Protokoll
betreffend die Anwendung des Abkommens vom 17. März 1964 über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Madagassischen Republik hinsichtlich der technischen Zusammenarbeit Unterzeichnet am 11. Dezember 1968 In Kraft getreten am 30. Juni 1971 (Stand am 30. Juni 1971) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Madagassischen Republik,
gestützt auf Artikel 1 des am 17. März 1964² in Bern unterzeichneten Abkommens über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Madagassischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die Bestimmungen dieses Artikels durch ein Anwendungsprotokoll zu ergänzen,
haben folgendes vereinbart:
² SR 0.946.295.231
Art. 1
Die Bestimmungen dieses Protokolls sind anwendbar:
a) auf die Vorhaben und Programme der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten;
b) auf die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit von schweizerischen Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder privaten Organisationen, soweit zwischen den beiden Regierungen eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen worden ist.
Art. 2
Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und unter Beobachtung des internationalen Rechtes und der üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit aufstellen.
Art. 3
Die technische Zusammenarbeit kann namentlich die folgenden Formen annehmen:
a) Entsendung von Sachverständigen oder technischem Personal;
b)
Gewährung von Stipendien für Studien oder berufliche Ausbildung.
Der Schweizerische Bundesrat gewährt nach Möglichkeit von beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählten Bewerbern Stipendien für Studien und berufliche oder technische Ausbildung an Ort und Stelle, in der Schweiz oder in Drittstaaten.
Die madagassische Regierung wird die Dienste der Stipendienempfänger deren erworbenen Kenntnissen entsprechend voll in Anspruch nehmen.
Die madagassische Regierung erhält den Vorrang für die Inanspruchnahme der Dienste der Beteiligten.
c) Beihilfe an halböffentliche oder private Institutionen zur Ausführung von Entwicklungsvorhaben;
d)
jede andere von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen vorgesehene Form der Zusammenarbeit.
Art. 4
Die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit und ihre Ausführung sollen Gegenstand besonderer Abkommen bilden.
Jede der beiden Regierungen hat einen angemessenen Teil der durch die Ausführung dieser Vorhaben entstehenden Kosten zu übernehmen, und zwar unter Berücksichtigung der finanziellen und andern Mittel, über die jede Vertragspartei verfügt.
Art. 5
Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich,
a) die Kosten der Reise des der madagassischen Regierung zur Verfügung gestellten Personals von der Schweiz nach Madagaskar und zurück zu zahlen;
b)
die Gehälter und alle andern Kosten und Vergütungen des schweizerischen Personals während seines Aufenthaltes in Madagaskar zu übernehmen;
c) für das schweizerische Personal Lebens‑ und Unfallversicherungen, namentlich gegen Arbeitsunfälle, abzuschliessen;
d) jedes Gesuch der zuständigen Behörden um Ausbildung madagassischer Stipendiaten und Praktikanten in der Schweiz zu prüfen.
Art. 6
Die madagassische Regierung verpflichtet sich,
a) die Gehälter und Löhne und gegebenenfalls die Kosten ärztlicher Behandlung madagassischen Personals gemäss der in Madagaskar geltenden Gesetzgebung zu übernehmen;
b) dem schweizerischen Personal die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Räumlichkeiten und Dienstleistungen zu beschaffen;
c) für die Unterkunft des schweizerischen Personals der technischen Zusammenarbeit aufzukommen;
d )
die Transportkosten für die im Landesinnern aus dienstlichen Gründen ausgeführten Reisen der schweizerischen Sachverständigen und Techniker zu übernehmen; hiefür wird ihnen ein Reisetaggeld ausgerichtet, das dem für die madagassischen Beamten der ersten Kategorie geltenden Ansatz entspricht;
e) den madagassischen Stipendiaten und Praktikanten der schweizerischen Regierung weiterhin die ihren Familien zukommenden Sozialleistungen zu zahlen.
Art. 7
Im Rahmen dieses Protokolls verpflichtet sich die madagassische Regierung ferner,
a) die Einfuhr von Geräten und Ausrüstungen, die im Rahmen der technischen Zusammenarbeit von der schweizerischen Regierung nach Madagaskar verbracht werden, frei von allen Gebühren und Abgaben zuzulassen;
b) die üblichen Gegenstände des persönlichen Gebrauchs der von der schweizerischen Regierung nach Madagaskar entsandten Personen und ihrer Familienmitglieder von allen die Einfuhr belastenden Gebühren und sonstigen Abgaben zu befreien; die Betreffenden werden alle auf diese Weise auf madagassisches Gebiet eingeführten Gegenstände frei von Gebühren und sonstigen Abgaben wieder ausführen können;
c) die von den schweizerischen Behörden oder ihren Vertretern in Madagaskar für die genannten Personen und ihre Familien verlangten Ein‑ und Ausreisevisa unentgeltlich und unverzüglich zu erteilen;
d) die Haftung für Schäden zu übernehmen, die die genannten Personen bei Ausführung ihres Auftrags verursachen könnten, sofern diese Schäden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden.
Art. 8
Die Bestimmungen dieses Protokolls sind auch auf die von der Schweiz entsandten Personen, die bereits ihre Tätigkeit in Madagaskar im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten gemäss Artikel 1 Buchstaben a und b ausüben, sowie auf ihre Familien anzuwenden.
Art. 9
Die Vertragsparteien werden regelmässig miteinander Fühlung nehmen, um die Ergebnisse zu prüfen, die bei der Verwirklichung der im Rahmen dieses Protokolls ausgeführten Vorhaben der Zusammenarbeit jeweils erreicht worden sind.
Art. 10
Falls eine der beiden Vertragsparteien zu einem späteren Zeitpunkt mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen günstigere bilaterale Abkommen abschliesst, werden die beiden Regierungen sich miteinander ins Benehmen setzen, um die Einzelheiten einer allfälligen Anwendung von deren Bestimmungen anstelle derjenigen dieses Protokolls festzusetzen.
Art. 11
Dieses Protokoll ist provisorisch vom Tage seiner Unterzeichnung an anwendbar; es tritt endgültig in Kraft, sobald jede der Vertragsparteien der andern notifiziert hat, dass ihre verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Abkommen erfüllt sind.
Es hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Unterzeichnung an. Sechs Monate vor Ablauf dieser Frist werden die Vertragsparteien miteinander Fühlung nehmen, um auf Grund der erreichten Ergebnisse die Einzelheiten einer allfälligen Erneuerung des Protokolls für höchstens zwei Jahre zu prüfen.
Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
Geschehen in Tananarive, am 11. Dezember 1968, in zwei Urschriften in französischer Sprache.
Für den Claude Ochsenbein | Für die Regierung Jacques Rabemananjara |
Feedback