Verordnung des VBS über die Zulagen im Flug- und Fallschirmsprungdienst des VBS (Flugzulagenverordnung VBS)
(Flugzulagenverordnung VBS) vom 15. Februar 2019 (Stand am 1. Juli 2022)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
gestützt auf die Artikel 48 Absatz 2 und 115 Buchstabe e der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001¹ (BPV),
verordnet:
¹ SR 172.220.111.3
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Zulagen für folgende Angestellte im VBS:²
a. Berufsmilitärpiloten und -pilotinnen;
b. Berufsbordoperateure und -operateurinnen;
c. Berufs-FLIR-Operateure und -Operateurinnen;
d.³
Berufsbordfotografen und -fotografinnen;
e.⁴
Berufsfallschirmaufklärer und -aufklärerinnen;
ebis.⁵
Angehörige des Armee-Aufklärungsdetachements 10 (AAD 10) mit militärischer Freifallausbildung;
eter.⁶
Fachlehrer und -lehrerinnen mit Fallschirminstruktor-Lizenz im Fachdienst Fallschirm;
f. Besatzungsmitglieder, die an Bord des Luftfahrzeugs zur Erfüllung des Flugauftrages beitragen;
g. zivile Transportpiloten und -pilotinnen des Lufttransportdienstes des Bundes (zivile Transportpiloten und -pilotinnen LTDB);
h. Testpiloten und -pilotinnen;
i. Flugversuchsingenieure und -ingenieurinnen;
j.⁷
Ingenieure und Ingenieurinnen des Flugdienstes des Bundesamts für Landestopografie (Swisstopo).
² Fassung gemäss Anhang Ziff. I der V des VBS vom 21. März 2022 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 214 ).
³ Fassung gemäss Anhang Ziff. I der V des VBS vom 21. März 2022 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 214 ).
⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. I der V des VBS vom 21. März 2022 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 214 ).
⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. I der V des VBS vom 21. März 2022 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 214 ).
⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. I der V des VBS vom 21. März 2022 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 214 ).
⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. I der V des VBS vom 21. März 2022 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 214 ).
2. Abschnitt: Angehörige des militärischen Flugdienstes
Art. 2 Zulagen
¹ Berufsmilitärpiloten und -pilotinnen, zivile Transportpiloten und -pilotinnen LTDB, Berufsbordoperateure und -operateurinnen, Berufs-FLIR-Operateure und -Operateurinnen, Berufsbordfotografen und -fotografinnen, Berufsfallschirmaufklärer und -aufklärerinnen, Angehörige des AAD 10 mit militärischer Freifallausbildung sowie Fachlehrer und -lehrerinnen mit Fallschirminstruktor-Lizenz im Fachdienst Fallschirmerhalten eine Zulage nach Anhang 1 für besondere Beanspruchung, für den vermehrten Einsatz im Flugdienst und für das erhöhte Risiko.⁸
² Die Zulage der Berufsmilitärpiloten und –pilotinnen nach Anhang 1 wird wie folgt gekürzt:
a. Lohnklassen 30 und 31: Kürzung um 10 Prozent;
b. Lohnklassen 32 und 33: Kürzung um 20 Prozent;
c. Lohnklasse 34: Kürzung um 30 Prozent.
³ Keinen Anspruch auf die Zulage nach Absatz 1 haben Berufsmilitärpiloten und ‑pilotinnen, die in der Lohnklasse 35 und höher eingereiht sind oder eine Funktion ausserhalb des VBS ausüben.
⁴ Eine Zulage pro Flugminute nach Anhang 3 erhalten Besatzungsmitglieder, die an Bord des Luftfahrzeugs zur Erfüllung des Flugauftrags beitragen.
⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. I der V des VBS vom 21. März 2022 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 214 ).
Art. 3 Dauer des Anspruchs auf Zulage
¹ Anspruch auf eine Zulage nach Anhang 1 haben:
a. Berufsmilitärpiloten und -pilotinnen nach erfolgreichem Abschluss der Pilotenschule der Luftwaffe;
b. zivile Transportpiloten und -pilotinnen LTDB mit Beginn der entsprechenden Anstellung;
c. Berufsfallschirmaufklärer und -aufklärerinnen nach Ablauf der Probezeit;
d. Angehörige des AAD 10 mit militärischer Freifallausbildung sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit Fallschirminstruktor-Lizenz im Fachdienst Fallschirm ab dem Monat, in dem das Sprungobligatorium begründet wird;
e. die übrigen Berechtigten nach der Brevetierung.⁹
² Die Zulage wird als Bestandteil der Lohnfortzahlung im Vorruhestand nach Artikel 34 a BPV weiterhin ausgerichtet.
⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. I der V des VBS vom 21. März 2022 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 214 ).
3. Abschnitt: Personal des Bundesamts für Rüstung (Armasuisse) und der Swisstopo ¹⁰
¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. I der V des VBS vom 21. März 2022 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 214 ).
Art. 4 Testpilotenzulage
Die Testpiloten und -pilotinnen erhalten für die mit dem Flugdienst verbundene besondere Beanspruchung und das zusätzliche inhärente Risiko bei Testflügen eine Zulage nach Anhang 2.
Art. 5 Zulage für Flugversuchsingenieure und -ingenieurinnen sowie übrige Besatzungsmitglieder
Flugversuchsingenieure und -ingenieurinnen sowie übrige Besatzungsmitglieder nach Artikel 1 Buchstaben i und f erhalten eine nach den Anforderungen abgestufte Zulage pro Flugminute nach Anhang 3.
Art. 6 ¹¹ Zulage für Ingenieure und Ingenieurinnen des Flugdienstes der Swisstopo
Ingenieure und Ingenieurinnen des Flugdienstes der Swisstopo erhalten für die mit dem Flugdienst verbundene besondere Beanspruchung eine Zulage nach Anhang 1.
¹¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. I der V des VBS vom 21. März 2022 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 214 ).
4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 7 Versicherung
Die Versicherbarkeit der Zulagen richtet sich nach Artikel 88 a Absatz 1 BPV.
Art. 8 ¹² Einstellung im Flugdienst
¹ Wer aus fliegermedizinischen Gründen vorübergehend im Flugdienst eingestellt wird, den Dienst wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub aussetzt oder endgültig aus fliegermedizinischen Gründen oder wegen herabgesetzter körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit im Flugdienst eingestellt wird, jedoch weiterhin bei der Bundesverwaltung beschäftigt ist, hat ebenso lange Anspruch auf die Zulage nach Artikel 2 Absatz 1 und den Artikeln 4 und 6, wie ein Anspruch auf Leistung der Arbeitgeber an die Angestellten bei Arbeitsverhinderung nach Artikel 29 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000¹³ besteht.
² Werden Angestellte nach Artikel 1 Buchstaben a–g, i und j nach vollendetem 55. Altersjahr aus fliegermedizinischen Gründen endgültig im Flugdienst eingestellt, so werden nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 60 Prozent der Zulage nach Anhang 1 ausgerichtet, solange diese Personen in der Bundesverwaltung angestellt bleiben. Die Zulage ist jedoch vom Teuerungsausgleich und von Reallohnerhöhungen ausgenommen.
³ Werden Testpiloten und Testpilotinnen nach vollendetem 55. Altersjahr aus fliegermedizinischen Gründen endgültig im Flugdienst eingestellt, so werden nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 60 Prozent der Zulage nach Anhang 2 ausgerichtet, solange diese Personen in der Bundesverwaltung angestellt bleiben. Die Zulage ist jedoch vom Teuerungsausgleich und von Reallohnerhöhungen ausgenommen.
⁴ Die Zulagen nach den Absätzen 2 und 3 werden um die Höhe allfälliger Leistungen der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, der Invalidenversicherung oder einer anderen obligatorischen Unfallversicherung gekürzt . Die Angestellten melden ihre Berechtigung zu solchen Leistungen unverzüglich schriftlich dem Arbeitgeber und der Gruppe Verteidigung, der Armasuisse oder der Swiss topo.
¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. I der V des VBS vom 21. März 2022 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 214 ).
¹³ SR 172.220.1
Art. 8 a ¹⁴ Kostentragung
Die Gruppe Verteidigung, die Armasuisse und die Swisstopo tragen die Kosten der von ihren ausgerichteten Zulagen .
¹⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. I der V des VBS vom 21. März 2022 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 214 ).
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 15. Mai 2003¹⁵ über die Zulagen im Flug- und Fallschirmsprungdienst des VBS wird aufgehoben.
¹⁵ [ AS 2003 1271 ; 2004 5009 ; 2008 2741 ]
Art. 10 Übergangsbestimmungen
¹ Bei einer allfälligen Reduktion des Gesamtlohnes inklusive Zulagen wird während zwei Jahren der nominelle Besitzstand gewahrt. Nicht als Zulagen gelten die bisherigen Entschädigungen nach Artikel 22 der Verordnung vom 5. Dezember 1994¹⁶ über den militärischen Flugdienst.
² Bei Angestellten, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Besitzstandwahrung nach Absatz 1 das 57. Altersjahr vollendet haben, wird die Reduktion des Gesamtlohnes inklusive Zulagen nicht vollzogen.
¹⁶ AS 1995 98 , 2002 1
Art. 10 a ¹⁷ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. März 2022
Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Änderung vom 21. März 2022 gilt auch für Angestellte nach Artikel 1 Buchstaben a–e und f–j, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem Inkrafttreten dieser Änderung endgültig im Flugdienst eingestellt wurden.
¹⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. I der V des VBS vom 21. März 2022 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 214 ).
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.
Anhang 1 ¹⁸
¹⁸ Bereinigt gemäss Anhang Ziff. II der V des VBS vom 21. März 2022 über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes, in Kraft seit 1. Juli 2022 ( AS 2022 214 ).
(Art. 2, 3 und 6)
Zulagen für Angehörige des militärischen Flugdienstes und für Ingenieure und Ingenieurinnen des Flugdienstes der Swisstopo
Die Zulage nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 6 beträgt jährlich:
Fr. | ||
|
| 29 576 |
| 40 530 | |
| 51 484 | |
| 62 831 | |
|
| 26 290 |
| 37 244 | |
| 48 657 | |
| 23 772 | |
| 20 053 | |
| 12 297 | |
| 13 755 | |
| 13 755 | |
| 13 755 | |
|
| 15 511 |
| 21 044 | |
| 40 216 | |
Anhang 2
(Art. 4 und 8)
Testpilotenzulage
Die Zulage nach Artikel 4 beträgt jährlich:
Fr. | |
| 54 770 |
| 65 723 |
| 76 677 |
| 87 630 |
| 104 039 |
Anhang 3
(Art. 2 und 5)
Zulagen der Flugversuchsingenieure und -ingenieurinnen sowie der übrigen Besatzungsmitglieder
Die Zulage pro Flugminute beträgt für die Flugversuchsingenieure und ‑ingenieurinnen sowie die übrigen Besatzungsmitglieder im Flugdienst der Luftwaffe oder der armasuisse:
Fr. | ||
1. | 2.72 |
|
2. | 0.75 | für Flüge mit ordentlich zugelassenen Luftfahrzeugen:
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