 unbenutzt a bgelaufen. Inkrafttreten am 1. August 2018. Publiziert im Amtsblatt vom 6. Juli 2018.