Abkommen (0.672.944.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Abgeschlossen am 8. November 1966 Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Juni 1967¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 16. Februar 1968 In Kraft getreten am 16. Februar 1968 (Stand am 21. Oktober 2020) ¹ AS 1968 445
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Irland,
vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen;
vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen;
in der Absicht, in Bezug auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen,
haben Folgendes vereinbart: ²
² Fassung gemäss Art. I des Prot. vom 13. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 21. Okt. 2020 ( AS 2020 4639 4637 ; BBl 2019 6925 ).

Abschnitt I Geltungsbereich des Abkommens

Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1.  Die Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind:
a.³
in Irland: die Einkommenssteuer, die Körperschaftssteuer und die Kapitalgewinnsteuer (im folgenden mit «irische Steuer» bezeichnet);
b. in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern (1) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte) und
(2) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile)
(im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet);
und, bezüglich des Artikels 24, irische und schweizerische Steuern jeder Art, und Bezeichnung.
2.  Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.
3.  Das Abkommen gilt nicht für die an der Quelle erhobene eidgenössische Verrechnungssteuer von Lotteriegewinnen.⁴
4.  Sollte Irland künftig eine Steuer vom Vermögen einführen, so wird das Abkommen auch für diese Steuer gelten.
5.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
³ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Prot. vom 24. Okt. 1980, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1981 und in Kraft seit 25. April 1984 ( AS 1984 522 521 ; BBl 1981 II 645 ).
⁴ Fassung gemäss Art. I Ziff. 2 des Prot. vom 24. Okt. 1980, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1981 und in Kraft seit 25. April 1984 ( AS 1984 522 521 ; BBl 1981 II 645 ).

Abschnitt II Definitionen

Art. 3 Allgemeine Definitionen
1.  Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a. bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Irland oder die Schweiz;
b. bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nach dem Zusammenhang, die irische Steuer oder die schweizerische Steuer;
c. umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
d. bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechts­träger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
e.⁵
schliesst der Ausdruck «Irland» alle ausserhalb der Hoheitsgewässer von Irland liegenden Gebiete ein, die nach dem Recht Irlands über den Festlandsockel und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht schon jetzt oder später als Gebiete bezeichnet werden, in denen Irland Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Bodenschätze ausüben darf;
f.⁶
bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
g. bedeuten die Ausdrücke «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» und «eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person», je nach dem Zusammenhang, eine in Irland ansässige Person oder eine in der Schweiz ansässige Person;
h. bedeutet der Ausdruck «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unter­nehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
i. bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (1) in Irland: die Revenue Commissioners oder ihre bevollmächtigten Vertreter;
(2) in der Schweiz: den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2.  Können nach dem Abkommen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaates bezieht (bedingt oder unbedingt), nur in dem erstgenannten Staat besteuert oder in dem anderen Staat nur zu einem ermässigten Satz besteuert werden und sind diese Einkünfte nach dem geltenden Recht des erstgenannten Staates dort nicht mit dem vollen Betrag, sondern nur mit dem Betrag steuerpflichtig, der nach diesem Staat überwiesen oder dort bezogen wird, so gilt die nach dem Abkommen im anderen Staat zu gewährende Steuerbefreiung oder Satzermässigung nur für die nach dem erstgenannten Staat überwiesenen oder dort bezogenen Beträge.
3.  Ist nach einer Bestimmung des Abkommens eine Personengesellschaft als in der Schweiz ansässige Person für Einkünfte von der irischen Steuer befreit, so schränkt diese Bestimmung die Befugnis Irlands nicht ein, jeden Teilhaber der Personengesellschaft, der bei Anwendung der irischen Steuer als in Irland ansässig betrachtet wird (ohne Rücksicht darauf, ob er bei Anwendung der schweizerischen Steuer auch als in der Schweiz ansässig betrachtet wird oder nicht), für seinen Anteil an den Einkünften der Personengesellschaft zu besteuern; indessen sollen derartige Einkünfte für die Anwendung von Artikel 22 als Einkommen aus schweizerischen Quellen gelten.
4.  Hat nach den Bestimmungen des Abkommens eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Anspruch auf Befreiung von der Steuer des anderen Vertragsstaates oder auf Ermässigung dieser Steuer, so gilt diese Steuerbefreiung oder -ermässigung in gleicher Weise für Erbengemeinschaften, soweit einer oder mehrere der Berechtigten im erstgenannten Staat ansässige Personen sind.
5.  Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.
⁵ Fassung gemäss Art. II des Prot. vom 24. Okt. 1980, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1981 und in Kraft seit 25. April 1984 ( AS 1984 522 521 ; BBl 1981 II 645 ).
⁶ Fassung gemäss Art. 11 des Prot. vom 24. Okt. 1980, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1981 und in Kraft seit 25. April 1984 ( AS 1984 522 521 ; BBl 1981 II 645 ).
Art. 3A ⁷ Wohnsitz
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist. In der Schweiz umfasst der Ausdruck eine nach schweizerischem Recht errichtete oder organisierte Personengesellschaft.
2.  Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persön­lichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3.  Ist nach Absatz 1 dieses Artikels eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
⁷ Eingefügt durch Art. III des Prot. vom 24. Okt. 1980, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1981 und in Kraft seit 25. April 1984 ( AS 1984 522 521 ; BBl 1981 II 645 ).
Art. 4 Betriebsstätte
1.  Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2.  Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
a. einen Ort der Leitung,
b. eine Zweigniederlassung,
c. eine Geschäftsstelle,
d. eine Fabrikationsstätte,
e. eine Werkstätte,
f. ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
g. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer vierundzwanzig Monate überschreitet.
3.  Als Betriebsstätten gelten nicht:
a. Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zwecke unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
4.  Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 – in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebsstätte als gegeben, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, dass sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
5.  Ein Unternehmen eines Vertragsstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt.
6.  Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebsstätte der anderen.

Abschnitt III Besteuerung des Einkommens

Art. 5 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1.  Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
2.  Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen.
3.  Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen An der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4.  Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.
Art. 6 Unternehmensgewinne
1.  Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können.
2.  Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind in jedem Vertragsstaat dieser Betriebsstätte die Gewinne zuzurechnen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
3.  Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
4. a. Absatz 2 schliesst nicht aus, dass ein Vertragsstaat die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile unter Anrechnung eines Voraus zugunsten des Sitzes des Unternehmens von höchstens 10 vom Hundert der Gesamtgewinne ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muss jedoch so sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
b. Übt ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaates seine Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, so sind die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne dadurch zu ermitteln, dass die Gesamtgewinne des Unternehmens im Verhältnis der Rohprämieneinnahmen dieser Betriebsstätte zu den gesamten Rohprämieneinnahmen des Unternehmens aufgeteilt werden.
5.  Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
6.  Bei Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
6A.  Ein Vertragsstaat darf keine Berichtigung der Gewinne, die einer Betriebs­stätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjahres vornehmen, in dem die Gewinne der Betriebsstätte hätten zugerechnet werden können. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung.⁸
7.  Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
⁸ Eingefügt durch Art. II des Prot. vom 13. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 21. Okt. 2020 ( AS 2020 4639 4637 ; BBl 2019 6925 ).
Art. 7 Schiffahrt ⁹ und Luftfahrt
Gewinne eines Unternehmens aus dem Betrieb von Schiffen¹⁰ oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr (einschliesslich der im Luftverkehr aus der Beteiligung an einem Pool, an einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder an einer internationalen Betriebskörperschaft erzielten Gewinne) können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
⁹ Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) formlos berichtigt.
¹⁰ Der Begriff wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) formlos berichtigt. Die Berichtigung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.
Art. 8 Verbundene Unternehmen
1.  Wenn:
a. ein Unternehmen eines Vertragsstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt ist, oder
b. dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander verein­baren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2.  Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unterneh­men des anderen Vertragsstaats in diesem anderen Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unterneh­men miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.¹¹
3.  Ein Vertragsstaat darf nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Steuer­jahres, in dem ein Unternehmen die Gewinne erzielt hätte, den Gewinnen des Unternehmens keine Gewinne zurechnen und entsprechend besteuern, die das Unternehmen erzielt hätte, aufgrund der in Absatz 1 genannten Bedingungen jedoch nicht erzielt hat. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahr­lässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung.¹²
¹¹ Eingefügt durch Art. I des Prot. vom 26. Jan. 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 14. Nov. 2013 ( AS 2013 4349 4347 ; BBl 2012 5743 ).
¹² Eingefügt durch Art. III des Prot. vom 13. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 21. Okt. 2020 ( AS 2020 4639 4637 ; BBl 2019 6925 ).
Art. 9 ¹³ Dividenden
1.  Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2.  Diese Dividenden können jedoch auch im Vertragsstaat, in dem die die Dividen­den zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
3.  Ungeachtet von Absatz 2 nimmt der Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, die bezahlten Dividenden von der Besteuerung aus, wenn die zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person:
a) eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft (jedoch keine Personen­gesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) eine Vorsorgeeinrichtung ist; oder
c) die Nationalbank des anderen Vertragsstaats ist.
4.  Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Anwendbarkeit dieser Absätze in gegenseitigem Einvernehmen.
5.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder ande­ren Rechten, ausgenommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonsti­gen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
6.  Die Absätze 1–3 sind nicht anwendbar, wenn die in einem Vertragsstaat ansäs­sige, zur Nutzung der Dividenden berechtigte Person im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätig­keit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und wenn die Beteiligung, für die die Divi­denden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In einem solchen Fall ist, je nachdem, Artikel 6 oder Artikel 13 anwendbar.
7.  Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein­künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
¹³ Fassung gemäss Art. II des Prot. vom 26. Jan. 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 14. Nov. 2013 ( AS 2013 4349 4347 ; BBl 2012 5743 ).
Art. 10 Zinsen
1.  Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden.
2.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
3.  Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebsstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 6 anzuwenden.
4.  Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
5.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie dieser Artikel anzuwenden ist.
Art. 11 Lizenzgebühren
1.  Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können nur in dem anderen Staat besteuert werden.
2.  Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme oder Filme oder magnetischer Bild­aufzeichnungen für das Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
3.  Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebsstätte hat und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 6 anzuwenden.
4.  Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Lizenzgebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
5.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie dieser Artikel anzuwenden ist.
Art. 12 ¹⁴ Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen
1.  Gewinne aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
2.  Gewinne aus der Veräusserung von beweglichem Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräusserung des in Artikel 21 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem erwähnten Artikel besteuert werden kann.
3.  Gewinne aus der Veräusserung von Aktien einer Gesellschaft, deren Vermögen hauptsächlich aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können in diesem Staat besteuert werden.
4.  Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
5.  Bei Anwendung dieses Artikels bedeutet der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2.
¹⁴ Fassung gemäss Art. V des Prot. vom 24. Okt. 1980, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1981 und in Kraft seit 25. April 1984 ( AS 1984 522 521 ; BBl 1981 II 645 ).
Art. 13 Selbständige Arbeit
1.  Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat regelmässig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
2.  Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.
Art. 14 Unselbständige Arbeit
1.  Vorbehältlich der Artikel 15, 17 und 18 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn
a. der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
b. die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und
c. die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.
3.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Art. 15 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden.
Art. 16 Künstler und Sportler
Ungeachtet der Artikel 13 und 14 können Einkünfte, die berufsmässige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
Art. 17 Ruhegehälter
Vorbehältlich des Artikels 18 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 18 Öffentlich-rechtliche Funktionen
Vergütungen, einschliesslich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder von einer durch ein besonderes Gesetz dieses Vertragsstaates gegründeten und organisierten juristischen Person unmittelbar oder aus einem Sondervermögen an eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt, für gegenwärtig oder früher erbrachte Dienste gezahlt werden, können nur in dem Staat besteuert werden, aus dem diese Vergütungen stammen.
Art. 19 Studenten
1.  Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb des anderen Staates zufliessen.
2.  Ein Student an einer Universität oder einer anderen anerkannten Lehranstalt in einem Vertragsstaat oder ein Lehrling eines Unternehmens in diesem Vertragsstaat, der in dem anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 100 Tage im Laufe eines Steuerjahres beschäftigt ist und dessen Anstellung unmittelbar mit seinem Studium oder seiner Ausbildung zusammenhängt, wird für die Vergütungen aus dieser Tätigkeit in dem anderen Staat nicht besteuert.
Art. 20 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Abschnitt IV Besteuerung des Vermögens

Art. 21
1.  Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
2.  Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet.
3.  Schiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4.  Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.

Abschnitt V Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Art. 22 ¹⁵ Vermeidung der Doppelbesteuerung
1.  Nach Massgabe der irischen Gesetzgebung über die Anrechnung der in einem Land ausserhalb Irlands zu zahlenden Steuer auf die irische Steuer (die die nachstehenden allgemeinen Grundsätze nicht beeinträchtigen soll)
a. wird die nach dem schweizerischen Recht und nach diesem Abkommen auf Einkünften, Gewinnen oder steuerbaren Veräusserungsgewinnen aus schwei­zerischen Quellen unmittelbar oder im Abzugsweg zu zahlende schweizerische Steuer (unter Ausschluss, im Falle einer Dividende, der Steuer auf dem Gewinn, aus dem die Dividende gezahlt wird) auf jene irische Steuer angerechnet, die auf den gleichen Gewinnen, Einkünften oder steuerbaren Veräusserungsgewinnen erhoben wird, auf denen die schweizerische Steuer berechnet worden ist;
b. wird im Falle einer Dividende, die von einer in der Schweiz ansässigen Gesellschaft an eine Gesellschaft gezahlt wird, die in Irland ansässig ist und in der die Dividenden zahlende Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar über mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte verfügt, bei der Anrechnung (neben der nach Buchstabe a dieses Absatzes anrechenbaren schweizerischen Steuer) auch die von der Gesellschaft auf ihrem Gewinn aus dem die Dividende gezahlt wird, zu entrichtende schweizerische Steuer in Rechnung gestellt.
2.  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die nach dem irischen Recht und nach dem Abkommen in Irland besteuert werden können, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich der Absätze 3, 4 und 6 dieses Artikels diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Steuer aus; diese Befreiung gilt jedoch für Gewinne, mit denen sich Artikel 12 Absatz 3 befasst, nur dann, wenn die tatsächliche Besteuerung dieser Gewinne in Irland nachgewiesen wird.
3.  Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Artikel 9 Absatz 2¹⁶. in Irland besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Diese Entlastung besteht:
a. in der Anrechnung der nach Artikel 9 Absatz 2. in Irland erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete schweizerische Steuer, wobei der anzurechnende Betrag jedoch den Teil der von der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen darf, der auf die Dividenden entfällt, oder
b. in einer pauschalen, nach festgelegten Normen ermittelten Ermässigung der schweizerischen Steuer, die den Grundsätzen der in Buchstabe a. erwähnten Entlastung Rechnung trägt, oder
c. in einer teilweisen Befreiung der Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Irland erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden.
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
4.  Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden aus einer in Irland ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Festsetzung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, wie sie der Gesellschaft zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.
5.  Bei Anwendung der vorstehenden Absätze dieses Artikels gelten Gewinne, Einkünfte und Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht und die nach dem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden können, als aus diesem anderen Staat stammend.
6.  Sind Einkünfte oder Vermögen nach dem Abkommen von der Besteuerung auszunehmen, so können sie bei der Festsetzung der Steuer für die anderen Einkünfte oder das andere Vermögen oder zur Bemessung des Satzes dieser Steuer gleichwohl in Rechnung gestellt werden.
7.  Absatz 2 gilt nicht für Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Person, wenn Irland dieses Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte von der Besteuerung ausnimmt oder Artikel 9 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet.¹⁷
¹⁵ Fassung gemäss Art. Vl des Prot. vom 24. Okt. 1980, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1981 und in Kraft seit 25. April 1984 ( AS 1984 522 521 ; BBl 1981 II 645 ).
¹⁶ Ausdruck gemäss Art. III des Prot. vom 26. Jan. 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 14. Nov. 2013 ( AS 2013 4349 4347 ; BBl 2012 5743 ). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.
¹⁷ Eingefügt durch Art. IV des Prot. vom 13. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 21. Okt. 2020 ( AS 2020 4639 4637 ; BBl 2019 6925 ).

Abschnitt VI Besondere Bestimmungen

Art. 23 Persönliche Abzüge für nicht ansässige Personen
1.  In der Schweiz ansässige natürliche Personen haben Anspruch auf die gleichen Freibeträge, Vergünstigungen und Ermässigungen in bezug auf die irische Steuer wie irische Staatsangehörige, die nicht in Irland ansässig sind.
2.  In Irland ansässige natürliche Personen haben Anspruch auf die gleichen Frei­beträge, Vergünstigungen und Ermässigungen in bezug auf die schweizerische Steuer wie Schweizer Bürger, die in Irland ansässig sind.
Art. 24 Gleichbehandlung
1.  Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
2.  Der Ausdruck «Staatsangehörige» bedeutet:
a. in bezug auf Irland, alle irischen Staatsangehörigen und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in Irland geltenden Recht errichtet worden sind;
b. in bezug auf die Schweiz, alle Schweizer Bürger und alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Schweiz geltenden Recht errichtet worden sind.
3.  Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
3.A.  Sofern nicht Artikel 8, Artikel 9 Absatz 5¹⁸, Artikel 10 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.¹⁹
4.  Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5.  Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuer­freibeträge, -vergünstigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.²⁰
6.  In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung.
¹⁸ Ausdruck gemäss Art. IV Abs. 1 des Prot. vom 26. Jan. 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 14. Nov. 2013 ( AS 2013 4349 4347 ; BBl 2012 5743 ).
¹⁹ Eingefügt durch Art. VII des Prot. vom 24. Okt. 1980, von der BVers genehmigt am 16. Dez. 1981 und in Kraft seit 25. April 1984 ( AS 1984 522 521 ; BBl 1981 II 645 ).
²⁰ Fassung gemäss Art. IV Abs. 2 des Prot. vom 26. Jan. 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 14. Nov. 2013 ( AS 2013 4349 4347 ; BBl 2012 5743 ).
Art. 25 Verständigungsverfahren
1.  Ist eine Person der Auffassung, dass die Massnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel den Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.²¹
2.  Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.
4.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
²¹ Fassung gemäss Art. V des Prot. vom 13. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 21. Okt. 2020 ( AS 2020 4639 4637 ; BBl 2019 6925 ).
Art. 25A ²² Schiedsverfahren
1.  Wenn:
a) eine Person aufgrund von Artikel 25 Absatz 1 der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats einen Fall vorgelegt hat, weil die Massnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt haben; und
b) die zuständigen Behörden nicht innerhalb von drei Jahren ab dem in Absatz 8 oder, je nach Sachlage, Absatz 9 genannten Fristbeginn (es sei denn, die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben vor Ablauf dieser Frist eine andere Frist für diesen Fall vereinbart und die Person, die den Fall vorgelegt hat, darüber unterrichtet) eine Verständigungsregelung zur Regelung des Falles nach Artikel 25 Absatz 2 erzielen können,
werden auf schriftlichen Antrag der Person noch offene Fragen des Falles auf die in diesem Artikel beschriebene Weise und im Einklang mit den von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nach Absatz 10 vereinbarten Vorschriften oder Verfahren einem Schiedsverfahren unterworfen.
2.  Hat eine zuständige Behörde das in Absatz 1 erwähnte Verständigungsverfahren ausgesetzt, da bei einem Gericht ein Fall betreffend eine oder mehrere gleiche Fragen hängig ist, so steht die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Frist still, bis entweder eine abschliessende Gerichtsentscheidung ergangen ist oder der Fall eingestellt oder zurückgezogen wurde. Auch wenn eine Person, die einen Fall vorgelegt hat, und eine zuständige Behörde eine Aussetzung des Verständigungsverfahrens vereinbart haben, steht die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Frist still, bis die Aussetzung aufgehoben wurde.
3.  Kommen beide zuständigen Behörden überein, dass eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person es versäumt hat, zusätzliche wesentliche Informationen, die nach Beginn der in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Frist von einer der beiden zuständigen Behörden angefordert wurden, rechtzeitig bereitzustellen, so wird diese Frist um eine Dauer verlängert, die dem Zeitraum entspricht, der an dem Tag beginnt, bis zu dem die Informationen angefordert waren, und an dem Tag endet, an dem sie bereitgestellt wurden.
4. a) Der Schiedsspruch über die einem Schiedsverfahren unterworfenen Fragen wird durch die Verständigungsregelung in Bezug auf den in Absatz 1 genannten Fall umgesetzt. Der Schiedsspruch ist endgültig.
b) Der Schiedsspruch ist für beide Vertragsstaaten verbindlich, es sei denn: (i) eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person erkennt die Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, nicht an. In diesem Fall kommt der Fall für eine weitere Prüfung durch die zuständigen Behörden nicht in Betracht. Die Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch über den Fall umgesetzt wird, gilt als von einer unmittelbar vom Fall betroffenen Person nicht anerkannt, sofern nicht eine unmittelbar vom Fall betroffene Person innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung der Mitteilung über die Verständigungsregelung an die Person alle in der Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, geklärten Fragen von der Prüfung durch ein Gericht zurückzieht oder alle gegebenenfalls hängigen Gerichtsverfahren und aussergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren in Bezug auf diese Fragen in einer mit dieser Verständigungsregelung übereinstimmenden Weise beendet;
(ii) der Schiedsspruch wird in einer abschliessenden Entscheidung der Gerichte eines der Vertragsstaaten für ungültig erklärt. In diesem Fall gilt der Schiedsantrag nach Absatz 1 als nicht gestellt und das Schiedsverfahren als nicht durchgeführt (ausser für die Zwecke der Absätze 16, 17 und 21). In diesem Fall kann ein neuer Schiedsantrag gestellt werden, sofern die zuständigen Behörden nicht übereinkommen, dass ein solcher neuer Antrag nicht zulässig sein soll;
(iii) eine unmittelbar vom Fall betroffene Person strengt ein Gerichtsverfahren zu den in der Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, geklärten Fragen an.
5.  Die zuständige Behörde, bei welcher der ursprüngliche Antrag auf ein Verständigungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe a eingegangen ist, übermittelt innerhalb von zwei Kalendermonaten nach Eingang des Antrags:
a) eine Mitteilung über den Eingang des Antrags an die Person, die den Fall vorgelegt hat; und
b) eine Mitteilung über diesen Antrag mit einer Abschrift desselben an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats.
6.  Innerhalb von drei Kalendermonaten, nachdem eine zuständige Behörde den Antrag auf ein Verständigungsverfahren (oder eine Abschrift desselben von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats) erhalten hat, wird sie:
a) entweder der Person, die den Fall vorgelegt hat, und der anderen zuständigen Behörde mitteilen, dass sie die für eine sachliche Prüfung des Falles erforderlichen Informationen erhalten hat; oder
b) zu diesem Zweck von dieser Person zusätzliche Informationen anfordern.
7.  Haben nach Absatz 6 Buchstabe b eine oder beide zuständigen Behörden von der Person, die den Fall vorgelegt hat, zusätzliche Informationen angefordert, die für eine sachliche Prüfung des Falles erforderlich sind, so teilt die zuständige Behörde, welche die zusätzlichen Informationen angefordert hat, dieser Person und der anderen zuständigen Behörde innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erhalt der zusätzlichen Informationen von dieser Person Folgendes mit:
a) dass sie die angeforderten Informationen erhalten hat; oder
b) dass einige der angeforderten Informationen noch fehlen.
8.  Hat keine der beiden zuständigen Behörden nach Absatz 6 Buchstabe b zusätz­liche Informationen angefordert, so ist der in Absatz 1 genannte Fristbeginn der frühere der beiden folgenden Tage:
a) der Tag, an dem beide zuständigen Behörden der Person, die den Fall vorgelegt hat, eine Mitteilung nach Absatz 6 Buchstabe a übermittelt haben; und
b) der Tag, der drei Kalendermonate nach der Mitteilung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats nach Absatz 5 Buchstabe b liegt.
9.  Wurden nach Absatz 6 Buchstabe b zusätzliche Informationen angefordert, so ist der in Absatz 1 genannte Fristbeginn der frühere der beiden folgenden Tage:
a) der letzte Tag, an dem die zuständigen Behörden, die zusätzliche Informa­tionen angefordert haben, der Person, die den Fall vorgelegt hat, und der anderen zuständigen Behörde eine Mitteilung nach Absatz 7 Buchstabe a übermittelt haben; und
b) der Tag, der drei Kalendermonate nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem beide zuständigen Behörden von der Person, die den Fall vorgelegt hat, alle von einer der beiden zuständigen Behörden angeforderten Informationen erhalten haben.
Übermitteln jedoch eine oder beide zuständigen Behörden die Mitteilung nach Absatz 7 Buchstabe b, so gilt diese als Anforderung zusätzlicher Informationen nach Absatz 6 Buchstabe b.
10.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln durch Verständigung nach Artikel 25 Absatz 3, wie dieser Teil anzuwenden ist und welche Informationen jede zuständige Behörde für eine sachliche Prüfung des Falles mindestens benötigt. Diese Verständigungsregelung ist vor dem Tag zu treffen, an dem noch offene Fragen im Rahmen eines Falles erstmals in Betracht kommen, einem Schiedsverfahren unterworfen zu werden, und kann danach erforderlichenfalls geändert werden.
11.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten die folgenden Vorschriften:
a) eine noch offene Frage, die sich aus einem Fall ergibt, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist und der anderenfalls in den Anwendungsbereich des in diesem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahrens fallen würde, darf nicht einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn in einem der beiden Vertragsstaaten bereits eine Gerichtsentscheidung zu dieser Frage ergangen ist;
b) wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach Stellung eines Schiedsantrags und vor Übermittlung des Schiedsspruchs an die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch die Schiedsstelle in einem der Vertragsstaaten eine Gerichtsentscheidung zu der Frage ergeht, endet das Schiedsverfahren.
12.  Soweit sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht auf andere Vorschriften verständigen, gelten für die Zwecke dieses Artikels die Absätze 13–15.
13.  Für die Bestellung der Mitglieder einer Schiedsstelle gelten folgende Vorschriften:
a) Die Schiedsstelle besteht aus drei Einzelmitgliedern mit Fachkenntnis oder Erfahrung auf dem Gebiet internationaler Steuersachen.
b) Jede zuständige Behörde bestellt innerhalb von 60 Tagen nach dem Tag des aufgrund von Absatz 1 gestellten Schiedsantrags ein Mitglied der Schiedsstelle. Die beiden auf diese Weise bestellten Mitglieder der Schiedsstelle bestellen innerhalb von 60 Tagen nach der letzten dieser beiden Bestellungen ein drittes Mitglied, das den Vorsitz der Schiedsstelle ausübt. Die vorsitzende Person darf nicht Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten oder in einem der beiden Vertragsstaaten ansässig sein.
c) Jedes bestellte Mitglied der Schiedsstelle muss zum Zeitpunkt der Annahme einer Bestellung unparteilich und von den zuständigen Behörden, Steuerverwaltungen und Finanzministerien der Vertragsstaaten sowie allen unmittelbar vom Fall betroffenen Personen (und deren Beraterinnen und Beratern) unabhängig sein, während des gesamten Verfahrens seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit wahren und während eines angemessenen Zeitraums danach jedes Verhalten vermeiden, das Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder der Schiedsstelle in Bezug auf das Verfahren geben kann.
14.  Versäumt es die zuständige Behörde eines Vertragsstaats, in der Weise und innerhalb der Frist, die in Absatz 13 genannt oder zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart sind, ein Mitglied der Schiedsstelle zu bestellen, so wird durch die ranghöchste Amtsperson des Zentrums für Steuerpolitik und ‑verwaltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, die nicht Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten ist, im Namen dieser zuständigen Behörde ein Mitglied bestellt.
15.  Versäumen es die beiden ersten Mitglieder der Schiedsstelle, in der Weise und innerhalb der Frist, die in Absatz 13 genannt oder zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart sind, die vorsitzende Person zu bestellen, so wird diese durch die ranghöchste Amtsperson des Zentrums für Steuerpolitik und ‑ver­waltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bestellt, die nicht Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten ist.
16.  Mitglieder der Schiedsstelle und höchstens drei Mitarbeitende je Mitglied (sowie vorgesehene Mitglieder der Schiedsstelle, jedoch nur, soweit dies für die Überprüfung ihrer Fähigkeit zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Mitglied der Schiedsstelle erforderlich ist) gelten ausschliesslich für die Anwendung dieses Artikels und von Artikel 26 sowie der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten in Bezug auf Informationsaustausch, Vertraulichkeit und Amtshilfe als Personen oder Behörden, an die Informationen weitergegeben werden dürfen. Informationen, welche die Schiedsstelle oder vorgesehene Mitglieder der Schiedsstelle erhalten, sowie Informationen, welche die zuständigen Behörden von der Schiedsstelle erhalten, gelten als unter Artikel 26 ausgetauschte Informationen.
17.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten stellen sicher, dass Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Mitarbeitenden sich vor ihrem Tätigwerden im Rahmen eines Schiedsverfahrens schriftlich verpflichten, Informationen zum Schiedsverfahren im Einklang mit den in Artikel 26 Absatz 2 beschriebenen und den im anwendbaren Recht der Vertragsstaaten vorgesehenen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten zu behandeln.
18.  Für die Zwecke dieses Artikels und von Artikel 25 enden das Verständigungsverfahren und das Schiedsverfahren in Bezug auf einen Fall, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach Stellung eines Schiedsantrags und vor Übermittlung des Schiedsspruchs an die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch die Schiedsstelle:
a) die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den Fall durch Verständigung regeln; oder
b) die Person, die den Fall vorgelegt hat, den Schiedsantrag oder den Antrag auf ein Verständigungsverfahren zurückzieht.
19.  Soweit sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht auf andere Vorschriften verständigen, gelten bei einem Schiedsverfahren nach diesem Artikel folgende Vorschriften:
a) Nachdem ein Fall einem Schiedsverfahren unterworfen wurde, legt die zuständige Behörde jedes Vertragsstaats der Schiedsstelle bis zu einem vereinbarten Tag einen Regelungsvorschlag vor, in dem alle noch offenen Fragen des Falles behandelt werden (unter Berücksichtigung aller zuvor zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in diesem Fall erzielten Verständigungsregelungen). Der Regelungsvorschlag ist für jede Berichtigung oder vergleichbare Frage des Falles auf die Festlegung bestimmter Geldbeträge (zum Beispiel von Einkünften oder Aufwendungen) oder, wenn angegeben, des höchsten aufgrund dieses Abkommens erhobenen Steuersatzes zu beschränken. Konnten die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in einem Fall über eine Frage betreffend die Voraussetzungen für die Anwendung einer Bestimmung des Abkommens (im Folgenden als «Schwellen­frage» bezeichnet) keine Verständigungsregelung erzielen, zum Beispiel darüber, ob eine natürliche Person eine ansässige Person ist oder ob eine Betriebsstätte besteht, so können die zuständigen Behörden alternative Regelungsvorschläge zu Fragen vorlegen, bei denen die Entscheidung von der Regelung dieser Schwellenfragen abhängt.
b) Die zuständige Behörde jedes Vertragsstaats kann ausserdem ein erläuterndes Positionspapier zur Prüfung durch die Schiedsstelle vorlegen. Jede zuständige Behörde, die einen Regelungsvorschlag oder ein erläuterndes Positionspapier vorlegt, übermittelt der anderen zuständigen Behörde bis zu dem Tag, bis zu dem der Regelungsvorschlag und das erläuternde Positionspapier vorgelegt werden müssen, eine Abschrift. Jede zuständige Behörde kann der Schiedsstelle ausserdem bis zu einem vereinbarten Tag eine Erwiderung zu dem von der anderen zuständigen Behörde vorgelegten Regelungsvorschlag und erläuternden Positionspapier übermitteln. Der anderen zuständigen Behörde wird bis zu dem Tag, bis zu dem die Erwiderung vorgelegt werden muss, eine Abschrift davon übermittelt.
c) Die Schiedsstelle wählt als Entscheidung einen der von den zuständigen Behörden in Bezug auf jede Frage und eventuelle Schwellenfragen vorgelegten Regelungsvorschläge für den Fall aus und nimmt in ihre Entscheidung keine Begründung oder sonstige Erläuterung auf. Der Schiedsspruch wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder der Schiedsstelle erlassen. Die Schiedsstelle übermittelt den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten schriftlich ihre Entscheidung. Der Schiedsspruch hat keine Präzedenzwirkung.
20.  Vor Beginn eines Schiedsverfahrens stellen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten sicher, dass jede Person, die den Fall vorgelegt hat, und ihre Beraterinnen oder Berater sich schriftlich verpflichten, im Laufe des Schiedsverfahrens von einer der zuständigen Behörden oder der Schiedsstelle erhaltene Informationen nicht an eine andere Person weiterzugeben. Das Verständigungs­verfahren nach Artikel 25 sowie das Schiedsverfahren nach diesem Artikel enden in Bezug auf den Fall, wenn nach Stellung eines Schiedsantrags und vor Übermittlung des Schiedsspruchs an die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch die Schiedsstelle eine Person, die den Fall vorgelegt hat, oder eine Beraterin oder ein Berater dieser Person erheblich gegen diese Erklärung verstösst.
21.  In einem Schiedsverfahren nach diesem Artikel werden die Vergütungen und Aufwendungen der Mitglieder der Schiedsstelle sowie sämtliche den Vertragsstaaten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren entstandenen Kosten von den Vertragsstaaten in einer zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch Verständigung zu regelnden Weise getragen. In Ermangelung einer entsprechenden Verständigungsregelung trägt jeder Vertragsstaat seine eigenen Aufwendungen und die seines bestellten Mitglieds der Schiedsstelle. Die Kosten der oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle und sonstige mit der Durchführung des Schiedsverfahrens verbundene Aufwendungen tragen die Vertragsstaaten zu gleichen Teilen.
22.  Jede noch offene Frage, die sich aus einem Fall ergibt, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist und der anderenfalls in den Anwendungsbereich des in diesem Artikel vorgesehenen Schiedsverfahrens fallen würde, wird nicht einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn die Frage im Rahmen eines Falles zu betrachten ist, für den in Übereinstimmung mit einer bilateralen oder multilateralen Übereinkunft, die für noch offene Fragen, die sich aus einem Fall ergeben, der Gegenstand eines Verständigungsverfahrens ist, ein obligatorisches verbindliches Schieds­verfahren vorsieht, bereits eine Schiedsstelle oder ein ähnliches Gremium einge­richtet wurde.
23.  Dieser Artikel berührt nicht die Erfüllung weiterreichender Verpflichtungen, die sich in Bezug auf das Schiedsverfahren für noch offene Fragen im Rahmen eines Verständigungsverfahrens aus anderen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören oder angehören werden, ergeben können.
²² Eingefügt durch Art. VI des Prot. vom 13. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 21. Okt. 2020 ( AS 2020 4639 4637 ; BBl 2019 6925 ).
Art. 26 ²³ Informationsaustausch
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts über die unter das Abkommen fallenden Steuern voraus­sichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
2.  Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliess­lich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfol­gung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.
3.  Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Ver­tragsstaat:
a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Ver­waltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal­tungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft wer­den können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4.  Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaf­fung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Ver­pflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informati­onen hat.
5.  Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Ertei­lung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person bezie­hen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des inner­staatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.
²³ Eingefügt durch Art. V Abs. 1 des Prot. vom 26. Jan. 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 14. Nov. 2013 ( AS 2013 4349 4347 ; BBl 2012 5743 ).
Art. 27 ²⁴ Diplomatische und konsularische Beamte
1.  Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
2.  Soweit Einkünfte oder Vermögen wegen der den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden steuerlichen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
3.  Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden.
4.  Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamte sowie nicht für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates, die in einem Vertragsstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen als dort ansässig behandelt werden.
²⁴ Ursprünglich: Art. 26.
Art. 27A ²⁵ Anspruch auf Vorteile
Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.
²⁵ Eingefügt durch Art. VII des Prot. vom 13. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 21. Okt. 2020 ( AS 2020 4639 4637 ; BBl 2019 6925 ).

Abschnitt VII Schlussbestimmungen

Art. 28 ²⁶ Inkrafttreten
1.  Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.
2.  Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a. in Irland: (1) hinsichtlich der Einkommenssteuer (mit Einschluss der Zuschlagssteuer) für die Steuerjahre, die am oder nach dem 6. April 1965 beginnen,
(2) hinsichtlich der Körperschaftssteuer für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. April 1965 beginnen, und für den Rest der an dem genannten Tag noch nicht abgelaufenen Geschäftsjahre;
b. in der Schweiz: für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar 1965 beginnen.
3.  Die Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Irlands vom 18. Juni 1958²⁷ betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt wird mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufgehoben.
²⁶ Ursprünglich: Art. 27.
²⁷ [ AS 1960 341 ]
Art. 29 ²⁸ Ausserkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jeder Vertragsstaat kann es aber nach dem Jahre 1971 auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung
a. in Irland: (1) hinsichtlich der Einkommenssteuer (mit Einschluss der Zuschlagssteuer) für die Steuerjahre, die am oder nach dem 6. April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen,
(2) hinsichtlich der Körperschaftssteuer für die Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen, und für den Rest der an dem genannten Tag noch nicht abgelaufenen Geschäftsjahre;
b. in der Schweiz: für die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.
²⁸ Ursprünglich: Art. 28.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Gefertigt zu Dublin, im Doppel, am 8. November 1966, in französischer und englischer Urschrift, die gleicherweise authentisch sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Julien Rossat

Für die
Regierung Irlands:

Proinsias Mac Aogáin

Briefwechsel vom 8. November 1966

Übersetzung ²⁹

Schweizerische Botschaft

Dublin, den 8. November 1966

Herr Minister,
Mit Bezug auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beehre ich mich, im Namen des Schweizerischen Bundesrates zu bestätigen, dass im gegenseitigen Einvernehmen sowohl die ordentlichen als auch die ausserordentlichen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unter Artikel 2 des genannten Abkommens fallen.
Ich versichere Sie, Herr Minister, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Julien Rossat

²⁹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Übersetzung aus dem englischen Originaltext

Ministerium

Dublin, den 8. November 1966

für Auswärtige Angelegenheiten

Exzellenz,
Mit Bezug auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen Irland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beehre ich mich, im Namen der Regierung von Irland zu bestätigen, dass im gegenseitigen Einvernehmen sowohl die ordentlichen als auch die ausserordentlichen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unter Artikel 2 des genannten Abkommens fallen.
Ich benütze auch diesen Anlass, um Sie, Exzellenz, meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Proinsias Mac Aogáin

Protokoll ³⁰

³⁰ Eingefügt durch Art. VI des Prot. vom 26. Jan. 2012, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft seit 14. Nov. 2013 ( AS 2013 4349 4347 ; BBl 2012 5743 ).
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Irland
haben sich bei der Unterzeichnung des Protokolls zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur Änderung des am 8. November 1966 in Dublin unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 24. Oktober 1980 in Dublin unterzeichneten Änderungsprotokolls auf die folgenden Bestimmungen geeinigt, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.
1.  Zu Art. 3A Abs. 1
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «eine in einem Vertrags­staat ansässige Person» Folgendes einschliesst: (i) diesen Staat oder eine politische Unterabteilung oder lokale Körper­schaft dieses Staates, einschliesslich jeder in vollständigem Besitz die­ses Staates, dieser Unterabteilung oder dieser Körperschaft stehenden Einrichtung, Fonds oder Vertretung;
(ii) in diesem Staat errichtete Vorsorgeeinrichtungen; und
(iii) Organisationen, die ausschliesslich zu religiösen, wohltätigen, wissen­schaftlichen, kulturellen, sportlichen oder Ausbildungszwecken (oder zu mehreren dieser Zwecke) gegründet und geführt werden und die in einem Vertragsstaat gemäss seinem Recht ansässig sind, ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil oder die Gesamtheit ihrer Einkünfte oder ihrer Gewinne gemäss dem innerstaatlichen Recht dieses Staates steuer­be­freit sein kann.
b) Es besteht ebenfalls Einvernehmen darüber, dass ein in Irland errichteter, kollektiver vertraglicher Anlagefonds («Common Contractual Fund») nicht als eine in Irland ansässige Person gilt und für Zwecke der Gewährung von Abkommensvorteilen als steuerlich transparent betrachtet wird.
2.  Zu Art. 9 Abs. 3 Bst. b
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung» fol­gende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen umfasst, die aufgrund von nach der Unterzeichnung des Protokolls erlassenen Gesetzen errichtet werden:
a) in Irland: (i) «the National Pension Reserve Fund»,
(ii) sämtliche Pläne und Modelle nach «Part 30 of the Taxes Consolidation Act 1997»;
b) in der Schweiz sämtliche Pläne und Modelle nach: (i) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946³¹ über die Alters- und Hinter­lassenenversicherung,
(ii) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959³² über die Invalidenversicherung,
(iii) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006³³ über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
(iv) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982³⁴ über die berufliche Alters-, Hin­terlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrier­ten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten, und
(v) den mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge gemäss Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
3.  Zu Art. 12 Abs. 4
Wenn:
a) eine in Irland beheimatete («domiciled») natürliche Person ihre Ansässigkeit in Irland aufgibt;
b) sie Vermögen veräussert, das sie vor dem ersten Tag des Jahres erworben hat, in dem sie ihre Ansässigkeit in Irland, wie in Buchstabe a erwähnt, auf­gegeben hat; und
c) sie innerhalb von 5 Jahren, nachdem sie ihre Ansässigkeit in Irland aufge­geben hat, wieder in Irland ansässig wird;
schränken die Bestimmungen von Absatz 4 das Recht von Irland nicht ein, die natürliche Person nach seinem Recht in Bezug auf diese Veräusserung zu besteuern, wobei der Steuerbetrag den Steuerbetrag nicht übersteigen darf, der auf dem Gewinn aus einer angenommenen Veräusserung durch die natürliche Person dieses Vermö­gens zum Verkehrswert am Tag unmittelbar vor dem ersten Tag des Jahres erhoben werden würde, in dem die Person ihre Ansässigkeit in Irland, wie in Buchstabe a erwähnt, aufgegeben hat.
4.  ... ³⁵
4A. ³⁶   Zu Art. 25A
Ungeachtet von Artikel 25A Absatz 1 des Abkommens kann ein Fall nicht einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn er:
a) im Fall von Irland: (i) im Zusammenhang mit Handlungen steht, für die die steuerpflichtige Person oder eine mit ihr verbundene Person (oder eine Person, die für die steuerpflichtige Person oder die mit dieser verbundene Person handelt) einer Strafe wegen vorsätzlichen Verhaltens gemäss «Section 1077E Taxes Consolidation Act 1997» unterliegt,
(ii) von der Anwendung von Irlands innerstaatlichen, in «Section 811 and Section 811A Taxes Consolidation Act 1997» enthaltenen Bestimmungen zur Verhinderung von Missbrauch betroffen ist;
b) im Fall der Schweiz: (i) im Zusammenhang mit Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung steht,
(ii) von der Anwendung von Steuerumgehung im Sinne der Definition gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betroffen ist.
5.  Zu Art. 26
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen mög­lichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewähr­leisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsicht­lich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahr­scheinlich ist.
c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Begehrens um Informationsaustausch nach Artikel 26 den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsicht­lich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse der mutmasslichen Inhabe­rin oder des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
Während dieser Buchstabe wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen, sind die Unterabsätze i–v so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
d) Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.
e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informati­onen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwal­tungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt wer­den. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestim­mun­gen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfah­ren zu gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informations­aus­tausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
³¹ SR 831.10
³² SR 831.20
³³ SR 831.30
³⁴ SR 831.40
³⁵ Aufgehoben durch Art. VIII Ziff. 1 des Prot. vom 13. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 21. Okt. 2020 ( AS 2020 4639 4637 ; BBl 2019 6925 ).
³⁶ Eingefügt durch Art. VIII Ziff. 2 des Prot. vom 13. Juni 2019, von der BVers genehmigt am 19. Juni 2020 und in Kraft seit 21. Okt. 2020 ( AS 2020 4639 4637 ; BBl 2019 6925 ).

Artikel VII Absatz 2 des Protokolls vom 26. Januar 2012 ³⁷

³⁷ AS 2013 4349 4347 ; BBl 2012 5743
2.  Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Seine Bestimmungen finden Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuer auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich Artikel 26 dieses Abkommens auf Informationen, die sich auf Steuer- oder Geschäftsjahre beziehen, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen;
c) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres begin­nen.

Artikel IX Absatz 2 des Protokolls vom 13. Juni 2019 ³⁸

³⁸ AS 2020 4639 4637 ; BBl 2019 6925
2.  Das Protokoll tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft. Die Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;
b) hinsichtlich der übrigen Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.
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