Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Coiffeuse/Coiffeur mit e... (412.101.220.20)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Coiffeuse/Coiffeur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 1. November 2013 (Stand am 1. Januar 2018)
82014
Coiffeuse EFZ/Coiffeur EFZ
Coiffeuse CFC/Coiffeur CFC
Parrucchiera AFC/Parrucchiere AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003² (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007³ (ArGV 5),
verordnet: ⁴
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I 13 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Coiffeusen und Coiffeure auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
a. sie handeln kunden- und qualitätsorientiert und kommunizieren respektvoll, freundlich und situationsgerecht. Sie betreuen und beraten Kundinnen und Kunden fachkundig. Dabei berücksichtigen sie die Kundenwünsche sowie die Haarqualität, die Gesichtsform und die Körperproportionen;
b. sie beurteilen den Zustand der Haare und der Kopfhaut und behandeln und pflegen diese entsprechend. Sie planen und führen selbständig Haarschnitte sowie Veränderungen in Form und Farbe aus und gestalten Frisuren;
c. sie beurteilen Coiffeurprodukte, wenden diese nach der Gebrauchsanweisung an und erklären Kundinnen und Kunden deren Nutzen. Sie empfehlen, und verkaufen Produkte und Hilfsmittel für den Heimgebrauch;
d. sie sorgen für eine angenehme Atmosphäre im Betrieb, integrieren sich in das Team und gestalten ihre persönlichen Lern- und Arbeitsschritte. Sie bilden sich stetig weiter, um den sich wandelnden Anforderungen hinsichtlich Techniken und Modetrends zu entsprechen;
e. sie organisieren und pflegen den Arbeitsplatz, halten die betrieblichen Hygienevorschriften ein und achten auf die ökonomische und ökologische Anwendung von Produkten;
f. sie sind aufmerksam gegenüber Gefahren im betrieblichen Alltag und schützen sich selbst sowie die Kundinnen und Kunden. Bei ihren Arbeiten setzen sie die Vorschriften des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes pflichtbewusst um.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.
² Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Coiffeuse EBA oder Coiffeur EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
³ Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Bildungsinhalte
¹ Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach Artikel 4 beschrieben.
² Die Handlungskompetenzen beinhalten Fachkompetenzen, Methodenkompetenzen, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte eng zusammen und koordinieren ihre Beiträge.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Betreuen von Kundinnen und Kunden: 1. Kundinnen und Kunden empfangen, betreuen und verabschieden,
2. Termine für Dienstleistungen vereinbaren,
3. Arbeitsschritte vorbereiten,
4. mit Kritik und Kundenreklamationen umgehen,
5. Kundenkartei führen;
b. Beraten und Verkaufen von Dienstleistungen und Produkten: 1. Dienstleistungen empfehlen und verkaufen,
2. Produkte empfehlen und verkaufen,
3. Hilfsmittel für den Heimgebrauch empfehlen und verkaufen,
4. Waren und Dienstleistungen präsentieren und lagern,
5. sich stetig weiterbilden;
c. Behandeln und Pflegen von Kopfhaut und Haaren: 1. Kopfhaut und Haardiagnose erstellen und entsprechendes Produkt wählen,
2. Kopfhaut und Haare schamponieren,
3. Kopfhautpflege ausführen,
4. Haarpflege ausführen;
d. Schneiden von Haaren: 1. kompakte Form waagrecht und diagonal schneiden,
2. graduierte Form waagrecht und diagonal schneiden,
3. längerwerdende Stufung schneiden,
4. gleichmässige Stufung schneiden,
5. längerwerdende Stufung kombinierte Form schneiden,
6. Messerhaarschnitte ausführen,
7. Übergangstechniken schneiden,
8. Effilationstechniken ausführen,
9. Kombinationen verschiedener Schnitttechniken schneiden,
10. Bartformen schneiden und ausrasieren;
e. farbliches Verändern von Haaren: 1. Diagnose erstellen und Farbveränderungen planen,
2. Farbveränderungen durchführen,
3. verschiedene Strähnentechniken mit geeigneten Hilfsmitteln anwenden;
f. dauerhaftes Umformen von Haaren: 1. Diagnose erstellen und Umformungsprodukte wählen,
2. Haare mit verschiedenen Techniken und Hilfsmitteln dauerhaft umformen;
g. Gestalten von Frisuren: 1. Haare mit verschiedenen Hilfsmitteln und Föhngeräten formen,
2. Haare mit Wasserwellwicklern und anderen Hilfsmitteln formen,
3. Haare mit Heizgeräten in ihrer Form verändern,
4. Haare frisieren und Frisurenfinish durchführen;
h. Organisieren und Pflegen des Arbeitsumfelds: 1. Arbeitsgeräte, Arbeitsumgebung pflegen und warten sowie betriebliche Hygiene gemäss den brancheninternen Vorschriften einhalten,
2. persönliche Lern- und Arbeitsschritte gestalten,
3. ökonomische und ökologische Zusammenhänge der Betriebsführung kennen und Weiterbildung planen;
i. Sicherstellen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes: 1. Abfall bewirtschaften,
2. Unfälle verhüten.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5 ⁵
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁵ Fassung gemäss Ziff. II 13 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 6 Anteile der Lernorte
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.
² Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1080 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 120 Lektionen.
³ Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 12 und höchstens 14 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 7 Unterrichtssprache
¹ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
² Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
³ Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 8 Bildungsplan
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen wird und vom SBFI genehmigt ist.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild,
2. der Übersicht der Handlungskompetenzbereiche und der Handlungskompetenzen, und
3. dem Anforderungsniveau des Berufes;
b. er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden;
c. er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule;
d. er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest;
e. er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel und Bezugsquelle.
Art. 9 Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁶ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁶ SR 412.101.241

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Coiffeuse EFZ/Coiffeur EFZ und mindestens 4 Jahren Berufspraxis und einem zusätzlich zur Qualifikation nach Artikel 44 Absatz 2 BBV absolvierten Didaktikmodul;
b. gelernte Coiffeuse Fachrichtung Damen oder gelernte Coiffeuse Fachrichtung Herren, gelernter Coiffeur Fachrichtung Damen oder gelernter Coiffeur Fachrichtung Herren mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mindestens 4 Jahren Berufspraxis und einem zusätzlich zur Qualifikation nach Artikel 44 Absatz 2 BBV absolvierten Didaktikmodul;
c. Coiffeuse oder Coiffeur mit eidgenössischem Fachausweis und dem Nachweis eines zusätzlich zur Qualifikation nach Artikel 44 Absatz 2 BBV absolvierten Didaktikmoduls;
d. diplomierte Coiffeuse oder diplomierter Coiffeur und dem Nachweis eines zusätzlich zur Qualifikation nach Artikel 44 Absatz 2 BBV absolvierten Didaktikmoduls.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 12 Im Betrieb
¹ Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im Bildungsbericht fest.
⁴ Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 15 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Coiffeuse EFZ/des Coiffeurs EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 17) gewachsen zu sein.
Art. 16 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
a. Teilprüfung, im Umfang von 3–5 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende des zweiten Bildungsjahres geprüft. Geprüft werden grundlegende Berufsarbeiten. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden;
b. Praktische Arbeit als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 5–7 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation darf als Hilfsmittel verwendet werden;
c. Berufskenntnisse, im Umfang von 3–4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 30 Minuten;
d. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁷ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
⁷ SR 412.101.241
Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der 6 Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.
⁴ Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. Teilprüfung: 20 %;
b. praktische Arbeit: 30 %;
c. Berufskenntnisse: 20 %;
d. Allgemeinbildung: 20 %;
e. Erfahrungsnote: 10 %.
Art. 19 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
² Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 20 Spezialfall
¹ Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. Teilprüfung: 20 %;
b. praktische Arbeit: 30 %;
c. Berufskenntnisse: 30 %;
d. Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 21
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Coiffeuse EFZ» oder «Coiffeur EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Coiffeusen EFZ und Coiffeure EFZ

Art. 22
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Coiffeusen EFZ und Coiffeure EFZ setzt sich zusammen aus:
a. 5–7 Vertreterinnen oder Vertretern von « coiffure SUISSE»;
b. 1 Vertreterin oder Vertreter der Arbeitnehmendenorganisationen;
c. 1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
d. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat folgende Aufgaben:
a. sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung;
b. sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern;
c. sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern;
d. sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen;
e. sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
¹ Die Verordnung des SBFI vom 14. Dezember 2005⁸ über die berufliche Grundbildung Coiffeuse/Coiffeur mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis (EFZ) wird aufgehoben.
² Die Genehmigung des Bildungsplans zur Verordnung des SBFI vom 14. Dezember 2005 über die berufliche Grundbildung Coiffeuse/Coiffeur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird widerrufen.
⁸ AS 2006 203
Art. 24 Übergangsbestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Coiffeuse EFZ oder Coiffeur EFZ vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
² Wer die Lehrabschlussprüfung für Coiffeuse EFZ oder Coiffeur EFZ bis zum 31. Dezember 2018 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 25 Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
² Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 15–21) treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
³ Die Bestimmungen über die Teilprüfung treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
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