Vollzug des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Au... (121.241)
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Vollzug des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen; Vollzugsverordnung I

1 Vollzug des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen; Vollzugsverordnung I (Sparverordnung I) KRB vom 28. Juni 1995 (Stand 1. Januar 2005) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 1 des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen vom 4. Dezember 1994
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom

30. Mai 1995

beschliesst: A. Laufende Rechnung

§ 1. Beitragskürzung um 20%

Folgende Staatsbeiträge werden um 20% gekürzt:

1. Die Beiträge an die Kantonsratsfraktionen nach § 1 der Verordnung

über die Fraktionsbeiträge vom 27. Juni 1990 (BGS 121.251);

2. ...

2 )

3. - 4. ...

3 )

5. Die Beiträge an den Kantonalverband solothurnischer Samariterverei-

ne, an die solothurnische Liga für Krebsbekämpfung, an die Schweize- rische Vereinigung Cerebral-Gelähmter Kinder, an die Rheumaliga des Kantons Solothurn, an die Multiplesklerose Gesellschaft und an ver- schiedene Institutionen;
4 )

6. ...

5 )

7. - 8. ...

6 ) ________________
1 ) BGS 121.24.
2 ) § 1 Ziffer 2 aufge hoben am 7. Dezember 2004.
3 ) § 1 Ziffern 3 - 4 aufge hoben am 24. September 2002.
4 ) § 1 Ziffer 5 Fass ung vom 30. Juni 1998.
5 ) § 1 Ziffer 6 aufge hoben am 24. September 2002.
6 ) § 1 Ziffern 7-8 aufge hoben am 7. Dezember 2004.
2

9. ...

1 )

10. ...

2 )

11. Die Beiträge an Fachverbände;

12. Die Beiträge an verschiedene militärische Organisationen und Ver-

bandsbeiträge im Zivilschutzbereich;
3 )

13. ...

4 )

14. - 19. ...

5 )

20. ...

6 )

21. ...

7 )

22. - 23. ...

8 ) B. Investitionsrechnung

§ 2. ...

9 ) C. Schlussbestimmungen

§ 3. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
10 ) Die Geltungsdauer ist mit derjenigen des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung der Ausgabenbeschlüsse vom 4. Dezember 1994
11 ) befristet. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum. Die Referendumsfrist ist am 19. Oktober 1995 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 3. November 1995. ________________
1 ) § 1 Ziffer 9 aufge hoben am 24. September 2002.
2 ) § 1 Ziffer 10 aufge hoben am 30. Juni 1998.
3 ) § 1 Ziffer 12 Fass ung vom 30. Juni 1998.
4 ) § 1 Ziffer 13 aufge hoben am 7. Dezember 2004.
5 ) § 1 Ziffern 14 - 19 aufge hoben am 24. September 2002.
6 ) § 1 Ziffer 20 aufge hoben am 7. Dezember 2004.
7 ) § 1 Ziffer 21 aufge hoben am 24. September 2002.
8 ) § 1 Ziffern 22-23 aufge hoben am 7. Dezember 2004.
9 ) § 2 aufgehoben am 7. Dezember 2004.
10 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 30. Juni 1998 am 1. Januar 1999; - 20. Juni 2000 am 1. Januar 2001; - 24. September 2002 am 1. Januar 2003; - 7. Dezember 2004 am 1. Januar 2005.
11 ) GS 93, 381.
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