Statuten für den Abwasserverband Sernftal (VIII B/22/3)
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Statuten für den Abwasserverband Sernftal

1. 7. 19 9 7 – 2 2 VIII B/22/3 Statuten für den Abwasserverband Sernftal (Vom 15. November 1996) A. Zusammenschluss und Aufgabe Art. 1 Die drei Ortsgemeinden Elm, Matt und Engi bilden unter der Bezeichnung «Abwasserverband Sernftal» (nachfolgend Ver- band genannt) auf unbestimmte Dauer einen Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Gemeindegesetzes 1) und im Sinne von Arti- kel 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer 2) . Art. 2 Der Verband hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsi- denten oder der Präsidentin. Art. 3 1 Der Verband bezweckt den Bau, Betrieb und Unterhalt: a. einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage in Engi; b. der Hauptsammelkanäle, welche für den Anschluss der Kanalisationsnetze der Mitgliedgemeinden an die Kläranlage erforderlich sind; c. der allfällig notwendigen Hilfsanlagen wie Pumpwerke, Regenklärbecken sowie weiterer Einrichtungen, welche dem Gewässerschutz und der Beseitigung flüssiger Siedlungs- und Industrieabgänge dienen. 2 Der Umfang der Verbandsanlagen ist im Uebersichtsplan dieser Statuten generell dargestellt. B. Organisation Art. 4 Die Organe des Verbandes sind: a. die Mitgliedgemeinden; b. die Delegiertenversammlung; c. die Vorsteherschaft; d. die Revisionsstelle. Organe Umfang Zweck des Verbandes Sitz Verbandsbil- dung und Rechtspersön- lichkeit 1 Kanton Glarus 1997 1) GS II E/2 2) GS VIII B/21/1
Abwasserverband Sernftal – Statuten VIII B/22/3 Art. 5 Jede Person kann gleichzeitig nur der Delegiertenversammlung oder der Vorsteherschaft oder der Revisionsstelle angehören. a. Die Mitgliedgemeinden Art. 6 Die Mitgliedgemeinden sind zuständig für: a. die Wahl der ihnen zustehenden Vertreter an der Delegier- tenversammlung; b. die Beschlussfassung über Ausgaben und Zusatzkredite, soweit diese die Ausgabenkompetenz der Delegiertenver- sammlung übersteigen; c. die Abänderung der Statuten; d. jedes weitere Geschäft, das aufgrund der Gesetzgebung oder der Statuten den Mitgliedgemeinden vorbehalten ist. Art. 7 1 Ein in die Befugnisse der Mitgliedgemeinden fallender Be- schluss gilt als gültig zustandegekommen, wenn er die Zustim- mung der zuständigen Organe von zwei Dritteln der Mitglied- gemeinden gefunden hat. 2 Die Abänderung der Statuten bedürfen jedoch der Zustim- mung sämtlicher Mitgliedgemeinden und der Genehmigung durch den Regierungsrat. b. Die Delegiertenversammlung Art. 8 1 Die Delegiertenversammlung setzt sich aus 13 stimmberech- tigten Vertretern der Mitgliedgemeinden zusammen. Die Ge- meinden haben sich wie folgt vertreten zu lassen: – Elm mit fünf Delegierten; – Matt mit drei Delegierten; – Engi mit fünf Delegierten. 2 Die Vorsteherschaft nimmt an der Delegiertenversammlung ohne Stimmrecht, jedoch mit beratender Funktion teil. Art. 9 Die Delegiertenversammlung ist zuständig für: a. die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, des Vize- Präsidenten oder der Vize-Präsidentin des Verbandes sowie von fünf weiteren Mitgliedern der Vorsteherschaft; jede Mit- gliedgemeinde hat Anspruch auf mindestens zwei Sitze in der Vorsteherschaft; Befugnisse Zusammen- setzung Verbindlichkeit Befugnisse Wahlbeschrän- kung 2
1. 7. 19 9 7 – 2 2 Abwasserverband Sernftal – Statuten VIII B/22/3 b. die Wahl des Aktuars oder der Aktuarin sowie des Rech- nungsführers oder der Rechnungsführerin des Verbandes; c. die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin der Revisi- onsstelle sowie von zwei weiteren Mitgliedern; jede Mitglied- gemeinde hat Anspruch auf einen Sitz in der Revisionsstelle; d. die Festsetzung des Voranschlages; e. die Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite im Bruttobetrag von über 50 000 Franken im Einzelfall, jedoch höchstens bis zum Bruttobetrag von 200 000 Franken; f. die Beschlussfassung über jährlich wiederkehrende Aus- gaben im Bruttobetrag von über 10 000 Franken im Einzelfall, jedoch höchstens bis zum Bruttobetrag von 30 000 Franken; g. die Genehmigung der Bauabrechnungen; h. die Genehmigung der Jahresrechnung; i. die Genehmigung des Geschäftsberichtes; k. die Genehmigung des Protokolls der Delegiertenversamm- lung; l. die Begutachtung sämtlicher Vorlagen und Anträge an die Mitgliedgemeinden; m. die Antragstellung über Abänderung der Statuten zuhanden der Mitgliedgemeinden; n. den Erlass von Reglementen des Verbandes; o. die Beschlüsse betreffend Genehmigung, Aenderung oder Kündigung von Verträgen mit andern Körperschaften oder privaten Personen über die Aufgaben des Verbandes; p. die Beschaffung der finanziellen Mittel für den Bau und Betrieb der Anlagen; q. die Festsetzung der Berechnungsgrundlagen für die Vertei- lung der Betriebskosten; r. die Festsetzung von Taggeldern, festen Vergütungen und Entschädigungen an die Mitglieder der Verbandsorgane und den Erlass eines Besoldungsreglementes; s. jedes weitere Geschäft, das aufgrund der Gesetzgebung oder der vorliegenden Statuten der Delegiertenversammlung vorbehalten ist. Art. 10 Die Delegiertenversammlung tritt zusammen: a. jährlich mindestens einmal bis spätestens Ende Juni; b. auf Antrag der Vorsteherschaft innert zweier Monate; c. auf Verlangen einer Mitgliedgemeinde innert dreier Monate. Art. 11 Die Delegierten müssen mindestens 14 Tage vor der Delegier- tenversammlung im Besitze der Einladung und der Traktanden- liste sein. Frist zur Einberufung Einberufung 3
Abwasserverband Sernftal – Statuten VIII B/22/3 c. Die Vorsteherschaft Art. 12 1 Die Vorsteherschaft ist Ausführungs- und Vollzugsorgan des Verbandes. Sie besteht aus dem Präsidenten oder der Präsi- dentin, dem Vize-Präsidenten oder der Vize-Präsidentin sowie fünf weiteren Mitgliedern. 2 Die Mitglieder der Vorsteherschaft können mit dem Aktuariat oder der Rechnungsführung betraut werden. 3 Das Amt für Umweltschutz, der Rechnungsführer und der Klärwärter werden in der Regel zu den Sitzungen mit beraten- der Stimme beigezogen. Soweit es als zweckmässig erscheint, können weitere Personen eingeladen werden. Art. 13 Der Vorsteherschaft obliegen namentlich: a. das Erteilen von Projektierungs- und Bauleitungsaufträgen; b. das Festlegen des Bauprogramms und das Aufstellen des jährlichen Baukostenvoranschlages; c. die Aufsicht über die Projektierungen, deren Genehmigung sowie der Verkehr mit den Projektverfassern und den Behör- den; d. der freihändige oder zwangsrechtliche Erwerb von Grund und Rechten unter Vorbehalt der Genehmigung der Delegier- tenversammlung; e. die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen; f. die Ueberwachung der Bauausführung im Rahmen des Pro- jektes und der Kredite; g. die Verabschiedung der Bauabrechnung zuhanden der Dele- giertenversammlung; h. das Aufstellen eines Betriebsreglementes, das die Betriebs- vorschriften in detaillierter Aufzählung enthält; i. die Leitung und Ueberwachung des Betriebes sowie die Auf- sicht über die Verwaltung; k. die Erteilung von Bewilligungen und die Festsetzung der Bedingungen für Anschlüsse gemeindeeigener Zuleitungs- kanäle, direkter Schmutzwasseranschlüsse Privater und der- gleichen an die Verbandsanlagen; l. der Erlass von Dienstreglementen; m. die Regelung der Zeichnungsberechtigung; n. die Erhebung von gerichtlichen Klagen und Erledigung der- artiger Prozesse durch Abstand und Vergleich; o. die Beschlussfassung über Ausgaben ausserhalb des Vor- anschlages, welche die zwingende Folge von Bestimmun- gen dieser Statuten, besonderer Beschlüsse der Delegier- Obliegenheiten Zusammen- setzung 4
1. 7. 19 9 7 – 2 2 Abwasserverband Sernftal – Statuten VIII B/22/3 tenversammlung, gesetzlicher Vorschriften oder richterlicher Urteile sind; p. die Beschlussfassung über neue, einmalige Ausgaben, die im Voranschlag nicht enthalten sind und im Einzelfall 50 000 Franken nicht übersteigen, ausgenommen Buchstabe o hievor; q. die Beschlussfassung über neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 10 000 Franken im Einzelfall, ausgenommen Besoldungen; r. die Anstellung, Entschädigung und Aufsicht des Personals im Rahmen des Besoldungsreglementes; s. die Verwaltung des Verbandsvermögens; t. die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversamm- lung; u. die Vorbereitung der Delegiertenversammlung und deren Geschäfte, wie Voranschlag, Jahresrechnung, Bauabrech- nung, Geschäftsbericht; v. die Genehmigung der Protokolle der Vorsteherschaft. d. Die Revisionsstelle Art. 14 1 Die Delegiertenversammlung wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Revisionsstelle und zwei weitere Mitglieder. Mindestens zwei Mitglieder müssen über besondere Kennt- nisse auf dem Gebiet des Rechnungswesens verfügen. 2 Die Revisionsstelle kann, im Einvernehmen mit der Delegier- tenversammlung, eine Revisionsgesellschaft oder eine andere Fachstelle beiziehen. Art. 15 1 Die Revisionsstelle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushaltes, insbesondere der Jahresrechnung und der Abrechnung der von den zuständigen Organen beschlossenen besonderen Kredite. 2 Die Revisionsstelle erstattet ihre Berichte mit den Feststellun- gen und Empfehlungen sowie ihre Stellungnahmen der Vor- steherschaft zuhanden der Delegiertenversammlung. e. Gemeinsame Bestimmungen Art. 16 1 Die Delegiertenversammlung und die Vorsteherschaft sind be- schlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwe- send sind. Wahl- und Abstimmungs- modalität Aufgaben Zusammen- setzung 5
Abwasserverband Sernftal – Statuten VIII B/22/3 2 Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. 3 Die Beschlüsse werden durch Handaufheben gefasst, ausser wenn die Versammlung geheime Abstimmung beschliesst. Bei Wahlen und Ernennungen kann jedes Behördemitglied geheime Abstimmung verlangen. 4 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmen- den gefasst. Bei Stimmengleichheit in Sachfragen entscheidet der oder die Vorsitzende durch Stichentscheid. Ergibt eine Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Art. 17 Die Delegierten, die Mitglieder der Vorsteherschaft, der Rech- nungsführer oder die Rechnungsführerin, der Aktuar oder die Aktuarin sowie die Mitglieder der Revisionsstelle werden für eine Amtsdauer gewählt, wie sie durch die Kantonsverfassung 1) festgelegt ist. Art. 18 Für die Mitglieder der Verbandsorgane gelten die Ausstands- regeln, wie sie in Artikel 77 der Kantonsverfassung festgelegt sind. Art. 19 Die technische Leitung der Anlage obliegt dem Klärwärter, des- sen Aufgaben und Kompetenzen in einem Pflichtenheft um- schrieben sind. C. Bau der Anlagen, Anlagekosten, Kostenverteiler Art. 20 Der Bau der Verbandsanlagen gemäss Artikel 3 erfolgt auf- grund des von den Mitgliedgemeinden genehmigten Projektes mit Kostenvoranschlag unter Berücksichtigung der von den Subventionsbehörden vorgeschriebenen Ergänzungen und Aenderungen. Art. 21 1 Die Dimensionierung der Verbandskanäle, der Regenklär- becken und der Hilfsanlagen erfolgt nach Massgabe der gene- rellen Entwässerungsprojekte der einzelnen Mitgliedgemein- Dimensionie- rung der Ver- bandskanäle Baugrundlagen Klärwärter Ausstand Amtsdauer 6 1) GS I A/1/1
1. 7. 19 9 7 – 2 2 Abwasserverband Sernftal – Statuten VIII B/22/3 den. Jede Gemeinde ist berechtigt, den Verbandskanälen das in ihrem angeschlossenen Kanalisationsgebiet anfallende Ab- wasser bis zu den Beschickungsmengen zuzuleiten, welche der Dimensionierung der Verbandskanäle zugrunde liegen. Diese betragen: Elm 90 l/s Matt 54 l/s Engi 32 l/s Total 176 l/s 2 Die Dimensionierung der zentralen Abwasserreinigungsanlage erfolgt aufgrund einer Trockenwetter-Abflussmenge (TWA) von 46,4 l/s für den Erstausbau, wobei bei Regenwetter die zwei- fache TWA mechanisch und biologisch behandelt wird. 3 Der Anteil der Trockenwetter-Abflussmenge des ersten Aus- baues der ARA beträgt für die einzelnen Mitgliedgemeinden: Elm 24,8 l/s Matt 12,0 l/s Engi 9,6 l/s Total 46,4 l/s 4 Schmutzstoffmässig sind der Dimensionierung folgende Ein- wohnerzahlen (E) und Einwohnergleichwerte (EG) aus der Indu- strie zugrundegelegt worden: Elm 3400 E + EG Matt 1500 E + EG Engi 1200 E + EG Total 6100 E + EG 5 Treten in den einzelnen Mitgliedgemeinden wesentliche Ver- schiebungen im Abwasseranfall auf, so müssen die Kontin- gentsanteile und der Kostenverteiler überprüft und neu fest- gesetzt werden. Art. 22 Als Anlagekosten gelten neben den eigentlichen Baukosten für die Erstellung der Anlagen auch: a. die Kosten für bewegliche Einrichtungen; b. die Kosten für Projektierung und Bauleitung sowie Vorarbei- ten, der Erwerb von Grund und Rechten, Bodenunter- suchungen, Erschliessung, Abgaben, Lieferungen und Arbei- ten, soweit sie mit dem Bau im Zusammenhang stehen; c. die Zinsen des Baukredites bis zum Abschluss der Bau- abrechnung sowie die Versicherungsprämien; d. die Kosten des Personals bis zur Inbetriebnahme der An- lage; Umfang der Anlagekosten Biologische E + EG im Erst- ausbau Einfache TWA im Erstausbau Dimensio- nierung der zentralen ARA Doppelte Schmutzwas- sermenge im Vollausbau 7
Abwasserverband Sernftal – Statuten VIII B/22/3 e. die allgemeinen Verwaltungskosten bis zur Inbetriebnahme der Anlage. Art. 23 1 Die gesamten Brutto-Baukosten der Verbandsanlagen ge- mäss Artikel 3 werden wie folgt aufgeteilt: a. Bruttokosten der Abwasserreinigungsanlage (ARA) nach den hydr. E + EGW für den Erstausbau Elm 53,3 % Matt 26,0 % Engi 20,7 % Total 100,0 % b. Bruttokosten des Regenklärbeckens nach der reduzierten Einzugsfläche (Fred.) Elm –– ,0 % Matt 25,0 % Engi 75,0 % Total 100,0 % c. Bruttokosten der Sammelkanäle nach dem Prinzip des ge- meinsamen Vorteils Elm 5,1 % Matt 37,3 % Engi 57,6 % Total 100,0 % 2 Von den jeweiligen Brutto-Anteilen der Mitgliedgemeinden wer- den die Subventionen von Bund und Kanton abgezogen. Art. 24 Mit der Vergebung von Lieferungen und Arbeiten sowie dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. die Bewilligung des Baukredites, je nach Zuständigkeit durch die Vorsteherschaft, die Delegiertenversammlung oder die Mitgliedgemeinden; 2. die Genehmigung des allgemeinen Bauprojektes und die Subventionszusicherung durch die zuständigen Organe des Kantons und des Bundes; 3. der Erwerb des für den Bau erforderlichen Grundeigentums sowie der Durchleitungs- und Zugangsrechte; 4. die Erteilung der Baubewilligung; 5. die Sicherstellung der Finanzierung. Ausführung Kostenverteiler für Kläranlage, Sammelkanäle und Regenklär- becken 8
1. 7. 19 9 7 – 2 2 Abwasserverband Sernftal – Statuten VIII B/22/3 Art. 25 Die gesamten Baukosten werden während der Bauzeit einem gemeinsamen Baukonto belastet. Die Mitgliedgemeinden ha- ben diesem Konto ihre Baukostenanteile nach Massgabe des Baufortschrittes innert 30 Tagen zu überweisen. Ab Verfalltag wird ein Verzugszins berechnet, der dem Zinsfuss entspricht, den die Glarner Kantonalbank für Kontokorrent-Vorschüsse an öffentlich-rechtliche Körperschaften erhebt. Art. 26 Die Kantons- und Bundesbeiträge für die Verbandsanlagen wer- den den Mitgliedgemeinden anteilmässig gutgeschrieben. Bei- träge, die den Mitgliedgemeinden gemeinschaftlich zustehen und ihrer Natur nach nicht ausscheidbar sind, sowie allfällige Einnahmen aus dem Bau werden der Baurechnung gutge- schrieben. D. Betrieb der Anlagen Art. 27 Die Vorsteherschaft setzt den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der einzelnen Anlagen fest. Art. 28 1 Die Anlagen sind entsprechend den einschlägigen eidgenös- sischen und kantonalen Vorschriften über den Umwelt- und Gewässerschutz zu betreiben und zu unterhalten. 2 Alle vermeidbaren lästigen Einwirkungen auf die Umgebung müssen mittels angemessenen baulichen und betrieblichen Massnahmen verhindert werden. Der Sammelkanal ist so zu verlegen, zu bauen und zu unterhalten, dass die nutzbaren Grundwasservorkommen nicht beeinträchtigt werden. Art. 29 1 Den Verbandsanlagen dürfen nur Abwässer zugeführt werden, welche die gemeinsamen Anlagen weder baulich noch betrieb- lich beeinträchtigen und in diesen Anlagen ohne besondere Ein- richtungen und Massnahmen hinreichend gereinigt werden können. Insbesondere sind die einschlägigen Gesetze des Bun- des und des Kantons sowie die Reglemente der zuständigen Mitgliedgemeinde zu beachten. Voraussetzun- gen für die Bewilligung von Anschlüssen Allgemeine Betriebsgrund- sätze Betriebsbeginn Staatsbeiträge Baukonto und Bauzinsen 9
Abwasserverband Sernftal – Statuten VIII B/22/3 2 Neuanschlüsse und Beschickungsänderungen industrieller und gewerblicher Betriebe bedürfen in jedem Einzelfall einer Spezialbewilligung. Besondere Bedingungen und Auflagen wer- den im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durch den Kanton festgelegt. Art. 30 Die Mitgliedgemeinden sind für die Kurzschliessung der Haus- kläranlagen besorgt. Sie verpflichten sich, ihre Kanalisations- netze jederzeit in fachgerechtem Zustand zu erhalten und Störungen, welche den Betrieb der verbandseigenen Anlagen gefährden oder beeinträchtigen können, auf eigene Kosten un- verzüglich zu beheben. Der Vorsteherschaft und den von ihr betrauten Fachleuten steht jederzeit das Recht zu, zu prüfen, ob die Gemeindekanalisationen und die Anlagen der Abwasser- lieferanten dem vorschriftsgemässen Zustand entsprechen. Art. 31 Direktanschlüsse Privater an die Verbandsanlagen sind nur in Ausnahmefällen möglich. Die Vorsteherschaft erteilt die Bewilli- gung und legt die Bedingungen fest. Die Anschluss- und Be- triebsgebühren sind an die zuständige Mitgliedgemeinde zu entrichten. Art. 32 Die Mitgliedgemeinden haften für jeden Schaden an den Ver- bandsanlagen, welcher unmittelbar oder mittelbar infolge Miss- achtung von Bestimmungen dieser Statuten und der Betriebs- vorschriften sowie wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht ent- steht. Der Rückgriff der Mitgliedgemeinde auf den Verursacher bleibt vorbehalten. Art. 33 Als Betriebskosten gelten alle Aufwendungen vom Zeitpunkt der offiziellen Inbetriebnahme der Anlage an. Art. 34 Die Betriebskosten für sämtliche Verbandsanlagen werden auf die Mitgliedgemeinden verursachergerecht und nach Massgabe der von ihnen jährlich zugeleiteten Abwassermengen bei Trockenwetter verrechnet. Die Abwassermengen werden durch direkte Messungen ermittelt. Für die Zuleitung von besonders stark verschmutzten Abwässern kann die betreffende Ge- meinde zusätzlich belastet werden. Verteilung der Betriebskosten; Messung der Abwasser- mengen Begriff der Betriebskosten Haftung Direkt- anschlüsse Unterhalt der Kanalisations- netze; Ueber- prüfungsrecht Vorreinigung und Vorbehand- lung industriel- ler und gewerb- licher Abwässer 10
1. 7. 19 9 7 – 2 2 Abwasserverband Sernftal – Statuten VIII B/22/3 Art. 35 Die Vorsteherschaft erlässt die notwendigen Bestimmungen über die Verwertung oder Entsorgung des Klärschlamms. E. Rechtsverhältnisse an den Anlagen Art. 36 Alle gemeinschaftlichen Anlagen stehen im Eigentum des Ab- wasserverbandes. Diesem stehen auch die Durchleitungsrechte zu. Art. 37 Die Zuleitungskanäle von Mitgliedgemeinden und von Privaten zu den Anlagen des Abwasserverbandes verbleiben in deren Eigentum. Sie sind als Eigentümer zuständig für den Bau und Unterhalt dieser Kanäle. F. Verbandshaushalt und Rechnungswesen Art. 38 1 Die Haushaltführung des Abwasserverbandes erfolgt nach den Grundsätzen des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden 1) . 2 Die Rechnungsführung hat eine klare, vollständige und wahr- heitsgetreue Uebersicht über den Haushalt, das Vermögen und die Schulden zu vermitteln. 3 Die Vorsteherschaft erlässt auf der Grundlage der gesetzli- chen Bestimmungen sowie der fachlichen Richtlinien nähere Weisungen über die Rechnungsführung und erstellt einen den Bedürfnissen angepassten Kontenplan. Art. 39 1 Das Rechnungsjahr schliesst mit dem 31. Dezember ab. 2 Die Vorsteherschaft orientiert die Behörden der Mitgliedge- meinden jeweils bis zum 1. September über den voraussicht- lichen Anteil an den Kosten des nächsten Jahres. 3 Die Mitgliedgemeinden haben ihre Kostentreffnisse innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung zu bezahlen. Ab Verfalltag wird ein Verzugszins berechnet, der dem Zinsfuss entspricht, den die Glarner Kantonalbank für Kontokorrent-Vorschüsse an öffentlich-rechtliche Körperschaften erhebt. Rechnungsjahr; Fälligkeit der Kostentreff- nisse Grundlagen der Rechnungs- führung Zuleitungs- kanäle Verbands- anlagen Klärschlamm- Entsorgung 11 1) GS VI A/1/3
Abwasserverband Sernftal – Statuten VIII B/22/3 Art. 40 Die Geldmittel zur Erfüllung der Verbandsaufgaben werden vom Verband beschafft, der seinerseits die erforderlichen Bau- und Betriebskredite aufnimmt. Es ist den Gemeinden freigestellt, dem Verband im Rahmen seines Geldbedarfes Vorschüsse oder Darlehen zu gewähren. Die Verzinsung erfolgt zum Satz der Glarner Kantonalbank für Gemeindedarlehen. Art. 41 Der Rechnungsführer und der Klärwärter sind verpflichtet, Bau- und Betriebskosten und die Betriebsdaten der gesamten An- lage statistisch festzuhalten und nachzuführen. G. Aufsicht und Rechtsschutz Art. 42 Der Verband steht unter der Aufsicht des Regierungsrates. Art. 43 Streitigkeiten zwischen den Mitgliedgemeinden oder zwischen dem Verband und einer Mitgliedgemeinde werden durch den Regierungsrat des Kantons Glarus als Schiedsgericht entschie- den. H. Kündigungs- und Liquidationsbestimmungen Art. 44 1 Die Mitgliedgemeinden können frühestens im Jahre 2000 unter Wahrung einer dreijährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Geschäftsjahres aus dem Verband austreten. 2 Mit dem Austritt fällt jeder Anspruch am Verbandsvermögen dahin. Erwächst dem Verband bzw. den verbleibenden Mit- gliedgemeinden aus dem Austritt einer Gemeinde ein erhebli- cher finanzieller Nachteil, so hat die ausscheidende Gemeinde dem Verband eine entsprechende einmalige Austrittsentschädi- gung zu leisten, deren Höhe im Streitfall gemäss Artikel 43 dieser Statuten festgelegt wird. Art. 45 Der vorzeitige Austritt einer Mitgliedgemeinde ist nur zulässig, wenn der Zweck, für den der Verband gegründet wurde, für die betreffende Mitgliedgemeinde dahingefallen ist; auch in diesem Falle beträgt die Kündigungsfrist drei Jahre. Vorzeitiger Austritt Austritt aus dem Verband Schiedsgericht Aufsichtsbehörde Statistik Beschaffung der Geldmittel 12
1. 7. 19 9 7 – 2 2 Abwasserverband Sernftal – Statuten VIII B/22/3 Art. 46 1 Die Auflösung des Verbandes ist nur mit Zustimmung der Gemeindeversammlungen sämtlicher Mitgliedgemeinden mög- lich. In diesem Fall werden die Liquidationsanteile der Mitglied- gemeinden entsprechend ihrer Beteiligung an den Bau- und Anschaffungskosten festgesetzt. 2 Streitigkeiten über die Auflösung und die Durchführung der Li- quidation werden nach Artikel 43 dieser Statuten entschieden. I. Schlussbestimmungen Art. 47 1 Der Beitritt weiterer Körperschaften zum Verband bedarf der Zustimmung der Delegiertenversammlung und der Genehmi- gung der entsprechend abgeänderten Statuten durch den Regierungsrat. 2 Der Verband kann jederzeit von sich aus mit andern Gemein- den oder Körperschaften, ohne dass sie Mitglieder des Verban- des werden, sogenannte Anschlussverträge abschliessen, wo- durch den Anschliessenden bestimmte Benutzungsrechte an den Verbandsanlagen zugebilligt werden. Diese Verträge haben vorzusehen, dass daraus resultierende Streitigkeiten durch die ordentlichen Gerichte zu entscheiden sind, wobei der Richter erst dann angerufen werden darf, wenn vorgängig eine Eini- gungsverhandlung im Sinne von Artikel 43 dieser Statuten ergebnislos verlaufen ist. Art. 48 Die Kanalisationsreglemente der Mitgliedgemeinden dürfen nichts enthalten, was den Forderungen des Verbandes wider- spricht. Art. 49 Aenderungen dieser Statuten bedürfen der Zustimmung von sämtlichen Mitgliedgemeinden und der Genehmigung durch den Regierungsrat. Art. 50 Diese Statuten treten mit der Annahme durch die zuständigen Organe der Mitgliedgemeinden und der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft 1) . Sie ersetzen diejenigen vom 26. September 1975. Inkrafttreten Statuten- änderungen Kanalisations- reglemente der Mitglied- gemeinden Abschluss von Anschluss- verträgen Beitritt weiterer Gemeinden Auflösung des Verbandes 13 1) Genehmigung RR: 4. Oktober 1996
Einzugsgebiet für die ARA Engi
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