Verordnung über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im To... (935.221)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus

vom 30. November 2011 (Stand am 1. Februar 2012)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011¹ über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus,
verordnet:
¹ SR 935.22
Art. 1 Grundsatz
Vorrang bei der Gewährung von Finanzhilfen haben Vorhaben, die mit Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Schweizer Tourismus die strukturelle Anpassung an die Weltmarktbedingungen beschleunigen.
Art. 2 Voraussetzungen
¹ Vorhaben stärken die Wettbewerbsfähigkeit, wenn sie:
a. der Entwicklung oder Einführung neuer Produkte und Vertriebskanäle dienen;
b. die Qualität der Leistungen verbessern;
c. wettbewerbsfähige Strukturen schaffen; oder
d. die Aus- und Weiterbildung verbessern.
² Vorhaben müssen zur nachhaltigen Entwicklung des Schweizer Tourismus, insbesondere zur Verbesserung der Ressourceneffizienz, beitragen und die in der Schweiz geltenden Umweltstandards einhalten. Vorhaben, die umweltschädigende Wirkungen haben, werden nicht unterstützt.
³ Vorhaben müssen Arbeitsplätze schaffen oder deren Attraktivität steigern oder gefährdete Arbeitsplätze langfristig sichern.
Art. 3 Überbetriebliche Planung und Umsetzung
Vorhaben gelten als überbetrieblich geplant und umgesetzt wenn:
a. mindestens zwei Betriebe unterschiedlicher Wirtschaftsklassen gemäss der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige² oder eine grössere Anzahl von Betrieben derselben Wirtschaftsklasse zusammenarbeiten; und
b. die Geschäftsbeziehungen über eine übliche wiederkehrende Kunden- und Lieferantenbeziehung hinausgehen.
² Die Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA 2008) kann im Internet eingesehen werden: http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/infothek/nomenklaturen.html
Art. 4 Modellvorhaben
¹ Modellvorhaben müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach den Artikeln 2 und 3:
a. für die ganze Schweiz beispielhaft sein;
b. den kantonalen tourismuspolitischen Leitbildern und Strategien entsprechen.
² Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann wichtige, für den Schweizer Tourismus vorrangige Themen vorgeben. Es berücksichtigt dabei die Anliegen und Interessen von Kantonen und nationalen Tourismusorganisationen.
Art. 5 Gesuch um Finanzhilfe
¹ Das Gesuch um Finanzhilfe ist dem SECO in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
² Es muss enthalten:
a. Namen, Beruf und Adresse beziehungsweise Firmenbezeichnung und Sitz des Gesuchstellers;
b. einen umfassenden Projektbeschrieb;
c. den Nachweis des wirtschaftlichen Nutzens des Projektes;
d. eine mehrjährige Planerfolgsrechnung;
e. eine detaillierte Zusammenstellung der Kosten;
f. den Nachweis der Eigenleistungen und der Mittelzusicherungen;
g. den Nachweis des Beitrages zur nachhaltigen Entwicklung des Schweizer Tourismus, insbesondere zur Verbesserung der Ressourceneffizienz;
h. den Nachweis der Umweltverträglichkeit des Projektes;
i. den Nachweis der Überbetrieblichkeit bei der Planung und Umsetzung des Projektes;
j. ein Schema der Projektorganisation mit einer Beschreibung der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten;
k. Angaben über den Projektbeginn und -abschluss;
l. bei Modellvorhaben den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 4.
³ Das SECO kann weitere Unterlagen verlangen.
Art. 6 Anrechenbare Kosten
Anrechenbar sind nur Kosten, die unmittelbar auf Innovation, Zusammenarbeit oder Wissensaufbau zurückzuführen sind.
Art. 7 Informationsaustausch
Für den Informationsaustausch können höchstens 15 Prozent des Verpflichtungskredites eingesetzt werden.
Art. 8 Zahlungsmodus
Die erste Zahlung erfolgt bei Projektbeginn, die Schlusszahlung nach Unterbreitung des Schlussberichtes und der Schlussabrechnung.
Art. 9 Berichterstattung, Abrechnung, Aufbewahrungsfrist
¹ Die Beitragsempfänger haben dem SECO nach Abschluss der Arbeiten zu unterbreiten:
a. einen Schlussbericht über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus;
b. eine detaillierte Schlussabrechnung.
² Sie bewahren nach Unterbreitung der Schlussabrechnung alle Abrechnungsunterlagen samt Originalbelegen während fünf Jahren für Kontrollen durch die Bundesbehörden auf.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 15. Oktober 2003³ über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus wird aufgehoben.
³ [ AS 2003 3749 ]
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.
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