Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich d... (0.831.109.636.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung

Abgeschlossen am 28. März 1958 Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 1958² In Kraft getreten am 1. Dezember 1958 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1958 1017
Der Schweizerische Bundesrat und Ihre Majestät die Königin der Niederlande
vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiete der Sozialversicherung zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Die Bevollmächtigten haben, nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1–5 ³
³ Aufgehoben durch Art. 28 Abs. 3 des Abk. vom 27. Mai 1970 ( SR 0.831.109.636.2 ).

II. Abschnitt Besondere Bestimmungen

1. Kapitel

Invaliden‑, Alters‑ und Hinterlassenenversicherung
Art. 6
¹ Niederländische Staatsangehörige, die der schweizerischen Alters‑ und Hinter-lassenenversicherung angehören oder angehört haben, haben unter den gleichen Bedingungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlichen Renten dieser Versicherung, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles
a. entweder während insgesamt mindestens fünf voller Jahre Beiträge an die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung bezahlt,
b. oder insgesamt mindestens zehn Jahre – davon mindestens fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall – in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit während insgesamt mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben.
² Stirbt ein niederländischer Staatsangehöriger, der die Bedingungen von Absatz 1, Buchstaben a oder b, erfüllt hat, so haben seine Hinterlassenen Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung.
³ Niederländische Staatsangehörige, welche keine der Bedingungen von Absatz 1, Buchstaben a oder b, erfüllen sowie ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf Rückerstattung der vom Versicherten und seinem Arbeitgeber entrichteten Beiträge.
⁴ Niederländische Staatsangehörige, denen in Anwendung des vorstehenden Absatzes die Beiträge zurückerstattet worden sind, können gegenüber der schweizerischen Versicherung auf Grund dieser Beiträge keine Rechte mehr geltend machen.
Art. 7–11 ⁴
⁴ Aufgehoben durch Art. 28 Abs. 3 des Abk. vom 27. Mai 1970 ( SR 0.831.109.636.2 ).

2. Kapitel

Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten
Art. 12
Eine Person, die gemäss der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates versichert ist und im Gebiet des andern Staates einen Unfall erleidet oder sich eine Berufskrankheit zuzieht, kann vom Träger der Unfallversicherung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie sich aufhält, die erforderliche Krankenbehandlung verlangen. In diesem Fall hat der Versicherungsträger, dem die betreffende Person angehört, die Kosten der Krankenbehandlung dem Versicherungsträger, der sie gewährt hat, zu erstatten.
Art. 13
Ist ein Versicherungsträger eines der beiden Vertragsstaaten zu Leistungen an einen Versicherten verpflichtet, so berücksichtigt der Versicherungsträger des andern Staates bei der Festsetzung von Leistungen auf Grund eines neuen Unfalles oder einer neuen Berufskrankheit desselben Versicherten die vom ersten Versicherungs­träger gewährten Leistungen, wie wenn sie zu seinen Lasten gingen.
Art. 14–26 ⁵
⁵ Aufgehoben durch Art. 28 Abs. 3 des Abk. vom 27. Mai 1970 ( SR 0.831.109.636.2 ).

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache, in Bern am 28. März 1958.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für das
Königreich der Niederlande:

(gez.) Saxer

(gez.) Snouck Hurgronje

Zusatzprotokoll

zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens vom 28. März 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung (nachstehend «Abkommen» genannt) haben die Bevollmächtigten der beiden vertragschliessenden Staaten folgendes vereinbart:
1. Es wird festgestellt: a. dass die schweizerische Bundesgesetzgebung keine Bestimmungen enthält, wonach die schweizerischen und niederländischen Staatsangehörigen hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den vom Abkommen nicht berührten Gesetzgebungen über die Krankenversicherung, die Tuberkuloseversicherung und über die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern irgendwie unterschiedlich behandelt würden;
b. dass die niederländische Gesetzgebung keine Bestimmungen enthält, wonach die niederländischen und schweizerischen Staatsangehörigen hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den vom Abkommen nicht berührten Gesetzgebungen über die Kranken‑ und Mutterschaftsver­sicherung irgendwie unterschiedlich behandelt würden.
2. Es wird festgestellt: a. dass nach der vom Abkommen nicht berührten schweizerischen Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern niederländische Staatsangehörige die genannten Zulagen unter den gleichen Voraussetzungen erhalten wie schweizerische Staatsangehörige;
b. dass nach den vom Abkommen nicht berührten niederländischen Gesetzgebungen über die Familienzulagen an Arbeitnehmer und an Rentenbezüger schweizerische Staatsangehörige die genannten Zulagen unter den gleichen Voraussetzungen erhalten wie niederländische Staatsangehörige.
Vom Inkrafttreten des Abkommens an sind die Bestimmungen der niederländischen Gesetzgebung, die den Anspruch der Ausländer auf die Familienzulagen für Selbständigerwerbende in bescheidenen Verhältnissen einschränken, auf schweizerische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar.
3. Gemäss Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens wird dieses grundsätzlich auch auf die zurzeit in Vorbereitung befindliche niederländische Gesetzgebung über die Hinterlassenenversicherung anwendbar sein. Die Anwendung wird jedoch noch durch eine Zusatzvereinbarung im Sinn und Geist des Abkommens geregelt werden.
4. In Übereinstimmung mit Artikel 2 des Abkommens a. findet Artikel 40 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946⁶ über die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung, der die Kürzung der an Ausländer ausbezahlten Renten vorsieht, auf niederländische Staatsangehörige keine Anwendung;
findet Artikel 90 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911⁷ über die Kranken‑ und Unfallversicherung, der die Kürzung der an Ausländer ausbezahlten Leistungen vorsieht, auf niederländische Staatsangehörige keine Anwendung;
b. werden die Vorteile gemäss Artikel 43 des niederländischen Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung schweizerischen Staatsangehörigen unter den gleichen Voraussetzungen wie niederländischen Staatsangehörigen gewährt.
5. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss Artikel 2 des Abkommens erstreckt sich nicht auf die Bestimmungen über die freiwillige schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung.
6. Artikel 3, Absatz 2, Buchstaben a und b, des Abkommens findet auf alle Arbeitnehmer, gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit, Anwendung.
7. Die von der Schweizerischen Verkehrszentrale in den Niederlanden beschäftigten schweizerischen Staatsangehörigen sind den Bediensteten öffentlicher Verwaltungen im Sinne von Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe c, des Abkommens gleichgestellt.
8. Ein in der Schweiz wohnhafter niederländischer Staatsangehöriger, der während der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles die Schweiz jedes Jahr für eine zwei Monate nicht übersteigende Dauer verlässt, unterbricht einen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Artikel 6, Absatz 1, Buchstabe b, des Abkommens nicht; gleiches gilt in den Fällen von Artikel 7 mit Bezug auf die der Rentenanmeldung vorausgehenden 10 Jahre.
9. Die Bestimmungen des Abkommens über die Voraussetzungen für den Leis­tungsanspruch stehen der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften des einen oder andern Vertragsstaates, die eine günstigere Behandlung ausländischer Staatsangehöriger vorsehen, nicht entgegen.
10. Es besteht Einverständnis darüber, dass ein niederländischer Staatsangehöriger, der ein Gesuch für eine Übergangsrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung eingereicht hat und dem diese Rente in Anwendung von Artikel 7 des Abkommens gewährt wurde, nicht mehr die Rückerstattung der an diese Ver­sicherung bezahlten Beiträge verlangen kann.
11. Die Vorteile gemäss Artikel 43 des niederländischen Gesetzes über die allgemeine Altersversicherung werden gestützt auf Artikel 9, Absatz 1, des Abkommens schweizerischen Staatsangehörigen auch dann gewährt, wenn sie in der Schweiz wohnen.
12. Gemäss Artikel 9, Absatz 3, und Artikel 14, Absatz 2, des Abkommens werden a. niederländische Leistungen an schweizerische Staatsangehörige in jenen Ländern ausgerichtet, in welchen diese Leistungen auf Grund der nieder­ländischen Gesetzgebung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung an niederländische Staatsangehörige ausbezahlt werden;
b. schweizerische Leistungen an niederländische Staatsangehörige in jedem Drittstaat ausgerichtet.
13. Die Bestimmungen von Artikel 11 des Abkommens finden auch auf schweize­rische Staatsangehörige, die der schweizerischen freiwilligen Alters- und Hinterlas­senenversicherung angeschlossen waren, Anwendung.
14. Das am 27. Juli 1950⁸ in Paris unterzeichnete Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer wird durch das vorliegende Abkommen nicht berührt. Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten können jedoch, namentlich zur Vermeidung von Härtefällen, vereinbaren, dass die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens auf einen Rheinschiffer angewendet werden.
Dieses Zusatzprotokoll, das einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet, gilt unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe Dauer wie das Abkommen selbst.
So geschehen, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache, in Bern am 28. März 1958.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für das
Königreich der Niederlande:

(gez.) Saxer

(gez.) Snouck Hurgronje

⁶ SR 831.10 . Dieser Art. ist heute aufgehoben.
⁷ SR 832.10 . Dieser Art. ist heute aufgehoben.
⁸ [ AS 1953 518 . SR 0.831.107 Art. 46]
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