Vereinbarung der Kantone Solothurn und Aargau über den Besuch des aargauischen Ausbildungskurses für Real- und Sekundarlehrkräfte durch solothurnische Kandidatinnen und Kandidaten für das Lehramt an Ober und Sekundarschulen
1 Vereinbarung der Kantone Solothurn und Aargau über den Besuch des aargauischen Ausbildungskurses für Real- und Sekundarlehrkräfte durch solothurnische Kandidatinnen und Kandidaten für das Lehramt an Ober- und Sekundarschulen vom 3. Dezember 1996/26. Februar 1997 Die Kantone Aargau und Solothurn vertreten durch die beiden Regierungsräte treffen folgende Vereinbarung: Art. 1
1 Der Kanton Aargau verpflichtet sich, Primarlehrkräfte mit mindestens zwei Jahren Unterrichtserfahrung und Wohnsitz oder Arbeitsort im Kan- ton Solothurn als Studierende in den berufsbegleitenden Ausbildungskurs für Real- und Sekundarlehrkräfte des Didaktikums in Aarau aufzunehmen.
2 Die Studierenden aus dem Kanton Solothurn sind bezüglich Aufnahme und aller Rechte und Pflichten den Studierenden aus dem Kanton Aargau gleichgestellt.
3 Das Didaktikum verpflichtet sich, die Lehrmittel des Kantons Solothurn in den entsprechenden Bereichen angemessen zu berücksichtigen.
4 Für die schulpraktische Ausbildung stellt der Kanton Solothurn Prakti- kumsplätze zur Verfügung. Art. 2 Massgebend sind Wohnsitz beziehungsweise Arbeitsort im Zeitpunkt der Anmeldung. Art. 3
1 Der Kanton Solothurn verpflichtet sich, für seine Studierenden ein Schul- geld zu entrichten.
2 Kein Schulgeld wird für die Berufseinführungsphase erhoben.
3 Praxislehrkräfte im Kanton Solothurn werden vom Erziehungs-Departe- ment des Kantons Solothurn nach den Ansätzen der Lehrerfortbildung entschädigt.
4 Die Höhe des Schulgeldes und das administrative Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Regionalen Schulabkommens zwischen den Kantonen Bern, Luzern, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau. Es wird der Ansatz der Fachhochschulen in Rechnung gestellt.
2 Art. 4 Die Praktikumslehrerinnen und -lehrer werden vom Didaktikum des Kan- tons Aargau aus- und fortgebildet. Art. 5
1 Ein Mitglied der Prüfungskommission für Sekundar- und Oberschullehr- kräfte des Kantons Solothurn nimmt Einsitz in die Aufsichtskommission des Didaktikums des Kantons Aargau.
2 Ein Mitglied der Prüfungskommission für Sekundar- und Oberschullehr- kräfte des Kantons Solothurn nimmt Einsitz in die Diplomprüfungskom- mission des Didaktikums des Kantons Aargau. Art. 6
1 Die Vereinbarung gilt vorläufig für die Ausbildungsgänge, die bis und mit dem 1. August 1999 beginnen.
2 Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer kann durch übereinstimmende Erklärung der beiden Erziehungsdepartemente erklärt werden.
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