Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 20. Juni 1996 zw... (0.831.109.245.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 20. Juni 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 20. Juni 1997 In Kraft getreten am 1. März 1998 (Stand am 12. September 2000)
In Anwendung von Artikel 18 Buchstabe a des Abkommens vom 20. Juni 1996¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Chile über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zustän­digen Behörden, nämlich
für die Schweizerische Eidgenossenschaft
das Bundesamt für Sozialversicherung
und
für die Republik Chile
der Minister für Arbeit und Sozialvorsorge
folgendes vereinbart:
¹ SR 0.831.109.245.1

Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die glei­che Bedeutung wie im Abkommen.

Verbindungsstellen

Art. 2
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 18 Buchstabe b des Abkommens sind:
A.  in Chile
i. die «Superintendencia de Administradoras de Fondos de Pensiones», für die Mitglieder des Neuen Rentensystems und
ii. die «Superintendencia de Seguridad Social», für die Mitglieder der von der Anstalt für gesetzliche Vorsorge (Instituto de Normalización Previsional) ver­­­walteten Rentensysteme.
B.  in der Schweiz
die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet, für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi­che­rung.
Art. 3
1.  Entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit legen die zuständigen Behörden oder die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Ein­vernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungs­vereinbarung erforderlichen Formulare fest.
2.  Zwecks Erleichterung der Durchführung des Abkommens und dieser Verwal­tungsvereinbarung vereinbaren die Verbindungsstellen soweit als möglich Mass­nah­men zur Einrichtung und Weiterführung des elektronischen Austausches von Daten.
3.  Für die Weitergabe personenbezogener Daten gilt das jeweilige innerstaatliche Datenschutzrecht. Diese Daten dürfen nur zur Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung verwendet werden.

Zuständige Träger

Art. 4
Zuständige Träger im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens sind
A.  in Chile:
a. für Renten bei Alter, Invalidität und an Hinterlassene: i. die «Administradoras de Fondos de Pensiones» für die Mitglieder des Neuen Rentensystems und
ii. das «Instituto de Normalización Previsional» für die Mitglieder des alten Rentensystems.
b. für die Feststellung der Invalidität: i. für Mitglieder des Neuen Rentensystems die zuständige «Comisión Médica de la Superintendencia de Administradoras de Fondos de Pensiones»;
ii. für Mitglieder des alten Rentensystems, die in Chile wohnen, die für den Wohnsitz der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zuständige «Comi­sión de Medicina Preventiva e Invalidez del Servicio de Salud»;
iii. für Mitglieder des alten Rentensystems, die nicht in Chile wohnen, und für die nicht bei einem chilenischen Vorsorgesystem registrierten Personen die «Comisión de Medicina Preventiva e Invalidez del Servicio de Salud Metropolitano Central».
c. für die Beitragszahlung an die Krankenversicherung nach Artikel 11 des Abkommens: i. die «Instituciones de Salud Previsional» oder
ii. der «Fondo Nacional de Salud».
B.  In der Schweiz:
a. für die Krankenversicherung: der Versicherer, bei dem die betreffende Person versichert ist.
b. für die Alters- und Hinterlassenenversicherung: i. für Personen, die in der Schweiz wohnen die Ausgleichskasse, an die zuletzt Beiträge bezahlt wurden;
ii. für Personen, die ausserhalb der Schweiz wohnen die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf.
c. für die Invalidenversicherung: i. für Personen, die in der Schweiz wohnen die IV-Stelle des Wohnkantons;
ii. für Personen, die ausserhalb der Schweiz wohnen die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften

Art. 5
1.  In den Fällen nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens bescheinigen die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels bezeichneten Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften weiterhin angewandt werden, auf Antrag der Arbeit­nehmerin oder des Arbeitnehmers oder ihres Arbeitgebers, dass die betreffende Person diesen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt.
2.  Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf dem vorgesehenen Formular aus­ge­stellt, und zwar:
a. in Chile durch die für das Rentensystem, dem die betreffende Person ange­hört, zuständige Verbindungsstelle;
b. in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters- und Hinter­lassenenversicherung.
3.  Anträge auf Verlängerung von Entsendungsverhältnissen sind vor Ablauf der Bescheinigung bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaates einzureichen, von dessen Gebiet aus die Person entsandt worden ist. Befürwortet diese Be­hörde den Antrag, so teilt sie nach schriftlicher Rücksprache mit der Behörde des anderen Vertragsstaates ihren Entscheid der antragstellenden Person, dem Arbeitgeber und den beteiligten Trägern ihres Landes mit.
4.  Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Bescheinigung ist
a. bei einer Entsendung in die Schweiz der Ausgleichskasse der Alters- und Hin­terlassenenversicherung zu übermitteln, die für den Bezug der Beiträge zuständig wäre;
b. bei einer Entsendung nach Chile einer der chilenischen Verbindungsstellen vorzulegen;
c. bei einer Entsendung nach Chile von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeit­nehmer sowie vom Arbeitgeber aufzubewahren, um die Versicherungsunter­stellung im Entsendestaat nachweisen zu können.
Art. 6
1.  Zur Ausübung des in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Wahl­rechts erklären
a. die in der Schweiz beschäftigten chilenischen Staatsangehörigen ihre Wahl bei der zuständigen chilenischen Verbindungsstelle;
b. die in Chile beschäftigten schweizerischen Staatsangehörigen ihre Wahl bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern.
2.  Wählen die in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens erwähnten Beschäf­tigten die Rechtsvorschriften des vertretenen Vertragsstaates, so stellen ihnen die zuständigen Träger dieses Vertragsstaates eine Bescheinigung darüber aus, dass sie diesen Rechtsvorschriften unterstellt sind.
Art. 7
In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betref­fenden Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt wohnten.

Titel III Bestimmungen über die Leistungen

Erstes Kapitel Leistungen an Rentnerinnen und Rentner im Krankheitsfall

Art. 8
1.  In den Fällen nach Artikel 11 des Abkommens wird auf Antrag durch den für die Rentenzahlung zuständigen Träger eine Bescheinigung ausgestellt, worin er den Bezug der Rente unter Angabe des Zeitpunkts der Zusprechung der Rente und der bei Ausstellung der Bescheinigung massgebenden Rentenhöhe bestä­tigt.
2.  Für Personen, die in Chile wohnen und dort eine Rente nach den schweizeri­schen Rechtsvorschriften beziehen, rechnet die chilenische Verbindungsstelle, welcher die Bescheinigung nach Absatz 1 vorgelegt wird, den Betrag der Rente in die nationale Währung um und trägt diese Information in ein zu diesem Zweck erstelltes Formular ein; damit kann die betreffende Person den Beitrag zum Ge­sundheitssystem an den zuständigen Träger entrichten.

Zweites Kapitel Invalidität, Alter und Tod

Art. 9
1.  In Chile wohnhafte Personen, die
a. Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi­cherung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der zuständigen chilenischen Verbindungsstelle ein.
b. Leistungen der chilenischen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversiche­rung und der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche­rung beanspruchen, reichen ihren Antrag beim zuständigen chilenischen Trä­ger ein, der ihn durch Vermittlung der chilenischen Verbindungsstelle an die schweizerische Verbindungsstelle weiterleitet.
2.  In der Schweiz wohnhafte Personen, die Leistungen der chilenischen Alters-, Inva­liden- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.
3.  In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die Leistungen der chilenischen Al­ters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung oder der schweizerischen Al­ters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, wenden sich direkt oder über eine der Verbindungsstellen eines Vertragsstaates an den zu­ständigen Träger.
4.  Für die Leistungsanträge sind die vorgesehenen Formulare zu verwenden.
5.  Die Verbindungsstelle, die den Leistungsantrag erhalten hat, vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag sowie die Ausweise und beigelegten Dokumente an die Verbindungs­stelle des anderen Vertragsstaates weiter. Diese Verbindungsstelle kann von der erst­genannten Verbindungsstelle weitere Auskünfte und Bescheinigungen ver­langen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder deren Arbeitgebern einholen.
Art. 10
1.  Auf Antrag der jeweils zuständigen chilenischen Verbindungsstelle stellt ihr die Schweizerische Ausgleichskasse eine Aufstellung der Versicherungszeiten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zu.
2.  Auf Antrag der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt ihr die jeweils zuständige chilenische Verbindungsstelle alle zur Anwendung von Artikel 14 Buch­stabe c des Abkommens notwendigen Angaben.
Art. 11
1.  Können chilenische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene gestützt auf Artikel 15 Absätze 2 und 4 des Abkommens zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihnen die Schweizerische Ausgleichskasse zugleich den Betrag mit, der ihnen gegebenenfalls anstelle der Rente gewährt würde. Ferner gibt sie die Gesamtdauer der berücksichtigten Versicherungszei­ten an.
2.  Die berechtigte Person muss ihr Wahlrecht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausüben.
3.  Übt die berechtigte Person ihr Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, so spricht ihr die zuständige schweizerische Stelle die Abfindung zu.
Art. 12
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit ei­ner Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu; er übermittelt der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates eine Kopie.
Art. 13
Die Leistungen werden den Berechtigten durch die leistungspflichtigen Träger direkt zu den Fristen ausgezahlt, welche die für den leistungspflichtigen Träger gelten­den Rechtsvorschriften vorsehen.

Titel IV Verschiedene Bestimmungen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14
Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Statistiken enthalten, nach Leistungsart ge­trennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistun­gen.
Art. 15
Die in Artikel 17 des Abkommens erwähnten ärztlichen Berichte werden der Ver­bindungsstelle des anderen Vertragsstaates entweder im Original oder in Kopie übermittelt.
Art. 16
1.  Die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach den Rechtsvor­schriften des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, teilen dem zuständigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönli­che oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Er­werbs­fähig­keit, welche ihre Rechte oder Pflichten aufgrund der in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Rechtsvorschriften sowie aufgrund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungs­stellen mit.
2.  Die zuständigen Träger unterrichten einander durch Vermittlung der Verbin­dungs­stellen über alle Änderungen nach Absatz 1, die ihnen mitgeteilt werden.
Art. 17
Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauf­trag­ten Stellen getragen.
Art. 18
Artikel 9 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 13 gelten sinngemäss für Beitragsrück­vergütungen nach Artikel 26 des Abkommens.

Inkrafttreten

Art. 19
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.
So geschehen zu Genf, am 20. Juni 1997, in zwei Urschriften, die eine in deutscher, die andere in spanischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für das Bundesamt
für Sozialversicherung:

Der Minister für
Arbeit und Sozialvorsorge:

Maria Verena Brombacher Steiner

Jorge Arrate Mac-Niven

Markierungen
Leseansicht