Ausführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Pflanzenschutz
1 Ausführungsgesetz vom 24. September 1986 zur Bundesgesetzgebung über den Pflanzenschutz Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Art. 60-68); gestützt auf die eidgenössische Verordnung vom 5. März 1962 über Pflanzenschutz; nach Einsicht in die Botschaft de s Staatsrates vom 8. April 1986; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst: I. KAPITEL Ausführungsorgane
Art. 1 Staatsrat
1 Der Staatsrat übt die Oberaufsic ht über den Pflanzenschutz aus.
2 Er erlässt die notwendigen Ausfüh rungsbestimmungen zur Bekämpfung der Schädlinge, Krankheiten oder Unkräuter, wenn die Bundesgesetzgebung deren Bekämpfung obligatorisch erklärt.
3 Er kann die Bekämpfung von ande ren Schädlingen, Krankheiten und Unkräutern obligatorisch erklären.
4 Auf Antrag der betreffenden Organe kann er jede andere erforderliche Massnahme zur Vorbeugung oder zur Bekämpfung von Schädlingen, Krankheiten oder Unkräutern anordnen.
5 Im Übrigen übt er die ihm durch dieses Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen übertragenen Kompetenzen aus.
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Art. 2 Direktion
1 Die für die Landwirtschaft zuständige Direktion (die Direktion) führt alle in der Bundesgesetzgebung vor gesehenen Massnahmen aus, die das Gesetz nicht in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde legt.
2 Zur Ausübung ihrer Aufgaben ersu cht sie die Oberamtmänner und die Gemeinden um Mithilfe, sofern ihre Massnahmen sie betreffen.
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
Art. 3 Landwirtschaftliches Ins titut des Kantons Freiburg
1 Das Landwirtschaftliche Institut des Kantons Freiburg (das Institut) ist der kantonale Pflanzenschutzdienst im Sinne der Bundesgesetzgebung.
2 Es hat folgende Befugnisse: a) Es führt die ihm durch die eidgen össische und kantonale Gesetzgebung über den Pflanzenschutz auferlegten Aufgaben aus; insbesondere ist es mit der Organisation des Melde- und des Beratungsdienstes, die in der eidgenössischen Verordnung vorgesehen sind, beauftragt. b) Es betreibt die wissenschaftlic he und technische Forschung im Bereiche der Schutz- und Bekämpfungsmassnahmen gegen gemeingefährliche Krankheiten, Schädlinge und Unkräuter. c) Es arbeitet mit den eidgenössischen und kantonalen Organen zusammen, die mit dem Pflanz enschutz beauftragt sind. d) Es koordiniert die Aktivitäten der anderen kantonalen Dienste, sofern diese durch die vorgesehenen Massnahmen betroffen werden. e) Es führt das Sekretariat der Pflanzenschutzkommission. f) Es führt alle andern Aufgaben im Bereiche des Pflanzenschutzes aus, die ihm vom Staatsrat übertragen werden.
3 Es ist befugt, alle sachdienlichen, von der eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung vorgeschriebenen Massnahmen zu ergreifen zur Aufdeckung, Vorbeugung oder Bekä mpfung von Verseuchungen oder Infektionen, so insbesondere Ma ssnahmen wie Umfragen, Kontrollen, Probenahmen und Beschlagnahmungen.
Art. 4 Pflanzenschutzkommission
1 Es wird eine Pflanzenschutzkommission (nachstehend Kommission genannt) eingesetzt. Der Staats rat ernennt deren Mitglieder.
2 Die Kommission besteht aus neun Mitgliedern. Sie umfasst mindestens einen Vertreter:
3 a) des Amts für Landwirtschaft; b) des Amtes für Umwelt; c) des Amtes für Wald, Wild und Fischerei; d) des Kantonalen Laboratoriums; e) des Instituts; f) der Landwi rtschaft.
3 Die Kommission wird bezü glich der zu ergreifenden Pflanzenschutzmassnahmen zur Stellu ngnahme eingeladen. Sie kann dem Staatsrat Anträge unterbreiten.
4 Wenn nötig, kann sie Spezialisten beiziehen.
Art. 5 Oberamtmänner
Die Oberamtmänner unterstützen die Di rektion bei der Sicherstellung der Koordination der angeordneten Massnahmen und bei der Überwachung ihrer Ausführung sowie bei der Anzeige von Verstössen gegen die Pflanzenschutzbestimmungen.
Art. 6 Gemeinden
Die Gemeinden organisieren auf Ersuch en der Direktion die Vorbeugungs- und Bekämpfungsmassnahmen, die auf ihrem Gebiet durc hgeführt werden müssen.
Art. 7 Mithilfe anderer Dienste
1 Bevor die Ausführungsorgane Sc hutzmassnahmen anordnen oder ausführen, ersuchen sie die durc betroffenen anderen Dienste um ihre Stellungnahme.
2 Zu konsultieren sind namentlich: a) das Amt für Umwelt; b) das Amt für Wald, Wild und Fischerei; c) die kantonale Kommission für Natur- und Landschaftsschutz.
4 II. KAPITEL Besondere Bestimmungen
Art. 8 Mitwirkung Dritter
1 Jedermann hat den Auskunftsa nfragen des Instituts und den Anweisungen der Ausführungsorgane Folge zu leisten.
2 Die Verantwortlichkeit der Produz enten gemäss den Bedingungen des
Artikels 38 der eidgenössischen Verordnung bleibt vorbehalten.
Art. 9 Öffentlich-rechtliche Genossenschaften
1 Werden in Anwendung der Bundesgesetzgebung über den Pflanzenschutz öffentlich-rechtliche Genossenschaften gegründet, so überwacht das Institut die Ausführung der getroffenen Massnahmen.
2 Die für die Bekämpfung Verantwo rtlichen müssen die Weisungen des Instituts befolgen.
3 Für die Organisation der Genossenschaften finden die Bestimmungen über die Bodenverbesserungskörper schaften sinngemäss Anwendung.
Art. 10 Gewerbsmässige Schädlingsbekämpfung
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Art. 11 Ausbringung durch Flugzeuge
1 Die Ausbringung von landwirtschaf tlichen Hilfsstoffen und anderen Pflanzenschutzmitteln durch Flugzeuge unterliegt den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts.
2 Das Institut gibt zum jährlichen Programm der Behandlungen und zu dessen Änderungen seine Stellungnahme ab, nachdem es gegebenenfalls die in Artikel 7 erwähnten Dienste angehört hat.
3 Die Ausbringung durch Flugzeuge un tersteht für alle Belange nicht luftfahrzeugtechnischer Art der Aufsicht des Instituts.
Art. 12 Kontrollen
1 Das Institut kontrolliert regelm ässig die Funktionstüchtigkeit der Pflanzenschutzgeräte, mit Ausnahme der Flugzeuge.
2 Es kann Spezialisten beiziehen.
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Art. 13 Gebühren
1 Das Institut kann für seine Interventionen und für die von ihm durchgeführten Kontrollen von den be treffenden Personen eine Gebühr erheben.
2 Der Gebührentari f wird vom Staatsrat festgelegt. III. KAPITEL Strafbestimmungen und Rechtsmittel
Art. 14 Strafverfolgung
Die Verfolgung und die Beurteilung der Zuwiderhandlungen richten sich nach der Strafprozessordnung.
Art. 15 Beschwerde
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
2 Die Entscheide des Instituts sind mit Beschwerde an die Direktion anfechtbar. IV. KAPITEL Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebungen
Es werden aufgehoben: a) das Gesetz vom 11. Mai 1908 betreffend den Schutz des Weinbaus gegen die Reblaus; b) der Beschluss vom 10. August 1880 betreffend Organisation der allgemeinen Überwachung der freiburgischen Weinberge gegen das Eindringen der Rebl aus (Phylloxera); c) der Beschluss vom 29. Oktober 1943 betreffend die Bekämpfung der Mäuseplage; d) das Reglement vom 26. November 1926 betreffend die Aufbewahrung, den Verkauf und die Verwendung v on arsenikhaltigen Stoffen zur Bekämpfung von pflanzlichen Parasiten; e) der Beschluss vom 26. Juni 193 6 betreffend die Bekämpfung des Koloradokäfers bei Kartoffeln;
6 f) der Beschluss vom 14. Mai 1946 betreffend die Bekämpfung des Koloradokäfers; g) der Beschluss vom 21. Mai 1946 be treffend die Bekämpfung der San- José-Schildlaus; h) der Beschluss vom 10. Dezember 1963 über die Bekämpfung des Tabak-Blauschimmels.
Art. 17 Inkrafttreten
1 Der Staatsrat ist mit dem Vollz ug dieses Gesetzes beauftragt.
2 Er bestimmt den Zeitpunk t seines Inkrafttretens.
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1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1987 (StRB 9.1.1987). Genehmigung Dieses Gesetz ist vom Bundesrat am 3.7.1987 genehmigt worden.
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