A1 – Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation (Anhang 1) (751.21)
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A1 – Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation (Anhang 1)

Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation (Anhang 1) Vom 15. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Bst. b und d der Kantonsverfassung 1 ) , in Vollziehung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 2 ) und dessen Ausführungsvorschriften sowie des Gesetzes über die Steuern im Strassenverkehr vom 30. Oktober 1986 3 ) , beschliesst:

§ 1 Anforderungen an Arztpersonen der Stufe 1

1 Arztpersonen, die verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen von über 70-Jährigen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VZV 4 ) ) durchführen, müssen über folgen - de Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen:
a) Kenntnis und Verständnis der für die verkehrsmedizinischen Kontroll - untersuchungen relevanten rechtlichen Grundlagen (SVG, SKV 5 ) , VRV 6 ) , VZV, kant. Ausführungsbestimmungen);
b) Kenntnis der administrativen Abläufe zwischen der kantonalen Behör - de und der untersuchenden Arztperson;
c) Kenntnis der Indikationen für verkehrsmedizinische Abklärungen, Zu - satzuntersuchungen und ärztlich begleitete Kontrollfahrten sowie des diesbezüglichen Vorgehens;
d) Kenntnis des Untersuchungsgangs; 1) BGS 111.1 2) SR 741.01 3) BGS 751.22 4) SR 741.51 5) 6) SR 741.11
e) Fähigkeit zur Beurteilung der Fahreignung gemäss den medizinischen Mindestanforderungen (Anhang 1 VZV 1 ) ) in den einzelnen Diagnose - gruppen sowie Erkennen eines Konsums problematischer Substanzen;
f) Kenntnis der verkehrsrelevanten Einschränkungen und Erkrankungen bei über 70-Jährigen und Fähigkeit, die Fahreignung, insbesondere bei Vorliegen von kognitiven Defiziten, zu beurteilen;
g) Kenntnis der verschiedenen medizinischen Richtlinien der Fachgesell - schaften (z.B. Richtlinien bezüglich Fahreignung bei Diabetes melli - tus der Schweizerischen Gesellschaft für Endokrinologie und Diabeto - logie) und Fähigkeit, diese anzuwenden;
h) Kenntnis der Auflagen, welche die kantonale Behörde verfügen kann;
i) Fähigkeit, die Informationen richtig den kantonalen Behörden zu übermitteln (Anhang 3 VZV 2 ) ). 1) 2) SR 741.51
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 15.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung GS 2015/073
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 15.12.2015 01.01.2016 Erstfassung GS 2015/073
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