Gebührentarif für den Bezug von Daten der Amtlichen Vermessung (212.473.92)
CH - SO

Gebührentarif für den Bezug von Daten der Amtlichen Vermessung

1 Gebührentarif für den Bezug von Daten der Amtlichen Vermessung KRB vom 27. Mai 1997 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 38 der Verordnung des Bundesrates über die Amtliche Ver- messung vom 18. November 1992 (VAV)
1 ) und auf § 371 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954
2 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

22. April 1997

beschliesst:

§ 1. Gebührenpflicht und Gebührenfreiheit

1 Wer Daten der Amtlichen Vermessung bezieht, muss Gebühren nach dieser Verordnung bezahlen.
2 Gebührenpflichtig sind auch kantonale und kommunale Stellen.
3 Für die gewerbliche Nutzung von Daten der Amtlichen Vermessung gel- ten zusätzlich die Bundesvorschriften
3 ).
4 Die Bundesverwaltung, mit Ausnahme der PTT-Betriebe und der SBB, ist von der Investitionsgebühr befreit (Art. 38 Abs. 3 VAV).

§ 2. Daten

1 Daten der Amtlichen Vermessung sind Auszüge und Auswertungen aus dem Grunddatensatz (Art. 6 VAV) in der Grundbuchvermessung alter Ord- nung und in der Amtlichen Vermessung neuer Ordnung.
2 Die Daten können in grafischer Form (als Pläne) oder, soweit vorhanden, in numerischer Form bezogen werden.

§ 3. Nutzungsberechtigung

1 Wer Daten der Amtlichen Vermessung bezieht, darf sie nur für den eige- nen Gebrauch nutzen.
2 Wer Daten im Auftrag eines oder einer Dritten bezieht (Projektverfasser oder Projektverfasserin usw.), darf sie nicht für sich selbst oder für andere Personen oder für andere Zwecke verwenden. ________________
1 ) SR 211.432.2.
2 ) BGS 211.1.
3 ) Verordnung über die gewerbliche Nutzung der Daten der Am tlichen Vermes- sung vom 6. Dezember 1993; SR 510.622.
2

§ 4.

1 ) Investitionsgebühr
1 Für den Bezug von Daten in grafischer Form (Pläne) beträgt die Investiti- onsgebühr pro bezogene Informationsebene (Art. 6 VAV) einer Gemeinde: Planformat Franken A4 5 grösser als A4 bis A3 11 grösser als A3 bis Grundbuchplan 21
2 Für den Bezug von Daten in numerischer Form beträgt die Investitions- gebühr pro bezogene Informationsebene (Art. 6 VAV) einer Gemeinde: Bezogene Fläche Franken bis 10 a 11 über 10 a bis 1 ha 16 über 1 ha bis 10 ha 21 über 10 ha bis 100 ha 32 über 100 ha 53

§ 5.

2 ) Ausgabegebühr
1 Die Ausgabegebühr für Daten in grafischer Form (Pläne) auf Papier be- trägt pro Plan und pro Gemeinde: Planformat Franken A4 bis A3 48 grösser als A3 bis Grundbuchplan 60
2 Die Ausgabegebühr für Daten in numerischer Form beträgt pro Bezug und pro Gemeinde: Bezogene Fläche Franken bis 10 ha 126 über 10 ha bis 100 ha 158 über 100 ha 211

§ 6.

3 ) Bescheinigungsgebühr Die Gebühr für die Bescheinigung der Richtigkeit der bezogenen Daten (Art. 37 VAV) beträgt 12 Franken pro Planausschnitt.

§ 7.

4 ) Beratungsgebühr Wer Beratung der Abgabestelle beansprucht, die über die Entgegennahme der Datenbestellung hinausgeht, bezahlt eine Gebühr von 88 Franken pro Stunde. ________________
1 ) § 4 Fassung vom 23. März 2004.
2 ) § 5 Fassung vom 23. März 2004.
3 ) § 6 Fassung vom 23. März 2004.
4 ) § 7 Fassung vom 23. März 2004.
3

§ 8.

1 ) lnvestitionsgebühr und Ausgabegebühr bei direktem Zugriff
1 Wer mit Informatikhilfsmitteln auf Daten der Amtlichen Vermessung direkt zugreifen darf, bezahlt: a) als Investitionsgebühr pro Informationsebene einer Gemeinde, auf welche zugegriffen werden kann, 11 Franken pro Kalendermonat; b) als Ausgabegebühr 53 Franken pro Kalendermonat sowie 42 Franken pro Stunde der Anlagebenützung.

§ 9. Anpassung an die Teuerung

Die Gebührenansätze entsprechen dem Stand des Landesindexes der Kon- sumentenpreise von 103,6 Punkten (Mai 1993 = 100). Der Regierungsrat passt sie bei jeder Veränderung der Teuerung um 5% seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung dem Stand des Lan- desindexes der Konsumentenpreise an.

§ 10. Gebührenverfügung und Rechtsschutz

1 Die Abgabestelle setzt die Gebühren in Form einer Verfügung fest.
2 Gegen die Verfügung kann beim zuständigen Departement, gegen des- sen Entscheid beim Kantonalen Steuergericht Beschwerde geführt werden.

§ 11. Fälligkeit und Bezug

1 Die Gebühren werden mit der Zustellung der Verfügung fällig. Das Kan- tonale Vermessungsamt kann für die Gebühren nach § 8 andere Fälligkei- ten festlegen.
2 Die Gebühren sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Sie werden von der Abgabestelle bezogen.
3 Verzugszins, Vergütungszins, Vollstreckung, Haftung, Zahlungserleichte- rungen und Erlass richten sich nach dem kantonalen Gebührentarif vom

24. Oktober 1979

2 ).

§ 12. Verwendung des Gebührenertrags

1 Der Ertrag der Gebühren für Ausgabe, Bescheinigung und Beratung (§§ 5–7 sowie 8 Abs. 1 lit. b) verbleibt den Abgabestellen.
2 Der Ertrag der Investitionsgebühr (§§ 4 und 8 Abs. 1 lit. a) fällt je zur Hälfte an den Kanton und an die Gemeinde. Die Abgabestellen überwei- sen den Berechtigten periodisch die eingegangenen Beträge. Das Kanto- nale Vermessungsamt regelt die Einzelheiten durch Weisungen.

§ 13. Widerhandlungen

Wer dem § 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, bezahlt den dreifachen Betrag der Gebühren, die für die rechtmässige Nutzung geschuldet gewe- sen wären. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. ________________
1 ) § 8 Fassung vom 23. März 2004.
2 ) BGS 615.11.
4

§ 14. Referendum und Inkrafttreten

Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Der Regie- rungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Die Referendumsfrist ist am 11. September 1997 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 1998.
1 ) ________________
1 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 23. März 2004 am 1. Mai 2004.
Markierungen
Leseansicht