Ausführungsreglement zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates (610.11)
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Ausführungsreglement zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates

Ausführungsreglement zum Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates (FHR) vom 12.03.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 25. November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates (FHG); auf Antrag der Finanzdirektion; beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 1 und 2 FHG)

1 Die Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates gilt für die Haus - haltsführung sämtlicher Organe des Staates einschliesslich der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, der Organe der richterlichen Gewalt und der Organe der gesetzgebenden Gewalt.
2 Als Dienststelle im Sinne dieses Reglements gilt jede Verwaltungseinheit, die einer Direktion des Staatsrates unterstellt oder administrativ zugewiesen ist, einschliesslich der Anstalten ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
3 Die staatlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Gesetz - gebung über den Finanzhaushalt des Staates unterstehen (die Anstalten), sind namentlich:
a) die Universität;
b) das freiburger spital;
c) das Freiburger Netzwerk für psychische Gesundheit;
d) Grangeneuve;
e) die Anstalten von Bellechasse.
4 Das Sekretariat des Grossen Rates und die Staatskanzlei üben in finanzieller Hinsicht die Befugnisse einer Direktion aus.

Art. 2 Teilweise Geltung (Art. 2 Abs. 3 FHG)

1 Die Behörde, die über die Erteilung einer Finanzhilfe entscheidet, kann die Gewährung an den Empfänger davon abhängig machen, dass dieser die im Finanzhaushaltsgesetz aufgeführten Grundsätze für die Haushalts- und Rech - nungsführung und die Vorschriften im Bereich der Rechnungskontrolle ein - hält.

Art. 2a Staatsschatzverwalter (Art. 46 Abs. 2 FHG)

1 Der Vorsteher der Finanzverwaltung führt den Titel Staatsschatzverwalter.
2 Grundsätze der Finanzpolitik und der Haushaltsführung

Art. 3 Finanzpolitik (Art. 3 FHG)

1 Der Selbstfinanzierungsgrad gilt als ausreichend, wenn der Ertragsüber - schuss der Erfolgsrechnung, vor den Abschreibungen auf dem Verwaltungs - vermögen und vor Einlagen in oder Entnahmen aus Fonds, Spezialfinanzie - rungen und Eigenkapital, mindestens 80 % der Nettoinvestitionsausgaben deckt.
2 Der finanzielle Aufwand des Staates für den Schuldendienst (Passivzinsen) darf grundsätzlich nicht mehr als 10 % der Kantonssteuern ausmachen.

Art. 4 Gesetzmässigkeit (Art. 4 FHG)

1 Die Direktionen, Anstalten und Dienststellen prüfen für jede Ausgabe, ob eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht.
2 Eine gesetzliche Grundlage ist insbesondere dann ausreichend, wenn die Ausgabe resultiert aus der Anwendung:
a) der Bundesgesetzgebung;
b) interkantonaler Konkordate oder vom Staatsrat unterzeichneter Verein - barungen;
c) von Gesetzen, Parlamentsverordnungen oder Dekreten;
d) von Verordnungen oder Beschlüssen des Staatsrates, sofern diese in Zu - sammenhang stehen mit den für die Verwaltungstätigkeit erforderlichen personellen und räumlichen Mitteln und Materialien. Diese Erlasse bil - den keine ausreichende gesetzliche Grundlage für das Eingehen von Ausgabenverpflichtungen für einen Neubau.

Art. 5 Beurteilung der finanziellen Folgen (Art. 8 FHG)

1 Zur Beurteilung der finanziellen Folgen von Gesetzesentwürfen müssen die wiederkehrenden Ausgaben (insbesondere für Personal, Mieten, laufende Ausgaben) für die ersten fünf Jahre des Gesetzesvollzugs abgeschätzt wer - den.
2 Dieselbe Vorschrift gilt auch für die Dekrete und Beschlüsse, sofern ihre Geltungsdauer 5 Jahre oder länger ist.
3 Rechnungswesen
3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 Grundsätze (Art. 11 Abs. 2 FHG)

1 Das Rechnungswesen ist auf den folgenden allgemeinen Grundsätzen auf - gebaut:
a) Jährlichkeit: Der Voranschlag und die Rechnung werden für ein Kalen - derjahr erstellt.
b) Vorherigkeit: Der Voranschlag muss vor Beginn des betreffenden Rechnungsjahres genehmigt werden.
c) Vollständigkeit: Jeder Finanzvorfall oder Buchungsvorgang muss in der Buchhaltung enthalten sein.
d) Öffentlichkeit: Der Voranschlag und die Rechnung werden veröffent - licht.
e) Einheit: Alle Ausgaben und Einnahmen des Staates, die zum festgeleg - ten Konsolidierungskreis gehören, sind in einem einzigen Voranschlag und einer einzigen Rechnung auszuweisen.
f) Klarheit: Jedes Konto muss verständlich und eindeutig bezeichnet wer - den.
g) Genauigkeit: Die im Voranschlag eingestellten Beträge sind genau zu budgetieren. Sie sind in den entsprechenden Buchungsposten und in Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu verbuchen.
h) Wahrheit: Voranschlag und Rechnung dürfen keine fiktiven oder ver - fälschten Angaben enthalten.
i) Bruttoverbuchung: Die Einnahmen und Ausgaben sind nach ihrem Bruttogesamtbetrag im Voranschlag und in der Rechnung aufzuführen. Verrechnungen zwischen Ausgaben und Einnahmen sind unzulässig.
j) Sollverbuchung: Die Ausgaben sind spätestens zum Zeitpunkt ihrer Fäl - ligkeit zu verbuchen. Die Einnahmen sind zum Zeitpunkt, in dem sie in Rechnung gestellt werden, zu verbuchen, mit Ausnahme der Subventio - nen, die zum Zeitpunkt der Zahlung verbucht werden können, und der Steuereinnahmen, die in der Regel nach dem Steuerabgrenzungsprinzip verbucht werden.
k) Qualitative Bindung: Ein Kredit kann nur für den Zweck verwendet werden, für den er gesprochen wurde. Die Bestimmung über die Kredi - tabtretung bleibt vorbehalten.
l) Quantitative Bindung: Eine Ausgabe kann nur bis zu dem im Voran - schlag eingestellten Betrag getätigt werden. Die Bestimmungen über die Kreditüberschreitung und den Nachtragskredit bleiben vorbehalten.
m) Zeitliche Bindung: Ein nicht verwendeter Voranschlagskredit verfällt am Ende des Rechnungsjahres. Die Bestimmung über die Kreditüber - tragung bleibt vorbehalten.
n) Vergleichbarkeit: Voranschlag und Rechnung sollen sowohl unterein - ander als auch über die Zeit hinweg vergleichbar sein.
o) Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung sollen so weit als möglich über die Zeit hinweg unverändert bleiben.
p) Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Korrekturen müssen gekennzeichnet und Buchungen durch Belege nachgewiesen werden.
2 Die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung können inner - halb der in den Artikeln 24a – 24e festgelegten Grenzen von den Rechnungs - legungsgrundsätzen der qualitativen, quantitativen und zeitlichen Bindung abweichen.

Art. 7 Belege

1 Jedem Buchungsvorgang muss ein schriftlicher Beleg mit dem Kontrollvi - sum der zuständigen Person zugrunde liegen.

Art. 7a Anhang zur Staatsrechnung (Art. 12 Bst. e FHG)

1 Der Anhang zur Staatsrechnung enthält insbesondere:
a) eine Beschreibung des auf die Rechnungslegung anzuwendenden Re - gelwerks und Informationen über die Abweichungen vom harmonisier - ten Rechnungslegungsmodell (HRM2);
b) die Statistiken nach Sachgruppen und nach funktionaler Gliederung so - wie eine Reihe statistischer Referenzkennzahlen;
c) die Liste der vom Grossen Rat genehmigten Nachtragskredite;
d) den Eigenkapitalnachweis;
e) den Anlagenspiegel;
f) die Aufstellung der laufenden Investitionen;
g) den Rückstellungsspiegel;
h) das Inventar der Aktien, Anteilscheine, Darlehen und Beteiligungen;
i) Zusatzinformationen zu den Beteiligungen von 250'000 Franken und mehr;
j) die Liste der Fonds und Stiftungen;
k) die Liste der hauptsächlichen nicht bilanzierten Verpflichtungen sowie Zusatzinformationen zu den darin aufgeführten Rechtsträgern.

Art. 7b Neubewertung des Finanzvermögens (Art. 18 Abs. 7 FHG)

1 Die Vermögenswerte im Finanzvermögen werden mindestens alle drei Jahre neu bewertet. Sie können auf- oder abgewertet werden.
2 Ist bei einem Vermögenswert des Finanzvermögens eine dauerhafte Wert - minderung absehbar, so ist dessen bilanzierter Wert sofort abzuwerten.
3 Die Neubewertung erfolgt grundsätzlich zum Verkehrswert am Bilanzstich - tag.
3.2 Staatsrechnung

Art. 8 Investitionen (Art. 21 FHG) – Begriff

1 Die Investition ist eine Ausgabe, die den Wert des Verwaltungsvermögens erhöht. Sie ermöglicht eine neue oder erhöhte Nutzung eines Vermögens - werts über mehrere Jahre.

Art. 9 Investitionen (Art. 21 FHG) – Grenze

1 Nur Investitionen in einem Betrag von über 250'000 Franken je Objekt wer - den der Investitionsrechnung belastet. Investitionen in einem geringeren Be - trag werden der Erfolgsrechnung belastet.

Art. 9a Ausserordentliche Finanzvorfälle (Art. 19 Abs. 3 Bst. c und 20

Abs. 3 Bst. c FHG)
1 Als ausserordentlich gelten nicht budgetierte Aufwendungen und Erträge sowie Ausgaben und Einnahmen im Betrag von mindestens 1 Million Fran - ken.
2 Dieser Betrag kann von der Finanzverwaltung periodisch an die Teuerung angepasst werden.

Art. 10 Interne Verrechnungen (Art. 26 FHG)

1 Zweck der internen Verrechnungen ist eine bessere Vergleichsmöglichkeit der Kosten und eine genauere Rechnungstellung an Dritte.
2 Die zwischen den Verwaltungseinheiten des Staates erbrachten Leistungen sind in den Budgetrubriken für die internen Verrechnungen zu verbuchen (39 und 49).

Art. 11 Kostenrechnung

1 Um die Kosten gewisser Leistungen ermitteln und eine wirtschaftliche Betriebsführung bei gewissen Aufgaben gewährleisten zu können, können die Anstalten und Dienststellen eine Kostenrechnung führen.
2 Vor der Einführung der Kostenrechnung muss die Finanzverwaltung infor - miert werden.

Art. 12 Abschreibungen (Art. 27 FHG)

1 Das Verwaltungsvermögen wird in der Regel auf dem Restbuchwert am Ende des laufenden Jahres abgeschrieben.
2 Es gelten folgende Abschreibungssätze und maximale Abschreibungsdauer: Art der Vermögensgüter Satz (%) Dauer (Jahre) Liegenschaften und überbaute Grundstücke 10 20 Strassen 10 20 Forstwirtschaftliche Investitionen 10 20 Mobilien und Fahrzeuge 20 10 Maschinen, Geräte, Lehrmittel, Ausrüstungsgegen - stände
25 6 EDV-Anlagen 40 4 Immaterielle Anlagen, worunter Patente, Lizenz - rechte und Software
40 4 Investitionsbeiträge 100 – Nicht überbaute Grundstücke, Alpen, Forsten, Re - ben – keine Abschreibung

Art. 13 Rückstellungen (Art. 28 FHG)

1 Rückstellungen können namentlich für eine Ausgabe vorgenommen wer - den, die sich aus einer bestehenden Verpflichtung von mehr als 100'000 Fran - ken ergibt, die jedoch noch nicht in allen Einzelheiten festgelegt ist.

Art. 13a Vorfinanzierungen (Art. 28a FHG)

1 Die Vorfinanzierung kann für eine Investition oder einen Investitionsbeitrag gebildet werden.
2 Sie ist nur für Vorhaben ab 5 Millionen Franken gerechtfertigt.
3 Die Verwendung der Vorfinanzierung ist an die Schaffung einer speziellen gesetzlichen Grundlage gebunden.
4 Die Vorfinanzierung wird aufgelöst, wenn der Vorfinanzierungszweck er - reicht ist oder das Vorhaben, wofür sie gebildet wurde, aufgegeben wird. Der Staatsrat beschliesst die Aufgabe des Vorhabens namentlich dann, wenn in - nert sieben Jahren nach Annahme der entsprechenden gesetzlichen Grundlage keine Ausgabenverpflichtung eingegangen wurde.
4 Verpflichtungskredit

Art. 14 Berechnungsgrundlage (Art. 30 FHG)

1 Für die Feststellung, ob ein Verpflichtungskredit einzuholen ist, ist die Summe der vom Grossen Rat genehmigten Aufwände der letzten Erfolgs - rechnung (Gesamtergebnis) und Ausgaben der letzten Investitionsrechnung massgebend.

Art. 15 Zusatzkredit (Art. 33 FHG)

1 Ein Zusatzkredit ist nur für die Netto-Mehrausgabe, das heisst für die Mehr - ausgabe nach Abzug der Beteiligungen, einzuholen.

Art. 16 Indexierung

1 Enthält der Verpflichtungskredit eine Indexierungsklausel, so wird die teue - rungsbedingte Überschreitung mit dem Voranschlag genehmigt.
2 Enthält der Verpflichtungskredit keine Indexierungsklausel, so ist für den teuerungsbedingten Mehrpreis ein Zusatzkredit einzuholen.
3 Bei einem Preisrückgang sind die Ausgaben entsprechend zu vermindern.

Art. 17 Verfügbarer Saldo

1 Die Einsparungen zwischen dem Betrag der Arbeitsvergebung und dem in - dexierten Kostenvoranschlag dürfen nicht für neue oder zusätzliche Ausga - ben verwendet werden.
2 Dieser Saldo wird gesperrt und auf ein Wartekonto zurückgelegt.
3 Der Staatsrat entscheidet nach Stellungnahme der betreffenden Direktion oder gegebenenfalls der Baukommission über die allfällige Verwendung der auf dem Wartekonto gebildeten Reserve.
5 Voranschlagskredit, Voranschlag und Staatsrechnung

Art. 18 Nachtragskredit (Art. 35, 45 Abs. 2 Bst. d und 46 Abs. 1 Bst. d

FHG)
1 Ein Nachtragskredit ist nur für die Netto-Mehrausgabe einzuholen. Das Kreditbegehren ist ordnungsgemäss zu begründen.
2 Zur Deckung eines Nachtragskreditbegehrens bedarf es der Kürzung einer andern Ausgabe. Diese:
a) wird in erster Linie in derselben Ausgabenkategorie gesucht;
b) geht zu Lasten des betreffenden Sektors oder der für ihn zuständigen Direktion, und erst in zweiter Linie zu Lasten einer anderen Direktion.
2bis Die Kreditüberschreitungen bei gebundenen Ausgaben, die eine Konten - planrubrik nach Anhang 1 betreffen, können auch durch höhere Einnahmen als im Voranschlag eingestellt kompensiert werden.
3 Jede Direktion stellt der Finanzverwaltung ihre Beschlussentwürfe über Nachtragskreditbegehren mindestens zehn Tage, bevor sie in die Traktanden - liste der Staatsratssitzung aufgenommen werden, zu.

Art. 19 Kreditübertragung (Art. 37 FHG)

1 Ein Kredit kann nur unter folgenden Bedingungen übertragen werden:
a) Der Kredit entspricht einer im Voranschlag vorgesehenen Investitions-, Unterhalts-, Umbau- oder projektbezogenen Ausgabe;
b) Die Ausgabenverpflichtung ist bereits eingegangen, aber noch nicht in Rechnung gestellt worden.
c) Eine Leistung ist erbracht worden.
d) Die Arbeiten stehen unmittelbar vor ihrem Abschluss.
2 Als bedeutende Ausgabe gilt jede Investitions-, Unterhalts-, Umbau- oder projektbezogene Ausgabe von über 100'000 Franken.
3 Ausnahmsweise können mit vorgängiger Zustimmung der Finanzverwal - tung besondere laufende Ausgaben Ende Jahr übertragen werden. Bei Mei - nungsverschiedenheit entscheidet der Staatsrat.
4 Kreditübertragungen sind vor Ablauf des Kalenderjahres mit ordentlicher Begründung bei der Finanzverwaltung zu beantragen.

Art. 20 Kreditabtretung

1 Die Kreditabtretung von einer Budgetposition in eine andere ist nicht zuläs - sig. Ein Voranschlagskredit kann daher grundsätzlich nur für den Zweck ver - wendet werden, für den er gewährt worden ist.
2 Die Finanzverwaltung kann Kreditabtretungen innerhalb einer Kontengrup - pe genehmigen (die beiden ersten Positionen des Kontenplans), wenn die fol - genden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Ausgabe ist dringlich und war unvorhersehbar.
b) Sie beträgt weniger als 25'000 Franken.
c) Sie bleibt im Rahmen des Voranschlages der Kontengruppe, und
d) sie wurde vorgängig schriftlich beantragt.

Art. 21 Voranschlag – Nachweis (Art. 39 und 40 Abs. 2 FHG)

1 Jede Ausgabe und jede Einnahme ist zu begründen.
2 Die Nachweise für den Voranschlag müssen Aufschluss über die Gründe für die Abweichung zwischen dem Voranschlag des Berichtsjahres und dem Voranschlag des Vorjahres geben.

Art. 22 Voranschlag – Unerlässliche Ausgaben (Art. 40 Abs. 3 FHG)

1 Als für die Verwaltungstätigkeit unerlässliche Ausgaben gelten:
a) die Personalkosten;
b) die für die Weiterführung der Staatstätigkeiten unerlässlichen laufenden Ausgaben;
c) die Passivzinsen.
2 Diese Beträge dürfen nicht höher sein als die des letzten vom Grossen Rat genehmigten Voranschlages.

Art. 22a Eckdaten der konjunkturellen Lage (Art. 40b Abs. 4 FHG)

1 Bei der Festlegung seiner Budgetziele berücksichtigt der Staatsrat die Ent - wicklung der konjunkturellen Lage, die Arbeitsmarktentwicklung sowie die Entwicklung der Steuereinnahmen und stützt sich dabei auf die jüngsten ver - fügbaren Daten.
2 Er beurteilt die konjunkturelle Lage und die Konjunkturprognosen, wobei er sich auf die Entwicklung des kantonalen und nationalen Bruttoinlandprodukts stützt.
3 Er beurteilt die Arbeitsmarktlage und stützt sich dabei auf die kantonale Arbeitslosenquote und die Zahl der im Kanton registrierten Stellensuchen - den.
4 Er berücksichtigt auch die Schätzung der Steuereinnahmen der Kantonalen Steuerverwaltung sowie die Lohnstatistik der kantonalen AHV-Ausgleichs - kasse.

Art. 22b Abweichung von der Regel des ausgeglichenen Haushalts (Art.

40b Abs. 4 FHG)
1 Von der Regel des ausgeglichenen Haushalts kann abgewichen werden, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die Veränderungsrate des kantonalen Bruttoinlandprodukts im Ver - gleich zum vorhergehenden Quartal ist während zwei aufeinander fol - genden Quartalen negativ.
b) Die kantonale Arbeitslosenquote beträgt mehr als 5 % und die Quote der im Kanton gemeldeten Stellensuchenden mehr als 7 %.
c) Die jährliche Veränderung der Steuereinnahmen und der Löhne ist ne - gativ.

Art. 22c Ausserordentliche Finanzbedürfnisse (Art. 40c Abs. 2 Bst. a

FHG)
1 Als ausserordentlich können die Finanzbedürfnisse gelten, die durch Ereig - nisse oder Situationen verursacht werden, die gleichzeitig die folgenden Be - dingungen erfüllen:
a) Sie sind einmalig oder zumindest äusserst selten.
b) Sie entziehen sich der Kontrolle der Kantonsbehörden.
c) Es konnten keine Vorfinanzierungen oder Rückstellungen gebildet wer - den.
d) Sie sind für den Kanton und seine Bevölkerung von grösserer Bedeu - tung.

Art. 22d Ausserordentliche Einnahmen (Art. 40d Abs. 3 FHG)

1 Als ausserordentlich gelten die nicht budgetierten Einnahmen, die mehr als
1 % der Gesamteinnahmen vor internen Verrechnungen ausmachen und aus folgenden Quellen stammen:
a) aus dem Verkauf von Finanzbeteiligungen;
b) aus der Veräusserung von Bestandteilen des Finanzvermögens;
c) aus Schenkungen und Vermächtnissen;
d) aus anderen ausserordentlichen und einmaligen Einnahmen.

Art. 23 Berechnungsgrundlage für den Steuerzuschlag (Art. 41 Abs. 6

FHG)
1 Die Steuerzuschläge können die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen, die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Perso - nen, die Minimalsteuer sowie die Kapitalgewinnsteuern betreffen.

Art. 24 Staatsrechnung (Art. 42 Abs. 4 FHG)

1 Die Ausgaben und Einnahmen des laufenden Jahres können bis zu der in den Richtlinien der Finanzverwaltung festgesetzten Frist in der Rechnung des Vorjahres verbucht werden.
5a Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung

Art. 24a Mehrjahreskredite nach Leistungsgruppe

1 Der Staatsrat kann den Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Füh - rung im Rahmen des Finanzplans Mehrjahreskredite gewähren.
2 Die vom Staatsrat gewährten Mehrjahreskredite sind für den Grossen Rat nicht bindend. Der Grosse Rat entscheidet über die von der Verwaltungsein - heit vorgelegten Jahresbudgets.
3 Die Verwaltungseinheit stellt ihre Jahresbudgets im Rahmen der Mehrjah - reskredite auf.

Art. 24b Nachtragskredit

1 Bei einer vorhersehbaren Kreditüberschreitung, die zu einer Verschlechte - rung des Saldos von Aufwand und Ertrag der Verwaltungseinheit führt, muss ein Nachtragskredit beantragt werden.
2 Die finanzielle Deckung des Nachtragskredits wird von derjenigen Direkti - on sichergestellt, der die Verwaltungseinheit angehört, und nur subsidiär von einer anderen Direktion.

Art. 24c Kreditübertragung

1 Wenn die für ein und dieselbe Leistungsgruppe vorgesehenen Kredite bis zum Ende eines Rechnungsjahres nicht oder nur teilweise verwendet wurden, ist unter folgenden Voraussetzungen eine Kreditübertragung in Form einer Rückstellung möglich:
a) Der Saldo der Leistungsgruppe bleibt in den im Voranschlagsentwurf bewilligten Grenzen, und der Einheit wurde kein Nachtragskredit gewährt.
b) Die Übertragung erfolgt für eine Aufwendung, die direkt mit der Aus - führung des ursprünglichen Ziels zu tun hat, sei das in Form von An - schaffungen und/oder Realisierungen von Projekten.
c) Die Aufwendung ist höher als 5000 Franken.
2 Ausserdem gelten die folgenden Regeln:
a) Die betroffenen Direktionen unterbreiten die Bildung und die Auflö - sung der Rückstellungen vorgängig der Finanzverwaltung. Bei Uneinig - keit entscheidet der Staatsrat.
b) Bildung und Auflösung der Rückstellungen werden in der Finanzbuch - haltung verbucht.
c) Rückstellungen, die nicht für die Realisierung des vorgesehenen Ziels verwendet wurden, werden spätestens drei Jahre nach ihrer Bildung aufgelöst.

Art. 24d Kreditabtretung

1 Innerhalb ein und derselben Leistungsgruppe ist die Abtretung von finanzi - ellen Mitteln unter folgenden Voraussetzungen gestattet:
a) Der Aufwand- und Ertragssaldo der betreffenden Leistungsgruppe darf sich gegenüber dem Voranschlag nicht verschlechtern.
b) Die betroffene Direktion genehmigt die Abtretung.
c) Die Finanzverwaltung wurde informiert.
2 Die Direktionen können ihre Befugnis nach Absatz 1 Bst. b an die ihnen un - terstellten Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung übertra - gen.
3 Eine Kreditabtretung zwischen Leistungsgruppen ist nicht gestattet.

Art. 24e Kalkulatorische Abschreibungen

1 Die Verwaltungseinheiten mit leistungsorientierter Führung können kalku - latorische Abschreibungen auf der Beschaffung von Gütern vornehmen, de - ren Kosten sich zwischen 20'000 und 250'000 Franken bewegen und die eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr haben.
2 Die Abschreibung erfolgt linear und der Abschreibungssatz bestimmt sich nach der Nutzungsdauer.
3 Die Finanzverwaltung kann kalkulatorische Abschreibungen auf gewissen umfangreichen und nachhaltigen Dienstleistungen bewilligen.
5b Infrastrukturfonds (Art. 42a bis FHG)

Art. 24f Höchstdotierung des Infrastrukturfonds

1 Der Infrastrukturfonds kann mit höchstens 250 Millionen Franken dotiert werden.

Art. 24g Verwendung des Infrastrukturfonds

1 Die Mittel aus dem Infrastrukturfonds dienen der Finanzierung von Vorha - ben in den Bereichen Mobilität und Bildung.
2 Ausnahmsweise können sie für strategische Vorhaben in anderen Bereichen verwendet werden.
3 Die Mittel aus dem Infrastrukturfonds können nur für Vorhaben eingesetzt werden, deren Gesamtkosten zu Lasten des Staates mindestens 20 Millionen Franken betragen.
4 Der Staatsrat überprüft die Zuweisung der Mittel aus dem Infrastrukturfonds im Rahmen des Legislaturfinanzplans. Er nimmt gegebenenfalls die notwen - digen Anpassungen vor und informiert die Finanz- und Geschäftsprüfungs - kommission darüber.
6 Finanzkompetenzen (siehe Anhang 2)
6.1 Eingehen von Ausgabenverpflichtungen

Art. 25 Begriff

1 Eine Ausgabenverpflichtung ist der schriftliche Entscheid, mit dem sich die zuständige Behörde einem Dritten gegenüber verpflichtet.
2 Die Verpflichtung kann nur im Rahmen der Voranschlags- oder Verpflich - tungskredite eingegangen werden.

Art. 26 Berechnungskriterien

1 Die Befugnis, Ausgabenverpflichtungen einzugehen, richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Ausgabe für ein Einzelobjekt.
2 Die Stückelung der Kosten eines Einzelobjekts in der Absicht, im Rahmen der Befugnisse zu bleiben, ist nicht gestattet.

Art. 27 Zuständigkeit – Im Allgemeinen (Art. 44 Abs. 2 Bst. i FHG)

1 Der Staatsrat geht alle Ausgabenverpflichtungen ein, für die nicht ausdrück - lich eine andere Behörde zuständig ist.
2 Die reglementarischen Bestimmungen über das Verfahren der Arbeitsverge - bung und der Auftragserteilung bleiben vorbehalten.

Art. 28 Zuständigkeit – Laufende Ausgaben (Art. 44 Abs. 3 und Art. 45

Abs. 3 FHG)
1 Die Direktion sind dafür zuständig, die neuen laufenden Ausgaben nach Ar - tikel 23 FHG oder die Ausgaben, die zur Kontenklasse 31 «Sach- und übriger Betriebsaufwand» des Kontenplans gehören, in einem Betrag von über
50'000 Franken zu tätigen.
2 Die Dienststellen sind dafür zuständig, alle anderen laufenden Ausgaben zu tätigen.
3 Die Anstalten sind dafür zuständig, alle ihre laufenden Ausgaben im Rah - men der von ihrer Direktion festgesetzten Grenzen zu tätigen.

Art. 29 Investitionsausgaben (Art. 44 Abs. 3 und 45 Abs. 3 FHG)

1 Eine Investitionsausgabe kann getätigt werden:
a) vom Staatsrat, wenn der Betrag 100'000 Franken übersteigt;
b) von den Direktionen sowie Anstalten, wenn der Betrag zwischen 50'000 und 100'000 Franken liegt;
c) von den Dienststellen, wenn der Betrag 50'000 Franken nicht über - steigt.

Art. 30 Weiterübertragung von Befugnissen – Grundsatz

1 Der Staatsrat und die Direktionen können in ihrem jeweiligen Zuständig - keitsbereich und im Rahmen der Voranschlagskredite mit formeller rechtli - cher Grundlage die Zuständigkeitsgrenzen nach den Artikeln 28 und 29 än - dern.

Art. 31 Weiterübertragung von Befugnissen – Voraussetzungen

1 Die Weiterübertragung von Befugnissen muss schriftlich erfolgen.
2 Der Entscheid über die Befugnisübertragung steckt den Rahmen der Befug - nisse ab und bezeichnet die Personen, die befugt sind, Ausgabenverpflichtun - gen einzugehen.
3 Eine Kopie des Entscheides über die Befugnisübertragung wird der Finanz - verwaltung und dem Finanzinspektorat zugestellt.

Art. 32 Entzug der Befugnisse

1 Der Staatsrat kann jederzeit die Finanzkompetenzen nach den Artikeln 28 und 29 ganz oder teilweise entziehen.
2 Eine Direktion kann die Finanzkompetenzen, die sie einer Dienststelle oder einer Anstalt übertragen hat, jederzeit ganz oder teilweise entziehen.
3 Der Entscheid über den Entzug der Befugnisse wird der Finanzverwaltung und dem Finanzinspektorat mitgeteilt.
6.2 Zeichnung der Zahlungsanweisungen und der Einnahmenverzeichnisse

Art. 33 Kontrolle

1 Bevor die Anstalten und Dienststellen eine Zahlungsanweisung mit Belegen weiterleiten, müssen sie alle formellen und sachlichen internen Kontrollen vornehmen.

Art. 34 Direktionen und Anstalten

1 Alle von den Dienststellen ausgestellten Zahlungsanweisungen von über
50'000 Franken werden vom Direktionsvorsteher gegengezeichnet. Er kann diese Befugnis seinem Generalsekretär oder seinem Verwaltungschef über - tragen. Er kann die Grenze von 50'000 Franken jederzeit herabsetzen oder verlangen, dass alle Zahlungsanweisungen einer seiner Anstalten oder Dienststellen gegengezeichnet werden. Diese Entscheide werden der Finanz - verwaltung und dem Finanzinspektorat mitgeteilt.
2 Für die Anstalten werden alle Zahlungsanweisungen vom Direktor der An - stalt und seinem Stellvertreter gegengezeichnet.
3 Bei Verhinderung ist der Stellvertreter des Direktionsvorstehers, bei dessen Abwesenheit ein anderer Direktionsvorsteher oder der vom Direktor der An - stalt bezeichnete Stellvertreter zur Zeichnung befugt.

Art. 35 Dienststellen

1 Der Dienstchef und sein Stellvertreter oder eine vom Direktionsvorsteher bezeichnete Person zeichnen Zahlungsaufträge in einem Betrag von bis zu
50'000 Franken.
2 Der Dienstchef zeichnet Zahlungsaufträge in einem Betrag von über 50'000 Franken zusammen mit dem Direktionsvorsteher.
3 Ist ein Dienstchef oder sein Stellvertreter verhindert, so ist ein vom Direkti - onsvorsteher bezeichneter Ersatz zur Zeichnung befugt.

Art. 36 Einnahmenverzeichnisse

1 Die Artikel 33–35 gelten auch für Zeichnung der Einnahmenverzeichnisse.

Art. 37 Unterschriftenprobe

1 Jede Behörde, die über Finanzkompetenzen verfügt, übergibt der Finanzver - waltung und dem Finanzinspektorat eine Unterschriftenprobe.
6.3 Haushaltsführung

Art. 38 Finanzdirektion (Art. 46 Abs. 1 FHG) – Weisungen (Bst. a und

c)
1 Der Finanzplan, der Voranschlag, die Staatsrechnung, der Kontenplan, die Nachtragskredit- und Verpflichtungskreditbegehren werden nach den von der Finanzdirektion erlassenen Richtlinien erstellt.

Art. 39 Finanzdirektion (Art. 46 Abs. 1 FHG) – Aufbewahrung der Bu -

chungsbelege (Bst. a)
1 Die Anstalten und Dienststellen bewahren ihre Bücher und Buchungsbelege in der Regel während fünf Jahren auf. Diese Aufbewahrungsdauer beträgt sechs Jahre für die Abteilungen, deren Leistungen der Mehrwertsteuer unter - liegen. Abteilungen, die direkt Post- und Bankzahlungsanweisungen erteilen können, müssen die entsprechenden Unterlagen während zehn Jahren aufbe - wahren.

Art. 40 Finanzdirektion (Art. 46 Abs. 1 FHG) – Prüfung der finanziellen

Auswirkungen (Bst. e)
1 Gesetzes-, Dekrets- und Verordnungsentwürfe sowie Beschluss-, Vertrags- und Vereinbarungsentwürfe mit finanziellen Auswirkungen müssen mindes - tens zehn Tage vor dem Termin für die Aufnahme in die Traktandenliste des Staatsrats der Finanzverwaltung unterbreitet werden.

Art. 41 Finanzdirektion (Art. 46 Abs. 1 FHG) – Zahlungsverkehr (Bst. f)

1 Die Finanzverwaltung gewährleistet den Zahlungsverkehr des Staates. Sie kann diese Aufgabe gewissen Anstalten übertragen und ihnen zu diesem Zweck Vorschüsse gewähren.

Art. 42 Finanzdirektion (Art. 46 Abs. 1 FHG) – Liquide Mittel (Bst. g)

1 Die Finanzverwaltung informiert sich regelmässig über den Stand der Post- und Bankkonten der Anstalten und Dienststellen.
2 Die verfügbaren Mittel sind ihr unverzüglich zu überweisen.

Art. 43 Finanzdirektion (Art. 46 Abs. 1 FHG) – Zahlungssperre (Bst. g)

1 Wenn der Stand der Tresorerie es erfordert, kann die Finanzdirektion be - schliessen, die Zahlungskredite vorübergehend zu sperren.

Art. 44 Finanzdirektion (Art. 46 Abs. 1 FHG) – Bewilligung (Bst. k)

1 Die Schaffung einer Kassen- und Buchhaltungsstelle sowie die Eröffnung eines Post- oder eines Bankkontos bedürfen der Zustimmung der Finanzver - waltung.
2 Für alle Kontobewegungen ist die Kollektivunterschrift zu zweien erforder - lich.

Art. 45 Anstalten und Dienststellen (Art. 47 Abs. 1 FHG) – Planung

(Bst. a)
1 Die Anstalten und Dienststellen planen ihre finanziellen Verpflichtungen und sorgen dafür, ihre laufenden Ausgaben und Investitionsausgaben über das ganze Jahr zu verteilen.

Art. 46 Anstalten und Dienststellen (Art. 47 Abs. 1 FHG) – Belege (Bst.

b)
1 Die Verbuchung der Ausgaben und die Ausführung der Zahlungen erfolgt nach Einsicht in die von Unternehmern und Lieferanten im Original erstellten Rechnungen und Zwischen- und Schlussrechnungen.

Art. 47 Anstalten und Dienststellen (Art. 47 Abs. 1 FHG) – Ämtertren -

nung (Bst. c)
1 Das Amt des Kassiers und das Amt des Buchhalters dürfen in einer Anstalt oder einer Dienststelle grundsätzlich nicht von derselben Person ausgeübt werden.
2 Die Person, die die Zahlungsanweisung erteilt, kann nicht das Amt des Kas - siers oder des Buchhalters übernehmen.

Art. 48 Anstalten und Dienststellen (Art. 47 Abs. 1 FHG) – Kontrolle

(Bst. c)
1 Die Anstalten und Dienststellen führen eine Kontrolle über ihre finanziellen Verpflichtungen anhand der Grundakten, das heisst namentlich der Verträge, Bestellungen, Arbeitsvergebungen und Beitragszusicherungen.
2 Sie sorgen für die Einhaltung der gesprochenen Voranschlagskredite.
3 Sie kontrollieren jeden Voranschlagskredit insbesondere auf:
a) den Kreditsaldo;
b) den Stand der eingegangenen Ausgabenverpflichtungen und ihre vor - aussichtliche Fälligkeit;
c) das Gesamtvolumen der geleisteten Zahlungen.
7 Finanzkontrolle

Art. 49 Arbeitsvergebungen und bedeutende Käufe (Art. 51 Abs. 1 Bst. f

FHG)
1 Als bedeutend gelten Arbeitsvergebungen sowie Material- und Ausrüs - tungskäufe, wenn sie 200'000 Franken übersteigen.

Art. 50 Informationspflicht (Art. 52 FHG)

1 Die veröffentlichten und unveröffentlichten Entscheide des Grossen Rates und des Staatsrates, die finanzielle Auswirkungen haben, sind vom Sekretari - at des Grossen Rates oder von der Staatskanzlei an das Finanzinspektorat zu übermitteln.
2 Diese Informationsübermittlung wird im Einzelnen mit dem Finanzinspek - torat geregelt.

Art. 51 Kontrollberichte (Art. 53 FHG)

1 Die Berichte des Finanzinspektorats werden der Finanz- und Geschäftsprü - fungskommission, dem Staatsrat, der betroffenen Direktion, der Finanzdirek - tion, der Finanzverwaltung und, sofern keine Gefahr für den Fortgang einer Untersuchung besteht, den Verantwortlichen der kontrollierten Abteilung zu - gestellt. Ist die Finanzdirektion betroffen, so werden die Berichte auch dem stellvertretenden Direktionsvorsteher zugestellt.
2 Der Kontrollbericht wird vom Inspektor unterzeichnet, der die Revision durchgeführt hat. Er wird vom Vorsteher des Finanzinspektorates visiert, der damit bestätigt, davon Kenntnis genommen und den Inhalt genehmigt zu ha - ben.

Art. 52 Feststellung von Unregelmässigkeiten (Art. 55 FHG)

1 Sicherungsmassnahmen sind namentlich die Sperrung der Zahlungen, die Aufhebung der Zeichnungsberechtigung, die Sicherstellung von Daten und Buchungsunterlagen, die Beschlagnahme von Schlüsseln oder die provisori - sche Suspendierung.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 53 ...

Art. 54 ...

Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:
a) der Beschluss vom 7. Mai 1990 über die Verpflichtungskredite (SGF
610.15);
b) der Beschluss vom 14. September 1992 über die Indexierung und Ver - wendung der verfügbaren Beträge von Verpflichtungskrediten und Arbeitsvergebungen (SGF 610.16);
c) der Beschluss vom 1. Juli 1975 betreffend die allgemeinen Richtlinien über den Vollzug des Staatsvoranschlages (SGF 610.31);
d) der Beschluss vom 25. März 1986 über die Kontrollberichte des Finanz - inspektorats (SGF 614.21).

Art. 56 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1966 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: Liste der gebunden Ausgaben gemäss Artikel 18 Abs. 2bis Anhang 2: Finanzkompetenzen (Abschnitt 6)
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.03.1996 Erlass Grunderlass 01.07.1996 BL/AGS 1996 f 149 / d 151
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 11 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 18 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 20 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 28 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 29 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 31 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 32 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 34 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 35 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 37 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 41 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 42 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 44 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 51 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Anhang 2 Titel und Inhalt geän - dert
01.01.2003 2002_120
04.02.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_029
04.02.2003 Art. 2a eingefügt 01.01.2003 2003_029
18.05.2005 Art. 1 geändert 01.06.2005 2005_049
18.05.2005 Art. 50 geändert 01.06.2005 2005_049
24.05.2005 Art. 40 geändert 01.01.2006 2005_053
08.11.2005 Art. 18 geändert 01.01.2006 2005_112
08.11.2005 Art. 22a eingefügt 01.01.2006 2005_112
08.11.2005 Art. 22b eingefügt 01.01.2006 2005_112
08.11.2005 Art. 22c eingefügt 01.01.2006 2005_112
08.11.2005 Art. 22d eingefügt 01.01.2006 2005_112
08.11.2005 Art. 23 geändert 01.01.2006 2005_112
14.11.2006 Art. 4 geändert 01.01.2007 2006_143
20.05.2008 Art. 6 geändert 01.06.2008 2008_055
20.05.2008 Abschnitt 5a eingefügt 01.06.2008 2008_055
20.05.2008 Art. 24a eingefügt 01.06.2008 2008_055
20.05.2008 Art. 24b eingefügt 01.06.2008 2008_055
20.05.2008 Art. 24c eingefügt 01.06.2008 2008_055
20.05.2008 Art. 24d eingefügt 01.06.2008 2008_055
20.05.2008 Art. 24e eingefügt 01.06.2008 2008_055
21.12.2010 Art. 3 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 4 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 6 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 7a eingefügt 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 7b eingefügt 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Abschnitt 3.2 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 9 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 9a eingefügt 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 10 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 12 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 13 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 13a eingefügt 01.01.2011 2010_161
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.12.2010 Art. 14 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 17 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Abschnitt 5 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 18 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 19 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 22c geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 22d geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 24 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Abschnitt 5b eingefügt 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 24f eingefügt 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 24g eingefügt 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Abschnitt 6 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 28 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 38 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 42 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 44 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 45 geändert 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 53 aufgehoben 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Art. 54 aufgehoben 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Anhang 1 eingefügt 01.01.2011 2010_161
21.12.2010 Anhang 2 Inhalt geändert 01.01.2011 2010_161
04.11.2014 Art. 1 geändert 01.01.2015 2014_080
14.12.2021 Art. 1 Abs. 3, d) geändert 01.01.2022 2021_186 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.03.1996 01.07.1996 BL/AGS 1996 f 149 / d 151

Art. 1 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 1 geändert 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 1 geändert 18.05.2005 01.06.2005 2005_049

Art. 1 geändert 04.11.2014 01.01.2015 2014_080

Art. 1 Abs. 3, d) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186

Art. 2a eingefügt 04.02.2003 01.01.2003 2003_029

Art. 3 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Art. 4 geändert 14.11.2006 01.01.2007 2006_143

Art. 4 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Art. 6 geändert 20.05.2008 01.06.2008 2008_055

Art. 6 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Art. 7a eingefügt 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Art. 7b eingefügt 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Abschnitt 3.2 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Art. 9 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Art. 10 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 12 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Art. 13 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Art. 13a eingefügt 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 14 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Art. 17 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Abschnitt 5 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Art. 18 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 18 geändert 08.11.2005 01.01.2006 2005_112

Art. 18 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 19 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Art. 20 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 22a eingefügt 08.11.2005 01.01.2006 2005_112

Art. 22b eingefügt 08.11.2005 01.01.2006 2005_112

Art. 22c eingefügt 08.11.2005 01.01.2006 2005_112

Art. 22c geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Art. 22d eingefügt 08.11.2005 01.01.2006 2005_112

Art. 22d geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Art. 23 geändert 08.11.2005 01.01.2006 2005_112

Art. 24 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Abschnitt 5a eingefügt 20.05.2008 01.06.2008 2008_055

Art. 24a eingefügt 20.05.2008 01.06.2008 2008_055

Art. 24b eingefügt 20.05.2008 01.06.2008 2008_055

Art. 24c eingefügt 20.05.2008 01.06.2008 2008_055

Art. 24d eingefügt 20.05.2008 01.06.2008 2008_055

Art. 24e eingefügt 20.05.2008 01.06.2008 2008_055

Abschnitt 5b eingefügt 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Art. 24f eingefügt 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Art. 24g eingefügt 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Abschnitt 6 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Art. 28 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 28 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Art. 29 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 31 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 32 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 34 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 35 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 37 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 38 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Art. 40 geändert 24.05.2005 01.01.2006 2005_053

Art. 41 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 42 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 42 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Art. 44 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 44 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Art. 45 geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Art. 50 geändert 18.05.2005 01.06.2005 2005_049

Art. 51 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 53 aufgehoben 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Art. 54 aufgehoben 21.12.2010 01.01.2011 2010_161

Anhang 1 eingefügt 21.12.2010 01.01.2011 2010_161 Anhang 2 Titel und Inhalt geän - dert
14.11.2002 01.01.2003 2002_120 Anhang 2 Inhalt geändert 21.12.2010 01.01.2011 2010_161
ANHANG 1 Liste der gebunden Ausgaben gemäss Artikel 18 Abs. 2 bis Kontonummer Bezeichnung
3611.000 Beiträge für den Besuch von Schulen ausserhalb des Kantons
3611.001 Beiträge für an anderen kantonalen Universitäten immatrikulierte Studenten aus dem Kanton Freiburg
3611.002 Beiträge für Lehrlinge, die den Unterricht ausserhalb des Kantons besuchen
3611.004 Beiträge für Spitaleinweisungen ausserhalb des Kantons
3611.005 Beiträge an d ie Fachhochschule Westschweiz
3611.006 Beiträge für den Besuch von Schulen des Regionalen Schulabkommens NW EDK
3611.007 Beiträge für den Besuch der Fachhochschulen
3611.008 Beitrag an das Interkantonale Gymnasium der Region Broye
3611.010 Sozialhilfe für in anderen Kantonen wohnhafte Freiburger
3611.012 Beiträge an landwirtschaftliche Lehranstalten
3633.002 Kantonsanteil an der Finanzierung der eidgenössischen Familienzulagen in der Landwirtschaft
3633.007 Kantonsanteil an der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung
3634.001 Beteiligung an den Betriebskosten des Interkantonalen Spitals der Broye
3636.009 Kantonsbeiträge für behinderte Minderjährige in Sonderschulen ausserhalb des Kantons
3636.011 Kantonsbeiträge für schwererziehbare Minderj ährige in Erziehungsheimen ausserhalb des Kantons
3636.014 Kantonsbeiträge für erwachsene Behinderte in Heimen ausserhalb des Kantons
3637.207 Sozialhilfe für im Ausland wohnhafte Freiburger
3637.209 AHV - Ergänzungsleistungen
3637.210 IV - Ergänzungsleistungen
ANHANG 2 Finanzkompetenzen (Abschnitt 6) Finanzkompetenzen des Staatsrates, der Direktionen, Anstalten und Dienststellen für Ausgabenverpflichtungen und Unterschriften gemäss FHR : Organ Art der Ausgaben Ausgabenver - pflichtung ohne Rückgriff auf die Subdelegation Unterschriftsbe - rechtigung ohne Rückgriff auf die Subdelegation Staatsrat Ausgaben der Investitionsrechnung >
100 000 StR: keine Kompetenzen für Unterschrift der Zahlungsaufträge Aufwand der Erfolgsrechnung (Beiträge inbegriffen) keine Ausgaben - verpflich tung (Art.
27 und Art. 29) Direktionen Ausgaben der Investitionsrechnung
50 001 – 100 000 Direktionsvorsteher: Zahlungsauftrag der Dienststellen von mehr als 50 000 Franken, vorgängig unterschrieben durch den Dienstchef oder Stellvertreter (Art.
34 Abs. 1) Aufwand der Erfolgsrechnung (Beiträge inbegriffen) wie:  neue im Sinne von Art. 23 FHG  oder Klasse 31 «Sach - und übriger Betriebsaufwand» >
50 000 (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29) Anstalten Ausgaben der Investitionsrechnung
50 001 – 100 000 Anstaltsdirektor und sein Stellvertreter: alle Zahlungsaufträge (Art. 34 Abs. 2) Aufwand der Erfolgsrechnung (Beiträge inbegriffen) gemäss festgesetzter Grenze der Direktion (Art. 28 Abs. 3 und Art. 29)
Organ Art der Ausgaben Ausgabenver - pflichtung ohne Rückgriff auf die Subdelegation Unterschriftsbe - rechtigung ohne Rückgriff auf die Subdelegation Dienststellen Ausgaben der Investitionsrechnung
50 000 u. weniger Dienstchef und Stellvertreter oder eine andere Person: Zahlungsaufträge von 50 000 Franken oder weniger; Dienstchef oder Stellvertreter mit Direktionsvorsteher: Zahlungsaufträge von über 50 000 Franken (Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2) Aufwand der Erfolgsrechnung (Beiträge inbegriffen) keine Grenze  Neue Aufwände  Aufwand Klasse
31 «Sach - und übriger Betriebsaufwand»
50 000 und weniger (Art. 28 Abs. 2 und Art. 29)
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