A1 – Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (Anhang 1 Beg... (721.7)
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A1 – Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (Anhang 1 Begriffe und Messweisen)

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Anhang 1 Begriffe und Messweisen Vom 22. September 2005 (Stand 1. Mai 2015)
Anhang 1 Begriffe und Messweisen 1. Terrain 1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infol- ge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürli- chen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungs- technischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewil- ligungsverfahren abweichend festgelegt werden. 2. Gebäude 2.1 Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen. 2.2 Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutzflächen enthalten. 2.3 Anbauten Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Di- mensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen. 2.4 Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Gelän- der und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer ge- legten Terrain liegen. 2.5 Unterniveaubauten Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das mass- gebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.
3. Gebäudeteile 3.1 Fassadenflucht Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, geb ildet aus den lotrechten Geraden durch die äus- sersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbe- deutend rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt. 3.2 Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. 3.3 Projizierte Fassadenlinie Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung. 3.4 Vorspringende Gebäudeteile Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfen – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassadenabschnitts, nicht überschreiten. 3.5 Rückspringende Gebäudeteile Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt. 4. Längenbegriffe, Längenmasse 4.1 Gebäudelänge Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die proji- zierte Fassadenlinie umfasst. 4.2 Gebäudebreite Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die proji- zierte Fassadenlinie umfasst.
5. Höhenbegriffe, Höhenmasse 5.1 Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dach- konstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. 5.2 Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassa- denflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie. 5.3 Kniestockhöhe Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbo- dens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkon- struktion. 5.4 Lichte Höhe Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird. 6. Geschosse 6.1 Vollgeschosse Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschos- se. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt sind, wird die Vollgeschosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Gebäude se- parat ermittelt. 6.2 Untergeschosse Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens bis zum zulässigen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.
6.3 Dachgeschosse Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht über- schreiten. 6.4 Attikageschosse Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikage- schoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Ge- schoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein. 7. Abstände und Abstandsbereiche 7.1 Grenzabstand Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzel- lengrenze. 7.2 Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. 7.3 Baulinien Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung. 7.4 Baubereich Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanverfahren festgelegt wird.
8. Nutzungsziffern 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung. 8.2 Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten: - Hauptnutzflächen HNF - Nebennutzflächen NNF - Verkehrsflächen VF - Konstruktionsflächen KF - Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorge- gebenen Mindestmass liegt. Geschossflächenziffer = Summe aller Geschossflächen_ anrechenbare Grundstücksfläche GFZ = Ȉ GF_ aGSF 8.3 Baumassenziffer Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des Baukörpers in sei- nen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispiels- weise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet. Baumassenziffer = Bauvolumen über massgebendem Terrain anrechenbare Grundstücksfläche BMZ = BVm_ aGSF
8.4 Überbauungsziffer Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche _ anrechenbare Grundstücksfläche ÜZ = aGbF aGSF Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie. 8.5 Grünflächenziffer Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche (aGrF) zur anre- chenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Grünflächenziffer = anrechenbare Grünfläche _ anrechenbare Grundstücksfläche GZ = aGrF aGSF
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