Vollzugsverordnung zur Verordnung des Kantonsrates über die Besoldungen des Staatspersonals, der Lehrkräfte an kantonalen Schulen und der Ärzte, der Ärztinnen und des Pflegepersonals
Vollzugsverordnung zur Verordnung des Kantonsrates über die Besoldungen des Staatspersonals, der Lehrkräfte an kantonalen Schulen und der Ärzte, der Ärztinnen und des Pflegepersonals Vom 22. Oktober 1996 (Stand 1. Januar 2004) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 20 der Verordnung über die Besoldungen des Staatsperso - nals sowie der Lehrkräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995
1 ) und § 15 der kantonsrätlichen Verordnung über die Besoldungen der Ärzte und Ärztinnen sowie des Pflegepersonals der kantonalen und der im Kanton Solothurn gelegenen und vom Kanton massgeblich subventionierten Spitä - ler vom 17 Mai 1995
2 ) beschliesst:
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Verordnung des Kantonsrates über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an den kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995
3 ) und der kantonsrätlichen Verord - nung über die Besoldungen der Ärzte und Ärztinnen sowie des Pflegeper - sonals der kantonalen und der im Kanton Solothurn gelegenen und vom Kanton massgeblich subventionierten Spitäler vom 17. Mai 1995
4 )
.
§ 2 Einreihung
1 Die Einreihung einer Funktion wird bestimmt nach der vorausgesetzten Ausbildung und Erfahrung sowie den mit der Funktion verbundenen geis - tigen Anforderungen, der Führungs- und Sachverantwortung, den psychi - schen und physischen Anforderungen und Belastungen, der Beanspru - chung der Sinnesorgane und besonderen Arbeitsbedingungen, denen der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin ausgesetzt ist.
§ 3 Stellenbeschreibungen
1 Die Stellenbeschreibung ist ein Hilfsmittel zur Einreihung der Funktion. Diese legt insbesondere die Grundanforderungen, den Aufgabenbereich, die Kompetenzen und die Verantwortung der Funktion fest.
2 Die Stellenbeschreibung enthält die Zuordnung der Funktion zu einer Funktionenkette nach dem vom Kantonsrat beschlossenen abstrakten Ein - reihungsplan, die Lohnklasse und die konkrete Funktionsbezeichnung.
1) BGS 126.51.1 .
2) BGS 126.51.2.
3) BGS 126.51.1 .
4) BGS 126.51.2. GS 93, 1185
1
3 Departemente, Ämter, den Ämtern gleichgestellte Organisationseinhei - ten, Spitäler und Gerichte erlassen für alle Stellen in ihrem Bereich Stellen - beschreibungen.
4 Das Personalamt erlässt Richtlinien über den Inhalt und die Form der Stel - lenbeschreibungen.
5 Für die Lehrkräfte gelten die Bestimmungen über den Dienstauftrag.
§ 4 Einreihung der Funktion
a) erstmalige Einreihung neuer Funktionen
1 Die erstmalige Einreihung neuer Funktionen erfolgt auf Vorschlag der Kommission für Besoldungs- und Personalfragen (§ 7 der Verordnung des Kantonsrates über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehr - kräfte an den kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995
1 ) und § 7 der Verord - nung des Kantonsrates über die Besoldungen der Ärzte und Ärztinnen so - wie des Pflegepersonals der kantonalen und der im Kanton Solothurn ge - legenen und vom Kanton massgeblich subventionierten Spitäler vom
17. Mai 1995
2 ) ).
§ 5 b) Einreihung bei Änderung und gleichbleibender Funktion *
1 Die Wahl- oder Anstellungsbehörde kann die Einreihung einer Funktion ändern, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin dauernd und über - wiegend Anforderungen zu genügen hat, die einer höheren oder einer tieferen Lohnklasse entsprechen.
2 Bei Einreihung einer Funktion in eine höhere Lohnklasse wird die Besol - dung auf den Zeitpunkt der Übernahme der höheren Funktion angepasst.
3 Bei Einreihung einer Funktion in eine tiefere Lohnklasse wird die Besol - dung unter Wahrung einer sechsmonatigen Mitteilungsfrist der tieferen Funktion angepasst. Für Stelleninhaber und Stelleninhaberinnen, die nach
§ 19 der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der
Lehrkräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995
3 ) und nach § 14 der Verordnung über die Besoldungen und die Arbeitszeit des Spitalpersonals vom 17. Mai 1995
4 ) Anspruch auf den Besitzstand haben, wird der Lohn in der neuen, tieferen Lohnklasse so festgesetzt, dass die Besitzstandssumme (Differenz zwischen der alten Besoldung vor Inkrafttreten der kantonsrätli - chen Besoldungsverordnungen vom 17. Mai 1995 und dem Maximum der neuen Besoldungsklasse gestützt auf diese kantonsrätlichen Besoldungs - verordnungen) erhalten bleibt. *
4 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei gleichbleibender Funktion die Stelle innerhalb des Staatsdienstes ändern, haben Anspruch auf Beibehal - tung des Besitzstandes gemäss § 19 der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an kantonalen Schulen vom
17. Mai 1995
5 )
. *
5 Das Personalamt erstattet der Kommission für Besoldungs- und Personal - fragen periodisch Bericht über Neueinreihungen von Funktionen. *
1) BGS 126.51.1 .
2) BGS 126.51.2.
3) BGS 126.51.1 .
4) BGS 126.51.2.
5) BGS 126.51.1 .
2
§ 6 Einstiegklassen
1 Der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin kann ausnahmsweise in ei - ner tieferen Lohnklasse (Einstiegklasse) besoldet werden, namentlich wenn a) eine besonders intensive Einarbeitung benötigt wird; b) zum Ausgleich der fehlenden Ausbildung oder Erfahrung mehr als drei Jahre Einarbeitungszeit benötigt werden; c) die geforderte Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist oder d) eine wesentlich höher eingereihte Funktion mit anfänglich be - schränkter Verantwortung übernommen wird.
§ 7 Erfahrungszuschlag
1 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die ihre Stelle nach dem 30. Juni antre - ten oder die während insgesamt mehr als sechs Monaten pro Kalenderjahr den Dienst nicht ausüben, wird auf den nächstfolgenden Januar der Erfah - rungszuschlag in der Regel nicht erhöht.
2 Die Wahl- oder Anstellungsbehörde sowie der Regierungsrat für die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten Staatsbediensteten verweigern die Erhöhung des jährlichen Erfahrungszuschlages bei ungenügender Leistung.
§ 8 Leistungsbeurteilung und -zuschlag (Leistungsbonus)
1 Die Ausrichtung eines Leistungszuschlages setzt eine jährliche Mitarbei - ter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung durch den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte voraus.
2 Gegenstand der Beurteilung bilden insbesondere die Leistung, das Ar - beits- und das Sozialverhalten sowie bei Vorgesetzten die Führungstätig - keit. Bei Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die in der Ausbildung stehen, sind die Schulleistungen von der Beurteilung ausgenommen.
3 Die Leistung wird wie folgt beurteilt: a) ausgezeichnet; b) sehr gut; c) gut; d) genügend; e) ungenügend.
4 Das Polizeikorps verwendet zur Ermittlung des Leistungszuschlages das im Dienstbefehl umschriebene Qualifikationssystem.
§ 9 Beurteilungsverfahren
1 Der oder die Vorgesetzte bespricht die Beurteilung mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin im Rahmen eines Beurteilungs- und Förderungsge - spräches.
2 Der Beurteilungsbogen ist sowohl vom Vorgesetzten oder der Vorgesetz - ten als auch vom Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin zu unterzeichnen. Mit der Unterschrift bestätigen sie, dass die Beurteilung eröffnet und das Ge - spräch geführt worden ist.
3 Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin kann eine Besprechung mit dem oder der nächsthöheren Vorgesetzten verlangen, wenn die Beurteilung nicht anerkannt wird.
4 Die Beurteilungsbogen bilden Bestandteil der Personalakten. Nach fünf Jahren sind sie zu vernichten.
3
§ 10 Ausrichtung des Leistungszuschlages
1 Umfasst die Beurteilungsperiode weniger als sechs Monate, kann ein Leis - tungszuschlag nur ausgerichtet werden, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin Sonderleistungen erbracht hat.
2 Die Departemente, Spitäler und Gerichte bezeichnen die für die Festle - gung des Leistungszuschlages zuständigen Personen.
3 Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin kann vom nächsthöheren oder von der nächsthöheren Vorgesetzten den festgesetzten Leistungszuschlag überprüfen lassen, wenn dieser nicht anerkannt wird. Wenn keine Eini - gung erzielt werden kann, entscheidet der Regierungsrat und bei den vom Kanton massgeblich subventionierten Spitälern der Stiftungsrat endgültig über die Höhe des Leistungszuschlages.
4 Das Ergebnis der Überprüfung des Leistungszuschlages ist schriftlich zu - sammenzufassen.
5 Der Leistungszuschlag wird in der Regel mit der auf die letzte Beurtei - lungsperiode folgenden Junibesoldung ausgerichtet.
§ 11 Ausschluss von der Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung
1 Neben den in der Verordnung des Kantonsrates über die Besoldung des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an den kantonalen Schulen vom
17. Mai 1995
1 ) erwähnten Funktionen sind folgende Mitarbeiter und Mitar - beiterinnen von der Beurteilung ausgeschlossen und haben keinen An - spruch auf einen Leistungszuschlag: a) Amtsgerichtspräsident oder Amtsgerichtspräsidentin; b) nebenamtliche Mitglieder eines Gerichtes.
§ 12 13. Monatslohn
1 Der 13. Monatslohn wird zusammen mit der Dezemberbesoldung ausge - richtet.
2 Er wird anteilmässig mit der letzten Besoldung ausgerichtet, wenn eine anspruchsberechtigte Person im Verlaufe des Jahres aus dem Staatsdienst austritt.
§ 13 Zulagen
a) Funktionszulage
1 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die vorübergehend, aber während mehr als zwei Monaten ununterbrochen Aufgaben einer höheren Funktion ausüben müssen, haben in der Regel Anspruch auf eine Funktionszulage. Sie bemisst sich nach dem Umfang und den Anforderungen der übernom - menen Aufgaben.
2 Das Personalamt setzt auf Antrag des zuständigen Departementes und der Spitaldirektor oder die Spitaldirektorin für das Spitalpersonal die Funk - tionszulage fest.
§ 14 b) Kinderzulagen
1 Der Anspruch auf Kinderzulagen richtet sich nach dem Kinderzulagenge - setz vom 20. Mai 1979
2 )
.
1) BGS 126.51.1 .
2) BGS 833.11 .
4
§ 15 c) Dienstalterszulagen
1 Der Anspruch auf eine Dienstalterszulage richtet sich nach der Verord - nung über die Ausrichtung von Dienstalterszulagen an das Staatspersonal vom 27. März 1974
1 )
.
§ 16 d) Entschädigung bei angeordneter Überzeit
1 Angeordnete Überzeit ist grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer aus - zugleichen.
2 Eine Entschädigung für angeordnete Überzeit wird unter Vorbehalt von Absatz 3 ausnahmsweise ausgerichtet, wenn betriebliche Umstände den Ausgleich durch Freizeit nicht zulassen. Die Überzeitentschädigung ent - spricht der ordentlichen Besoldung zuzüglich der Teuerungszulage.
3 Personen, die einem Departementsvorsteher oder einer Departements - vorsteherin direkt unterstellt sind, sowie andere Kaderangehörige haben keinen Anspruch auf Ausrichtung von Überzeitentschädigung. In begrün - deten Fällen kann das Personalamt sowie die Spitaldirektorin oder der Spi - taldirektor Ausnahmen bewilligen. Lehnt das Personalamt die Auszahlung der Überzeit entschädigung ab, muss der Antrag des zuständigen Departe - mentes dem Regierungsrat zum Entscheid vorgelegt werden. Die Koordi - nationskommission nimmt vorher zu diesem Antrag Stellung. *
§ 16
bis * Höchstarbeitszeiten für Oberärzte oder Oberärztinnen, Assisten - ärzte oder Assistenzärztinnen
1 Die maximale Arbeitszeit für Oberärzte oder Oberärztinnen, Assistenzärz - te oder Assistenzärztinnen beträgt 55 Wochenstunden.
2 Als Arbeitszeit gilt die gesamte Zeit, die am Arbeitsort verbracht werden muss. Weiter- und Ausbildung an Ort sowie Nacht- und Wochenenddienst gelten als Arbeitszeit, soweit sie dienstlich begründet sind.
3 Sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Quartalsdurchschnitt mehr als 50 Stunden beträgt, wird die über die maximale wöchentliche Arbeitszeit von
55 Stunden hinaus geleistete Überzeit durch Freizeit kompensiert, wobei
11 Stunden Überzeit einem zusätzlichen Ruhetag entsprechen. Eine Ba - rentschädigung wird in der Regel nicht gewährt.
4 Die Dauer der ununterbrochenen Präsenz im Spital darf mit Ausnahme dringender Notfälle 25 Stunden (einschliesslich Übergabe) nicht überschrei - ten.
5 Dienstarzt oder Dienstärztin, die den Sucher tragen müssen, wird die Es - senszeit als Arbeitszeit angerechnet. Die Zeit, während der das Essen für nicht diensthabende Ärzte oder Ärztinnen aus dienstlichen Gründen unter - brochen werden muss, gilt als Arbeitszeit.
6 Externer Pikettdienst gilt nicht als Arbeitszeit. Während des Pikettdiens - tes hält sich der Arzt oder die Ärztin so zur Verfügung, dass er oder sie je - derzeit erreichbar und entsprechend den Erfordernissen des Dienstbetrie - bes innert nützlicher Frist (i.d.R. 30 Minuten) im Spital einsatzbereit ist. Wenn der Wohnsitz zu weit vom Spital entfernt ist, kann der Arzt oder die Ärztin auf Wunsch während des Pikettdienstes eine spitalinterne Unter - kunft beanspruchen. In diesem Fall gilt der Pikettdienst nicht als Arbeits - zeit.
1) BGS 126.551.1 .
5
§ 17 Übergangsbestimmungen
a) Anfangsbesoldung
1 Bei der Festsetzung der Anfangsbesoldung wird die Erfahrung in frühe - ren Stellungen reduziert angerechnet, sofern Mitarbeiter und Mitarbeite - rinnen mit gleicher Funktion und gleicher Erfahrung, Ausbildung und Al - ter, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 1996 begründet wurde, be - soldungsmässig benachteiligt werden.
2 Das Personalamt kann Richtlinien zur Festlegung der Anfangsbesoldung erlassen.
§ 18 b) Angehörige des Polizeikorps
1 Angehörige des Polizeikorps, die nach § 19bis der Verordnung über die Besoldungen und Bezüge des Polizeikorps vom 10. November 1987
1 ) besol - det wurden, sind ab 1. Januar 1996 in der gleichen Besoldungsklasse einge - stuft wie die übrigen Korpsangehörigen mit gleichem Dienstgrad.
2 Die im Jahre 1995 ausgerichtete Dienstortentschädigung gilt als Bestand - teil der alten Besoldung im Sinne von § 18 Absatz 1 der kantonsrätlichen Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräf - te an kantonalen Schulen
2 )
.
§ 19 Änderung bisherigen Rechts
a) Verordnung über die gleitende Arbeitszeit
1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 20 b) Verordnung über die Auszahlung des 13. Monatslohnes
1 Die Verordnung über die Auszahlung des 13. Monatslohnes vom 15. De - zember 1992
3 ) ist aufgehoben.
§ 21 c) Staatspersonalverordnung
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 22 d) Verordnung über die Einreihungs- und Beförderungsbedingun -
gen
1 Die Verordnung über die Einreihungs- und Beförderungsbedingungen vom 30. März 1982 ) ist aufgehoben.
§ 23 e) Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen
und bei andern Amtstätigkeiten
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 24 f) Verordnung über die Ausrichtung einer Spesenpauschale an
den Staatsschreiber
1 Die Verordnung über die Ausrichtung einer Spesenpauschale an den Staatsschreiber vom 17. November 1987
5 ) ist aufgehoben.
1) BGS 126.515.41 .
2) BGS 126.51.1 .
3) GS 92, 687 (BGS 126.511.28) .
4) GS 89, 26 (BGS 126.315).
5) GS 90,1057 (BGS 126.511.324).
6
§ 25 g) Entschädigung der Überzeitarbeit bei unvorgesehenen Ereig -
nissen
1 Der Regierungsratsbeschluss vom 1. September 1967 über die Entschädi - gung der Überzeitarbeit bei unvorgesehenen Ereignissen
1 ist aufgehoben.
§ 26 h) Verordnung über die Inkonvenienzentschädigung für Staats -
chauffeure
1 Die Verordnung über die Inkonvenienzentschädigung für Staatschauffeu - re vom 22. Oktober 1990
2 ) ist aufgehoben.
§ 27 i) Entschädigung für die Überzeitarbeit des Büropersonals
1 Der Regierungsratsbeschluss vom 28. Februar 1973 über die Entschädi - gung für die Überzeitarbeit des Büropersonals
3 ) ist aufgehoben.
§ 28 j) Überzeitentschädigung für die Abwarte
1 Der Regierungsratsbeschluss vom 20. März 1973 über die Überzeitent - schädigung für die Abwarte staatlicher oder vom Staat gemieteter Gebäu - de oder Räume
4 ) ist aufgehoben.
§ 29 k) Abwartdienst am Samstagvormittag
1 Der Regierungsratsbeschluss vom 18. Mai 1973 über den Abwartdienst am Samstagvormittag
5 ) ist aufgehoben.
§ 30 l) Besoldungsverordnung der Abwarte und Weibel
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 31 m) Verordnung über die Besoldungen des handwerklichen, land -
wirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Personals
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 32 n) Verordnung über die Besoldungen des Betriebspersonals des
Zeughauses
1 Die Verordnung über die Besoldungen des Betriebspersonals des Zeug - hauses vom 10. November 1987
6 ) ist aufgehoben.
§ 33 o) Spesenvergütung bei dienstlichen Abkommandierungen
1 Der Regierungsratsbeschluss vom 11. April 1961 über die Spesenvergü - tung bei dienstlichen Abkommandierungen
7 ) ist aufgehoben.
§ 34 p) Teilnahme an Ausrüstungsinspektionen und Rekrutenaushe -
bungen
1 Der Regierungsratsbeschluss vom 24. Juni 1969 über die Teilnahme an Ausrüstungsinspektionen und Rekrutenaushebungen
8 ) ist aufgehoben.
1) GS 84, 72 (BGS 126.511.341).
2) GS 91, 780 (BGS 126.511.346.1).
3) GS 86, 48 (BGS 126.511.343.1).
4) GS 86, 70 (BGS 126.511.345.1).
5) GS 86, 149 (BGS 126.511.345.2).
6) GS 90, 1023 (BGS 126.515.123).
7) BGS 126.515.123.51.
8) BGS 126.515.123.52.
7
§ 35 q) Entschädigung des Zeughauspersonals für Sonntagsarbeit und
Nachtdienst
1 Der Regierungsratsbeschluss vom 13. Dezember 1963
1 ) über die Entschädi - gung des Zeughauspersonals für Sonntagsarbeit und Nachtdienst ist aufge - hoben.
§ 36 r) Besoldungsverordnung der Wegmacher
1 Die Verordnung über die Besoldungen der Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure des Kantons- und Nationalstrassenunterhaltsdiens - tes vom 10. November 1987
2 ) ist aufgehoben.
§ 37 s) Verordnung über die Entschädigung der Wegmacher
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 38 t) Besoldungsverordnung der juristischen Sekretäre und Sekretä -
rinnen
1 Die Verordnung über die Besoldung der juristischen Sekretäre vom 27. Ja - nuar 1978
3 ) ist aufgehoben.
§ 39 u) Besoldungsverordnung der Verwalter staatlicher Anstalten
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 40 v) Verordnung über die Besoldungen und Bezüge des Polizeikorps
des Kantons Solothurn
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 41 w) Verordnung über die Wahl und Besoldung von ausserordentli -
chen Stellvertretern der Zivilstandsbeamten
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 42 x) Verordnung über die Sektionskreise
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 43 y) Verordnung über die Prüfung für Verwaltungsbeamte der Amt -
schreibereien
1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 44 z) Verordnung über die Prüfung für Verwaltungsbeamte der
Amtsgerichte
1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
§ 45 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1996 in Kraft. Die §§ 16,
25, 27, 28, 29, 33, 34 und 35 treten am 1. Januar 1997 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
1) GS 82, 472 (BGS 126.515.123.55).
2) GS 90,1025 (BGS 126.515.124.1).
3) GS 87, 434 (BGS 126.515.151).
8
2 Die Vollzugsverordnung zur Verordnung des Kantonsrates über die Besol - dungen des Staatspersonals, der Lehrkräfte an kantonalen Schulen sowie der Ärzte, der Ärztinnen und des Pflegepersonals vom 2. Juli 1996 ist auf - gehoben. Die Einspruchsfrist ist am 9. Januar 1997 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 17. Januar 1997.
9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
20.01.1998 01.04.1998 § 5 Sachüberschrift
geändert -
20.01.1998 01.04.1998 § 5 Abs. 4 geändert -
20.01.1998 01.04.1998 § 5 Abs. 5 eingefügt -
08.06.1999 01.07.1999 § 5 Abs. 3 geändert -
15.01.2002 01.01.2002 § 16
bis eingefügt -
16.12.2003 01.01.2004 § 16 Abs. 3 geändert -
10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 5 20.01.1998 01.04.1998 Sachüberschrift
geändert -
§ 5 Abs. 3 08.06.1999 01.07.1999 geändert -
§ 5 Abs. 4 20.01.1998 01.04.1998 geändert -
§ 5 Abs. 5 20.01.1998 01.04.1998 eingefügt -
§ 16 Abs. 3 16.12.2003 01.01.2004 geändert -
§ 16
bis
15.01.2002 01.01.2002 eingefügt -
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