Vollzug des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Au... (121.241)
Vollzug des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Au... (121.241)
Vollzug des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen; Vollzugsverordnung I
1 Vollzug des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen; Vollzugsverordnung I (Sparverordnung I) KRB vom 28. Juni 1995 (Stand 1. Januar 2005) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 1 des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen vom 4. Dezember 1994
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
30. Mai 1995
beschliesst: A. Laufende Rechnung
§ 1. Beitragskürzung um 20%
Folgende Staatsbeiträge werden um 20% gekürzt:
1. Die Beiträge an die Kantonsratsfraktionen nach § 1 der Verordnung
über die Fraktionsbeiträge vom 27. Juni 1990 (BGS 121.251);
2. ...
2 )
3. - 4. ...
3 )
5. Die Beiträge an den Kantonalverband solothurnischer Samariterverei-
ne, an die solothurnische Liga für Krebsbekämpfung, an die Schweize- rische Vereinigung Cerebral-Gelähmter Kinder, an die Rheumaliga des Kantons Solothurn, an die Multiplesklerose Gesellschaft und an ver- schiedene Institutionen;
4 )
6. ...
5 )
7. - 8. ...
6 ) ________________
1 ) BGS 121.24.
2 ) § 1 Ziffer 2 aufge hoben am 7. Dezember 2004.
3 ) § 1 Ziffern 3 - 4 aufge hoben am 24. September 2002.
4 ) § 1 Ziffer 5 Fass ung vom 30. Juni 1998.
5 ) § 1 Ziffer 6 aufge hoben am 24. September 2002.
6 ) § 1 Ziffern 7-8 aufge hoben am 7. Dezember 2004.
2
9. ...
1 )
10. ...
2 )
11. Die Beiträge an Fachverbände;
12. Die Beiträge an verschiedene militärische Organisationen und Ver-
bandsbeiträge im Zivilschutzbereich;
3 )
13. ...
4 )
14. - 19. ...
5 )
20. ...
6 )
21. ...
7 )
22. - 23. ...
8 ) B. Investitionsrechnung
§ 2. ...
9 ) C. Schlussbestimmungen
§ 3. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
10 ) Die Geltungsdauer ist mit derjenigen des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung der Ausgabenbeschlüsse vom 4. Dezember 1994
11 ) befristet. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum. Die Referendumsfrist ist am 19. Oktober 1995 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 3. November 1995. ________________
1 ) § 1 Ziffer 9 aufge hoben am 24. September 2002.
2 ) § 1 Ziffer 10 aufge hoben am 30. Juni 1998.
3 ) § 1 Ziffer 12 Fass ung vom 30. Juni 1998.
4 ) § 1 Ziffer 13 aufge hoben am 7. Dezember 2004.
5 ) § 1 Ziffern 14 - 19 aufge hoben am 24. September 2002.
6 ) § 1 Ziffer 20 aufge hoben am 7. Dezember 2004.
7 ) § 1 Ziffer 21 aufge hoben am 24. September 2002.
8 ) § 1 Ziffern 22-23 aufge hoben am 7. Dezember 2004.
9 ) § 2 aufgehoben am 7. Dezember 2004.
10 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 30. Juni 1998 am 1. Januar 1999; - 20. Juni 2000 am 1. Januar 2001; - 24. September 2002 am 1. Januar 2003; - 7. Dezember 2004 am 1. Januar 2005.
11 ) GS 93, 381.