Verordnung des VBS über die Zulagen im Flug- und Fallschirmsprungdienst de... (172.220.111.342.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des VBS über die Zulagen im Flug- und Fallschirmsprungdienst des VBS (Flugzulagenverordnung VBS)

(Flugzulagenverordnung VBS) vom 15. Februar 2019 (Stand am 1. April 2019)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
gestützt auf die Artikel 48 Absatz 2 und 115 Buchstabe e der Bundespersonal­verordnung vom 3. Juli 2001¹ (BPV),
verordnet:
¹ SR 172.220.111.3

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1
Diese Verordnung regelt die Zulagen für folgende Personalkategorien im VBS:
a. Berufsmilitärpiloten und -pilotinnen;
b. Berufsbordoperateure und -operateurinnen;
c. Berufs-FLIR-Operateure und -Operateurinnen;
d. Berufsfallschirmaufklärer und -aufklärerinnen;
e. Berufsbordfotografen und -fotografinnen;
f. Besatzungsmitglieder, die an Bord des Luftfahrzeugs zur Erfüllung des Flugauftrages beitragen;
g. zivile Transportpiloten und -pilotinnen des Lufttransportdienstes des Bundes (zivile Transportpiloten und -pilotinnen LTDB);
h. Testpiloten und -pilotinnen;
i. Flugversuchsingenieure und -ingenieurinnen;
j. Bordoperateure und -operateurinnen des Bundesamts für Landestopographie (Bordoperateure und -operateurinnen L+T).

2. Abschnitt: Angehörige des militärischen Flugdienstes

Art. 2 Zulagen
¹ Berufsmilitärpiloten und -pilotinnen, zivile Transportpiloten und -pilotinnen des Lufttransportdienstes des Bundes, Berufsbordoperateure und -operateurinnen, Berufs-FLIR-Operateure und -Operateurinnen, Berufsfallschirmaufklärer und ‑aufklä­rerinnen sowie Berufs­bordfotografen und -fotografinnen erhalten eine Zulage nach Anhang 1 für besondere Beanspruchung, für den vermehrten Einsatz im Flugdienst und für das erhöhte Risiko.
² Die Zulage der Berufsmilitärpiloten und –pilotinnen nach Anhang 1 wird wie folgt gekürzt:
a. Lohnklassen 30 und 31: Kürzung um 10 Prozent;
b. Lohnklassen 32 und 33: Kürzung um 20 Prozent;
c. Lohnklasse 34: Kürzung um 30 Prozent.
³ Keinen Anspruch auf die Zulage nach Absatz 1 haben Berufsmilitärpiloten und ‑pilotinnen, die in der Lohnklasse 35 und höher eingereiht sind oder eine Funktion ausserhalb des VBS ausüben.
⁴ Eine Zulage pro Flugminute nach Anhang 3 erhalten Besatzungsmitglieder, die an Bord des Luftfahrzeugs zur Erfüllung des Flugauftrags beitragen.
Art. 3 Dauer des Anspruchs auf Zulage
¹ Anspruch auf eine Zulage nach Anhang 1 haben Berufsmilitärpiloten und ‑pilot­innen nach erfolgreichem Abschluss der Pilotenschule der Luftwaffe, zivile Transportpiloten und -pilotinnen LTDB mit Beginn der entsprechenden Anstellung, Berufsfallschirmaufklärer und -aufklärerinnen nach Ablauf der Probezeit und die übrigen Berechtigten nach der Brevetierung.
² Die Zulage wird als Bestandteil der Lohnfortzahlung im Vorruhestand nach Artikel 34 a BPV weiterhin ausgerichtet.

3. Abschnitt: Personal der armasuisse

Art. 4 Testpilotenzulage
Die Testpiloten und -pilotinnen erhalten für die mit dem Flugdienst verbundene besondere Beanspruchung und das zusätzliche inhärente Risiko bei Testflügen eine Zulage nach Anhang 2.
Art. 5 Zulage für Flugversuchsingenieure und -ingenieurinnen sowie übrige Besatzungsmitglieder
Flugversuchsingenieure und -ingenieurinnen sowie übrige Besatzungsmitglieder nach Artikel 1 Buchstaben i und f erhalten eine nach den Anforderungen abgestufte Zulage pro Flugminute nach Anhang 3.
Art. 6 Zulage für Bordoperateure und -operateurinnen L+T
Bordoperateure und -operateurinnen L+T erhalten für die mit dem Flugdienst verbundene besondere Beanspruchung eine Zulage nach Anhang 1.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 7 Versicherung
Die Versicherbarkeit der Zulagen richtet sich nach Artikel 88 a Absatz 1 BPV.
Art. 8 Einstellung im Flugdienst
¹ Wer aus fliegermedizinischen Gründen vorübergehend im Flugdienst eingestellt wird, den Dienst wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaftsurlaub aussetzt oder endgültig aus fliegermedizinischen Gründen oder wegen herabgesetzter körperlicher oder geistiger Leistungsfähigkeit im Flugdienst eingestellt wird, jedoch weiterhin bei der Bundesverwaltung beschäftigt ist, hat ebenso lange Anspruch auf die Zulage nach Artikel 2 Absatz 1 und den Artikeln 4 und 6, wie ein Anspruch auf Leistung der Arbeitgeber an die Angestellten bei Arbeitsverhinderung nach Artikel 29 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000² besteht.
² Wer aus fliegermedizinischen Gründen endgültig im Flugdienst eingestellt wird und keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besitzt, hat bei einer festgestellten ganzen oder teilweisen Berufs­invalidität nach Artikel 88 e BPV unabhängig vom Alter Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente der PUBLICA.
³ Werden Testpiloten und -pilotinnen nach vollendetem 58. Altersjahr aus fliegermedizinischen Gründen endgültig im Flugdienst eingestellt, so wird die Zulage nach Anhang 2 ausgerichtet, solange sie in der Bundesverwaltung beschäftigt bleiben. Die Zulage ist jedoch vom Teuerungsausgleich und von Reallohnerhöhungen ausgenommen.
² SR 172.220.1

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 15. Mai 2003³ über die Zulagen im Flug- und Fallschirmsprungdienst des VBS wird aufgehoben.
³ [ AS 2003 1271 , 2004 5009 , 2008 2741 ]
Art. 10 Übergangsbestimmungen
¹ Bei einer allfälligen Reduktion des Gesamtlohnes inklusive Zulagen wird während zwei Jahren der nominelle Besitzstand gewahrt. Nicht als Zulagen gelten die bisherigen Entschädigungen nach Artikel 22 der Verordnung vom 5. Dezember 1994⁴ über den militärischen Flugdienst.
² Bei Angestellten, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Besitzstandwahrung nach Absatz 1 das 57. Altersjahr vollendet haben, wird die Reduktion des Gesamtlohnes inklusive Zulagen nicht vollzogen.
⁴ AS 1995 98 , 2002 1
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 2, 3 und 6)

Zulagen für Personal der Luftwaffe und der L+T

Die Zulage nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 6 beträgt jährlich:

Fr.

1. Berufsmilitärpiloten/
‑pilotinnen
a. vom ersten bis dritten Jahr

29 576

b. vom vierten bis sechsten Jahr

40 530

c. vom siebten bis neunten Jahr

51 484

d. ab dem zehnten Jahr

62 831

2. Berufsbordoperateure/
‑operateurinnen
a. vom ersten bis dritten Jahr

26 290

b. vom vierten bis sechsten Jahr

37 244

c. ab dem siebten Jahr

48 657

3. Berufs-FLIR-Operateure/
‑Operateurinnen

23 772

4. Bordoperateure/
‑operateurinnen L+T

20 053

5. Berufsfallschirmaufklärer/
‑aufklärerinnen

13 755

6. Berufsbordfotografen/
‑fotografinnen

12 297

7. Zivile Transportpiloten/
-pilotinnen LTDB
a. vom ersten bis dritten Jahr

15 511

b. vom vierten bis sechsten Jahr

21 044

c. ab dem siebten Jahr

40 216

Anhang 2

(Art. 4 und 8)

Testpilotenzulage

Die Zulage nach Artikel 4 beträgt jährlich:

Fr.

1. im ersten und zweiten Jahr

54 770

2. im dritten und vierten Jahr

65 723

3. im fünften und sechsten Jahr

76 677

4. im siebten und achten Jahr

87 630

5. ab dem neunten Jahr

104 039

Anhang 3

(Art. 2 und 5)

Zulagen der Flugversuchsingenieure und -ingenieurinnen sowie der übrigen Besatzungsmitglieder

Die Zulage pro Flugminute beträgt für die Flugversuchsingenieure und ‑ingenieu­rinnen sowie die übrigen Besatzungsmitglieder im Flugdienst der Luftwaffe oder der armasuisse:

Fr.

1.

2.72

a. für Flüge mit nicht ordentlich zugelassenen Luftfahrzeugen, Systemen, Waffen oder Ausrüstungen,
b. für Evaluations-, Abnahme- und Prüfflüge, Flüge an der Enveloppenlimite und Fotoflüge sowie Flüge mit Kampfluft­fahrzeugen;

2.

0.75

für Flüge mit ordentlich zugelassenen Luftfahrzeugen:

a. im Rahmen von Versuchen oder fliegerischen Aufgaben der armasuisse, inklusive Überflügen zwecks Bereitstellung und Betrieb von Luftfahrzeugen auf Aussenplätzen,
b. im Rahmen des Flugbetriebs der Luftwaffe, wie zum Beispiel als Besatzungsmitglied in der Funktion eines Begleitmechanikers.

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