Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (512.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung)

(Schiessverordnung) vom 5. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 63 Absätze 3 und 4, 125 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995¹,
verordnet:
¹ SR 510.10

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die ausserdienstliche Schiesspflicht sowie die Durchfüh­rung von ausserdienstlichen Ausbildungskursen und freiwilligen Schiessübungen mit Ordonnanzwaffen und Ordonnanzmunition.
Art. 2 Ziele des Schiesswesens ausser Dienst
Das Schiesswesen ausser Dienst hat den Erfordernissen der Armee zu genügen und erfüllt im Interesse der Landesverteidigung folgende Zwecke:
a. Es ergänzt und entlastet die Schiessausbildung an der persönlichen Waffe in den militäri­schen Schulen und Kursen.
b. Es erhält die Schiessfertigkeit und fördert das Präzisionsschiessen der Ange­hö­rigen der Armee ausser Dienst.
c. Es fördert die Weiterbildung der Schützinnen und Schützen in besonderen Ausbildungs­kursen.
d. Es ermöglicht die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der persönlichen Waffe.
e. Es fördert das freiwillige Schiessen.
Art. 3 Durchführung
¹ Die anerkannten Schiessvereine führen die obligatorischen und freiwilligen aus­serdienstlichen Schiessübungen durch.
² Ausserdienstliche Schiessübungen dürfen nur auf den dafür vorgesehenen und von den zuständigen Militärbehörden anerkannten Schiessanlagen oder auf den von den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizieren bewilligten Schiessgeländen durch­geführt werden.
³ Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erlässt und veröffentlicht für das ausserdienstliche Schiesswesen Vorschriften über:
a. den Schiessbetrieb der Schiessvereine;
b. die obligatorischen und freiwilligen ausserdienstlichen Schiessübungen;
c. die historischen Schiessen;
d. die von den Schiesspflichtigen verlangten Mindestleistungen;
e. die zugelassenen Waffen, Munitionsarten und Hilfsmittel.²
⁴ Es kann die Zuständigkeit zum Erlass eines Verzeichnisses der zugelassenen Hilfsmittel nach Absatz 3 Buchstabe e an die Gruppe Verteidigung delegieren.³
² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5071 ).
³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5071 ).
Art. 4 Begriffsbestimmungen
¹ Als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung gelten:
a. die Bundesübungen: 1. Obligatorische Programme 25 m, 50 m und 300 m,
2. Feldschiessen 25 m, 50 m und 300 m;
b. die freiwilligen Schiessübungen: 1.⁴
Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundes­übungen. Nach Massgabe der Grösse der Schiessanlage, der Anzahl sie benützenden Schützen, der Mitgliederzahl der darauf trainierenden Schiessvereine sowie der Lärmbelastung kann ausgegangen werden von jährlich: – sieben Schiesshalbtagen für die Vereinstrainings und die Schiess­wettkämpfe
– vier Schiesshalbtagen für die Vorübungen zu den Bundesübungen,
2. Schiesswettkämpfe der militärischen Verbände und Vereine;
c. die Schiesskurse: 1. Schützenmeisterkurse,
2. Jungschützenleiterkurse,
3. Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskurse,
4. Jungschützenkurse,
5. Nachschiesskurse,
6. Verbliebenenkurse.
² Als Ordonnanzwaffen gelten die folgenden in der Armee verwendeten, unveränderten persönlichen Waffen und Leihwaffen:
a. Handfeuerwaffen: 1. das Sturmgewehr 57,
2. das Sturmgewehr 90;
b. Faustfeuerwaffen: 1. die Pistole 49 (SIG P 210),
2. die Pistole 75 (SIGSAUER P 220),
3. die Pistole 03 (SIG Pro SPC 2009).⁵
³ Als Ordonnanzwaffen gelten auch die entsprechenden P-gestempelten Waffen, welche den Angehörigen der Armee beim Ausscheiden aus der Armee zu Eigentum überlassen werden.⁶
⁴ Als Ordonnanzmunition gelten:
a. die Gewehrpatronen 11 und 90;
b. die Pistolenpatrone 14.⁷
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6795 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5071 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6795 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5071 ).
Art. 5 ⁸ Abgabe von Ordonnanzwaffen
¹ Ordonnanzwaffen werden abgegeben:
a. als persönliche Waffen;
b. als persönliche Leihwaffen;
c. als unpersönliche Leihwaffen.
² Personen, die nicht oder nicht mehr in der Armee eingeteilt sind, erhalten die Ordonnanzwaffe nur nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997⁹.
³ Das VBS erlässt die Bestimmungen zur Abgabe von Ordonnanzwaffen.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5071 ).
⁹ SR 514.54
Art. 6 ¹⁰
¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5071 ).
Art. 7 ¹¹ Handel mit Ordonnanzmunition
Der Handel mit Ordonnanzmunition im Schiesswesen ausser Dienst ist verboten. Das VBS regelt die Ausnahmen.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5071 ).
Art. 8 Jugendschiessen
Der Bund kann Jugendschiessen von nationaler, kantonaler oder regionaler Bedeu­tung für Teilnehmende ab dem 10. Altersjahr durch die Abgabe von Kaufmunition und die Ausleihe von Sturmgewehren 90 unterstützen.

2. Abschnitt: Schiesspflicht und freiwillige Teilnahme

Art. 9 Umfang der Schiesspflicht
¹ Die Schiesspflicht muss in einem anerkannten Schiessverein erfüllt werden.
² Die kantonalen Militärbehörden veröffentlichen jedes Jahr die notwendigen Anga­ben über die Erfüllung der Schiesspflicht.
³ Schiesspflichtige Subalternoffiziere, Unteroffiziere und Angehörige der Mann­schaft erfüllen bis zum Ende des Jahres vor der Entlassung aus der Militärdienst­pflicht, längstens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden, jährlich eine obligatorische Schiessübung.
⁴ Kostenlos ist die Teilnahme an:
a. Bundesübungen für die Angehörigen der Armee und Absolventinnen und Absolventen von Jung­schützenkursen;
b. Feldschiessen für die Teilnehmenden schweizerischer Nationalität;
c. Schiesskursen.
Art. 10 Schiesspflicht der Subalternoffiziere
¹ Die schiesspflichtigen Subalternoffiziere können das Obligatorische Programm mit dem Sturmgewehr auf die Distanz 300 m oder mit der Pistole auf die Distanz 25 m schiessen.
² Bestehen sie die Schiesspflicht mit dem Obligatorischen Programm 25 m nicht, so müssen sie das Obligatorische Programm 300 m schiessen.
³ Kommen sie ihrer Schiesspflicht nicht oder nicht vorschriftsgemäss in einem Schiessverein nach, so müssen sie die Schiesspflicht in einem Nachschiesskurs mit dem Sturmgewehr erfüllen.
Art. 10 a ¹² Ausnahmen von der Schiesspflicht
Ausgenommen von der Schiesspflicht sind:
a. Subalternoffiziere des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes der Armee;
b. Subalternoffiziere der Militärjustiz;
c. Angehörige der Armee, die nicht als am Sturmgewehr ausgebildet gelten;
d. das militärische Personal der Militärischen Sicherheit;
e.¹³
das militärische Personal des Armeeaufklärungsdetachementes 10;
f.¹⁴
Subalternoffiziere in der Funktion Arzt;
g.¹⁵
Subalternoffiziere der Durchdienenden nach der Entlassung aus der Armee.
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007 ( AS 2007 6795 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6191 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5071 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5071 ).
¹⁵ Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 3 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7405 ).
Art. 11 Dispensation
Von der Schiesspflicht kann dispensiert werden, wer im betreffenden Jahr:
a. eine bestimmte Anzahl Tage Dienst leistet;
b. neu oder wieder mit einer persönlichen Handfeuerwaffe ausgerüstet wurde;
c. in Strafuntersuchung oder im Strafvollzug steht.
Art. 12 Freiwillige Teilnahme
¹ Zur Teilnahme an Bundesübungen können zugelassen werden:
a. Schweizerinnen und Schweizer, die nicht der Armee angehören;
b. Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, sofern dem betreffenden Schiessverein für deren Teilnahme eine Bewilligung durch die kantonale Militärbehörde erteilt worden ist;
c.¹⁶
Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung, sofern: 1. sie der kantonalen Militärbehörde eine amtliche Bestätigung nach Artikel 9 a Absatz 1bis des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997¹⁷ vorgelegt haben,
2. die für das Waffengesetz zuständige Behörde die Echtheit der Bestätigung nach Ziffer 1 bestätigt hat, und
3. die kantonale Militärbehörde dem betreffenden Schiessverein eine Bewilligung für die Teilnahme der Ausländerinnen und Ausländer erteilt hat.
² Staatsangehörige, deren Heimatstaaten in Artikel 12 Absatz 1 der Waffenverord­nung vom 2. Juli 2008¹⁸ aufgeführt sind, benötigen zusätzlich eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.¹⁹
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5071 ).
¹⁷ SR 514.54
¹⁸ SR 514.541
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6191 ).

3. Abschnitt: Schiesskurse

Art. 13 Schützenmeister- und Jungschützenleiterkurse
¹ Das VBS erlässt Vorschriften über die Durchführung von Schützenmeister- und Jungschützenleiterkursen.
² Zu diesen Kursen wird zugelassen, wer:
a. Mitglied eines anerkannten Schiessvereins ist;
b. im betreffenden Jahr das 20. Altersjahr vollendet oder die Rekrutenschule bestanden hat;
c. keinen Bezugseinschränkungen für Leihwaffen unterliegt.
³ Es können auch Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung zugelassen werden, sofern diese:
a. die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen;
b.²⁰
über eine Bewilligung der kantonalen Militärbehörde zur Teilnahme an Bundesübungen nach Artikel 12 verfügen; und
c.²¹
über einen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997²² verfügen.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5071 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5071 ).
²² SR 514.54
Art. 14 Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskurse
Das VBS erlässt Vorschriften über die Durchführung von Schützenmeister- und Jungschützenleiter-Wiederholungskursen.
Art. 15 Jungschützenkurse
¹ Der Bund unterstützt die Durchführung von Jungschützenkursen 300 m durch anerkannte Schiessvereine.
² Zu Jungschützenkursen werden Schweizerinnen und Schweizer ab dem Jahr zugelassen, in dem sie das 15. Altersjahr vollenden, bis zum Eintritt in die Rekruten­schule, längstens jedoch bis zu dem Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden.²³
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5071 ).
Art. 16 Nachschiesskurse
Schiesspflichtige, welche das obligatorische Programm nicht oder nicht vor­schrifts­gemäss in einem Schiessverein geschossen haben, werden zur Erfüllung der Schiesspflicht durch amtliche Bekanntmachung der Kantone zu einem Nachschiess­kurs in Zivilkleidung aufgeboten.
Art. 17 ²⁴ Verbliebenenkurse
¹ Schiesspflichtige, welche die Bedingungen des obligatorischen Programms nicht erfüllen und ausbildungsdienstpflichtig sind, werden von der kantonalen Militärbehörde des Wohnortkantons mit persönlichem Marschbefehl zu einem besoldeten eintägigen Kurs für Verbliebene aufgeboten.
² Der Verbliebenenkurs wird in Zivil bestanden und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
²⁴ Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 3 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7405 ).

4. Abschnitt: Landesschützenverbände und Schiessvereine

Art. 18 Anerkennung und Aufgaben der Landesschützenverbände
¹ Das VBS kann Organisationen als Landesschützenverbände anerkennen, wenn sie:
a. eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches²⁵ aufweisen;
b. einen umfassenden Verbandszweck verfolgen;
c. eine umfangreiche Verbandsleistung zugunsten der Vereine erbringen;
d. eine repräsentative Mitgliederzahl aufweisen;
e. eine beachtliche Anzahl Vereine umfassen;
f. in mehreren Landesteilen vertreten sind.
² Die anerkannten Landesschützenverbände überwachen die Durchführung:
a. des Feldschiessens;
b. des Jungschützenwettschiessens;
c. der freiwilligen Schiessanlässe.
²⁵ SR 210
Art. 19 Anerkennung der Schiessvereine
¹ Schiessvereine dürfen Übungen nach dieser Verordnung nur durchführen, wenn sie von der kantonalen Militärbehörde anerkannt worden sind; diese hören die kan­to­nale Schiesskommission und den zuständigen eidgenössischen Schiessoffizier an.
² Es können nur Vereine anerkannt werden, die:
a. eine Rechtsform nach den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches²⁶ aufweisen;
b. den Zweck, ausserdienstliche Schiessübungen durchzuführen, in den Statu­ten nennen und die entsprechenden Aufgaben des Vorstandes um­schreiben;
c. mit der Durchführung ausserdienstlicher Schiessübungen einem Bedürfnis ent­sprechen;
d. Schiesspflichtige an den Bundesübungen teilnehmen lassen;
e. einem Landesschützenverband angehören, der durch das VBS anerkannt ist;
f. über eine Haftpflichtversicherung für Schäden aus Schiessübungen verfü­gen;
g. eine Schiessanlage zur Durchführung der ausserdienstlichen Schiessübungen zur Verfügung haben.
²⁶ SR 210
Art. 20 Schiesssektionen im Ausland
¹ Das VBS kann Schweizer Schiesssektionen im Ausland auf Gesuch hin als Schiess­vereine anerkennen, wenn:
a. sie die Schiessfertigkeit von Angehörigen der Armee erhalten und fördern;
b. ihre Schiesstätigkeit den Vorschriften des betreffenden Staates entspricht.
² Schweizer Schiesssektionen im Ausland geniessen bezüglich Leihwaffen und Munition dieselben Rechte wie die Schiessvereine im Inland. Sie erhalten anstelle von Barbeiträgen zusätzliche Gratismunition im entsprechenden Gegenwert.
³ Der Bund trägt die Kosten und die Versicherungsprämien für die Waffen- und Muni­tionstransporte.
Art. 21 Zulassungspflicht
¹ Anerkannte Schiessvereine sind verpflichtet, die Angehörigen der Armee an den Bundesübungen kostenlos teilnehmen zu lassen.²⁷
² Sie können in begründeten Fällen, insbesondere wenn die betrieblichen Kapazitä­ten der Schiessanlage aus Gründen des Lärmschutzes beschränkt sind, Schiess­pflichtigen mit Wohnsitz in einer ande­ren Gemeinde die Teilnahme verweigern.
³ Schiesspflichtige können aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn sie sich den Anordnungen der zuständigen Vereins- und Aufsichtsorganen widersetzen, dauernd oder vorübergehend von der weiteren Teilnahme an Schiessübungen im Verein aus­geschlossen werden.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6191 ).
Art. 22 ²⁸
²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6191 ).

5. Abschnitt: Schiessbetrieb

Art. 23 Pflichten des Vorstandes
¹ Der Vorstand eines anerkannten Schiessvereins sorgt für einen vorschriftsgemäs­sen Schiess- und Verwaltungsbetrieb.
² Er ist verantwortlich für die korrekte Standblattführung, den Eintrag der geschos­senen Resultate in den Leistungsausweis oder in das Schiessbüchlein und die vor­schriftsgemässe Berichterstattung.
Art. 24 ²⁹ Waffen und Munition
Die Bundesübungen dürfen nur mit Ordonnanzwaffen und den weiteren vom VBS zugelassenen Waffen sowie den erlaubten Hilfsmitteln und nur mit unveränderter Ordonnanzmunition geschossen werden.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6795 ).
Art. 25 ³⁰
³⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5071 ).
Art. 26 Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter
¹ Das VBS erlässt Vorschriften über die Eignung und Funktion der Schützenmeiste­rinnen und Schützenmeister sowie der Jungschützenleiterinnen und Jungschützen­leiter. Diese müssen alle sechs Jahre an einem Wiederholungskurs teilnehmen.
² Es setzt die Mindestzahl der für die Schiessübungen erforderlichen Schützen­meisterinnen und Schützenmeister fest.
³ Die Leitung des Schiessbetriebes darf nur Schützenmeisterinnen oder Schützen­meistern anvertraut werden.
Art. 27 Zeitliche Festlegung der Schiesshalbtage für das obligatorische Programm
¹ Die Bundesübungen und Jungschützenkurse müssen am 31. August beendet sein. Das VBS kann bei Verzögerungen im Neu- oder Umbau von Schiessanlagen, bei Epidemien oder aus anderen zwingenden Gründen auf Gesuch hin einen späteren Termin bewilligen.
² Die Schiessvereine müssen vor und nach dem Monat Juli mindestens einen Schiesshalbtag für das Schiessen des obligatorischen Programms ansetzen. Sie haben für eine ortsübliche Veröffentlichung zu sorgen.
³ Die örtlichen Vorschriften über die öffentlichen Ruhetage sind zu beachten.
Art. 28 Kontrolle und Berichterstattung
Die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen prüfen den Schiessbericht und die dazugehörenden Standblätter auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

6. Abschnitt: Schiessanlagen

Art. 29
¹ Kann in einer Gemeinde keine Schiessanlage gebaut werden und ist ein Zusam­menschluss mit einer anderen Gemeinde nicht möglich, so verordnet die kantonale Militärbehörde, nach Anhören des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers:
a. die Zuweisung einer fremden Gemeindeschiessanlage;
b. den Zusammen­schluss mehrerer Gemeinden zu einem Zweckverband für die Errichtung ei­ner Gemeinschaftsschiessanlage;
c. die Errichtung einer Gemeindeschiessanlage auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde.
² Neugegründeten Vereinen kann eine bisherige Gemeindeschiess­an­lage zugewiesen werden, auch wenn bereits andere Schiessvereine die Schiess­an­lage benützen oder ausgebaut haben.

7. Abschnitt: Behörden und ihre Organe

Art. 30 VBS
Das VBS legt eidgenössische Schiesskreise fest.
Art. 31 Gruppe Verteidigung
¹ Das Schiesswesen ausser Dienst untersteht im VBS der Gruppe Verteidigung.
2 Die Gruppe Verteidigung beaufsichtigt das Schiesswesen ausser Dienst und erlässt die notwendigen Weisungen.³¹
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5071 ).
Art. 32 ³² Eidgenössische Schiessoffiziere
¹ Die Departementschefin oder der Departementschef des VBS ernennt im Einver­nehmen mit den kantonalen Militärbehörden für jeden Schiesskreis einen eidge­nössischen Schiessoffizier, der dem Chef der Armee unterstellt ist.
² Die eidgenössischen Schiessoffiziere beaufsichtigen die kantonalen Schiesskom­missionen, begutachten die Schiessanlagen und sorgen für deren Überwachung. Das VBS regelt die Aufgaben, Entschädigungen und Spesen der eidgenössischen Schiessoffiziere in einer Verordnung.
³ Die eidgenössischen Schiessoffiziere sind im Auftragsverhältnis tätig. Bei Ange­stellten des Bundes gelten die Einsätze als Ausübung eines öffentlichen Amtes.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6191 ).
Art. 33 Eidgenössischer Schiessanlagenexperte
¹ Das VBS ernennt einen eidgenössischen Schiessanlagenexperten als Berater des Departementes und der eidgenössischen Schiessoffiziere in allen technischen Fra­gen der Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst.
² Es erlässt Vorschriften über die Unterstellung und Zuständigkeit des eidgenössi­schen Schiessanlagenexperten.
Art. 34 Aufgaben der kantonalen Militärbehörden
¹ Die kantonalen Militärbehörden:
a. ernennen nach Anhören des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen;
b. anerkennen die Schiessvereine;
c. ahnden die Nichterfüllung der Schiesspflicht und die Zuwiderhandlungen ge­gen die Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst;
d. erteilen Bewilligungen für die Teilnahme von Ausländerinnen und Auslän­dern an Bundesübungen;
e. erteilen und widerrufen die Betriebsbewilligung von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst;
f. treffen die Anordnung nach Artikel 29.
² Sie können bei schweren Pflichtverletzungen, insbesondere bei fachlichen, organi­satorischen oder kommunikativen Mängeln, Präsidentinnen, Präsidenten und Mit­glieder einer kantonalen Schiesskommission abberufen. Vor dem Entscheid ist der betroffenen Person das rechtliche Gehör zu gewähren.
Art. 35 Kantonale Schiesskreise
Die Kantone bilden die kantonalen Schiesskreise.
Art. 36 Kantonale Schiesskommissionen
¹ Die kantonalen Schiesskommissionen beaufsichtigen den Schiessbetrieb der unter­stellten Vereine.
² Die Präsidentin, der Präsident und die Mehrheit der Mitglieder einer kantonalen Schiesskommis­sion sollen Kader der Armee sein und sich über eine mehrjährige Tätig­keit in der Leitung des ausserdienstlichen Schiesswesens ausweisen.
³ Jedes Mitglied darf höchstens acht Schiessvereine beaufsichtigen; die Aufsicht über den eigenen Verein ist ausgeschlossen.

8. Abschnitt: Leistungen des Bundes

Art. 37 Leistungen an die Kantone
Die Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen erhalten vom Bund Entschä­di­gungen.
Art. 38 Leistungen an die Vereine
Die Schiessvereine erhalten vom Bund jährlich:
a. Gratismunition für die Bundesübungen, für Jungschützenkurse und für Fi­nals von Jungschützenwettkämpfen auf nationaler Ebene;
b.³³
Ordonnanzmunition zum vom VBS festgelegten Kaufpreis;
c. Entschädigungen an die Kosten des Verwaltungs- und Schiessbetriebes so­wie des Versicherungsschutzes.
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5071 ).
Art. 39 Leistungen an die Landesschützenverbände
Die anerkannten Landesschützenverbände erhalten vom Bund jährlich Entschädi­gungen für die Organisation und Durchführung der Bundesübungen und der Nach­schiesskurse.
Art. 40 Bemessung der Bundesleistungen
¹ Das VBS bestimmt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdeparte­ment:
a. die Ansätze für die Entschädigungen an die Vereine und Landesschützenver­bände;
b. die Ansätze für die Entschädigungen und Vergütungen an die eidgenös­si­schen Schiessoffiziere und an die Mitglieder der kantonalen Schiess­kom­mis­sionen;
c. die Ansätze für die Entschädigungen und Vergütungen an die Teilnehmerin­nen und Teilnehmer sowie Funktionärinnen und Funktionäre von Ausbil­dungs- und Wiederholungskursen für Schützenmeisterinnen und Schützen­meister sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter.
² Die Entschädigungen nach Absatz 1 Buchstabe a bemessen sich nach der Zahl:
a.³⁴
der am obligatorischen Programm 25/50/300 m teilnehmenden: 1. Angehörigen der Armee, ohne die der Armee zugewiesenen Personen,
2. eidgenössischen Schiessoffiziere,
3. Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen,
4. Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen 300 m,
5. Absolventinnen und Absolventen von Pistolenkursen für Juniorinnen und Junioren;
b. der Teilnehmenden schweizerischer Nationalität am Feldschiessen;
c. der Teilnehmenden an Jungschützenkursen.
³ Als Teilnehmerin oder Teilnehmer nach Absatz 2 gilt nur, wer die Bundesübungen mit dem Sturmgewehr 90, der Pistole 75 oder, sofern damit ausgerüstet, mit dem Sturmgewehr 57, der Pistole 49 oder der Pistole 03 absolviert.³⁵
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6191 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5071 ).
Art. 41 ³⁶ Munitionspreis
¹ Die Ordonnanzmunition für die freiwilligen Übungen des Schiesswesens ausser Dienst kann zu einem niedrigeren als dem Einkaufspreis abgegeben werden.
² Der Verkaufspreis der Ordonnanzmunition für Hand- und Faustfeuerwaffen wird durch das VBS festgelegt.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5071 ).
Art. 42 Versicherungsschutz
¹ Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübungen und Vorübungen dazu sowie an Schiesskursen sind nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992³⁷ über die Militärversicherung versi­chert.
² Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bundesübungen und Vorübungen dazu sowie an Schiesskursen (mit Ausnahme der Nachschiess- und Verbliebenen­kurse) sind gegen die Folgen von Sachschäden und die Haftpflicht bei der Unfallversiche­rung Schweizerischer Schützenvereine versi­chert. Der Bund richtet den Schiessver­einen entsprechende Entschädigungen nach den Artikeln 38 Buchstabe c und 40 Absatz 2 aus.
³⁷ SR 833.1
Art. 43 Gebührenfreiheit
Für Verfügungen, die das Schiesswesen ausser Dienst betreffen, dürfen keine Ge­bühren erhoben werden.

9. Abschnitt: Abgaben und Verkauf von Munition

Art. 44 ³⁸ Sportbeitrag
¹ Für die Tätigkeit der Landesschützenverbände kann auf der verkauften Ordonnanzmunition zur Unterstützung der Schiessausbildung ein Sportbeitrag von höchstens fünf Rappen pro Schuss erhoben werden.
² Die für die Landesschützenverbände bestimmten Beträge abzüglich einer Inkassogebühr und Steuern werden durch die Gruppe Verteidigung auf Ende des Jahres überwiesen.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5071 ).
Art. 45 Verkauf von Ordonnanzmunition
¹ Die Ordonnanzmunition muss den Schützinnen und Schützen zu dem vom VBS festgelegten Preis abgegeben werden. Die Berechnung eines Schussgeldes ist nur dann gestattet, wenn Munitionspreis und Schussgeld einzeln zur Kenntnis gebracht werden.
² Die maximale Höhe des Schussgeldes richtet sich nach der Verordnung des VBS vom 12. Dezember 1995³⁹ über die Verwaltung der Armee.
³⁹ SR 510.301.1

10. Abschnitt: Verwaltungsverfahren

Art. 46 und 47 ⁴⁰
⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. II 37 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 48 ⁴¹
Die Gruppe Verteidigung entscheidet über streitige Ansprüche vermögensrechtlicher Art des Bundes oder gegen den Bund betreffend das Schiesswesen ausser Dienst.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. II 37 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).

11. Abschnitt: Administrative Massnahmen und strafrechtliche Sanktionen

Art. 49 Massnahmen gegen Schützen und Vorstandsmitglieder
¹ Die kantonale Militärbehörde entscheidet über:
a. die Erfüllung der Schiesspflicht im Nachschiesskurs (Art. 16) bei vor­schrifts­­widrigem Verhalten der Schützin oder des Schützen;
b. das Aufgebot zum Verbliebenenkurs (Art. 17);
c. den Ausschluss von den freiwilligen Bundesübungen, bei Nicht­schiesspflichti­gen auch vom obligatorischen Programm bis zu fünf Jahren;
d. den Ausschluss von Mitgliedern des Vereinsvorstandes, die ihren Pflichten nicht nachkommen.
² Diese Massnahmen können unabhängig von einer allfälligen Bestrafung getroffen werden.
Art. 50 ⁴² Massnahmen gegen Schützenmeisterinnen und Schützenmeister sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter
¹ Schützenmeisterinnen und Schützenmeistern sowie Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleitern wird durch die Gruppe Verteidigung die Anerkennung entzo­gen, wenn sie einen Wiederholungskurs nicht besuchen, einer Bezugseinschrän­kung für Leihwaffen unterliegen oder anderweitig gegen Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst verstossen.
² …⁴³
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5071 ).
⁴³ Aufgehoben durch Anhang 7 Ziff. II 3 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7405 ).
Art. 51 Massnahmen gegen Schiessvereine
¹ Die kantonale Militärbehörde kann Schiessvereinen, die sich den Vorschriften dieser Verordnung oder den Anord­nun­gen der Aufsichtsbehörden nicht unterziehen, die Anerkennung entziehen.
² Die Gruppe Verteidigung kann Massnahmen gegen Schiessvereine verfügen, die ihrer Aufgabe nicht nachkommen, sich den Weisungen der zuständigen kanto­nalen Schiesskommission widersetzen oder in der administrativen oder schiesstechnischen Leitung wiederholt beanstandet werden mussten. Sie kann:
a. Schiessvereine unter besondere Aufsicht stellen;
b. Bundesleistungen zurückbehalten;
c. Bundesleistungen entziehen;
d. Munition nur gegen Vorauszahlung liefern.
Art. 52 Massnahmen gegen Landesschützenverbände
¹ Das VBS kann Landesschützenverbänden, welche die Vorschriften dieser Ver­ord­nung oder die Anordnungen der Gruppe Verteidigung nicht befolgen, die Anerken­nung entziehen.
² Die Gruppe Verteidigung kann das Zurückbehalten oder den Entzug von Bundes­leistungen anordnen.
Art. 53 ⁴⁴ Massnahmen gegen eidgenössische Schiessoffiziere sowie Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder von kantonalen Schiesskommissionen
Bei mangelhafter Erledigung administrativer Arbeiten oder bei der Missachtung von Fristen kann den eidgenössischen Schiessoffizieren sowie den Präsidentinnen, Präsidenten und Mitgliedern von kantonalen Schiesskommissionen die Taggeldent­schädigung für administrative Aufwendungen durch die Gruppe Verteidigung ge­kürzt oder gestrichen werden.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6191 ).
Art. 53 a ⁴⁵ Massnahmen gegen Besitzer einer Leihwaffe
¹ Bestehen Anzeichen oder Hinweise, dass ein Besitzer einer Leihwaffe sich selbst oder Dritte mit der Leihwaffe gefährden könnte, oder bestehen andere Anzeichen für oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der Leihwaffe, so ordnet der Kreis­kommandant die vorsorgliche Abnahme der Leihwaffe an. Er kann das kantonale Polizeikorps beauftragen, die Leihwaffe zu seinen Handen einzuziehen.⁴⁶
² Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, behandelnde oder begut­achtende Ärztinnen, Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, denen in Absatz 1 genannte Anzeichen oder Hinweise bekannt werden, können diese dem Führungs­stab der Armee oder dem Militärärztlichen Dienst melden. Schützen und Schützin­nen können entsprechende Kenntnisse dem Vorstand ihres Schützenvereins melden. Dieser leitet in begründeten Fällen umgehend die erforderlichen Massnahmen ein.⁴⁷
³ Der Führungsstab der Armee kann, wenn er Kenntnis von Anzeichen oder Hinwei­sen gemäss Absatz 1 erhält, den Kreiskommandanten schriftlich begründet mit der vorsorglichen Abnahme der Leihwaffe beauftragen.
⁴ Unter Angabe der Gründe können auch Dritte, die Zugang zur Leihwaffe haben, diese bei Anzeichen oder Hinweisen gemäss Absatz 1 bei einem Armeelogistikcenter oder einer Retablierungsstelle der Logistikbasis der Armee oder der Polizei zur vorsorglichen Hinterlegung abliefern.⁴⁸
⁵ Der Führungsstab der Armee entscheidet, ob die Leihwaffe definitiv zurückge­nommen oder dem vorherigen Besitzer wieder ausgehändigt wird.
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 6497 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6191 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I 11 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5971 ).
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 555 ).
Art. 53 b ⁴⁹ Weitere Massnahmen
¹ Die Logistikbasis der Armee zieht eine Leihwaffe ein, wenn deren Besitzerin oder Besitzer die Voraussetzungen zu deren Belassung nicht mehr erfüllt.
² Sie kann den Kreiskommandanten mit dem Einzug der Leihwaffe beauftragen. Der Auftrag ist schriftlich zu begründen.
³ Der Kreiskommandant ordnet den Einzug der Leihwaffe an. Er kann das kantonale Polizeikorps mit dem Einzug beauftragen.
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 555 ).
Art. 53 c ⁵⁰ Rückgabe und Einzug der persönlichen Leihwaffe
Das VBS legt die Voraussetzungen für die Rückgabe und den Einzug der persön­lichen Leihwaffe fest.
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Jan. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 ( AS 2013 555 ).
Art. 54 Strafrechtliche Sanktionen
¹ Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Schiesswesens ausser Dienst richtet sich nach den jeweils anwendbaren Bestimmungen des militä­ri­schen oder des zivilen Strafrechts.
² In schweren Fällen ist dem VBS eine militärgerichtliche Untersuchung zu bean­tra­gen.

12. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 55 Vollzug
Das VBS vollzieht diese Verordnung und erlässt die notwendigen Ausführungs­bestimmungen.
Art. 56 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 27. Februar 1991⁵¹ über das Schiesswesen ausser Dienst wird aufgehoben.
⁵¹ [ AS 1991 662 , 1996 759 , 1997 2624 ]
Art. 57 Änderung bisherigen Rechts
…⁵²
⁵² Die Änderung kann unter AS 2003 5119 konsultiert werden.
Art. 58 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Anhang ⁵³

⁵³ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 16. Nov. 2011 ( AS 2011 6191 ). Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 18. Nov. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5071 ).
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