Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit
Abgeschlossen in Ankara am 1. Mai 1969 Genehmigt von der Bundesversammlung am 10. Juni 1970² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 11. November 1971 In Kraft getreten am 1. Januar 1972 mit Wirkung ab 1. Januar 1969 ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Abs.1 Zweiter Gegenstand des BB vom 10. Juni 1970 ( AS 1970 951 ).
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Türkei
vom Wunsche geleitet, die Stellung der Angehörigen beider Staaten in der schweizerischen und türkischen Gesetzgebung über Sozialversicherung zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
der Schweizerische Bundesrat: Herrn Cristoforo Motta, Delegierter für Sozialversicherungsabkommen,
die Regierung der Republik Türkei: Herrn Zübeyir Bensan, Generaldirektor a. i. der Abteilung für Soziale Angelegenheiten im Aussenministerium.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1. Dieses Abkommen findet Anwendung
A. in der Türkei:
a) auf die Gesetzgebungen betreffend die Sozialversicherung der Arbeitnehmer (Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten);
b) auf die Gesetzgebung betreffend die Pensionskasse der Beamten und Angestellten des Staates;
c)³
auf die Gesetzgebungen betreffend die Sozialversicherung der Selbständig-erwerbenden;
d)⁴
auf die Gesetzgebungen betreffend die Pensionskassen der Banken, der Industrie- und Handelskammer, der Versicherungsgesellschaften und der Börsen.
B. in der Schweiz:
1. a) auf die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b) auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
c) auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
d) auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern.
2. Dieses Abkommen findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, welche die in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
3. Dieses Abkommen findet auch Anwendung
a) auf Rechtsvorschriften, die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, wenn dies zwischen den Vertragsparteien so vereinbart wird;
b) auf Rechtsvorschriften, welche die bestehenden Versicherungssysteme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, wenn von der betreffenden Vertragspartei nicht innert drei Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Vorschriften eine gegenteilige Mitteilung an die andere Vertragspartei erfolgt.
³ Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 25. Mai 1979, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1980, in Kraft seit 1. Juni 1981 ( AS 1981 524 523 ; BBL 1979 III 1021).
⁴ Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 25. Mai 1979, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1980, in Kraft seit 1. Juni 1981 ( AS 1981 524 523 ; BBL 1979 III 1021).
Art. 2
1. Die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, sind in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen.
2. Der in Artikel 1 angeführte Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nicht in bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Rentenversicherung für Auslandschweizer, über die Rentenversicherung von Schweizerbürgern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, sowie über die Fürsorgeleistungen an bejahrte und an invalide Schweizerbürger im Ausland.
Art. 3
Unter Vorbehalt der abweichenden Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls erhalten türkische und schweizerische Staatsangehörige, die Anspruch auf Leistungen der Sozialen Sicherheit gemäss den in Artikel 1 genannten Gesetzgebungen haben, diese Leistungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet einer der Vertragsparteien wohnen. Unter dem gleichen Vorbehalt werden die erwähnten Leistungen von der einen Vertragspartei an Angehörige der anderen Vertragspartei, die in einem Drittstaat wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen, die in diesem Staat wohnen.
Zweiter Abschnitt Anwendbare Gesetzgebung
Art. 4
1. Staatsangehörige einer Vertragspartei, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, unterstehen der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet sie ihre Tätigkeit ausüben.
2. Ist eine Person, weil sie im Gebiet beider Vertragsparteien eine Erwerbstätigkeit ausübt, gemäss dem in Absatz 1 genannten Grundsatz den Rentenversicherungen beider Vertragsparteien unterstellt, so sind den Versicherungen jeder der beiden Vertragsparteien Beiträge nur für die in deren Gebiet ausgeübte Erwerbstätigkeit geschuldet.
Art. 5
1. In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 werden schweizerische Staatsangehörige nur auf ihren Antrag der türkischen Invaliden‑, Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstellt.
2. Von dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:
a) Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate der Gesetzgebung der Vertragspartei unterstellt, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Überschreitet die Entsendungsdauer diese Frist, so kann ausnahmsweise die Unterstellung unter die Gesetzgebung der ersten Vertragspartei für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende Frist weiterhin bestehen bleiben.
b) Arbeitnehmer von Transportunternehmen mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie dort beschäftigt. Unterhält indessen das Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung, so unterstehen die dort beschäftigten Arbeitnehmer der Gesetzgebung dieser Vertragspartei, sofern sie nicht nur vorübergehend dorthin entsandt worden sind.
c) Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der entsendenden Vertragspartei.
d) Die Bestimmungen unter a und b werden auf alle Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, angewendet.
Art. 6
1. Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die von dieser als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei.
2. Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zur Dienstleitung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der ersten Vertragspartei eingestellt werden, unterstehen der Gesetzgebung der zweiten Vertragspartei. Sie können aber innert sechs Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten diese Abkommens die Anwendung der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei wählen.
3. Für Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die von einer der in Absatz 1 bezeichneten Personen in persönlichen Diensten beschäftigt werden und die gleiche Staatsangehörigkeit wie diese haben, gelten die Bestimmungen von Absatz 2 entsprechend.
4. Die Absätze 1–3 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
Art. 7
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 4–6 vereinbaren.
Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen
1. Kapitel Invalidität, Alter und Tod
Unterabschnitt A. Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung
Art. 8
1. Türkische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung; Absatz 2 dieses Artikels bleibt vorbehalten.
2. Hat ein türkischer Staatsangehöriger, der nicht in der Schweiz wohnt, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlässt ein türkischer Staatsangehöriger, der eine solche Teilrente bezogen hat, die Schweiz endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt.
Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber weniger als ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der türkische Staatsangehörige, der nicht in der Schweiz wohnt oder der diese endgültig verlässt, zwischen der Auszahlung der Rente oder einer einmaligen Abfindung wählen. Diese Wahl ist bei der Anmeldung zum Rentenbezug zu treffen, falls der Berechtigte ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls er in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.
Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend machen.
Art. 9
1. Türkischen Staatsangehörige, die in der Schweiz wohnen, steht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.
2. Nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern türkischer Staatsangehörigkeit, die in der Schweiz wohnen, steht ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
Art. 10
1. Türkische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung; die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
2. Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, können türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden. Wohnt ein türkischer Staatsangehöriger im Ausland und bezieht er dort eine halbe ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung so wird ihm diese Rente weiterhin unverändert ausgezahlt, auch wenn sich sein Invaliditätsgrad erhöht.
3. Bei der Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche schweizerische Invalidenrente eines türkischen oder schweizerischen Staatsangehörigen dient, werden die nach den türkischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt, soweit sie sich nicht mit solchen überschneiden. Bei dieser Anrechnung entsprechen dreissig Beitragstage, die gemäss der in Artikel 1 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe a genannten türkischen Gesetzgebung zurückgelegt worden sind, einem Beitragsmonat gemäss schweizerischer Gesetzgebung. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden nur die schweizerischen Beitragszeiten berücksichtigt.
4. Ordentliche schweizerische Alters- oder Hinterlassenenrenten, die eine nach dem vorstehenden Absatz berechnete Invalidenrente ablösen, werden auf Grund der schweizerischen Rechtsvorschriften berechnet, wobei ausschliesslich schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt werden. Wenn jedoch die türkischen Versicherungszeiten trotz der Anwendung von Artikel 12 ausnahmsweise keinen Anspruch auf eine entsprechende türkische Leistung entstehen lassen, so werden sie bei der Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die obenerwähnten schweizerischen Renten dient, ebenfalls berücksichtigt.
Art. 10 a ⁵
1. Türkische Staatsangehörige können in Abweichung von den Artikeln 8 und 12 des Abkommens verlangen, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen.
Wurden bei Ehepaaren zugunsten beider Gatten Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet, so kann jeder Ehegatte einzeln die Überweisung der zu seinen Gunsten entrichteten Beiträge verlangen. Wurden die Beiträge der Ehefrau allein überwiesen, so beschränkt sich der Anspruch des Ehemannes auf eine einfache Rente der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2. Türkische Staatsangehörige, deren Beiträge nach Absatz 1 an die türkische Sozialversicherung überwiesen wurden, sowie ihre Hinterlassenen können gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung auf Grund dieser Beiträge keinerlei Ansprüche mehr geltend machen.
3. Die Beiträge werden an die türkische Sozialversicherungsanstalt überwiesen, die sie an den nach türkischer Gesetzgebung zuständigen Versicherungsträger weiterleitet. Diese Beiträge und die entsprechenden Versicherungszeiten werden für den Erwerb des Anspruchs auf eine türkische Rente sowie für deren Berechnung den türkischen Beiträgen und Zeiten gleichgestellt. Ergibt sich aus der Überweisung der Beiträge für den Versicherten oder seine Hinterlassenen kein Vorteil aus der türkischen Rentenversicherung, so zahlt der zuständige Träger den Berechtigten die überwiesenen Beiträge aus.
⁵ Eingefügt durch Art.1 des Zusatzabk. vom 25. Mai 1979, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1980, in Kraft seit 1. Juni 1981 ( AS 1981 524 523 , BBL 1979 III 1021). Diese Bestimmung gilt auch für die Fälle, in denen das für den Anspruch auf eine türkische Rente massgebende Alter vor dem 1. Juni 1981 erreicht worden ist. In diesen Fällen wird die türkische Sozialversicherung die bereits gewährte Leistung neu feststellen (Art. 2 Abs. 3 des genannten Zusatzabk.).
Art. 11
Türkische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn Jahren und im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
Unterabschnitt B. Anwendung der türkischen Gesetzgebung
Art. 12
1. Für den Erwerb des Anspruchs auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente gemäss der türkischen Gesetzgebung werden die in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten mit den gemäss türkischer Gesetzgebung zurückgelegten Beitragszeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. Diese Bestimmung findet nur Anwendung, wenn die nach der türkischen Gesetzgebung zurückgelegte Beitragsdauer mindestens 360 Tage oder zwölf Monate beträgt.
2. Hängt die Gewährung der im vorstehenden Absatz erwähnten Leistung von der Bedingung ab, dass die Beitragszeiten auf Grund einer Tätigkeit zurückgelegt wurden, für die ein Sondersystem gilt, so werden für den Erwerb dieser Leistungen nur die schweizerischen Zeiten, während deren eine gleiche Tätigkeit ausgeübt wurde, angerechnet. Erfüllt der Versicherte ungeachtet der Zusammenrechnung dieser Zeiten nicht die Voraussetzungen zum Erwerb eines Leistungsanspruches aus dem betreffenden Sondersystem, so werden die entsprechenden Zeiten für der Erwerb eines Leistungsanspruches aus dem allgemeinen System angerechnet.
3. Wird in Anwendung der Absätze 1 und 2 eine türkische Leistung unter Anrechnung schweizerischer Beitragszeiten gewährt, so berechnet sich diese wie folgt:
a) Der zuständige türkische Träger ermittelt zunächst die Leistung, die der Versicherte oder seine Hinterlassenen beanspruchen könnten, wenn alle Beitragszeiten, die nach den Absätzen 1 und 2 zu berücksichtigen sind, nach der von diesem Träger anzuwendenden Gesetzgebung zurückgelegt worden wären. Der hiebei massgebende Lohn bestimmt sich nach den Löhnen, die während der in der Türkei zurückgelegten Versicherungszeiten der Beitragspflicht unterstellt waren;
b) auf Grund des so ermittelten Betrages, der gegebenenfalls auf die von der türkischen Gesetzgebung gewährleistete Mindestrente erhöht wird, bestimmt der zuständige Träger den geschuldeten Teil der Leistung, der dem Verhältnis entspricht, in dem die nach der anwendbaren Gesetzgebung zurückgelegten Zeiten zur Summe aller Zeiten stehen, die nach der Gesetzgebung beider Vertragsparteien zurückgelegt worden sind.
4. …⁶
⁶ Aufgehoben durch Art. 1 des Zusatzabk. vom 25. Mai 1979, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1980 ( AS 1981 524 523 ; BBL 1979 III 1021).
Art. 13
1. Kann ein Versicherter auf Grund der nach der türkischen Gesetzgebung zurückgelegten Beitragszeiten allein keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss dieser Gesetzgebung geltend machen, so werden die in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten für den Erwerb des genannten Leistungsanspruches angerechnet, soweit dies erforderlich ist und sofern sie sich nicht überschneiden. Diese Bestimmung findet nur Anwendung, wenn die nach der türkischen Gesetzgebung zurückgelegte Beitragsdauer mindestens 360 Tage oder 12 Monate beträgt.
2. Die Bestimmungen von Absatz 1 finden keine Anwendung auf Versicherte, die im Genuss einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung stehen.
Art. 14
Wird ein Versicherter, der eine ordentliche halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung bezieht und in der Türkei wohnt, im Sinne der türkischen Gesetzgebung invalid und reichen die allein nach dieser Gesetzgebung zurückgelegten Beitragszeiten, unter Ausschluss der bei der Gewährung der schweizerischen halben Rente bereits berücksichtigten Zeiten, für den Anspruch auf eine Invalidenleistung gemäss der türkischen Gesetzgebung aus, so erhält er auch diese Leistung.
Art. 15
Bei der Anwendung der Artikel 12–14
a) steht der Eintritt in die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung dem Eintritt in die Versicherung nach der in Artikel 1 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe a genannten türkischen Gesetzgebung gleich, wenn eine Person vor der Unterstellung unter die türkische Gesetzgebung der genannten schweizerischen Versicherung angeschlossen war;
b) entspricht ein ganzer Beitragsmonat in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung einer Beitragszeit gemäss türkischer Gesetzgebung von dreissig Tagen oder einem Monat, wenn Beitragszeiten zusammengerechnet werden und der Betrag einer Teilleistung bestimmt wird.
Art. 16
Für das Recht auf freiwillige türkische Weiterversicherung werden die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt.
2. Kapitel Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Art. 17
1. Türkische und schweizerische Staatsangehörige sowie Bürger eines Drittstaates, die nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei versichert sind und im Gebiet der anderen Vertragspartei einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom zuständigen Versicherungsträger dieser Vertragspartei alle erforderlichen Sachleistungen verlangen.
2. Haben türkische und schweizerische Staatsangehörige sowie Bürger eines Drittstaates nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung und mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Versicherungsträgers ihren Wohnsitz in das Gebiet der anderen Vertragspartei verlegen. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben werden und wenn die Person sich zu ihren Angehörigen begibt.
3. Die Sachleistungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Personen beanspruchen können, sind nach den Rechtsvorschriften zu gewähren, die für den durch die zuständigen Behörden bezeichneten Versicherungsträger des Wohnsitzes gelten.
4. Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung sind, ausser in Fällen höchster Dringlichkeit, nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Versicherungsträgers zu gewähren.
Art. 18
1. Mit Ausnahme von Renten, Sterbegeldern und Pflegegeldern werden die Geldleistungen, auf die türkische und schweizerische Staatsangehörigkeit nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei Anspruch haben, in den Fällen von Artikel 17 Absätze 1 und 2 auf Ersuchen des leistungspflichtigen Trägers nach der für ihn geltenden Gesetzgebung durch den zuständigen Versicherungsträger bezahlt.
2. Der leistungspflichtige Versicherungsträger hat seinem Ersuchen den Betrag sowie die Dauer der dem Versicherten zukommenden Geldleistungen mitzuteilen.
Art. 19
Der leistungspflichtige Versicherungsträger erstattet dem Versicherungsträger, der in Anwendung der Artikel 17 und 18 Leistungen erbracht hat, den aufgewendeten Betrag mit Ausnahme der Verwaltungskosten. Die Leistungen gemäss Artikel 17 können auch nach einem zwischen den zuständigen Behörden zu vereinbarenden Verfahren in Form von Pauschalbeträgen erstattet werden.
Art. 20
Im Falle einer Berufskrankheit wenden die zuständigen Versicherungsträger der Vertragsparteien ihre eigene Gesetzgebung an.
Art. 21
1. Zur Feststellung des Leistungsanspruches und des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund eines Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei werden die Unfälle (Krankheiten), die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei als Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) gelten, mitberücksichtigt.
2. In den Fällen von nacheinander eingetretenen Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), welche Leistungen durch die Versicherung beider Vertragsparteien zur Folge haben, gelangen für die Geldleistungen, die nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit berechnet werden, folgende Bestimmungen zur Anwendung:
a) Geldleistungen für einen früher eingetretenen Arbeitsunfall (Berufskrankheit) werden weitergewährt. Besteht ein Leistungsanspruch nur bei Anwendung des Absatzes 1, so gewährt der zuständige Versicherungsträger die Geldleistungen nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund dieses Arbeitsunfalles (Berufskrankheit);
b) für den neuen Arbeitsunfall (Berufskrankheit) berechnet der zuständige Versicherungsträger die Leistungen nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund des Arbeitsunfalles (Berufskrankheit), den er gemäss der für ihn anwendbaren innerstaatlichen Gesetzgebung berücksichtigen muss.
Art. 22
1. Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiete der anderen Vertragspartei eingetreten ist, nach deren Rechtsvorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz dieses Schadens, so gelangen die folgenden Bestimmungen zur Anwendung:
a) Auf türkischer Seite wird der Eintritt des schweizerischen Versicherungsträgers in das Recht des Versicherten gemäss schweizerischer Gesetzgebung anerkannt;
b) auf schweizerischer Seite wird das eigene Recht des türkischen Versicherungsträgers gegen den Dritten gemäss türkischer Gesetzgebung anerkannt.
2. Haben die Versicherungsträger der beiden Vertragsparteien in Anwendung von Absatz 1 wegen Leistungen auf Grund desselben Schadenfalles einen Ersatzanspruch, so sind sie Gesamtgläubiger und haben die eingetriebenen Beträge im Verhältnis der von ihnen geschuldeten Leistungen auszugleichen.
3. Kapitel Familienzulagen
Art. 23
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, deren Kinder ausserhalb der Schweiz leben, haben während der Dauer ihrer Beschäftigung in der Schweiz Anspruch auf die in der schweizerischen Bundesgesetzgebung vorgesehenen Kinderzulagen.
Vierter Abschnitt Verschiedene Bestimmungen
Art. 24
1. Bei der Anwendung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
in bezug auf die Türkei: das Ministerium für Soziale Sicherheit und die Ministerien, denen, jedem nach seinem Zuständigkeitsbereich, der Vollzug der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe A des Abkommens angeführten Gesetzgebungen obliegt;
in bezug auf die Schweiz: das Bundesamt für Sozialversicherung.⁷
2. Die zuständigen Behörden
a) vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen;
b) unterrichten einander von allen Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden;
c) unterrichten einander über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung;
d) können insbesondere vereinbaren, dass von jeder Vertragspartei Verbindungsstellen bezeichnet werden;
e) können im gegenseitigen Einvernehmen Bestimmungen über das Zustellungsverfahren gerichtlicher Urkunden vereinbaren.
⁷ Fassung gemäss Art. 1 des Zusatzabk. vom 25. Mai 1979, von der BVers genehmigt am 3. Juni 1980, in Kraft seit 1. Juni 1981 ( AS 1981 524 523 ; BBL 1979 III 1021).
Art. 25
1. Die Behörden und zuständigen Versicherungsträger leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung handelte.
2. Zur Bemessung des Invaliditätsgrades stellen die Träger jeder Vertragspartei gegebenenfalls auf die von den Trägern der anderen Vertragspartei gelieferten Auskünfte und ärztlichen Feststellungen ab. Das Recht, den Versicherten durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen, bleibt ihnen indessen unbenommen.
Art. 26
1. Die durch die Gesetzgebung der einen Vertragspartei vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Stempelgebühren und Steuern für Urkunden, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für Urkunden, die gemäss der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei beizubringen sind.
2. Die zuständigen Behörden oder Versicherungsträger der beiden Vertragsparteien verzichten auf die diplomatische oder konsularische Legislation der Schriftstücke, Bescheinigungen und Urkunden, welche bei der Durchführung dieses Abkommens vorzulegen sind.
Art. 27
1. Die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegenden Schriftstücke sind entgegenzunehmen, wenn sie in den amtlichen Sprachen der Vertragsparteien abgefasst sind.
2. Bei der Anwendung dieses Abkommens verkehren die Versicherungsträger der beiden Vertragsparteien in ihren amtlichen Sprachen direkt oder über die Verbindungsstellen nach den Regeln der vorgesehenen Verwaltungsvereinbarung.
Art. 28
Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel, die nach der anwendbaren Gesetzgebung innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Stelle der einen Vertragspartei einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Stelle der anderen Vertragspartei eingereicht werden. In solchen Fällen leitet diese Stelle die Gesuche, Erklärungen oder Rechtsmittel unter Angabe des Eingangsdatums unverzüglich an die zuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.
Art. 29
1. Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung zu dem am Tag der Überweisung geltenden Wechselkurs von ihrer Verpflichtung befreit.
2. Die in Durchführung dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls vorzunehmenden Geldüberweisungen können nicht einschränkenden Bestimmungen über den Devisenverkehr unterworfen werden.
Art. 30
1. Alle sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Schwierigkeiten werden von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.
2. Kann auf diesem Wege keine Lösung gefunden werden, so wird der Streitfall einem Schiedsgericht unterbreitet, das ihn im Sinn und Geist dieses Abkommens zu entscheiden hat. Die Vertragsparteien regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Gerichtes.
Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 31
1. Dieses Abkommen begründet keinerlei Ansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.
2. Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens werden sämtliche Beitragszeiten und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach der Gesetzgebung einer Vertragspartei vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
3. Unter Vorbehalt von Absatz 1 dieses Artikels wird ein Anspruch nach diesem Abkommen auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle des Alters und des Todes begründet.
Ordentliche Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung werden jedoch nach diesem Abkommen nur gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und die Beiträge nicht nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung⁸ zurückvergütet worden sind.
4. Diese Abkommen findet keine Anwendung auf Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragserstattung abgegolten worden sind.
⁸ SR 831.10
Art. 32
Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 33
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Bern ausgetauscht.
2. Dieses Abkommen tritt mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1969 am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Art. 34
1. Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn es nicht von einer der beiden Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird.
2. Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die von einer Person gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Rechte erhalten. Die auf Grund seiner Vorschriften erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Ankara am 1. Mai 1969, in zweifacher Ausfertigung, eine in französischer, die andere in türkischer Sprache; beide Fassungen sind gleichermassen verbindlich.
Für den | Für die Regierung |
Cristoforo Motta | Z. Bensan |
Schlussprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Türkei über Soziale Sicherheit
Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Türkei über Soziale Sicherheit, nachstehend «Abkommen» genannt, haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien folgende Erklärung vereinbart:
1. Jede Vertragspartei erklärt sich einverstanden, die Durchführung der freiwilligen Versicherung oder der Weiterversicherung der anderen Vertragspartei auf ihrem Gebiet nicht zu behindern.
2. In Anwendung von Artikel 2 des Abkommens findet Artikel 90 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911⁹ über die Kranken- und Unfallversicherung, der die Kürzung von Leistungen an Ausländer vorsieht, weder auf türkische Staatsangehörige noch deren Hinterlassene, unbeschadet ihrer Staatsangehörigkeit Anwendung.
3. Der Ausdruck «wohnen» bedeutet im Sinne des Abkommens sich gewöhnlich aufhalten.
4. In den Fällen von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens teilen die Transportunternehmen der einen Vertragspartei dem zuständigen Träger der anderen Vertragspartei mit, welche Personen vorübergehend entsandt werden.
5. Die in Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene einmalige Abfindung entspricht dem Barwert der Rente, die bei Eintritt des Versicherungsfalles nach schweizerischem Recht geschuldet wird oder dem Barwert dieser Rente im Zeitpunkt, in dem der Versicherte die Schweiz endgültig verlässt, sofern die Ausreise nach der Gewährung der Rente erfolgt.
6. Türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, welche die Schweiz nicht länger als gesamthaft drei Monate je Kalenderjahr verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Artikel 11 des Abkommens nicht. Anderseits werden Zeiten, während welcher in der Schweiz wohnhafte türkische Staatsangehörige von der Unterstellung unter die schweizerische Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren, für die Erfüllung der im erwähnten Artikel vorgesehenen Fristen nicht mitgerechnet.
7. Türkische Staatsangehörige, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben, gelten als in der schweizerischen Invalidenversicherung versichert, wenn sie infolge einer Krankheit oder eines Unfalles ihre Beschäftigung in der Schweiz aufgeben müssen, aber bis zum Eintritt der Invalidität in diesem Lande verbleiben.
8. Vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgte Rückvergütungen der an die schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge stehen der Gewähr von ausserordentlichen Renten gemäss Artikel 11 des Abkommens nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge mit den auszurichtenden Renten verrechnet.
9. Die an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge, die türkischen Staatsangehörigen rückvergütet worden sind, können nicht erneut an die schweizerische Versicherung überwiesen werden. Aus diesen Beiträgen können gegenüber der genannten Versicherung keine Rechte mehr abgeleitet werden.
10. Die Bestimmungen des Abkommens über die administrative und medizinische Amtshilfe sowie die Artikel 22 und 29 beziehen sich türkischerseits auch auf die durch den zuständigen schweizerischen Versicherungsträger gedeckten Nichtbetriebsunfälle.
11. Es wird festgestellt, dass türkische Arbeitnehmer in der Schweiz, die nicht in der Landwirtschaft beschäftigt sind, gemäss den zur Zeit in den schweizerischen Kantonen geltenden Gesetzgebungen Anspruch auf Kinderzulagen auch für ihre ausserhalb der Schweiz wohnenden Kinder haben. Auf türkischer Seite wird die Zusicherung abgegeben, dass die Türkei im Falle der Einführung einer Gesetzgebung über Familienzulagen bereit ist, diesbezüglich mit der Schweiz ein auf dem Grundsatze der Gleichbehandlung beruhendes Zusatzabkommen abzuschliessen.
12. Die in Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens angesprochenen Geldüberweisungen betreffen namentlich Versicherungsleitungen, Beiträge an die freiwillige Versicherung oder die Weiterversicherung und Schadenersatzleitungen gemäss Artikel 22 des Abkommens.
13. Artikel 31 Absatz 3 des Abkommens findet auch in bezug auf die Invalidität Anwendung, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens noch im Gebiet der Vertragspartei wohnt, wo der Versicherungsfall eingetreten ist. Anderseits werden Leistungen, die von einer der Vertragsparteien gewährt wurden und deren Auszahlung in Anwendung der Gesetzgebung dieser Vertragspartei wegen der Abreise des Berechtigten ins Ausland eingestellt worden ist, vom Inkrafttreten des Abkommens an und unter Vorbehalt seiner Bestimmungen ausgerichtet.
14. Soweit die in der Schweiz beschäftigten türkischen Arbeitnehmer nicht bereits im Genuss einer Krankenpflegeversicherung im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung stehen, hat ihr Arbeitgeber darüber zu wachen, dass sie eine solche Versicherung eingehen, und falls sie es unterlassen, die Versicherung für sie abzuschlies-sen. Er kann dabei die für diese Versicherung erforderlichen Beiträge an ihrem Lohn abziehen; anderslautende Vereinbarungen unter den Parteien bleiben vorbehalten.
15. Die Aufnahme in die schweizerische Krankenversicherung wird wie folgt erleichtert: a) Verlegt ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien seinen Wohnort von der Türkei nach der Schweiz und scheidet er aus der türkischen Krankenversicherung aus, so wird er ungeachtet seines Alters in eine der schweizerischen anerkannten Krankenkassen, die von der zuständigen schweizerischen Behörde bezeichnet werden, aufgenommen und für Krankengeld und Krankenpflege versichert, sofern er – die übrigen statutarischen Aufnahme Bedingungen erfüllt,
– vor der Übersiedlung einer türkischen Krankenversicherung angeschlossen war,
– sich innerhalb von drei Monaten seit seinem Ausscheiden aus der türkischen Versicherung um die Aufnahme in eine schweizerische Kasse bewirbt und
– nicht ausschliesslich zu Kur- oder Heilzwecken übersiedelt.
b) Das Recht zur Aufnahme in eine anerkannte Krankenkasse steht bezüglich der Krankenpflegeversicherung auch der Ehefrau und den Kindern unter 20 Jahren eines Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien zu, wenn sie die vorerwähnten Bedingungen erfüllen, wobei die Mitversicherung der persönlichen Versicherung gleichkommt.
c) Für den Erwerb des Leistungsanspruches werden die in der türkischen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, bezüglich der Leistungen im Falle von Mutterschaft jedoch nur, wenn die Versicherte seit drei Monaten einer schweizerischen Krankenkasse angehört.
16. a)Verlegt ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, der bei einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse versichert war, seinen Wohnort in die Türkei und arbeitet er dort in einem der Kranken- und Mutterschaftsversicherung unterstellten Unternehmen, so werden die in der erwähnten schweizerischen Kasse zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Anspruches auf Geld- und Sachleistungen aus der obengenannten türkischen Versicherung für ihn und seine Familienangehörigen berücksichtigt.
b) In der Türkei wohnende türkische und schweizerische Staatsangehörige, die eine türkische Teil- oder Vollrente erhalten, sowie ihre Familienangehörigen haben im Falle von Krankheit Anspruch auf Sachleistungen nach der türkischen Gesetzgebung.
Geschehen zu Ankara am 1. Mai 1969, in zweifacher Ausfertigung, eine in französischer, die andere in türkischer Sprache; beide Fassungen sind gleichermassen verbindlich.
Für den | Für die Regierung |
Cristoforo Motta | Z. Bensan |
⁹ SR 832.10 . Heute: BG über die Krankenversicherung. Dieser Artikel ist heute aufgehoben.
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