Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung
Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Aus- und Weiterbildung (VLB) Vom 17. September 2013 (Stand 1. November 2013) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 136 und 178 des Bundesgesetzes über die Landwirt - schaft (LwG) vom 29. April 1998
1 ) , die Verordnung über die landwirtschaft - liche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsbera - tungsverordnung) vom 14. November 2007
2 ) , Artikel 66 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember
2002
3 ) , das Gesetz über die Berufsbildung (GBB) vom 3. September 2008
4 ) , die Verordnung über die Berufsbildung (VBB) vom 11. November 2008
5 ) , §§ 305 ff. des Gesamtarbeitsvetrages (GAV) vom 25. Oktober 2004
6 ) und §§ 53 ff. des Landwirtschaftgesetzes (LwG SO) vom 4. Dezember 1994
7 ) beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der land- und hauswirtschaftlichen Bildung.
2 Der Vollzug obliegt dem Amt für Landwirtschaft (ALW) soweit nicht aus - drücklich eine andere Instanz als zuständig bezeichnet wird.
2. Das Bildungszentrum Wallierhof (BZ
Wallierhof)
§ 2 Aufgaben
1 Das BZ Wallierhof erfüllt folgende Aufgaben: a) Ausbildung von kompetenten Fachleuten für die Land- und Haus - wirtschaft nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften des Bundes und des Kantons;
1) SR 910.1 .
2) SR 915.1 .
3) SR 412.10 .
4) BGS 416.111 .
5) BGS 416.112 .
6) BGS 126.3 .
7) BGS 921.11 . GS 2013, 41
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b) Verbreitung von neuen Informationen und Erkenntnissen von öf - fentlichem, regionalem und landwirtschaftlichem Interesse; c) Anbieten einer zweckmässigen und attraktiven Infrastruktur als Bil - dungs- und Tagungszentrum.
§ 3 Organisation
1 Das BZ Wallierhof umfasst folgende Abteilungen: a) landwirtschaftliche Bildung; b) hauswirtschaftliche Bildung; c) Weiterbildung und Information; d) Tagungszentrum / Internat; e) Gutsbetrieb.
2 Die Abteilungen landwirtschaftliche Bildung und hauswirtschaftliche Bil - dung bilden den Bereich Bildung, die Abteilungen Tagungszentrum / Inter - nat und Gutsbetrieb den Bereich Betriebe.
§ 4 Leitende Organe des BZ Wallierhof
1 Leitende Organe des BZ Wallierhof sind: a) die Direktion; b) die Geschäftsleitung; c) die Leitungen der Abteilungen.
§ 5 Direktion
1 Der Direktor oder die Direktorin (Direktion) a) trägt die Gesamtveranwortung für das BZ Wallierhof; b) ist verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages, die Ein - haltung des Globalbudgets (Produktegruppe) und trifft die entspre - chenden Entscheide; c) vertritt des BZ Wallierhof nach aussen; d) bestimmt die Leitungen der Abteilungen und des Internats; e) erlässt in Zusammenarbeit mit den Lehrerkonferenzen der landwirt - schaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Leitungen der Abteilungen eine Schul- und Hausordnung: Diese bedarf der Ge - nehmigung durch die Aufsichtskommission; f) erlässt in Zusammenarbeit mit den Lehrerkonferenzen der landwirt - schaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Leitungen der Abteilungen eine Disziplinarordnung: Diese bedarf der Geneh - migung durch die Aufsichtskommission.
§ 6 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan des BZ Wallierhof.
2 Sie setzt sich zusammen aus der Direktion, den Leitungen der Abteilun - gen landwirtschaftliche Bildung, hauswirtschaftliche Bildung, Weiterbil - dung und Information sowie einer Vertretung der Abteilung Führungsun - terstützung im ALW. Sie kann nach Bedarf weitere Personen mit beraten - der Stimme beiziehen.
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3 Der Geschäftsleitung obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Be - fugnisse: a) Führung des BZ Wallierhof in pädagogischer, personeller, organisa - torischer, administrativer und finanzieller Hinsicht; b) Führung der Aus- und Weiterbildungsgänge gemäss Gesetzgebung von Bund und Kanton; c) Gestaltung der Schulentwicklung; d) Zuteilung der dem BZ Wallierhof zustehenden finanziellen und per - sonellen Ressourcen; e) Einsetzen von abteilgungsübergreifenden Projektgruppen; f) weitere von Amt und Departement übertragene Aufgaben.
§ 7 Leitungen der Abteilungen
1 Die Leitungen der Abteilungen a) führen die ihnen unterstellten Abteilungen und stellen den Betrieb derselben sicher; b) nehmen die ihnen zugeteilten organisatorisch-administrativen Auf - gaben in den Abteilungen wahr; c) übernehmen zugeordnete abteilungsübergreifende Aufgaben.
3. Kommissionen
§ 8 Aufsichtskommission für die landwirtschaftliche und für die haus -
wirtschaftliche Bildung
1 Das Departement setzt eine Aufsichtskommission für die landwirtschaftli - che und für die hauswirtschaftliche Bildung (Bereich Bildung) mit 13 Mit - gliedern ein und bezeichnet das Präsidium.
2 Mindestens 9 Mitglieder sind Vertreter aus bäuerlichen Kreisen, 1 Mit - glied vertritt das Departement für Bildung und Kultur. Die Regionen sind angemessen zu berücksichtigen. Die Direktion sowie die Leitungen der Ab - teilungen landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Bildung nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3 Die Kommission übt zu Handen der zuständigen Departemente die Auf - sicht über die landwirtschaftliche und hauswirtschaftliche Bildung aus.
4 Sie genehmigt insbesondere die Schul- und Hausordnung
1 ) sowie die Dis - ziplinarordnung
2 )
.
5 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, richten sich die Kompe - tenzen und Befugnisse nach dem Gesetz über die Berufsbildung
3 ) und der Verordnung über die Berufsbildung
4 )
.
§ 9 Fachkommission Weiterbildung und Information
1 Das Departement setzt eine Fachkommission Weiterbildung und In - formation mit 7 Mitgliedern ein und bezeichnet das Präsidium.
1) Vgl. § 17.
2) Vgl. § 18.
3) BGS 416.111 .
4) BGS 416.112 .
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2 Die Regionen und Produktionsrichtungen der Solothurner Landwirtschaft sind angemessen vertreten. Die Direktion sowie die Leitung der Abteilung Weiterbildung und Information nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3 Die Kommission hat beratende Funktion für die Abteilung Weiterbildung und Information.
§ 10 Prüfungs- und Beschwerdekommission
1 Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen sind in § 47 und § 49 GBB
3 ) sowie § 49 und § 52 VBB
4 ) geregelt.
4. Bildung
4.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Grundsatz
1 Die Ausbildungsstruktur und die Bildungsinhalte richten sich nach den für die entsprechenden Bildungsgänge geltenden eidgenössischen Vorgaben.
§ 12 Leistungsvereinbarung
1 Die berufliche Grundbildung ist mittels Leistungsvereinbarungen zwi - schen den zuständigen Departementen geregelt.
§ 13 Kursgeld
1 Für die Grundbildung ist kein Kursgeld zu entrichten.
2 Für die höhere Berufsbildung oder andere Lehrgänge ist ein Kursgeld zu bezahlen. Dieses wird vom Regierungsrat festgelegt.
§ 14 Lehrmittel, Einrichtungen
1 Die Lehrerkonferenzen bestimmen die Lehrmittel. Die Kosten für Lehr - mittel, Unterrichts- und Verbrauchsmaterial werden den Schülern in Rech - nung gestellt.
2 Der Unterstützung des Unterrichts dienen die Lehrmittelsammlung, das Labor, der Informatikraum und weitere Unterrichtshilfen.
§ 15 Projekt- und Studienwochen, Exkursionen und Veranstaltungen
1 Zur Veranschaulichung und Vertiefung des Lernstoffs oder zur Erarbei - tung von speziellen Fachthemen können Projekt- und Studienwochen so - wie Exkursionen und Veranstaltungen durchgeführt werden.
2 An diese Kosten leisten die Schüler einen angemessenen Beitrag.
§ 16 Internat
1 Das Internat steht den Schülern der landwirtschaftlichen und hauswirt - schaftlichen Bildung zur Verfügung.
3) BGS 416.111 .
4) BGS 416.112 .
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2 Die Schüler werden zur Mithilfe im Hausdienst beigezogen.
3 Die Internatskosten richten sich nach § 44 Absatz 1 dieser Verordnung.
§ 17 Schul- und Hausordnung
1 Der Direktor oder die Direktorin erlässt in Zusammenarbeit mit den Leh - rerkonferenzen der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Abteilungsleitern eine Schul- und Hausordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtskommission.
§ 18 Disziplinarrecht
1 Schüler, die gegen die Schul- und Hausordnung oder in schwerwiegender Weise gegen Anstand und Rechtsordnung verstossen, können disziplina - risch bestraft werden.
2 Die Disziplinarmassnahmen richten sich nach der Disziplinarordnung. Die - se wird vom Direktor in Zusammenarbeit mit den Lehrerkonferenzen der landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Bildung und den Abtei - lungsleitern erlassen. Sie bedarf der Genehmigung durch die Aufsichts - kommission.
§ 19 Beschwerderecht
1 Gegen Disziplinarmassnahmen oder sonstige Entscheide, welche gestützt auf diese Verordnung ergehen, kann bei der Beschwerdekommission der Berufsbildung gemäss § 63 GBB
1 ) schriftlich Beschwerde geführt werden.
2 Die Entscheide der Beschwerdekommission der Berufsbildung können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Für das Verfahren und die Fristen gilt das Gesetz über den Rechts - schutz in Verwaltungssachen (VRG)
2 )
.
4.2. Landwirtschaftliche Bildung
§ 20 Berufliche Grundbildung Landwirt
1 Das BZ Wallierhof bietet eine landwirtschaftliche Berufsfachschule an.
2 Das BZ Wallierhof nimmt die Lehraufsicht wahr.
3 Das BZ Wallierhof führt die entsprechenden Qualifikationsverfahren durch. Die Prüfungsleitung obliegt dem Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen.
§ 21 Höhere Berufsbildung
1 Das BZ Wallierhof bietet Kurse zur Vorbereitung auf die eidgenössische Berufsprüfung Landwirt EFA und die eidgenössische Meisterprüfung (hö - here Fachprüfung) an. Die Kurse sind modular strukturiert.
2 Das BZ Wallierhof führt die entsprechenden Qualifikationsverfahren durch.
§ 22 Weitere Bildungsgänge
1 Weitere Bildungsgänge sind durch das Departement zu genehmigen.
1) BGS 416.111 .
2) BGS 124.11 .
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4.3. Hauswirtschaftliche Bildung
§ 23 Grundbildung
1 Das BZ Wallierhof bietet in der Grundbildung diejenigen Module der Grundbildung Fachfrau Hauswirtschaft an, die zur Erlangung des Abschlus - ses Bäuerin EFA/Haushaltsleiterin EFA nötig sind.
§ 24 Höhere Berufsbildung
1 Das BZ Wallierhof bietet Kurse zur Vorbereitung auf die eidgenössische Berufsprüfung Bäuerin/Haushaltsleiterin EFA und die höhere Fachprüfung dipl. Bäuerin HFP an.
2 Das BZ Wallierhof führt die entsprechenden Qualifikationsverfahren durch.
§ 25 Kursstruktur
1 Die Kurse sind modular strukturiert und werden in Form einer Vollzeit - ausbildung und einer berufsbegleitenden Ausbildung durchgeführt.
2 Einzelmodule können von Fachhörerinnen besucht werden.
§ 26 Modulangebot
1 Das Modulangebot gestaltet sich derart, dass die Vorgaben der Prüfungs - ordnung Berufsprüfung Bäuerin/Haushaltsleiterin EFA erreicht werden.
4.4. Organisation
§ 27 Lehrerkonferenzen
1 Es gibt je eine Lehrerkonferenz land- und hauswirtschaftliche Bildung.
2 Die jeweiligen Hauptlehrkräfte bilden die Lehrerkonferenz. Der Abtei - lungsleiter führt den Vorsitz. Ihm steht der Stichentscheid zu.
3 Die Lehrerkonferenz wird vom Abteilungsleiter bei Bedarf einberufen. Zudem kann eine Einberufung von mindestens zwei Hauptlehrkräften ver - langt werden.
§ 28 Aufgaben der Lehrerkonferenzen
1 Die Lehrerkonferenz a) regelt und beschliesst die schulischen Fragen, die Jahresplanung, den Stundenplan, Neuerungen für den Unterricht sowie Anschaffun - gen für die Schule; b) legt das Programm für Exkursionen, Projekt- und Studienwochen, Veranstaltungen und Versuche fest; c) setzt das Qualifikationsverfahren um und validiert dessen Ergebnis - se; d) entwickelt nach Bedarf weitere Bildungsangebote; e) legt Dispensationsgrundsätze für den Berufsfachschulunterricht fest; f) ergreift Disziplinarmassnahmen;
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g) behandelt die ihr nach dieser Verordnung zustehenden, vom Abtei - lungsleiter oder von der Aufsichtskommission überwiesenen Ge - schäfte; h) bestimmt die Lehrmittel.
5. Weiterbildung und Information
5.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 29 Fachbereiche
1 Die Abteilung Weiterbildung und Information besteht aus den Fachberei - chen bäuerliche Hauswirtschaft, Betriebswirtschaft, Produktion Landwirt - schaft sowie Gewässer, Luft und Boden.
§ 30 Aufgaben
1 Die Abteilung Weiterbildung und Information unterstützt die Verbrei - tung und Erläuterung von Änderungen und Neuerungen in gesetzlichen Vorgaben und agrarpolitischen Massnahmen.
2 Sie vermittelt mit Weiterbildungsangeboten praktische und wissenschaft - liche Erkenntnisse zu produktionstechnischen, betriebs- und hauswirt - schaftlichen, ökologischen und sozioökonomischen Fragen.
3 In diesen Fragestellungen berät sie Institutionen sowie in der Landwirt - schaft und Hauswirtschaft tätige Personen.
4 Sie kann im Auftrag anderer Amtsstellen Vollzugsaufgaben unterstützen oder in vom Bund vorgesehenen Bereichen den Vollzug sicherstellen.
5 Sie kann im Auftrag der Solothurnischen Landwirtschaftlichen Kreditkas - se Investitionshilfegesuche bearbeiten.
5.2. Organisation
§ 31 Abteilungsleiter
1 Der Abteilungsleiter a) bestimmt aus jedem Fachbereich einen Berater als Fachbereichslei - ter; b) koordiniert, organisiert und überwacht die Arbeiten der Fachbe - reichsleiter und Berater; c) leitet die Beraterkonferenz; d) vertritt die Abteilung nach aussen; e) nimmt weitere Aufgaben gemäss Stellenbeschrieb wahr.
§ 32 Fachbereichsleiter
1 Die Fachbereichsleiter a) koordinieren und organisieren die Aktivitäten innerhalb des Fachbe - reiches;
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b) definieren Beratungsschwerpunkte, entwickeln neue Produkte und Dienstleistungen; c) planen die Versuchsanlagen gemeinsam mit den im Fachbereich täti - gen Personen.
§ 33 Zentralstellenleiter
1 Für die vom Bund vorgesehenen Bereiche des Vollzuges (Zentralstellen) setzt der Abteilungsleiter einen Berater als Zentralstellenleiter ein.
§ 34 Beraterkonferenz
1 Die Beraterkonferenz setzt sich aus allen Beratern zusammen. Der Abtei - lungsleiter führt den Vorsitz. Ihm steht der Stichentscheid zu.
2 Die Beraterkonferenz wird vom Abteilungsleiter nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Beratern einberufen.
§ 35 Aufgaben der Beraterkonferenz
1 Die Beraterkonferenz a) berät fachbereichübergreifende Fragen; b) nimmt die Planung der Beratungsveranstaltungen und des Kurspro - gramms vor; c) ermittelt die Bedürfnisse des Umfelds und richtet das Beratungsan - gebot auf diese aus; d) arbeitet die Regelung der Kostenbeiträge gemäss § 36 dieser Ver - ordnung aus.
5.3. Finanzielle Bestimmungen
§ 36 Kostenbeiträge
1 Informations-, Weiterbildungs- und Beratungstätigkeiten in vorwiegend öffentlichem Interesse sind unentgeltlich.
2 Für Infomations-, Weiterbildungs- und Beratungstätigkeiten in vorwie - gend privatem Interesse wird ein entsprechender Kostenbeitrag erhoben. Für gleichartige Leistungen können Pauschalen erhoben werden.
3 Einfache Auskünfte und Leistungen für die Solothurnische Landwirt - schaftliche Kreditkasse sind unentgeltlich.
4 Der Regierungsrat bestimmt die Grundsätze für Höhe und Verrechnung der Kostenbeiträge.
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6. Betriebe
6.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 37 Tagungszentrum/Internat
1 Das Tagungszentrum/Internat umfasst die Bereiche Verpflegung, Internat und Infrastruktur. Die Aufgaben dieser Bereiche sind im Pflichtenheft gere - gelt.
2 Das Tagungszentrum/Internat stellt die Versorgung und Unterkunft für die Abteilungen Bildung und Beratung sicher.
3 Es wird nach Verfügbarkeit weiteren Interessierten angeboten.
4 Nach Möglichkeit stehen dem Personal Verpflegung und Unterkunft ge - gen Entgelt zur Verfügung.
§ 38 Gutsbetrieb
1 Der landwirtschaftliche Gutsbetrieb mit den zugehörigen Gebäuden, dem Land und dem Inventar dient als Schul-, Demonstrations-, Versuchs-, Lehr- und Prüfbetrieb.
2 Die Produktion erfolgt nach den Richtlinien des ökologischen Leistungs - nachweises.
§ 39 Gärtnerei
1 Zu Schul-, Demonstrations-, Versuchs-, Lehr- und Prüfungszwecken wird eine Gärtnerei geführt.
6.2. Organisation
§ 40 Leitung Tagungszentrum/Internat
1 Die Bereiche Verpflegung, Internat und Infrastruktur werden von einem oder mehreren Bereichsleitern geführt.
2 Der Bereichsleiter Internat spricht Organisation und Massnahmen mit den Abteilungsleitern Bildung ab.
§ 41 Koordination Tagungszentrum/Internat
1 Die Nutzung der Infrastruktur und die Erbringung der erforderlichen Dienstleistungen werden mit den betroffenen Abteilungs- und Bereichslei - tern koordiniert.
2 Die Koordination wird vom Abteilungsleiter Tagungszentrum/Internat si - chergestellt. Mindestens ein Abteilungs- oder Bereichsleiter kann verlan - gen, dass eine Sitzung einberufen wird.
§ 42 Gutsbetrieb
1 Der Abteilungsleiter Gutsbetrieb legt die Betriebszweige und die Grund - züge der Produktionstechnik mit dem Direktor und den Abteilungsleitern landwirtschaftliche Bildung sowie Weiterbildung und Information fest.
2 Die Koordination und Organisation der Aufgaben des Gutsbetriebs erfol - gen zwischen den betroffenen Abteilungs- und Fachbereichsleitern.
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§ 43 Gärtnerei
1 Die Gärtnerei wird vom Leiter Gärtnerei geführt.
2 Der Leiter Gärtnerei ist dem Abteilungsleiter hauswirtschaftliche Bildung unterstellt.
6.3. Finanzielle Bestimmungen
§ 44 Kosten Tagungszentrum/Internat
1 Den Schülern der Abteilungen landwirtschaftliche und hauswirtschaftli - che Bildung wird für Unterkunft und Verpflegung ein angemessener Be - trag in Rechnung gestellt. Dieser wird vom Regierungsrat festgelegt.
2 Den externen Nutzern werden die Leistungen gemäss marktgerechten Preisen in Rechnung gestellt. RRB Nr. 2013/1716 vom 17. September 2013. Die Einspruchsfrist ist am 18. November 2013 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. November 2013. Publiziert im Amtsblatt vom 22. November 2013.
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