Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (411.251)
CH - SO

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Abl. 17.02.1995
1 Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen Vom 18. Februar 1993 (Stand 1. Dezember 2022) Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsab- schlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen oh ne Unterrichtsbe- rechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfa chpersonen.*
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationa len Rechts die An- erkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und - erbringern.*
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schu len und zur Be- rufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbil dungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kanto- nen gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Fachhochschulgeset zes des Bundes.* Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Ber ufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt. Art. 3* Zusammenarbeit mit dem Bund
1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesonde re in den Berei- chen a) Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulr eife), b) Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und d er Fachhoch- schulreife im Allgemeinen, c) Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen , d) Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplo mstudiengän- gen im Fachhochschulbereich und genheiten.
3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarung en gemäss Artikel 1 Absatz 4 liegt bei der Plenarversammlung der Erziehung sdirektorenkonfe- renz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die Gesundheitsdirekto- renkonferenz (GDK) in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinba- rung einzubeziehen.
2 Art. 4 Anerkennungsbehörde
1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt A usbildungsab- schlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nic ht der Bund zuständig ist.*
2 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat ein e Stimme. Die übri- gen Kantone haben beratende Stimme. Art. 5 Vollzug der Vereinbarung
1 Die EDK vollzieht die Vereinbarung.
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsab- schlüsse.*
3 Die GDK vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigk eitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall o bliegt ihr die Ober- aufsicht.* Art. 6 Anerkennungsreglemente
1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildun gsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbeso ndere fest: a) die Voraussetzungen der Anerkennung (Artikel 7), b) das Anerkennungsverfahren, c) die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländis cher Ausbil- dungsabschlüsse und d)* das Verfahren betreffend die Meldepflicht und di e Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerin nen und - erbringern.
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der u nmittelbar betei- ligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das A nerkennungsregle- ment. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Art ikel 5 Absatz 3 ob- liegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglement s.
3 Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mi tglieder der zu- ständigen Anerkennungsbehörde. Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderun- gen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Sc hweizerische Aus- bildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls inte rnationale Anforderun- gen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichti gen.
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalt en: a) die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und b) das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie: a) die Dauer der Ausbildung, b) die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung, c) die Lehrgegenstände und d) die Qualifikation des Lehrpersonals.
3 Art. 8 Wirkungen der Anerkennung
1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabs chluss den in dieser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsregleme nt festgelegten Voraussetzungen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleich en Zugang zu kanto- nal reglementierten Berufen wie den entsprechend di plomierten Angehö- rigen des eigenen Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaber innen eines aner- kannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Vo raussetzungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomier te Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahme kapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen.
4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbild ungsabschlusses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Ti tel zu tragen, sofern das Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht . Art. 9 Dokumentation, Publikation
1 Die EDK führt eine Dokumentation über die anerkannt en Ausbildungsab- schlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Ane rkennungsreglemen- te in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffent lichen. Art. 10* Rechtsschutz
1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerken- nungsbehörden durch einen Kanton und über andere Stre itigkeiten zwi- schen den Kantonen entscheidet auf Klage hin das Bun desgericht gemäss

Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes

1)
.
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie ge gen Entscheide betreffend die Gebühren gemäss Artikel 12ter Absatz 8 kann von be- troffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung be i einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschrifte n des Verwal- tungsgerichtsgesetzes
2) finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommissionen können von den Anerkennungsbehörd en wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Artikel 82ff des Bundesge- richtsgesetzes
3) beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werd en.*
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusa mmensetzung und die Organisation der Rekurskommission in einem Regl ement. Art. 11 Strafbestimmung
1 Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfüg en, oder wer ei- nen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er ha be einen anerkann- ten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft od er Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung oblie gt den Kantonen.
1 ) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 200 5 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110 .
2 ) Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17 . Juni 2005 (Verwal- tungsgerichtsgesetz, VGG);SR 173.32 .
3 ) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 200 5 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); 173.110 .
4 Art. 12* Kosten und Gebühren
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben , werden unter Vor- behalt von Absätzen 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskan tonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen.
2 Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nach trägliche gesamt- schweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Beschei- nigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der D ienstleistungser- bringerinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der gemäss Artikel
12ter Absatz 5 notwendigen Daten und für die Erteilu ng von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel 12ter Ab- satz 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100.-- bis höchs- tens CHF 1000.-- erhoben werden.
3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend a) die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennun g eines kanto- nalen Diploms, b) die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlü sse, c) die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinn en und -erbringer und d) die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleis- tungserbringerinnen und -erbringer können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100.-- bis höchstens CHF 3000.-- erhoben werden.
4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzel nen Entscheidge- bühren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jewei- ligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffen tlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit. Art. 12 bis * Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigun g
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kan- tonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung ode r die Berufsaus- übungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind ver pflichtet, die Personendaten gemäss Absatz 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteil en.
2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datu m des Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzug sverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs gegebenenfal ls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behör den im Bil- dungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes In teresse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht de r betroffenen Lehr- person ist jederzeit gewährleistet.
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung d er Unterrichtsbe- rechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag ge- löscht.
5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listen eintrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrech tes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.
5 Art. 12 ter * Register über Gesundheitsfachpersonen
1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen un d Inhaber von inlän- dischen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführte n nichtuniversitä- ren Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen so wie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkan nter ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserd em Personen, die sich nach dem BGMD
1) gemeldet haben und über den Abschluss in einem Ber uf gemäss Anhang verfügen.
2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte de legieren.
3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem ne uesten Stand an.
4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Quali- tätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es die nt ausserdem der Ver- einfachung der für die Erteilung der Berufsausübung sbewilligungen not- wendigen Abläufe.
5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Ab- satz 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Absa tz 7 Satz 2 genann- ten besonders schützenswerte Personendaten. Im Regis ter wird ebenfalls die Versichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 3 de s Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
2) über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufge führten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systemati sch verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.
6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stel len teilen der regis- terführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. a nerkannten Ausbil- dungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behör den teilen der re- gisterführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, di e Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsau sübung, nament- lich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede an dere aufsichtsrechtli- che Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD gemel- det haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz 1 genannten Personen liefern der registerführenden Stelle alle i m Sinne des Absatzes 5 erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung verpflichtet sind.
7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweis e die Verweige- rung der Berufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilli gungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. D ie Versicherten- nummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.
8 Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Date n werden bei den in Absatz 1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Pri- vate und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersu chenden Gebüh- ren gemäss Artikel 12 erhoben.
1 ) Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüf ung der Berufsqualifikati- onen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringe rn in reglementierten Be- rufen (BGMD).
2 ) SR 831.10 .
6
9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Regist er entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anony- misierter Form für statistische Zwecke verwendet werd en. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre na ch ihrer Anord- nung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligun g fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befris teten Berufs- aus- übungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk „gelöscht“ angebracht.
10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfach personen ist jederzeit gewährleistet.
11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrech tes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung. Art. 13 Beitritt/Kündigung
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegen- über erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung d em Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahr es, unter Beach- tung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden. Art. 14 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, w enn ihr mindes- tens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bu nd genehmigt worden ist. Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehun gsdirektoren im Einvernehmen mit der Schweizerischen Konferenz der ka ntonalen Ge- sundheitsdirektorinnen und -direktoren und der Konfe renz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren beschlossen. Die Genehmigung des Bundes (Eidgenössisches Departe ment des Innern) erfolgte am 24. November 1994. Die Vereinbarung ist am 1. Januar 1995 in Kraft getre ten. Der Vereinbarung gehören alle Kantone an (Stand August 1997).
7 * Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussda- tum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

16.06.2005 01.01.2008 Art. 1 Abs. 1 geändert -

16.06.2005 01.01.2008 Art. 1 Abs. 4 g eändert -

16.06.2005 01.01.2008 Art. 3 totalrevidiert -

16.06.2005 01.01.2008 Art. 4 Abs. 1 geändert -

16.06.2005 01.01.2008 Art. 5 Abs. 2 geändert -

16.06.2005 01.01.2008 Art. 5 Abs. 3 geändert -

16.06.2005 01.01.2008 Art. 10 totalrevidiert -

16.06. 2005 01.01.2008 Art. 12

bis eingefügt -

16.06.2005 01.01.2008 Art. 12

ter eingefügt -

08.12.2012 01.01.2013 Anhang 1 Inhalt geän-

dert GS 2012, 90

21.11.2013 01.01.2017 Art. 1 Abs. 2 geändert GS 2013, 63

21.11.2013 01.01.2017 Art. 6 Abs. 1, d) eingefügt GS 2013, 63

21.11.2013 01.01.2017 Art. 10 Abs. 2 geändert GS 2013, 63

21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 totalrevidiert GS 2013, 63

21.11.2013 01.01.2017 Art. 12

ter totalrevidiert GS 2013, 63

26.06.2014 01.09.2014 Anhang 1 Inhalt geän-

dert GS 2014, 54

09.04.2015 01.05.2015 Anhang 1 Inhalt geän-

dert GS 2015, 18

22.10.2015 01.11.2015 Anhang 1 Inhalt geän-

dert GS 2015, 56

24.11.2022 01.12.2022 Anhang 1 Inhalt geän-

dert GS 2022, 46
8 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussda- tum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Art. 1 Abs. 1 16.06.2005 01.01.2008 geändert - Art. 1 Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert GS 2013, 63 Art. 1 Abs. 4 16.06.2005 01.01.2008 geändert - Art. 3 16.06.2005 01.01.2008 totalrevidiert - Art. 4 Abs. 1 16.06.2005 01.01.2008 geänder t - Art. 5 Abs. 2 16.06.2005 01.01.2008 geändert - Art. 5 Abs. 3 16.06.2005 01.01.2008 geändert - Art. 6 Abs. 1, d) 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt GS 2013, 63 Art. 10 16.06.2005 01.01.2008 totalrevidiert - Art. 10 Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geänder t GS 2013, 63 Art. 12 21.11.2013 01.01.2017 totalrevidiert GS 2013, 63 Art. 12 bis

16.06.2005 01.01.2008 eingefügt -

Art. 12

ter

16.06.2005 01.01.2008 eingefügt -

Art. 12

ter

21.11.2013 01.01.2017 totalrevidiert GS 2013, 63

Anhang 1 08.12.2012 01.01.2013 Inhalt geän- dert GS 2012, 90 Anhang 1 26.06.2014 01.09.2014 Inhalt geän- dert GS 2014, 54 Anhang 1 09.04.2015 01.05.2015 Inhalt geän- dert GS 2015, 18 Anhang 1 22.10.2015 01.11.2015 Inhalt geän- dert GS 2015, 56 Anhang 1 24.11.2022 01.12.2022 Inhalt geän- dert GS 2022, 46
1 Anhang: Anhang gemäss Artikel 12 ter Absatz 1 (Stand 1. Dezember 2022) Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplo m GDK Diplomierte Logopädin und diplomierter Logopäde (EDK) Master of Science FH in Ergotherapie Master of Science FH in Ernährung und Diätetik Master of Science FH in Hebamme Master of Science FH in Physiotherapie Master of Science FH in Pflege / Master of Science in Nursing Augenoptikerin und Augenoptiker HFP Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eid genössischem Diplom Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Anal ytiker HF Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker HF Drogistin und Drogist HF Radiologiefachfrau und Radiologiefachmann HF Bachelor of Science HES-SO en technique en radiologie médicale Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF Orthoptistin und Orthoptist HF Podologin und Podologe HF Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler B erufsausübungsbe- willigung Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsausü bungsbewilligung Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis Das Register über Gesundheitsfachpersonen gemäss Ar tikel 12 ter der Inter- kantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausb ildungsabschlüs- sen umfasst zudem Angaben zu Personen mit Ausbildungs abschlüssen ge- mäss Artikel 8 bis 14 der Gesundheitsberufeanerkenn ungsverordnung (Ges- BAV) vom 13. Dezember 2019 1 ), die über keine Berufsausübungsbewilligung verfügen.
1 ) SR 811.214 .
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