Verfassung des Kantons Glarus
I A/1/1 Verfassung des Kantons Glarus Vom 1. Mai 1988 (Stand 1. Januar 2023) Das Volk des Landes Glarus, eingedenk seiner Verantwortung vor Gott, den Menschen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gibt sich folgende Verfassung: 1. Allgemeine Grundsätze 1.1. Grundlage der Verfassung
Art. 1
1 Der Kanton Glarus ist ein Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Die Staatsgewalt beruht im Volk. Es übt diese unmittelbar an der Landsge - meinde, an der Gemeindeversammlung und an der Urne, mittelbar durch die von ihm gewählten Behörden und Angestellten aus. *
3 Die Verfassung und die gesamte übrige Rechtsordnung des Kantons unter - stehen dem Bundesrecht. 1.2. Grundrechte und Staatsgrundsätze
Art. 2 Geltung der Grundrechte
1 Alle Staatsgewalt ist durch die Grundrechte beschränkt.
2 Jedermann soll bei der Ausübung seiner Grundrechte die Rechte anderer achten.
3 Die Grundrechte können nur im Rahmen der Verfassung und aufgrund des Gesetzes eingeschränkt werden. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittel - barer und offensichtlicher Gefahr.
4 Kein Eingriff in die Freiheit darf weitergehen, als es ein zulässiger Zweck und ein überwiegendes öffentliches Interesse erfordern.
5 In der Ausübung privatrechtlicher Befugnisse haben Kanton und Gemein - den Sinn und Geist der Grundrechte zu wahren.
Art. 3 Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen
1 Persönlichkeit, Würde und Freiheit des Menschen sind unantastbar.
Art. 4 Rechtsgleichheit
1 Die Rechtsgleichheit ist für jedermann gewährleistet.
2 Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Sprache, seiner Rasse, seiner Heimat oder Herkunft, seiner religiösen, weltanschaulichen oder poli - tischen Ansichten benachteiligt oder bevorzugt werden. SBE III/5 372 1
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Art. 5 Persönliche Freiheit
1 Jedermann hat das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrt - heit, Bewegungsfreiheit, persönliche Sicherheit, Schutz der Gesundheit so - wie Schutz vor Missbrauch der ihn betreffenden Daten.
2 Das Privatleben und das Hausrecht sind unverletzlich.
Art. 6 Glaubens- und Gewissensfreiheit
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.
Art. 7 Kirchen- und Kultusfreiheit
1 Die freie Bildung religiöser Gemeinschaften und die freie Ausübung gottes - dienstlicher Handlungen sind gewährleistet, soweit sie nicht die öffentliche Ordnung oder den konfessionellen Frieden ernsthaft beeinträchtigen.
Art. 8 Meinungsfreiheit
1 Die freie Meinungsbildung, Meinungsäusserung und Meinungsverbreitung in Wort, Schrift und Bild oder auf andere Weise ist gewährleistet, soweit die öffentliche Ordnung, der Jugendschutz und der Schutz der persönlichen Verhältnisse Dritter gewahrt bleiben.
Art. 9 Medienfreiheit
1 Die Freiheit der Medien ist gewährleistet.
2 Es besteht keine Zensur von Presse, Film oder andern Medien.
Art. 10 Kultur- und Kunstfreiheit
1 Die Freiheit der Kultur und der Kunst ist gewährleistet.
Art. 11 Unterrichts- und Lehrfreiheit
1 Die Unterrichts- und Lehrfreiheit ist in den Schranken des Gesetzes sowie der Ziele der öffentlichen Schul- und Bildungsförderung gewährleistet.
Art. 12 Vereins- und Versammlungsfreiheit
1 Die Vereins- und Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
2 Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grund können von einer Bewilligung abhängig gemacht werden. Sie dürfen nur verboten oder eingeschränkt werden, wenn eine ernste und unmittelbare Gefahr für die öf - fentliche Ordnung und Sicherheit besteht.
Art. 13 Niederlassungsfreiheit
1 Die freie Niederlassung ist gewährleistet.
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Art. 14 Eigentumsgarantie
1 Das Eigentum ist gewährleistet.
2 Das Gesetz kann im öffentlichen Interesse Enteignungen oder Eigentums - beschränkungen vorsehen.
3 Für Enteignungen sowie für Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteig - nung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
Art. 15 Wirtschaftsfreiheit
1 Die freie wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere die freie Wahl und Aus - übung eines Berufes und die freie Erwerbstätigkeit, ist gewährleistet.
Art. 16 Rechtsschutz
1 Niemand darf dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.
2 Jede Behörde und Verwaltungsstelle hat den Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewährleisten. Jedermann hat Anspruch auf Einsicht in ihn betref - fende Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern.
3 Die staatlichen Organe müssen ihre Entscheide begründen und die dage - gen bestehenden Rechtsmittel angeben; vorbehalten bleiben gesetzliche Ausnahmen.
4 Für Bedürftige ist die Rechtspflege im Rahmen des Gesetzes unentgeltlich.
5 Die Gesetzgebung bestimmt die für die Betroffenen notwendigen Garanti - en bei Hausdurchsuchung, Verhaftung oder Beschlagnahmung sowie wäh - rend der Strafuntersuchung, des Strafvollzugs oder der Versorgung.
Art. 17 Grundsätze des staatlichen Handelns
1 Jedes staatliche Handeln muss rechtmässig und verhältnismässig sein so - wie Treu und Glauben achten.
Art. 18 Staatshaftung
1 Kanton, Gemeinden und weitere Träger öffentlicher Aufgaben haften für den Schaden, den die für sie tätigen Personen durch eine Amtshandlung rechtswidrig verursacht haben. Das Gesetz regelt die Einzelheiten, nament - lich die Ausdehnung der Haftpflicht, die Anwendbarkeit anderweitiger Haf - tungsnormen und den Rückgriff auf die Haftungsverursacher. * 2–3 ...... *
Art. 19 Rückwirkungsverbot
1 Rückwirkende Erlasse dürfen dem Einzelnen keine neuen Belastungen auf - erlegen. 3
I A/1/1 1.3. Bürgerrecht
Art. 20
1 Das Kantonsbürgerrecht begründet alle Rechte und Pflichten eines Bür - gers des Bundes, des Kantons und der Gemeinde.
2 Das Kantonsbürgerrecht ist mit dem Gemeindebürgerrecht untrennbar ver - bunden. *
3 ...... *
4 Das Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebür - gerrechts. * 1.4. Bürgerpflichten
Art. 21
1 Jedermann hat die Pflichten zu erfüllen, die ihm die Rechtsordnung des Kantons und der Gemeinden auferlegt.
2 Die Teilnahme an der Landsgemeinde, an den Gemeindeversammlungen und an den geheimen Wahlen und Abstimmungen ist Bürgerpflicht. 2. Öffentliche Aufgaben und Finanzordnung 2.1. Umweltschutz, Klimaschutz und Raumordnung *
Art. 22 Schutz der Umwelt
1 Jedermann ist verpflichtet, die Umwelt zu schonen.
2 Der Kanton und die Gemeinden erlassen im Rahmen des Bundesrechts Vorschriften und treffen Massnahmen zum Schutz des Menschen und seiner Umwelt.
3 Sie bewahren die Schönheit und Eigenart der Landschaft und der Ortsbil - der sowie der Natur- und Kulturdenkmäler.
Art. 22a
* Klimaschutz
1 Kanton und Gemeinden setzen sich für die Begrenzung der Klimaverände - rung und deren nachteiligen Auswirkungen ein. Sie leisten den erforderli - chen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele des Kantons, des Bundes und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen.
2 Sie sorgen dafür, dass dazu geeignete Massnahmen umgesetzt werden. Die Massnahmen zum Klimaschutz sind umwelt-, sozial- und wirtschaftsver - träglich auszugestalten.
3 Sie setzen finanzielle Anreize zur Erreichung der Klimaziele.
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Art. 23 Raumplanung
1 Der Kanton und die Gemeinden stellen im Rahmen des Bundesrechts die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bo - dens sicher.
Art. 24 Bauwesen, Strassen und Gewässer
1 Der Kanton und die Gemeinden regeln das Bauwesen. Den Bedürfnissen der Behinderten ist angemessen Rechnung zu tragen.
2 Der Kanton und die Gemeinden ordnen Planung, Bau und Unterhalt der Strassen und Wege.
3 Der Kanton übt nach Gesetz die Aufsicht über die Gewässer aus.
4 Er stellt Vorschriften über die öffentlichen Sachen sowie über deren Ge - brauch und Nutzung auf. 2.2. Öffentliche Ordnung
Art. 25
1 Der Kanton und die Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit. 2.3. Sozialwesen
Art. 26 Soziale Sicherheit und allgemeine Wohlfahrt
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die soziale Sicherheit und die all - gemeine Wohlfahrt.
2 Die öffentliche Sozialhilfe soll die persönliche Verantwortung und Selbsthil - fe stärken. *
3 Der Kanton übt im Rahmen des Bundesrechts die Aufsicht über das Sozial - wesen aus.
Art. 27 Sozialversicherung
1 Der Kanton und die Gemeinden können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.
Art. 28 Arbeitslosenfürsorge und Arbeitsrecht
1 Der Kanton regelt im Rahmen des Bundesrechts die Arbeitslosenfürsorge und Arbeitsvermittlung.
2 Er kann in Ergänzung des Bundesrechts Vorschriften über das Arbeitsver - hältnis und den Schutz der Arbeitnehmer erlassen.
3 Der Kanton und die Gemeinden können Massnahmen zur Arbeitsbeschaf - fung treffen. 5
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Art. 29
* Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutzwesen *
1 Die öffentliche Sozialhilfe und das Kindes- und Erwachsenenschutzwe - sen sind Sache des Kantons. Die Gemeinden unterstützen den Kanton in der Wahrnehmung dieser Aufgaben, soweit dies für eine wirksame und kosten - günstige Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. *
2 Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über Sozialhilfeeinrichtungen, im Besonderen über stationäre Einrichtungen.
Art. 30 Betreuung von Ausländern
1 Der Kanton und die Gemeinden sind bei der Eingliederung der Ausländer behilflich.
Art. 31 Wohnbauförderung
1 Der Kanton kann den Wohnungsbau fördern oder Mietzinserleichterungen gewähren, sei es selbstständig, in Ergänzung des Bundesrechts oder zu - sammen mit den Gemeinden oder Dritten. 2.4. Gesundheitswesen
Art. 32 Allgemeines
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesund - heitsvorsorge und die Krankenpflege.
2 Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über das Gesundheitswesen.
3 Der Kanton ordnet das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei.
4 ...... *
Art. 33 Spitäler und Heime
1 Der Kanton gewährleistet den Betrieb eines Spitals mit Standort im Kanton Glarus (Kantonsspital). Das Gesetz regelt die vom Kantonsspital zu erbrin - genden Leistungen und die Rechtsform. *
2 Der Kanton gewährleistet die ambulante und stationäre Gesundheitsver - sorgung. *
3 ...... *
4 Das Gesetz regelt die Aufsicht. * 2.5. Schutz der Familie
Art. 34
1 Der Kanton und die Gemeinden sind bestrebt, die Familie als Grundlage des Gemeinwesens zu schützen und zu festigen.
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I A/1/1 2.6. Schul- und Bildungswesen
Art. 35 Schulpflicht
1 Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen obligato - risch.
2 Jedermann soll die öffentlichen Schulen ohne Beeinträchtigung seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit besuchen können.
3 Beiden Geschlechtern sind die gleichen Ausbildungsmöglichkeiten zu gewährleisten.
4 Während der obligatorischen Schulzeit ist der Unterricht an allen öffentli - chen Schulen für Kantonseinwohner unentgeltlich. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Lehr- und Unterrichtsmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Art. 36 Privatschulen
1 Das Recht, Privatschulen zu errichten und zu führen, ist in den Schranken des Gesetzes gewährleistet.
2 Die Privatschulen können aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden.
Art. 37 Öffentliche Aufgaben im Schulwesen
1 Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Kantons.
2 Die Gemeinden führen die Volksschule.
3 Der Kanton nimmt im Schulwesen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a. er führt eine Kantonsschule;
b. er führt und fördert Berufsschulen und Fortbildungskurse;
c. * er fördert den ausserschulischen Musikunterricht.
4 Der Kanton kann Aufgaben der Berufsbildung privaten Unternehmen, Wirtschafts- und Berufsverbänden oder andern Organisationen übertragen.
5 Er erleichtert die Ausbildung durch Stipendien und soziale Massnahmen.
Art. 38 *
Kinderhorte
1 Der Kanton regelt die Führung der Kinderhorte.
Art. 39 Sonderschulen und Erziehungsheime
1 Geistig und körperlich behinderte Kinder erhalten unentgeltlich eine ange - messene Erziehung und Ausbildung.
2 Der Kanton unterstützt oder führt Sonderschulen und Erziehungsheime. *
3 Das Gesetz regelt die Aufsicht des Kantons über die Sonderschulen und Erziehungsheime. 7
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Art. 40 Kulturförderung; Erwachsenenbildung; Jugendarbeit
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern das kulturelle, künstlerische und wissenschaftliche Schaffen.
2 Sie unterstützen die Erwachsenenbildung.
3 Sie fördern die Jugendarbeit.
Art. 41 Sport
1 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen den gesundheitsfördernden Sport. 2.7. Wirtschaft
Art. 42 Wirtschaftsförderung
1 Der Kanton und die Gemeinden sind bestrebt, alle Bereiche der Wirtschaft zu fördern, indem sie insbesondere günstige Rahmenbedingungen schaffen.
2 Der Kanton und die Gemeinden können im öffentlichen Interesse Organisa - tionen, Werke oder Unternehmen, die der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Kantons dienen, unterstützen, betreiben oder sich daran beteiligen.
3 Der Kanton achtet bei der Wirtschaftsförderung auf eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile.
Art. 43 Wirtschaftspolizei
1 Der Kanton kann Vorschriften für die geordnete Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten erlassen.
Art. 44 Landwirtschaft
1 Der Kanton kann in Ergänzung des Bundesrechts Massnahmen zur Erhal - tung und Förderung der Landwirtschaft treffen.
Art. 45 Waldwirtschaft
1 Der Kanton ordnet durch Gesetz die Massnahmen zur Erhaltung und Be - wirtschaftung der Wälder.
2 Der Kanton und die Gemeinden können in Ergänzung des Bundesrechts Massnahmen zur Förderung der Forstwirtschaft treffen.
Art. 46 Öffentlicher Verkehr und Energie
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern den öffentlichen Verkehr. Sie kön - nen sich an Verkehrsunternehmen beteiligen oder solche betreiben.
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2 Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausreichende und umweltge - rechte Energieversorgung sowie einen sparsamen Energieverbrauch. Sie können sich an Werken für die Energieversorgung beteiligen oder solche be - treiben.
Art. 47 Regalrechte
1 Dem Kanton stehen das Bergregal, das Salzregal, das Jagd- und das Fi - schereiregal zu.
2 Er regelt durch Gesetz die Gewinnung und Nutzung der Erdwärme.
Art. 48 Gebäudeversicherung
1 Der Kanton betreibt eine Anstalt für die Gebäudeversicherung.
2 Die Anstalt kann nach Gesetz weitere Sachversicherungen führen.
Art. 49 Kantonalbank
1 Der Kanton betreibt eine Kantonalbank. Er garantiert deren Verbindlichkei - ten.
2 Die Kantonalbank muss nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden. Sie hat vorallem der gesamten Volkswirtschaft zu dienen. 2.8. Finanzordnung
Art. 50 Steuern und andere Abgaben
1 Der Kanton und die Gemeinden sind berechtigt, für die Bedürfnisse des öf - fentlichen Haushalts nach Gesetz Steuern zu erheben.
2 Sie besteuern das Einkommen und das Vermögen der natürlichen Perso - nen sowie den Ertrag und das Kapital der juristischen Personen.
3 Das Gesetz bestimmt Art und Umfang der weiteren Steuern. Es regelt die übrigen Abgaben, die Kanton, Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften erheben können.
4 Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körper - schaften können aufgrund von Verordnungen oder Gemeindeerlassen Ge - bühren verlangen.
Art. 51 Steuerpflicht
1 Alle Steuerpflichtigen haben nach ihren Mitteln und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Staats- und Gemeindelasten mitzutragen. 9
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Art. 52 Finanzhaushalt
1 Der Kanton, die Gemeinden und die andern öffentlich-rechtlichen Körper - schaften müssen ihren Haushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässig - keit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, der Wir - kungsorientierung, der Zielorientierung und des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern, unter Vorbehalt der Bausteuer, führen. *
2 Das Gesetz bestimmt die Einzelheiten der Ausgabenbefugnisse.
3 Es regelt Umfang und Durchführung von Finanzkontrollen durch unabhän - gige Organe. *
4 Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen. *
Art. 53 Budget und Rechnung
*
1 Das Budget enthält die voraussichtlichen Erträge und Einnahmen sowie die bewilligten Aufwände und Ausgaben der Rechnungsperiode. *
2 Die Rechnung enthält sämtliche Erträge und Einnahmen sowie Aufwände und Ausgaben und gibt die Vermögenslage auf Ende der Rechnungsperiode an. *
3 Im Rechnungswesen gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.
Art. 54 Finanzierung
1 Die Behörden müssen bei der Vorbereitung von Erlassen und Beschlüssen in jedem Fall die finanziellen Auswirkungen beurteilen und, wenn erforder - lich, zusätzliche Deckung schaffen.
2 Sie müssen die entsprechenden Angaben und Anträge in die Vorlagen auf - nehmen.
Art. 55
* Kantons- und Gemeindeleistungen an die Aufgabenerfüllung
1 Der Kanton richtet den Gemeinden zur Unterstützung ihrer Aufgaben nach Gesetz Abgeltungen und zweckgebundene Finanzhilfen aus.
2 Die Gemeinden können nach Gesetz zu geldwerten Leistungen an die Er - füllung gemeinsamer Aufgaben des Kantons und der Gemeinden verpflichtet werden.
Art. 55a
* Finanzausgleich
1 Der Finanzausgleich besteht aus dem Ressourcen- und dem Lastenaus - gleich. Den Ressourcenausgleich finanzieren die Gemeinden, der Lasten - ausgleich wird vom Kanton finanziert. Das Gesetz regelt das Nähere.
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I A/1/1 3. Politische Rechte der Bürger und Landsgemeinde 3.1. Politische Rechte
Art. 56 Voraussetzungen des Stimmrechts
1 Alle Schweizer sind im Kanton und in der Gemeinde stimmberechtigt, wenn sie hier wohnhaft sind und das 16. Altersjahr zurückgelegt haben. *
2 Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer wegen geistiger Behinde - rung oder psychischer Störung unter umfassender Beistandschaft steht. *
3 Das Stimmrecht wird an der Landsgemeinde und im Übrigen, soweit das Gesetz keine Erleichterungen vorsieht, am Wohnort ausgeübt; es wird mit der Niederlassung erlangt.
Art. 57 Inhalt des Stimmrechts
1 Auf kantonaler Ebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht:
a. * an der Landsgemeinde oder an der Urne zu wählen und, ab zu - rückgelegtem 18. Altersjahr, gewählt zu werden;
b. Anträge zuhanden der Landsgemeinde zu stellen;
c. an der Landsgemeinde zu raten, zu mindern und zu mehren;
d. an der Urne über Stellungnahmen des Kantons zuhanden des Bundes über die Errichtung von Atomanlagen auf dem Gebiet des Kantons Glarus und der angrenzenden Kantone abzustimmen.
2 Auf Gemeindeebene hat jeder Stimmberechtigte das Recht:
a. * an der Gemeindeversammlung oder an der Urne zu wählen und, ab zurückgelegtem 18. Altersjahr, gewählt zu werden;
b. Anträge zuhanden der Gemeindeversammlung zu stellen;
c. an der Gemeindeversammlung zu raten sowie an der Gemeinde - versammlung oder an der Urne abzustimmen.
Art. 58 Memorialsanträge
1 Die Stimmberechtigten haben das Recht, jederzeit zuhanden der Landsge - meinde selbstständig oder gemeinsam mit anderen Stimmberechtigten Me - morialsanträge zu stellen. Dieses Recht steht auch den Gemeinden und ih - ren Vorsteherschaften zu. *
2 Ein Memorialsantrag kann jeden Gegenstand betreffen, der in die Zustän - digkeit der Landsgemeinde fällt. *
3 ...... *
4 Verletzt der Antrag die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder über - geordnetes Recht oder ist er undurchführbar, so erklärt ihn der Landrat für ganz oder teilweise unzulässig. *
5 Der Antrag muss genau umschrieben, begründet und von den Antragstel - lern unterzeichnet sein. 11
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6 ...... *
Art. 59 Behandlung der Memorialsanträge
1 ...... *
2 Der Landrat entscheidet über die rechtliche Zulässigkeit der Anträge und beschliesst über deren Erheblichkeit. Zulässige Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen. *
3 Der Landrat legt die Memorialsanträge nach dem Beschluss über die Er - heblichkeit spätestens der übernächsten Landsgemeinde vor.
4 Bei Anträgen des Regierungsrates zuhanden der Landsgemeinde erfolgt kein Beschluss über die Erheblichkeit; tritt der Landrat aber auf einen Antrag des Regierungsrates nicht ein oder weist er ihn ab, so fällt der Antrag dahin.
Art. 60 Petitionsrecht
1 Jedermann ist berechtigt, an Behörden Petitionen und Eingaben zu richten.
2 Die angesprochene Behörde hat sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu be - antworten oder an die zuständige Stelle weiterzuleiten. 3.2. Landsgemeinde
Art. 61 Stellung der Landsgemeinde
1 Die Landsgemeinde ist die Versammlung der stimmberechtigten Landeseinwohner. Sie ist das oberste Organ des Kantons.
Art. 62 Landsgemeindememorial
1 Das Landsgemeindememorial enthält die an der Landsgemeinde zur Be - handlung kommenden Geschäfte, insbesondere die Gesetzes- und Be - schlussentwürfe des Landrates und die eingereichten Memorialsanträge.
2 Die vom Landrat unerheblich erklärten Memorialsanträge werden ohne Stellungnahme gesondert aufgeführt.
3 ...... *
4 Das Landsgemeindememorial wird in einer ausreichenden Anzahl spätes - tens vier Wochen vor der Landsgemeinde an die Stimmberechtigten ver - teilt. *
5 ...... *
Art. 63 Einberufung
1 Die ordentliche Landsgemeinde versammelt sich am ersten Sonntag im Mai in Glarus.
2 Der Regierungsrat entscheidet über eine allfällige Verschiebung.
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3 Eine ausserordentliche Landsgemeinde findet statt, wenn die Landsge - meinde es beschliesst, wenn es mindestens 2000 Stimmberechtigte unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangen oder wenn der Land - rat die Stimmberechtigten zur Behandlung dringlicher Geschäfte zusam - menruft.
4 ...... *
5 Der Regierungsrat kann Massnahmen zur Erleichterung der Teilnahme tref - fen, besonders für Stimmberechtigte aus entfernteren Gemeinden.
Art. 64 Leitung und Eröffnung
1 Der Landammann leitet die Landsgemeinde. Wenn er verhindert ist, tritt an seine Stelle der Landesstatthalter, bei dessen Verhinderung der amtsälteste Regierungsrat.
2 Der Landammann eröffnet die Landsgemeinde mit einer Ansprache. Da - nach werden die stimmberechtigten Teilnehmer vereidigt.
Art. 65 Verhandlungen
1 Die Grundlage für die Verhandlungen bilden die im Memorial oder im Amts - blatt veröffentlichten Vorlagen des Landrates; andere Gegenstände dürfen nicht beraten werden.
2 Jeder stimmberechtigte Teilnehmer hat das Recht, zu den Sachvorlagen Anträge auf Unterstützung, Abänderung, Ablehnung, Verschiebung oder Rückweisung zu stellen.
3 Abänderungsanträge müssen zum Beratungsgegenstand in einem sachli - chen Zusammenhang stehen.
4 Auf die vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsanträge tritt die Landsgemeinde nur auf besonderen Antrag hin ein; sie kann entweder die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen.
5 Wer sich zu einer Sachvorlage äussern will, hat zuerst seinen Antrag zu for - mulieren und ihn danach kurz zu begründen.
Art. 66 Abstimmungsverfahren
1 Der Antrag des Landrates ist genehmigt, wenn hiezu kein abweichender Antrag gestellt wird.
2 Wird aber ein solcher Antrag gestellt, so hat die Landsgemeinde zu min - dern oder zu mehren.
3 Werden an einer Vorlage zwei oder mehr Abänderungen vorgenommen, so ist eine Schlussabstimmung durchzuführen.
4 Bei Wahlen wird in jedem Fall abgestimmt.
Art. 67 Ermittlung der Mehrheit
1 Der Landammann ermittelt die Mehrheit durch Abschätzen. In zweifelhaf - ten Fällen kann er vier Mitglieder des Regierungsrates beratend beiziehen. 13
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2 Sein Entscheid ist unanfechtbar.
Art. 68
* Wahlbefugnisse
1 Die Landsgemeinde ist zuständig für:
a. die Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters;
b. * die Wahl der Gerichtspräsidien, der teilamtlichen Vizepräsidien und der weiteren Richterinnen und Richter.
Art. 69
* Gesetzgebung und Sachbefugnisse
1 Die Landsgemeinde ist zuständig für die Änderung der Kantonsverfassung. Sie erlässt zudem in der Form des Gesetzes alle grundlegenden und wichti - gen Bestimmungen.
2 Sie ist im Weiteren zuständig für:
a. die Zustimmung zu Konkordaten und andern Verträgen, wenn die - se einen Gegenstand der Verfassung oder der Gesetzgebung oder eine Ausgabe nach Buchstabe b betreffen;
b. Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck von mehr als 1 Million Franken und über alle frei bestimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck von mehr als 200 000 Franken im Jahr;
c. den freien Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im Betrag von mehr als 5 Millionen Franken;
d. weitere durch den Landrat vorgelegte Beschlüsse;
e. die Festsetzung des Steuerfusses.
3 Die Landsgemeinde kann ihre Befugnisse dem Landrat oder dem Regie - rungsrat übertragen, sofern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet be - schränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird. 3.3. Kantonale Urnenwahlen
Art. 70 Landrat
1 Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Landrates an der Urne nach dem Verhältniswahlverfahren.
2 Das Gesetz legt die Wahlkreise und das Verteilungsverfahren fest.
Art. 71 Regierungsrat
1 Die Stimmberechtigten wählen die Mitglieder des Regierungsrates an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren.
Art. 72 Ständerat
1 Die Stimmberechtigten wählen die beiden Mitglieder des Ständerates an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren.
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I A/1/1 4. Allgemeine Bestimmungen für die Behörden
Art. 73 Gewaltentrennung
1 Die gesetzgebende, die vollziehende und die richterliche Gewalt sind dem Grundsatz nach getrennt.
Art. 74 *
Wählbarkeit
1 Alle Stimmberechtigten ab zurückgelegtem 18. Altersjahr sind wählbar als Landrat, Regierungsrat oder Richter, als Ständerat oder als Mitglied der wei - teren Behörden des Kantons und der Gemeinden. * 1a Für die Gerichtspräsidien und die teilamtlichen Vizepräsidien ist zudem ein an einer Schweizer Hochschule mit einem Lizentiat oder Master abgeschlos - senes Studium der Rechtswissenschaften Wählbarkeitsvoraussetzung. *
2 Das Gesetz kann für bestimmte Behörden zusätzliche Wählbarkeitsvoraus - setzungen vorsehen.
3 Durch Gesetz oder Verordnung des Landrates kann gestattet werden, aus - nahmsweise bestimmte Behörden durch Nichtstimmberechtigte zu beset - zen.
Art. 75 Unvereinbarkeiten
1 Die Mitglieder des Regierungsrates, der Gerichte sowie die im Gesetz be - zeichneten kantonalen Angestellten können dem Landrat nicht angehören. *
2 Die Mitglieder des Regierungsrates können kein Richteramt ausüben. Sie dürfen zudem weder einer Gemeindebehörde noch den eidgenössischen Räten angehören und nicht Angestellte oder Lehrpersonen des Kantons oder einer Gemeinde sein. Das Gesetz regelt die Unvereinbarkeit des Regie - rungsamtes mit anderweitigen Nebenbeschäftigungen. *
3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes können weder einer anderen Kantonsbehörde angehören noch Angestellte des Kantons sein. Sie dürfen zudem keiner Gemeindebehörde angehören. *
4 Die Mitglieder von Verwaltungsrekurskommissionen dürfen nicht Angestell - te des Kantons sein. Durch Gesetz können für die einzelnen Rekurskommis - sionen weitere Unvereinbarkeiten festgelegt werden. *
5 Das Gesetz bestimmt, welche Tätigkeiten mit den Aufgaben einer Gerichts- oder Strafverfolgungsbehörde unvereinbar sind.
Art. 76 Verwandtenausschluss
1 Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Grosseltern und Enkelkinder, Schwäger und Schwägerinnen sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder können nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören. *
2 Diese Vorschrift gilt nicht für den Landrat und die Gemeindeparlamente. * 15
I A/1/1
Art. 77 Ausstand
1 Mitglieder einer Behörde, die an einer Sache ein unmittelbares persönli - ches Interesse haben, müssen bei der Beschlussfassung in den Ausstand treten.
2 Weitergehende gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 78
* Amtsdauer und Wiederwahl
1 Die Amtsdauer für die Behördenmitglieder und die auf die Amtsdauer gewählten Angestellten des Kantons und der Gemeinden beträgt vier Jah - re. *
2 Sie nimmt ihren Anfang jeweils am 1. Juli, mit folgenden Ausnahmen: Für den Landrat beginnt sie mit der konstituierenden Sitzung und für die Mitglie - der des Regierungsrates an der Landsgemeinde. Die Amtsdauer der Stän - deräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneue - rung des Nationalrates. *
3 Nach Ablauf der Amtsdauer ist die Wiederwahl zulässig.
4 Vorbehalten bleiben die Vorschriften für den Landammann, den Landes - statthalter sowie den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landrates.
5 Die Mitglieder des Regierungsrates, die beiden Ständeräte sowie die Ge - richtspräsidenten und weiteren Richter, die das 65. Altersjahr vollendet ha - ben, scheiden auf die darauffolgende Landsgemeinde bzw. auf Ende Juni aus ihrem Amte aus. *
Art. 79 Beschlussfähigkeit
1 Eine Behörde oder eine Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder, anwesend sind.
2 Strengere gesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 80 Information der Öffentlichkeit
1 Die Behörden informieren die Stimmberechtigten fristgerecht über Abstim - mungsvorlagen, laufend über Sachgeschäfte und frühzeitig über wichtige Probleme und Vorhaben.
Art. 81 Notrecht
1 Zum Schutz der Bevölkerung bei Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann, bei Kata - strophen oder kriegerischen Ereignissen können dem Landrat und dem Re - gierungsrat durch Gesetz für beschränkte Zeit Befugnisse eingeräumt wer - den, die von den Vorschriften dieser Verfassung abweichen.
2 Sobald es die Umstände zulassen, erstattet der Regierungsrat dem Land - rat und dieser der Landsgemeinde Bericht über die getroffenen Massnah - men.
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I A/1/1 5. Kantonale Behörden 5.1. Landrat
Art. 82 Stellung und Aufgabe des Landrates
1 Der Landrat ist das Parlament des Kantons. Er zählt 60 Mitglieder. *
2 Er ist die oberste Aufsichtsbehörde des Kantons über Regierung, Verwal - tung und Gerichte.
3 Er bereitet die Verfassungs- und Gesetzgebung und die übrigen Beschlüs - se der Landsgemeinde vor.
4 Er erlässt Verordnungen, Verwaltungs- und Finanzbeschlüsse und ent - scheidet über grundlegende oder allgemeinverbindliche Planungen.
Art. 83 *
Landratsbüro
1 Der Landrat wählt alljährlich aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizeprä - sidenten und die weiteren Mitglieder des Landratsbüros.
Art. 84 Kommissionen und Fraktionen
1 Der Landrat kann zur Vorbereitung der Verhandlungen, zur Ausübung der Oberaufsicht oder für besondere Untersuchungen Kommissionen bilden.
2 Die Mitglieder des Landrates können sich zu Fraktionen zusammenschlies - sen.
Art. 85 Sitzungen
1 Der Landrat versammelt sich, sooft die Geschäfte es erfordern.
2 Die Sitzungen des Landrates sind öffentlich.
3 Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit sind nur zulässig, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder es in geheimer Abstimmung beschliessen.
Art. 86 Verhandlungen
1 Der Landrat regelt durch Verordnung seine Organisation, seine Sitzungen, das Verhandlungsverfahren, die Wahl und Organisation der Kommissionen sowie die Rechte und Pflichten der Landratsmitglieder. *
2 Verfassungsänderungen, Gesetze und Verordnungen unterliegen einer zweiten Lesung.
3 Die Landräte verhandeln und stimmen ohne Instruktion. 17
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Art. 86a
* Informationsrechte
1 Jedes Mitglied des Landrates kann für seine parlamentarischen Aufgaben von den Departementen, der Staatskanzlei und den übrigen Trägern von Verwaltungsaufgaben sowie von den Gerichten Auskünfte über Rechts- oder Sachfragen, die nicht dem Amtsgeheimnis unterliegen, erhalten. *
2 Die Kommissionen des Landrates erhalten Auskunft oder Akteneinsicht, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. In begründeten Fäl - len kann der Regierungsrat einzelne seiner Mitglieder, kantonale Angestellte oder kantonale Lehrpersonen vom Amtsgeheimnis entbinden. Ebenso kann in begründeten Fällen die Verwaltungskommission der Gerichte einzelne Mitglieder oder Angestellte eines Gerichts in Fragen der Gerichtsverwaltung vom Amtsgeheimnis entbinden. *
3 Setzt der Landrat zur Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite eine Untersuchungskommission ein, so kann diese vom Regierungsrat, in Fragen der Gerichtsverwaltung von den Gerichten oder in Fragen der Zu - sammenarbeit von Kanton und Gemeinden von den Gemeindebehörden sämtliche notwendigen Informationen einholen. Die Mitglieder von Behörden sowie die Angestellten und Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden müssen auch über Wahrnehmungen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen, Auskunft erteilen. Private Personen können nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 1 ) befragt werden. *
Art. 87 Mitwirkung des Regierungsrates
1 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Landra - tes und nach Bedarf an den Sitzungen seiner Kommissionen mit beratender Stimme teil.
Art. 88 Wahlbefugnisse
1 Der Landrat wählt die Behörde- und Kommissionsmitglieder und die kanto - nalen Angestellten, soweit die Gesetzgebung es vorsieht; ferner ernennt er die Kommandanten der kantonalen Bataillone. *
2 Er ist im weiteren zuständig für die Wahl der Staatsanwälte und der Ju - gendanwälte sowie der amtlichen Verteidiger. Sodann bezeichnet er den Ersten Staatsanwalt. *
Art. 89
* Rechtsetzung
1 Der Landrat ist zuständig für:
a. die Beratung von Vorlagen und die Antragstellung zuhanden der Landsgemeinde;
b. den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Verfassung; 1) GS III G/1
18
I A/1/1
c. den Erlass von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Landsgemeinde;
d. den Erlass von Einführungsbestimmungen zu Bundesrecht und von Ausführungsbestimmungen zu interkantonalem Recht, soweit diese keinen Gegenstand der Gesetzgebung betreffen;
e. die Genehmigung oder die Kündigung interkantonaler Vereinba - rungen und anderer Verträge, soweit nicht die Landsgemeinde oder der Regierungsrat zuständig ist;
f. eine Rechtsetzung in dringlichen Fällen anstelle der Landsgemein - de; solche Erlasse gelten bis zur nächsten ordentlichen Landsge - meinde.
Art. 90 Finanzbefugnisse
1 Dem Landrat stehen zu:
a. * die Festsetzung des Budgets, die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und die Kenntnisnahme des Integrierten Aufga - ben- und Finanzplans;
b. * Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 1 Million Franken, und über alle frei be - stimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 200 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
c. der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge im Betrag von mehr als 600 000 Franken bis zu 5 Millionen Fran - ken;
d. Beschlüsse über die Aufnahme und Erneuerung langfristiger Anlei - hen.
Art. 91 Sachbefugnisse
1 Dem Landrat obliegen:
a. die Prüfung und Genehmigung des Protokolls der Landsgemeinde;
b. die Einberufung ausserordentlicher Landsgemeinden;
c. die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die kantonale Verwal - tung und die Gerichte, insbesondere durch Prüfung und Genehmi - gung des Amtsberichts;
d. Beschlüsse über grundlegende oder allgemeinverbindliche Pläne sowie über Richtlinien für die Planung kantonaler Bauten, Werke und Anstalten;
e. die Erteilung von Konzessionen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f. * die Festlegung der Besoldungen und Taggelder sowie der Leistun - gen der Sozialversicherungen für die Behördenmitglieder und Angestellten des Kantons sowie für die Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden; 19
I A/1/1
g. der Entscheid von Kompetenzstreitigkeiten zwischen dem Regie - rungsrat und den Gerichten;
h. das Recht der Begnadigung in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen;
i. die Anordnung kantonaler Truppenaufgebote, wenn die öffentliche Ordnung im Kanton gestört ist oder Gefahr von aussen droht;
k. * die Abnahme der Rechnungen und Geschäftsberichte der Kanto - nalen Sachversicherung.
Art. 92 Mitwirkung im Bund
1 Der Landrat kann für den Kanton im Bund mitwirken, indem er insbesonde - re:
a. eine Standesinitiative einreicht;
b. zusammen mit andern Kantonen ein Standesreferendum ergreift;
c. * ......
Art. 93 Übertragung von Befugnissen
1 Der Landrat kann seine Befugnisse an den Regierungsrat übertragen, so - fern die Ermächtigung auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und nach Zweck und Umfang näher umschrieben wird. 5.2. Regierungsrat und kantonale Verwaltung 5.2.1. Regierungsrat
Art. 94
* Stellung und Aufgabe des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons. Er besteht aus fünf vollamtlichen Mitgliedern.
2 Er plant das staatliche Handeln, ergreift Initiativen, pflegt die Beziehungen zum Bund und zu den anderen Kantonen, koordiniert die Verwaltungsarbei - ten und vertritt den Kanton nach innen und nach aussen. Vorbehalten blei - ben die Befugnisse der Landsgemeinde und des Landrates.
3 Er führt die kantonale Verwaltung, wirkt bei der kantonalen und eidgenössi - schen Rechtsetzung mit, ist beim Vollzug der Gesetze und in der Verwal - tungsrechtspflege tätig, beaufsichtigt nach Gesetz die Gemeinden und die andern Träger öffentlicher Aufgaben und sorgt für die Verbindung der Be - hörden mit der Öffentlichkeit.
Art. 95
* Kollegial- und Departementalsystem
1 Die grundsätzlichen und wichtigen Entscheide trifft der Regierungsrat ge - samthaft.
20
I A/1/1
2 Im Übrigen werden die Geschäfte nach Departementen den einzelnen Mit - gliedern zugewiesen.
3 Das Gesetz regelt die Organisation des Regierungsrates in den Grundzü - gen.
Art. 96 Stellung und Aufgabe des Landammanns
1 Der Landammann ist der erste Repräsentant des Landes und der Präsident des Regierungsrates.
2 Er leitet die Planung, Koordination und Information im Regierungsrat.
3 Der Landesstatthalter ist der Stellvertreter des Landammanns.
Art. 97 *
Wahl des Landammanns und des Landesstatthalters
1 Der Landammann und der Landesstatthalter werden durch die Landsge - meinde aus dem Kreis der Mitglieder des Regierungsrates für zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Landsgemeinde.
2 Erfolgt die Wahl im Lauf einer Amtszeit, so wird diese nicht angerechnet.
3 Der abtretende Landammann ist für die folgenden zwei Jahre weder als Landammann noch als Landesstatthalter, der abtretende Landesstatthalter nur als Landammann wählbar.
Art. 98 *
Wahlbefugnisse
1 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Kommissionen und die mit öf - fentlichen Aufgaben betrauten Personen; ferner wählt er die kantonalen Angestellten und Lehrpersonen, soweit diese Befugnis nicht durch Gesetz oder landrätliche Verordnung dem Regierungsrat nachgeordneten Verwal - tungseinheiten übertragen ist. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Landrates und der Gerichtsbehörden.
Art. 99 Rechtssetzung
1 Der Regierungsrat ist zuständig für:
a. den Entwurf von Erlassen und Beschlüssen zuhanden des Landra - tes und der Landsgemeinde und die Durchführung von Vernehm - lassungen hiezu;
b. * den Erlass von Vollzugs- und Verwaltungsverordnungen sowie von Verordnungen aufgrund von Ermächtigungen der Landsgemeinde oder des Landrates;
c. Vereinbarungen und anderer Verträge, soweit nicht der Landrat oder die Landsgemeinde zuständig ist;
d. Verordnungen und Verfügungen in Notlagen und andern Fällen zeitlicher Dringlichkeiten, insbesondere zur raschen Einführung von Bundesrecht; diese Erlasse sind sobald als möglich dem Landrat oder der nächsten Landsgemeinde vorzulegen. 21
I A/1/1
Art. 100 Finanzbefugnisse
1 Dem Regierungsrat stehen zu:
a. * der Entwurf des Budgets, die Führung der Jahresrechnung sowie die Aufstellung des Finanzplans;
b. * Beschlüsse über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben für den gleichen Zweck, die 200 000 Franken, und über alle frei be - stimmbaren wiederkehrenden Ausgaben für den gleichen Zweck, die 40 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
c. der freie Erwerb von Grundstücken als Anlage oder zur Vorsorge bis zum Betrag von 600 000 Franken;
d. die Verwaltung des Kantonsvermögens, besonders die Anlage von Staatsgeldern sowie der ordentliche Unterhalt der kantonalen Ge - bäude und Einrichtungen;
e. die Aufnahme von Krediten.
Art. 101 Sachbefugnisse
1 Dem Regierungsrat obliegt es:
a. * Verfassung, Gesetze, Verordnungen und Verträge zu vollziehen, soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind;
b. * Beschlüsse, Entscheide und Urteile anderer kantonaler Behörden zu vollstrecken, soweit dafür nicht andere Organe zuständig sind;
c. die kantonalen öffentlichen Dienste zu leiten und zu beaufsichti - gen;
d. * über Verwaltungsbeschwerden zu entscheiden, soweit die Gesetz - gebung es vorsieht;
e. die Beziehungen zu den Behörden des Bundes, anderer Kantone oder Staaten wahrzunehmen;
f. zu Vorlagen der Bundesbehörden Stellung zu nehmen, soweit im Einzelfall die Kompetenz nicht dem Landrat übertragen ist;
g. im Namen des Kantons Beschwerden und Klagen zu erheben;
h. über Begnadigungsgesuche zu entscheiden, soweit nicht der Landrat zuständig ist. 5.2.2. Kantonale Verwaltung
Art. 102 Grundlagen der Verwaltungstätigkeit
1 Die Verwaltung erfüllt ihre Aufgaben im Hinblick auf das Gemeinwohl und unter Beachtung der Rechtmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
2 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Verwaltungsorganisation sowie das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsbeschwerdeverfahren.
22
I A/1/1
Art. 103 *
Organisation
1 Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegliedert. Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem Departement vor. Der Regierungsrat ver - teilt die Departemente unter seine Mitglieder und ordnet die Stellvertretung.
2 Der Ratsschreiber führt die Staatskanzlei als Stabsstelle des Regierungsra - tes; er untersteht dem Landammann.
3 Die Departemente und die Staatskanzlei sowie die ihnen nachgeordneten Verwaltungseinheiten bereiten die Geschäfte des Regierungsrates vor und führen sie aus. Durch Gesetz oder Verordnung können ihnen Geschäfte zur selbstständigen Erledigung zugewiesen werden.
4 Durch Gesetz können Verwaltungsaufgaben auf Organisationen und Perso - nen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen werden. Dabei müs - sen der Rechtsschutz und die Aufsicht des Kantons sichergestellt sein.
Art. 104 *
Kommissionen
1 Durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates können Kommissionen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder die Departe - mente bei der Vorbereitung der Rechtsetzung, der Planung oder in besonde - ren Fragen beraten.
2 Entscheidungs- oder Aufsichtsbefugnisse können einer Kommission nur durch Gesetz oder landrätliche Verordnung übertragen werden.
Art. 105 *
Dienstrecht
1 Das Gesetz regelt die Rechte und Pflichten der Behördenmitglieder und Angestellten des Kantons sowie der Lehrpersonen des Kantons und der Gemeinden.
2 Es bestimmt insbesondere die Wahlvoraussetzungen und Unvereinbarkei - ten für die kantonalen Angestellten sowie für die Lehrpersonen. 5.3 Rechtspflege *
Art. 106–107 *
...... 5.3.1. Gerichte *
Art. 107a *
Richterliche Unabhängigkeit
1 Die Gerichte sind unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden.
2 Sie verwalten sich selbst. Das Gesetz sieht hierzu ein gemeinsames Organ vor.
3 Die Gerichte dürfen Erlasse nicht anwenden, die Bundesrecht oder kanto - nalem Verfassungs- und Gesetzesrecht widersprechen. 23
I A/1/1
Art. 108 Kantonsgericht
1 Das Kantonsgericht urteilt in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen als erste kantonale Instanz. *
2 Es besteht aus zwei Präsidien und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern. *
3 ...... *
Art. 109
* ......
Art. 110
* Obergericht
1 Das Obergericht urteilt in Zivil-, Straf- und Jugendstrafsachen als letzte oder einzige kantonale Instanz.
2 Es besteht aus dem Präsidium und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern. *
3 ...... * 3a Das Obergericht übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Kantons - gerichts aus. *
Art. 111
* Verwaltungsgericht
1 Das Verwaltungsgericht urteilt in verwaltungs- und anderen öffentlich- rechtlichen Streitigkeiten als erste oder als Beschwerdeinstanz. * 1a Es besteht aus dem Präsidium und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern. *
2 ...... * 2a Das Verwaltungsgericht übt die Aufsicht über die Geschäftsführung der verwaltungsunabhängigen Kommissionen aus. *
Art. 112
* Organisation *
1 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Gerichte sowie das Verfahren vor Gericht. 2–4 ...... * 5.3.2. Strafverfolgungsbehörden *
Art. 113
* ......
Art. 114
* Organisation *
1 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten der Strafverfol - gungsbehörden sowie die Aufsicht über diese. *
2 ...... *
24
I A/1/1 2a Die Strafverfolgungsbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und alleine dem Recht verpflichtet. * 6. Gemeinden, Zweckverbände und Korporationen 6.1. Stellung der Gemeinden und Zweckverbände
Art. 115 Bestand und Selbstständigkeit
1 Die Gemeinden und die Zweckverbände von Gemeinden sind selbstständi - ge Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 In den Schranken von Verfassung und Gesetz sind den Gemeinden und den Zweckverbänden ihr Bestand und das Recht, ihre Angelegenheiten selbstständig zu regeln, gewährleistet.
Art. 116 Zweckverbände
1 Gemeinden können mit andern Gemeinden innerhalb oder ausserhalb des Kantons für bestimmte Aufgaben Zweckverbände bilden.
2 Der Gründungsvertrag und das Organisationsstatut sowie deren Änderun - gen bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und der Genehmi - gung des Regierungsrates. Bei interkantonalen Zweckverbänden kann der Regierungsrat die Genehmigung auch dann erteilen, wenn Änderungen von Gründungsvertrag und Organisationsstatut durch Mehrheitsbeschluss vor - gesehen sind. *
3 Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat Zweckverbände errichten und deren Gründungsvertrag und Organisationsstatut bestimmen oder Gemeinden verpflichten, einem Zweckverband beizutreten. Gegen den Ent - scheid des Regierungsrates können die betroffenen Gemeinden innert
30 Tagen beim Landrat Beschwerde erheben.
4 Das Gesetz regelt die Organisation der Zweckverbände sowie die Rechte der Stimmberechtigten und der Behörden der angeschlossenen Gemeinden.
Art. 117 Zusammenarbeit
1 Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden.
2 Die Gemeinden und die Zweckverbände arbeiten bei der Erfüllung aller Aufgaben, die im gemeinsamen Interesse liegen, mit andern Gemeinden oder Zweckverbänden zusammen.
3 ...... *
Art. 118 *
Bestandes- und Grenzänderungen
1 Änderungen im Bestand der Gemeinden bedürfen der Zustimmung der betroffenen Stimmberechtigten und der Genehmigung durch die Landsge - meinde. 25
I A/1/1
2 Bei Kirchgemeinden sowie bei Grenzänderungen genügt die Genehmigung durch den Landrat.
Art. 119 Gemeindeautonomie
1 Die Gemeinden besorgen alle örtlichen Angelegenheiten, für die weder der Bund noch der Kanton ausschliesslich zuständig sind. *
2 Sie bestimmen, soweit Verfassung und Gesetz nichts anderes vorsehen, ihre Organisation durch Erlass einer Gemeindeordnung selbst, wählen ihre Behörden, Angestellten und Lehrpersonen und erfüllen ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen. *
Art. 120 Aufsicht
1 Die Gemeinden, die Zweckverbände, ihre Anstalten und Unternehmen ste - hen unter der Aufsicht des Regierungsrates.
2 Der Regierungsrat prüft, soweit die Gesetzgebung nichts anderes be - stimmt, nur die Rechtmässigkeit von Verfügungen, Beschlüssen und Erlas - sen der Gemeinden.
3 Er trifft bei Unregelmässigkeiten geeignete Massnahmen; er kann in schwerwiegenden Fällen das Recht der Selbstverwaltung einschränken oder aufheben.
4 Gegen den Entscheid des Regierungsrates können die betroffenen Gemeinden innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Art. 121 Rechtsschutz
1 Gegen letztinstanzliche Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse von Organen der Gemeinden und Zweckverbände kann jeder, der ein eigenes schutzwür - diges Interesse hat, innert der gesetzlichen Frist beim Regierungsrat oder bei einem Departement Beschwerde erheben. Beide Parteien können den Beschwerdeentscheid nach Massgabe des Gesetzes an das Verwaltungsge - richt weiterziehen. *
2 In Wahl- und Abstimmungssachen ist jeder Stimmberechtigte unter Vorbe - halt gesetzlicher Ausnahmen beschwerdeberechtigt. 6.2. Arten von Gemeinden *
Art. 122
*
1 Die Gemeinde nimmt alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder der Bund noch der Kanton ausschliesslich zuständig sind (Einheitsgemein - den). *
2 Jede Gemeinde umfasst die in ihrem Gebiet wohnhaften Personen.
3 Die Gemeinde besorgt insbesondere auch alle Schulangelegenheiten, so - weit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
26
I A/1/1
Art. 123–126a *
......
Art. 127 Kirchgemeinde
1 Die Kirchgemeinde umfasst die im Kirchgemeindegebiet wohnhaften Ange - hörigen der betreffenden öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche.
2 Die Kirchgemeinde regelt im Rahmen des staatlichen Rechts und nach den Vorschriften ihrer Kirche die Angelegenheiten ihrer Konfession für das Kirch - gemeindegebiet.
3 Die Organisation und Verwaltung der Kirchgemeinde müssen den Grund - sätzen der Kantonsverfassung und der Gemeindegesetzgebung entspre - chen.
4 Für die kommunalen Organisationen anderer Religionsgemeinschaften, die als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt sind, gelten die Vorschrif - ten über die Kirchgemeinden sinngemäss. * 6.3. Organisation der Gemeinden
Art. 128 Gemeindeorgane
1 Notwendige Gemeindeorgane sind: *
a. die Stimmberechtigten;
b. die Vorsteherschaft;
c. die Geschäftsprüfungskommission der Gemeinde respektive ein Rechnungsprüfungsorgan einer Kirchgemeinde.
2 In der Gemeinde bildet der Gemeinderat die Vorsteherschaft, in der Kirch - gemeinde der Kirchenrat. *
3 Die Gemeinden können ein Gemeindeparlament einführen. Es umfasst min - destens 20 Mitglieder und konstituiert sich im Rahmen von Gesetz und Gemeindeordnung selbst. *
Art. 129 Antragsrecht
1 Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, der Vorsteherschaft jederzeit An - träge zuhanden der Stimmberechtigten einzureichen über Gegenstände, die in deren Zuständigkeit fallen. *
2 Das Gesetz regelt die Zulässigkeit, die Form und das Verfahren der Be - handlung der Anträge.
Art. 130 Gemeindeversammlung, Urnenwahl und Urnenabstimmung
1 Die Stimmberechtigten üben das Stimmrecht grundsätzlich an der Gemein - deversammlung aus; diese tritt nach Bedarf, jährlich aber mindestens ein - mal, zusammen. * 27
I A/1/1
2 Eine ausserordentliche Gemeindeversammlung findet statt, wenn die Vor - steherschaft es beschliesst, wenn es von der im Gesetz bezeichneten An - zahl Stimmberechtigten unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte ver - langt wird oder wenn der Regierungsrat eine solche anordnet. *
3 Für bestimmte Angelegenheiten können Gesetz oder Gemeindeordnung die Urnenwahl oder Urnenabstimmung vorsehen. Die Gemeindeversamm - lung kann ausnahmsweise auch in andern Fällen die Urnenwahl oder die Ur - nenabstimmung beschliessen.
4 Die Mitglieder des Gemeindeparlaments werden an der Urne nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt; das Gesetz regelt die Wahlkreise. *
5 Der Gemeindepräsident sowie die Mitglieder des Gemeinderates werden an der Urne nach dem Mehrheitswahlverfahren gewählt. *
6 Das Gesetz legt die Zuständigkeiten und die Wahlverfahren für die übrigen Wahlen fest. *
Art. 131 Befugnisse der Stimmberechtigten
1 Die Stimmberechtigten sind insbesondere zuständig für:
a. * die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Vorsteher - schaft;
b. * die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Geschäftsprü - fungskommission oder die Wahl des Rechnungsprüfungsorgans;
c. * die Wahl der übrigen Gemeindebehörden, Kommissionen und Angestellten, soweit diese nicht der Vorsteherschaft übertragen ist;
d. den Erlass der Gemeindeordnung;
e. den Erlass der übrigen Gemeindevorschriften, soweit dieser nicht in bestimmten Angelegenheiten der Vorsteherschaft übertragen ist;
f. * die Festsetzung des Budgets;
g. * die Genehmigung der Gemeinderechnungen und der zugehörigen Berichte der Geschäftsprüfungskommission respektive des Rech - nungsprüfungsorgans;
h. Ausgabenbeschlüsse und Beschlüsse über Erwerb, Veräusserung und Belastung von Grundstücken, soweit nach der Gemeindeord - nung nicht die Vorsteherschaft zuständig ist;
i. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses im Rahmen der kanto - nalen Steuergesetzgebung;
k. Beschlüsse über die Vereinigung oder Auflösung der Gemeinde und über Grenzänderungen;
l. Beschlüsse über die Mitgliedschaft in Zweckverbänden, über die Genehmigung und Änderung des Gründungsvertrags und des Or - ganisationsstatuts sowie über den Abschluss weiterer Verträge;
m. weitere ihnen von der Vorsteherschaft vorgelegte Beschlüsse.
28
I A/1/1
2 In den Gemeinden mit Gemeindeparlament sind die Stimmberechtigten ob - ligatorisch zuständig für: *
a. die Wahl der Mitglieder des Gemeindeparlaments;
b. die Wahl des Präsidenten sowie der Mitglieder der Vorsteher - schaft;
c. den Erlass der Gemeindeordnung;
d. Beschlüsse nach Absatz 1 Buchstabe h im Rahmen der Gemein - deordnung sowie die Beschlüsse nach Absatz 1 Buchstaben i, k und l.
Art. 132 *
Dringliche Beschlussfassung
1 Ein in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallender Beschluss der Gemeinde kann in dringlichen Fällen ausnahmsweise stillschweigend ge - fasst werden, wenn der einstimmig gefasste Beschluss der Vorsteherschaft oder der mit absoluter Mehrheit gefasste Beschluss des Gemeindeparla - ments öffentlich kundgemacht wird und wenn danach nicht die vom Gesetz bezeichnete Anzahl Stimmberechtigte innert Frist verlangt, dass der Be - schluss als Antrag an die nächste Gemeindeversammlung oder die nächste Urnenabstimmung gelangt.
Art. 133 *
Fakultatives Referendum
1 Gemeinden mit Gemeindeversammlung können in der Gemeindeordnung vorsehen, dass die Vorsteherschaft zuständig ist für:
a. bestimmte Gemeindeerlasse nach Artikel 131 Absatz 1 Buchsta - be e;
b. Beschlüsse nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe h bis zu einem bestimmten Betrag;
c. * den Abschluss bestimmter Verträge nach Artikel 131 Ab - satz 1 Buchstabe l.
2 Diese Erlasse und Beschlüsse unterstehen dem fakultativen Referendum; das Gesetz regelt Fristen und Quoren.
3 Gemeinden mit Gemeindeparlament bezeichnen in der Gemeindeordnung die Erlasse und Beschlüsse des Gemeindeparlaments, die dem fakultativen Referendum unterliegen oder die vom Gemeindeparlament den Stimmbe - rechtigten zur Abstimmung vorgelegt werden. 6.4. Korporationen
Art. 134
1 Die Errichtung neuer Korporationen und Änderungen im Bestand derselben bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates oder eines Departe - ments. * 29
I A/1/1
2 Die Korporationen können ihr Vermögen selbstständig verwalten und nut - zen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3 Sie stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates. 7. Kirche und Staat
Art. 135 Kirchen
1 Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Landeskirche und ihre Kirchgemeinden sind staatlich anerkannte, selbstständige Körperschaf - ten des öffentlichen Rechts.
2 Der Landrat kann auch andere Religionsgemeinschaften als Körperschaf - ten des öffentlichen Rechts anerkennen.
3 Für die öffentlich-rechtlich nicht anerkannten religiösen Gemeinschaften gilt das Privatrecht.
Art. 136 Autonomie der Kirchen
1 Das Verhältnis der öffentlich-rechtlich anerkannten Landeskirchen und ih - rer Kirchgemeinden zum Staat wird durch die Gesetzgebung geregelt.
2 Die Kirchen ordnen ihre innern Angelegenheiten selbst. Das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten wird durch die Kirchenverfassung geregelt.
3 Die Verfassung einer öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemein - schaft bedarf der Genehmigung des Landrates; diese wird erteilt, wenn nicht Bundesrecht oder kantonales Recht verletzt ist.
4 Gegen Verfügungen, Beschlüsse und Erlasse der Kirchenbehörden kann nach Gesetz und kirchlichen Vorschriften Beschwerde beim Verwaltungsge - richt erhoben werden.
5 Die Verpflichtungen des Staates und der Gemeinden, die auf historischen Rechtstiteln beruhen, bleiben gewahrt.
Art. 137 Steuern und Beiträge
1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und ihre Kirchgemeinden sind berechtigt, nach Gesetz Steuern zu erheben.
2 Der Kanton und die Gemeinden können die überkonfessionellen öffentli - chen Arbeiten der Kirchen mit Beiträgen unterstützen. 8. Revision der Kantonsverfassung
Art. 138 Voraussetzungen
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.
2 Eine Verfassungsrevision darf nicht bundesrechtswidrig oder undurchführ - bar sein.
30
I A/1/1
3 Jeder Stimmberechtigte sowie die Gemeinden und ihre Vorsteherschaften haben das Recht, zuhanden der Landsgemeinde Memorialsanträge auf Re - vision der Kantonsverfassung zu stellen.
4 Der Memorialsantrag auf eine Totalrevision ist in der Form der allgemeinen Anregung zu stellen.
Art. 139 Teilrevision
1 Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder einzelne, sachlich zusammenhängende Abschnitte der Verfassung betreffen.
2 Werden mehrere, sachlich verschiedene Materien zur Revision vorgeschla - gen, so bildet jede Materie Gegenstand einer besondern Revision.
Art. 140 Totalrevision
1 Wird ein Antrag auf Totalrevision der Kantonsverfassung gestellt, so muss die Landsgemeinde vor der Durchführung entscheiden, ob darauf eingetre - ten werden soll oder nicht.
2 Über den Entwurf der totalrevidierten Verfassung befindet die Landsge - meinde grundsätzlich nach dem für die Gesetzgebung vorgesehenen Ver - fahren. Abänderungsanträge gegenüber dem Entwurf des Landrates sind aber als formulierte Memorialsanträge zu einzelnen Artikeln zu stellen und zu behandeln. Abänderungsanträge an der Landsgemeinde sind nur zulässig, soweit sie zu einem gestellten Memorialsantrag in unmittelbarem Zusam - menhang stehen.
3 Wird der Entwurf abgelehnt, so hat die Landsgemeinde anschliessend zu entscheiden, ob die Revision fortzusetzen ist. 9. Schlussbestimmungen
Art. 141 Inkrafttreten
1 Diese Verfassung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Art. 142 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verfassung des Kantons Glarus vom 22. Mai 1887 ist aufgehoben.
2 Bestimmungen des bisherigen Rechts, die der vorliegenden Verfassung wi - dersprechen, sind aufgehoben.
3 Vorbehalten bleiben die folgenden Artikel.
Art. 143 Beschränkte Weitergeltung
1 Bestimmungen, die in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren oder von einer nicht mehr zuständigen Behörde erlassen worden sind, bleiben bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung in Kraft. 31
I A/1/1
2 Dasselbe gilt für Vereinbarungen oder Planungen, die nach einem nicht mehr zulässigen Verfahren oder von einer nicht mehr zuständigen Behörde beschlossen worden sind.
Art. 144 Behörden und Beamte
1 Behörden, Beamte und Angestellte bleiben bis zum Ende der Amtsdauer, in der diese Verfassung in Kraft getreten ist, im Amt. Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gilt die vorliegende Verfassung.
2 Die bisherigen Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Verfah - ren der Wahl des Landrates gelten bis zum Ende der Amtsdauer, in der die - se Verfassung in Kraft getreten ist.
3 Die Erneuerungswahl für die beiden Mitglieder des Ständerates erfolgt zu - sammen mit der Gesamterneuerungswahl des Regierungsrates im Jahre 1990. Die Amtsdauer der beiden Ständeräte läuft bis zur konstituierenden Sitzung nach der Gesamterneuerung des Nationalrates im Jahre 1995.
4 Die bisherigen Bestimmungen über die Gerichtsorganisation, insbesondere über die Vermittlung, das Zivil- und das Augenscheingericht sowie über das Kriminal- und das Polizeigericht, gelten bis zur gesetzlichen Neuordnung.
5
Artikel
78 Absatz 4 gilt erstmals für den Ablauf der Amtsdauer 1986–1990.
Art. 145 Gemeinderecht
1 Die bisherigen Bestimmungen über die Befugnisse der Stimmberechtigten und der Vorsteherschaften sowie über die Finanzordnung der Gemeinden bleiben bis zur gesetzlichen Neuordnung in Kraft.
2 Durch Gesetz oder durch Vereinbarung zwischen den Gemeinden ist inner - halb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu bestimmen, welche Gemeinden oder Zweckverbände die Aufgaben der Wahlgemeinden übernehmen und welche Behörden und Amtsstellen dafür vorgesehen sind.
3 ...... *
Art. 146 Erforderliche Rechtsetzung
1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen oder bestehendes Recht zu ändern, muss dies ohne Verzug geschehen.
2 Der Regierungsrat legt dem Landrat innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Verfassung eine Übersicht über die erforderliche Rechtsetzung vor. 10. Schluss- und Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Mai 2006 *
Art. 147
* Inkrafttreten der Änderungen vom 7. Mai 2006
1 Die Änderungen vom 7. Mai 2006 treten am 1. Januar 2011 in Kraft.
32
I A/1/1
2 Der Regierungsrat kann einzelne Bestimmungen oder Gruppen von Be - stimmungen auf einen früheren Zeitpunkt in Kraft setzen.
Art. 148 *
Zusammenlegung von Gemeinden
1 Ab dem 1. Januar 2011 bestehen im Kanton noch die folgenden drei Gemeinden in der Form der Einheitsgemeinde (Zusammenschluss von Orts-, Schulgemeinde und Tagwen): 1. Bilten, Mühlehorn, Obstalden, Filzbach, Niederurnen, Oberurnen, Näfels und Mollis; 2. Netstal, Riedern, Glarus und Ennenda; 3. Mitlödi, Sool, Schwändi, Schwanden, Haslen 1 ) , Luchsingen, Bet - schwanden, Rüti, Braunwald, Linthal, Engi, Matt und Elm.
2 Vorbehalten bleiben weitere freiwillige Zusammenschlüsse.
3 Die Stimmberechtigten der zusammengeschlossenen Gemeinden bestim - men den Namen der neuen Gemeinde.
4 Soweit die einzelnen Gemeinden gemäss Absatz 1 sich nicht bis zum 31. Dezember 2010 selber zusammenschliessen, erfolgt der Zusammen - schluss ohne weitere Beschlussfassung auf den 1. Januar 2011.
5 Das Gemeindegesetz kann vorsehen, dass für eine Übergangsfrist von ei - ner Amtsdauer Gemeinden, die gemäss Absatz 1 zusammengeschlossen werden, ein Anspruch auf mindestens einen Sitz in der Gemeindeexekutive zusteht. Der Anspruch kann für jede Gemeinde oder aber für eine Gemein - degruppe bestehen.
Art. 149 *
Zusammenlegung der Schulgemeinden und der Ortsgemeinden
1 Soweit die Schulgemeinden bis 31. Dezember 2010 noch nicht mit den ent - sprechenden Ortsgemeinden vereinigt sind, erfolgt dieser Zusammen - schluss ohne weitere Beschlussfassung auf den 1. Januar 2011 zur Einheits - gemeinde im Rahmen von Artikel 148 Absatz 1.
Art. 150 *
Zusammenlegung der Tagwen und der Ortsgemeinden
1 Soweit die Tagwen bis 31. Dezember 2010 noch nicht mit den entspre - chenden Ortsgemeinden vereinigt sind, erfolgt dieser Zusammenschluss ohne weitere Beschlussfassung auf den 1. - de im Rahmen von Artikel 148 Absatz 1. 1) Der Zusammenschluss der Ortsgemeinden Nidfurn, Leuggelbach und Haslen tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Es rechtfertigt sich, dass der Landrat dies im Zuge der vorliegenden Bereinigung vorwegnimmt; «Haslen» umfasst also die Gemeinden Nidfurn, Leuggelbach und Haslen. 33
I A/1/1
Art. 151
* Aufhebung der Fürsorgegemeinden
1 Mit Inkrafttreten von Artikel 29 Absatz 1 in der Fassung vom 7. Mai 2006 werden die noch bestehenden Fürsorgegemeinden aufgehoben. Der Regie - rungsrat kann vorsehen, dass die Übernahme des Sozialwesens durch den Kanton gemeindeweise und in Etappen erfolgt. Mit dieser Aufgabenübertra - gung fallen die Fürsorgevermögen zweckgebunden dem Kanton zu; eine Gemeinde ist dann von der Ablieferung des Fürsorgevermögens an den Kanton entbunden, wenn am 20. September 2005 eine selbstständige Für - sorgegemeinde nicht mehr bestand oder deren Zusammenschluss mit der Ortsgemeinde rechtskräftig beschlossen war. Das Gesetz regelt die Einzel - heiten.
Art. 152
* Vormundschaftswesen
1 Mit Inkrafttreten von Artikel 29 Absatz 1 in der Fassung vom 7. Mai 2006 werden die Vormundschaftsbehörden 1 ) der Gemeinden aufgehoben. Das Ge - setz kann vorsehen, dass diese Vormundschaftsbehörden vor dem Inkraft - treten anhängig gemachte Fälle noch zu Ende führen. Es regelt Einzelheiten.
Art. 153
* Zuständigkeiten des Regierungsrates
1 Fehlt es einer Einheitsgemeinde bei Inkrafttreten der Änderung vom 7. Mai 2006 an den unerlässlichen Vorschriften, so trifft der Regierungsrat für die erforderliche Dauer die nötigen Anordnungen.
2 Der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde nach Artikel 138 ff. Gemeindege - setz kann gestützt auf diese Verfassungsbestimmung alle Anordnungen tref - fen, welche in der Übergangsphase zwischen der Beschlussfassung durch die Landsgemeinde einerseits und der Errichtung von drei Einheitsgemein - den und der Übernahme der Aufgaben der bisherigen Fürsorgegemeinden und Vormundschaftsbehörden durch den Kanton bzw. der Auflösung der Fürsorgegemeinden andererseits erforderlich sind oder der reibungslosen und sparsamen Umsetzung der neuen Gemeindestruktur dienen. Er hat na - mentlich darauf zu achten, dass Aktiven möglichst erhalten, wirkungsvoll und sparsam eingesetzt, sowie bestimmungsgemäss bzw. nicht derart ver - wendet werden, dass es zum Nachteil anderer Gemeinden gereicht.
3 Diese Bestimmung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. 1) ab 2013 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
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I A/1/1
Art. 154 *
Zuständigkeiten der neuen Vorsteherschaften
1 Das Gesetz kann bestimmen, dass die vor Ende der Amtsdauer 2006/2010 gewählten Vorsteherschaften der drei am 1. Januar 2011 neu entstehenden Gemeinden bereits am 1. Juli 2010 in alle Rechte und Pflichten, Aufgaben und Zuständigkeiten der am 30. Juni 2010 ausscheidenden Gemeinde-, Tag - wen- und Schulvorsteherschaften eintreten.
Art. 155 *
Ausgleich der Vermögensverhältnisse, Finanzierungsbeschluss
1 Die Landsgemeinde erlässt in einem besonderen Beschluss die Bestim - mungen über die Art und die Finanzierung des Ausgleichs der unterschiedli - chen Vermögensverhältnisse bei den sich zusammenschliessenden Gemein - den gemäss Artikel 148 Absatz 1. Sie bestimmt namentlich die Höhe des Kantonsbeitrages und legt den Höchstbetrag fest, der einer zusammenge - schlossenen Gemeinde nach Artikel 148 Absatz 1 unter dem Titel des Aus - gleichs unterschiedlicher Vermögensverhältnisse zukommen kann.
2 Dabei kann sie ihre Zuständigkeiten dem Landrat übertragen, insbesonde - re soweit es um die Anpassung der von ihr im Jahre 2006 festgelegten Bei - träge an die Verhältnisse am 31. Dezember 2010 geht.
3 Diese Bestimmung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. 35
I A/1/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 03.05.1992 03.05.1992 Art. 78 Abs. 1 geändert SBE V/3 133 03.05.1992 03.05.1992 Art. 121 Abs. 1 geändert SBE V/3 133 03.05.1992 03.05.1992 Art. 132 totalrevidiert SBE V/3 133 03.05.1992 03.05.1992 Art. 133 Abs. 1, c. eingefügt SBE V/3 133 01.05.1994 01.07.1994 Art. 86a eingefügt SBE V/7 412 07.05.1995 01.01.1996 Art. 26 Abs. 2 geändert SBE VI/1 58 07.05.1995 01.01.1996 Art. 29 totalrevidiert SBE VI/1 58 03.05.1998 01.07.1998 Art. 88 Abs. 2 geändert SBE VII/1 40 06.05.2001 01.08.2002 Art. 78 Abs. 1 geändert SBE VII/9 447 06.05.2001 01.08.2002 Art. 78 Abs. 2 geändert SBE VII/9 447 05.05.2002 01.07.2002 Art. 69 totalrevidiert SBE VIII/4 201 05.05.2002 01.07.2002 Art. 89 totalrevidiert SBE VIII/4 201 05.05.2002 01.07.2002 Art. 90 Abs. 1, b. geändert SBE VIII/4 201 05.05.2002 01.07.2002 Art. 99 Abs. 1, b. geändert SBE VIII/4 201 05.05.2002 01.07.2002 Art. 100 Abs. 1, b. geändert SBE VIII/4 201 05.05.2002 01.07.2002 Art. 1 Abs. 2 geändert SBE VIII/4 235 05.05.2002 01.07.2002 Art. 18 Abs. 1 geändert SBE VIII/4 235 05.05.2002 01.07.2002 Art. 75 Abs. 1 geändert SBE VIII/4 235 05.05.2002 01.07.2002 Art. 75 Abs. 2 geändert SBE VIII/4 235 05.05.2002 01.07.2002 Art. 75 Abs. 4 geändert SBE VIII/4 235 05.05.2002 01.07.2002 Art. 78 Abs. 1 geändert SBE VIII/4 235 05.05.2002 01.07.2002 Art. 86a Abs. 2 geändert SBE VIII/4 235 05.05.2002 01.07.2002 Art. 86a Abs. 3 geändert SBE VIII/4 235 05.05.2002 01.07.2002 Art. 88 Abs. 1 geändert SBE VIII/4 235 05.05.2002 01.07.2002 Art. 91 Abs. 1, f. geändert SBE VIII/4 235 05.05.2002 01.07.2002 Art. 98 totalrevidiert SBE VIII/4 235 05.05.2002 01.07.2002 Art. 105 totalrevidiert SBE VIII/4 235 05.05.2002 01.07.2002 Art. 114 totalrevidiert SBE VIII/4 235 05.05.2002 01.07.2002 Art. 119 Abs. 2 geändert SBE VIII/4 235 05.05.2002 01.07.2002 Art. 123 Abs. 4 geändert SBE VIII/4 235 05.05.2002 01.07.2002 Art. 131 Abs. 1, c. geändert SBE VIII/4 235 04.05.2003 04.05.2003 Art. 110 totalrevidiert SBE VIII/8 415 04.05.2003 04.05.2003 Art. 112 totalrevidiert SBE VIII/8 415 04.05.2003 01.07.2003 Art. 124 Abs. 2 geändert SBE VIII/8 444 04.05.2003 01.07.2003 Art. 126a eingefügt SBE VIII/8 444 02.05.2004 05.10.2005 Art. 52 Abs. 3 geändert SBE IX/2 109 02.05.2004 05.10.2005 Art. 68 Abs. 1, b. geändert SBE IX/2 109
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I A/1/1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 02.05.2004 05.10.2005 Art. 74 totalrevidiert SBE IX/2 109 02.05.2004 05.10.2005 Art. 75 Abs. 2 geändert SBE IX/2 109 02.05.2004 05.10.2005 Art. 75 Abs. 3 geändert SBE IX/2 109 02.05.2004 05.10.2005 Art. 75 Abs. 4 geändert SBE IX/2 109 02.05.2004 05.10.2005 Art. 78 totalrevidiert SBE IX/2 109 02.05.2004 05.10.2005 Art. 86a Abs. 1 geändert SBE IX/2 109 02.05.2004 05.10.2005 Art. 88 Abs. 2 geändert SBE IX/2 109 02.05.2004 05.10.2005 Art. 94 totalrevidiert SBE IX/2 109 02.05.2004 05.10.2005 Art. 95 totalrevidiert SBE IX/2 109 02.05.2004 05.10.2005 Art. 97 totalrevidiert SBE IX/2 109 02.05.2004 05.10.2005 Art. 101 Abs. 1, a. geändert SBE IX/2 109 02.05.2004 05.10.2005 Art. 101 Abs. 1, b. geändert SBE IX/2 109 02.05.2004 05.10.2005 Art. 101 Abs. 1, d. geändert SBE IX/2 109 02.05.2004 05.10.2005 Art. 103 totalrevidiert SBE IX/2 109 02.05.2004 05.10.2005 Art. 104 totalrevidiert SBE IX/2 109 02.05.2004 05.10.2005 Art. 121 Abs. 1 geändert SBE IX/2 109 02.05.2004 05.10.2005 Art. 134 Abs. 1 geändert SBE IX/2 109 01.05.2005 01.05.2005 Art. 83 totalrevidiert SBE IX/4 214 01.05.2005 01.05.2005 Art. 86 Abs. 1 geändert SBE IX/4 214 07.05.2006 01.01.2007 Art. 76 Abs. 1 geändert SBE X/1 1 07.05.2006 01.01.2011 Art. 20 Abs. 2 geändert SBE X/2 111 07.05.2006 01.01.2011 Art. 20 Abs. 3 aufgehoben SBE X/2 111 07.05.2006 01.01.2011 Art. 20 Abs. 4 geändert SBE X/2 111 07.05.2006 01.01.2008 Art. 29 Abs. 1 geändert SBE X/2 111 07.05.2006 01.01.2011 Art. 33 Abs. 2 geändert SBE X/2 111 07.05.2006 01.01.2011 Art. 33 Abs. 3 geändert SBE X/2 111 07.05.2006 01.01.2011 Art. 52 Abs. 4 geändert SBE X/2 111 07.05.2006 01.01.2011 Art. 117 Abs. 3 aufgehoben SBE X/2 111 07.05.2006 01.01.2011 Titel 6.2. geändert SBE X/2 111 07.05.2006 01.01.2011 Art. 122 totalrevidiert SBE X/2 111 07.05.2006 01.01.2011 Art. 123 aufgehoben SBE X/2 111 07.05.2006 01.01.2011 Art. 124 aufgehoben SBE X/2 111 07.05.2006 01.01.2011 Art. 125 aufgehoben SBE X/2 111 07.05.2006 01.01.2008 Art. 126 aufgehoben SBE X/2 111 07.05.2006 01.01.2011 Art. 126a aufgehoben SBE X/2 111 07.05.2006 01.01.2011 Art. 128 Abs. 2 geändert SBE X/2 111 07.05.2006 01.01.2008 Art. 128 Abs. 3 aufgehoben SBE X/2 111 07.05.2006 01.01.2011 Art. 130 Abs. 4 geändert SBE X/2 111 07.05.2006 01.07.2010 Art. 145 Abs. 3 aufgehoben SBE X/2 111 07.05.2006 01.01.2011 Titel 10. eingefügt SBE X/2 111 07.05.2006 01.01.2011 Art. 147 eingefügt SBE X/2 111 37
I A/1/1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 07.05.2006 01.01.2011 Art. 148 eingefügt SBE X/2 111 07.05.2006 01.01.2011 Art. 149 eingefügt SBE X/2 111 07.05.2006 01.01.2011 Art. 150 eingefügt SBE X/2 111 07.05.2006 01.01.2011 Art. 151 eingefügt SBE X/2 111 07.05.2006 01.01.2011 Art. 152 eingefügt SBE X/2 111 07.05.2006 07.05.2006 Art. 153 eingefügt SBE X/2 111 07.05.2006 01.01.2011 Art. 154 eingefügt SBE X/2 111 07.05.2006 07.05.2006 Art. 155 eingefügt SBE X/2 111 06.05.2007 06.05.2007 Art. 56 Abs. 1 geändert SBE X/4 236 06.05.2007 06.05.2007 Art. 57 Abs. 1, a. geändert SBE X/4 236 06.05.2007 06.05.2007 Art. 57 Abs. 2, a. geändert SBE X/4 236 06.05.2007 06.05.2007 Art. 58 Abs. 1 geändert SBE X/4 236 06.05.2007 06.05.2007 Art. 74 Abs. 1 geändert SBE X/4 236 06.05.2007 01.01.2008 Art. 18 Abs. 3 geändert SBE X/5 264 06.05.2007 01.01.2008 Art. 117 Abs. 3 geändert SBE X/5 293 06.05.2007 01.01.2008 Art. 126a totalrevidiert SBE X/5 293 06.05.2007 01.01.2008 Art. 128 Abs. 2 geändert SBE X/5 293 06.05.2007 01.01.2008 Art. 33 Abs. 2 geändert SBE X/5 329 06.05.2007 01.01.2008 Art. 33 Abs. 3 geändert SBE X/5 329 06.05.2007 01.01.2008 Art. 33 Abs. 4 eingefügt SBE X/5 329 04.05.2008 01.01.2010 Art. 82 Abs. 1 geändert SBE X/5 522 04.05.2008 01.01.2011 Art. 118 totalrevidiert SBE X/7 494 04.05.2008 01.01.2011 Art. 128 Abs. 1 geändert SBE X/7 494 04.05.2008 04.05.2008 Art. 128 Abs. 3 eingefügt SBE X/7 494 04.05.2008 01.01.2011 Art. 129 Abs. 1 geändert SBE X/7 494 04.05.2008 01.01.2011 Art. 130 Abs. 1 geändert SBE X/7 494 04.05.2008 01.01.2011 Art. 130 Abs. 2 geändert SBE X/7 494 04.05.2008 04.05.2008 Art. 130 Abs. 4 geändert SBE X/7 494 04.05.2008 01.01.2011 Art. 130 Abs. 5 eingefügt SBE X/7 494 04.05.2008 01.01.2011 Art. 130 Abs. 6 eingefügt SBE X/7 494 04.05.2008 01.01.2011 Art. 131 Abs. 1, a. geändert SBE X/7 494 04.05.2008 01.01.2010 Art. 131 Abs. 1, b. geändert SBE X/7 494 04.05.2008 01.01.2011 Art. 131 Abs. 1, g. geändert SBE X/7 494 04.05.2008 04.05.2008 Art. 131 Abs. 2 eingefügt SBE X/7 494 04.05.2008 01.01.2011 Art. 132 totalrevidiert SBE X/7 494 04.05.2008 01.01.2011 Art. 133 totalrevidiert SBE X/7 494 04.05.2008 04.05.2008 Art. 154 totalrevidiert SBE X/7 494 04.05.2008 01.01.2009 Art. 59 Abs. 2 geändert SBE X/7 511 04.05.2008 01.01.2009 Art. 113 totalrevidiert SBE X/7 511 03.05.2009 01.01.2011 Art. 37 Abs. 3, c. geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 01.08.2011 Art. 38 totalrevidiert SBE XI/2 144
38
I A/1/1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 03.05.2009 01.01.2011 Art. 39 Abs. 2 geändert SBE XI/2 144 03.05.2009 03.05.2009 Art. 33 Abs. 1 geändert SBE XI/3 184 03.05.2009 01.01.2010 Art. 91 Abs. 1, k. geändert SBE XI/3 201 03.05.2009 01.01.2011 Art. 52 Abs. 1 geändert SBE XI/3 211 02.05.2010 02.05.2010 Art. 116 Abs. 2 geändert SBE XI/5 323 02.05.2010 01.01.2011 Art. 55 totalrevidiert SBE XI/5 333 02.05.2010 01.01.2011 Art. 55a eingefügt SBE XI/5 333 02.05.2010 01.01.2011 Art. 68 totalrevidiert SBE XI/6 385 02.05.2010 01.01.2011 Art. 78 Abs. 2 geändert SBE XI/6 385 02.05.2010 01.01.2011 Art. 78 Abs. 5 geändert SBE XI/6 385 02.05.2010 01.01.2011 Art. 88 Abs. 2 geändert SBE XI/6 385 02.05.2010 01.01.2011 Titel 5.3 geändert SBE XI/6 385 02.05.2010 01.01.2011 Titel 5.3.1. eingefügt SBE XI/6 385 02.05.2010 01.01.2011 Art. 108 Abs. 1 geändert SBE XI/6 385 02.05.2010 01.01.2011 Art. 108 Abs. 3 eingefügt SBE XI/6 385 02.05.2010 01.01.2011 Art. 110 totalrevidiert SBE XI/6 385 02.05.2010 01.01.2011 Art. 111 totalrevidiert SBE XI/6 385 02.05.2010 01.01.2011 Art. 112 totalrevidiert SBE XI/6 385 02.05.2010 01.01.2011 Titel 5.3.2. eingefügt SBE XI/6 385 02.05.2010 01.01.2011 Art. 113 totalrevidiert SBE XI/6 385 02.05.2010 01.01.2011 Art. 114 totalrevidiert SBE XI/6 385 02.05.2010 01.01.2011 Art. 78 Abs. 2 geändert SBE XI/6 408 02.05.2010 01.01.2011 Art. 78 Abs. 5 geändert SBE XI/6 408 02.05.2010 01.01.2011 Art. 107 aufgehoben SBE XI/6 408 02.05.2010 01.01.2011 Art. 108 Abs. 1 geändert SBE XI/6 408 02.05.2010 01.01.2011 Art. 109 aufgehoben SBE XI/6 408 02.05.2010 01.01.2011 Art. 112 totalrevidiert SBE XI/6 408 06.05.2012 01.01.2013 Art. 29 Sachüberschrift geänd. SBE XII/4 282 06.05.2012 01.01.2013 Art. 29 Abs. 1 geändert SBE XII/4 282 06.05.2012 01.01.2013 Art. 56 Abs. 2 geändert SBE XII/4 282 04.05.2014 01.09.2014 Art. 18 Abs. 1 geändert SBE 2014 36 04.05.2014 01.09.2014 Art. 18 Abs. 2 aufgehoben SBE 2014 36 04.05.2014 01.09.2014 Art. 18 Abs. 3 aufgehoben SBE 2014 36 04.05.2014 01.09.2014 Art. 32 Abs. 4 aufgehoben SBE 2014 37 04.05.2014 01.09.2014 Art. 53 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 37 04.05.2014 01.09.2014 Art. 53 Abs. 1 geändert SBE 2014 37 04.05.2014 01.09.2014 Art. 53 Abs. 2 geändert SBE 2014 37 04.05.2014 01.09.2014 Art. 62 Abs. 3 geändert SBE 2014 37 04.05.2014 01.09.2014 Art. 90 Abs. 1, a. geändert SBE 2014 37 04.05.2014 01.09.2014 Art. 100 Abs. 1, a. geändert SBE 2014 37 04.05.2014 01.09.2014 Art. 131 Abs. 1, f. geändert SBE 2014 37 39
I A/1/1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.05.2014 01.09.2014 Art. 119 Abs. 1 geändert SBE 2014 40 04.05.2014 01.09.2014 Art. 122 Abs. 1 geändert SBE 2014 40 04.05.2014 01.09.2014 Art. 127 Abs. 4 eingefügt SBE 2014 40 07.05.2017 01.01.2018 Art. 58 Abs. 1 geändert SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 58 Abs. 2 geändert SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 58 Abs. 3 aufgehoben SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 58 Abs. 4 geändert SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 58 Abs. 6 aufgehoben SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 59 Abs. 1 aufgehoben SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 59 Abs. 2 geändert SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 62 Abs. 4 geändert SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 62 Abs. 5 aufgehoben SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 63 Abs. 4 aufgehoben SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 76 Abs. 2 geändert SBE 2017 25 07.05.2017 01.01.2018 Art. 92 Abs. 1, c. aufgehoben SBE 2017 25 05.05.2019 01.01.2020 Art. 52 Abs. 1 geändert SBE 2019 19 05.09.2021 01.07.2022 Art. 68 Abs. 1, b. geändert SBE 2022 09 05.09.2021 01.07.2022 Art. 74 Abs. 1a eingefügt SBE 2022 09 05.09.2021 01.07.2022 Art. 106 aufgehoben SBE 2022 09 05.09.2021 01.07.2022 Art. 107a eingefügt SBE 2022 09 05.09.2021 01.07.2022 Art. 108 Abs. 1 geändert SBE 2022 09 05.09.2021 01.07.2022 Art. 108 Abs. 1, a. aufgehoben SBE 2022 09 05.09.2021 01.07.2022 Art. 108 Abs. 1, b. aufgehoben SBE 2022 09 05.09.2021 01.07.2022 Art. 108 Abs. 1, c. aufgehoben SBE 2022 09 05.09.2021 01.07.2022 Art. 108 Abs. 2 geändert SBE 2022 09 05.09.2021 01.07.2022 Art. 108 Abs. 3 aufgehoben SBE 2022 09 05.09.2021 01.07.2022 Art. 110 Abs. 2 geändert SBE 2022 09 05.09.2021 01.07.2022 Art. 110 Abs. 3 aufgehoben SBE 2022 09 05.09.2021 01.07.2022 Art. 110 Abs. 3a eingefügt SBE 2022 09 05.09.2021 01.07.2022 Art. 111 Abs. 1 geändert SBE 2022 09 05.09.2021 01.07.2022 Art. 111 Abs. 1a eingefügt SBE 2022 09 05.09.2021 01.07.2022 Art. 111 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 09 05.09.2021 01.07.2022 Art. 111 Abs. 2a eingefügt SBE 2022 09 05.09.2021 01.07.2022 Art. 112 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 09 05.09.2021 01.07.2022 Art. 112 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 09 05.09.2021 01.07.2022 Art. 112 Abs. 3 aufgehoben SBE 2022 09 05.09.2021 01.07.2022 Art. 112 Abs. 4 aufgehoben SBE 2022 09 05.09.2021 01.07.2022 Titel 5.3.2. geändert SBE 2022 09 05.09.2021 01.07.2022 Art. 113 aufgehoben SBE 2022 09 05.09.2021 01.07.2022 Art. 114 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 09 05.09.2021 01.07.2022 Art. 114 Abs. 1 geändert SBE 2022 09
40
I A/1/1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 05.09.2021 01.07.2022 Art. 114 Abs. 2 aufgehoben SBE 2022 09 05.09.2021 01.07.2022 Art. 114 Abs. 2a eingefügt SBE 2022 09 05.09.2021 01.01.2023 Art. 33 Abs. 2 geändert SBE 2022 52 05.09.2021 01.01.2023 Art. 33 Abs. 3 aufgehoben SBE 2022 52 01.05.2022 01.07.2022 Art. 62 Abs. 3 aufgehoben SBE 2022 29 01.05.2022 01.07.2022 Art. 90 Abs. 1, a. geändert SBE 2022 29 01.05.2022 01.07.2022 Titel 2.1. geändert SBE 2022 31 01.05.2022 01.07.2022 Art. 22a eingefügt SBE 2022 31 41
I A/1/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 1 Abs. 2 05.05.2002
01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235
Art. 18 Abs. 1 05.05.2002
01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235
Art. 18 Abs. 1 04.05.2014
01.09.2014 geändert SBE 2014 36
Art. 18 Abs. 2 04.05.2014
01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 36
Art. 18 Abs. 3 06.05.2007
01.01.2008 geändert SBE X/5 264
Art. 18 Abs. 3 04.05.2014
01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 36
Art. 20 Abs. 2 07.05.2006
01.01.2011 geändert SBE X/2 111
Art. 20 Abs. 3 07.05.2006
01.01.2011 aufgehoben SBE X/2 111
Art. 20 Abs. 4 07.05.2006
01.01.2011 geändert SBE X/2 111 Titel 2.1. 01.05.2022 01.07.2022 geändert SBE 2022 31
Art. 22a 01.05.2022
01.07.2022 eingefügt SBE 2022 31
Art. 26 Abs. 2 07.05.1995
01.01.1996 geändert SBE VI/1 58
Art. 29 07.05.1995
01.01.1996 totalrevidiert SBE VI/1 58
Art. 29 06.05.2012
01.01.2013 Sachüberschrift geänd. SBE XII/4 282
Art. 29 Abs. 1 07.05.2006
01.01.2008 geändert SBE X/2 111
Art. 29 Abs. 1 06.05.2012
01.01.2013 geändert SBE XII/4 282
Art. 32 Abs. 4 04.05.2014
01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 37
Art. 33 Abs. 1 03.05.2009
03.05.2009 geändert SBE XI/3 184
Art. 33 Abs. 2 07.05.2006
01.01.2011 geändert SBE X/2 111
Art. 33 Abs. 2 06.05.2007
01.01.2008 geändert SBE X/5 329
Art. 33 Abs. 2 05.09.2021
01.01.2023 geändert SBE 2022 52
Art. 33 Abs. 3 07.05.2006
01.01.2011 geändert SBE X/2 111
Art. 33 Abs. 3 06.05.2007
01.01.2008 geändert SBE X/5 329
Art. 33 Abs. 3 05.09.2021
01.01.2023 aufgehoben SBE 2022 52
Art. 33 Abs. 4 06.05.2007
01.01.2008 eingefügt SBE X/5 329
Art. 37 Abs. 3, c. 03.05.2009
01.01.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 38 03.05.2009
01.08.2011 totalrevidiert SBE XI/2 144
Art. 39 Abs. 2 03.05.2009
01.01.2011 geändert SBE XI/2 144
Art. 52 Abs. 1 03.05.2009
01.01.2011 geändert SBE XI/3 211
Art. 52 Abs. 1 05.05.2019
01.01.2020 geändert SBE 2019 19
Art. 52 Abs. 3 02.05.2004
05.10.2005 geändert SBE IX/2 109
Art. 52 Abs. 4 07.05.2006
01.01.2011 geändert SBE X/2 111
Art. 53 04.05.2014
01.09.2014 Sachüberschrift geänd. SBE 2014 37
Art. 53 Abs. 1 04.05.2014
01.09.2014 geändert SBE 2014 37
Art. 53 Abs. 2 04.05.2014
01.09.2014 geändert SBE 2014 37
Art. 55 02.05.2010
01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/5 333
Art. 55a 02.05.2010
01.01.2011 eingefügt SBE XI/5 333
42
I A/1/1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 56 Abs. 1 06.05.2007 06.05.2007 geändert SBE X/4 236 Art. 56 Abs. 2 06.05.2012 01.01.2013 geändert SBE XII/4 282 Art. 57 Abs. 1, a. 06.05.2007 06.05.2007 geändert SBE X/4 236 Art. 57 Abs. 2, a. 06.05.2007 06.05.2007 geändert SBE X/4 236 Art. 58 Abs. 1 06.05.2007 06.05.2007 geändert SBE X/4 236 Art. 58 Abs. 1 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 25 Art. 58 Abs. 2 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 25 Art. 58 Abs. 3 07.05.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25 Art. 58 Abs. 4 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 25 Art. 58 Abs. 6 07.05.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25 Art. 59 Abs. 1 07.05.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25 Art. 59 Abs. 2 04.05.2008 01.01.2009 geändert SBE X/7 511 Art. 59 Abs. 2 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 25 Art. 62 Abs. 3 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 37 Art. 62 Abs. 3 01.05.2022 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 29 Art. 62 Abs. 4 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 25 Art. 62 Abs. 5 07.05.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25 Art. 63 Abs. 4 07.05.2017 01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25 Art. 68 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/6 385 Art. 68 Abs. 1, b. 02.05.2004 05.10.2005 geändert SBE IX/2 109 Art. 68 Abs. 1, b. 05.09.2021 01.07.2022 geändert SBE 2022 09 Art. 69 05.05.2002 01.07.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 201 Art. 74 02.05.2004 05.10.2005 totalrevidiert SBE IX/2 109 Art. 74 Abs. 1 06.05.2007 06.05.2007 geändert SBE X/4 236 Art. 74 Abs. 1a 05.09.2021 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 09 Art. 75 Abs. 1 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235 Art. 75 Abs. 2 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235 Art. 75 Abs. 2 02.05.2004 05.10.2005 geändert SBE IX/2 109 Art. 75 Abs. 3 02.05.2004 05.10.2005 geändert SBE IX/2 109 Art. 75 Abs. 4 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235 Art. 75 Abs. 4 02.05.2004 05.10.2005 geändert SBE IX/2 109 Art. 76 Abs. 1 07.05.2006 01.01.2007 geändert SBE X/1 1 Art. 76 Abs. 2 07.05.2017 01.01.2018 geändert SBE 2017 25 Art. 78 02.05.2004 05.10.2005 totalrevidiert SBE IX/2 109 Art. 78 Abs. 1 03.05.1992 03.05.1992 geändert SBE V/3 133 Art. 78 Abs. 1 06.05.2001 01.08.2002 geändert SBE VII/9 447 Art. 78 Abs. 1 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235 Art. 78 Abs. 2 06.05.2001 01.08.2002 geändert SBE VII/9 447 Art. 78 Abs. 2 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 385 Art. 78 Abs. 2 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 408 Art. 78 Abs. 5 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 385 43
I A/1/1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 78 Abs. 5 02.05.2010
01.01.2011 geändert SBE XI/6 408
Art. 82 Abs. 1 04.05.2008
01.01.2010 geändert SBE X/5 522
Art. 83 01.05.2005
01.05.2005 totalrevidiert SBE IX/4 214
Art. 86 Abs. 1 01.05.2005
01.05.2005 geändert SBE IX/4 214
Art. 86a 01.05.1994
01.07.1994 eingefügt SBE V/7 412
Art. 86a Abs. 1 02.05.2004
05.10.2005 geändert SBE IX/2 109
Art. 86a Abs. 2 05.05.2002
01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235
Art. 86a Abs. 3 05.05.2002
01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235
Art. 88 Abs. 1 05.05.2002
01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235
Art. 88 Abs. 2 03.05.1998
01.07.1998 geändert SBE VII/1 40
Art. 88 Abs. 2 02.05.2004
05.10.2005 geändert SBE IX/2 109
Art. 88 Abs. 2 02.05.2010
01.01.2011 geändert SBE XI/6 385
Art. 89 05.05.2002
01.07.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 201
Art. 90 Abs. 1, a. 04.05.2014
01.09.2014 geändert SBE 2014 37
Art. 90 Abs. 1, a. 01.05.2022
01.07.2022 geändert SBE 2022 29
Art. 90 Abs. 1, b. 05.05.2002
01.07.2002 geändert SBE VIII/4 201
Art. 91 Abs. 1, f. 05.05.2002
01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235
Art. 91 Abs. 1, k. 03.05.2009
01.01.2010 geändert SBE XI/3 201
Art. 92 Abs. 1, c. 07.05.2017
01.01.2018 aufgehoben SBE 2017 25
Art. 94 02.05.2004
05.10.2005 totalrevidiert SBE IX/2 109
Art. 95 02.05.2004
05.10.2005 totalrevidiert SBE IX/2 109
Art. 97 02.05.2004
05.10.2005 totalrevidiert SBE IX/2 109
Art. 98 05.05.2002
01.07.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 235
Art. 99 Abs. 1, b. 05.05.2002
01.07.2002 geändert SBE VIII/4 201
Art. 100 Abs. 1, a. 04.05.2014
01.09.2014 geändert SBE 2014 37
Art. 100 Abs. 1, b. 05.05.2002
01.07.2002 geändert SBE VIII/4 201
Art. 101 Abs. 1, a. 02.05.2004
05.10.2005 geändert SBE IX/2 109
Art. 101 Abs. 1, b. 02.05.2004
05.10.2005 geändert SBE IX/2 109
Art. 101 Abs. 1, d. 02.05.2004
05.10.2005 geändert SBE IX/2 109
Art. 103 02.05.2004
05.10.2005 totalrevidiert SBE IX/2 109
Art. 104 02.05.2004
05.10.2005 totalrevidiert SBE IX/2 109
Art. 105 05.05.2002
01.07.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 235 Titel 5.3 02.05.2010 01.01.2011 geändert SBE XI/6 385
Art. 106 05.09.2021
01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 09
Art. 107 02.05.2010
01.01.2011 aufgehoben SBE XI/6 408 Titel 5.3.1. 02.05.2010 01.01.2011 eingefügt SBE XI/6 385
Art. 107a 05.09.2021
01.07.2022 eingefügt SBE 2022 09
Art. 108 Abs. 1 02.05.2010
01.01.2011 geändert SBE XI/6 385
Art. 108 Abs. 1 02.05.2010
01.01.2011 geändert SBE XI/6 408
Art. 108 Abs. 1 05.09.2021
01.07.2022 geändert SBE 2022 09
Art. 108 Abs. 1, a. 05.09.2021
01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 09
44
I A/1/1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 108 Abs. 1, b. 05.09.2021 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 09 Art. 108 Abs. 1, c. 05.09.2021 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 09 Art. 108 Abs. 2 05.09.2021 01.07.2022 geändert SBE 2022 09 Art. 108 Abs. 3 02.05.2010 01.01.2011 eingefügt SBE XI/6 385 Art. 108 Abs. 3 05.09.2021 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 09 Art. 109 02.05.2010 01.01.2011 aufgehoben SBE XI/6 408 Art. 110 04.05.2003 04.05.2003 totalrevidiert SBE VIII/8 415 Art. 110 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/6 385 Art. 110 Abs. 2 05.09.2021 01.07.2022 geändert SBE 2022 09 Art. 110 Abs. 3 05.09.2021 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 09 Art. 110 Abs. 3a 05.09.2021 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 09 Art. 111 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/6 385 Art. 111 Abs. 1 05.09.2021 01.07.2022 geändert SBE 2022 09 Art. 111 Abs. 1a 05.09.2021 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 09 Art. 111 Abs. 2 05.09.2021 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 09 Art. 111 Abs. 2a 05.09.2021 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 09 Art. 112 04.05.2003 04.05.2003 totalrevidiert SBE VIII/8 415 Art. 112 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/6 385 Art. 112 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/6 408 Art. 112 05.09.2021 01.07.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 09 Art. 112 Abs. 2 05.09.2021 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 09 Art. 112 Abs. 3 05.09.2021 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 09 Art. 112 Abs. 4 05.09.2021 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 09 Titel 5.3.2. 02.05.2010 01.01.2011 eingefügt SBE XI/6 385 Titel 5.3.2. 05.09.2021 01.07.2022 geändert SBE 2022 09 Art. 113 04.05.2008 01.01.2009 totalrevidiert SBE X/7 511 Art. 113 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/6 385 Art. 113 05.09.2021 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 09 Art. 114 05.05.2002 01.07.2002 totalrevidiert SBE VIII/4 235 Art. 114 02.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert SBE XI/6 385 Art. 114 05.09.2021 01.07.2022 Sachüberschrift geänd. SBE 2022 09 Art. 114 Abs. 1 05.09.2021 01.07.2022 geändert SBE 2022 09 Art. 114 Abs. 2 05.09.2021 01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 09 Art. 114 Abs. 2a 05.09.2021 01.07.2022 eingefügt SBE 2022 09 Art. 116 Abs. 2 02.05.2010 02.05.2010 geändert SBE XI/5 323 Art. 117 Abs. 3 07.05.2006 01.01.2011 aufgehoben SBE X/2 111 Art. 117 Abs. 3 06.05.2007 01.01.2008 geändert SBE X/5 293 Art. 118 04.05.2008 01.01.2011 totalrevidiert SBE X/7 494 Art. 119 Abs. 1 04.05.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 40 Art. 119 Abs. 2 05.05.2002 01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235 Art. 121 Abs. 1 03.05.1992 03.05.1992 geändert SBE V/3 133 45
I A/1/1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 121 Abs. 1 02.05.2004
05.10.2005 geändert SBE IX/2 109 Titel 6.2. 07.05.2006 01.01.2011 geändert SBE X/2 111
Art. 122 07.05.2006
01.01.2011 totalrevidiert SBE X/2 111
Art. 122 Abs. 1 04.05.2014
01.09.2014 geändert SBE 2014 40
Art. 123 07.05.2006
01.01.2011 aufgehoben SBE X/2 111
Art. 123 Abs. 4 05.05.2002
01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235
Art. 124 07.05.2006
01.01.2011 aufgehoben SBE X/2 111
Art. 124 Abs. 2 04.05.2003
01.07.2003 geändert SBE VIII/8 444
Art. 125 07.05.2006
01.01.2011 aufgehoben SBE X/2 111
Art. 126 07.05.2006
01.01.2008 aufgehoben SBE X/2 111
Art. 126a 04.05.2003
01.07.2003 eingefügt SBE VIII/8 444
Art. 126a 07.05.2006
01.01.2011 aufgehoben SBE X/2 111
Art. 126a 06.05.2007
01.01.2008 totalrevidiert SBE X/5 293
Art. 127 Abs. 4 04.05.2014
01.09.2014 eingefügt SBE 2014 40
Art. 128 Abs. 1 04.05.2008
01.01.2011 geändert SBE X/7 494
Art. 128 Abs. 2 07.05.2006
01.01.2011 geändert SBE X/2 111
Art. 128 Abs. 2 06.05.2007
01.01.2008 geändert SBE X/5 293
Art. 128 Abs. 3 07.05.2006
01.01.2008 aufgehoben SBE X/2 111
Art. 128 Abs. 3 04.05.2008
04.05.2008 eingefügt SBE X/7 494
Art. 129 Abs. 1 04.05.2008
01.01.2011 geändert SBE X/7 494
Art. 130 Abs. 1 04.05.2008
01.01.2011 geändert SBE X/7 494
Art. 130 Abs. 2 04.05.2008
01.01.2011 geändert SBE X/7 494
Art. 130 Abs. 4 07.05.2006
01.01.2011 geändert SBE X/2 111
Art. 130 Abs. 4 04.05.2008
04.05.2008 geändert SBE X/7 494
Art. 130 Abs. 5 04.05.2008
01.01.2011 eingefügt SBE X/7 494
Art. 130 Abs. 6 04.05.2008
01.01.2011 eingefügt SBE X/7 494
Art. 131 Abs. 1, a. 04.05.2008
01.01.2011 geändert SBE X/7 494
Art. 131 Abs. 1, b. 04.05.2008
01.01.2010 geändert SBE X/7 494
Art. 131 Abs. 1, c. 05.05.2002
01.07.2002 geändert SBE VIII/4 235
Art. 131 Abs. 1, f. 04.05.2014
01.09.2014 geändert SBE 2014 37
Art. 131 Abs. 1, g. 04.05.2008
01.01.2011 geändert SBE X/7 494
Art. 131 Abs. 2 04.05.2008
04.05.2008 eingefügt SBE X/7 494
Art. 132 03.05.1992
03.05.1992 totalrevidiert SBE V/3 133
Art. 132 04.05.2008
01.01.2011 totalrevidiert SBE X/7 494
Art. 133 04.05.2008
01.01.2011 totalrevidiert SBE X/7 494
Art. 133 Abs. 1, c. 03.05.1992
03.05.1992 eingefügt SBE V/3 133
Art. 134 Abs. 1 02.05.2004
05.10.2005 geändert SBE IX/2 109
Art. 145 Abs. 3 07.05.2006
01.07.2010 aufgehoben SBE X/2 111 Titel 10. 07.05.2006 01.01.2011 eingefügt SBE X/2 111
Art. 147 07.05.2006
01.01.2011 eingefügt SBE X/2 111
Art. 148 07.05.2006
01.01.2011 eingefügt SBE X/2 111
46
I A/1/1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 149 07.05.2006 01.01.2011 eingefügt SBE X/2 111 Art. 150 07.05.2006 01.01.2011 eingefügt SBE X/2 111 Art. 151 07.05.2006 01.01.2011 eingefügt SBE X/2 111 Art. 152 07.05.2006 01.01.2011 eingefügt SBE X/2 111 Art. 153 07.05.2006 07.05.2006 eingefügt SBE X/2 111 Art. 154 07.05.2006 01.01.2011 eingefügt SBE X/2 111 Art. 154 04.05.2008 04.05.2008 totalrevidiert SBE X/7 494 Art. 155 07.05.2006 07.05.2006 eingefügt SBE X/2 111 47
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