Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (922.01)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV)

(Jagdverordnung, JSV) vom 29. Februar 1988 (Stand am 1. März 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Jagdgesetz vom 20. Juni 1986¹ (Jagdgesetz), auf Artikel 29 f Absatz 2 Buchstaben a, c und d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983² und auf Artikel 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005³,⁴
verordnet:
¹ SR 922.0 ² SR 814.01 ³ SR 455 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).

1. Abschnitt: Jagd

Art. 1 ⁵
⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
Art. 2 Für die Jagd verbotene Hilfsmittel
¹ Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen für die Ausübung der Jagd nicht verwendet werden:
a. Fallen, ausser Kastenfallen zum Lebendfang, sofern diese täglich kontrolliert werden;
b. Schlingen, Drahtschnüre, Netze, Leimruten und Haken;
c. für die Baujagd: das Begasen und Ausräuchern von Tierbauten, das Ausgraben von Dachsen, die Verwendung von Zangen und Bohrern, die Abgabe von Treibschüssen und das gleichzeitige Verwenden von mehr als einem Hund pro Bau;
d. als Lockmittel verwendete lebende Tiere;
e. elektronische Tonwiedergabegeräte für das Anlocken von Tieren, Elektroschockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen sowie Laserzielgeräte, Nachtsichtzielgeräte und Geräte­kombi­nationen mit vergleichbarer Funktion;
f. Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände, Gift, Betäubungsmittel und vergiftete oder betäubende Köder;
g. Armbrüste, Pfeilbogen, Schleudern, Speere, Lanzen, Messer, Luftgewehre und Luftpistolen;
h. Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zwei Patronen, Schrotwaffen mit einem Kaliber von mehr als 18,2 mm (Kaliber 12), Seriefeuerwaffen und Faustfeuerwaffen;
i. Feuerwaffen: 1. deren Lauf kürzer als 45 cm ist,
2. deren Schaft klappbar, teleskopartig ausziehbar oder nicht fest mit dem System verbunden ist,
3. deren Lauf auseinandergeschraubt werden kann,
4. die mit einem integrierten oder aufsetzbaren Schalldämpfer ausgerüstet sind;
j. das Schiessen ab Motorbooten, deren Leistung 6 kW übersteigt, ausser zur Verhinderung von Schäden an den ausgelegten Fanggeräten bei der Ausübung der Berufsfischerei;
k. das Schiessen ab fahrenden Motorfahrzeugen, Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Sessel- und Skiliften sowie Eisenbahnen und Luftfahrzeugen;
l. für die Wasservogeljagd: Bleischrot.⁶
² Abweichend von Absatz 1 dürfen für das Töten von Wildtieren, die nicht flucht­fähig sind, verwendet werden:
a. Faustfeuerwaffen für Fangschüsse;
b. Messer und Lanzen zum Anbringen eines Kammerstiches, wenn die Wild­tiere verletzt sind und Fangschüsse Menschen, Jagdhunde oder erhebliche Sachwerte gefährden.⁷
²bis Zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Jagd regeln die Kantone bei den nachfolgenden Hilfsmitteln:
a. Feuerwaffen: die zugelassene Munition und Kaliber, die maximal erlaubten Schussdistanzen sowie den periodischen Nachweis der Treffsicherheit als Voraussetzung für die Jagdberechtigung;
b. Jagdhunde: die Ausbildung und den Einsatz insbesondere für die Nachsuche, das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd sowie die Jagd auf Wildschweine.⁸
²ter Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kann Richtlinien für die Verwendung von Hilfsmitteln und Methoden erlassen.⁹
³ Die Kantone können die Verwendung weiterer Hilfsmittel verbieten.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
Art. 3 Ausnahmebewilligungen
¹ Die Kantone können speziell ausgebildeten Angehörigen der Jagdpolizei oder Jägern die Verwendung verbotener Hilfsmittel gestatten, sofern dies nötig ist, um:
a. bestimmte Tierarten oder Lebensräume zu erhalten;
b. Wildschäden zu verhüten;
c. Tierseuchen zu bekämpfen;
d.¹⁰
verletzte Tiere nachzusuchen und gegebenenfalls zu töten.
² Sie führen eine Liste der berechtigten Personen.
³ Das BAFU kann den Einsatz verbotener Hilfsmittel für wissenschaftliche Untersuchungen und für Markierungsaktionen bewilligen.¹¹
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
¹¹ Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 17 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 ( AS 2008 4377 ).
Art. 3 bis ¹² Jagdbare Arten und Schonzeiten
¹ Die jagdbaren Arten nach Artikel 5 des Jagdgesetzes werden wie folgt beschränkt oder erweitert:
a. die Moorente und das Rebhuhn sind geschützt;
b. die Saatkrähe ist jagdbar.
² Die Schonzeiten nach Artikel 5 des Jagdgesetzes werden wie folgt beschränkt oder erweitert:
a. Wildschwein: Schonzeit vom 1. März bis 30. Juni; für Wildschweine, welche jünger als zweijährig sind, gilt ausserhalb des Waldes keine Schonzeit;
b. Kormoran: Schonzeit vom 1. März bis 31. August;
c. Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher: Schonzeit vom 16. Februar bis 31. Juli; für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit.
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 ( AS 1998 708 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).

2. Abschnitt: Schutz

Art. 4 Regulierung von Beständen geschützter Arten
¹ Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung von Beständen geschützter Tierarten treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art trotz zumutbarer Massnahmen zur Schadenverhütung:¹³
a. ihren Lebensraum beeinträchtigen;
b. die Artenvielfalt gefährden;
c.¹⁴
grosse Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztier­beständen verursachen;
d. Menschen erheblich gefährden;
e. Tierseuchen verbreiten;
f.¹⁵
Siedlungen oder im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen erheblich gefährden;
g.¹⁶
hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kantone verur­sachen.
² Die Kantone geben dem BAFU in ihrem Antrag an:
a. die Bestandesgrösse;
b. die Art und den örtlichen Bereich der Gefährdung;
c. das Ausmass und den örtlichen Bereich des Schadens;
d. die getroffenen Massnahmen zur Schadenverhütung;
e. die Art des geplanten Eingriffs und dessen Auswirkung auf den Bestand;
f. die Verjüngungssituation im Wald.¹⁷
³ Sie melden dem BAFU¹⁸ jährlich Ort, Zeit und Erfolg der Eingriffe.
⁴ Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika­tion¹⁹ (Departement) legt in einer Verord­nung die Regulierung von Steinbockbestän­den fest. Es hört zuvor die Kantone an.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
¹⁸ Ausdruck gemäss Anhang 5 Ziff. 17 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 ( AS 2008 4377 ). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
¹⁹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst.
Art. 4 bis ²⁰ Regulierung von Wölfen
¹ Ein Abschuss von Wölfen nach Artikel 4 Absatz 1 ist nur zulässig aus einem Wolfsrudel, das sich im Jahr, in dem die Regulierung erfolgt, erfolgreich fortgepflanzt hat. Dabei darf eine Anzahl Wölfe, welche die Hälfte der im betreffenden Jahr geborenen Jungtiere nicht übersteigt, abgeschossen werden. Die Elterntiere sind zu schonen.
² Eine Regulierung bei Schäden an Nutztierbeständen ist zulässig, wenn im Streif­gebiet eines Wolfsrudels, das sich erfolgreich fortgepflanzt hat, innerhalb von vier Monaten mindestens 15 Nutztiere getötet worden sind. Bei der Beurteilung der Schäden sind Artikel 9bis Absätze 3 und 4 sinngemäss anwendbar.
³ Eine Regulierung infolge erheblicher Gefährdung von Menschen ist zulässig, wenn sich Wölfe aus einem Rudel aus eigenem Antrieb regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhalten und sich dabei gegenüber Menschen zu wenig scheu oder aggressiv zeigen.
⁴ Abschussbewilligungen sind auf das Streifgebiet des betreffenden Wolfsrudels zu beschränken. Sie sind bis spätestens am 31. Dezember des betreffenden Jahres zu erteilen und bis längstens am 31. März des nachfolgenden Jahres zu befristen.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ( AS 2015 2207 ).
Art. 4 ter ²¹ Ruhezonen für Wildtiere
¹ Soweit es für den ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung durch Freizeitaktivitäten und Tourismus erforderlich ist, können die Kantone Wildruhezonen und die darin zur Benutzung erlaubten Routen und Wege bezeichnen.
² Die Kantone berücksichtigen bei der Bezeichnung dieser Zonen deren Vernetzung mit eidgenössischen und kantonalen Jagdbanngebieten und Vogelreservaten und sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei der Bezeichnung dieser Zonen, Routen und Wege in geeigneter Art und Weise mitwirken kann.
³ Das BAFU erlässt Richtlinien zur Bezeichnung und einheitlichen Markierung der Wildruhezonen. Es unterstützt die Kantone bei der Bekanntmachung dieser Zonen in der Bevölkerung.
⁴ Das Bundesamt für Landestopografie bezeichnet in den Landeskarten mit Schneesportthematik die Wildruhezonen sowie die darin zur Benutzung erlaubten Routen.
²¹ Ursprünglich: Art. 4bis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
Art. 5 Präparation von geschützten Tieren
¹ Tiere geschützter Arten dürfen nur präpariert werden, wenn sie tot aufgefunden oder aufgrund einer kantonalen Bewilligung erlegt oder gefangen worden sind.
² Wer Tiere geschützter Arten präparieren will, muss sich in seinem Kanton regi­s­trie­ren lassen.
³ Wer ein Tier der folgenden geschützten Arten präparieren will, muss dies der Jagd­verwaltung des Kantons melden, aus dem das Tier stammt:
a. alle geschützten Säugetiere;
b. alle Lappen- und Seetaucher;
c. Purpurreiher, Zwergreiher, Weissstorch;
d. Sing- und Zwergschwan, alle Wildgänse, Marmelente, Scheckente, Kragen­ente, Ruderente, Kolbenente, alle Sägerarten;
e. Auerhuhn, Haselhuhn, Steinhuhn, Wachtel;
f. alle Taggreifvögel;
g. Wachtelkönig, Grosser Brachvogel, Bekassine;
h. Eulen;
i. Ziegenmelker, Eisvogel, Wiedehopf;
k. Seidenschwanz, Blaumerle, Mauerläufer, Raubwürger, Rotkopfwürger.
⁴ Die Meldung muss innert 14 Tagen nach Eintreffen des Tieres im Präparations­betrieb erstattet werden.
⁵ Der gewerbsmässige Handel mit Präparaten geschützter Tiere und die Werbung dafür sind verboten. Für den Handel mit alten, restaurierten Präparaten können die Kantone Ausnahmen vorsehen.
Art. 6 ²² Haltung und Pflege geschützter Tiere
¹ Die Bewilligung zur Haltung oder Pflege geschützter Tiere wird nur erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass Erwerb, Haltung oder Pflege der Tiere der Gesetzgebung über Tierschutz sowie über Jagd und Artenschutz genügt.
² Die Bewilligung zur Pflege wird ausserdem nur erteilt, wenn diese nachweislich pflegebedürftigen Tieren zukommt und durch eine sachkundige Person sowie in der geeigneten Einrichtung erfolgt. Die Bewilligung ist zu befristen.
³ Das BAFU erlässt bei Bedarf und nach Anhörung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Richtlinien über die Pflege von geschützten Tieren.
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4315 ).
Art. 6 bis ²³ Falknerische Haltung von Greifvögeln
¹ Die Bewilligung zur falknerischen Haltung von Greifvögeln wird nur erteilt, wenn:
a. die Vögel zur Ausübung der Beizjagd gehalten werden;
b. eine kantonale Berechtigung zur Ausübung der Beizjagd vorliegt; und
c. die falknerisch gehaltenen Vögel ihrem natürlichen Bedürfnis entsprechend ausreichend Gelegenheit zum Freiflug haben.
² Bei der falknerischen Haltung von Greifvögeln ist die folgende Haltung zulässig:
a. während der Gefiedermauser und des Brutgeschehens in Mauserkammern;
b. zur Sicherstellung eines verletzungsfreien Fluges vorübergehend auf Flugdrahtanlagen;
c. kurzfristig in Anbindehaltung an der Fessel im Zusammenhang mit dem Transport, der Ausbildung von Jungvögeln, dem Flugtraining und der Jagdausübung.
³ Die Dauer der Anbindehaltung ist zu dokumentieren.
⁴ Das BAFU erlässt nach Anhörung des BLV eine Richtlinie über die falknerische Haltung von Greifvögeln.
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4315 ).
Art. 7 Handel mit geschützten Tieren
¹ Es ist verboten, lebende Tiere geschützter Arten anzubieten und zu veräussern. Ausgenommen sind Tiere, die in Gefangenschaft geboren wurden und für die eine Zuchtbestätigung vorliegt, oder die entsprechend gekennzeichnet sind, sowie Stein­böcke, die gemäss Artikel 4 Absatz 4 gefangen wurden.
² Die Bestimmungen der Verordnung vom 4. September 2013²⁴ über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten über Ein-, Durch- und Ausfuhr bleiben vorbehalten.²⁵
²⁴ SR 453.0
²⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 der V vom 4. Sept. 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 ( AS 2013 3111 ).
Art. 8 ²⁶ Aussetzen von einheimischen Tieren
¹ Das Departement kann mit Zustimmung der betroffenen Kantone bewilligen, dass Tiere von Arten, die früher zur einheimischen Artenvielfalt zählten, die heute aber in der Schweiz nicht mehr vorkommen, ausgesetzt werden. Voraussetzung ist der Nachweis, dass:
a. ein genügend grosser artspezifischer Lebensraum vorhanden ist;
b. rechtliche Vorkehren zum Schutz der Art getroffen worden sind;
c. weder Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt und die genetische Eigenart noch für die Land- und Forstwirtschaft entstehen.
² Das BAFU kann mit Zustimmung der Kantone bewilligen, dass Tiere geschützter Arten, die in der Schweiz bereits vorkommen und in ihrem Bestand bedroht sind, ausgesetzt werden. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 erfüllt sind.
³ Tiere, die ausgesetzt werden, müssen markiert und gemeldet werden (Art. 13 Abs. 4).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
Art. 8 bis ²⁷ Umgang mit nicht einheimischen Tieren
¹ Tiere, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören, dürfen nicht ausgesetzt werden.
² Die Einfuhr und Haltung nicht einheimischer Tierarten nach Anhang 1 ist bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass die Tiere und deren Nachkommen nicht in die freie Wildbahn gelangen können.
³ Die Einfuhr und Haltung nicht einheimischer Tierarten nach Anhang 2 ist verboten. Für bestehende Haltungen und für die Einfuhr und Haltung zu Forschungs­zwecken kann ausnahmsweise eine Bewilligung erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass die Tiere und deren Nachkommen nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Die Bewilligung für bestehende Haltungen ist zu befristen.
⁴ Zuständig sind:
a. für die Bewilligung der Einfuhr: das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen²⁸ nach vorgängiger Zustimmung des BAFU;
b. für die Bewilligung der Haltung: die kantonalen Behörden.
⁵ Die Kantone sorgen dafür, dass Bestände von Tieren nach Absatz 1, die in die freie Wildbahn gelangt sind, reguliert werden und sich nicht ausbreiten; soweit möglich entfernen sie diese, wenn sie die einheimische Artenvielfalt gefährden. Sie infor­mieren das BAFU darüber. Das BAFU koordiniert, soweit erforderlich, die Massnahmen.
²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
²⁸ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­blikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2014 angepasst.

3. Abschnitt: Wildschaden

Art. 9 Selbsthilfemassnahmen gegen Tiere geschützter Arten
¹ Selbsthilfemassnahmen dürfen gegen Tiere folgender Arten ergriffen werden: Stare und Amseln.²⁹
² Die Kantone bezeichnen die zulässigen Hilfsmittel und legen fest, wer in welchem Gebiet und in welchem Zeitraum Selbsthilfemassnahmen ergreifen darf.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
Art. 9 bis ³⁰ Massnahmen gegen einzelne Wölfe
¹ Der Kanton kann eine Abschussbewilligung für einzelne Wölfe erteilen, die erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten.
² Ein erheblicher Schaden an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn in seinem Streifgebiet:
a. mindestens 35 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden;
b. mindestens 25 Nutztiere innerhalb eines Monats getötet werden; oder
c. mindestens 15 Nutztiere getötet werden, nachdem im Vorjahr bereits Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren.
³ Bei der Beurteilung des Schadens nach Absatz 2 unberücksichtigt bleiben Nutz­tiere, die in einem Gebiet getötet werden, in dem trotz früherer Schäden durch Wölfe keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen worden sind.
⁴ Bei Schäden an Tieren der Rinder- und Pferdegattung kann die Mindestzahl der getöteten Nutztiere nach Absatz 2 in angemessenem Umfang reduziert werden.
⁵ Schäden, die auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen entstanden sind, sind von den betroffenen Kantonen koordiniert zu beurteilen.
⁶ Die Abschussbewilligung muss der Verhütung weiteren Schadens an Nutztieren dienen. Sie ist auf längstens 60 Tage zu befristen sowie auf einen angemessenen Abschussperimeter zu beschränken. Dieser entspricht dem Alpperimeter, wenn dort keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen werden können.
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ( AS 2015 2207 ).
Art. 10 ³¹ Entschädigung und Schadenverhütung
¹ Der Bund leistet den Kantonen an die Entschädigung von Wildschäden die folgen­den Abgeltungen:
a.³²
80 Prozent der Kosten von Schäden die von Luchsen, Bären, Wölfen und Goldschakalen verursacht werden;
b. 50 Prozent der Kosten von Schäden, die von Bibern, Fischottern und Adlern verursacht werden.
² Die Kantone ermitteln die Höhe und die Verursacher des Wildschadens.
³ Der Bund leistet die Abgeltung nur, wenn der Kanton die Restkosten übernimmt.
⁴ Der Bund fördert Massnahmen, um Wildschäden durch Luchse, Bären, Wölfe und Goldschakale zu verhüten.³³
⁵ Das BAFU kann Massnahmen gegen Biber, Fischotter und Adler verfügen, die erheblichen Schaden anrichten.³⁴
⁶ …³⁵
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001, in Kraft seit 15. April 2001 ( AS 2001 1005 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4315 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4315 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2003 ( AS 2003 269 ).
³⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
Art. 10 bis ³⁶ Konzepte für einzelne Tierarten
Das BAFU erstellt Konzepte für die Tierarten nach Artikel 10 Absatz 1. Diese enthalten namentlich Grundsätze über:
a. den Schutz der Arten und die Überwachung von deren Beständen;
b. die Verhütung von Schäden und von Gefährdungssituationen;
c. die Förderung von Verhütungsmassnahmen;
d. die Ermittlung von Schäden und Gefährdungen;
e. die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen und Schäden;
f.³⁷
die Vergrämung, den Fang oder, soweit nicht bereits durch die Artikel 4bis und 9bis geregelt, den Abschuss, insbesondere über die Erheblichkeit von Schäden und Gefährdungen, den Massnahmenperimeter sowie die vorgän­gige Anhörung des BAFU bei Massnahmen gegen einzelne Bären oder Luchse;
g. die internationale und interkantonale Koordination der Massnahmen;
h. die Abstimmung von Massnahmen nach dieser Verordnung mit Massnahmen in anderen Umweltbereichen.
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 ( AS 2015 2207 ).
Art. 10 ter ³⁸ Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere
¹ Zur Verhütung von Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere fördert das BAFU folgende Massnahmen:
a. die Zucht, Ausbildung, Haltung und den Einsatz von Herdenschutzhunden;
b. den Schutz von Bienenstöcken mit Elektrozäunen.
² Sind die Massnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichend oder nicht zweckmässig, so kann das BAFU weitere Massnahmen der Kantone für den Herden- und Bienenschutz fördern.
³ Das BAFU unterstützt und koordiniert die räumliche Planung der Massnahmen durch die Kantone. Es erlässt dazu eine Richtlinie.
⁴ Die Kantone integrieren den Herden- und Bienenschutz in ihre landwirtschaftliche Beratung.
⁵ Das BAFU kann Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung unterstützen, welche die Behörden und die betroffenen Kreise über den Herden- und Bienenschutz informieren und beraten. Es kann solche Organisationen für die interkanto­nale Koordination der Massnahmen beiziehen.
³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4315 ).
Art. 10 quater ³⁹ Herdenschutzhunde
¹ Der Einsatzzweck von Herdenschutzhunden ist die weitgehend selbstständige Bewachung von Nutztieren und die damit zusammenhängende Abwehr fremder Tiere.
² Das BAFU fördert den Herdenschutz mit Hunden, die:
a. zu einer Rasse gehören, die für den Herdenschutz geeignet ist;
b. für den Herdenschutz fachgerecht gezüchtet, ausgebildet, gehalten und eingesetzt werden;
c. hauptsächlich für das Bewachen von Nutztieren eingesetzt werden, deren Haltung oder Sömmerung nach der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013⁴⁰ gefördert wird; und
d.⁴¹
³ Das BAFU erlässt nach Anhörung des BLV Richtlinien zu Eignung, Zucht, Ausbildung, Haltung und Einsatz von geförderten Herdenschutzhunden.⁴²
⁴ Es erfasst in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966⁴³ jährlich die Herdenschutzhunde, welche die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.⁴⁴
³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4315 ).
⁴⁰ SR 910.13
⁴¹ Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 10. Jan. 2018, mit Wirkung seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ).
⁴³ SR 916.40
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 721 ).

4. Abschnitt: Forschung

Art. 11 Forschung über wildlebende Säugetiere und Vögel
¹ Der Bund kann Forschungsstätten und Einrichtungen von gesamtschweizerischer Bedeutung für ihre Tätigkeit im öffentlichen Interesse Finanzhilfen gewähren. Diese können mit Auflagen verbunden werden.
² Das BAFU unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die praxisorien­tierte wildbiologische und ornithologische Forschung, insbesondere Untersuchun­gen über den Artenschutz, die Beeinträchtigung von Lebensräumen, über Wild­schäden und Krankheiten wildlebender Tiere.
³ Das BAFU kann mit Zustimmung der kantonalen Jagdbehörden Organe der Jagdaufsicht oder Jagdberechtigte zur Unterstützung von wissenschaftlichen Unter­suchungen beiziehen.
Art. 12 Schweizerische Dokumentationsstelle für Wildforschung
Das Departement legt die Aufgaben der Schweizerischen Dokumentationsstelle für Wildforschung fest.
Art. 13 Markierung wildlebender Säugetiere und Vögel
¹ Die Kantone können Aktionen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel bewilligen, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken, der Jagdplanung oder der Erhal­tung der Artenvielfalt dienen.
² Aktionen zur Markierung geschützter Säugetiere und Vögel kann das BAFU nach Anhören der Kantone bewilligen, sofern sie wissenschaftlichen Zwecken oder der Erhaltung der Artenvielfalt dienen.
³ Das BAFU bezeichnet Stellen, welche die Markierungsaktionen koordinieren. Diese Stellen legen die Art der Markierung, die Meldung und Rückmeldung mar­kierter Tiere fest und informieren die beteiligten Stellen und Personen. Sie erstellen jährlich einen Bericht zuhanden des BAFU.
⁴ Alle Tiere, die markiert und freigelassen werden, müssen den Koordinationsstel­len gemeldet werden.

5. Abschnitt: Haftpflicht

Art. 14
Die minimale Deckungssumme für die Haftpflicht von Jägern beträgt 2 Millionen Franken.

6. Abschnitt: Vollzug

Art. 15 Vollzug des Gesetzes durch die Kantone
¹ Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Jagdgesetz es ⁴⁵.
² Sie berücksichtigen in ihrer Richt- und Nutzungsplanung die Erfordernisse des Arten- und Lebensraumschutzes.⁴⁶
⁴⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 28. Jan. 2015 über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode 2016–2019, in Kraft seit 1. März 2015 ( AS 2015 427 ).
Art. 15 a ⁴⁷ Vollzug des Jagdgesetzes durch den Bund
Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarun­gen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Sie hören vor ihrem Entscheid die Kantone an. Für die Mitwirkung des BAFU gelten die Artikel 62 a und 62 b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997⁴⁸.
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. II 19 der V vom 2. Feb. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. März 2000 ( AS 2000 703 ).
⁴⁸ SR 172.010
Art. 16 Eidgenössische Jagdstatistik
¹ Die Kantone melden dem BAFU jährlich bis zum 30. Juni den Bestand der wichtigsten jagdbaren und geschützten Tierarten, die Anzahl der erlegten und der eingegangenen Tiere sowie die gemeldeten präparierten geschützten Tiere. Sie machen zudem Angaben über die Anzahl der Jäger, die verwendeten verbotenen Hilfs­mittel und über die zur Verhütung und Vergütung von Wildschäden aufgewendeten Mittel.
² Das BAFU kann in besonderen Fällen, insbesondere wenn der Bestand einer Art stark zu- oder abnimmt, von den Kantonen weitere statistische Unterlagen ver­langen und Richtlinien über die Erhebung der Bestände erlassen. Es hört die Kan­tone vorher an.
Art. 17 Entzug der Jagdberechtigung
Das BAFU stellt den Kantonen jährlich eine Liste der Personen zu, denen die Jagdberechtigung nach Artikel 20 Absatz 1 des Jagdgesetzes entzogen worden ist.
Art. 18 BAFU
¹ Das BAFU hat die Aufsicht über den Vollzug des Jagdgesetzes.
² Es erlässt die Verfügungen nach den Artikeln 10 Absätze 1 und 3 sowie 11 Absatz 1.⁴⁹
³ Es gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008⁵⁰ als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.⁵¹
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I 28 der V vom 26. Juni 1996 über die Neuzuordnung von Entschei­dungsbefugnissen in der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Aug. 1996 ( AS 1996 2243 ).
⁵⁰ SR 510.620
⁵¹ Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 14 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2809 ).
Art. 18 bis ⁵² Änderung der Listen der Anhänge 1 und 2
Das Departement passt nach Anhörung der betroffenen Bundesstellen sowie der betroffenen Kreise die Listen der Anhänge 1 und 2 an, wenn es zu neuen Erkenntnissen über die Invasivität von Tierarten oder von deren natürlichen Ausbreitung gelangt.
⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Vollziehungsverordnung vom 7. Juni 1971⁵³ zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz wird aufgehoben.
⁵³ [ AS 1971 848 ]
Art. 20 Änderung bisherigen Rechts
…⁵⁴
⁵⁴ Die Änderungen können unter AS 1988 517 konsultiert werden.
Art. 21 ⁵⁵
⁵⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.

Anhang 1 ⁵⁶

⁵⁶ Eingefügt durch die V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
(Art. 8bis Abs. 2)

Nicht einheimische Tierarten, deren Einfuhr und Haltung bewilligungspflichtig ist

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name

Sylvilagus spec.

Baumwollschwanzkaninchen

Tamias sibiricus

Streifenhörnchen

Ondatra zibethicus

Bisamratte

Myocastor coypus

Nutria

Castor canadensis

Kanadischer Biber

Nyctereutes procyonoides

Marderhund

Procyon lotor

Waschbär

Neovison vison

Amerikanischer Nerz

Dama dama

Damhirsch

Cervus nippon

Sikahirsch

Cervus canadensis

Wapiti

Odocoileus virginianus

Weisswedelhirsch

Ovis aries

Mufflon

Alectoris chukar

Chukar-Steinhuhn

Alectoris rufa

Rothuhn

Tadorna ferruginea

Rostgans

Alopochen aegyptiaca

Nilgans

Branta canadensis

Kanadagans

Cygnus atratus

Schwarzschwan

Myiopsitta monachus

Mönchssittich

Psittacula krameri

Halsbandsittich

Hybriden zwischen wildlebenden Tieren und Haustieren, die gemäss Artikel 86 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008⁵⁷ den Wildtieren gleichgestellt sind.

⁵⁷ SR 455.1

Anhang 2 ⁵⁸

⁵⁸ Eingefügt durch die V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3683 ).
(Art. 8bis Abs. 2)

Nicht einheimische Tierarten, deren Einfuhr und Haltung verboten ist

Wissenschaftlicher Name

Deutscher Name

Sciurus carolinensis

Grauhörnchen

Oxyura jamaicensis

Schwarzkopfruderente

Greifvogel-Arthybriden

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