Zuweisung der Dekorationsgestalter und Dekorationsgestalterinnen an die Allgemeine Berufsschule Zürich
1 Zuweisung der Dekorationsgestalter und Dekorationsgestalterinnen an die Allgemeine Berufsschule Zürich Verfügung des Departementes für Bildung und Kultur vom 21. Februar
2003 Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung gestützt auf § 3 bis , § 5 und § 5 bis der Verordnung über Organisation und Betrieb der Berufsschulen (Berufsschulverordnung) vom 24. August 1993
1 ) verfügt:
1. Mit Beginn des Schuljahres 2003/2004 (11. August 2003) werden die
Dekorationsgestalter und Dekorationsgestalterinnen aus dem Kanton Solothurn, einlaufend mit dem 1. Lehrjahr, für den gesamten berufli- chen Unterricht der Allgemeinen Berufsschule Zürich zugewiesen.
2. Dekorationsgestalter und Dekorationsgestalterinnen, welche die Lehre
vor 2003 begonnen haben, besuchen den beruflichen Unterricht an der bisherigen Berufsschule. DEPARTEMENT FÜR BILDUNG UND KULTUR Ruth Gisi Regierungsrätin Publiziert im Amtsblatt vom 30. Mai 2003. ________________
1 ) BGS 416.353.12.
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