Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Entsorgung tierischer Abfälle (914.10.6)
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Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Entsorgung tierischer Abfälle

Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Entsorgung tierischer Abfälle vom 22.05.1997 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 3. Februar 1993 über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA); gestützt auf die Technische Verordnung des Bundesrates vom 10. Dezember
1990 über die Abfälle (TVA); auf Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 15. April 1997; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Einzelheiten der Anwendung der Bundesgesetzge - bung über die Entsorgung tierischer Abfälle und die einschlägigen kantona - len Bestimmungen.

Art. 2 Begriff

1 Die tierischen Abfälle werden in Artikel 3 der Verordnung des Bundesrates über die Entsorgung tierischer Abfälle (VETA) definiert.

Art. 3 Pflicht der Inhaber von tierischen Abfällen

1 Wer gewerbsmässig Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet, muss die Ab - fälle, die bei ihm anfallen, entsorgen oder entsorgen lassen.
2 Die übrigen Inhaber von tierischen Abfällen sind verpflichtet, diese in die Sammelstelle zu liefern, die für die Gemeinde zuständig ist, in der die Abfäl - le angefallen sind.

Art. 4 Infrastrukturen von öffentlichem Interesse

1 Die Infrastrukturen für das Sammeln der tierischen Abfälle gelten als Anla - gen von öffentlichem Interesse im Sinne des Gesetzes über die Enteignung.
2 Vollzugsbehörden

Art. 5 Allgemeines

1 Folgende Organe sind mit dem Vollzug der Gesetzgebung über die Entsor - gung tierischer Abfälle beauftragt:
a) der Staatsrat;
b) die für das Veterinärwesen zuständige Direktion;
c) das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstier - arzt;
d) die Nutztierversicherungsanstalt;
e) die Lebensmittelinspektoren.

Art. 6 Staatsrat

1 Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
a) Er sorgt für die Bereitstellung einer zweckmässigen Infrastruktur für das Sammeln und Zwischenlagern der tierischen Abfälle im Verantwor - tungsbereich des Kantons (Art. 17 VETA); zu diesem Zweck geneh - migt er die nach Artikel 9 Bst. a erstellte Bedarfsplanung in bezug auf die Sammelstellen, die in die kantonale Abfallplanung integriert wird.
b) Er schliesst die erforderlichen Vereinbarungen mit anderen Kantonen ab, um die Region mit der in Artikel 19 VETA vorgesehenen Infra - struktur zu versehen.
c) Er erlässt die Vollzugsbestimmungen zu diesem Gesetz in einem Regle - ment.

Art. 7 Direktion

1 Die für das Veterinärwesen zuständige Direktion 1 ) hat folgende Befugnisse:
a) Sie bezeichnet die für das allfällige Vergraben tierischer Abfälle geeig - neten Plätze im Einverständnis mit dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstierarzt und dem Amt für Umwelt (Art.
18 Bst. b VETA).
b) Sie überwacht die Anwendung der Gesetzgebung über die Entsorgung tierischer Abfälle.
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.

Art. 8 Amt

1 Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstierarzt hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Es erteilt die Bewilligungen für die Entsorgung tierischer Abfälle (Art.
11 VETA).
b) Es kontrolliert die Betriebe, die gefährliche tierische Abfälle behandeln oder verbrennen, mindestens einmal pro Jahr und überprüft die Über - einstimmung der Hitzebehandlung mit den Vorschriften von Anhang 3 VETA (Art. 27 Abs. 3 VETA).
c) Es erlässt die Richtlinien, die für die Erfassung und Aufzeichnung der Mengen und der Herkunft der entsorgten tierischen Abfälle erforderlich sind (Art. 12 VETA).
d) Es erhält und prüft die Vereinbarungen, welche die Schlachtbetriebe und die Betriebe, in denen Abfälle anfallen, mit den Entsorgungsbetrie - ben abschliessen (Art. 16 Abs. 2 VETA).
e) Es ordnet die Schliessung der Schlacht- und Lebensmittelbetriebe an, die nicht in der Lage sind, die Entsorgung der bei ihnen anfallenden tie - rischen Abfälle sicherzustellen (Art. 17 Abs. 3 VETA).
f) Es beschliesst im Falle von Tierseuchen, wie die Abfälle zu entsorgen sind (Art. 24 VETA).
g) Es sorgt für die Vernichtung der Lebensmittel, die Erreger einer für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit enthalten und die auf An - ordnung der Lebensmittelinspektoren wie tierische Abfälle zu behan - deln sind (Art. 10 VETA).
h) Es kann in den Fällen nach Artikel 8 VETA das Vergraben der Tierkör - per anordnen.
2 Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstierarzt trifft alle Entscheide und Massnahmen, die dieses Gesetz oder das Ausfüh - rungsreglement nicht ausdrücklich einer anderen Behörde überträgt.

Art. 9 Sanima

1 Die Nutztierversicherungsanstalt (Sanima) hat folgende Befugnisse:
a) Sie erstellt zuhanden des Staatsrates und in Zusammenhang mit dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstierarzt eine Bedarfsplanung in Bezug auf die Sammelstellen.
b) Sie errichtet oder mietet die Sammelstellen für tierische Abfälle und be - treibt sie.
c) Sie gewährleistet die Entsorgung der gesammelten Abfälle und schliesst zu diesem Zweck alle erforderlichen Vereinbarungen mit den Entsor - gungsbetrieben ab (Art. 17 VETA).

Art. 10 Lebensmittelinspektoren

1 Die Lebensmittelinspektoren können anordnen, dass Lebensmittel, die Erre - ger einer für Mensch oder Tiere ansteckenden Krankheit enthalten, wie tieri - sche Abfälle behandelt werden müssen (Art. 10 VETA).
3 Kostentragung

Art. 11 Grundsätze

1 Wer Tiere schlachtet oder Fleisch verarbeitet, trägt alle Kosten für die Ent - sorgung der Abfälle, die bei ihm anfallen.
2 Die Inhaber von Tierkörpern liefern diese auf eigene Kosten in die Sammel - stelle.
3 Die Gesetzgebung über die Nutztierversicherung bleibt vorbehalten.

Art. 12 Sanima

1 Die Sanima trägt die Kosten für die Infrastruktur und den Betrieb der Sam - melstellen sowie für die Entsorgung der nicht in Artikel 11 Abs. 1 aufgeführ - ten Abfälle.

Art. 13 Beteiligung der Inhaber tierischer Abfälle

1 Die Sanima verlangt von den Haltern von Nutztieren, die obligatorisch bei ihr versichert sind, eine Entsorgungsprämie. Diese Prämie muss 50 % der von der Sanima übernommenen Infrastruktur-, Betriebs- und Entsorgungs - kosten decken.
2 Sie verlangt grundsätzlich auch von den Haltern von Nutztieren, die nicht bei ihr versichert sind, eine Entsorgungsprämie.
3 Die Sanima erhebt grundsätzlich von den Inhabern von tierischen Abfällen, die nicht unter Absatz 1 und 2 fallen, bei der Anlieferung in die Sammelstel - len eine Gebühr.
4 Die Höhe der Entsorgungsprämie und Gebühren wird vom Staatsrat festge - setzt.

Art. 14 Beitrag des Staates

1 Der Staat leistet einen Beitrag von 50 % an die von der Sanima übernomme - nen Infrastruktur-, Betriebs- und Entsorgungskosten. Die in Anwendung von

Artikel 13 Abs. 2 und 3 erhobenen Beteiligungen und Gebühren werden vom

Beitrag des Staates in Abzug gebracht.
2 Die Sanima unterbreitet dem Staat zu diesem Zweck eine auf der Grundlage einer analytischen Buchhaltung erstellte Abrechnung.
4 Verschiedene Bestimmungen

Art. 15 Rechtsmittel

1 Die in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Entscheide können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.

Art. 16 Eröffnung der Strafurteile

1 Die Endverfügungen in Bezug auf Widerhandlungen gegen die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung der Tierseuchen und über den Umweltschutz müssen dem Kantonstierarzt mitgeteilt werden, sofern ein Zu - sammenhang mit der Entsorgung von tierischen Abfällen besteht.
5 Übergangs- und Schlussbestimmung

Art. 17 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts – Viehversicherung

1 Das Gesetz vom 22. November 1985 über die Viehversicherung (SGF
914.20.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 19 Änderung bisherigen Rechts – Raumplanung

1 Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 20 Änderung bisherigen Rechts – Hundesteuer

1 Das Gesetz vom 11. November 1982 betreffend die Hundesteuer (SGF
635.5.1) wird wie folgt geändert:
...

Art. 21 Schlussbestimmung

1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
2 Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2 )
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1998 (StRB 15.09.1997).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
22.05.1997 Erlass Grunderlass 01.01.1998 BL/AGS 1997 f 250 / d 253
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 10 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 12 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 13 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 14 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 16 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 17 geändert 01.01.2003 2002_120
13.02.2003 Art. 11 geändert 01.01.2004 2003_039
13.02.2003 Art. 13 geändert 01.01.2004 2003_039
03.12.2012 Art. 5 geändert 01.01.2013 2012_115
03.12.2012 Art. 7 geändert 01.01.2013 2012_115
03.12.2012 Art. 8 geändert 01.01.2013 2012_115
03.12.2012 Art. 9 geändert 01.01.2013 2012_115
03.12.2012 Art. 16 geändert 01.01.2013 2012_115 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 22.05.1997 01.01.1998 BL/AGS 1997 f 250 / d 253

Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 5 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 7 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 8 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 9 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

Art. 10 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 11 geändert 13.02.2003 01.01.2004 2003_039

Art. 12 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 13 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 13 geändert 13.02.2003 01.01.2004 2003_039

Art. 14 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 16 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 16 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

Art. 17 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

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