Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (734.5)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV)

(VEMV) vom 25. November 2015 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902¹, in Ausführung des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997² (FMG) und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995³ über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:
¹ SR 734.0 ² SR 784.10 ³ SR 946.51

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung gilt für Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch solche Störungen beeinträchtigt werden kann.
² Diese Verordnung regelt:
a. das Anbieten, die Bereitstellung auf dem Markt, die Inbetriebnahme, das Erstellen und die Nutzung von Betriebsmitteln;
b. die Anerkennung von Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen;
c. die Kontrolle der Betriebsmittel.
Art. 2 Begriffe
¹ In dieser Verordnung bedeutet:
a. Betriebsmittel : ein Gerät oder eine ortsfeste Anlage;
b .
Gerät: 1. ein fertiger Apparat oder eine als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellte Kombination solcher Apparate, der oder die für die Endbenutzerin oder den Endbenutzer bestimmt ist und elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,
2. alle Bauteile oder Baugruppen, die dazu bestimmt sind, von der Endbenutzerin oder dem Endbenutzer in einen solchen Apparat eingebaut zu werden, und die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,
3. jede Kombination solcher Apparate und gegebenenfalls weiterer Apparate, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt ist (bewegliche Anlage);
c. ortsfeste Anlage : eine besondere Kombination von Geräten und gegebenenfalls weiteren Apparaten, die miteinander verbunden oder installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort benutzt zu werden;
d. elektromagnetische Störung : jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen kann wie ein elektromagne­tisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst;
e. Störfestigkeit : die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Beeinträchtigung bestimmungsgemäss zu funktionieren;
f. Anbieten: jedes auf die Bereitstellung von Geräten auf dem Markt gerichtete Verhalten, sei es durch Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, durch Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien oder auf andere Weise;
g .
Bereitstellung auf dem Markt : jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Geräten zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Schweizer Markt;
h. Inverkehrbringen : die erstmalige Bereitstellung eines Geräts auf dem Schweizer Markt;
i.
Inbetriebnahme: das erstmalige Erstellen und Nutzen eines Betriebsmittels;
j. Erstellen : ein Betriebsmittel betriebsfertig machen;
k. Herstellerin : jede natürliche oder juristische Person, die ein Gerät herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt und dieses Gerät unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt;
l. bevollmächtigte Person : jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
m. Importeurin : jede in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Gerät aus dem Ausland auf dem Schweizer Markt in Verkehr bringt;
n. Händlerin : jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Gerät auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme der Herstellerin oder der Importeurin;
o. Wirtschaftsakteurinnen : die Herstellerin, die bevollmächtigte Person, die Importeurin und die Händlerin;
p. Konformitätskennzeichen : Kennzeichen, durch das die Herstellerin anzeigt, dass das Gerät den anwendbaren Anforderungen genügt, die in der Gesetzgebung der Schweiz über ihre Anbringung festgelegt sind.
² Der Import von Geräten für den Schweizer Markt ist dem Inverkehrbringen gleichzusetzen.
³ Das Anbieten eines Geräts ist der Bereitstellung auf dem Markt gleichzusetzen.
⁴ Das Inverkehrbringen eines gebrauchten, importieren Geräts ist dem Inverkehrbringen eines neuen Geräts gleichzusetzen, sofern noch kein neues, identisches Gerät auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht wurde.
⁵ Eine Importeurin oder Händlerin wird einer Herstellerin gleichgesetzt, wenn sie:
a. ein Gerät unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
b. ein bereits auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
⁶ Die Reparatur eines Betriebsmittels ist der Verwendung gleichzusetzen.
Art. 3 Ausnahmen
Diese Verordnung gilt nicht für:
a. Betriebsmittel, deren elektromagnetische Verträglichkeit in Spezialerlassen geregelt ist;
b. Betriebsmittel: 1. die einen so niedrigen Pegel an elektromagnetischen Emissionen haben oder in so geringem Umfang zu elektromagnetischen Emissionen beitragen, dass ein bestimmungsgemässer Betrieb von Fernmeldeanlagen und sonstigen Betriebsmitteln möglich ist, und
2. die unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung benutzt werden können;
c. Funkanlagen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 25. November 2015⁴ über Fernmeldeanlagen⁵ für die Teilnahme am Amateurfunk, mit Ausnahme der auf dem Markt bereitgestellten Anlagen;
d. Bausätze, die von Funkamateurinnen und -amateuren zusammenzubauen sind, und auf dem Markt bereitgestellte Anlagen, die von solchen Personen und für solche Personen umgebaut werden;
e. massgefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschliesslich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für solche Zwecke verwendet werden;
f Geräte, die ausschliesslich zur Aufgabenerfüllung nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995⁶, dem Bundesgesetz vom 21. März 1997⁷ über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit oder dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008⁸ über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes durch die zuständigen Behörden verwendet werden.
⁴ SR 784.101.2
⁵ Bezeichnung gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. d der V vom 25. Nov. 2015 über Fernmelde­anlagen, in Kraft seit 13. Juni 2016 ( AS 2016 179 ).
⁶ SR 510.10
⁷ SR 120
⁸ SR 121
Art. 4 Grundlegende Anforderungen
Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und gefertigt sein, dass:
a. die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, der einen bestimmungsgemässen Betrieb von Fernmeldeanlagen nach Artikel 3 Buchstabe d FMG oder anderen Betriebsmitteln verunmög­lichen kann;
b. sie gegen die bei bestimmungsgemässem Betrieb erwarteten elektromagne­tischen Störungen so unempfindlich sind, dass sie ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäss arbeiten können.
Art. 5 Technische Normen
¹ Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung zu konkretisieren.
² Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.
³ Es kann unabhängige schweizerische Normierungsorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen, oder dies selbst tun.
⁴ Es veröffentlicht die bezeichneten technischen Normen im Bundesblatt⁹ durch Verweis.
⁹ Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
Art. 6 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen an Betriebsmittel
¹ Bei Betriebsmitteln, die mit technischen Normen nach Artikel 5 oder Teilen davon übereinstimmen, wird die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen an die Aspekte vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
² Wird eine bezeichnete technische Norm geändert, so gibt das BAKOM bekannt, ab welchem Zeitpunkt die Vermutung nach Absatz 1 für konforme Betriebsmittel nach der vorangehenden Fassung dahinfällt.
Art. 7 Konformitätsbewertungsstellen ¹⁰
¹ Die Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte ausarbeiten oder Erklärungen ausstellen, müssen:¹¹
a. entsprechend der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996¹² akkreditiert sein;
b. in der Schweiz aufgrund internationaler Abkommen anerkannt sein; oder
c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt sein.
² Wer sich auf Dokumente einer anderen Stelle als der in Absatz 1 genannten stützt, muss glaubhaft nachweisen, dass die Prüfverfahren oder Bewertungen und die Qualifikationen der besagten Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6137 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6137 ).
¹² SR 946.512

2. Kapitel: Bereitstellung von neuen Geräten auf dem Markt

1. Abschnitt: Allgemeine Voraussetzungen

Art. 8
Die Geräte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung sowie bestimmungsgemässer Verwendung dieser Verordnung entsprechen.

2. Abschnitt: Geräte

Art. 9 Konformitätsbewertungsverfahren
¹ Die Herstellerin muss die Konformität der Geräte mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung wahlweise anhand eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahrens nachweisen:
a. die interne Fertigungskontrolle (Anhang 2);
b. die Baumusterprüfung mit anschliessender Prüfung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Anhang 3).
² Die Herstellerin kann entscheiden, die Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe b auf einige Aspekte der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung zu beschränken, sofern für die anderen Aspekte der grundlegenden Anforderungen das Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe a durchgeführt wird.
Art. 10 Technische Unterlagen
¹ Die Herstellerin erstellt vor dem Inverkehrbringen der Geräte die technischen Unterlagen und hält sie auf dem aktuellen Stand. Die technischen Unterlagen müssen:
a. die Bewertung der Konformität des Geräts mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen; und
b. die Konformität des Geräts mit den genannten Anforderungen nachweisen.
² Sie führen die anwendbaren Anforderungen auf und erfassen den Entwurf, die Herstellung und den Betrieb des Geräts, soweit sie für die Bewertung von Belang sind.
³ Die technischen Unterlagen müssen eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung enthalten.¹³
⁴ Die technischen Unterlagen müssen gegebenenfalls mindestens die folgenden Elemente enthalten:
a. eine allgemeine Beschreibung des Geräts;
b. Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
c. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie des Funktionierens des Geräts erforderlich sind;
d. eine Aufstellung, welche technischen Normen nach Artikel 5 vollständig oder in Teilen angewendet worden sind, und, wenn diese Normen nicht angewendet wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung entsprochen wurde, einschliesslich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewendet wurden; im Fall von teilweise angewendeten technischen Normen nach Artikel 5 sind die angewendeten Teile in den technischen Unterlagen anzugeben;
e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
f. die Prüfberichte.
⁵ Sind die technischen Unterlagen nicht in einer Amtssprache der Schweiz oder in Englisch abgefasst, so kann das BAKOM die vollständige oder teilweise Übersetzung in eine der vorgenannten Sprachen verlangen.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6137 ).
Art. 11 Konformitätserklärung
¹ Die Konformitätserklärung wird von der Herstellerin oder der von ihr bevollmächtigten Person nach der Vorlage in Anhang 4 ausgestellt. Sie bestätigt, dass die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nachgewiesen wurde, und wird stets auf dem aktuellen Stand gehalten.
² Die Konformitätserklärung muss in einer Amtssprache der Schweiz oder in Englisch abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein.
³ Fällt das Gerät unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so muss eine einzige Erklärung ausgestellt werden. Ein Dossier, das aus mehreren einzelnen Erklärungen besteht, ist einer einzigen Erklärung gleichzusetzen.
Art. 12 Aufbewahrung von Konformitätserklärung und technischen Unterlagen
¹ Die Herstellerin, die von ihr bevollmächtigte Person oder, wenn keine dieser beiden Personen in der Schweiz niedergelassen ist, die Importeurin müssen während zehn Jahren ab dem Datum des Inverkehrbringens eine Kopie der Konformitäts­erklärung und der technischen Unterlagen vorlegen können.
² Bei Inverkehrbringen von Geräteserien beginnt diese Frist mit dem Datum des Inverkehrbringens des letzten Geräts der betroffenen Serie zu laufen.
Art. 13 Konformitätskennzeichen, Informationen zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit
¹ Jedes Gerät muss mit dem Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 1 oder mit dem ausländischen Konformitätskennzeichen nach Anhang 1 Ziffer 2 gekennzeichnet werden.
² Das Konformitätskennzeichen muss gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Gerät oder seiner Datenplakette angebracht werden. Falls die Art des Geräts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, muss es gut sichtbar und leserlich auf der Verpackung und in den Begleitdokumenten angebracht werden.
³ Jedes Gerät muss durch Typenbezeichnung, Baureihe, Seriennummer oder durch andere geeignete Angaben so gekennzeichnet sein, dass es eindeutig identifiziert werden kann. Ist dies wegen der Grösse oder der Art des Geräts nicht möglich, so müssen diese Informationen auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument des Geräts angegeben werden.
⁴ Auf jedem Gerät müssen der Name, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke der Herstellerin und die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, angebracht werden. Ist dies nicht möglich ist, so müssen diese Informationen auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument angegeben werden. Die Adresse bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, unter der die Herstellerin erreicht werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die für die Endnutzerinnen und Endnutzer leicht verständlich ist.
⁵ Ist die Herstellerin nicht in der Schweiz ansässig, so muss jedes Gerät zusätzlich den Namen, die Firma oder die eingetragene Handelsmarke der Importeurin und die Postadresse, unter der sie erreicht werden kann, tragen. Ist dies nicht möglich, so müssen diese Informationen auf der Verpackung des Geräts oder in einem Begleitdokument angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache anzugeben, die für die Endnutzerinnen und Endnutzer leicht verständlich ist.
Art. 14 Weitere Informationen
¹ Jedem Gerät müssen folgende Informationen beigefügt werden:
a. alle Angaben über besondere Vorkehrungen, die bei Montage, Installation, Wartung oder Nutzung des Geräts zu treffen sind, damit es bei der Benutzung die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;
b. die eindeutige Angabe der Nutzungseinschränkungen, wenn die Konformität des Geräts mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung in Wohngebieten nicht gewährleistet ist.
² Die Angabe nach Absatz 1 Buchstabe b ist gegebenenfalls auch auf der Verpackung anzubringen.
³ Die Informationen, die zur Nutzung des Geräts entsprechend dessen Verwendungszweck erforderlich sind, müssen in der dem Gerät beigefügten Betriebsan­leitung enthalten sein.
⁴ Die Informationen müssen für die Endnutzerinnen und Endnutzer verständlich und in der Amtssprache des Verkaufsorts abgefasst sein. In zweisprachigen Orten müssen sie in beiden Amtssprachen abgefasst sein.

3. Abschnitt: Für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmte Geräte

Art. 15
¹ Die auf dem Markt bereitgestellten und in ortsfeste Anlagen einbaubaren Geräte unterliegen allen für Geräte geltenden Vorschriften dieser Verordnung.
² Die Geräte, die für den Einbau in eine bestimmte ortsfeste Anlage bestimmt und anderweitig nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, sind von den Artikeln 4, 8–12, 13 Absatz 1 und 14 ausgenommen.
³ Die einem Gerät nach Absatz 2 beigefügten Unterlagen müssen neben den Angaben nach Artikel 10 Absatz 2–4 folgende weitere Angaben enthalten:
a. die Bezeichnung der ortsfesten Anlage, in die es eingebaut werden soll, und deren Merkmale der elektromagnetischen Verträglichkeit;
b. die Vorkehrungen, die bei dessen Einbau in die Anlage zu treffen sind, damit deren Konformität nicht beeinträchtigt wird.

4. Abschnitt: Allgemeine Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen

Art. 16 Identifikationspflichten
¹ Auf Verlangen des BAKOM nennen die Wirtschaftsakteurinnen:
a. alle Wirtschaftsakteurinnen, von denen sie ein Gerät bezogen haben;
b. alle Wirtschaftsakteurinnen, denen sie ein Gerät abgegeben haben.
² Sie müssen die Informationen nach Absatz 1 während zehn Jahren nach dem Bezug des Geräts sowie während zehn Jahren nach der Abgabe des Geräts vorlegen können.
Art. 17 Transport- und Lagerungspflichten
Solange sich ein Gerät in der Verantwortung der Importeurinnen und der Händlerinnen befindet, müssen diese gewährleisten, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Konformität des Geräts mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.
Art. 18 Verfolgungspflichten
¹ Herstellerinnen und Importeurinnen, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Gerät nicht dieser Verordnung entspricht, müssen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmassnahmen ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, oder, falls erforderlich, es zurückzunehmen oder zurückzurufen.
² Händlerinnen, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Gerät nicht dieser Verordnung entspricht, müssen dafür sorgen, dass die erforderlichen Korrekturmassnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, oder, falls erforderlich, es zurückzunehmen oder zurückzurufen.
³ Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so müssen die Herstellerinnen, Importeurinnen und Händlerinnen ausserdem unverzüglich das BAKOM darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmassnahmen.
Art. 19 Mitwirkungspflichten
¹ Auf begründetes Verlangen des BAKOM müssen ihm die Wirtschaftsakteurinnen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Geräts mit dieser Verordnung erforderlich sind, übermitteln.
² Die Informationen und Dokumente müssen schriftlich in Papierform oder auf elektronischem Wege in einer Sprache, die für das BAKOM leicht verständlich ist, übermittelt werden.
³ Auf Verlangen des BAKOM wirken die Wirtschaftsakteurinnen bei der Umsetzung aller Massnahmen zur Abwendung von Risiken mit, die mit den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Geräten verbunden sind. Diese Pflicht gilt auch für die bevollmächtige Person für die Geräte, die von ihrer Vollmacht betroffen sind.

3. Kapitel: Ortsfeste Anlagen

Art. 20
¹ Ortsfeste Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik und gemäss der Anleitung zur vorgesehenen Verwendung ihrer Bestandteile installiert werden und den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
² Die anerkannten Regeln der Technik sind von der Person, welche die Montage durchgeführt hat, zu dokumentieren. Diese Dokumente werden der Eigentümerin oder dem Eigentümer der ortsfesten Anlagen übergeben.
³ Die Eigentümerin oder der Eigentümer muss diese Dokumente so lange aufbewahren, wie die Anlage in Betrieb ist. Sie oder er stellt sie dem BAKOM auf Verlangen zur Verfügung.

4. Kapitel: Inbetriebnahme und Nutzung von Betriebsmitteln

Art. 21
¹ Die in Betrieb genommenen Betriebsmittel müssen dieser Verordnung entsprechen. Sie müssen ordnungsgemäss installiert und gewartet sowie bestimmungsgemäss genutzt werden.
² Bei der Inbetriebnahme und Nutzung eines Betriebsmittels müssen die Anweisungen der Herstellerin eingehalten werden.
³ Nimmt ein Dienstleistungserbringer ein Betriebsmittel in Betrieb, so muss er die anerkannten Regeln der Technik einhalten.
⁴ Bei der Reparatur eines Betriebsmittels müssen die grundlegenden Anforderungen eingehalten werden.

5. Kapitel: Ausstellung und Vorführung von Betriebsmitteln

Art. 22
¹ Wer ein Betriebsmittel ausstellt oder vorführt, das den Voraussetzungen für seine Bereitstellung auf dem Markt oder seine Inbetriebnahme nicht entspricht, muss deutlich darauf hinweisen, dass dieses Betriebsmittel die Vorschriften nicht erfüllt und es weder auf dem Markt bereitgestellt noch in Betrieb genommen werden darf.
² Vorführungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Massnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen getroffen worden sind.

6. Kapitel: Bereitstellung von gebrauchten Betriebsmitteln auf dem Markt

Art. 23
¹ Ein gebrauchtes Betriebsmittel darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens gültigen Anforderungen erfüllt.
² Ein gebrauchtes Betriebsmittel, bei dem für seine Funktion wichtige Bauteile geändert wurden, unterliegt den gleichen Bestimmungen wie ein neues Betriebs­mittel.

7. Kapitel: Kontrolle

Art. 24 Grundsätze
¹ Das BAKOM kontrolliert, ob die auf dem Markt bereitgestellten, in Betrieb genommenen, erstellten oder benutzten Betriebsmittel dieser Verordnung entsprechen.
² Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch. Es führt auch eine Kontrolle durch, wenn es Grund zur Annahme hat, dass ein Betriebsmittel nicht dieser Verordnung entspricht.
³ Um die Erfüllung dieser Verordnung zu kontrollieren, hat das BAKOM kosten­losen Zugang zu den Orten, an denen sich die Betriebsmittel befinden. Es kann die unentgeltliche Übergabe von Geräten verlangen.
⁴ Es kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) verlangen, ihm für einen bestimmten Zeitraum Auskünfte über den Import von Geräten zu erteilen.
⁵ Stösst die EZV im Rahmen ihrer normalen Tätigkeiten auf Geräte, bei denen sie aufgrund einer vom BAKOM erstellten Kontrollliste den Verdacht hat, dass sie diese Verordnung nicht erfüllen, so erhebt sie ein Muster und übermittelt es unverzüglich dem BAKOM.
Art. 25 Befugnisse
¹ Das BAKOM ist ermächtigt, von den Wirtschaftsakteurinnen, von dem für die Inbetriebnahme eines Betriebsmittels verantwortlichen Dienstleistungserbringer oder dem Eigentümer oder der Eigentümerin einer ortsfesten Anlage die Dokumente und Informationen zu verlangen, die es zur Erfüllung seiner Kontrollaufgabe benötigt. Es setzt dazu eine angemessene Frist.
² Bei den Kontrollen müssen die Betreiberinnen und Betreiber sowie die Benutzerinnen und Benutzer Folgendes vorlegen:
a. die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente zu den Betriebsmitteln; und
b. Informationen zur Identifizierung der für die Bereitstellung auf dem Markt verantwortlichen Person, der Eigentümerin, des Eigentümers, der Betreiberin oder des Betreibers.
³ Besteht Grund zur Annahme, dass eine ortsfeste Anlage den geltenden Vorschriften nicht entspricht, insbesondere bei Störungen, so kann das BAKOM von der Eigentümerin oder vom Eigentümer verlangen, dass sie oder er die Konformität der Anlage mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung nachweist.
Art. 26 Prüfungen durch eine Stelle
¹ Das BAKOM lässt ein Betriebsmittel von einer Stelle prüfen, die eine der Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a–c erfüllt, wenn:¹⁴
a. die Prüfungen, die das BAKOM durchgeführt hat, belegen, dass dieses Betriebsmittel die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt; und
b. das Gesuch von der für die Bereitstellung des Geräts auf dem Markt verantwortlichen Person oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer ortsfesten Anlage gestellt wird.
² Bevor es ein Gerät prüfen lässt, hört es die für dessen Bereitstellung auf dem Markt verantwortliche Person an. Bevor es eine ortsfeste Anlage prüfen lässt, hört es deren Eigentümerin oder Eigentümer an.
³ Die Kosten für die Prüfungen durch die Stelle trägt die für die Bereitstellung des Geräts auf dem Markt verantwortliche Person beziehungsweise die Eigentümerin oder der Eigentümer der ortsfesten Anlage, wenn die Prüfungen belegen, dass das Gerät oder die ortsfeste Anlage die verlangten Anforderungen nicht erfüllt.
⁴ Das BAKOM kann die Prüfung durch eine Stelle durchführen lassen, wenn es diese nicht selber durchführen kann. In diesem Fall werden der Person, die verantwortlich ist für die Bereitstellung eines Geräts auf dem Markt, das die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt, oder der Eigentümerin oder dem Eigentümer der ortsfesten Anlage, die diese Anforderungen nicht erfüllt, dieselben Kosten in Rechnung gestellt, wie wenn das BAKOM selbst die Prüfung durchgeführt hätte. Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6137 ).
Art. 27 Massnahmen
¹ Belegt die Kontrolle, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das BAKOM nach Anhörung der für die Bereitstellung des Geräts auf dem Markt verantwortlichen Person, der Benutzerin oder des Benutzers oder der Eigentümerin oder des Eigentümers des Betriebsmittels die geeigneten Massnahmen.
² Stellt sich heraus, dass ein Betriebsmittel stört oder gestört wird, so kann das BAKOM namentlich:
a. die weitere Bereitstellung auf dem Markt verbieten;
b. den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen;
c. die weitere Nutzung untersagen oder einschränken; oder
d. eine Anpassung des Betriebsmittels verlangen.
³ Es kann diese Massnahmen veröffentlichen oder im Internet zugänglich machen.
⁴ Das BAKOM kann die Bevölkerung über die technische Nichtkonformität eines Geräts informieren, insbesondere wenn es nicht möglich ist, alle Wirtschaftsakteurinnen zu identifizieren oder wenn diese zu zahlreich sind. Zu diesem Zweck veröffentlicht es insbesondere folgende Informationen im Internet oder in anderer Form:
a. die getroffenen Massnahmen;
b. den bestimmungsgemässen Gebrauch des Geräts;
c. die Informationen, die dessen Identifizierung erlauben, wie Herstellerin, Marke und Typ;
d. Fotografien des Geräts und dessen Verpackung;
e. das Datum der Verfügung betreffend Nichtkonformität.
⁵ Es kann sich an internationalen Datenbanken für den Informationsaustausch zwischen Marktaufsichtsbehörden beteiligen und dort die in Absatz 4 genannten Informationen erfassen.¹⁵
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6137 ).

8. Kapitel: Störungen

Art. 28
¹ Das BAKOM versucht auf Verlangen, die Herkunft einer Störung zu bestimmen.
² Um die Herkunft einer Störung zu bestimmen, hat das BAKOM kostenlos Zugang zu allen Betriebsmitteln.
³ Das BAKOM entscheidet über die zu ergreifenden Massnahmen, um die Störung zu beheben, sowie gegebenenfalls über die Verteilung der durch diese Massnahmen verursachten Kosten.

9. Kapitel: Gebühren

Art. 29
¹ Das BAKOM erhebt Gebühren für:
a. die Verfügungen, die es in Erfüllung seiner Kontrollaufgabe erlässt, wenn es feststellt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden;
b. die durch die Suche nach der Herkunft einer Störung verursachten Kosten bei der Betreiberin oder dem Betreiber des störenden oder gestörten Betriebsmittels, wenn der Grund der Störung darin liegt, dass das Betriebs­mittel: 1. nicht dem Stand der Technik entspricht,
2. nicht gemäss den Anweisungen der Herstellerin und den anerkannten Regeln der Technik in Betrieb genommen wurde, oder
3. im Widerspruch zu den Nutzungseinschränkungen (Art. 14 Abs. 1 Bst. b) benutzt worden ist.
² Die Gebühren werden nach dem zeitlichen Aufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt 210 Franken.
³ Die für die Ermittlung der Störungsherkunft zu erhebende Gebühr beträgt mindestens 175 Franken. Die Zeit, die benötigt wird, um sich vor Ort zu begeben, wird nicht berücksichtigt.
⁴ Im Übrigen ist die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004¹⁶ anwendbar.
¹⁶ SR 172.041.1

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
¹ Die Verordnung vom 18. November 2009¹⁷ über die elektromagnetische Verträglichkeit wird aufgehoben.
² und ³ ...¹⁸
¹⁷ [ AS 2009 6243 , 2014 4159 ]
¹⁸ Die Änderungen können unter AS 2016 119 konsultiert werden.
Art. 31 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. April 2016 in Kraft.

Anhang 1 ¹⁹

¹⁹ Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6137 ).
(Art. 13 Abs. 1)

Konformitätskennzeichen

1. Schweizerisches Konformitätskennzeichen

1.1 Das schweizerische Konformitätskennzeichen setzt sich aus den zwei grossen lateinischen Buchstaben «C» und «H» zusammen: «CH». Die Buchstaben müssen in einer Ellipse angebracht werden; die Haupt­achse der Ellipse ist horizontal.

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Mindestgrössen:

Höhe der Ellipse

Breite der Ellipse

Höhe der Buchstaben

Breite der Buchstaben

Durchmesser des Strichs

  7,2 mm

11    mm

  5    mm

  2,5 mm

  0,6 mm

1.2 Bei einer Vergrösserung des Konformitätskennzeichens müssen seine Proportionen beibehalten werden.

2. Ausländisches Konformitätskennzeichen

2.1 Zugelassen ist das Konformitätskennzeichen, das in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008²⁰ festgelegt ist. Die Illustration dient Informationszwecken.
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2.2 Beim Anbringen dieses Konformitätskennzeichens müssen die allgemeinen Grundsätze, die in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 definiert werden, respektiert werden.
²⁰ Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Fassung gemäss ABl. L 218, vom 13.08.2008, S. 30.

Anhang 2

(Art. 9 Abs. 1 Bst. a)

Interne Fertigungskontrolle (Modul A)

1 Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem die Herstellerin die in den Ziffern 2, 3, 4 und 5 dieses Anhangs genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Geräte den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung genügen.
2 Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit
2.1 Die Herstellerin hat anhand der relevanten Phänomene die elektromagne­tische Verträglichkeit ihres Geräts zu bewerten, um festzustellen, ob es die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
2.2 Bei der Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit sind alle bei bestimmungsgemässem Betrieb üblichen Bedingungen zu berücksichtigen. Kann ein Gerät in verschiedenen Konfigurationen betrieben werden, so muss die Bewertung der elektromagnetischen Verträglichkeit bestätigen, ob es die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung in allen Konfigurationen erfüllt, die die Herstellerin als repräsentativ für die bestimmungsgemässe Verwendung bezeichnet.
3 Technische Unterlagen
Die Herstellerin erstellt die technischen Unterlagen nach Artikel 10.
4 Herstellung
4.1 Die Herstellerin trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten Geräte mit den in Artikel 10 genannten technischen Unterlagen und mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.
4.2 Die Herstellerin berücksichtigt in angemessener Weise die Änderungen am Entwurf des Geräts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, mit denen die Konformität eines Geräts erklärt wird.
5 Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärung
5.1 Die Herstellerin bringt das Konformitätskennzeichen an jedem einzelnen Gerät an, das die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
5.2 Die Herstellerin stellt für jeden Gerätetypen eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
6 Bevollmächtigte Person
6.1 Die in Ziffer 5 genannten Pflichten der Herstellerin können von der von ihr bevollmächtigten Person in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
6.2 Der Entwurf und die Herstellung von Geräten sowie die Erstellung der technischen Unterlagen können nicht an die bevollmächtige Person delegiert werden.

Anhang 3

(Art. 9 Abs. 1 Bst. b)

Baumusterprüfung, gefolgt von der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle

I Baumusterprüfung (Modul B)

1 Bei der Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine Konformitätsbewertungsstelle den technischen Entwurf eines Geräts untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
2 Eine Baumusterprüfung erfolgt durch die Bewertung der Eignung des technischen Entwurfs des Geräts anhand einer Prüfung der in Ziffer 3 genannten technischen Unterlagen, ohne Prüfung eines Musters (Entwurfsmuster). Sie kann sich auf einige Aspekte der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung beschränken, die von der Herstellerin oder ihrer bevollmächtigte Person anzugeben sind.
3 Antrag auf Baumusterprüfung
3.1 Der Antrag auf Baumusterprüfung ist von der Herstellerin bei einer einzigen Konformitätsbewertungsstelle ihrer Wahl einzureichen.
3.2 Der Antrag enthält Angaben zu den Aspekten der grundlegenden Anforderungen, für die eine Prüfung beantragt wird, sowie:
a. Name und Adresse der Herstellerin und, wenn der Antrag von der bevollmächtigten Person eingereicht wird, auch deren Namen und Adresse;
b. eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist;
c. die technischen Unterlagen nach Artikel 10.
4 Die Konformitätsbewertungsstelle prüft die technischen Unterlagen, um zu bewerten, ob der technische Entwurf des Geräts hinsichtlich der Aspekte der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung, für die eine Prüfung beantragt wird, angemessen ist.
5 Die Konformitätsbewertungsstelle erstellt einen Prüfungsbericht über die nach Ziffer 4 durchgeführten Aktivitäten und die dabei erzielten Ergebnisse. Ungeachtet ihrer Pflichten gegenüber dem BAKOM veröffentlicht die Konformitätsbewertungsstelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung der Herstellerin.
6 Baumusterprüfungsbescheinigung
6.1 Entspricht das Baumuster den auf das betreffende Gerät anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung, stellt die Konformitätsbewertungsstelle der Herstellerin eine Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Adresse der Herstellerin, die Ergebnisse der Prüfung, die Aspekte der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung, auf die sich die Prüfung bezieht, allfällige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des genehmigten Baumusters erforderlichen Angaben. Der Baumusterprüfbescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt werden.
6.2 Die Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Konformität der hergestellten Geräte mit dem geprüften Baumuster beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.
6.3 Entspricht das Baumuster nicht den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung, verweigert die Konformitätsbewertungsstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.
7 Verfolgungspflichten
7.1 Die Konformitätsbewertungsstelle informiert sich laufend über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik; deuten diese darauf hin, dass das genehmigte Baumuster nicht mehr den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung entspricht, entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die Konformitätsbewertungsstelle die Herstellerin davon in Kenntnis.
7.2 Die Herstellerin unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle, der die technischen Unterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem genehmigten Baumuster, die die Konformität des Geräts mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung oder den Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung.
8 Informationspflichten
8.1 Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet das BAKOM über die Baumusterprüfbescheinigungen und/oder allfällige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihm in regelmässigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung dieser Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.
8.2 Jede Konformitätsbewertungsstelle informiert die übrigen Konformitätsbewertungsstellen über die Baumusterprüfbescheinigungen und/oder allfällige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen auf Verlangen alle derartigen von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit.
8.3 Wenn sie dies verlangen, erhalten das BAKOM und die anderen Konfor­mitätsbewertungsstellen eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen. Das BAKOM erhält auf Verlangen eine Kopie der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die Konformitätsbewertungsstelle vorgenommenen Prüfungen. Die Konformitätsbewertungsstelle bewahrt eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschliesslich der von der Herstellerin eingereichten Unterlagen bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung auf.
9 Die Herstellerin hält eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen während zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Geräts für das BAKOM bereit.
10 Die von der Herstellerin bevollmächtigte Person kann den in Ziffer 3 genannten Antrag einreichen und die in den Ziffern 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

II Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul C)

1 Bei der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem die Herstellerin die in den Ziffern 2 und 3 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Geräte der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung genügen.
2 Herstellung
2.1 Die Herstellerin trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten Geräte mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen genehmigten Bauart und mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.
2.2 Die Herstellerin berücksichtigt in angemessener Weise die Änderungen am Entwurf des Geräts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Geräts verwiesen wird.
3 Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärung
3.1 Die Herstellerin bringt das Konformitätskennzeichen an jedem einzelnen Gerät an, das mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
3.2 Die Herstellerin stellt für jeden Gerätetypen eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
4 Bevollmächtigte Person
4.1 Die in Ziffer 3 genannten Pflichten der Herstellerin können von ihrer bevollmächtigten Person in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
4.2 Der Entwurf und die Herstellung von Geräten sowie die Erstellung der technischen Unterlagen können nicht an die bevollmächtige Person delegiert werden.

Anhang 4

(Art. 11 Abs. 1)

Vorlage Konformitätserklärung

¹ Die Konformitätserklärung für ein Gerät, das das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 trägt, muss nach der folgenden Vorlage ausgestellt werden:
Titel: Konformitätserklärung
1. Gerätetyp/Produkt (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):
2. Name und Adresse der Herstellerin oder ihrer in der Schweiz niedergelassenen bevollmächtigten Person:
3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt die Herstellerin.
4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Geräts zwecks Rückverfolgbarkeit; dazu kann eine hinreichend deutliche Farbabbildung gehören, wenn dies zur Identifikation des Geräts notwendig ist):
5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die anwendbaren Rechtsvorschriften der Schweiz:
6. Angabe der anwendbaren technischen Normen, die zugrunde gelegt wurden, einschliesslich deren Daten, oder Angabe anderer technischer Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird, einschliesslich deren Daten:
7. Gegebenenfalls: Die Konformitätsbewertungsstelle ... (Name, Identifika­tionsnummer) hat ... (Beschreibung der Massnahme) und folgende Bescheinigung ausgestellt: ...
8. Zusatzangaben: Unterzeichnet für und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):
² Die Konformitätserklärung für ein Gerät, das das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 trägt, muss nach der Vorlage gemäss Anhang IV der Richtlinie 2014/30/EU ²¹ ausgestellt werden.
²¹ Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, Fassung gemäss ABl. L 96, vom 26.02.2014, S. 79.
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