Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz
GS 2015, 48
1 Verordnung zum Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (VWAG) Vom 22. September 2015 (Stand 1. März 2021) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf den § 100 Absatz 2 des Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes (WAG) vom 8. März 2015
1) beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffe (G § 4)
1 In einem Gastwirtschaftsbetrieb im Sinne von § 4 Abs atz 3 Buchstabe a Wirtschafts- und Arbeitsgesetz (WAG) vom 8. März 2015
2) werden fertig zubereitete Speisen und Getränke mit der Möglichkeit zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten.
2 In einem Take-away/Imbiss-Betrieb im Sinne von § 4 Ab satz 3 Buchstabe a WAG
3) werden fertig zubereitete Speisen und Getränke ohne Möglichkeit zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten.
3 Gewerbsmässigkeit im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchtabe b WAG
4) liegt vor, wenn die Beherbergung regelmässig angeboten wird od er mit der Beher- bergung mehr als 10'000 Franken Umsatz pro Jahr erziel t wird.
4 Nicht als Kollektivstreitigkeiten im Sinne von § 4 Abs atz 7 WAG
5) gelten Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmenden und Gem einden, dem Kanton, kantonalen öffentlich-rechtlichen Anstalten und öffentlichen Spi- tälern.
2. Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten
2.1. Öffnungszeiten von Geschäften
§ 2 Advents- und Saisonverkäufe (G § 7)
1 Die Öffnungszeiten für Advents- und Saisonverkäufe sin d von 9 Uhr bis
18 Uhr.
1 ) BGS 940.11 .
2 ) BGS 940.11 .
3 ) BGS 940.11 .
4 ) BGS 940.11 .
5 ) BGS 940.11 .
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2 Dem kantonalen Gewerbeverband und dem kantonalen Ge werkschafts- bund steht bei der Bestimmung der Saisonverkäufe ein gemeinsames Vor- schlagsrecht an den Regierungsrat zu, welches jeweil s bis am 31. Oktober ausgeübt werden kann.
3 Der Regierungsrat publiziert die Daten der Saisonver käufe im Amtsblatt.
§ 3 Ausnahmen im Einzelfall (G § 8)
1 Ausnahmen gemäss § 8 WAG
1) können gewährt werden, wenn überwie- gende öffentliche Interessen oder überwiegende auss erordentliche private Interessen oder ein ausserordentliches, einmaliges Ergebnis vorliegen.
2 Als besondere Fälle im Sinne des Gesetzes kommen unte r anderem in Betracht: Ausstellungen und Anlässe wie "Tag der of fenen Tür".
3 Ausnahmebewilligungen für Anlässe wie "Tag der off enen Tür" können erteilt werden, wenn es sich beispielsweise um eine Neugründung, eine Wiedereröffnung nach Umbau oder um ein Firmenjubiläu m handelt.
2.2. Gastwirtschaftliche Tätigkeiten
2.2.1. Bewilligungen
§ 4 Meldepflicht im Zusammenhang mit bewilligungsp flichtigen Tä-
tigkeiten (G § 9)
1 Wesentliche Änderungen in der Betriebsführung eine s Gastwirtschaftsbe- triebs oder wesentliche Abweichungen von einem Gesu ch oder einer Be- willigung für einen gastwirtschaftlichen Gelegenhei tsanlass sind vorgängig der zuständigen Behörde zu melden.
2 Als wesentlich gelten insbesondere Änderungen: a) in der Geschäftsführung; b) der gastwirtschaftlichen Räumlichkeiten, wie ins besondere die Ver- grösserung oder Verkleinerung des Lokals, oder des Or tes, wo der Anlass stattfindet; c) der Öffnungszeiten über die gesetzlichen Öffnungsze iten hinaus (§§
19 und 21 WAG
2) ).
§ 5 Nachweis einer minimalen fachlichen Qualifikat ion (G § 11)
1 Der Nachweis einer minimalen fachlichen Qualifikat ion ist erbracht, wenn ein Fähigkeitsausweis oder eine ausreichende berufli che Qualifikation vor- liegt.
2 Der Fähigkeitsausweis setzt ausreichende Kenntnisse i n folgenden Gebie- ten voraus: a) Kantonales Gastgewerberecht, unter besonderer Ber ücksichtigung einschlägiger Bestimmungen der Bau-, Umweltschutz-, und Brand- schutzgesetzgebung; b) Lebensmittel- und Gesundheitsrecht, inklusive Alko holgesetzge- bung;
1 ) BGS 940.11 .
2 ) BGS 940.11 .
3 c) Arbeits- und Sozialversicherungsrecht; d) Ausländerrecht; e) Kaufmännische Buchführung; f) Hygiene.
3 Als Fähigkeitsausweis, der diese Vorgaben erfüllt, g elten der Fähigkeits- ausweis Stufe G1 der Gastro-Unternehmensausbildung vo n Gastro Suisse sowie andere gleichwertige Ausweise.
4 Die ausreichende berufliche Qualifikation wird beu rteilt anhand: a) der jeweiligen Ausbildung; b) der Berufserfahrung im Bereich des Gastgewerbes, und c) den dabei ausgeübten Funktionen.
5 Eine ausreichende berufliche Qualifikation wird ver mutet, wenn der Ge- suchsteller oder die Gesuchstellerin während mehr a ls 10 Jahren in leiten- der Funktion im Gastwirtschaftsgewerbe tätig gewesen ist.
§ 6 Unterlagen für die Prüfung der Bewilligungsvora ussetzungen
(G § 11)
1 Wer um eine Betriebsbewilligung nach § 9 Absatz 1 WAG
1) ersucht, hat bis spätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Übernahme des Betriebs fol- gende Unterlagen einzureichen: a) schriftliches Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt de r Eröffnung oder der Übernahme des Betriebs und Angaben über die für die gastwirt- schaftliche Tätigkeit beanspruchten Räume und/oder Flächen; b) Handlungsfähigkeitsausweis; c) Wohnsitzbestätigung; d) Auszug aus dem Betreibungsregister; e) Auszug aus dem Strafregister; f) Fähigkeitsausweis oder Nachweis einer ausreichend en beruflichen Qualifikation; g) Grundbuchauszug oder Miet- bzw. Pachtvertrag; h) Geschäftsführungsvertrag, falls ein Anstellungsver hältnis vorliegt; i) Baubewilligung oder Bestätigung der zuständigen B aubehörde, dass für den bestehenden Betrieb die baurechtlichen Vorau ssetzungen erfüllt sind; j) Brandschutzbewilligung.
2 Wer um eine Anlassbewilligung nach § 9 Absatz 2 WAG
2) ersucht, hat bis spätestens drei Monate vor der Durchführung des Anla sses ein schriftliches Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt sowie zur Art und Du rchführung des Anlasses einzureichen. Die zuständige Behörde der Ein wohnergemeinde kann eine kürzere Frist gewähren.
3 Die zuständige Behörde kann die Einreichung der in Absatz 1 Buchstabe b-e genannten Unterlagen auch für Anlassbewilligung en verlangen, sofern dies für die Beurteilung des Gesuchs notwendig ersc heint.
1 ) BGS 940.11 .
2 ) BGS 940.11 .
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§ 7 Bezeichnung der gastwirtschaftlichen Räumlichke iten (G § 1,
G § 12)
1 Die zuständige Behörde führt in der Betriebsbewilli gung anhand der Baubewilligung die für die gastwirtschaftlilchen Nu tzung bewilligten Räume auf.
§ 8 Auflagen für Anlassbewilligungen (G § 12)
1 Der Regierungsrat erlässt Empfehlungen über die be i Anlassbewilligun- gen, insbesondere bei grösseren Anlässen, zu prüfend en Auflagen.
2.2.2. Ausübung der gastwirtschaftlichen Tätigkeit
2.2.2.1. Allgemeines
§ 9 Verantwortlichkeit (G § 15)
1 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhab erin dürfen in ihren Betrieben keine rechtswidrigen Handlungen vornehmen oder dulden.
2 Störende Gäste, die sich nicht an die Weisungen der Bewilligungsinhaber halten, dürfen weggewiesen werden.
§ 10 Abwesenheit und Stellvertretung (G § 15)
1 Bei Abwesenheit des Inhabers oder der Inhaberin ei ner Betriebsbewilli- gung bestimmt er oder sie eine Ansprechsperson.
2 Ist der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsb ewilligung länger als vier Wochen an der persönlichen Betriebsführung verhi ndert, ist eine Per- son als Vertretung zu bezeichnen und diese der zuständ igen Behörde mit- zuteilen.
3 Die stellvertretende Person ist berechtigt und verpf lichtet, in allen Berei- chen der Betriebsführung selbständig zu handeln.
§ 11 Amtsblatt (G § 16)
1 In Take-away/Imbiss-Betrieben im Sinne von § 4 Absatz 3 Buchstabe a WAG
1)
2.2.2.2. Öffnungszeiten von Betrieben
§ 12 Abweichende Anordnungen der Einwohnergemeinde n (G § 21)
1 Die Einwohnergemeinden bringen nach § 21 Absatz 1 W AG
2) festgelegte, abweichende Öffnungszeiten der zuständigen Behörde zur Kenntnis.
1 ) BGS 940.11 .
2 ) BGS 940.11 .
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§ 13 Ausnahmen (G § 21)
1 Einzelbetriebliche Ausnahmen gemäss § 21 Absatz 2 WA G
1) können ge- währt werden, wenn: a) überwiegende öffentliche Interessen oder überwie gende ausseror- dentliche private Interessen vorliegen; b) ein ausserordentliches, einmaliges Ereignis vorli egt.
2.2.2.3. Erotische Unterhaltung
§ 14 Meldepflicht (G § 22)
1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsbewil ligung meldet der zuständigen Behörde, wenn erotische Unterhaltung ang eboten wird.
§ 15 Ausstattung (G § 22)
1 Unmittelbar angrenzend an die Bühne oder an eine äh nliche Einrichtung ist für die auftretenden Personen eine Garderobe ei nzurichten.
2 Die auftretende Person hat die Bühne oder ähnliche Einrichtung über die Garderobe zu betreten und zu verlassen.
3 Am Eingang des Lokals ist auf die erotische Unterha ltung und das Zu- trittsalter ab 18 Jahren hinzuweisen.
2.3. Handel mit alkoholhaltigen Getränken
§ 16 Meldepflicht im Zusammenhang mit bewilligungs pflichtigen Tä-
tigkeiten (G § 23)
1 Wesentliche Änderungen in der Führung eines Betrieb s oder der Durch- führung eines Einzelanlasses sind vorgängig der zustän digen Behörde zu melden.
2 Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere: a) Änderungen in der Geschäftsführung, oder b) die Verlegung des Lokals resp. des Anlasses.
§ 17 Unterlagen für die Prüfung der Bewilligungsvor aussetzungen
(G § 25)
1 Wer um eine Betriebsbewilligung nach § 23 Absatz 1 WAG
2) ersucht, hat bis spätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Übernahme des Betriebs fol- gende Unterlagen einzureichen: a) schriftliches Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt de r Eröffnung oder der Übernahme des Betriebs; b) Handlungsfähigkeitsausweis; c) Wohnsitzbestätigung; d) Auszug aus dem Betreibungsregister; e) Auszug aus dem Strafregister.
1 ) BGS 940.11 .
2 ) BGS 940.11 .
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2 Wer um eine Anlassbewilligung nach § 23 Absatz 2 WA G
1) ersucht, hat bis spätestens 14 Tage, bei grösseren Anlässen bis spät estens drei Monate vor der Durchführung des Anlasses, ein schriftliches Ge such mit Angaben zum Zeitpunkt sowie zur Art und Durchführung des Anlasse s einzureichen.
3 Die zuständige Behörde kann die Einreichung der in Absatz 1 Buchstabe b-e genannten Unterlagen auch für Anlassbewilligung en verlangen, sofern dies für die Beurteilung des Gesuchs notwendig ersc heint.
2.4. Sexarbeit
2.4.1. Bewilligungen
§ 18 Meldepflicht im Zusammenhang mit bewilligungs pflichtigen Tä-
tigkeiten (G § 28)
1 Wesentliche Änderungen in der Betriebsführung sind vorgängig der zu- ständigen Behörde zu melden.
2 Als wesentlich gelten insbesondere Änderungen: a) in der Geschäftsführung; b) der für die Ausübung der Sexarbeit bestimmten Räu mlichkeiten.
§ 19 Unterlagen für die Prüfung der Bewilligungsvor aussetzungen
(G § 29)
1 Wer um eine Betriebsbewilligung nach § 28 Absatz 1 WAG
2) ersucht, hat bis spätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Übernahme des Betriebs fol- gende Unterlagen einzureichen: a) schriftliches Gesuch mit Angaben zum Zeitpunkt de r Eröffnung oder der Übernahme des Betriebs und mit Angaben über die für die Aus- übung der Sexarbeit zur Verfügung gestellten oder vermit telten Räumlichkeiten; b) Handlungsfähigkeitsausweis; c) Wohnsitzbestätigung; d) Auszug aus dem Betreibungsregister; e) Auszug aus dem Strafregister; f) Grundbuchauszug oder Miet- bzw. Pachtvertrag; g) Geschäftsführungsvertrag, falls ein Anstellungsver hältnis vorliegt; h) Baubewilligung oder Bestätigung der zuständigen B aubehörde, dass erfüllt sind; i) Brandschutzbewilligung.
2 Wer um eine Vermittlungsbewilligung nach § 28 Absat z 2 WAG
3) ersucht, hat bis spätestens 14 Tage vor Eröffnung oder Überna hme des Betriebs die in Absatz 1 Buchstabe a-e und g genannten Unterlagen einzureichen.
1 ) BGS 940.11 .
2 ) BGS 940.11 .
3 ) BGS 940.11 .
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§ 20 Bezeichnung der für die Ausübung der Sexarbeit zu r Verfügung
gestellten oder vermittelten Räumlichkeiten (G § 29, G § 30)
1 Die zuständige Behörde führt in der Betriebsbewilli gung anhand der Baubewilligung die für die Ausübung der Sexarbeit be stimmten Räume auf.
2.4.2. Ausübung der bewilliungspflichtigen Tätigkeiten
§ 21 Pflichten des Inhabers oder der Inhaberin ein er Betriebsbewilli-
gung (G § 31)
1 Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhab erin dürfen in ihren Betrieben keine rechtswidrigen Handlungen vornehmen oder dulden.
2 Störende Gäste, die sich nicht an die Weisungen der Bewilligungsinhaber halten, dürfen weggewiesen werden.
§ 22 Abwesenheit und Stellvertretung (G § 31)
1 Bei Abwesenheit des Inhabers oder der Inhaberin ei ner Betriebsbewilli- gung bestimmt er oder sie eine Ansprechsperson.
2 Ist der Inhaber oder die Inhaberin einer Betriebsb ewilligung länger als vier Wochen an der persönlichen Betriebsführung verhi ndert, ist eine Per- son als Vertretung zu bezeichnen und diese der zuständ igen Behörde mit- zuteilen.
3 Die stellvertretende Person ist berechtigt und verpf lichtet, in allen Berei- chen der Betriebsführung selbständig zu handeln.
2.5. Kleinspiele
*
§ 22
bis * Altersgrenze (G § 38)
1 Minderjährige sind zu bewilligungspflichtigen Kleins pielen nicht zugelas- sen.
2 Die Bewilligungsbehörde kann die Altersgrenze herab setzen oder ganz aufheben. Massgebend ist das Gefährdungspotenzial de s Spiels in Bezug auf Spielsucht und unangemessene Spieleinsätze.
3 Bei kleinen Pokerturnieren darf die Bewilligungsbe hörde die Altersgren- ze nicht unter 16 Jahre herabsetzen.
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3. Wirtschaftsförderung
3.1. Allgemeine Wirtschaftsförderung
3.1.1. Förderungsmassnahmen
§ 23 Landerwerb und ähnliche Massnahmen (G § 66)
1 Mit dem vorsorglichen Landerwerb soll ein Bestand an verfügbarem In- dustrie- und Gewerbeland geschaffen werden.
2 Die Massnahmen sind in der Regel auf eingezontes Lan d zu beschränken.
3 Die Gemeinden sind in der Regel anzuhören und solle n sich nach Mög- lichkeit an den Massnahmen beteiligen.
§ 24 Werbung und sonstige Massnahmen (G § 66)
1 An Innovationsberatungsstellen, regionale Wirtschaf tsförderungsstellen, Bürgschaftsgenossenschaften, Promotionsorganisation en, Tourismusorga- nisationen usw. können im Rahmen von Leistungsvereinb arungen, Beiträ- ge gewährt werden, sofern sie sich für die Ziele de r Wirtschaftsförderung besonders einsetzen.
§ 25 Forschung und Entwicklung (G § 67)
1 Die Unterstützung für Forschung und Entwicklung durc h den Kanton setzt voraus, dass die Projekte von anerkannten Fachins tanzen positiv be- urteilt werden.
2 Die Projekte sollen in der Regel von anderen Träger n mitunterstützt wer- den.
§ 26 Abgabe von Grundeigentum (G § 67)
1 Mit der Abgabe von Industrie- und Gewerbeland sind Fristen zur Realisie- rung des Bauvorhabens sowie weitere sichernde Nebenb estimmungen wie Vorkaufsrecht, Rückkaufsrecht, Zweckentfremdungsverbo t usw. zu verbin- den.
§ 27 Beiträge (G § 67)
1 Beiträge sind vom Nachweis angemessener Eigenleistu ngen abhängig.
§ 28 Darlehen (G § 67)
1 Darlehen werden nur in Ausnahmefällen gewährt.
2 Sie sind angemessen zu amortisieren.
§ 29 Bürgschaften (G § 67)
1 Investitionskredite können bis zu einem Drittel der Gesamtkosten ver- bürgt werden.
2 Die Bürgschaften werden auf eine Dauer von längsten s 10 Jahren einge- gangen.
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3 Bürgschaften werden nur gewährt, sofern der verbürg te Kredit angemes- sen amortisiert wird.
§ 30 Zinsverbilligungen (G § 67)
1 Zinsverbilligungen werden während längestens 6 Jahr en degressiv ge- währt.
2 Sie erstrecken sich auf höchstens 4/5 der Gesamtkos ten eines Projektes.
3 Zu den Gesamtkosten zählen die Investitionskosten so wie weitere Auf- wendungen, die sich unmittelbar aus dem Vorhaben erg eben, wie Perso- nal- und Materialkosten. Nicht zu den Gesamtkosten zä hlen die Betriebs- kosten der die Nullserie übersteigenden Produktion.
§ 31 Ausnahmefälle (G § 67)
1 Als besonders förderungswürdig gelten Projekte ins besondere: a) wenn sie bei systemrelevanten Unternehmen angesied elt sind; b) wenn sie für die regionale Wirtschaft eine beson dere Bedeutung haben; c) wenn sie eine wesentliche technologische Erneuer ung beinhalten, oder d) wenn durch sie eine grosse Anzahl von Arbeitsplätze n erhalten oder geschaffen werden kann.
2 Der Regierungsrat entscheidet im Einzelfall über di e besondere Förde- rungswürdigkeit und legt den Umfang und die Dauer d er Förderung fest.
3 Die Ausnahmeregelung setzt voraus, dass keine andere Finanzierung möglich ist.
4 Die Ausnahmeregelung kann bei Bürgschaften und Dar lehen angewen- det werden.
5 Die Ausnahmeregelung kann sowohl für bestehende Fir men wie auch für Neuansiedlungen angewendet werden.
3.1.2. Voraussetzungen
§ 32 Förderungswürdigkeit (G § 70)
1 Die Förderungswürdigkeit wird nach unternehmens- un d projektspezifi- schen Gesichtspunkten beurteilt.
2 Unternehmensspezifische Gesichtspunkte sind insbeso ndere: a) klares Unternehmenskonzept; b) günstige Beurteilung des Unternehmens durch die kreditgewähren- de Bank; c) Bedeutung für den lokalen und regionalen Arbeits markt.
3 Projektspezifische Kriterien sind insbesondere: a) Vorhaben in Übereinstimmung mit dem Unternehmensk onzept; b) Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen; c) Flächenbedarf und Umweltverträglichkeit; d) angemessene Eigenleistungen und ausgewogenes Fina nzierungs- verhältnis; e) Innovations- oder Diversifikationseffekt.
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4 Zur Beurteilung von Gesuchen kann die Wirtschaftsfö rderungsstelle Ex- perten anhören, Gutachten einholen oder weitere sac hdienliche Abklä- rungen vornehmen.
§ 33 Lohn- und Arbeitsbedingungen (G § 70)
1 Als orts- und berufsüblich gelten Arbeitsbedingung en, wie sie in den be- treffenden Branchen von den Sozialpartnern insbesonde re in Gesamtar- beitsverträgen vereinbart wurden.
2 Fehlen konkrete Vereinbarungen, sind die Empfehlung en der Tripartiten Kommission gemäss §§ 88 ff. WAG
1) beizuziehen.
3.1.3. Durchführung
3.1.3.1 Allgemeines*
§ 34 Auskünfte und Unterlagen (G § 71)
1 Die Gesuchsteller haben sämtliche für die Beurteil ung des Gesuches not- wendigen Auskünfte zu erteilen und alle benötigten U nterlagen gemäss den Vorgaben der Wirtschaftsförderungsstelle einzurei chen.
3.1.3.2. Transparenz*
§ 34
bis * Förderungsmassnahmen (G § 71)
1 Einmal jährlich werden veröffentlicht: a) Einmalige Förderungsmassnahmen der Fachstelle Stand ortförderung im Berichtsjahr in der Höhe von 5'000 Franken und meh r, unter An- gabe der Empfängerin oder des Empfängers sowie der Beitragshöhe; b) jährlich wiederkehrende Förderungsmassnahmen der Fachstelle Standortförderung, die im Berichtsjahr in der Höhe vo n 5'000 Fran- ken und mehr ausgerichtet werden, unter Angabe der Empfängerin oder des Empfängers sowie der Beitragshöhe und Beit ragsdauer.
§ 34
ter * Steuererleichterungen (G § 71)
1 Bewilligte Anträge auf Steuererleichterung im Beric htsjahr werden, unter Angabe der Empfängerin oder des Empfängers, des Stan dortes, des Er- leichterungssatzes und der Dauer der Steuererleichter ung sowie der An- zahl Arbeitsplätze, die dadurch geschaffen oder neu a usgerichtet werden sollen, einmal jährlich veröffentlicht.
3.1.3.3 Finanzierung*
§ 35 Rückstellungen (G § 72)
1 Zur Abdeckung von allfälligen Bürgschafts- und Dar lehensverlusten wird ein Betrag von mindestens 10% der eingegangenen Verpf lichtungen als Rückstellung ausgewiesen.
1 ) BGS 940.11 .
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4. Marktaufsicht
4.1. Messwesen
§ 36 Widerhandlungen (G § 85)
1 Der Eichmeister oder die Eichmeisterin meldet Wide rhandlungen der Messmittelbesitzer gegen die Bundesgesetzgebung über das Messwesen der zuständigen Behörde.
§ 37 Gebühren und Entschädigung des Eichmeisters o der der Eichmeis-
terin (G § 86)
1 Der Eichmeister oder die Eichmeisterin bezieht für alle Eicharbeiten von den Messmittelbesitzern die in der Bundesgesetzgebun g festgesetzten Gebühren und Entschädigungen.
2 Für den Vollzug der Deklarationsverordnung und von beh ördlich ange- ordneten Kontrollaufträgen bezieht der Eichmeister od er die Eichmeisterin vom Kanton eine Stundenentschädigung nach Art. 3 Absat z 2 und Anhang der eidgenössichen Eichgebührenverordnung
1) , soweit nicht von einem Privaten eine entsprechende Gebühr zu erheben ist.
3 Mit der Stundenentschädigung sind der Arbeitsaufwan d sowie alle Aus- lagen, insbesondere Spesen, abgegolten.
4 Die Entschädigungen für die Teilnahme an Sitzungen u nd Kursen werden vom Regierungsrat festgelegt.
4.2. In die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer
§ 38 Organisation der Tripartiten Kommission (G § 8 8)
1 Die zuständige Behörde führt die Geschäftsstelle de r Tripartiten Kommis- sion.
§ 39 Auskunfts- und Einsichtsrecht (G § 89)
1 Für die von der Tripartiten Kommission beigezogenen Fachleute gilt das Auskunfts- und Einsichtsrecht sowie das Amtsgeheimn is gemäss Bundes- recht.
2)
1 ) SR 941.298.1 .
2 )
Artikel 360b Absatz 5 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schwei-
zerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligatione nrecht) vom 30. März 1911 (SR 220 ).
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5. Abgaben und Gebühren
§ 40 Festlegung der Gebührenhöhe (G § 93)
1 Die Gebühren gemäss § 93 Abs. 1 WAG
1) werden im ersten Jahr oder bis zum Vorliegen einer ersten rechtskräftigen Steuerveranl agung nach einer Selbsteinschätzung bei der Gesuchseinreichung provisor isch festgelegt. Provisorische Veranlagungen werden - soweit erforderl ich - beim Vorliegen der definitiven Bemessungskriterien angepasst.
2 In den Folgejahren werden die Gebühren für eine gas twirtschaftliche Betriebsbewilligung gemäss § 9 Absatz 1 sowie § 93 A bsatz 1 WAG
2) und für eine Betriebs- oder Vermittlungsbewilligung im B ereich der Sexarbeit gemäss § 28 sowie § 93 Absatz 1 WAG
3) nach der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung festgelegt.
3 Die Gebühren für eine Betriebsbewilligung für den Alkoholhandel ge- mäss § 23 Absatz 1 sowie § 93 Absatz 2 WAG
4) werden bei der Gesuchsein- reichung nach einer Selbsteinschätzung festgelegt. In den Folgejahren werden sie nach den gemeldeten Umsatzzahlen des Vorjah res festgelegt.
4 Bei unterjähriger Gebührenpflicht ist die ganze Jah resgebühr geschuldet.
6. Vollzug und Rechtspflege
§ 41 Zuständigkeiten (G § 100)
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist zuständige Be hörde für alle im Ge- setz und in der Verordnung genannten Belange in den B ereichen: a) Öffnungszeiten von Geschäften; b) gastwirtschaftliche Tätigkeiten; c) Handel mit alkoholhaltigen Getränken; d) Sexarbeit; e)* Kleinspiele; f) Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel; g)* ... h)* ... i)* ... j) Messwesen; k) in die Schweiz entstandte Arbeitnehmer und Arbeitn ehmerinnen; l) Filmwesen; m) Vollzug aller in § 3 WAG
5) aufgeführten Bundesgesetzgebungen.
1bis Der Chef oder die Chefin des Kantonalen Führungsstab es ist kantonale Zentralstelle für die wirtschaftliche Landesversorgu ng.*
1 ) BGS 940.11 .
2 ) BGS 940.11 .
3 ) BGS 940.11 .
4 ) BGS 940.11 .
5 ) BGS 940.11 .
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2 Das Volkswirtschaftsdepartement ist zuständige Behör de für: a) den Entscheid über Streitfälle bezüglich des Recht s auf Auskunft und Einsichtnahme der Tripartiten Kommission in notw endige Do- kumente der Betriebe gemäss Artikel 360b Absatz 5 OR
1) ; b) die Anordnung von Sanktionen gemäss Artikel 13 Abs atz 1 Bundes- gesetz gegen die Schwarzarbeit
2) ; c)* ...
2bis Das Departementssekretariat des Volkswirtschaftsdep artementes ist zuständige Behörde für:* a) Standortförderung; b) Tourismusförderung.
3 Das Volkswirtschaftsdepartement ist zudem Beschwerde instanz im Sinne von § 84 Absatz 2 und § 87 WAG
3)
.
4 Die Polizeiorgane sind befugt, die Gastwirtschafts- und Beherbergungs- betriebe, die Betriebe zur Ausübung von Sexarbeit sowi e gastwirtschaftli- che Gelegenheitsanlässe zu betreten und zu kontrollie ren.
§ 42 Koordination beim Verfahren zur Erteilung von Anl assbewilligun-
gen (G § 100, G § 102)
1 Sind für die Durchführung eines gastwirtschaftliche n Gelegenheitsanlas- ses, neben einer Bewilligung nach § 9 Absatz 2 WAG
4) , weitere kantonale oder kommunale Bewilligungen im Sinne von § 11 Absatz 4 WAG
5) erfor- derlich, so ist die zuständige Behörde der Einwohner gemeinde Leitbehör- de.
1bis Bei überkommunalen oder regionalen Anlässen ist di ejenige Einwoh- nergemeinde Leitbehörde, auf deren Gebiet die Haupta ttraktivität aus gastwirtschaftlicher Sicht stattfindet.*
1ter Bei Zuständigkeitskonflikten sprechen sich die Ein wohnergemeinden ab und legen die Leitbehörde fest. Können sich die Einwo hnergemeinden nicht einigen, bestimmt das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Leitbehör- de.*
2 Die zuständige Behörde der Einwohnergemeinde koordi niert die ver- schiedenen Verfahren und eröffnet alle Entscheide gl eichzeitig und aufei- nander abgestimmt.*
2bis Die zuständige Behörde der Einwohnergemeinde führt die nach Artikel
41 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Geldspiele
6) bewilligungsfreien Klein- lotterien in der Anlassbewilligung auf und stellt d er zuständigen kantona- len Behörde davon eine Kopie zu.*
3 Der Polizei Kanton Solothurn ist eine Kopie der Anlass bewilligung zuzu- stellen.
1 ) Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizeris chen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 ( SR 220 ).
2 ) Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwa rzarbeit vom
17. Juni 2007 (SR 822.41 ).
3 ) BGS 940.11 .
4 ) BGS 940.11 .
5 ) BGS 940.11 .
6 ) Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) vom 29. September 2017 (SR 935.11) .
14 RRB Nr. 2015/1505 vom 22. September 2015. Die Einspruchsfrist ist am 23. November 2015 unbenut zt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2016. Publiziert im Amtsblatt vom 27. November 2015.
15 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
24.11.2020 01.03.2021 Titel 2.5. eingefügt GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 22
bis eingefügt GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 Titel 3.1.3.1 e ingefügt GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 Titel 3.1.3.2. eingefügt GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 34
bis eingefügt GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 34
ter eingefügt GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 Titel 3.1.3.3 eingefügt GS 2020, 75
24.11.202 0 01.03.2021 § 41 Abs. 1, e) geändert GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 41 Abs. 1, g) aufgehoben GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 41 Abs. 1, h) aufgehoben GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 41 Abs. 1, i) aufgehoben GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.20 21 § 41 Abs. 1
bis eingefügt GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 41 Abs. 2, c) aufgehoben GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 41 Abs. 2
bis eingefügt GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 42 Abs. 1
bis eingefügt GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 42 Abs. 1
ter eingefügt GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 42 Abs. 2 geändert GS 2020, 75
24.11.2020 01.03.2021 § 42 Abs. 2
bis eingefügt GS 2020, 75
16 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Titel 2.5. 24.11.2020 0 1.03.2021 eingefügt GS 2020, 75
§ 22
bis
24.11.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 75
Titel 3.1.3.1 24.11.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 75 Titel 3.1.3.2. 24.11.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 75
§ 34
bis
24.11.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 75
§ 34
ter
24.11.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 75
Titel 3.1.3.3 24.11.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 75
§ 41 Abs. 1, e) 24.11.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 75
§ 41 Abs. 1, g) 24.11.2020 01.03.2021 aufgehoben GS 2020, 75
§ 41 Abs. 1, h) 24.1 1.2020 01.03.2021 aufgehoben GS 2020, 75
§ 41 Abs. 1, i) 24.11.2020 01.03.2021 aufgehoben GS 2020, 75
§ 41 Abs. 1
bis
24.11.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 75
§ 41 Abs. 2, c) 24.11.2020 01.03.2021 aufgehoben GS 2020, 75
§ 41 Abs. 2
bis
24.11.2020 01.0 3.2021 eingefügt GS 2020, 75
§ 42 Abs. 1
bis
24.11.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 75
§ 42 Abs. 1
ter
24.11.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 75
§ 42 Abs. 2 24.11.2020 01.03.2021 geändert GS 2020, 75
§ 42 Abs. 2
bis
24.11.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 75
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