Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 2 Abgrenzung zur GGBV
Art. 3 Abkürzungen
Art. 4 Internationales Recht
Art. 5 Ausnahmen und Abweichungen
Art. 6 Abweichungen für den Werkverkehr auf öffentlichen Strassen
Art. 7 Versand der Güter
Art. 8 Ausbildung der Fahrzeugführer
Art. 9 Instruktion der Fahrzeugführer
Art. 10 Zusätzliche Pflichten und Rechte der Fahrzeugführer
Art. 11 Beladen und Entladen ausserhalb öffentlicher Strasse
Art. 12 Füllen und Entleeren von Tanks
Art. 13 Verkehrsbeschränkungen
Art. 14 Versicherung
Art. 15 Eintrag im Fahrzeugausweis
Art. 16 Auskunftspflicht
2. Abschnitt: Meldepflichten von Behörden und Zusammenarbeit mit der EU
Art. 17 ²³ Meldungen von Verstössen und Zusammenarbeit mit der EU
Art. 18 ²⁵ Meldungen zu statistischen Zwecken
3. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 19 Verletzung der Bestimmungen über den Versand der Güter
Art. 20 Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter
Art. 21 Verletzung der Bestimmungen über die Beförderung der Güter
Art. 22 Widerhandlungen des Beförderers und des Fahrzeughalters
Art. 23 ²⁸
Art. 24 Vorrang strengerer Strafbestimmungen
4. Abschnitt: Vollzug
Art. 25 Vollzug
Art. 26 Meldungen über Ereignisse mit gefährlichen Gütern
Art. 27 ³⁵
Art. 28 Anpassungen und Weisungen
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 30 Übergangsbestimmung
Art. 31 Inkrafttreten
Anhang 1 ⁴⁰
Nur für nationale Transporte geltende Vorschriften
Regelungsbereich⁴¹ | ADR-Nummer⁴² | Vorschrift |
Teil 1: Allgemeine Vorschriften | ||
Kap. 1.1: Geltungsbereich und Anwendbarkeit 1.1.3 Freistellungen 1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung | ||
1.1.3.1 Bst. a | 1.1.3.1 a) | Die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 a) ADR gilt nur bis zu den höchstzulässigen Gesamtmengen je Beförderungseinheit nach der am Ende dieses Anhangs angeführten Tabelle A. In Tabelle A bedeutet «höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit»:
|
Regelungsbereich | ADR-Nummer | Vorschrift |
| ||
1.1.3.1 Bst. c | 1.1.3.1 c) | Die in Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR aufgeführten Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, mit mehr als 450 Liter Fassungsraum müssen den Bestimmungen bezüglich Verpackung, Prüfung, Zulassung und Kennzeichnung nach den Teilen 4 und 6 ADR entsprechen. |
1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden | ||
1.1.3.6.2 | 1.1.3.6.2 | Bei Beförderungen, für die die Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR gelten, finden nachstehende Bestimmungen keine Anwendung:
|
1.1.3.6.6 Freistellungen für leere, ungereinigte Tanks bei der Wartung von Lageranlagen | ||
Unternehmen, die Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten warten, dürfen leere, ungereinigte Tanks, die sie während den Arbeiten an stationären Tanks zum Umschlag verwenden, wie folgt in Abweichung von den Bestimmungen dieser Verordnung transportieren:
Alle übrigen Vorschriften dieser Verordnung bleiben anwendbar. | ||
1.1.3.11 Freistellungen für Haushaltsabfälle 1.1.3.11.1 Haushaltsabfälle mit identifizierbaren gefährlichen Gütern | ||
Abweichend von den Vorschriften des ADR über Verpackung, Zusammenpackung, Bezettelung, Kennzeichnung und Klassifizierung dürfen Haushaltsabfälle, die identifizierbare gefährliche Güter enthalten, unter den folgenden Voraussetzungen von den Sammelstellen bis zu den Entsorgungsunternehmen befördert werden:
| ||
1.1.3.11.2 Haushaltsabfälle mit nicht identifizierbaren gefährlichen Gütern | ||
Abweichend von den Vorschriften des ADR über Verpackung, Zusammenpackung, Bezettelung, Kennzeichnung und Klassifizierung dürfen gefährliche Güter enthaltende Haushaltsabfälle, die durch den Sachverständigen nicht nach Ziffer 1.1.3.11.1 Buchstabe a klassifiziert werden können, unter den folgenden Voraussetzungen von den Sammelstellen bis zu den Entsorgungsunternehmen befördert werden:
| ||
1.1.3.12 Freistellungen bei der Rücklieferung von Feuerwerkskörpern | ||
Für Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR und Ziffer 1.1.3.6 dieses Anhangs ist auch bei der Rücklieferung von Feuerwerkskörpern die im Beförderungspapier aufgeführte Menge massgebend. Das Beförderungspapier muss die Angabe «Rücklieferung von Feuerwerkskörpern gemäss Anhang 1 Ziffer 1.1.3.12 SDR» enthalten. Für die Rücklieferung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von den Detailhandelsgeschäften bis zu deren Lieferanten gilt eine der beiden folgenden Regelungen:
| ||
Kap. 1.3: Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind 1.3.3 Dokumentation | ||
1.3.3 | Die Aufzeichnungen der nach Kapitel 1.3 ADR erhaltenen Unterweisung müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. | |
Kap. 1.5: Abweichungen 1.5.3 Abweichungen für militärische Sendungen | ||
Für militärische Sendungen gelten die Bestimmungen über den militärischen Strassenverkehr. | ||
Kap. 1.6: Übergangsvorschriften 1.6.1 Verschiedenes | ||
1.6.1.1 | 1.6.1.1 | Stoffe und Gegenstände dürfen bis zum 30. Juni 2021 nach den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vorschriften befördert werden. |
1.6.1.44 | 1.6.1.44 | Die Übergangsvorschrift nach Unterabschnitt 1.6.1.44 ADR ist nicht anwendbar. |
1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge | ||
1.6.3.30a | Saug-Druck-Tanks für Abfälle zur Beförderung von gefährlichen Abfällen im Sinne von Abschnitt 1.2.1 ADR, die vor dem 1. Januar 1999 gemäss der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden EMPA-Richtlinie⁴³ gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften von Kapitel 6.10 ADR entsprechen, dürfen nach diesem Datum weiterverwendet werden. Sie unterliegen den technischen Vorschriften der EMPA-Richtlinie mit Ausnahme der darin enthaltenen Prüffristen. Sie unterliegen den in Abschnitt 6.10.4 ADR enthaltenen Prüffristen. | |
1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC | ||
1.6.4.1a | Tankcontainer, die nach den bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften von Anhang B.1b Randnummer 212 127 (5) der SDR in der Fassung vom 1. Mai 1985 für die Beförderung bestimmter Stoffe zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel (IBC) für die Beförderung dieser Stoffe weiterverwendet werden, wenn sie den folgenden Vorschriften des ADR entsprechen: Abschnitt 6.5.3 und Unterabschnitte 6.5.4.4, 6.5.4.5 und 6.5.5.1, mit Ausnahme der Absätze 6.5.5.1.5 und 6.5.5.1.6. | |
1.6.5 Fahrzeuge | ||
1.6.5.1a | In Abweichung von den Bemerkungen d) und g) der Tabelle in Abschnitt 9.2.1 ADR besteht für Fahrzeuge, die nach Unterabschnitt 9.2.3.1 ADR mit ABV und Dauerbremse ausgerüstet sein müssen, keine Nachrüstpflicht, sofern sie vor dem 1. Januar 1994 erstmals zugelassen worden sind. | |
1.6.14 Baustellentanks | ||
1.6.14.1 | Baustellentanks, die vor dem 1. Januar 2013 mit Schutzkragen von weniger als 25 mm Überhöhung über die höchsten zu schützenden Teile ausgerüstet wurden, dürfen weiterverwendet werden. | |
1.6.14.2 | Baumusterzulassungen für Baustellentanks mit einem Fassungsraum bis maximal 3000 Liter, die vor dem 1. Juli 2019 nach den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften ausgestellt wurden, werden abweichend von Absatz 6.8.2.3.3 ADR nicht zurückgezogen. | |
1.6.14.3 | Baustellentanks mit einem Fassungsraum bis maximal 3000 Liter, die nach den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Vorschriften zugelassen wurden, dürfen weiterverwendet werden. Sie unterliegen den Prüfungen und Inspektionen nach Ziffer 6.14.1.1.2 sowie den Verwendungsvorschriften nach Ziffer 4.8 dieses Anhangs. | |
1.6.14.4 | Die Beförderung von maximal 1150 l Dieselkraftstoff (UN 1202) in Baustellentanks mit maximal 1210 l Fassungsraum unterliegt den Freistellungen nach Absatz 1.1.3.6.2 ADR wie Versandstücke. Die Kennzeichnung der Baustellentanks richtet sich nach Kapitel 5.3 ADR. Die Trägerfahrzeuge, mit denen die Baustellentanks befördert werden, müssen nicht gekennzeichnet werden. Für Baustellentanks gelten die gleichen Tunnelbeschränkungen wie für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten. | |
Kap. 1.10: Vorschriften für die Sicherung 1.10.1 Allgemeine Vorschriften | ||
1.10.1.7 | Für einsatzberechtigte Inhaber von Verwendungsausweisen mit Eintrag FWB oder HA oder Sprengausweisen (Art. 51 und 52 der Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000⁴⁴, SprstV) sind die Vorschriften von Kapitel 1.10 ADR auf die in Absatz 1.1.3.6.2 erster Strich ADR aufgeführten explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff nicht anwendbar. | |
1.10.2 Unterweisung im Bereich der Sicherung | ||
1.10.2.4 | 1.10.2.4 | Die Beschreibungen der nach Kapitel 1.10 ADR erhaltenen Unterweisung müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden. |
Teil 3: Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen | ||
Kap. 3.3: Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften | ||
SV 363 | SV 363 | Die Freistellung gilt nur für Maschinen und Geräte, die dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009⁴⁵ über die Produktesicherheit unterstehen. |
Teil 4: Verwendung von Verpackungen, Grosspackmitteln (IBC), Grossverpackungen und Tanks | ||
Kap. 4.1: Verwendung von Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen 4.1.1 Allgemeine Vorschriften für das Verpacken gefährlicher Güter in Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen 4.1.1.22 Beförderung von angebrochenen Versandpackungen | ||
Für die in Unterabschnitt 7.5.2.2 Anmerkung a ADR bezeichneten Beförderungen sind die nach der SprstV zu Sprengzwecken zugelassenen Sprengmittel, die sich in angebrochenen Versandpackungen befinden, in geschlossenen Behältern nach Anhang 11.2 SprstV mitzuführen. Die Behälter müssen nach Kapitel 6.1 ADR bauartgeprüft und für die Beförderung dieser Sprengmittel zugelassen sein. Die Bestimmungen von Absatz 2.2.1.1.6 Bemerkung 3 ADR sind einzuhalten. | ||
4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisungen 4.1.4.1 Anweisungen für die Verwendung von Verpackungen (ausgenommen Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen) | ||
P 200 Ziff. 9 | Verpackungsanweisung P 200 (9) | (9) Zu Tauchzwecken verwendete Gefässe für Gase der Klassifizierungscodes 1A und 1O müssen alle zweieinhalb Jahre einer Sichtprüfung und alle fünf Jahre einer vollständigen wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden. |
Kap. 4.8: Verwendung von Baustellentanks | ||
4.8.1 Verwendung | ||
In Baustellentanks darf einzig Dieselkraftstoff (UN 1202) befördert werden. | ||
4.8.2 Nutzvolumen | ||
Das markierte Nutzvolumen von maximal 95 % des Fassungsraums darf nicht überschritten werden, selbst wenn der zulässige Füllungsgrad nach Unterabschnitt 4.3.2.2 ADR nicht erreicht ist. | ||
Teil 5: Vorschriften für den Versand | ||
Kap. 5.4: Dokumentation | ||
5.4.0.2 | 5.4.0.2 | Die Dokumente, die während der Beförderung mitgeführt werden müssen, erfüllen die Anforderungen von Unterabschnitt 5.4.0.2 ADR und sind in elektronischer Form zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen 5.4.1.4 Form und Sprache | ||
5.4.1.4.1 | 5.4.1.4.1 | Bei Beförderungen innerhalb des Kantons Tessin kann sich das Abfassen des Beförderungspapiers auf die italienische Sprache beschränken. |
Teil 6: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Grosspackmittel (IBC), Grossverpackungen und Tanks | ||
Kap. 6.14 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters sowie die Prüfung von Baustellentanks 6.14.1.1 Allgemeines 6.14.1.1.1 Begriffsbestimmungen | ||
Baustellentanks: Behälter für Treibstoffe, die temporär zur Betankung von Maschinen verwendet werden. Sie werden unabhängig von ihrer Grösse als Tankcontainer oder als festverbundene Tanks nach Kapitel 6.8 ADR betrachtet. Sie bestehen aus einem Innentank und einer geschlossenen Auffangwanne (Aussentank). Ein Tankcontainer oder festverbundener Tank, der vollständig den Vorschriften von Kapitel 6.8 ADR entspricht, gilt nicht als Baustellentank. Nutzvolumen: Dauerhaft markierter höchstzulässiger Füllstand. | ||
6.14.1.1.2 Anwendungsbereich | ||
Die Vorschriften der Ziffern 6.14.1.2–6.14.1.4 ergänzen oder ändern Kapitel 6.8 ADR für Baustellentanks mit einem Fassungsraum von über 3000 Liter. Im Übrigen müssen alle Vorschriften von Kapitel 6.8 ADR eingehalten werden, mit Ausnahme der Absätze 6.8.2.1.3, 6.8.2.1.4, 6.8.2.1.15–6.8.2.1.22, 6.8.2.1.23 betreffend zerstörungsfreie Prüfungen, 6.8.2.4.3 und 6.8.2.5.2. | ||
6.14.1.2 Bau 6.14.1.2.1 Mindestwanddicke, Berechnung der Wanddicke | ||
Innentanks müssen aus mindestens 5 mm dickem Baustahl hergestellt sein. Zulässig sind auch gleichwertige Wanddicken nach der Formel in Absatz 6.8.2.1.18 ADR, jedoch muss die Mindestwanddicke bei austenitischen rostfreien Stählen 4 mm betragen. Die Aussentanks müssen dieselben Anforderungen an die Wanddicke erfüllen wie die Innentanks. | ||
6.14.1.2.2 Schutzeinrichtungen | ||
Die Baustellentanks sind mit einem Schutzkragen oder einem anderen gleichwertigen Schutz zu versehen, wobei der Schutzkragen aus mindestens 5 mm dickem Baustahl bestehen und die Überhöhung über die höchsten zu schützenden Teile mindestens 25 mm betragen muss. | ||
6.14.1.2.3 Ausführungen der Schweissarbeiten | ||
Alle Schweissnähte müssen beidseitig geschweisst sein. Beim Schutzkragen muss die Länge der Schweissnaht mindestens der Gesamtlänge des Schutzkragens entsprechen; eine einseitige oder versetzte Schweissung ist zulässig. Muffen und Fittinge aus Temperguss dürfen nicht verschweisst werden. | ||
6.14.1.2.4 Zusätzliche Anforderungen | ||
Baustellentanks müssen so gebaut sein, dass sie jederzeit einem Prüfdruck von 0,5 bar standhalten können. Im Übrigen sind die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung bezüglich Bau und Ausrüstung von prismatischen Lageranlagen aus Stahl einzuhalten. | ||
6.14.1.3 Prüfungen und Inspektionen | ||
Von der Norm EN 12972 (Absatz 6.8.2.6.2 ADR) ist die Ziffer 5.13.3 ausgenommen. Die Druckprüfung der Innentanks erfolgt mit einem hydraulischen Prüfdruck von 0,5 bar. Die Aussentanks sind einer Sichtprüfung zu unterziehen. | ||
6.14.1.4 Kennzeichnung | ||
Die Kennzeichnung der Baustellentanks richtet sich nach Kapitel 5.3 ADR. | ||
Teil 7: Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung | ||
Kap. 7.4: Vorschriften für die Beförderung in Tanks | ||
7.4.1 | 7.4.1 | Dieselkraftstoff, Gasöl oder Heizöl, leicht, die nach Abschnitt 3.2.1 Tabelle A ADR der Sondervorschrift 640L oder 640M zugeordnet sind, dürfen mit Bewilligung der kantonalen Behörde in Tanks mit Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g VTS⁴⁶) nach Ziffer 9.1.2 dieses Anhangs befördert werden, sofern wegen örtlichen Auflagen oder wegen der Geländebeschaffenheit die Beförderung mit Fahrzeugen der Kategorien N und O nach EU-Recht nicht möglich ist. |
Kap. 7.5: Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung 7.5.2 Zusammenladeverbote | ||
7.5.2.2 Anmerkung a | 7.5.2.2 Anmerkung a) | Zusammenladung von Zündmitteln mit Explosivstoffen im gleichen Fahrzeug Einsatzberechtigte Inhaber von Sprengausweisen (Art. 57 und 58 SprstV ) sind berechtigt, im gleichen Fahrzeug Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B (Zündmittel) und Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe D (Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff) unter folgenden Bedingungen zusammen zu verladen:
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7.5.11 Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter | ||
CV 36 | Sondervorschrift CV 36 | Aufgehoben |
Teil 8: Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation | ||
Kap. 8.1: Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät 8.1.2 Begleitpapiere | ||
8.1.2.1 Bst. a | 8.1.2.1 a) | Ohne Beförderungspapier transportiert werden dürfen:
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8.1.2.1 Bst. d | 8.1.2.1 d) | Bei dem nach Unterabschnitt 1.10.1.4 ADR von jedem Mitglied der Besatzung mitzuführenden Ausweis muss es sich um einen amtlichen Ausweis handeln. |
Kap. 8.2: Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung 8.2.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften für die Ausbildung von Fahrzeugführern | ||
8.2.1 | Ohne ADR-Schulungsbescheinigung dürfen nur folgende Fahrten mit kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen durchgeführt werden:
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8.2.1.7 Aufbaukurs für Fahrzeugführer der Klasse 7 | ||
8.2.1.7.1 | Für Fahrzeugführer, die radioaktive Stoffe mit den UN-Nummern 2912–2919, 2977, 2978 und | |
8.2.1.7.2 | Fahrzeugführer, die ausschliesslich Stoffe der Klasse 7 und diese nur innerhalb der Schweiz transportieren, können von der Teilnahme am Basiskurs befreit werden. Sie haben einen Strahlenschutzkurs und den Aufbaukurs für die Beförderung radioaktiver Stoffe zu besuchen und die Prüfung zu bestehen. Der Strahlenschutzkurs und der Aufbaukurs müssen je mindestens 8 Unterrichtseinheiten umfassen. Der Kursbesuch und die bestandene Prüfung werden mit dem Vermerk «Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Anhang 1 Ziffer 8.2.1.7.2 SDR, gilt nur für Transporte in der Schweiz» in einer SDR-Schulungsbescheinigung⁴⁷ bestätigt. Die Bescheinigung wird um fünf Jahre verlängert, wenn der Kandidat innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Bescheinigung die Ausbildung nochmals absolviert und die Prüfung besteht. | |
8.2.1.8 Ausbildung von Fahrzeugführern mit Spreng- oder Verwendungsberechtigung | ||
Einsatzberechtigte Inhaber von Verwendungsausweisen mit Eintrag FWB oder HA oder Sprengausweisen (Art. 51 und 52 SprstV) sind berechtigt, ohne ADR-Schulungsbescheinigung gefährliche Güter der Klasse 1 zu befördern. Diese Berechtigung erstreckt sich jedoch nur auf Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die von den ausgestellten Ausweisen erfasst sind. | ||
Kap. 8.4: Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge 8.4.3 Halten und Parkieren 8.4.3.1 Halten und Parkieren im Allgemeinen | ||
Das freie Halten und Parkieren eines Fahrzeugs mit Gütern, die dieser Verordnung unterstellt sind, ist auf öffentlichen Strassen untersagt, wenn es nicht der Transport selbst erfordert, namentlich für das Beladen oder Entladen, für die Kontrolle des Fahrzeuges oder der Ladung, für die Verpflegung des Fahrzeugführers oder aufgrund schlechter Witterungsverhältnisse. Nach Möglichkeit soll freies Halten oder längeres Parkieren nicht an Orten erfolgen, zu denen Unbefugte Zutritt haben. | ||
8.4.3.2 Halten und Parkieren bei Nacht oder bei schlechter Sicht | ||
Wenn nachts oder bei schlechter Sicht ein Fahrzeug wegen Versagens der Beleuchtung auf der Fahrbahn stillsteht, so müssen die in Abschnitt 8.1.5 ADR vorgeschriebenen Warnzeichen je 10 m vor und hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Ausserdem ist das Pannensignal nach Artikel 23 Absatz 2 VRV⁴⁸ in wenigstens 50 m Entfernung aufzustellen. | ||
8.4.3.3 Halten und Parkieren eines Fahrzeugs, das eine besondere Gefahr darstellt | ||
Wenn die im haltenden oder parkierenden Fahrzeug geladenen gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für die Strassenbenützer bilden, namentlich wenn Güter, die für Fussgänger, Tiere oder Fahrzeuge gefährlich sein können, auf der Strasse verschüttet sind, und die Fahrzeugbesatzung die Gefahr nicht rasch beseitigen kann, sind die nächsten zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen. Weiter hat die Fahrzeugbesatzung die Massnahmen zu treffen, die in den Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR festgelegt sind. | ||
Kap. 8.5: Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter | ||
S11 und S12 | S11 und S12 | Die Sondervorschriften S11 und S12 sind nicht anwendbar. |
Teil 9: Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge | ||
Kap. 9.1: Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen 9.1.2 Zulassung der Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL und AT und der MEMU | ||
Motorkarren für die Beförderung von Gefahrgut in Tanks nach Ziffer 7.4.1 dieses Anhangs müssen den Vorschriften der Kapitel 9.1, 9.2 und 9.7 ADR entsprechen; ausgenommen sind die Abschnitte 9.2.3, 9.2.5 und Unterabschnitt 9.7.5.2 ADR. Die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften wird mit der Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.5 ADR bescheinigt; dabei ist in Ziffer 7 der Zulassungsbescheinigung die Fahrzeugbezeichnung AT anzugeben, und in Ziffer 11 ist der Vermerk «Bewilligung als AT-Fahrzeug gemäss Anhang 1 Ziffer 7.4.1 SDR» sowie das zulässige Einsatzgebiet einzutragen. | ||
Stoffe oder Gegenstände | Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit |
Klasse 1: 1.1A, 1.1L, 1.2L, 1.3L, 1.4L, UN 0190 | 0 |
Klasse 3: UN 3343 | |
Klasse 4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind | |
Klasse 4.3: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind | |
Klasse 5.1: UN 2426 | |
Klasse 6.1: UN 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und 3294 | |
Klasse 6.2: UN 2814, 2900 und 3549 | |
Klasse 7: UN 2912–2919, 2977, 2978, 3321–3333 | |
Klasse 8: UN 2215 (MALEINSÄUREANHYDRID, GESCHMOLZEN) | |
Klasse 9: UN 2315, 3151, 3152 und 3432 sowie Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten | |
sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungskategorie enthalten haben, ausgenommen Verpackungen, die der UN‑Nummer 2908 zugeordnet sind. | |
Klasse 1: Stoffe der Unterklassen 1.1C–1.5D und Gegenstände der Unterklassen 1.1B und 1.2B | 1 |
Klasse 4.1: UN 3221–3224 und 3231–3240, 3533, 3534 und Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind | |
Klasse 4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind | |
Klasse 4.3: Stoffe, die der Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet sind | |
Klasse 5.1: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind | |
Klasse 5.2: UN 3101–3104, 3111–3120 | |
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und nicht unter die höchstzulässigen Gesamtmengen 0 oder 1 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen oder Gruppen: | 5 |
Klasse 1: Gegenstände der Unterklassen 1.1C–1.1J, 1.2C–1.2J, | |
Klasse 2: Gruppen T, TC, TO, TF, TOC und TFC Druckgaspackungen: Gruppen C, CO, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC Chemikalien unter Druck: UN 3502, 3503, 3504 und 3505 | |
Klasse 4.1: UN 3225–3230, 3531 und 3532 | |
Klasse 5.1: Stoffe, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind | |
Klasse 5.2: UN 3105–3110 | |
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter die höchstzulässigen Gesamtmengen 0, 1 oder 5 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen oder Gruppen: | 100 |
Klasse 2: Gruppe F Druckgaspackungen: Gruppe F Chemikalien unter Druck: UN 3501 | |
Klasse 5.1: Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind | |
Klasse 6.1: Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind | |
Klasse 9: UN 3090, 3091, 3245, 3480 und 3481 | |
Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die höchstzulässigen Gesamtmengen 0, 1, 5 oder 100 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen oder Gruppen: | 300 |
Klasse 2: Gruppen A und O Druckgaspackungen: Gruppen A und O Chemikalien unter Druck: UN 3500 | |
Klasse 3: UN 3473 | |
Klasse 4.3: UN 3476 | |
Klasse 7: UN 2908–2911 | |
Klasse 8: UN 2794, 2795, 2800, 3028, 3477 und 3506 | |
Klasse 9: UN 2990 und UN 3072 |
Anhang 2 ⁴⁹
Strassenstrecken mit zusätzlichen Beförderungsbeschränkungen
1 Strassenstrecken mit Tunnels
Kanton | Strassenstrecke | Tunnel | Tunnelkategorie (1.9.5.2 ADR) | |
UR/TI | N2 | Göschenen–Airolo | St. Gotthard | E |
GR | N13 | Thusis–Tessin | San Bernardino | E |
TG | KS | Frauenfeld | Kreisel Bahnhof Frauenfeld | E |
TI | N13⁵¹ | Bellinzona–Brissago | Mappo/Morettina | E |
TI | KS | Lugano | Vedeggio–Cassarate | E |
VD | KS | Crissier | Galerie du Marcolet | E |
VS/Italien | KS | Martigny–Aosta | Grosser St. Bernhard | E |
2 Strassenstrecken in der Nähe geschützter Gewässer
2.1 Liste der Strassenstrecken, auf denen die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter verboten ist
2.2 Güter, deren Beförderung verboten ist
Anhang 3 ⁷²
Liste gefährlicher Güter, die nur unter besonderen Auflagen transportiert werden dürfen
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1017 | CHLOR | 2 | 2TOC | 2.3+5.1+8 | Max. 1000 kg Nettogewicht je Transportbehälter erlaubt. | |
1076 | PHOSGEN | 2 | 2TC | 2.3+8 | Max. 1000 kg Nettogewicht je Transportbehälter erlaubt. | |
1079 | SCHWEFELDIOXID | 2 | 2TC | 2.3+8 | Max. 1000 kg Nettogewicht je Transportbehälter erlaubt. | |
3375 | AMMONIUMNITRAT-EMULSION oder AMMONIUMNITRAT-SUSPENSION oder AMMONIUMNITRAT-GEL, Zwischenprodukt für die Herstellung von Sprengstoffen, flüssig oder fest | 5.1 | O2 | II | 5.1 | Bei Beförderung in mobilen Einheiten zur Herstellung von Sprengstoff (Mobile Explosives Manufacturing Units, MEMU) nach Kapitel 6.12 ADR in Tanks aus Stahl:
|
Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff | 1 |