Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik (431.011)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Organisation der Bundesstatistik

vom 30. Juni 1993 (Stand am 1. April 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 25 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992¹ (Gesetz),
verordnet:
¹ SR 431.01
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt:
a. den Anwendungsbereich des Gesetzes;
b. die Erstellung des Mehrjahresprogramms;
c. die Zusammenarbeit der verschiedenen Stellen;
d. die Diffusion.
Art. 2 Anwendungsbereich
¹ Dem Gesetz teilweise unterstellt sind die im Anhang genannten Anstalten, Körper­schaften und übrigen juristischen Personen. Für sie gelten die Bestimmungen des Gesetzes und die Ausführungsbestimmungen dieser Verordnung für die folgenden Bereiche:
a. Aufgaben der Bundesstatistik (Art. 3 des Gesetzes);
b. Grundsätze der Datenbeschaffung (Art. 4 und 6 Abs. 2 des Gesetzes);
c. selbständige Anordnung von Erhebungen (Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes);
d. Mitwirkung weiterer Stellen (Art. 8 des Gesetzes);
e. Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik (Bundesamt) (Art. 10 Abs. 4 des Gesetzes);
f. Aufgaben der Statistikproduzenten des Bundes (Art. 11 des Gesetzes);
g. Konsultation des Bundesamtes (Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes, Art. 8 Abs. 1 die­ser Verordnung);
h. Datenschutz und Datensicherheit (Art. 14–16 und 23 des Gesetzes, Art. 10 die­ser Verordnung);
i. Veröffentlichungen (Art. 18 Abs. 2 und 3 des Gesetzes, Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung);
k. übrige Dienstleistungen (Art. 19 Abs. 1 und 2 des Gesetzes).
² Für die Schweizerische Nationalbank gilt Absatz 1 Buchstaben a–e. Vorbehalten bleiben statistische Arbeiten, die nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes vom Bundesrat angeordnet werden.
Art. 3 Begriffe
¹ Statistikproduzenten des Bundes sind die Verwaltungseinheiten der Bundesver­wal­tung (Art. 58 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978²) oder Teile davon sowie die dem Gesetz teil­weise unter­stell­ten Körperschaften, Anstalten und übrigen juristischen Personen, sofern sie sta­tisti­sche Arbeiten durchführen.
² Als statistische Arbeiten gelten:
a. die Realisierung von direkten und indirekten Erhebungen;
b. die Ausarbeitung von Gesamtdarstellungen und Synthesestatistiken;
c. die Erstellung und die Aktualisierung von Klassifikationen, Nomenklaturen und Terminologien;
d. die Auswertung zu statistischen Zwecken von administrativen Daten, Regis­tern und von Daten aus Beobachtungs- und Messnetzen;
e. die statistische Analyse, die Diffusion und die Archivierung;
f. die Erarbeitung von statistischen Methoden für die Bundesstatistik sowie der entsprechenden Informatikprogramme;
g. die Ausbildung und die Forschung auf dem Gebiet der Statistik;
h. die Pflege internationaler Beziehungen betreffend die Koordination und die Harmonisierung der Statistiken sowie den Austausch statistischer Informatio­nen.
³ Arbeiten, die ausschliesslich der internen administrativen Tätigkeit der Verwal­tungseinheiten und der übrigen Körperschaften, Anstalten und Privaten dienen und deren Resultate keine auf Bundesebene repräsentative Informationen liefern, gelten nicht als statistische Arbeiten.
² [ AS 1979 114 , 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699 , 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 2116 , 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1, 288 Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770 , 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362 Art. 1 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 1486 1498 Anhang Ziff. 1, 546 Anhang Ziff. 1. AS 1997 2022 Art. 63]. Siehe heute das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 ( SR 172.010 ).
Art. 4 Mehrjahresprogramm
¹ Das Mehrjahresprogramm enthält die Ziele und Prioritäten der Statistikpolitik des Bundes während der Legislaturperiode. Es umfasst auch Angaben über Massnah­men, welche die Belastung der an Erhebungen mitwirkenden Kreise begrenzen, über die benötigten finanziellen und personellen Mittel und über die internationale Zusammenarbeit.
² Das Bundesamt für Statistik nimmt an der Vorbereitung des Legislaturprogramms teil, um die Koordination des Mehrjahresprogramms mit dem Legislaturprogramm sicherzustellen.
³ Bei der Erstellung des Mehrjahresprogramms berücksichtigt das Bundesamt so­weit möglich die Informationsbedürfnisse der Kantone, der Gemeinden, der Wis­sen­schaft, der Privatwirtschaft, der Sozialpartner und der internationalen Organisa­tio­nen.
⁴ Die Statistikproduzenten des Bundes liefern dem Bundesamt Informationen über Ziel, Inhalt und Art der geplanten statistischen Arbeiten sowie eine Aufstellung der vorgesehenen Ressourcen.
⁵ Wird eine neue statistische Arbeit, eine grundlegende Änderung oder die Aufhe­bung einer bestehenden statistischen Arbeit geplant, so ist das Bundesamt umge­hend zu orientieren. Dieses muss regelmässig über die Weiter­entwicklung der Pla­nung der statistischen Arbeiten informiert werden.
Art. 5 Kommission für die Bundesstatistik
¹ Die Kommission für die Bundesstatistik (Kommission) berät den Bundesrat und die Statistikproduzenten des Bundes in den folgenden Bereichen:
a. Erstellung des Mehrjahresprogramms und die Begleitung dieses Programms;
b. Ausarbeitung von Empfehlungen und Richtlinien für statistische Arbeiten;
c. allgemeine Statistikprojekte;
d. Diffusionspolitik der statistischen Information;
e. andere Fragen, die für die Verbesserung der amtlichen Statistik der Schweiz von Bedeutung sind.
² Ausgenommen bleiben die in die Autonomie der teilunterstellten Institutionen fal­lenden Bereiche.
³ Die Kommission verfasst jährlich einen Bericht über die Weiterentwicklung des Mehrjahresprogramms und die Situation und Entwicklung der amtlichen Statistik der Schweiz zuhanden des Bundesrates.
⁴ Sie kann für die Behandlung von spezifischen Geschäften Subkommissionen bil­den und Experten beiziehen. Rechtsstellung, Amtsdauer und Entschädigung der Mitglie­der der Kommission richten sich nach den Vorschriften über die ausserpar­lamentari­schen Kommissionen.
⁵ Die Kommission besteht aus höchstens 25 Mitgliedern und tritt in der Regel zwei­mal im Jahr zusammen. Das Sekretariat der Kommission wird vom Bundesamt geführt.
⁶ Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt das Geschäftsreglement.
Art. 6 Zusammenarbeit zwischen den Statistikproduzenten des Bundes
¹ Zur Förderung der statistischen Zusammenarbeit, Planung und Koordination auf Bundesebene setzt das Bundesamt ein Kontaktgremium (FEDESTAT) ein, in dem die Statistikproduzenten des Bundes vertreten sind.
² Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt nach Anhörung der Beteiligten das Geschäftsreglement.
Art. 7 Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden
¹ Zur Förderung der statistischen Zusammenarbeit, Planung und Koordination zwi­schen Bund, Kantonen und Gemeinden setzt das Bundesamt ein Kontaktgremium (REGIOSTAT) ein, in das die statistischen Ämter der Kantone, die Statistikvertreter jener Kantone, die kein statistisches Amt führen, sowie die statistischen Ämter der Städte Einsitz nehmen können.
² Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt nach Anhörung der Beteiligten das Geschäftsreglement.
Art. 8 Bereichsspezifische Expertengruppen
¹ Zur Beratung in bereichsspezifischen Fachfragen der Statistikproduzenten des Bundes kann das Bundesamt Expertengruppen mit geeigneten Vertretern des Bun­des, der Kantone und Gemeinden, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft und der Sozialpartner einsetzen.
² Die Entschädigungen richten sich nach der Verordnung vom 1. Oktober 1973³ über die Entschädigung für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte.
³ [ AS 1973 1559 , 1989 50 , 1996 518 Art. 72 Ziff. 2. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b]. Siehe heute die Verordnung über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ( SR 172.311 ).
Art. 9 Koordination
¹ Die Statistikproduzenten des Bundes haben das Bundesamt vor der Einführung, vor grundlegenden Änderungen und vor der Aufhebung von statistischen Arbeiten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–c zu konsultieren. Das Bundesamt muss eben­falls vor der Schaffung, vor grundlegenden Änderungen und vor der Aufhe­bung von administrativen Datensammlungen und Registern des Bundes, welche für die Zwecke der Bundesstatistik geeignet sind, konsultiert werden.
² Das Bundesamt berät die Statistikproduzenten des Bundes sowie die regionalen statistischen Ämter in statistischen Angelegenheiten. Es bietet ihnen eine entspre­chende statistische Aus- und Weiterbildung an.
³ Das Bundesamt kann zwecks Koordination und Harmonisierung der Bundes­stati­stik, nach Anhörung der betroffenen Kreise und im Einvernehmen mit der Statistik­kommission, Empfehlungen sowie technische und methodologische Richtlinien über die statistischen Arbeiten nach Artikel 3 Absatz 2 Buch­staben a–c erlassen.
⁴ Das Bundesamt erstellt ein Inventar der statistischen Arbeiten nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a–c, der administrativen Datensammlungen und Register des Bundes, welche für die Zwecke der Bundesstatistik geeignet sind, sowie der Beobachtungs- und Messnetze. Das Inventar wird jährlich nachgeführt.
⁵ Das Bundesamt koordiniert die Beziehungen des Bundes zu internationalen Orga­nisationen im Bereich der Statistik. Es stellt zudem den Datenaustausch der Bun­des­statistik mit den zuständigen internationalen Organisationen sicher, sofern er nicht durch andere Statistikproduzenten des Bundes gewährleistet wird. Der Daten­aus­tausch über Netzwerke geschieht in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für In­for­matik und Telekommunikation⁴.
⁴ Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
Art. 10 ⁵ Datenschutz und Datensicherheit
¹ Für die Gewährleistung des Datenschutzes gelten neben den Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung vom 30. Juni 1993⁶ über die Durchführung von sta­ti­stischen Erhebungen des Bundes auch die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992⁷ über den Datenschutz und der Verordnung vom 14. Juni 1993⁸ zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
² Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten neben den Bestimmungen des Gesetzes auch diejenigen der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020⁹ und der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.
⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).
⁶ SR 431.012.1
⁷ SR 235.1
⁸ SR 235.11
⁹ SR 120.73
Art. 11 Diffusion
¹ Die Statistikproduzenten des Bundes veröffentlichen die wichtigsten statistischen Ergebnisse und Grundlagen durch geeignete Medien wie Pressemitteilungen, Publi­kationen, maschinell lesbare Datenträger und Datenbanken. Sie unterhalten nach Möglichkeit einen Auskunftsdienst. Zusätzliche Dienstleistungen können gegen Ent­gelt erbracht werden.
² Das Bundesamt führt:
a. eine integrierte und strukturierte Sammlung statistischer und geographischer Daten (Datawarehouse);
b. ein zentrales Online-Diffusionssystem, das statistische Ergebnisse und Metadaten aus den damit verbundenen Datenbanken in Ausprägungen für verschiedene Zielgruppen zugänglich macht.¹⁰
³ Es stellt diese Einrichtungen den Statistikproduzenten des Bundes und weiteren Datenlieferanten für die Diffusion zur Verfügung.¹¹
⁴ Es kann Empfehlungen und Richtlinien für die Lieferung von Daten in diese Einrichtungen erlassen.¹²
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 ( AS 2006 2799 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 ( AS 2006 2799 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 ( AS 2006 2799 ).
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft.

Anhang ¹³

¹³ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3463 ).
(Art. 2 Abs. 1)

Dem Gesetz unterstellte Institutionen (Art. 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes)

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ), Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL), Generalsekretariat des ETH-Rates und folgende For­schungsanstalten:
– Paul-Scherrer-Institut (PSI)
– Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL)
– Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA)
– Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG)
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (BfU)
Sekretariat des Schweizerischen Bauernverbandes
Schweizerische Fachstelle für Alkoholfragen (SFA)
Stiftung Gemeinsame Einrichtung KVG
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