Zuweisung der Dekorationsgestalter und Dekorationsgestalterinnen an die Allgemeine Berufsschule Zürich
                            1  Zuweisung der Dekorationsgestalter  und Dekorationsgestalterinnen an die  Allgemeine Berufsschule Zürich  Verfügung des Departementes für Bildung und Kultur vom 21. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003  Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung  gestützt  auf  §  3  bis  ,  §  5  und  §  5  bis    der  Verordnung  über  Organisation  und  Betrieb der Berufsschulen (Berufsschulverordnung) vom 24. August  1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mit Beginn des Schuljahres 2003/2004 (11. August 2003) werden die
                            Dekorationsgestalter  und  Dekorationsgestalterinnen  aus  dem  Kanton  Solothurn,  einlaufend  mit  dem  1.  Lehrjahr,  für  den  gesamten  berufli-  chen Unterricht der Allgemeinen Berufsschule Zürich zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Dekorationsgestalter und Dekorationsgestalterinnen, welche die Lehre
                            vor 2003 begonnen haben, besuchen den beruflichen Unterricht an der  bisherigen Berufsschule.  DEPARTEMENT FÜR BILDUNG UND KULTUR  Ruth Gisi  Regierungsrätin  Publiziert im Amtsblatt vom 30. Mai 2003.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.353.12.