Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen
                            GS 2018, 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verordnung über Schulgelder, Gebühren  und Kostenbeiträge an den  Mittelschulen  Vom 30. April 2018 (Stand 1. August 2018)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 22 Absatz 5 des Mittelschulgesetzes vom  29. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1   Diese Verordnung regelt die Schulgelder, Gebühren un  d Kostenbeiträge  für den Besuch der Ausbildungsgänge an den Mittelsc  hulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten  bleiben  die  besonderen  Kostenbestimmung  en  der  Gesetz-  gebung über die Fachmittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Schulgelder
                            1   Schulgelder  werden  ausschliesslich  von  ausserkantona  len  Schülerinnen  und Schülern erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulgelder richten sich nach dem Regionalen Sch  ulabkommen über  die  gegenseitige  Aufnahme  von  Auszubildenden  und  Ausr  ichtung  von  Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Schüler  und  Schülerinnen,  deren  Wohnsitzkanton  das  Sch  ulgeld  nicht  übernimmt, haben zusammen mit der Anmeldung für eine   Abteilung der  Mittelschule eine schriftliche Erklärung ihrer Elte  rn einzureichen, dass die-  se bereit sind, das Schulgeld für den gesamten Lehrga  ng zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gebühren für administrative Arbeiten (Einschrei begebühr)
                            1   Für  allgemeine  administrative  Arbeiten  erheben  die  Mittelschulen  eine  jährliche Gebühr von 30 Franken (Einschreibegebühr).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule P sind von   der Bezahlung  der Einschreibegebühr befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Gebühren für Tätigkeiten der Schule
                            1   Für  Tätigkeiten  der  Schule  für  Schüler  und  Schülerinne  n  können  die  Schulleitungen  in  ihren  Hausordnungen  angemessene  Ge  bühren  bis  200  Franken festlegen für:  a)     Duplikate von Zeugnissen und Ausweisen;  b)     den Ersatz eines Absenzenbüchleins;  c)     die Benützung von besonderen Einrichtungen (z.B. Kr  aftraum);  d)     die  Aufbewahrung  und  Auslösung  von  liegen  gelasse  nen  Gegen-  ständen (z.B. Kleider, Schuhe, Schlüssel);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   BGS  414.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   BGS  411.241  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  e)     das Nichteinhalten von Ausleihfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kostenbeitrag an den Instrumentalunterricht
                            1   An  den  Besuch  des  Instrumentalunterrichts  bezahlen  die  Schüler  und  Schülerinnen pro Semester 275 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von  der  Bezahlung  des  Kostenbeitrages  für  den  Instr  umentalunterricht  für  das  Erstinstrument  sind  Schüler  und  Schülerinnen  im  Gymnasium  be-  freit, wenn sie:  a)     Musik als Schwerpunktfach wählen;  b)     weder Bildnerisches Gestalten noch Musik als Schw  erpunktfach ge-  wählt  haben,  aber  Musik  als  Wahlpflichtfach  wählen:    bis  zum  Ab-  schluss der dritten Klasse;  c)     Bildnerisches Gestalten als Schwerpunktfach gewäh  lt haben und am  Maturitätsvorspiel teilnehmen: bis zum Abschluss der  dritten Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Von  der  Bezahlung  des  Kostenbeitrages  für  den  Instr  umentalunterricht  für das Erstinstrument sind Schüler und Schülerinnen  der Fachmittelschule  im Berufsfeld Pädagogik ab dem zweiten Ausbildungsja  hr befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Schüler und Schülerinnen beschaffen und bezahlen  ihre Instrumente  selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kosten für die Lehrmittel
                            1   Schüler und Schülerinnen tragen die Kosten für die Leh  rmittel. Darunter  fällt auch das Schulmaterial, das zum Gebrauch der Le  hrmittel erforderlich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu den Lehrmitteln gehören insbesondere:  a)     gedruckte und digitale Lehrmittel;  b)     Schreibwaren, Hefte, Blöcke;  c)     elektronische  Arbeitsinstrumente  mit  der  betrieb  s-  und  schulnot-  wendigen Software.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Während  der  obligatorischen  Schulzeit  werden  die  Lehr  mittel  kostenlos  zur Verfügung gestellt oder abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kostenbeitrag an Veranstaltungen und Aktivitäten
                            1   Für besondere schulische Veranstaltungen und für aus  serschulische Akti-  vitäten  kann  von  den  Schülerinnen  und  Schülern  ein  ange  messener  Kos-  tenbeitrag verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Erlass
                            1   In Härtefällen kann die  Schulleitung auf Gesuch hin   die Kostenbeiträge  und Gebühren ganz oder teilweise erlassen.  RRB Nr. 2018/676 vom 30. April 2018.  Die Einspruchsfrist ist am 29. Juni 2018 unbenutzt a  bgelaufen.  Inkrafttreten am 1. August 2018.  Publiziert im Amtsblatt vom 6. Juli 2018.