Zollabkommen über Betreuungsgut für Seeleute (0.631.145.273)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zollabkommen über Betreuungsgut für Seeleute

Abgeschlossen in Brüssel am 1. Dezember 1964 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Dezember 1967² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. August 1968 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. November 1968 (Stand am 26. Februar 2020) ¹ AS 1968 1466 ; BBl 1967 1817 ² AS 1968 1465
Präambel
Die Vertragsparteien dieses im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens auf Veranlassung und im Benehmen mit der Internationalen Arbeitsorganisation geschlossenen Abkommens,
In dem Wunsche, die soziale Betreuung der Seeleute zu fördern, die an Bord der im internationalen Verkehr auf See eingesetzten Schiffe tätig sind,
In der Überzeugung, dass die Einführung einheitlicher Zollbestimmungen zur Erleichterung des Verbringens von Betreuungsgut und dessen Gebrauchs durch die Seeleute hierzu beitragen kann,
sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
a. «Betreuungsgut» die Sachen, die der kulturellen Betätigung, der Erziehung, der Freizeitgestaltung sowie der religiösen und sportlichen Betätigung der Seeleute dienen, insbesondere Bücher und Druckschriften, Bild‑ und Ton­material, Sportartikel, Gegenstände für den Zeitvertreib, Gewänder und Gegenstände für den Gottesdienst, wie sie die nicht erschöpfende Liste in der Anlage zu diesem Abkommen veranschaulicht;
b. «Seeleute» alle die Personen, die sich an Bord eines Schiffes befinden und Aufgaben wahrnehmen, die mit dem Schiffsbetrieb oder Schiffsdienst auf See zusammenhängen;
c. «Betreuungseinrichtungen» Heime, Klubs und Erholungsstätten für Seeleute, die von Behörden oder von kirchlichen oder anderen nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Organisationen verwaltet werden, sowie Gotteshäuser, in denen regelmässig Gottesdienste für Seeleute abgehalten werden;
d. «Eingangsabgaben» Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
e. «Ratifikation» die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder Genehmigung;
f. «Rat», die Organisation, die auf Grund der am 15. Dezember 1950³ in Brüssel geschlossenen Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde.
³ SR 0.631.121.2
Art. 2
Dieses Abkommen gilt für die Einfuhr von Betreuungsgut in das Gebiet einer Vertragspartei, das zum Gebrauch durch Seeleute bestimmt ist, die an Bord von ausländischen, im internationalen Verkehr auf See eingesetzten Schiffen tätig sind.

Kapitel II Erleichterungen für Betreuungsgut, das an Bord der Schiffe gebraucht wird oder gebraucht werden soll

Art. 3
1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den Fällen des Artikels 4 für Betreuungsgut die bedingte Befreiung:
a. von den Eingangsabgaben;
b. von allen Verboten oder Beschränkungen, soweit sie nicht aus Gründen der öffentlichen Moral und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene und öffentlichen Gesundheit vorgeschrieben sind oder auf veterinärpolizei­lichen oder pflanzenschutzrechtlichen Erwägungen beruhen;
vorbehaltlich der Wiederausfuhr zu gewähren.
2.  Bei der Gewährung dieser Erleichterungen werden die Vertragsparteien so verfahren, dass die Förmlichkeiten und Verzögerungen auf ein Mindestmass beschränkt werden.
3.  Die Anwendung von Bestimmungen über die im Interesse der öffentlichen Moral auferlegten Verbote und Beschränkungen darf in den Fällen des Artikels 4 Buchstaben a, b und c die rasche Verbringung von Betreuungsgut nicht beeinträchtigen.
Art. 4
Die in Artikel 3 vorgesehenen Erleichterungen gelten für Betreuungsgut, das:
a. in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt wird, um zum Gebrauch an Bord eines in einem Hafen dieses Gebietes befindlichen ausländischen, im internationalen Verkehr auf See eingesetzten Schiffes verbracht zu werden;
b. aus einem Schiff ausgeladen wird, um zum Gebrauch an Bord eines anderen ausländischen im internationalen Verkehr auf See eingesetzten Schiffes, das sich in demselben Hafen oder in einem anderen Hafen desselben Gebietes befindet, verbracht zu werden;
c. aus einem Schiff ausgeladen wird, um wieder ausgeführt zu werden;
d. ausgebessert werden soll;
e. erst später einer der in Buchstaben a, b oder c vorgesehenen Bestimmungen zugeführt werden soll;
f. zum vorübergehenden Gebrauch durch die Schiffsbesatzung an Land verbracht wird, jedoch nur solange, wie das Schiff im Hafen bleibt.

Kapitel III Erleichterungen für Betreuungsgut, das zum Gebrauch in Betreuungseinrichtungen bestimmt ist

Art. 5
Die in Artikel 3 vorgesehenen Erleichterungen werden vorbehältlich der für die Kontrolle unerlässlichen Förmlichkeiten auch für Betreuungsgut gewährt, das vor­übergehend für eine Zeit von längstens sechs Monaten eingeführt wird und zum Gebrauch in Betreuungseinrichtungen bestimmt ist.

Kapitel IV Verschiedenes

Art. 6
Die Bestimmungen dieses Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen fest. Sie hindern die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte weitergehende Erleichterungen zu gewähren.
Art. 7
Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.
Art. 8
Jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder eine Ware ungerechtfertigt in den Genuss der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.
Art. 9
Die Anlage zu diesem Abkommen gilt als Bestandteil des Abkommens.

Kapitel V Schlussbestimmungen

Art. 10
1.  Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Massnahmen zu erwägen.
2.  Diese Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen. Falls die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, finden die Zusammenkünfte am Sitz des Rates statt.
3.  Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Zweidrittel‑Mehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien.
4.  Die Vertragsparteien sind über eine Frage nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Art. 11
1.  Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt.
2.  Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Meinungsverschiedenheit wird von den am Streit beteiligten Parteien den gemäss Artikel 10 dieses Abkommens zusammenkommenden Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheiten prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen.
3.  Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.
Art. 12
1.  Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und ihrer Spezialorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden:
a. durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
b. durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
c. durch Beitritt.
2.  Dieses Abkommen liegt bis zum 30. September 1965 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.
3.  Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Rates einlädt.
4.  Die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.
Art. 13
1.  Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.
2.  Für jeden Staat, der dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation durch diesen Staat oder nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 14
1.  Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäss Artikel 13 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
2.  Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren.
3.  Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.
Art. 15
1.  Die nach Artikel 10 zusammenkommenden Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens empfehlen.
2.  Der Generalsekretär des Rates übermittelt allen Vertragsparteien, allen anderen Unterzeichnerstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.
3.  Binnen sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung der empfohlenen Änderung kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Rates bekanntgeben,
a. dass sie gegen die empfohlene Änderung Einspruch erhebt;
b. dass sie die empfohlene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, aber die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Land noch nicht erfüllt sind.
4.  Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe b gemacht hat, dem Generalsekretär des Rates die Annahme der empfohlenen Änderung nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die empfohlene Änderung Einspruch erheben.
5.  Wird gegen die empfohlene Änderung nach den Absätzen 3 und 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.
6.  Ist gegen die empfohlene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 3 und 4 erhoben worden, so gilt sie zu folgendem Zeitpunkt als angenommen:
a. wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe b gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten;
b. wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe b gemacht hat, zu dem früheren der folgenden zwei Zeitpunkte: (i) an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht heben, dem Generalsekretär des Rates ihre Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tag eingegangen sind;
(ii) an dem Tag des Ablaufs der in Absatz 4 genannten Frist von neun Monaten.
7.  Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt.
8.  Der Generalsekretär des Rates notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien und den anderen Unterzeichnerstaaten die nach Absatz 3 Buchstabe a gegen die empfohlene Änderung erhobenen Einsprüche sowie jede nach Absatz 3 Buchstabe b eingegangene Mitteilung. Er teilt anschliessend allen Vertragsparteien und den andern Unterzeichnerstaaten mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die empfohlene Änderung erheben oder sie annehmen.
9.  Jeder Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nimmt damit auch die Änderungen an, die im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft sind.
Art. 16
1.  Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Abkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates erklären, dass dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Die Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Rates wirksam, wobei jedoch das Abkommen für die in der Notifikation genannten Gebiete erst dann Anwendung findet, wenn es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.
2.  Jeder Staat, der dieses Abkommen durch Notifikation nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann dem Generalsekretär des Rates nach Artikel 14 notifizieren, dass dieses Gebiet das Abkommen nicht mehr anwendet.
Art. 17
1.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären oder, nachdem er Vertragspartei dieses Abkommens geworden ist, dem Generalsekretär des Rates notifizieren, dass er sich durch die Bestimmungen des Artikels 5 nicht als gebunden betrachtet. Diese Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.
2.  Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates zurückziehen.
3.  Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.
Art. 18
Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien sowie den anderen Unterzeichnerstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes:
a. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 12 dieses Abkommens;
b. den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach Artikel 13 in Kraft tritt;
c. die Kündigungen nach Artikel 14;
d. jede nach Artikel 15 als angenommen geltende Änderung und den Tag des Inkrafttretens;
e. den Eingang der Notifikationen nach Artikel 16;
f. den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 17 sowie den Tag, an dem Vorbehalte oder die Zurückziehung von Vorbehalten wirksam werden.
Art. 19
Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁴ wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
⁴ SR 0.120

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel, am ersten Dezember neunzehnhundertvierundsechzig in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 12 Absatz 1 dieses Abkommens bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage

Liste mit Beispielen von Betreuungsgut

a. Bücher und Druckschriften, wie z. B.:
Bücher jeder Art ; Fernunterrichtskurse; Zeitungen und Zeitschriften; Broschüren mit Angaben über die in den Häfen vorhandenen Betreuungs­dienste.
b. Bild ‑ und Tonmaterial, wie z. B.:
Tonwiedergabegeräte; Tonbandgeräte; Rundfunk‑, Fernsehempfangsgeräte; Projektionsgeräte; Aufnahmen auf Schallplatten oder Tonbändern (Sprachkurse, Rundfunksendungen, Glückwünsche, Musik und Unterhaltung); Belichtete und entwickelte Filme; Diapositive.
c. Sportartikel, wie z. B.:
Sportkleidung; Bälle; Schläger und Netze; Deckspiele; Geräte für Leicht‑ und Schwerathletik; Geräte für Gymnastik.
d. Gegenstände zum Zeitvertreib, wie z. B.:
Gesellschaftsspiele; Musikinstrumente; Geräte und Zubehör für Laienspiele; Geräte für Kunstmalerei, Material für Bildhauerei; Werkzeug für Holz‑, Metallarbeiten usw.; Material für die Herstellung von Teppichen.
e. Gegenstände für den Gottesdienst (einschliesslich der Gewänder).
f. Bestandteile, Einzelteile und Zubehör von Betreuungsgut.

Geltungsbereich am 26. Februar 2020 ⁵

⁵ AS 1968 1466 , 1974 1504 , 1982 1320 , 2005 3897 , 2020 769 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

Inkrafttreten

Ägypten

20. Oktober

1967 B

20. Januar

1968

Algerien

  5. März

1969 B

  5. Juni

1969

Australien

  9. Januar

1967

  9. April

1967

Belgien

20. Juni

1966 B

20. September

1966

China

    Macau a

  7. März

2000

20. Dezember

1999

Côte d'Ivoire

26. September

1978

26. Dezember

1978

Dänemark

16. Mai

1966

16. August

1966

    Färöer

  2. August

1967

  2. November

1967

Deutschland

11. Juli

1969

11. Oktober

1969

Finnland

17. Mai

1968 B

17. August

1968

Frankreich*

  6. Juli

1966 B

  6. Oktober

1966

Griechenland

18. Januar

1971 B

18. April

1971

Iran

21. Januar

1970 B

21. April

1970

Irland*

27. Februar

1967 B

27. Mai

1967

Israel

13. September

1971 B

13. Dezember

1971

Italien*

26. März

1968 B

26. Juni

1968

Japan

15. Juni

1968

15. September

1968

Kenia*

  6. März

1967 B

  6. Juni

1967

Korea (Süd-)

21. Oktober

1975 B

21. Januar

1976

Kroatien

29. September

1994 B

29. Dezember

1994

Libanon

31. August

1965 U

11. Dezember

1965

Liechtenstein

13. Juni

1975

13. September

1975

Luxemburg

27. Februar

1975 B

27. Mai

1975

Madagaskar

30. September

1966 B

30. Dezember

1966

Malta

  1. Juli

1966 B

  1. Oktober

1966

Neuseeland

  3. Juni

1965 U

11. Dezember

1965

    Cook-Inseln

  3. Juni

1965

11. Dezember

1965

    Niue

  3. Juni

1965

11. Dezember

1965

    Tokelau

  3. Juni

1965

11. Dezember

1965

Niederlande

  9. November

1966 B

  9. Februar

1967

    Aruba

  9. November

1966

  9. Februar

1967

    Curaçao

  9. November

1966

  9. Februar

1967

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

  9. November

1966

  9. Februar

1967

    Sint Maarten

  9. November

1966

  9. Februar

1967

Niger

  8. Juli

1965 U

11. Dezember

1965

Norwegen

10. September

1965 U

11. Dezember

1965

Pakistan

27. September

1966 B

27. Dezember

1966

Portugal*

10. November

1967 B

10. Februar

1968

Rumänien

  7. März

1967

  7. Juni

1967

Saudi-Arabien

20. Oktober

1967 B

20. Januar

1968

Schweden

15. Februar

1966

15. Mai

1966

Schweiz

22. August

1968

22. November

1968

Serbien

27. Dezember

2001 N

15. Juli

1966

Sierra Leone

  7. September

1966 B

  7. Dezember

1966

Slowenien

23. November

1992 B

23. Februar

1993

Spanien*

  7. Oktober

1966

  7. Januar

1967

Südafrika

27. September

1965 U

27. Dezember

1965

Syrien

30. April

1975 B

30. Juli

1975

Tansania

  8. Dezember

1975 B

  8. März

1976

Tunesien

14. Juli

1965 U

11. Dezember

1965

Türkei

17. Mai

1991 B

17. August

1991

Uganda*

19. Juni

1967 B

19. September

1967

Vereinigtes Königreich

25. Mai

1966

25. August

1966

    Britische Jungferninseln

  1. Dezember

1967

  1. März

1968

    Gibraltar

26. August

1966

26. November

1966

    Guernsey

25. Mai

1966

25. August

1966

    Insel Man

25. Mai

1966

25. August

1966

    Jersey

25. Mai

1966

25. August

1966

    Kaimaninseln

26. August

1966

26. November

1966

    Montserrat

26. August

1966

26. November

1966

    St. Helena

  1. Dezember

1967

  1. März

1968

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltzollorganisation: www.wcoomd.org/ > Français > A notre propos > Conventions et Accords eingesehen oder bei der Zollverwaltung, Sektion internationales Geschäft, 3003 Bern bezogen werden.
a
Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 7. März 2000 ist das
Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.

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