A2 – Kantonsratsbeschluss über die Aufhebung des PHZ-Konkordats per 31. Juli 2013 ... (414.361.1)
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A2 – Kantonsratsbeschluss über die Aufhebung des PHZ-Konkordats per 31. Juli 2013 (Anhang 2: Vereinbarung über den Vollzug der Aufhebung des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz

Kantonsratsbeschluss über die Aufhebung des PHZ- Konkordats per 31. Juli 2013 (Anhang 2: Vereinbarung über den Vollzug der Aufhebung des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz Vom 10. Februar 2011 (Stand 1. August 2013) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren:
Art. 1 Zweck
1 Der Kanton Luzern hat gemäss Art. 29 des PHZ-Konkordats auf den 31. Juli 2013 den Austritt aus dem Konkordat erklärt. Die übrigen Konkordats - kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug beschliessen mit se - parater Vereinbarung vom 10. Februar 2011 die Aufhebung des PHZ-Kon - kordats auf den 31. Juli 2013.
2 Mit dieser Vereinbarung regeln die Konkordatskantone des PHZ-Konkor - dats die Vollzugsfragen zur Aufhebung des Konkordats.
Art. 2 Weiterführung des Studienbetriebs
1 Die Standortkantone verpflichten sich, den ordentlichen Studienbetrieb für die während der Geltungsdauer des PHZ-Konkordats eingetretenen Studie - renden bis zu deren Studienabschluss auch nach Aufhebung des Konkordats sicherzustellen.
2 Die Standortkantone stellen sicher, dass diese Studierenden weder in Be - zug auf die Qualität der Ausbildung noch in Bezug auf die gesamtschweize - rische Anerkennung ihrer Ausbildungsabschlüsse Nachteile haben.
Art. 3 Bezeichnung «Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ)»
1 Die Verwendung der Bezeichnung «Pädagogische Hochschule Zentral - schweiz (PHZ)» durch eine Institution der Vereinbarungskantone setzt die Zustimmung aller Mitglieder der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentral - schweiz (BKZ) voraus.
2 Mit der Aufhebung des PHZ-Konkordats gehen die Rechte an der Internet - adresse phz.ch an die BKZ über. Eine spätere Übertragung dieser Rechte an Dritte setzt die Zustimmung aller Mitglieder der BKZ voraus.
Art. 4 Kosten der Konkordatsauflösung
1 Kosten, die den Teilschulen aus der Auflösung des Konkordats entstehen, werden vom jeweiligen Standortkanton finanziert.
2 Die laufenden Kosten der Konkordatsorgane werden auch in der Zeit bis zur Auflösung gestützt auf Art. 20 Abs. 1 des PHZ-Konkordats zu gleichen Teilen von den Konkordatskantonen getragen.
3 In der Aufbauphase wurden die entstandenen Kosten von den Konkordats - kantonen gestützt auf Art. 27 des PHZ-Konkordats nach Massgabe der Ein - wohnerzahl getragen. In sinngemässer Anwendung dieser Regelung wird vereinbart, alle Kosten, die in der Direktion oder beim Konkordatsrat für die Auflösung des Konkordats entstehen und die nicht über das laufende Bud - get finanziert werden können, nach dem Einwohnerschlüssel auf die Kon - kordatskantone umzulegen. Dazu zählen namentlich allfällige Aufwendun - gen für Abgangsentschädigungen, die gestützt auf das Luzernische Perso - nalrecht zugunsten von Personal der Direktion ausgerichtet werden, Kosten für die Beauftragung Dritter mit Arbeiten für die Auflösung des Konkordats sowie alle Kosten für Arbeiten, die nach der Aufhebung des Konkordats an - fallen.
Art. 5 Zuständigkeiten
1 Der Konkordatsrat ist zuständig für alle sich aus der Auflösung des Kon - kordats ergebenden Entscheide, soweit diese nicht gemäss PHZ-Statut in die Zuständigkeit der Direktorin bzw. des Direktors fallen.
2 Die Zuständigkeit für Entscheide gemäss Art. 6 dieser Vereinbarung liegt bei der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz. Art. 6 Abs. 2 wird vorbehalten.
Art. 6 Übergangsrecht
1 Fragen, die sich aus der Aufhebung des Konkordats ergeben und nicht bis zum 31. Juli 2013 abschliessend entschieden werden können, werden ge - stützt auf das Recht des PHZ-Konkordats entschieden.
2 Für die Genehmigung der Schlussabrechnung des Konkordats und der Ver - teilung der Aktiven und Passiven auf die Konkordatskantone gilt das Recht des PHZ-Konkordats sinngemäss. Der Entscheid bedarf der Zustimmung der Regierungen aller Konkordatskantone.
Art. 7 Schlussbestimmung
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den Kantonen Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug genehmigt wurde.
2 Das In-Kraft-Treten setzt voraus, dass die Kantone Uri, Schwyz, Obwal - den, Nidwalden und Zug die Vereinbarung vom 10. Februar 2011 über die Aufhebung des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentral - schweiz genehmigt haben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 10.02.2011 01.08.2013 Erlass Erstfassung GS 31, 241
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 10.02.2011 01.08.2013 Erstfassung GS 31, 241
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