Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung (413.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991¹, sowie Artikel 6 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877² betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung der Artikel 6 und 7 der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 1995³ zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen,
verordnet:
¹ SR 414.110 ² [BS 4 291; AS 2000 1891 Ziff. III 1, 2002 701 Ziff. I 3, 2006 2197 Anhang Ziff. 88. AS 2007 4031 Art. 61]. Siehe heute: das BG vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11 ). ³ BBl 1995 II 318

1. Kapitel : Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz
¹ Diese Verordnung regelt die schweizerische Maturitätsprüfung zur Erlangung eines gymnasialen Maturitätsausweises.
² Der nach dieser Verordnung ausgestellte Maturitätsausweis ist den kantonalen gymnasialen Maturitätsausweisen gleichgestellt, die auf Grund der Maturitäts-Aner­kennungsverordnung vom 15. Februar 1995⁴ (MAV) beziehungsweise des Regle­ments der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen anerkannt werden.
⁴ SR 413.11
Art. 2 Zuständigkeiten
¹ Die Durchführung der Prüfung obliegt der Schweizerischen Maturitätskommission (Kommission).
² Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)⁵ führt das Prüfungs­sekretariat und ist für die administrative Leitung der Maturitätsprüfung zuständig.
⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

2. Kapitel: Besondere Prüfungsbestimmungen

1. Abschnitt: Prüfungssessionen, Anmeldung und Zulassung

Art. 3 ⁶ Prüfungssessionen
¹ Prüfungssessionen finden jährlich je zweimal in der deutschen, der französischen und der italienischen Schweiz statt.
² Ort und Zeit der Prüfungen sowie die Anmeldefristen werden auf der Website des SBFI⁷ publiziert.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
⁷ www.sbfi.admin.ch >Themen>Bildung>Maturität
Art. 4 ⁸ Anmeldung
¹ Die Kandidaten und Kandidatinnen melden sich beim SBFI zur Prüfung an, indem sie folgende Unterlagen einreichen:
a. das Anmeldeformular;
b. das Formular mit den Personalien;
c. das Formular mit den Angaben über die vorbereiteten Spezialgebiete;
d. die Maturaarbeit nach Artikel 15.
² Für die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c sind die Formulare des SBFI zu verwenden.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
Art. 5 ⁹ Zulassung
Ergibt die Prüfung der Anmeldeunterlagen, dass die Zulassungsbedingungen erfüllt sind, so teilt das SBFI dies dem Kandidaten oder der Kandidatin unter gleich­zeitiger Angabe von Ort und Zeit der Prüfung sowie der Frist für die Bezah­lung der Anmelde- und der Prüfungsgebühr und der Frist für einen allfälligen Prü­fungsrück­zug schriftlich mit.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 363 ).
Art. 6 Hinderungsgrund
Zur Gesamtprüfung oder zur zweiten Teilprüfung (Art. 20) ist nur zugelassen, wer im Jahr dieser Prüfung mindestens 18 Jahre alt wird. Liegen besondere Gründe vor (etwa Zuzug aus dem Ausland mit weiter fortgeschrittener Schulbildung), so können mit Bewilligung des SBFI jüngere Kandidaten und Kandidatinnen zugelas­sen werden.
Art. 7 ¹⁰ Anmelde- und Prüfungsgebühren
Die Anmeldegebühr und die Prüfungsgebühren richten sich nach der Verordnung vom 3. November 2010¹¹ über Gebühren und Entschädigungen für die schweizeri­sche Maturitäts­prüfung und die Ergänzungsprüfungen.
¹⁰ Fassung gemäss Art. 11 Abs. 2 Ziff. 1 der V vom 3. Nov. 2010 über Gebühren und Ent­schädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen, in Kraft seit 1. Nov. 2011 ( AS 2010 5787 ).
¹¹ SR 172.044.13

2. Abschnitt: Prüfung und Maturitätszeugnis

Art. 8 Prüfungszweck
¹ Die Prüfung soll feststellen, ob die Kandidaten und Kandidatinnen die Hochschul­reife erlangt haben.
² Hochschulreife im Sinne von Absatz 1 setzt voraus:
a. den sicheren Besitz der für die Sekundarstufe II grundlegenden Kenntnisse gemäss Artikel 9;
b. die Beherrschung einer Landessprache und grundlegende Kenntnisse in ande­ren nationalen und fremden Sprachen; die Fähigkeit, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern sowie den Reichtum und die Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen;
c. geistige Offenheit, ein unabhängiges Urteil sowie Sensibilität in ethischen und musischen Belangen;
d. Einsicht in die Methodik wissenschaftlicher Arbeit, Übung im Abstrahieren sowie im logischen, intuitiven, analogen und vernetzten Denken;
e. die Fähigkeit, sich in der natürlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Um­welt zurechtzufinden, und dies in Bezug auf die Gegenwart und die Vergan­genheit, auf schweizerischer und internationaler Ebene;
f. Dialogfähigkeit, insbesondere die Fähigkeit, seine Meinungen begründen und rechtfertigen zu können.¹²
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
Art. 9 Prüfungsziele und -inhalte
¹ Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer richten sich nach dem gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan der EDK.
² Sie sind in den Richtlinien (Art. 10) enthalten.
Art. 10 Richtlinien
¹ Die Kommission erlässt Richtlinien für die Prüfungen in der deutschen, der fran­zösischen und der italienischen Schweiz. Diese enthalten:¹³
a. Einzelheiten über die Zulassungsbedingungen und die Einschreibetermine;
b. die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer;
c. das Prüfungsverfahren und die Beurteilungskriterien;
d. die Ziele sowie die Kriterien und Verfahren der Bewertung der Matura­arbeit;
e. die Liste der wählbaren literarischen Werke;
f.¹⁴
die Liste der zugelassenen Hilfsmittel;
g.¹⁵
die bei der Wiederholung der Prüfung möglichen Abfolgen der Prüfungs­teile, sowohl für den Fall einer Gesamtprüfung wie von Teilprüfungen (Art. 20).
² Die Richtlinien sind dem Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung¹⁶ zur Genehmi­gung vorzulegen.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
¹⁶ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
Art. 11 Prüfungspräsidium ¹⁷
¹ Die Prüfung wird von einem Mitglied der Kommission präsidiert (Sessionsprä­sident oder Sessionspräsidentin).¹⁸
² Der Sessionspräsident oder die Sessionspräsidentin vertritt die Kommission im Prüfungsverfahren und trifft alle für die Durchführung der Prüfung notwendigen Anordnungen, soweit sie nicht andern Organen vorbehalten sind. Er oder sie be­zeichnet die Experten und Expertinnen, die Examinatoren und Examinatorinnen so­wie die Redaktoren und Redaktorinnen der schriftlichen Prüfungsaufgaben. Er oder sie sorgt für ein einheitliches Vorgehen bei der Bewertung der Prüfungsleistun­gen.
³ Die Sessionspräsidenten und -präsidentinnen treffen sich periodisch untereinander und mit den durch die Prüfung betroffenen Kreisen. Sie sorgen mit Hilfe der Fach­verantwortlichen für die Harmonisierung der Aufgabenstellungen und Prüfungs­anforderungen. Sie schlagen der Kommission Änderungen und Anpassungen der Richtlinien vor.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6125 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6125 ).
Art. 12 Examinatoren und Examinatorinnen sowie Experten und Expertinnen
¹ Die Examinatoren und Examinatorinnen korrigieren die schriftlichen Prüfungs­arbeiten. Sie bereiten die mündlichen Prüfungen vor, führen sie durch und bewerten die erbrachten Leistungen.
² Die Experten und Expertinnen nehmen Einsicht in die schriftlichen Prüfungsar­beiten der zweiten Teilprüfung (Art. 20) und nehmen an den mündlichen Prüfungen in den verschiedenen Fächern teil. Sie beteiligen sich an der Bewertung der Leistun­gen der Kandidaten und Kandidatinnen.¹⁹
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
Art. 13 Zutritt zur Prüfung
Aussenstehenden ist der Zutritt zu den Prüfungen mit Bewilligung der Prüfungslei­tung gestattet.
Art. 14 Prüfungsfächer, Maturitätsprofil
¹ Die Maturitätsprüfung wird in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 1 MAV²⁰ in zwölf Fächern abgenommen, nämlich:
a. in zehn Grundlagenfächern;
b. in einem Schwerpunktfach;
c. in einem Ergänzungsfach.²¹
² Die zehn Grundlagenfächer sind:
a. die Erstsprache (Deutsch, Französisch, Italienisch);
b. eine zweite Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch);
c. eine dritte Sprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch, Latein, Grie­chisch);
d. Mathematik;
e. Biologie;
f. Chemie;
g. Physik;
h. Geschichte;
i. Geografie;
j. bildnerisches Gestalten oder Musik.²²
³ Das Schwerpunktfach ist aus folgenden Fächern oder Fächergruppen auszuwählen:
a. alte Sprachen (Latein oder Griechisch);
b. eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache oder Englisch oder Spa­nisch oder Russisch);
c. Physik und Anwendungen der Mathematik;
d. Biologie und Chemie;
e. Wirtschaft und Recht;
f. Philosophie/Pädagogik/Psychologie;
g. Bildnerisches Gestalten;
h. Musik.
⁴ Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen:
a. Physik;
b. Chemie;
c. Biologie;
d. Anwendungen der Mathematik;
e. Geschichte;
f. Geografie;
g. Philosophie;
h. Wirtschaft und Recht;
i. Pädagogik/Psychologie;
j. bildnerisches Gestalten;
k. Musik;
l. Sport;
m. Informatik.²³
⁵ Die folgenden Kombinationen sind ausgeschlossen:
a. die Wahl ein und derselben Sprache als Grundlagenfach und als Schwerpunkt­fach;
b. die gleichzeitige Wahl eines Faches als Schwerpunkt- und als Ergän­zungs­fach; dies gilt auch für die Schwerpunktfächer, die mehrere Teildis­ziplinen umfassen: nicht gleichzeitig wählbar sind: 1. «Physik und Anwendungen der Mathematik» als Schwerpunkt- und «Phy­sik» oder «Anwendungen der Mathematik» als Ergänzungsfach,
2. «Biologie und Chemie» als Schwerpunkt- und «Biologie» oder «Che­mie» als Ergänzungsfach,
3. «Philosophie/Pädagogik/Psychologie» als Schwerpunkt- und «Philoso­phie» oder «Pädagogik/Psychologie» als Ergänzungsfach;
c. die Wahl von «bildnerischem Gestalten» oder «Musik» als Schwerpunktfach und die Wahl von «bildnerischem Gestalten», «Musik» oder «Sport» als Er­gänzungsfach;
d. die Wahl ein und desselben Fachs aus «bildnerischem Gestalten oder Mu­sik» sowohl als Grundlagen- wie als Ergänzungsfach.²⁴
⁶ In einem Grundlagenfach findet die Prüfung auf einem erweiterten Niveau statt. Die Kandidaten und Kandidatinnen wählen dafür ein Fach aus der Gruppe zweite Landessprache, dritte Sprache, Mathematik.
⁷ Die Kandidaten und Kandidatinnen wählen unter Beachtung der oben erwähnten Bedingungen und der in den Richtlinien zugelassenen Wahlfächer ihr Maturitäts­profil.
²⁰ SR 413.11
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
Art. 15 Maturaarbeit
¹ Die Kandidaten und Kandidatinnen verfassen vor der Anmeldung zur Prüfung per­sönlich eine grössere eigenständige Arbeit.
² Diese Arbeit wird im Rahmen der Maturitätsprüfung durch den Examinator oder die Examinatorin sowie den Experten oder die Expertin bewertet. Die Note wird bei der zu erreichenden Punktzahl (Art. 21) und bei den Bestehensnormen (Art. 22) berücksichtigt.²⁵
³ Die Ziele, die Kriterien und das Verfahren der Bewertung werden in den Richt­linien näher dargestellt.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
Art. 16 Rätoromanisch
¹ Die Kandidaten und Kandidatinnen können bei der Anmeldung verlangen, dass Rätoromanisch zusammen mit der Prüfungssprache als Erstsprache geprüft wird.
² Beide Fächer werden schriftlich und mündlich geprüft und zu gleichen Teilen zur Ermittlung der Note des Fachs «Erstsprache» herangezogen.
Art. 17 ²⁶ Zweisprachige Matur
¹ Die Kandidaten und Kandidatinnen können ein Zeugnis mit dem Vermerk «Zwei­sprachige Matur» erwerben, wenn sie die Prüfungen in drei Fächern in einer zweiten Sprache ablegen.
² Die drei Fächer sind:
a. das Grundlagenfach Geschichte;
b. das Grundlagenfach Geografie;
c. nach Wahl des Kandidaten oder der Kandidatin das Ergänzungsfach Biolo­gie, Philosophie oder Wirtschaft und Recht.²⁷
³ …²⁸
⁴ Die zweite Sprache kann unter den schweizerischen Landessprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gewählt werden. Das SBFI kann Englisch zur Wahl zu­lassen.
⁵ Die Kommission kann die Prüfungsart den besonderen Anforderungen der zwei­sprachigen Matur anpassen.
⁶ Sie kann die zur Verfügung stehenden Fächer schrittweise zur Wahl anbieten.
⁷ Sie regelt die zur Wahl stehenden Fächer und das Prüfungsverfahren in den Richt­linien.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 363 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
Art. 18 Prüfungsart
¹ In den Grundlagenfächern Erstsprache, zweite Landessprache, dritte Sprache und Mathematik sowie im Schwerpunktfach wird schriftlich und mündlich geprüft.
² In den Grundlagenfächern Biologie, Chemie, Physik, Geschichte und Geografie wird schriftlich geprüft.²⁹
³ Im Ergänzungsfach wird mündlich geprüft.
⁴ Im Fach Bildnerisches Gestalten wird schriftlich und praktisch geprüft. Ist es Schwerpunktfach, so kommt eine mündliche Prüfung hinzu. Die Prüfung im Fach Musik besteht aus einer instrumentalen oder vokalen Interpretation sowie einem mündlichen Teil. Ist es Schwerpunktfach, so kommt eine schriftliche Prüfung hinzu.
⁵ …³⁰
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
³⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
Art. 19 Dauer, Verfahren, Bewertung, Hilfsmittel
Die Dauer der schriftlichen und mündlichen Prüfung, das Prüfungsverfahren, die Bewertungskriterien, die erlaubten Hilfsmittel sowie die zur Wahl stehenden literari­schen Werke werden in den Richtlinien festgehalten.
Art. 20 Gesamt- und Teilprüfungen
¹ Die Kandidaten und Kandidatinnen können nach eigener Wahl die ganze Prüfung in einer einzigen Prüfungssession ablegen (Gesamtprüfung) oder sie auf zwei Ses­sionen verteilen (Teilprüfungen).
² Bei einer Aufteilung der Prüfung auf zwei Sessionen ist mit der ersten Teilprüfung zu beginnen.
³ Die erste Teilprüfung umfasst die Grundlagenfächer:
a. Biologie,
b. Chemie,
c. Physik,
d. Geschichte,
e. Geografie
f. bildnerisches Gestalten oder Musik.³¹
⁴ Die zweite Teilprüfung umfasst:
a. die Grundlagenfächer: 1. Erstsprache,
2. zweite Landessprache,
3. dritte Sprache,
4. Mathematik;
b. das Schwerpunktfach;
c. das Ergänzungsfach;
d. die Präsentation der Maturaarbeit.³²
⁵ Die Abfolge der Prüfungsteile im Falle einer Wiederholung einer Gesamt- oder einer Teilprüfung ist in den Richtlinien geregelt (Art. 10 Abs. 1 Bst. g).³³
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
³² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 363 ).
³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
Art. 21 Noten, Notengewichtung und Punktzahl
¹ Die Leistungen in jedem der zwölf Fächer und in der Maturaarbeit werden in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.³⁴
² Die Noten der mündlichen Prüfungen werden vom Experten oder von der Expertin und vom Examinator oder von der Examinatorin gemeinsam erteilt. In den Fächern mit verschiedenen Prüfungsarten wird die Schlussnote gemittelt und gegebenenfalls gerundet.
³ Die Punktzahl ist die Summe der Noten in den zwölf Fächern und in der Matura­arbeit. Dabei werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. die Noten in den Grundlagenfächern Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, bildnerisches Gestalten oder Musik sowie im Ergänzungsfach und in der Maturaarbeit: einfach;
b. die Noten im Fach Erstsprache und im Schwerpunktfach: dreifach;
c. die Note in dem Grundlagenfach, das aus der Gruppe nach Artikel 14 Ab­satz 6 für die Prüfung auf erweitertem Niveau ausgewählt wurde: drei­fach; die Noten in den beiden anderen Fächern aus dieser Gruppe: doppelt.³⁵
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
Art. 22 Bestehensnormen
¹ Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin:
a. mindestens 105 Punkte erreicht; oder
b. zwischen 84 und 104,5 Punkte erreicht, in höchstens vier Fächern ungenü­gend ist und die Summe der Punkte aus allen Notenabweichungen von 4 nach unten höchstens 7 Punkte beträgt.³⁶
² Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Kandidat oder die Kandidatin:
a. die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt;
b. ohne rechtzeitige Angabe triftiger Gründe der Prüfung fernbleibt;
c. sich unerlaubter Hilfsmittel bedient oder sich andere Unredlichkeiten zu Schul­den kommen lässt;
d. ohne Bewilligung die angefangene Prüfung nicht innerhalb eines Jahres fort­setzt.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
Art. 23 ³⁷ Sanktionen
¹ In einem Fall nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c wird der Kandidat oder die Kandidatin sofort von der Prüfungssession ausgeschlossen.
² In den Fällen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben b und c gilt die Prüfung als nicht bestanden, und sämtliche in dieser Session erzielten Noten werden annulliert.
³ Im Falle eines Plagiats bei der Maturaarbeit werden dieselben Sanktionen ergrif­fen, gegebenenfalls auch rückwirkend nach Abschluss der Prüfungssession.
⁴ In besonders schweren Fällen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c, einschliess­lich der Fälle eines Plagiats, kann die Kommission den Ausschluss des Kandidaten oder der Kandidatin für eine beschränkte Zeit verfügen.
⁵ Der Sanktionsentscheid wird dem Kandidaten oder der Kandidatin durch den Sessionspräsidenten oder die Sessionspräsidentin eröffnet.
⁶ Den Kandidaten und Kandidatinnen sind die Bestimmungen dieses Artikels vor Beginn der Prüfung ausdrücklich mitzuteilen.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6125 ).
Art. 24 Prüfungsentscheid
¹ Examinator oder Examinatorin und Experte oder Expertin bestätigen schriftlich die Richtigkeit der gesetzten Noten.
² Im Anschluss an die Teil- oder Gesamtprüfung werden die Noten durch den Ex­perten oder die Expertin und den Sessionspräsidenten oder die Sessionspräsidentin ratifiziert. Auch wird in jedem einzelnen Fall festgestellt, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht.
³ …³⁸
³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. April 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
Art. 25 Maturitätszeugnis und Notenmitteilung
¹ Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Maturitätszeugnis. Dieses enthält fol­gende Angaben:
a. den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer das Herkunftsland) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers;
b. Datum und Ort der Prüfungssession;
c.³⁹
die Noten der zwölf Maturitätsfächer;
d.⁴⁰
das Thema und die Note der Maturaarbeit;
e. gegebenenfalls den Vermerk «Zweisprachige Matur» mit Angabe der zwei­ten Sprache;
f. die Unterschrift des Präsidenten oder der Präsidentin der Schweizerischen Maturitätskommission und des Präsidenten oder der Präsidentin der Prü­fungssession;
g. einen Hinweis auf die vorliegende Verordnung.
² Die Noten der ersten Teilprüfung und die Noten nicht bestandener Prüfungen wer­den den Betroffenen vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Kommission ebenfalls schriftlich mitgeteilt.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
Art. 26 ⁴¹ Wiederholung der Prüfung
¹ Kandidaten und Kandidatinnen, welche nach Ablegen der Gesamtprüfung oder beider Teilprüfungen die Prüfung nicht bestehen, haben das Recht auf einen zweiten Prüfungsversuch.⁴²
² Bei der Prüfungswiederholung können die folgenden Fächer gewechselt werden:
a. das Schwerpunktfach;
b. das Ergänzungsfach;
c. das Fach aus dem Grundlagenfach «bildnerisches Gestalten oder Musik»;
d. das Grundlagenfach, das auf erweitertem Niveau geprüft wird.
³ Bei der Wiederholung müssen die Prüfungen in allen Fächern, in denen beim ersten Versuch eine Note unter 4 erreicht wurde, wiederholt werden. Ebenso ist eine neue Maturaarbeit einzureichen und zu präsentieren, wenn beim ersten Prüfungs­versuch die Maturaarbeit mit einer Note unter 4 bewertet wurde. Die Noten von 4 oder höher behalten zwei Jahre ab Abschluss des Prüfungsversuchs ihre Gültigkeit; bei einer späteren Wiederholung müssen auch diese Prüfungsteile wiederholt wer­den.
⁴ Die Prüfungen und die Maturaarbeit mit Note 4 oder 4,5 können wiederholt wer­den.
⁵ Wird eine Prüfung oder die Maturaarbeit wiederholt, so zählt die Note des zweiten Prüfungsversuchs beziehungsweise der zweiten Maturaarbeit.
⁶ Bei einer Prüfungswiederholung sind die Anmelde- und die Prüfungsgebühr (Art. 7) erneut zu bezahlen.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6125 ).
Art. 27 Ausnahmeregelung
Sofern besondere Umstände dies erfordern (etwa bei behinderten Kandidatinnen und Kandidaten), kann die Kommission auf begründetes Gesuch hin Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Der Prüfungszweck nach Artikel 8 muss aber in jedem Fall erreicht werden.

3. Kapitel: Ergänzungsprüfungen

Art. 28
¹ Die Kommission kann im Rahmen der schweizerischen Prüfung Ergänzungsprü­fungen durchführen. Diese stehen insbesondere Absolventen und Absolventinnen von ausländischen Maturitäten offen.⁴³
² Art und Anzahl der zu prüfenden Fächer richten sich nach den besonderen Rege­lungen der zuständigen Organe.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).

4. Kapitel: Beschwerdeverfahren

Art. 29 ⁴⁴
Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Kommission richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. II 27 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Dezember 1973⁴⁵ über die eidgenössischen Maturi­tätsprü­fungen wird aufgehoben.
⁴⁵ [ AS 1974 196 , 1982 2274 , 1986 949 , 1990 691 ]
Art. 31 Übergangsbestimmungen
¹ Für Maturitätsprüfungen bis zum 31. Dezember 2011 gilt das bisherige Recht.⁴⁶
² Wer die Prüfung nach altem Recht begonnen hat, kann sie längstens bis Ende 2014 nach altem Recht abschliessen.⁴⁷
³ Die Kommission kann die volle Liste der in Artikel 14 Absätze 3 und 4 erwähnten Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer schrittweise zur Wahl anbieten. Die zur Wahl stehenden Fächer sind in den Richtlinien festzuhalten.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2009 1749 ).
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
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