Übereinkommen zur Errichtung des Gemeinsamen Rohstoff‑Fonds (0.970.6)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen zur Errichtung des Gemeinsamen Rohstoff‑Fonds

Abgeschlossen in Genf am 27. Juni 1980 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Oktober 1981² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. August 1982 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Juni 1989 (Stand am 8. Juni 2016) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1989 2052
Die Vertragsparteien,
entschlossen, die wirtschaftliche Zusammenarbeit und die Verständigung zwischen allen Staaten, insbesondere zwischen den entwickelten Ländern und den Entwick­lungsländern, gestützt auf die Grundsätze der Gerechtigkeit und der souveränen Gleichheit zu fördern und dadurch zur Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsord­nung beizutragen,
in Erkenntnis der Notwendigkeit verbesserter Formen der internationalen Zusam­menarbeit im Rohstoffbereich als wesentliche Voraussetzung für die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, die zum Ziel hat, die wirtschaftliche und sozi­ale Entwicklung, insbesondere der Entwicklungsländer, zu fördern,
in dem Wunsch, ein globales Vorgehen zur Verbesserung der Marktstrukturen im Welthandel mit Rohstoffen, die für die Entwicklungsländer von Belang sind, zu fördern,
gestützt auf die Entschliessung 93 (IV) über das Integrierte Rohstoffprogramm, die auf der vierten Tagung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Ent­wicklung (im folgenden als «UNCTAD» bezeichnet) angenommen wurde,
sind übereingekommen, hiermit den Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe zu errichten, der nach den folgenden Bestimmungen tätig wird:

Kapitel I Begriffsbestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
1. «Fonds» den durch dieses Übereinkommen errichteten Gemeinsamen Roh­stoff‑Fonds;
2. «internationales Rohstoffübereinkommen oder internationale Rohstoffvereinba­rung» (im folgenden als «internationale Rohstoffüberein­kunft» bezeich­net) jedes zwischenstaatliche Übereinkommen oder jede zwi­schen­staatliche Vereinbarung zur Förderung der internationalen Zusammen­arbeit in einem Rohstoffbereich, deren Vertragsparteien Erzeuger und Verbraucher einschliessen, die den wesentlichen Teil des Welthandels mit dem betreffen­den Rohstoff abdecken;
3. «internationale Rohstofforganisation» die durch eine internationale Rohstoff­über­einkunft zur Ausführung der Bestimmungen der Übereinkunft gegründete Organisation;
4. «assoziierte internationale Rohstofforganisation» eine internationale Rohstoff­organisation, die sich mit dem Fonds nach Artikel 7 assoziiert hat;
5. «Assoziierungsabkommen» das zwischen einer internationalen Rohstoff­organi­sation und dem Fonds nach Artikel 7 geschlossene Abkommen;
6. «finanzielle Höchstforderungen» den nach Artikel 17 Absatz 8 zu bestimmen­den Höchstbetrag an Fondsmitteln, den eine assoziierte internati­onale Rohstofforganisation beim Fonds als Darlehen aufnehmen darf;
7. «internationales Rohstoffgremium» ein nach Artikel 7 Absatz 9 bestimmtes Gremium;
8. «Rechnungseinheit» die nach Artikel 8 Absatz 1 bestimmte Rechnungsein­heit des Fonds;
9. «verwendbare Währungen» a) die Deutsche Mark, den Französischen Fran­ken, den Japanischen Yen, das Pfund Sterling, den US‑Dollar und jede an­dere Währung, die nach Feststellung einer zuständigen internationalen Wäh­rungsorganisation bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt wird, und b) jede sonstige frei verfügbare und tatsächlich verwendbare Wäh­rung, die der Exekutivausschuss mit qualifizierter Mehrheit bezeichnet, nachdem das Land, dessen Währung der Fonds in dieser Weise zu bezeich­nen vorschlägt, seine Genehmigung erteilt hat. Im Einklang mit den beste­henden internationalen Währungsgepflogenheiten bezeichnet der Gouver­neursrat eine zuständige internationale Währungsorganisation im Sinne des Buchstabens a und nimmt mit qualifizierter Mehrheit Regeln und Vorschrif­ten über die Bezeichnung von Währungen im Sinne des Buchstabens b an. Der Exekutivausschuss kann mit qualifizierter Mehrheit Währungen von der Liste der verwendbaren Währungen streichen;
10. «das durch direkte Beitragsleistungen dargestellte Kapital» das in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 4 bezeichnete Kapital;
11. «eingezahlte Anteile» die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 bezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen;
12. «zahlbare Anteile» die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen;
13. «Garantiekapital» das dem Fonds von seinen Mitgliedern, die sich an einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation beteiligen, nach Artikel 14 Absatz 4 zur Verfügung gestellte Kapital;
14. «Garantien» die dem Fonds von Teilnehmern an einer assoziierten internatio­nalen Rohstofforganisation, die nicht Mitglieder des Fonds sind, nach Artikel 14 Absatz 5 abgegebenen Garantien;
15. «Lagerscheine» Lagerscheine, Lagerquittungen oder sonstige Berechtigungs­scheine, die das Eigentum an Rohstofflagerbeständen bewei­sen;
16. «Gesamtstimmenzahl» die Gesamtzahl der allen Mitgliedern des Fonds zustehenden Stimmen;
17. «einfache Mehrheit» mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen;
18. «qualifizierte Mehrheit» mindestens zwei Drittel aller abgegebenen Stim­men;
19. «besonders qualifizierte Mehrheit» mindestens drei Viertel aller abgegebe­nen Stimmen;
20. «abgegebene Stimmen» Ja‑ und Nein‑Stimmen.

Kapitel II Ziele und Aufgaben

Art. 2 Ziele
Der Fonds hat folgende Ziele:
a) als Hauptinstrument für die Erreichung der vereinbarten Ziele des Integrier­ten Rohstoffprogramms zu dienen, die in der Entschliessung 93 (IV) der UNCTAD niedergelegt sind;
b) den Abschluss und das Wirksamwerden von internationalen Rohstoffüberein­künften, insbesondere über Rohstoffe von besonderem Be­lang für die Entwicklungsländer, zu erleichtern.
Art. 3 Aufgaben
Zur Erreichung seiner Ziele nimmt der Fonds folgende Aufgaben wahr:
a) durch sein erstes Konto, entsprechend den Regelungen, die im folgenden beschrieben werden, zur Finanzierung internationaler Ausgleichslager und international koordinierter nationaler Lager im Gesamtrahmen von interna- tionalen Rohstoffübereinkünften beizutragen;
b) durch sein zweites Konto, entsprechend den Regelungen, die im Folgenden beschrieben werden, andere Massnahmen im Rohstoffbereich als die Lager­haltung zu finanzieren;
c) durch sein zweites Konto Koordinierung und Konsultationen in bezug auf andere Massnahmen im Rohstoffbereich als die Lagerhaltung und auf ihre Finanzierung mit dem Ziel zu fördern, eine Schwerpunktstelle für den betref­fenden Rohstoff zu bilden.

Kapitel III Mitglieder

Art. 4 Zulassungsbedingungen
Mitglieder des Fonds können werden:
a) alte Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisati­onen oder der Internationalen Atomenergie‑Organisation und
b) jede zwischenstaatliche Organisation zum regionalen wirtschaftlichen Zusammenschluss, die in den Tätigkeitsbereichen des Fonds Zuständigkeiten wahr‑nimmt. Derartige zwischenstaatliche Organisationen sind nicht gehal­ten, gegenüber dem Fonds irgendwelche finanziellen Verpflichtungen einzu­gehen, und haben kein Stimmrecht.
Art. 5 Mitglieder
Mitglieder des Fonds (im folgenden als «Mitglieder» bezeichnet) sind:
a) alle Staaten, die dieses Übereinkommen nach Artikel 54 ratifiziert, angenom­men oder genehmigt haben;
b) alle Staaten, die diesem Übereinkommen nach Artikel 56 beigetreten sind;
c) alle zwischenstaatlichen Organisationen im Sinne des Artikels 4 Buch­stabe b, die dieses Übereinkommen nach Artikel 54 ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben;
d) alle zwischenstaatlichen Organisationen im Sinne des Artikels 4 Buch­stabe b, die diesem Übereinkommen nach Artikel 56 beigetreten sind.
Art. 6 Haftungsbeschränkung
Kein Mitglied ist nur wegen seiner Mitgliedschaft beim Fonds für Handlungen oder Verbindlichkeiten des Fonds haftbar.

Kapitel IV Beziehungen der internationalen Rohstofforganisationen und der internationalen Rohstoffgremien zum Fonds

Art. 7 Beziehungen der internationalen Rohstofforganisationen und der internationalen Rohstoffgremien zum Fonds
1.  Von den Möglichkeiten des ersten Kontos des Fonds dürfen nur solche internatio­nalen Rohstofforganisationen Gebrauch machen, die zur Durchführung von inter­nationalen Rohstoffübereinkünften gegründet wurden, die entweder internationale Ausgleichslager oder international koordinierte nationale Lager vorsehen, sofern diese internationalen Rohstofforganisationen ein Assoziierungsabkommen geschlos­sen haben. Das Assoziierungsabkommen muss diesem Übereinkommen sowie allen vom Gouverneursrat angenommenen, und ihrerseits mit diesem Übereinkommen übereinstimmenden Regeln und Vorschriften entsprechen.
2.  Eine internationale Rohstofforganisation, die zur Durchführung einer internatio­nalen Rohstoffübereinkunft gegründet wurde und internationale Ausgleichslager vorsieht, kann sich mit dem Fonds für die Zwecke des ersten Kontos assoziieren, sofern die internationale Rohstoffübereinkunft auf der Grundlage des Grundsatzes der gemeinsamen Finanzierung von Ausgleichslagern seitens der daran beteiligten Erzeuger und Verbraucher ausgehandelt oder neu ausgehandelt wird und diesem Grundsatz entspricht. Für die Zwecke dieses Übereinkommens erfüllen auch inter­nationale Rohstoffübereinkünfte, die durch Abgaben finanziert werden, die Voraus­setzungen für eine Assoziierung mit dem Fonds.
3.  Der Geschäftsführende Direktor legt ein vorgeschlagenes Assoziierungsabkom­men dem Exekutivausschuss und mit dessen Empfehlung dem Gouverneursrat zur Annahme mit qualifizierter Mehrheit vor.
4.  Bei der Anwendung der Bestimmungen des Assoziierungsabkommens zwischen dem Fonds und einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation achtet jede Institution die Autonomie der anderen. In dem Assoziierungsabkommen werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Fonds und der assoziierten internationalen Rohstofforganisation in einer mit diesem Übereinkommen in Einklang stehenden Weise näher bestimmt.
5.  Eine assoziierte internationale Rohstofforganisation ist berechtigt – ungeachtet ihrer Möglichkeit, eine Finanzierung aus dem zweiten Konto zu erhalten – bei dem Fonds aus dessen erstem Konto ein Darlehen aufzunehmen, sofern die assoziierte internationale Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer ihren Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nachgekommen sind und laufend nachkommen.
6.  Assoziierungsabkommen müssen eine Abrechnung zwischen der assoziierten internationalen Rohstofforganisation und dem Fonds vor jeder Erneuerung des betreffenden Assoziierungsabkommens vorsehen.
7.  Eine assoziierte internationale Rohstofforganisation kann, sofern das Assoziie­rungsabkommen dies vorsieht und die vorangehende assoziierte internationale Rohstofforganisation im selben Rohstoffbereich zustimmt, in die Rechte und Pflichten der letztgenannten Rohstofforganisation eintreten.
8.  Der Fonds greift nicht unmittelbar auf den Rohstoffmärkten ein. Der Fonds kann jedoch über Rohstofflagerbestände nur nach Artikel 17 Absätze 15–17 verfügen.
9.  Für die Zwecke des zweiten Kontos bestimmt der Exekutivausschuss jeweils geeignete Rohstoffgremien, einschliesslich assoziierter oder nichtassoziierter inter­nationaler Rohstofforganisationen, zu internationalen Rohstoffgremien, sofern sie den in Anhang C aufgestellten Kriterien entsprechen.

Kapitel V Kapital und sonstige Mittel

Art. 8 Rechnungseinheit und Währungen
1.  Die Rechnungseinheit des Fonds wird in Anhang F bestimmt.
2.  Der Fonds führt seine Guthaben in verwendbaren Währungen und betreibt seine Finanzgeschäfte in diesen Währungen. Mit der in Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe b vorgesehenen Ausnahme darf ein Mitglied Beschränkungen hinsichtlich der Gut-haben des Fonds in verwendbaren Währungen sowie deren Verwendung oder Umtausch weder aufrechterhalten noch auferlegen, sofern diese Währungsguthaben sich ergeben aus:
a) Zahlung aufgrund der Zeichnung von Anteilen der direkten Beitragsleistun­gen;
b) Zahlung von Garantiekapital, Barzahlung anstelle von Garantiekapital, Garantien oder Bareinlagen infolge der Assoziierung internationaler Roh­stoff­organisationen mit dem Fonds;
c) Zahlung freiwilliger Beiträge;
d) Darlehensaufnahme;
e) Veräusserung pfandreifer Lagerbestände nach Artikel 17 Absätze 15–17;
f) Kapitalzahlungen, Kapitalerträge, Zinsen oder sonstige Abgaben in bezug auf Anleihen oder Investitionen, die aus Mitteln im Sinne dieses Absatzes getätigt werden.
3.  Der Exekutivausschuss bestimmt das Verfahren zur Bewertung der verwendbaren Währungen, ausgedrückt in Rechnungseinheiten des Fonds, im Einklang mit den bestehenden internationalen Währungsgepflogenheiten.
Art. 9 Kapital
1.  Das Kapital des Fonds besteht aus:
a) den direkten Beitragsleistungen, die in 47 000 vom Fonds auszugebende Anteile aufgeteilt werden, deren Nominalwert sich auf 7566,47145 Rech­nungseinheiten und deren Gesamtwert sich auf 355 624 158 Rechnungsein­heiten beläuft, und
b) dem Fonds nach Artikel 14 Absatz 4 unmittelbar zur Verfügung gestelltem Garantiekapital.
2.  Die vom Fonds auszugebenden Anteile werden aufgeteilt in:
a) 37 000 eingezahlte Anteile und
b) 10 000 einforderbare Anteile.
3.  Anteile der direkten Beitragsleistungen können nur von Mitgliedern nach Arti­kel 10 gezeichnet werden.
4.  Die Anteile der direkten Beitragsleistungen:
a) werden nach Beitritt eines Staates gemäss Artikel 56, falls erforderlich, vom Gouverneursrat erhöht;
b) können vom Gouverneursrat nach Artikel 12 erhöht werden;
c) werden um den nach Artikel 17 Absatz 14 erforderlichen Betrag erhöht.
5.  Gibt der Gouverneursrat die nicht gezeichneten Anteile der direkten Beitrags­leistungen nach Artikel 12 Absatz 3 zur Zeichnung frei oder erhöht er die Anteile der direkten Beitragsleistungen nach Absatz 4 Buchstabe b oder c, so ist jedes Mit­glied berechtigt, aber nicht verpflichtet, solche Anteile zu zeichnen.
Art. 10 Zeichnung der Anteile
1.  Jedes in Artikel 5 Buchstabe a bezeichnete Mitglied zeichnet, wie in Anhang A dargelegt,
a) 100 eingezahlte Anteile und
b) zusätzliche eingezahlte und einforderbare Anteile.
2.  Jedes in Artikel 5 Buchstabe b bezeichnete Mitglied zeichnet:
a) 100 eingezahlte Anteile und
b) zusätzliche eingezahlte und einforderbare Anteile in einer Anzahl, die der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit in einer Weise, die mit der Zu­teilung der Anteile in Anhang A vereinbar ist, und im Einklang mit den nach Artikel 56 vereinbarten Bedingungen und Modalitäten festlegt.
3.  Jedes Mitglied kann dem zweiten Konto einen Teil seiner Zeichnung nach Absatz 1 Buchstabe a zuweisen, wobei die auf freiwilliger Grundlage gemachte Gesamtzu­weisung an das zweite nicht weniger als 52 965 300 Rechnungseinheiten betragen soll.
4.  Anteile der direkten Beitragsleistungen dürfen von den Mitgliedern in keiner Weise verpfändet oder belastet werden und können nur an den Fonds abgetreten werden.
Art. 11 ³ Zahlung der Anteile
1.  Die Zahlung der von jedem Mitglied gezeichneten Anteile der direkten Beitrags­leistungen erfolgt:
a) in beliebiger verwendbarer Währung zu dem am Tag der Zahlung gültigen Wechselkurs zwischen der betreffenden verwendbaren Währung und der Rechnungseinheit oder
b) in einer von dem betreffenden Mitglied bei Hinterlegung seiner Ratifika­ti­ons‑, Annahmeoder Genehmigungsurkunde ausgewählten verwendbaren Währung zu dem am Datum dieses Übereinkommens geltenden Wechsel­kurs zwischen der betreffenden verwendbaren Währung und der Rechnungs­einheit. Der Gouverneursrat erlässt Regeln und Vorschriften über die Zah­lung der Zeichnungen in verwendbaren Währungen für den Fall, dass zu­sätzliche verwendbare Währungen bestimmt werden oder verwendbare Wäh­rungen von der Liste der verwendbaren Währungen nach Artikel 1 Be­griffs­bestimmung 9 gestrichen werden.
Jedes Mitglied wählt bei Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde eines der beiden Verfahren, das für alle derartigen Zahlun­gen gilt.
2.  Nimmt der Gouverneursrat eine Überprüfung nach Artikel 12 Absatz 2 vor, so überprüft er auch die Wirkungsweise des Zahlungsverfahrens nach Absatz 1 im Hinblick auf Wechselkursschwankungen und beschliesst unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Praxis der internationalen Kreditinstitute mit besonders quali­fizierter Mehrheit über eventuelle Änderungen des Verfahrens der Zahlung von Zeichnungen zusätzlicher Anteile der direkten Beitragsleistungen, die nach Arti­kel 12 Absatz 3 nachträglich ausgegeben werden.
3.  Jedes in Artikel 5 Buchstabe a bezeichnete Mitglied:
a) zahlt innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder innerhalb von 30 Tagen nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, 30 Prozent seiner gesamten gezeichneten eingezahlten Anteile;
b) zahlt ein Jahr nach der unter Buchstabe a vorgesehenen Zahlung 20 Prozent seiner gesamten gezeichneten eingezahlten Anteile und hinterlegt beim Fonds unwiderrufliche, unveräusserliche, zinslose Schuldscheine für einen Betrag von 10 Prozent seiner gesamten gezeichneten eingezahlten Anteile. Diese Schuldscheine werden in einer Weise und zu einem Zeitpunkt, die der Exekutivausschuss bestimmt, zur Zahlung vorgelegt;
c) hinterlegt zwei Jahre nach der unter Buchstabe a vorgesehenen Zahlung beim Fonds unwiderrufliche, unveräusserliche, zinslose Schuldscheine für einen Betrag von 40 Prozent seiner gesamten gezeichneten eingezahlten Anteile.
Diese Schuldscheine werden in einer Weise und zu einem Zeitpunkt, die der Exeku­tivausschuss mit qualifizierter Mehrheit unter gebührender Berücksichtigung der Geschäftserfordernisse des Fonds bestimmt, zur Zahlung vorgelegt; ausgenommen hiervon sind aufgrund der dem zweiten Konto zugewiesenen Anteile hinterlegte Schuldscheine, welche in einer Weise und zu einem Zeitpunkt, die das Exekutivdi­rektorium bestimmt, zur Zahlung vorgelegt werden.
4.  Der Fonds kann den von jedem Mitglied für einforderbare Anteile gezeichneten Betrag nur nach Artikel 17 Absatz 12 abrufen.
5.  Vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstabe c werden die Zahlungen auf Anteile der direkten Beitragsleistungen bei allen Mitgliedern hinsichtlich aller betroffenen Anteilsklassen im gleichen Verhältnis abgerufen.
6.  Anhang B enthält besondere Bestimmungen über die Zahlung der gezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen durch die am wenigsten entwickelten Län­der.
7.  Die gezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen können gegebenenfalls durch die zuständigen Stellen der betreffenden Mitglieder gezahlt werden.
³ Für die Zwecke des Artikels 11 sind die Wechselkurse für verwendbare Währungen, ausgedrückt in der Rechnungseinheit (RE), bei Unterzeichnung des Übereinkommens (27. Juni 1980) die folgenden: Deutsche Mark 2, 33306 RE, Französischer Franken 5, 42029 RE, Japanischer Yen 287, 452 RE, Pfund Sterling 0, 563927 RE, US-Dollar 1, 32162 RE.
Art. 12 Angemessenheit der Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitrags­leistungen
1.  Erreichen die Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistungen 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nicht den in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a genannten Betrag, so überprüft der Gouverneursrat so bald wie mög­lich die Angemessenheit der Zeichnungen.
2.  Der Gouverneursrat überprüft ferner in von ihm für geeignet erachteten Zeit­abständen die Angemessenheit der dem ersten Konto zur Verfügung stehenden direkten Beitragsleistungen. Die erste derartige Überprüfung findet spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt.
3.  Aufgrund einer Überprüfung nach Absatz 1 oder 2 kann der Gouverneursrat beschliessen, nicht gezeichnete Anteile zur Zeichnung freizugeben oder zusätzliche Anteile der direkten Beitragsleistungen auf einer Bewertungsgrundlage auszugeben, die der Gouverneursrat bestimmt.
4.  Beschlüsse des Gouverneursrats aufgrund dieses Artikels werden mit besonders qualifizierter Mehrheit gefasst.
Art. 13 Freiwillige Beiträge
1.  Der Fonds kann freiwillige Beiträge von Mitgliedern und aus anderen Quellen annehmen. Derartige Beiträge sind in verwendbaren Währungen zu zahlen.
2.  Der Zielbetrag für die anfänglichen freiwilligen Beiträge zur Verwendung im Rahmen des zweiten Kontos beläuft sich auf 211 861 200 Rechnungseinheiten, unabhängig von der Zuweisung nach Artikel 10 Absatz 3.
3. a) Spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkom­mens überprüft der Gouverneursrat die Angemessenheit der Mittel des zweiten Kontos. Unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit des zweiten Kontos kann der Gouverneursrat auch zu jedem anderen von ihm bestimm­ten Zeitpunkt eine derartige Überprüfung vornehmen.
b) Aufgrund derartiger Überprüfungen kann der Gouverneursrat beschliessen, die Mittel des zweiten Kontos wieder aufzufüllen und die erforderlichen Vorkehrungen treffen. Derartige Wiederauffüllungen sind freiwillig für die Mitglieder und müssen mit diesem Übereinkommen in Einklang stehen.
4.  Freiwillige Beiträge werden ohne Einschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung durch den Fonds geleistet, ausser dass der Geber sie zur Verwendung für das erste oder das zweite Konto bestimmen darf.
Art. 14 Aus der Assoziierung internationaler Rohstofforganisationen mit dem Fonds anfallende Mittel
A. Bareinzahlungen
1.  Bei der Assoziierung einer internationalen Rohstofforganisation mit dem Fonds zahlt die assoziierte internationale Rohstofforganisation ausser in den Fällen des Absatzes 2 beim Fonds ein Drittel ihrer finanziellen Höchstforderungen in bar in verwendbaren Währungen und für eigene Rechnung ein. Derartige Einzahlungen werden entweder auf einmal oder in Raten geleistet, je nach Vereinbarung zwischen der assoziierten internationalen Rohstofforganisation und dem Fonds, wobei alle einschlägigen Faktoren, einschliesslich der Liquiditätslage des Fonds, der Notwen­digkeit, einen möglichst grossen finanziellen Nutzen aus der Verfügbarkeit von Bareinzahlungen der assoziierten internationalen Rohstofforganisationen zu erzielen, sowie der Fähigkeit der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisa­tion, die zur Erfüllung ihrer Einzahlungspflicht erforderlichen Barbeträge aufzubrin­gen, zu berücksichtigen sind.
2.  Eine assoziierte internationale Rohstofforganisation, die im Zeitpunkt ihrer Assoziierung mit dem Fonds über Lagerbestände verfügt, kann ihrer Einzahlungs­pflicht nach Absatz 1 ganz oder teilweise genügen, indem sie Lagerscheine entspre­chenden Wertes an den Fonds verpfändet oder zugunsten des Fonds in treuhänderi­sche Verwahrung gibt.
3.  Eine assoziierte internationale Rohstofforganisation kann zusätzlich zu Einzah­lungen nach Absatz 1 Barüberschüsse beim Fonds zu beiderseits annehmbaren Bedingungen einzahlen.
B. Garantiekapital und Garantien
4.  Bei der Assoziierung einer internationalen Rohstofforganisation mit dem Fonds zahlen die an der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation beteiligten Mitglieder dem Fonds unmittelbar ein Garantiekapital zu Bedingungen, die von der betreffenden Rohstofforganisation bestimmt werden und die dem Fonds ausreichend erscheinen. Der Gesamtbetrag des Garantiekapitals und etwaiger Ga­rantien oder Barzahlungen nach Absatz 5 entspricht zwei Dritteln der finanziellen Höchstforderungen der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisa­tion, sofern nicht in Absatz 7 etwas anderes bestimmt ist. Garantiekapital kann gegebenenfalls von den zuständigen Stellen des betreffenden Mitglieds in einer den Fonds zufriedenstellenden Weise gezahlt werden.
5.  Sind die Teilnehmer einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation nicht Mitglieder, so zahlt die betreffende assoziierte internationale Rohstofforganisation zusätzlich zu den Barleistungen im Sinne des Absatzes 1 Barbeträge in Höhe des Garantiekapitals, das derartige Teilnehmer gezahlt hätten, wenn sie Mitglieder gewesen wären; der Gouverneursrat kann jedoch mit besonders qualifizierter Mehr­heit der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation gestatten, entweder die Leistung zusätzlichen Garantiekapitals in derselben Höhe seitens der an der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation beteiligten Mitglieder oder die Leistung von Garantien in derselben Höhe seitens der Teilneh­mer an der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation, die nicht Mitglieder sind, vorzusehen‑; derartige Garantien sind mit finanziellen Verpflich­tungen verbunden, die mit denen des Garantiekapitals vergleichbar sind, und müssen in einer den Fonds zufriedenstellenden Form geleistet werden.
6.  Garantiekapital und Garantien können vom Fonds nur nach Artikel 17 Absätze 11–13 abgerufen werden. Die Zahlung derartigen Garantiekapitals und derartiger Garantien erfolgt in verwendbaren Währungen.
7.  Erfüllt eine assoziierte internationale Rohstofforganisation ihre Einzahlungsver­pflichtung in Raten nach Absatz 1, so stellen die betreffende Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer bei der Zahlung jeder derartigen Rate je nach den Umständen Garantiekapital, Barzahlungen oder Garantien nach Absatz 5, deren Gesamtbetrag sich auf das Doppelte der Höhe der betreffenden Rate beläuft.
C. Lagerscheine
8.  Als Sicherheit für die Zahlung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds verpfändet eine assoziierte internationale Rohstofforganisation an den Fonds sämt­liche Lagerscheine über Rohstoffe, die mit dem Erlös aus dem Rückzug von nach Absatz 1 geleisteten Bareinzahlungen oder mit dem Erlös aus vom Fonds erhaltenen Darlehen erworben wurden, oder gibt solche Lagerscheine zugunsten des Fonds in treuhänderische Verwahrung. Der Fonds veräussert Lagerbestände nur nach Artikel 17 Absätze 17–17. Nach Verkauf der durch derartige Lagerscheine nachgewiesenen Rohstoffmengen verwendet die assoziierte internationale Rohstofforganisation den Erlös aus derartigen Verkäufen zunächst zur Begleichung eines Sollsaldos aufgrund eines ihr vom Fonds gewährten Darlehens und sodann zur Deckung ihrer Barein­zahlungsverpflichtung nach Absatz 1.
9.  Sämtliche an den Fonds verpfändeten oder für den Fonds in treuhänderische Verwahrung gegebenen Lagerscheine werden für die Zwecke des Absatzes 2 nach einer Methode bewertet, die in den vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln und Vorschriften niedergelegt ist.
Art. 15 Darlehensaufnahme
Der Fonds kann nach Artikel 16 Absatz 5 Buchstabe a Darlehen aufnehmen, wobei der geschuldete Gesamtbetrag der Darlehen des Fonds für seine Geschäfte im Rah­men des ersten Kontos zu keinem Zeitpunkt einen Betrag überschreiten darf, der die Summe folgender Beträge darstellt:
a) des nicht abgerufenen Teils der zahlbaren Anteile;
b) des nicht abgerufenen Teils des Garantiekapitals und der Garantien der Teil­nehmer assoziierter internationaler Rohstofforganisationen nach Artikel 14 Absätze 4–7 sowie
c) der nach Artikel 16 Absatz 4 gebildeten Sonderrücklage.

Kapitel VI Geschäfte

Art. 16 Allgemeine Bestimmungen
A. Verwendung der Mittel
1.  Die Mittel und Einrichtungen des Fonds werden ausschliesslich zur Erreichung seiner Ziele und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verwendet.
B. Zwei Konten
2.  Der Fonds errichtet zwei getrennte Konten für seine Mittel: ein erstes Konto mit den in Artikel 17 Absatz 1 vorgesehenen Mitteln, das dazu dient, zur Finanzierung von Rohstofflagern beizutragen, sowie ein zweites Konto mit den in Artikel 18 Absatz 1 vorgesehenen Mitteln zur Finanzierung anderer Massnahmen im Rohstoff­bereich als der Lagerhaltung, ohne dass das Gesamtgefüge des Fonds gefährdet würde. Diese Kontentrennung muss in der Buchführung des Fonds zum Ausdruck kommen.
3.  Die Mittel eines Kontos sind völlig getrennt von den Mitteln des anderen Kontos zu verwalten, zu verwenden, einzusetzen, zu investieren oder sonst zu handhaben. Die Mittel eines Kontos dürfen nicht zur Deckung von Verlusten oder zur Abtragung von Verbindlichkeiten verwendet werden, die sich aus der Geschäfts‑ oder sonstigen Tätigkeit im Rahmen des anderen Kontos ergeben.
C. Die Sonderrücklage
4.  Der Gouverneursrat bildet aus den Erträgen des ersten Kontos nach Abzug der Verwaltungskosten eine Sonderrücklage, die 10 Prozent der dem ersten Konto zugewiesenen direkten Beitragsleistungen nicht übersteigt und zur Bestreitung der sich aus der Darlehensaufnahme des ersten Kontos ergebenden Verbindlichkeiten nach Artikel 17 Absatz 12 dient. Ungeachtet der Absätze 2 und 3 beschliesst der Gouverneursrat mit besonders qualifizierter Mehrheit über die Verwendung etwaiger Nettoerträge, die nicht der Sonderrücklage zugewiesen werden.
D. Allgemeine Befugnisse
5.  Zusätzlich zu den in diesem Übereinkommen sonst vorgesehenen Befugnissen kann der Fonds vorbehaltlich der allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Bestim­mungen dieses Übereinkommens und im Einklang damit folgende Befugnisse im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit ausüben:
a) bei Mitgliedern, internationalen Finanzinstitutionen und – für die Geschäftstä­tigkeit im Rahmen des ersten Kontos – auf Kapitalmärkten Dar­lehen nach den Rechtsvorschriften des Staates aufnehmen, in dem die Darle­hen aufgenommen werden, sofern der Fonds die Genehmigung des betreffenden Staates sowie desjenigen Staates eingeholt hat, in dessen Wäh­rung das Darlehen gewährt wird;
b) jederzeit Mittel, die für die Geschäftstätigkeit des Fonds nicht benötigt wer­den, in vom Fonds bestimmten Finanzierungsinstrumenten nach den Rechts­vorschriften des Staates anlegen, in dessen Hoheitsgebiet die Anlage getätigt wird;
c) alle sonstigen Befugnisse wahrnehmen, die zur Erreichung der Ziele und Auf­gaben des Fonds und zur Durchführung dieses Übereinkommens erfor­derlich sind.
E. Allgemeine Geschäftsgrundsätze
6.  Der Fonds übt seine Tätigkeit entsprechend den Bestimmungen dieses Überein­kommens sowie aller Regeln und Vorschriften aus, die der Gouverneursrat nach Artikel 20 Absatz 6 beschliesst.
7.  Der Fonds stellt sicher, dass der Betrag eines Darlehens oder eines Zuschusses, die der Fonds gewährt hat oder an denen er beteiligt ist, nur für die Zwecke verwen­det wird, für die das Darlehen oder der Zuschuss gewährt wurde.
8.  Jedes vom Fonds ausgegebene Wertpapier trägt auf der Vorderseite einen deut­lichen Vermerk, dass es sich nicht um eine Verbindlichkeit eines Mitglieds handelt, sofern nicht auf dem Wertpapier ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist.
9.  Der Fonds bemüht sich um angemessene Streuung seiner Anlagen.
10.  Der Gouverneursrat beschliesst geeignete Regeln und Vorschriften für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen mit den Beständen des Fonds. Diese Regeln und Vorschriften müssen in der Regel den Grundsätzen des internationalen Submissionsverfahrens unter Lieferanten in den Hoheitsgebieten der Mitglieder entsprechen und die Sachverständigen, Fachleute und Lieferanten aus Entwick­lungsländern, die Mitglieder des Fonds sind, mit gebührendem Vorrang behandeln.
11.  Der Fonds stellt enge Arbeitsbeziehungen zu internationalen und regionalen Finanzinstitutionen her und kann, soweit tunlich, solche Beziehungen auch zu natio­nalen öffentlich‑ oder privatrechtlichen juristischen Personen von Mitgliedern her­stellen, die sich mit der Anlage von Entwicklungsmitteln in Entwicklungsmassnah­men im Rohstoffbereich befassen. Der Fonds kann sich zusammen mit derartigen Institutionen an Gemeinschaftsfinanzierungen beteiligen.
12.  Bei seinen Geschäften und innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs arbeitet der Fonds mit internationalen Rohstoffgremien und assoziierten internationalen Roh­stofforganisationen beim Schutz der Interessen der in der Entwicklung befindlichen Einfuhrländer zusammen, falls solche Länder durch Massnahmen im Rahmen des Integrierten Rohstoffprogramms benachteiligt werden.
13.  Der Fonds betreibt seine Geschäfte mit Vorsicht, trifft alle von ihm zur Erhal­tung und zum Schutz seiner Mittel für erforderlich gehaltenen Massnahmen und lässt sich nicht auf Währungsspekulationen ein.
Art. 17 Das erste Konto
A. Mittel
1.  Die Mittel des ersten Kontos bestehen aus:
a) den Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistungen durch Mitglie­der, mit Ausnahme des nach Artikel 10 Absatz 3 dem zweiten Konto zugewiesenen Teils ihrer Zeichnungen;
b) den Bareinlagen assoziierter internationaler Rohstofforganisationen nach Artikel 14 Absätze 1–3;
c) den von Teilnehmern assoziierter internationaler Rohstofforganisationen nach Artikel 14 Absätze 4–7 geleisteten Garantiekapitalbeträgen, Barbeträ­gen an Stelle von Garantiekapital und Garantien;
d) den dem ersten Konto zugewiesenen freiwilligen Beiträgen;
e) den Darlehensbeträgen nach Artikel 15;
f) den Nettoerträgen, die sich aus den Geschäften im Rahmen des ersten Kon­tos ergeben;
g) der Sonderrücklage im Sinne des Artikels 16 Absatz 4;
h) den Lagerscheinen assoziierter internationaler Rohstofforganisationen nach Artikel 14 Absätze 8 und 9.
B. Geschäftsgrundsätze des ersten Kontos
2.  Der Exekutivausschuss beschliesst die Bedingungen von Darlehensaufnahmen für Geschäftszwecke des ersten Kontos.
3.  Dem ersten Konto zugewiesene direkte Beitragsleistungen sind zu verwenden:
a) zur Stärkung der Kreditwürdigkeit des Fonds im Hinblick auf seine Ge­schäfte im Rahmen des ersten Kontos;
b) als Betriebskapital zur Deckung der kurzfristigen Liquiditätsbedürfnisse des ersten Kontos sowie
c) als Einnahmequelle zur Deckung der Verwaltungskosten des Fonds.
4.  Der Fonds berechnet für assoziierten internationalen Rohstofforganisationen gewährte Darlehen Zinsen zu Sätzen, die so gering sind, wie es mit seiner Fähigkeit zur Kapitalaufnahme und mit der Notwendigkeit vereinbar ist, die Kosten für die Aufnahme der diesen assoziierten internationalen Rohstofforganisationen gewährten Darlehen zu decken.
5.  Der Fonds zahlt Zinsen auf allen Bareinlagen und sonstigen Barguthaben assozi­ierter internationaler Rohstofforganisationen in angemessener Höhe und im Einklang mit den Erträgen seiner Finanzinvestitionen, wobei die Zinsbelastung für assoziier­ten internationalen Rohstofforganisationen gewährte Darlehen und die Kosten der Darlehensaufnahme für Geschäfte im Rahmen des ersten Kontos zu berücksichtigen sind.
6.  Der Gouverneursrat beschliesst Regeln und Vorschriften über die Geschäfts­grundsätze, in deren Rahmen er die Höhe der nach Absatz 4 geforderten oder nach Absatz 5 gezahlten Zinsen bestimmt. Hierbei lässt der Gouverneursrat sich von der Notwendigkeit leiten, die finanziellen Grundlagen des Fonds zu erhalten, und berücksichtigt den Grundsatz der Nichtdiskriminierung assoziierter internationaler Rohstofforganisationen.
C. Die finanziellen Höchstforderungen
7.  In Assoziierungsabkommen sind die finanziellen Höchstforderungen der assozi­ierten internationalen Rohstofforganisation sowie die Massnahmen zu bezeichnen, die bei Änderung ihrer finanziellen Höchstforderungen zu treffen sind.
8.  Die finanziellen Höchstforderungen einer assoziierten internationalen Rohstoff­organisation schliessen die Beschaffungskosten für den Lagerbestand ein, die durch Multiplizieren der im Assoziierungsabkommen bezeichneten genehmigten Grösse ihres Lagerbestands mit einem von der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation festgesetzten angemessenen Kaufpreis bestimmt werden. Darüber hinaus darf eine assoziierte internationale Rohstofforganisation näher bezeichnete Betriebskosten mit Ausnahme der Zinsen auf Darlehen in einem 20 Prozent der Beschaffungskosten nicht übersteigenden Betrag in ihre finanziellen Höchstforderungen aufnehmen.
D. Verpflichtungen assoziierter internationaler Rohstofforganisationen und ihrer Teilnehmer gegenüber dem Fonds
9.  In Assoziierungsabkommen ist unter anderem folgendes vorzusehen:
a) die Weise, in der die assoziierte internationale Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer ihre in Artikel 14 hinsichtlich der Einlagen, des Garantiekapitals, der Barbeträge anstelle von Garantiekapital, der Garantien und Lagerscheine bezeichneten Verpflichtungen gegenüber dem Fonds erfüllen;
b) dass die assoziierte internationale Rohstofforganisation für ihre Ausgleichsla­gergeschäfte Darlehen von dritter Seite nur aufnehmen darf, wenn die assoziierte internationale Rohstofforganisation und der Fonds auf einer vom Exekutivausschuss gebilligten Grundlage zu einem Einvernehmen gelangt sind;
c) dass die assoziierte internationale Rohstofforganisation zu jeder Zeit gegen­über dem Fonds verantwortlich und haftbar ist für die Wahrung und Erhal­tung des Lagerbestands, über den Lagerscheine an den Fonds verpfändet oder zugunsten des Fonds in treuhänderische Verwahrung gegeben wurden, und dass die assoziierte internationale Rohstofforganisation für ausreichende Versicherung, angemessene Sicherheit und sonstige Vorkehrungen hinsicht­lich der Lagerhaltung und Verwaltung derartiger Lagerbestände sorgt;
d) dass die assoziierte internationale Rohstofforganisation mit dem Fonds geeignete Kreditabsprachen trifft, in denen die Bedingungen für Darlehen des Fonds zugunsten der betreffenden assoziierten internationalen Rohstoff­organisation einschliesslich der Einzelheiten der Tilgung und der Zinszah­lung festgelegt werden;
e) dass die assoziierte internationale Rohstofforganisation, soweit angebracht, den Fonds über die Bedingungen und Entwicklungen auf den Rohstoff­märkten auf dem laufenden hält, mit denen sie sich befasst.
E. Verpflichtungen des Fonds gegenüber den assoziierten internationalen Rohstofforganisationen
10.  In Assoziierungsabkommen ist ferner unter anderem folgendes vorzusehen:
a) dass der Fonds vorbehaltlich des Absatzes 11 Buchstabe a Vorsorge trifft für den Fall, dass auf Verlangen der assoziierten internationalen Rohstofforgani­sation die nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 eingezahlten Beträge ganz oder teilweise zurückgezogen werden;
b) dass der Fonds der assoziierten internationalen Rohstofforganisation Dar­le­hen über einen Gesamtkapitalbetrag gewährt, der die Summe der von den Teilnehmern der assoziierten internationalen Rohstofforganisation aufgrund ihrer Beteiligung daran nach Artikel 14 Absätze 4–7 geleisteten nicht abge­rufenen Garantiekapitalbeträge, Barbeträge anstelle von Garantiekapital und Garantien nicht übersteigt;
c) dass Rückzug und Darlehensaufnahme seitens jeder assoziierten internationa­len Rohstofforganisation nach den Buchstaben a und b nur zur Deckung der in den finanziellen Höchstforderungen nach Absatz 8 einge­schlossenen Einlagerungskosten verwendet werden. Der zur Deckung näher bezeichneter Unterhaltskosten nach Absatz 8 in die finanziellen Höchstfor­derungen jeder assoziierten internationalen Rohstofforganisation möglicher­weise einbe­zogene Betrag darf bei der Deckung derartiger Kosten nicht überschritten werden;
d) dass der Fonds ausser im Fall des Absatzes 11 Buchstabe c der assoziierten internationalen Rohstofforganisation sogleich Lagerscheine zur Verwendung beim Verkauf von Ausgleichslagerbeständen zur Verfügung stellt,
e) dass der Fonds die Vertraulichkeit von Informationen der assoziierten interna­tionalen Rohstofforganisationen wahrt.
Zahlungsverzug assoziierter internationaler Rohstofforganisationen
11.  Droht eine assoziierte internationale Rohstofforganisation mit ihren Zahlungen auf ihre beim Fonds aufgenommenen Darlehen in Verzug zu geraten, so prüft der Fonds mit der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation Mass­nahmen zur Abwendung eines derartigen Verzugs. Um den Zahlungsverzug einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation auszugleichen, greift der Fonds in der nachstehenden Reihenfolge auf folgende Mittel bis zum Verzugsbetrag zurück:
a) Bareinlagen der in Verzug geratenen assoziierten internationalen Rohstoff­organisation beim Fonds;
b) die Beträge von anteiligen Abrufen des Garantiekapitals und der Garantien, die von Teilnehmern der in Verzug geratenen assoziierten internationalen Rohstofforganisation aufgrund ihrer Teilnahme an der betreffenden Roh­stofforganisation geleistet wurden;
c) vorbehaltlich des Absatzes 15 alle von der in Verzug geratenen assoziierten internationalen Rohstofforganisation an den Fonds verpfändeten oder zugunsten des Fonds in treuhänderische Verwahrung gegebenen Lager­scheine.
G. Verbindlichkeiten aus Darlehensaufnahmen im Rahmen des ersten Kontos
12.  Kann der Fonds seine Verbindlichkeiten aus Darlehensaufnahmen im Rahmen des ersten Kontos nicht in anderer Weise erfüllen, so trägt er derartige Verbindlich­keiten in der nachstehenden Reihenfolge mit den im folgenden aufgeführten Mitteln ab, wobei es sich versteht, dass der Fonds, wenn eine assoziierte internationale Rohstofforganisation ihre Verbindlichkeiten ihm gegenüber nicht erfüllt, bereits in grösstmöglichem Ausmass auf die in Absatz 11 bezeichneten Mittel zurückgegriffen haben muss:
a) die Sonderrücklage;
b) die Beträge von Zeichnungen eingezahlter Anteile, die dem ersten Konto zugewiesen wurden;
c) die Beträge von Zeichnungen einforderbarer Anteile;
d) die Beträge der anteilmässigen Abrufe von Garantiekapital und Garantien, die von den Teilnehmern einer in Verzug geratenen assoziierten internatio­nalen Rohstofforganisation aufgrund ihrer Beteiligung an anderen assoziier­ten internationalen Rohstofforganisationen geleistet wurden.
Von Teilnehmern assoziierter internationaler Rohstofforganisationen nach Buch­stabe d geleistete Zahlungen werden vom Fonds so bald wie möglich aus den nach den Absätzen 11, 15, 16 und 17 bereitgestellten Mitteln zurückerstattet; nach einer solchen Rückerstattung verbliebene derartige Mittel werden in umgekehrter Reihen­folge zur Wiederauffüllung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Mittel verwendet.
13.  Nach Rückgriff auf die in Absatz 12 Buchstaben a, b und c genannten Mittel werden die Beträge der anteilmässigen Abrufe des gesamten Garantiekapitals und der Garantien vom Fonds zur Deckung anderer als der sich aus dem Zahlungsverzug einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation ergebenden Verbindlichkei­ten verwendet.
14.  Um es dem Fonds zu ermöglichen, die nach Rückgriff auf die in den Absätzen 12 und 13 genannten Mittel noch offenen Verbindlichkeiten zu erfüllen, werden die Anteile der direkten Beitragsleistungen um den Betrag erhöht, der zur Deckung derartiger Verbindlichkeit benötigt wird, und der Gouverneursrat wird zu einer Dringlichkeitssitzung einberufen, um die Modalitäten einer derartigen Erhöhung zu beschliessen.
H. Veräusserung der pfandreif gewordenen Lagerbestände
15.  Der Fonds ist berechtigt, Rohstofflagerbestände, die aufgrund des Zahlungsver­zugs einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation nach Absatz 11 pfand­reif geworden sind, zu veräussern, wobei der Fonds sich jedoch bemüht, einen Notverkauf derartiger Lagerbestände durch Verschiebung des Verkaufs bis zu einem Zeitpunkt zu vermeiden, der noch mit dem Erfordernis vereinbar ist, dass der Fonds es seinerseits vermeiden muss, mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten in Verzug zu geraten.
16.  Der Exekutivausschuss überprüft in angemessenen Zeitabständen, in Konsulta­tion mit der betroffenen assoziierten internationalen Rohstofforganisation, die Ver­äusserungen von Lagerbeständen, die der Fonds nach Absatz 11 Buchstabe c vorge­nommen hat, und beschliesst mit qualifizierter Mehrheit, ob derartige Ver­äus­se­rungen zu verschieben sind.
17.  Die Erträge derartiger Veräusserungen von Lagerbeständen werden zunächst zur Deckung etwaiger Verbindlichkeiten des Fonds, die dieser aufgrund seiner Dar­lehensbeschaffung im Rahmen des ersten Kontos für die betroffene assoziierte internationale Rohstofforganisation eingegangen ist, und sodann in umgekehrter Reihen­folge zur Wiederauffüllung der in Absatz 12 aufgeführten Mittel verwendet.
Art. 18 Das zweite Konto
A. Mittel
1.  Die Mittel des zweiten Kontos bestehen aus:
a) dem Teil der direkten Beitragsleistungen, der dem zweiten Konto nach Arti­kel 10 Absatz 3 zugewiesen wurde;
b) den für das zweite Konto geleisteten freiwilligen Beiträgen;
c) den jeweils auf dem zweiten Konto anfallenden Nettoeinkünften;
d) Darlehen;
e) den sonstigen Mitteln, die dem Fonds für seine Geschäfte im Rahmen des zweiten Kontos nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellt oder von ihm entgegengenommen oder erworben werden.
B. Finanzielle Grenzen des zweiten Kontos
2.  Der Gesamtbetrag der Darlehen und Zuschüsse, die der Fonds durch die Ge­schäfte im Rahmen des zweiten Kontos gewähren oder an denen er sich beteiligen kann, darf den Gesamtbetrag der Mittel des zweiten Kontos nicht übersteigen.
C. Geschäftsgrundsätze des zweiten Kontos
3.  Der Fonds kann aus den Mitteln des zweiten Kontos Darlehen und Zuschüsse – letztere jedoch nicht aus dem Teil der direkten Beitragsleistungen, die dem zweiten Konto zugewiesen werden – zur Finanzierung anderer Massnahmen im Rohstoff­bereich als der Einlagerung vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkom­mens und insbesondere der folgenden Bedingungen gewähren oder sich daran betei­ligen:
a) Bei den Massnahmen muss es sich um Massnahmen der Rohstofferschlies­sung handeln, die zum Ziel haben, die Strukturbedingungen der Märkte zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit und Aussichten bestimmter Roh­stoffe auf lange Sicht zu verbessern. Derartige Massnahmen umfassen For­schung und Entwicklung, Produktivitätssteigerungen, Vertrieb sowie Mass­nahmen zur Unterstützung – in der Regel durch Gemeinschaftsfinanzierung oder durch technische Hilfe – der vertikalen Diversifizierung, unabhängig davon, ob diese Massnahmen allein ergriffen werden – wie im Fall verderb­licher Rohstoffe und anderer Rohstoffe, deren Probleme sich durch Einlage­rung nicht angemessen lösen lassen – oder ob sie ergänzend zu Einlage­rungsmassnahmen sowie zu deren Unterstützung ergriffen werden.
b) Die Massnahmen werden im Rahmen eines internationalen Rohstoffgremi­ums von Erzeugern und Verbrauchern gemeinsam betrieben und durchge­führt.
c) Die Geschäfte des Fonds im Rahmen des zweiten Kontos können getätigt werden in Form von Darlehen und Zuschüssen an internationale Rohstoff­gremien oder an deren Geschäftsstellen oder an ein oder mehrere Mitglieder, die von diesen internationalen Rohstoffgremien unter den vom Exekutivaus­schuss als angemessen beschlossenen Bedingungen benannt werden, wobei die Wirtschaftslage des betroffenen internationalen Rohstoffgremiums oder des oder der betroffenen Mitglieder sowie die Art und die Erfordernisse des geplanten Geschäfts zu berücksichtigen sind. Derartige Darlehen können durch staatliche oder andere geeignete Garantien des internationalen Roh­stoffgremiums oder des oder der von einem solchen internationalen Roh­stoffgremium bezeichneten Mitglieder gedeckt werden.
d) Das internationale Rohstoffgremium, das ein vom Fonds im Rahmen seines zweiten Kontos zu finanzierendes Vorhaben betreibt, legt dem Fonds einen detaillierten schriftlichen Vorschlag vor, in dem Zweck, Laufzeit, Standort und Kosten des Vorhabens sowie die für die Ausführung verantwortliche Stelle benannt sind.
e) Vor der Gewährung eines Darlehens oder Zuschusses legt der Geschäftsfüh­rende Direktor dem Exekutivausschuss eine detaillierte Bewertung des Vor­schlags zusammen mit seinen Empfehlungen und gegebenenfalls der Stel­lungnahme des Beratenden Ausschusses nach Artikel 25 Absatz 2 vor. Über Auswahl und Genehmigung von Vorschlägen beschliesst der Exekutivaus­schuss mit qualifizierter Mehrheit nach diesem Übereinkommen und gemäss den für Geschäfte des Fonds im Einklang mit dem Übereinkommen ange­nommenen Regeln und Vorschriften.
f) Zur Bewertung von vorgeschlagenen Vorhaben, die ihm zur Finanzierung vorgelegt werden, bedient der Fonds sich in der Regel der Dienste internatio­naler oder regionaler Institutionen; er kann gegebenenfalls die Dienste ande­rer auf das betreffende Gebiet spezialisierter zuständiger Stellen und Berater in Anspruch nehmen. Der Fonds kann derartigen Institutionen auch die Ver­waltung von Darlehen oder Zuschüssen sowie die Aufsicht über die Durch­führung der von ihm finanzierten Vorhaben übertragen. Derartige Institutionen, Stellen und Berater werden nach den vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln und Vorschriften ausgewählt.
g) Bei der Gewährung eines Darlehens oder der Beteiligung daran achtet der Fonds gebührend darauf, dass der Darlehensnehmer und etwaige Bürgen Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Fonds aus derartigen Geschäften erfüllen können.
h) Der Fonds trifft mit dem internationalen Rohstoffgremium, dessen Geschäfts­stelle oder dem oder den betroffenen Mitgliedern eine Verein­ba­rung, in der Betrag und Bedingungen des Darlehens oder Zuschusses ge­nannt sind und in der unter anderem staatliche oder sonstige geeignete Garantien entsprechend diesem Übereinkommen und den etwa vom Fonds aufgestellten Regeln und Vorschriften festgelegt sind.
i) Die im Rahmen eines Finanzierungsgeschäfts bereitgestellten Mittel werden dem Empfänger nur zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Vorhaben jeweils tatsächlich entstehenden Kosten ausgezahlt.
j) Der Fonds refinanziert keine ursprünglich aus anderen Quellen finanzierten Vorhaben.
k) Darlehen sind in der oder den Währungen zurückzuzahlen, in denen sie aufge­nommen wurden.
1) Der Fonds vermeidet es soweit wie möglich, dass seine Geschäfte im Rah­men des zweiten Kontos sich mit denen bestehender internationaler und regionaler Finanzinstitutionen überschneiden, doch kann er sich an Gemein­schaftsfinanzierungen solcher Institutionen beteiligen.
m) Bei der Festlegung der Prioritäten für die Verwendung der Mittel des zwei­ten Kontos legt der Fonds gebührendes Gewicht auf Rohstoffe, die für die am wenigsten entwickelten Länder von Belang sind.
n) Bei der Prüfung von Vorhaben im Rahmen des zweiten Kontos wird gebühren­des Gewicht auf Rohstoffe gelegt, die für Entwicklungsländer von Belang sind, insbesondere die Rohstoffe kleinerer Erzeuger‑ und Ausfuhr­länder.
o) Der Fonds berücksichtigt gebührend, dass er es tunlichst vermeiden soll, einen übermässigen Teil der Mittel seines zweiten Kontos zugunsten eines bestimmten Rohstoffs einzusetzen.
D. Darlehensaufnahme zugunsten des zweiten Kontos
4.  Die Darlehensaufnahme des Fonds zugunsten des zweiten Kontos nach Arti­kel 16 Absatz 5 Buchstabe a erfolgt entsprechend den Regeln und Vorschriften, die der Gouverneursrat beschliesst, und unterliegt folgenden Bestimmungen:
a) Die Darlehen werden zu Vorzugsbedingungen aufgenommen, die in den vom Fonds zu beschliessenden Regeln und Vorschriften niederzulegen sind, und ihre Beträge dürfen nicht zu Bedingungen neu vergeben werden, die günstiger sind als die Bedingungen, unter denen die Darlehen aufgenommen wurden.
b) Für die Buchführung werden die Darlehensbeträge in ein Darlehenskonto eingezahlt, dessen Mittel völlig getrennt von anderen Mitteln des Fonds, ein­schliesslich der anderen Mittel des zweiten Kontos, geführt, verwendet, ein­gesetzt, investiert oder sonst gehandhabt werden müssen.
c) Die anderen Mittel des Fonds, einschliesslich anderer Mittel des zweiten Kon­tos, dürfen nicht mit Verlusten belastet oder zur Erfüllung von Verbind­lichkeiten, die sich aus Geschäften oder sonstigen Tätigkeiten im Rahmen eines derartigen Darlehenskontos ergeben, verwendet werden.
d) Die Darlehen zugunsten des zweiten Kontos bedürfen der Genehmigung des Exekutivausschusses.

Kapitel VII Organisation und Geschäftsführung

Art. 19 Aufbau des Fonds
Der Fonds hat einen Gouverneursrat, einen Exekutivausschuss, einen Geschäftsfüh­renden Direktor und das Personal, dessen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bedarf.
Art. 20 Gouverneursrat
1.  Alle Befugnisse des Fonds liegen beim Gouverneursrat.
2.  Jedes Mitglied ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertreter für den Gou­verneursrat; es kann die Ernennungen jederzeit widerrufen. Der Stellvertreter darf an Sitzungen teilnehmen, sich an Abstimmungen jedoch nur bei Abwesenheit des Vertretenen beteiligen.
3.  Der Gouverneursrat kann alle seine Befugnisse auf den Exekutivausschuss über­tragen, ausgenommen die Befugnis:
a) die Richtlinien der Politik des Fonds zu bestimmen;
b) Bedingungen für den Beitritt zu diesem Übereinkommen nach Artikel 56 zu vereinbaren;
c) ein Mitglied vorläufig auszuschliessen;
d) die Anteile der direkten Beitragsleistungen zu erhöhen oder zu vermindern;
e) Änderungen dieses Übereinkommens zu beschliessen;
f) die Geschäftstätigkeit des Fonds zu beenden und die Vermögenswerte des Fonds nach Kapitel IX zu verteilen;
g) den Geschäftsführenden Direktor zu ernennen;
h) über Einsprüche von Mitgliedern gegen die Beschlüsse des Exekutivausschus­ses betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zu entscheiden;
i) die geprüfte Jahresrechnung des Fonds zu genehmigen;
j) Beschlüsse nach Artikel 16 Absatz 4 über die nach der Zuweisung an die Son­derrücklage verbleibenden Nettoerträge zu fassen;
k) vorgeschlagene Assoziierungsabkommen zu genehmigen;
l) vorgeschlagene Vereinbarungen mit anderen internationalen Organisationen nach Artikel 29 Absätze 1 und 2 zu genehmigen;
m) Wiederauffüllungen der Mittel des zweiten Kontos nach Artikel 13 zu beschliessen.
4.  Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung sowie ausserordentliche Tagungen ab, die er selbst beschliesst oder die von 15 Gouverneuren, die mindestens ein Viertel der Gesamtstimmenzahl auf sich vereinigen, oder vom Exekutivausschuss gefordert werden.
5.  Bei Sitzungen ist der Gouverneursrat beschlussfähig, wenn eine Mehrheit der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel aller Stimmen umfasst, anwesend ist.
6.  Der Gouverneursrat legt mit besonders qualifizierter Mehrheit alle für den Geschäftsbetrieb des Fonds für erforderlich erachteten Regeln und Vorschriften fest, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.
7.  Für ihre Tätigkeit erhalten die Gouverneure und Stellvertreter vom Fonds kein Entgelt, sofern nicht der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, ihnen für die Teilnahme an Tagungen angemessene Taggelder zu zahlen und die Fahrtkosten zu vergüten.
8.  An jeder Jahrestagung wählt der Gouverneursrat einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Amtszeit des Vorsitzenden dauert bis zur Wahl seines Nachfolgers. Er kann für eine einzige anschliessende Amtszeit wiedergewählt werden.
Art. 21 Abstimmung im Gouverneursrat
1.  Die Stimmen im Gouverneursrat werden nach Anhang D unter die Mitgliedstaa­ten verteilt.
2.  Der Gouverneursrat fasst seine Beschlüsse, soweit möglich, ohne Abstimmung.
3.  Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden alle vom Gouverneursrat zu behandelnden Fragen mit einfacher Mehrheit entschieden.
4.  Der Gouverneursrat kann in Regeln und Vorschriften ein Verfahren festlegen, das es dem Exekutivausschuss ermöglicht, ein Votum des Rates über eine bestimmte Frage ohne Einberufung einer Sitzung des Rates einzuholen.
Art. 22 Exekutivausschuss
1.  Der Exekutivausschuss ist für die Geschäftsführung des Fonds verantwortlich und legt dem Gouverneursrat darüber Rechenschaft ab. Zu diesem Zweck nimmt der Exekutivausschuss die ihm in diesem Übereinkommen zugewiesenen oder vom Gouverneursrat übertragenen Befugnisse wahr. Übt der Exekutivausschuss übertra­gene Befugnisse aus, so beschliesst er mit denselben Mehrheiten, die erforderlich wären, wenn diese Befugnisse beim Gouverneursrat verblieben wären.
2.  Der Gouverneursrat wählt 28 Exekutivdirektoren und einen Stellvertreter für jeden Exekutivdirektor nach dem in Anhang E festgelegten Verfahren.
3.  Jeder Exekutivdirektor und sein Stellvertreter werden für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt; sie können wiedergewählt werden. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Ein Stellvertreter darf an Tagungen teilnehmen, sich an Abstimmungen jedoch nur bei Abwesenheit des Vertretenen beteiligen.
4.  Der Exekutivausschuss ist am Sitz des Fonds tätig und tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte des Fonds erfordern.
5. a) Die Exekutivdirektoren und ihre Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit vom Fonds keine Vergütung. Der Fonds kann ihnen jedoch für die Teil­nahme an Tagungen angemessene Taggelder zahlen und die Fahrtkosten vergüten.
b) Ungeachtet des Buchstabens a erhalten die Exekutivdirektoren und ihre Stell­vertreter jedoch eine Vergütung vom Fonds, wenn der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit beschliesst, sie vollamtlich zu beschäftigen.
6.  Bei Sitzungen ist der Exekutivausschuss beschlussfähig, wenn eine Mehrheit von Exekutivdirektoren anwesend ist, die mindestens zwei Drittel aller Stimmen vertre­ten.
7.  Der Exekutivausschuss kann die Geschäftsführer assoziierter internationaler Rohstofforganisationen und internationaler Rohstoffgremien einladen, ohne Stimm­recht an den Beratungen des Exekutivausschusses teilzunehmen.
8.  Der Exekutivausschuss lädt den Generalsekretär der UNCTAD ein, seinen Tagungen als Beobachter beizuwohnen.
9.  Der Exekutivausschuss kann die Vertreter anderer interessierter internationaler Gremien einladen, seinen Tagungen als Beobachter beizuwohnen.
Art. 23 Abstimmung im Exekutivausschuss
1.  Jeder Exekutivdirektor ist berechtigt, die dem von ihm vertretenen Mitglied zustehende Anzahl von Stimmen abzugeben. Diese Stimmen brauchen nicht zusammen abgegeben zu werden.
2.  Der Exekutivausschuss beschliesst, soweit möglich, ohne Abstimmung.
3.  Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, werden alle beim Exekutivausschuss zu behandelnden Fragen mit einfacher Mehrheit entschieden.
Art. 24 Geschäftsführender Direktor und Personal
1.  Der Gouverneursrat ernennt mit qualifizierter Mehrheit den Geschäftsführenden Direktor. Ist der Ernannte im Zeitpunkt seiner Ernennung Gouverneur oder Exeku­tivdirektor oder Stellvertreter, so tritt er von diesem Posten vor Übernahme des Amtes des Geschäftsführenden Direktors zurück.
2.  Der Geschäftsführende Direktor führt nach Weisung des Gouverneursrats und des Exekutivausschusses die ordentlichen Geschäfte des Fonds.
3.  Der Geschäftsführende Direktor ist der höchste Exekutivbeamte des Fonds sowie Vorsitzender des Exekutivausschusses; er nimmt an dessen Tagungen ohne Stimm­recht teil.
4.  Die Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors beträgt vier Jahre; er kann anschliessend für eine Amtszeit wiederernannt werden. Der Gouverneursrat kann ihn jedoch jederzeit mit qualifizierter Mehrheit seines Amtes entheben.
5.  Der Geschäftsführende Direktor ist für den Einsatz, die Einstellung und Entlas­sung des Personals nach den vom Fonds zu beschliessenden Personalvorschriften verantwortlich. Bei der Einstellung des Personals hat der Geschäftsführende Direk­tor gebührend darauf zu achten, dass die Auswahl auf möglichst breiter geographi­scher Grundlage erfolgt, wobei jedoch einem Höchstmass an Leistungsfähigkeit und Sachkunde vorrangige Bedeutung zukommt.
6.  Der Geschäftsführende Direktor und das Personal sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschliesslich dem Fonds und keiner anderen Stelle verantwortlich. Jedes Mitglied hat den internationalen Charakter dieser Verantwortung zu achten und jeden Versuch zu unterlassen, den Geschäftsführenden Direktor oder einen Angestellten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Art. 25 Beratender Ausschuss
1. a) Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, das zweite Konto so bald wie möglich geschäftsbereit zu machen, setzt der Gouverneursrat entsprechend den von ihm zu beschliessenden Regeln und Vorschriften so bald wie mög­lich einen Beratenden Ausschuss mit der Aufgabe ein, den Geschäftsbetrieb des zweiten Kontos zu erleichtern.
b) Bei der Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses ist gebührend zu berücksichtigen, dass eine breite und ausgewogene geographische Vertei­lung sowie persönlicher Sachverstand jedes Mitglieds in Fragen der Roh­stoffentwicklung notwendig sind und dass es wünschenswert ist, eine breite Interessenvertretung, einschliesslich der Interessen der freiwilligen Beitrags­zahler, zu erreichen.
2.  Die Aufgaben des Beratenden Ausschusses sind:
a) Beratung des Exekutivausschusses in technischen und wirtschaftlichen Fra­gen der Massnahmenprogramme, die von internationalen Rohstoffgremien dem Fonds zur Finanzierung und Gemeinschaftsfinanzierung aus dem zwei­ten Konto vorgeschlagen werden, sowie Beratung in Fragen des derartigen Vorschlägen beizumessenden Vorrangs;
b) auf Verlangen des Exekutivausschusses Beratung in Einzelfragen, die mit der Bewertung bestimmter zur Finanzierung aus dem zweiten Konto vorge­sehener Vorhaben zusammenhängen;
c) Beratung des Exekutivausschusses in bezug auf Richtlinien und Massstäbe zur Bestimmung des den Massnahmen im Bereich des zweiten Kontos jeweilig beizumessenden Vorrangs, in bezug auf Bewertungsverfahren zur Gewährung von Hilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen und zur Gemeinschaftsfinanzierung zusammen mit anderen internationalen Finanzin­stitutionen und sonstigen Stellen;
d) Stellungnahme zu Berichten des Geschäftsführenden Direktors über Überwa­chung, Durchführung und Auswertung von aus dem zweiten Konto finanzierten Vorhaben.
Art. 26 Bestimmungen über Haushaltsfragen und Rechnungsprüfung
1.  Die Verwaltungskosten des Fonds werden aus Einnahmen des ersten Kontos bestritten.
2.  Der Geschäftsführende Direktor erstellt ein jährliches Verwaltungsbudget, das vom Exekutivausschuss geprüft und zusammen mit seinen Empfehlungen dem Gouverneursrat zur Genehmigung vorgelegt wird.
3.  Der Geschäftsführende Direktor sorgt für eine jährliche Prüfung der Konten des Fonds durch unabhängige und aussenstehende Rechnungsprüfer. Die geprüften Jahresabschlüsse werden nach Beratung durch den Exekutivausschuss zusammen mit dessen Empfehlungen dem Gouverneursrat zur Genehmigung vorgelegt.
Art. 27 Sitz und Geschäftsstellen
Der Sitz des Fonds wird an einem Ort errichtet, den der Gouverneursrat mit qualifi­zierter Mehrheit wenn möglich an seiner ersten Jahrestagung beschliesst. Der Fonds kann aufgrund eines Beschlusses des Gouverneursrats nach Bedarf andere Geschäftsstellen im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds errichten.
Art. 28 Veröffentlichung der Berichte
Der Fonds gibt einen Jahresbericht heraus, der einen geprüften Jahresabschluss enthält, und übermittelt ihn den Mitgliedern. Nach Annahme durch den Gouver­neursrat werden der Bericht und der Jahresabschluss auch der Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Handels‑ und Entwicklungsrat der UNCTAD, den assoziierten internationalen Rohstofforganisationen sowie anderen interessierten internationalen Organisationen zur Information zugesandt.
Art. 29 Beziehungen zu den Vereinten Nationen und anderen Organisationen
1.  Der Fonds kann mit den Vereinten Nationen Verhandlungen aufnehmen, um ein Abkommen zu schliessen, das den Fonds als eine der in Artikel 57 der Charta der Vereinten Nationen bezeichneten Sonderorganisationen mit den Vereinten Nationen verbindet. Alle nach Artikel 63 der Charta geschlossenen Abkommen bedürfen der Genehmigung durch den Gouverneursrat, die auf Empfehlung des Exekutivaus­schusses erteilt wird.
2.  Der Fonds kann mit der UNCTAD und den Organisationen der Vereinten Natio­nen, mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, internationalen Finanzinstitu­tionen, nichtstaatlichen Organisationen und Regierungsstellen, die sich mit ver­wandten Tätigkeitsgebieten befassen, eng zusammenarbeiten und, falls er es für not­wendig erachtet, mit diesen Gremien Übereinkünfte schliessen.
3.  Der Fonds kann mit den in Absatz 2 bezeichneten Gremien entsprechend den Beschlüssen des Exekutivausschusses Arbeitsbeziehungen herstellen.

Kapitel VIII Austritt und zeitweiliger Ausschluss eines Mitglieds sowie Rücktritt assoziierter internationaler Rohstofforganisationen

Art. 30 Austritt von Mitgliedern
Ausser im Fall des Artikels 35 Absatz 2 Buchstabe b sowie vorbehaltlich des Arti­kels 32 kann ein Mitglied jederzeit aus dem Fonds austreten, indem es dem Fonds eine schriftliche Mitteilung zugehen lässt. Der Austritt wird an dem in der Mittei­lung bezeichneten Tag wirksam, frühestens aber zwölf Monate nach Eingang der Mitteilung beim Fonds.
Art. 31 Zeitweiliger Ausschluss eines Mitglieds
1.  Kommt ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht nach, so kann es der Gouverneursrat ausser im Fall des Artikels 35 Absatz 2 Buchstabe b mit qualifizierter Mehrheit zeitweilig ausschliessen. Das Mitglied, das auf diese Weise zeitweilig ausgeschlossen wurde, scheidet ein Jahr nach dem Tag des Ausschlusses ohne weiteres als Mitglied aus, sofern nicht der Gouverneursrat beschliesst, den zeitweiligen Ausschluss um ein weiteres Jahr zu verlängern.
2.  Hat der Gouverneursrat sich davon überzeugt, dass das zeitweilig ausgeschlos­sene Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nachge­kommen ist, so versetzt er es wieder in den Stand eines vollberechtigten Mitglieds.
3.  Solange ein Mitglied zeitweilig ausgeschlossen ist, darf es seine Rechte aus diesem Übereinkommen nicht ausüben, ausgenommen das Austrittsrecht und das Recht auf ein Schiedsverfahren während der Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds, doch hat es weiterhin alle seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.
Art. 32 Abrechnung
1.  Endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds, so bleibt es danach verpflichtet, alle Beträge, die vom Fonds vor dem Tag, an dem seine Mitgliedschaft mit Wirkung für seine Verpflichtungen gegenüber dem Fonds endete, abgerufen worden sind, zu zahlen sowie die an diesem Tag noch offenen Zahlungen zu leisten. Das Mitglied bleibt ferner verpflichtet, seine Verbindlichkeiten hinsichtlich seines Garantiekapi­tals zu erfüllen, bis Vorkehrungen getroffen worden sind, die den Fonds zufrieden­stellen und Artikel 14 Absätze 4–7 genügen. In jedem Assoziierungsabkommen ist für den Fall, dass die Mitgliedschaft eines Teilnehmers der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation endet, vorzusehen, dass die Organisation sicherstellt, dass derartige Vorkehrungen spätestens am Tag der Beendigung der Mitgliedschaft abgeschlossen sind.
2.  Endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds, so sorgt der Fonds für den Rückkauf der Anteile des betreffenden Mitglieds im Einklang mit Artikel 16 Absätze 2 und 3 als Teil der Abrechnung mit dem betreffenden Mitglied und löscht sein Garantie­kapital, sofern die Verpflichtungen und Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllt wurden. Der Rückkaufpreis der Anteile ist der Wert, der in den Büchern des Fonds am Tag der Beendigung der Mitgliedschaft ausgewiesen ist; ein dem Mitglied deswegen geschuldeter Betrag kann jedoch vom Fonds zur Deckung von Beträgen, die das betreffende Mitglied dem Fonds nach Absatz 1 schuldet, verwendet werden.
Art. 33 Rücktritt assoziierter internationaler Rohstofforganisationen
1.  Vorbehaltlich der Bedingungen des Assoziierungsabkommens kann eine assozi­ierte internationale Rohstofforganisation von der Assoziierung mit dem Fonds zurücktreten, wobei sie jedoch alle ausstehenden Darlehen zurückzahlen muss, die sie vor dem Tag des Wirksamwerdens des Rücktritts vom Fonds erhalten hat. Die assoziierte internationale Rohstofforganisation und ihre Teilnehmer sind danach nur noch verpflichtet, die von dem Fonds vor diesem Tag in bezug auf ihre Verpflich­tungen gegenüber dem Fonds abgerufenen Beträge zu zahlen.
2.  Endet die Assoziierung einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation mit dem Fonds, so sorgt dieser nach Erfüllung der in Absatz 1 bezeichneten Ver­pflichtungen
a) für die Rückerstattung der Bareinlagen und die Rückgabe der Lagerscheine, die der Fonds für Rechnung der betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisation verwahrt;
b) für die Rückerstattung der Barbeträge, die anstelle von Garantiekapital einge­zahlt wurden, und für die Löschung des entsprechenden Garantiekapi­tals und der entsprechenden Garantien.

Kapitel IX Zeitweilige Einstellung oder Beendigung der Geschäftstätigkeit sowie Erfüllung von Verbindlichkeiten

Art. 34 Zeitweilige Einstellung der Geschäftstätigkeit
In einer Notlage kann der Exekutivausschuss die Geschäftstätigkeit des Fonds zeit­weilig einstellen, soweit er dies für erforderlich hält, bis der Gouverneursrat Gele­genheit zu weiterer Prüfung und zum Eingreifen hat.
Art. 35 Beendigung der Geschäftstätigkeit
1.  Durch einen Beschluss, der von zwei Dritteln aller Gouverneure gefasst wurde, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl auf sich vereinigen, kann der Gouverneursrat die Geschäftstätigkeit des Fonds beenden. Nach Beendigung der Geschäftstätigkeit stellt der Fonds sofort alle Tätigkeiten ein, ausgenommen derjeni­gen, die zur ordnungsgemässen Verwertung und Erhaltung seiner Vermögenswerte und zur Regelung seiner noch offenen Verbindlichkeiten notwendig sind.
2.  Bis zu der endgültigen Regelung seiner Verbindlichkeiten und der endgültigen Verteilung seiner Vermögenswerte bleibt der Fonds bestehen, alle Rechte und Pflichten des Fonds und seiner Mitglieder aufgrund dieses Übereinkommens bleiben unberührt, abgesehen davon, dass:
a) der Fonds nicht verpflichtet ist, auf Verlangen einer assoziierten internationa­len Rohstofforganisation für den Abzug ihrer Einlagen nach Ar­tikel 17 Absatz 10 Buchstabe a zu sorgen oder assoziierten internationalen Rohstoff­organisationen neue Darlehen nach Artikel 17 Absatz 10 Buchstabe b zu gewähren, und
b) nach dem Beschluss über die Beendigung der Geschäftstätigkeit ein Mitglied weder austreten noch zeitweilig ausgeschlossen werden kann.
Art. 36 Erfüllung von Verbindlichkeiten – allgemeine Bestimmungen
1.  Der Exekutivausschuss trifft alle Vorkehrungen, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemässe Verwertung der Vermögenswerte des Fonds zu gewährleisten. Bevor Zahlungen an die Gläubiger unmittelbarer Forderungen geleistet werden, bildet der Exekutivausschuss mit qualifizierter Mehrheit alle Rückstellungen oder trifft alle Vorkehrungen, die nach seiner Meinung erforderlich sind, um eine anteil­mäs­sige Verteilung an die Inhaber bedingter Forderungen einerseits und an die Gläubiger mit unmittelbaren Forderungen andererseits zu gewährleisten.
2.  Eine Verteilung der Vermögenswerte nach diesem Kapitel findet nur statt, wenn:
a) alle Verbindlichkeiten des fraglichen Kontos erfüllt wurden oder dafür Vor­sorge getroffen wurde und
b) der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit eine Verteilung beschlossen hat.
3.  Nach einem Beschluss des Gouverneursrats gemäss Absatz 2 Buchstabe b besorgt der Exekutivausschuss die weitere Verteilung etwa verbliebener Vermö­genswerte des fraglichen Kontos vor, bis alle diese Vermögenswerte verteilt sind. Eine derartige Verteilung an ein Mitglied oder an einen Teilnehmer einer assoziier­ten internationalen Rohstofforganisation, der nicht Mitglied ist, steht unter dem Vorbehalt, dass vorher alle noch offenen Forderungen des Fonds gegen das betref­fende Mitglied oder den betreffenden Teilnehmer geregelt worden sind, und erfolgt zu den Zeitpunkten und in den Währungen oder sonstigen Vermögenswerten, die der Gouverneursrat für gerecht und billig erachtet.
Art. 37 Erfüllung von Verbindlichkeiten – erstes Konto
1.  Darlehen, die assoziierten internationalen Rohstofforganisationen im Rahmen der Geschäftstätigkeit des ersten Kontos gewährt wurden und im Zeitpunkt des Beschlusses über die Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds noch offen sind, haben die betreffenden assoziierten internationalen Rohstofforganisationen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beschluss zur Beendigung zurückzuzahlen. Nach Rückzahlung derartiger Darlehen sind Lagerscheine, die wegen dieser Darlehen an den Fonds verpfändet oder zugunsten des Fonds in treuhänderische Verwahrung gegeben wurden, den assoziierten internationalen Rohstofforganisationen zurückzu­geben.
2.  Wurden für Rohstoffe, die mit Bareinlagen assoziierter internationaler Rohstoff­organisationen erworben worden sind, Lagerscheine an den Fonds verpfändet oder zugunsten des Fonds in treuhänderische Verwahrung gegeben, so sind sie den betref­fenden assoziierten internationalen Rohstofforganisationen in einer Weise, die mit der in Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Behandlung von Bareinlagen und Über­schüssen vereinbar ist, zurückzugeben, soweit diese assoziierten internationalen Rohstofforganisationen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Fonds voll nachge­kommen sind.
3.  Folgende vom Fonds im Rahmen der Geschäftstätigkeit des ersten Kontos einge­gangene Verbindlichkeiten sind unter Verwendung der Vermögenswerte des ersten Kontos nach Artikel 17 Absätze 12–14 gleichrangig zu erfüllen:
a) Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern des Fonds sowie
b) Verbindlichkeiten gegenüber assoziierten internationalen Rohstofforganisatio­nen in bezug auf Bareinlagen und Überschüsse, die der Fonds nach Artikel 14 Absätze 1, 2, 3 und 8 besitzt, soweit diese assoziierten internationalen Rohstofforganisationen ihren Verpflichtungen gegenüber dem Fonds voll nachgekommen sind.
4.  Etwa verbliebene Vermögenswerte des ersten Kontos werden auf folgender Grundlage und in folgender Reihenfolge verteilt:
a) Beträge bis zum Wert eines bei Mitgliedern nach Artikel 17 Absatz 12 Buch­stabe d und Absatz 13 abgerufenen und von den Mitgliedern gezahlten Garantiekapitals werden an diese Mitglieder im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtwert des abgerufenen und eingezahlten Garantiekapitals verteilt;
b) Beträge bis zum Wert der bei Teilnehmern assoziierter internationaler Roh­stofforganisationen, die nicht Mitglieder sind, nach Artikel 17 Absatz 12 Buchstabe d und Absatz 13 abgerufenen und von den Teilnehmern einge­zahlten Garantien werden an diese Teilnehmer im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtwert der abgerufenen und eingezahlten Garantien verteilt.
5.  Nach den Verteilungen nach Absatz 4 etwa verbleibende Vermögenswerte des ersten Kontos werden an die Mitglieder im Verhältnis ihrer dem ersten Konto zuge­wiesenen Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistungen verteilt.
Art. 38 Erfüllung von Verbindlichkeiten – zweites Konto
1.  Vom Fonds im Rahmen der Geschäftstätigkeit des zweiten Kontos eingegangene Verbindlichkeiten werden unter Verwendung der Mittel des zweiten Kontos nach Art. 18 Absatz 4 erfüllt.
2.  Etwa verbleibende Vermögenswerte des zweiten Kontos werden zunächst an die Mitglieder bis zur Höhe des Wertes ihrer diesem Konto nach Artikel 10 Absatz 3 zugewiesenen Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistungen und sodann an die Beitragszahler dieses Kontos im Verhältnis ihres Anteils an dem nach Artikel 13 geleisteten Gesamtbeitrag verteilt.
Art. 39 Erfüllung von Verbindlichkeiten – sonstige Vermögenswerte des Fonds
1.  Sonstige Vermögenswerte werden zu dem oder den Zeitpunkten verwertet, die der Gouverneursrat aufgrund von Empfehlungen des Exekutivausschusses und nach den vom Exekutivausschuss mit qualifizierter Mehrheit niedergelegten Verfahren beschliesst.
2.  Durch Veräusserung derartiger Vermögenswerte erzielte Erträge werden zur anteilmässigen Erfüllung der in Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten verwendet. Etwa verbleibende Vermögenswerte werden zunächst auf der in Artikel 37 Absatz 4 bezeichneten Grundlage und in der dort angegebenen Reihenfolge sowie danach an Mitglieder im Verhältnis ihrer Zeichnungen der Anteile der direkten Beitragsleistungen verteilt.

Kapitel X Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten

Art. 40 Zweck
Um dem Fonds die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet eines jeden Mitglieds die Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten gewährt, die in diesem Kapitel vorgesehen sind.
Art. 41 Rechtsstellung des Fonds
Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit, mit Staaten und internationalen Organisationen völkerrechtliche Übereinkünfte zu schliessen, Verträge zu schliessen, unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräussern sowie vor Gericht als Partei aufzutreten.
Art. 42 Immunität gegenüber der Gerichtsbarkeit
1.  Der Fonds geniesst Immunität gegenüber der Gerichtsbarkeit in jeder Art von gerichtlichen Verfahren, ausgenommen Klagen, die gegen den Fonds erhoben wer­den:
a) von den Darlehensgläubigern des Fonds in bezug auf diese Darlehen;
b) von den Käufern oder Inhabern der vom Fonds ausgegebenen Wertpapiere in bezug auf diese Wertpapiere sowie
c) von Zessionaren und Rechtsnachfolgern der oben genannten Personen in bezug auf die oben genannten Geschäfte.
Derartige Klagen können nur bei den zuständigen Gerichten und an Orten erhoben werden, die der Fonds mit der anderen Partei schriftlich vereinbart hat. Ist jedoch über den Gerichtsstand keine Vereinbarung getroffen worden oder ist eine Verein­barung über die Zuständigkeit eines derartigen Gerichts aus Gründen unwirksam, welche die gegen den Fonds klagende Partei nicht zu vertreten hat, so kann eine derartige Klage vor einem zuständigen Gericht an dem Ort erhoben werden, an dem der Fonds seinen Sitz oder einen Bevollmächtigten für die Zustellung oder Entge­gennahme der Klagen hat.
2.  Mitglieder, assoziierte internationale Rohstofforganisationen, internationale Rohstoffgremien oder ihre Teilnehmer oder Personen, die für diese handeln oder Ansprüche von ihnen herleiten, können nur in den in Absatz 1 bezeichneten Fällen gegen den Fonds klagen. Assoziierte internationale Rohstofforganisationen, inter­nationale Rohstoffgremien oder ihre Teilnehmer können jedoch bei Streitigkeiten zwischen ihnen und dem Fonds von den besonderen Schlichtungsverfahren Gebrauch machen, die in Übereinkünften mit dem Fonds oder – für Mitglieder – in diesem Übereinkommen und in den vom Fonds beschlossenen Regeln und Vor­schriften vor­gesehen sind.
3.  Ungeachtet des Absatzes 1 geniessen die Vermögenswerte des Fonds, wo und in wessen Besitz sie sich auch befinden, Immunität von der Durchsuchung, jeder Art der Pfändung, Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung, jeder Form des dinglichen Arrests, der Verfügung oder einem sonstigen Rechtsverfahren, das die Auszahlung von Mitteln unterbindet oder die Verfügung über Rohstofflagerbestände oder Lager­scheine betrifft oder unterbindet, sowie von sonstigen einstweiligen Massnahmen, bevor ein nach Absatz 1 zuständiges Gericht ein rechtskräftiges Urteil gegen den Fonds erlassen hat. Der Fonds kann mit seinen Gläubigern vereinbaren, dass nur bestimmte Vermögenswerte des Fonds der Zwangsvollstreckung aus einem rechts­kräftigen Urteil unterliegen.
Art. 43 Immunität der Vermögenswerte
Die Vermögenswerte des Fonds, wo und in wessen Besitz sie sich auch befinden, geniessen Immunität von der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteig­nung und jeder anderen Form der Beeinträchtigung oder Wegnahme, sei es durch Regierungs‑ oder durch Gesetzgebungsmassnahmen.
Art. 44 Unverletzlichkeit der Archive
Die Archive des Fonds, wo sie sich auch befinden, sind unverletzlich.
Art. 45 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
Soweit es für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Geschäftstätigkeit erforderlich ist und vorbehaltlich dieses Übereinkommens, unter­liegen die Vermögenswerte des Fonds keinen Beschränkungen, Regelungen, Kon­trollen und Moratorien irgendwelcher Art.
Art. 46 Vorrecht im Nachrichtenverkehr
Soweit dies mit den geltenden, unter der Schirmherrschaft der Internationalen Fern­melde‑Union geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften über das Fernmelde­wesen, denen ein Mitglied als Vertragspartei angehört, vereinbar ist, behandelt jedes Mitglied den amtlichen Nachrichtenverkehr des Fonds wie den amtlichen Nachrich­tenverkehr anderer Mitglieder.
Art. 47 Immunitäten und Vorrechte bestimmter Personen
Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, ihre Stellvertreter, der Geschäftsführende Direktor, die Mitglieder des Beratenden Ausschusses, die für den Fonds tätigen Sachverständigen und das Personal, ausgenommen die im Innendienst des Fonds tätigen Personen, geniessen:
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtli­chen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht der Fonds diese Immunität aufhebt;
b) wenn sie nicht Staatsangehörige des betreffenden Mitglieds sind, ebenso wie ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen von der Ausländer­meldepflicht und von der Verpflichtung zur Militär- oder Zivildienstleistung sowie die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbeschränkungen, wie sie das betreffende Mitglied den Vertretern, Amtsträgern und Ange­stellten vergleichbaren Ranges anderer internationaler Finanzinstitutionen gewährt, dessen Mitglied es ist;
c) in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie jedes Mit­glied den Vertretern, Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren Ran­ges anderer internationaler Finanzinstitutionen gewährt, dessen Mitglied es ist.
Art. 48 Befreiung von der Besteuerung
1.  Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit sind der Fonds, seine Vermögenswerte, seine Einkünfte sowie seine nach diesem Übereinkommen zugelassenen Geschäfte und Transaktionen von allen direkten Steuern sowie von allen Zollabgaben auf die für den amtlichen Gebrauch des Fonds ein‑ oder ausgeführten Güter befreit; ein Mitglied ist jedoch nicht gehindert, seine üblichen Steuern und Zollabgaben auf Rohstoffen zu erheben, die aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds stam­men, und die dem Fonds durch irgendeinen Umstand zugefallen sind. Der Fonds hat keinen Anspruch auf Befreiung von Abgaben, die nur Gebühren für Dienstleistun­gen darstellen.
2.  Werden vom Fonds oder für dessen Rechnung Waren oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert gekauft, die für die amtliche Tätigkeit des Fonds erforderlich sind, und schliesst der Preis derartiger Käufe Steuern oder Gebühren ein, so trifft das betreffende Mitglied soweit möglich und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften geeignete Massnahmen, um Befreiung von derartigen Steuern oder Gebühren zu gewähren oder für ihre Rückerstattung zu sorgen. Eingeführte oder gekaufte Waren, die aufgrund dieses Artikels von Steuern oder Gebühren befreit sind, dürfen im Hoheitsgebiet des Mitglieds, das die Befreiung gewährt hat, nur unter den mit ihm vereinbarten Bedingungen verkauft oder in anderer Weise veräussert werden.
3.  Auf oder wegen Gehältern und anderen Bezügen sowie sonstigen Vergütungen, die der Fonds an Gouverneure, Exekutivdirektoren, deren Stellvertreter, die Mitglie­der des Beratenden Ausschusses, den Geschäftsführenden Direktor und das Personal sowie die für den Fonds tätigen Sachverständigen zahlt, die nicht Bürger, Angehö­rige oder Bewohner eines Mitgliedstaates sind, werden von den Mitgliedern keine Steuern erhoben.
4.  Auf vom Fonds ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren, in wessen Besitz sie sich auch befinden, sowie auf den dafür gezahlten Dividenden oder Zinsen werden keine Steuern irgendwelcher Art erhoben:
a) welche diese Schuldverschreibungen oder Wertpapiere lediglich deshalb benachteiligen, weil sie vom Fonds ausgegeben oder garantiert werden, oder
b) wenn die einzige Rechtsgrundlage der Ort, die Währung, in denen sie ausgege­ben, zahlbar sind oder tatsächlich gezahlt werden, oder der Standort ist, an dem der Fonds ein Büro oder eine Geschäftsstelle unterhält.
Art. 49 Aufhebung der Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte
1.  Die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte werden im Interesse des Fonds gewährt. Der Fonds kann in dem Ausmass und unter den Bedingungen, die er bestimmt, die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitä­ten, Befreiungen und Vorrechte in Fällen aufheben, in denen diese Massnahme die Interessen des Fonds nicht beeinträchtigt.
2.  Der Geschäftsführende Direktor ist befugt, soweit der Gouverneursrat ihm diese Befugnis überträgt, und verpflichtet, die Immunität jedes Angestellten sowie jedes für den Fonds tätigen Sachverständigen in Fällen aufzuheben, in denen die Immuni­tät den Gang der Rechtspflege behindern würde und in denen sie ohne Beeinträchti­gung der Interessen des Fonds aufgehoben werden kann.
Art. 50 Anwendung dieses Kapitels
Jedes Mitglied trifft diejenigen Massnahmen, die erforderlich sind, um die in diesem Kapitel niedergelegten Grundsätze und Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet durchzusetzen.

Kapitel XI Änderungen

Art. 51 Änderungen
1. a) Vorschläge eines Mitglieds zur Änderung dieses Übereinkommens werden allen Mitgliedern vom Geschäftsführenden Direktor notifiziert und dem Exekutivausschuss vorgelegt, der seine Empfehlungen dazu dem Gouver­neursrat zuleitet.
b) Vorschläge des Exekutivausschusses zur Änderung dieses Übereinkommens werden allen Mitgliedern vom Geschäftsführenden Direktor notifiziert und dem Gouverneursrat vorgelegt.
2.  Der Gouverneursrat beschliesst Änderungen mit besonders qualifizierter Mehr­heit. Die Änderungen treten sechs Monate nach der Beschlussfassung in Kraft, sofern der Gouverneursrat nicht etwas anderes beschliesst.
3.  Ungeachtet des Absatzes 2 treten Änderungen, die
a) das Recht jedes Mitglieds, aus dem Fonds auszutreten;
b) eine in diesem Übereinkommen vorgeschriebene Stimmenmehrheit;
c) die Haftungsbeschränkung nach Artikel 6;
d) das Recht, Anteile der direkten Beitragsleistungen nach Artikel 9 Absatz 5 zu zeichnen oder nicht zu zeichnen;
e) das Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens betreffen, nur in Kraft, wenn sie von allen Mitgliedern angenommen werden.
Eine Änderung gilt als von einem Mitglied angenommen, sofern es nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung über die Änderung beim Geschäfts­führenden Direktor schriftlich Einspruch erhebt. Der Gouverneursrat kann diese Frist im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung auf Antrag eines Mit­glieds verlängern.
4.  Der Geschäftsführende Direktor notifiziert allen Mitgliedern und dem Depositar umgehend alle beschlossenen Änderungen sowie den Tag ihres Inkrafttretens.

Kapitel XII Auslegung und Schiedsverfahren

Art. 52 Auslegung
1.  Alle Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die sich zwischen einem Mitglied und dem Fonds oder zwischen Mitgliedern ergeben, wer­den dem Exekutivausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Ein solches Mitglied oder solche Mitglieder sind berechtigt, während der Erörterung einer solchen Frage nach den vom Gouverneursrat zu beschliessenden Regeln und Vorschriften an den Bera­tungen des Exekutivausschusses teilzunehmen.
2.  Hat der Exekutivausschuss nach Absatz 1 eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation der Entscheidung verlangen, dass die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird, der an seiner nächs­ten Tagung mit besonders qualifizierter Mehrheit entscheidet. Die Entscheidung des Gouverneursrats ist endgültig.
3.  Gelangt der Gouverneursrat nicht zu einer Entscheidung nach Absatz 2, so wird die Frage entsprechend den in Artikel 53 Absatz 2 niedergelegten Verfahren einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn ein Mitglied dies innerhalb von drei Monaten nach dem letzten Tag der Erörterung der Frage durch den Gouverneursrat beantragt.
Art. 53 Schiedsverfahren
1.  Streitigkeiten zwischen dem Fonds und einem Mitglied, das aus dem Fonds ausgetreten ist, oder zwischen dem Fonds und einem Mitglied während der Beendi­gung der Geschäftstätigkeit des Fonds werden einem Schiedsverfahren unterworfen.
2.  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Jede Streitpar­tei ernennt einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz hat. Hat eine Streitpartei innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren keinen Schiedsrichter ernannt oder wurde der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung der beiden anderen Schiedsrichter bestellt, so kann jede Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder eine sonstige Stelle, die allenfalls in den vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln und Vorschriften vorgeschrieben ist, um Ernennung eines Schiedsrichters ersuchen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs aufgrund dieser Bestimmung um Ernennung eines Schiedsrichters ersucht worden und ist er Staatsangehöriger eines Staates, der in dem Streit Partei ist, oder kann er seine Pflichten nicht wahrnehmen, so geht die Befugnis zur Ernen­nung eines Schiedsrichters auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder, wenn dieser gleichermassen verhindert ist, auf das älteste unter den nicht in dieser Weise verhinderten dienstältesten Mitgliedern des Gerichtshofs über. Das Schiedsverfahren wird von den Schiedsrichtern bestimmt, doch ist der Vorsitzende uneingeschränkt befugt, bei Meinungsverschiedenheit über Verfahrensfragen diese zu entscheiden. Entscheidungen des Schiedsgerichts bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter; die Entscheidungen sind endgültig und für die Streitparteien bindend.
3.  Sofern nicht in einem Assoziierungsabkommen ein anderes Schiedsverfahren vorgesehen ist, wird jede Streitigkeit zwischen dem Fonds und einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation einem Schiedsverfahren nach Absatz 2 unter­zogen.

Kapitel XIII Schlussbestimmungen

Art. 54 Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
1.  Dieses Übereinkommen liegt am Sitz der Vereinten Nationen in New York vom 1. Oktober 1980 bis zum Ablauf eines Jahres nach seinem Inkrafttreten für alle in Anhang A aufgeführten Staaten sowie die in Artikel 4 Buchstabe b bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen zur Unterzeichnung auf.
2.  Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, können Vertragsparteien des Übereinkommens werden, indem sie bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde hinterlegen.
Art. 55 Depositar
Depositar dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 56 Beitritt
Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat oder jede in Artikel 4 bezeichnete zwischenstaatliche Organisation diesem Übereinkommen unter den Bedingungen und Modalitäten beitreten, die zwischen dem Gouverneursrat und dem betreffenden Staat oder der betreffenden zwischenstaatlichen Organisation verein­bart werden. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositar.
Art. 57 Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, nachdem die Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens 90 Staaten beim Depositar eingegangen sind, sofern deren gesamte Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistun­gen mindestens zwei Drittel der gesamten Zeichnungen derjenigen Anteile der direkten Beitragsleistungen umfassen, die allen in Anhang A aufgeführten Staaten zugeteilt sind, und sofern mindestens 50 Prozent des in Artikel 13 Absatz 2 aufge­stellten Zielbetrages für Zusagen freiwilliger Beiträge an das zweite Konto erreicht sind und ausserdem die genannten Voraussetzungen bis zum 31. März 1982 oder bis zu dem späteren Zeitpunkt erfüllt werden, den diejenigen Staaten, die ihre Ratifika­tions‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden bis zum Ablauf dieser Frist hinter­legt haben, mit Zweidrittelmehrheit festlegen. Sind die genannten Voraussetzungen auch bis zu jenem späteren Zeitpunkt nicht erfüllt, so können die Staaten, die ihre Urkunden bis zu jenem späteren Zeitpunkt hinterlegt haben, mit Zweidrittelmehrheit eine Fristverlängerung beschliessen. Die betreffenden Staaten notifizieren dem Depositar alle nach diesem Absatz gefassten Beschlüsse.
2.  Für jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, sowie für jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die eine Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt dieses Übereinkommen am Tag dieser Hin­terlegung in Kraft.
Art. 58 Vorbehalte
Mit Ausnahme des Artikels 53 unterliegt dieses Übereinkommen keinem Vorbehalt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über­einkommen an dem jeweils angegebenen Tag unterschrieben.
Geschehen zu Genf am 27. Juni 1980 in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang A

Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistungen

Staat

Eingezahlte Anteile

Einforderbare Anteile

Insgesamt

Anzahl

Wert
(Rechnungs-
einheiten)

Anzahl

Wert
(Rechnungs-
einheiten)

Anzahl

Wert
(Rechnungs-
einheiten)

Afghanistan

105

794 480

2

15 133

107

809 612

Ägypten

147

1 112 271

22

166 462

169

1 278 734

Albanien

103

779 347

1

7 566

104

786 913

Algerien

118

892 844

9

68 098

127

960 942

Angola

117

885 277

8

60 532

125

945 809

Äquatorial-Guinea

101

764 214

1

7 566

102

771 780

Argentinien

153

1 157 670

26

196 728

179

1 354 398

Äthiopien

108

817 179

4

30 266

112

847 445

Australien

425

3 215 750

157

1 187 936

582

4 403 686

Bahamas

101

764 214

1

7 566

102

771 780

Bahrain

101

764 214

1

7 566

102

771 780

Bangladesch

129

976 075

14

105 931

143

1 082 005

Barbados

102

771 780

1

7 566

103

779 347

Belarus

100

756 647

0

0

100

756 647

Belgien

349

2 640 699

121

915 543

470

3 556 242

Benin

101

764 214

1

7 566

102

771 780

Bhutan

100

756 647

0

0

100

756 647

Bolivien

113

855 011

6

45 399

119

900 410

Botswana

101

764 214

1

7 566

102

771 780

Brasilien

338

2 557 467

115

870 144

453

3 427 612

Bulgarien

152

1 150 104

25

189 162

177

1 339 265

Burkina Faso

101

764 214

1

7 566

102

771 780

Burundi

100

756 647

0

0

100

756 647

Chile

173

1 309 000

35

264 827

208

1 573 826

China

1 111

8 406 350

489

3 700 005

1 600

12 106 354

Costa Rica

118

892 844

8

60 532

126

953 375

Dänemark

242

1 831 086

68

514 520

310

2 345 606

Deutschland

1 819

13 763 412

831

6 287 738

2 650

20 051 149

Dominica

100

756 647

0

0

100

756 647

Dominikanische
     Republik

121

915 543

10

75 665

131

991 208

Dschibuti

100

756 647

0

0

100

756 647

Ecuador

117

885 277

8

60 532

125

945 809

El Salvador

118

892 844

9

68 098

127

960 942

Elfenbeinküste

147

1 112 271

22

166 462

169

1 278 734

Fidschi

105

794 480

2

15 133

107

809 612

Finnland

196

1 483 028

46

348 058

242

1 831 086

Frankreich

1 385

10 479 563

621

4 698 779

2 006

15 178 342

Gabun

109

824 745

4

30 266

113

855 011

Gambia

102

771 780

1

7 566

103

779 347

Ghana

129

976 075

14

105 931

143

1 082 005

Grenada

100

756 647

0

0

100

756 647

Griechenland

100

756 647

0

0

100

756 647

Grossbritannien

1 051

7 952 361

459

3 473 010

1 510

11 425 372

Guatemala

120

907 977

10

75 665

130

983 641

Guinea

105

794 480

2

15 133

107

809 612

Guinea-Bissau

100

756 647

0

0

100

756 647

Guyana

108

817 179

4

30 266

112

847 445

Haiti

103

779 347

2

15 133

105

794 480

Heiliger Stuhl

100

756 647

0

0

100

756 647

Honduras

110

832 312

5

37 832

115

870 144

Indien

197

1 490 595

47

355 624

244

1 846 219

Indonesien

181

1 369 531

39

295 092

220

1 664 624

Irak

111

839 878

6

45 399

117

885 277

Iran

126

953 375

12

90 798

138

1 044 173

Irland

100

756 647

0

0

100

756 647

Island

100

756 647

0

0

100

756 647

Israel

118

892 844

8

60 532

126

953 375

Italien

845

6 393 668

360

2 723 930

1 205

9 117 598

Jamaika

113

855 011

6

45 399

119

900 410

Japan

2 303

17 425 584

1 064

8 050 726

3 367

25 476 309

Jemen (Aden)

101

764 214

1

7 566

102

771 780

Jemen (Sanaa)

101

764 214

1

7 566

102

771 780

Jordanien

104

786 913

2

15 133

106

802 046

Jugoslawien

151

1 142 537

24

181 595

175

1 324 133

Kamerun

116

877 711

8

60 532

124

938 242

Kampuchea

101

764 214

1

7 566

102

771 780

Kanada

732

5 538 657

306

2 315 340

1 038

7 853 997

Kapverden

100

756 647

0

0

100

756 647

Katar

100

756 647

0

0

100

756 647

Kenia

116

877 711

7

52 965

123

930 676

Kolumbien

151

1 142 537

25

189 162

176

1 331 699

Komoren

100

756 647

0

0

100

756 647

Kongo

103

779 347

1

7 566

104

786 913

Korea (Nord-)

104

786 913

2

15 133

106

802 046

Korea (Süd-)

151

1 142 537

25

189 162

176

1 331 699

Kuba

184

1 392 231

41

310 225

225

1 702 456

Kuwait

103

779 347

1

7 566

104

786 913

Laos

101

764 214

0

0

100

764 214

Lesotho

100

756 647

0

0

100

756 647

Libanon

105

794 480

2

15 133

107

809 612

Liberia

118

892 844

8

60 532

126

953 375

Libyen

105

794 480

3

22 699

108

817 179

Liechtenstein

100

756 647

0

0

100

756 647

Luxemburg

100

756 647

0

0

100

756 647

Madagascar

106

802 046

3

22 699

109

824 745

Malawi

103

779 347

1

7 566

104

786 913

Malaysia

248

1 876 485

72

544 786

320

2 421 271

Malediven

100

756 647

0

0

100

756 647

Mali

103

779 347

1

7 566

104

786 913

Malta

101

764 214

1

7 566

102

771 780

Marokko

137

1 036 607

18

136 196

155

1 172 803

Mauretanien

108

817 179

4

30 266

112

847 445

Mauritius

109

824 745

5

37 832

114

862 578

Mexiko

144

1 089 572

21

158 896

165

1 248 468

Monaco

100

756 647

0

0

100

756 647

Mongolei

103

779 347

1

7 566

104

786 913

Mosambik

106

802 046

3

22 699

109

824 745

Myanmar

104

786 913

2

15 133

106

802 046

Nauru

100

756 647

0

0

100

756 647

Nepal

101

764 214

0

0

101

764 214

Neuseeland

100

756 647

0

0

100

756 647

Nicaragua

114

862 578

6

45 399

120

907 977

Niederlande

430

3 253 583

159

1 203 069

589

4 456 652

Niger

101

764 214

1

7 566

102

771 780

Nigeria

134

1 013 907

16

121 064

150

1 134 971

Norwegen

202

1 528 427

49

370 757

251

1 899 184

Oman

100

756 647

0

0

100

756 647

Österreich

246

1 861 352

70

529 653

316

2 391 005

Pakistan

122

923 110

11

83 231

133

1 006 341

Panama

105

794 480

3

22 699

108

817 179

Papua-Neuguinea

116

877 711

8

60 532

124

938 242

Paraguay

105

794 480

2

15 133

107

809 612

Peru

136

1 029 040

17

128 630

153

1 157 670

Philippinen

183

1 384 664

40

302 659

223

1 687 323

Polen

362

2 739 063

126

953 375

488

3 692 438

Portugal

100

756 647

0

0

100

756 647

Rumänien

142

1 074 439

20

151 329

162

1 225 768

Russland

1 865

14 111 469

853

6 454 200

2 718

20 565 669

Rwanda

103

779 347

1

7 566

104

786 913

Salomon-Inseln

101

764 214

0

0

101

764 214

Sambia

157

1 187 936

27

204 295

184

1 392 231

Samoa

100

756 647

0

0

100

756 647

San Marino

100

756 647

0

0

100

756 647

St. Lucia

100

756 647

0

0

100

756 647

St. Vincent und
     Grenadines

100

756 647

0

0

100

756 647

Sao Tomé und
     Principe

101

764 214

0

0

101

764 214

Saudi-Arabien

105

794 480

2

15 133

107

809 612

Schweden

363

2 746 629

127

960 942

490

3 707 571

Schweiz

326

2 466 670

109

824 745

435

3 291 415

Senegal

113

855 011

7

52 965

120

907 977

Seschellen

100

756 647

0

0

100

756 647

Sierra Leone

103

779 347

1

7 566

104

786 913

Simbabwe

100

756 647

0

0

100

756 647

Singapur

134

1 013 907

17

128 630

151

1 142 537

Somalia

101

764 214

1

7 566

102

771 780

Spanien

447

3 382 213

167

1 263 601

614

4 645 813

Sri Lanka

124

938 242

12

90 798

136

1 029 040

Südafrika

309

2 338 040

101

764 214

410

3 102 253

Sudan

124

938 242

12

90 798

136

1 029 040

Surinam

104

786 913

2

15 133

106

802 046

Swasiland

104

786 913

2

15 133

106

802 046

Syrien

113

855 011

7

52 965

120

907 977

Tansania

113

855 011

6

45 399

119

900 410

Thailand

137

1 036 607

18

136 196

155

1 172 803

Togo

105

794 480

3

22 699

108

817 179

Tonga

100

756 647

0

0

100

756 647

Trinidad und Tobago

103

779 347

2

15 133

105

794 480

Tschad

103

779 347

1

7 566

104

786 913

Tschechoslowakei

292

2 209 410

93

703 682

385

2 913 092

Tunesien

113

855 011

6

45 399

119

900 410

Türkei

100

756 647

0

0

100

756 647

Uganda

118

892 844

9

68 098

127

960 942

Ukraine

100

756 647

0

0

100

756 647

Ungarn

205

1 551 127

51

385 890

256

1 937 017

Uruguay

107

809 612

4

30 266

111

839 878

Venezuela

120

907 977

10

75 665

130

983 641

Vereinte Arabische
     Emirate

101

764 214

1

7 566

102

771 780

Vereinigte Staaten
     von Amerika

5 012

37 923 155

2 373

17 955 237

7 385

55 878 392

Vietnam

108

817 179

4

30 266

112

847 445

Zaire

147

1 112 271

22

166 462

169

1 278 734

Zentralafrikanische Republik

102

771 780

1

7 566

103

779 347

Zypern

100

756 647

0

0

100

756 647

Anhang B

Besondere Regelungen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 11 Absatz 6

1.  Mitglieder, die im Sinne der Begriffsbestimmung der Vereinten Nationen der Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder zuzurechnen sind, zahlen die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten eingezahlten Anteile in folgender Weise:
a) Eine Zahlung von 30 Prozent ist in drei gleichen Raten während eines Zeit­raums von drei Jahren zu entrichten;
b) eine nachfolgende Zahlung von 30 Prozent ist in den Raten und zu den Zeit­punkten zu zahlen, die der Exekutivausschuss beschliesst;
c) nach den Zahlungen unter den Buchstaben a und b ist der Restbetrag von 40 Prozent von den Mitgliedern durch Hinterlegung unwiderruflicher, unveräusserlicher, zinsloser Schuldscheine zu leisten, die in der Weise und zu dem Zeitpunkt zur Zahlung vorgelegt werden, die der Exekutivausschuss beschliesst.
2.  Ungeachtet des Artikels 31 kann ein Mitglied, das zu den am wenigsten entwi­ckelten Ländern gehört, wegen Nichterfüllung der in Absatz 1 bezeichneten finan­ziellen Verpflichtungen nur dann zeitweilig ausgeschlossen werden, wenn ihm zuvor alle Möglichkeiten gegeben wurden, innerhalb einer angemessenen Frist seinen Standpunkt zu vertreten und den Gouverneursrat von seinem Unvermögen zu über­zeugen, diese Verpflichtungen zu erfüllen.

Anhang C

Bedingungen für die Anerkennung internationaler Rohstoffgremien

1.  Internationale Rohstoffgremien sind auf zwischenstaatlicher Grundlage einzu­setzen; die Mitgliedschaft muss allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitgliedern einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomener­gie‑Organisation offenstehen.
2.  Ein solches Gremium muss sich fortdauernd mit Fragen des Handels, der Erzeu­gung und des Verbrauchs des fraglichen Rohstoffs befassen.
3.  Das Gremium muss Erzeuger und Verbraucher, die für einen angemessenen Teil der Ein‑ und Ausfuhren des betreffenden Rohstoffs repräsentativ sind, als Mitglieder umfassen.
4.  Die Entscheide des Gremiums müssen nach einem zweckdienlichen Verfahren getroffen werden, das den Interessen der Mitglieder Rechnung trägt.
5.  Das Gremium muss in der Lage sein, ein zweckdienliches Verfahren einzuschla­gen, das die ordnungsgemässe Erfüllung der technischen oder sonstigen Verant­wortlichkeiten gewährleistet, die sich aus seiner Assoziierung mit der Geschäftstä­tigkeit des zweiten Kontos ergeben.

Anhang D

Stimmenverteilung

1.  Jeder in Artikel 5 Buchstabe a bezeichnete Mitgliedstaat verfügt über:
a) 150 Grundstimmen;
b) die Stimmenzahl, die ihm aufgrund der gezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen gemäss Beilage zu diesem Anhang zugeteilt ist;
c) eine Stimme für je 37 832 Rechnungseinheiten des von ihm geleisteten Garantiekapitals;
d) alle ihm nach Absatz 3 dieses Anhangs zugeteilten Stimmen.
2.  Jeder in Artikel 5 Buchstabe b bezeichnete Mitgliedstaat verfügt über
a) 150 Grundstimmen;
b) eine gewisse Anzahl Stimmen aufgrund der von ihm gezeichneten Anteile der direkten Beitragsleistungen, die der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit auf einer Grundlage bestimmt, die mit der in der Beilage zu diesem Anhang vorgesehenen Stimmenverteilung im Einklang steht;
c) eine Stimme für je 37 832 Rechnungseinheiten des von ihm geleisteten Garantiekapitals;
d) alle ihm nach Absatz 3 dieses Anhangs zugewiesenen Stimmen.
3.  Werden nicht gezeichnete oder zusätzliche Anteile der direkten Beitragsleistun­gen nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b und c sowie nach Artikel 12 Absatz 3 zur Zeichnung aufgelegt, so werden jedem Mitgliedstaat für jeden von ihm gezeichneten zusätzlichen Anteil der direkten Beitragsleistungen zwei zusätzliche Stimmen zuge­teilt.
4.  Der Gouverneursrat überprüft fortlaufend die Stimmeverhältnisse, weichen die tatsächlichen Stimmenverhältnisse wesentlich von denen in der Beilage zu diesem Anhang vorgesehenen ab, so nimmt er im Einklang mit den in diesem Anhang zum Ausdruck kommenden Grundprinzipien für die Stimmenverteilung die notwendigen Anpassungen vor. Dabei zieht der Gouverneursrat in Betracht
a) die Mitgliederzahl;
b) die Anzahl von Anteilen der direkten Beitragsleistungen;
c) den Betrag des Garantiekapitals.
5.  Anpassungen der Stimmenverteilung nach Absatz 4 erfolgen entsprechend den Regeln und Vorschriften, die der Gouverneursrat an seiner ersten Jahrestagung mit besonders qualifizierter Mehrheit zu diesem Zweck beschliesst.

Anhang D, Beilage

Stimmenverteilung

Staat

Grund-
stimmen

Zusätzliche
Stimmen

Insgesamt

Afghanistan

150

207

357

Ägypten

150

326

476

Albanien

150

157

307

Algerien

150

245

395

Angola

150

241

391

Äquatorial-Guinea

150

197

347

Argentinien

150

346

496

Äthiopien

150

216

366

Australien

150

925

1 075

Bahamas

150

197

347

Bahrain

150

197

347

Bangladesch

150

276

426

Barbados

150

199

349

Belarus

150

151

301

Belgien

150

747

897

Benin

150

197

347

Bhutan

150

193

343

Bolivien

150

230

380

Botswana

150

197

347

Brasilien

150

874

1 024

Bulgarien

150

267

417

Burkina Faso

Burundi

150

150

197

193

347

343

Chile

150

402

552

China

150

2 850

3 000

Costa Rica

150

243

393

Dänemark

150

493

643

Deutschland

150

4 212

4 362

Dominica

150

193

343

Dominikanische Republik

150

253

403

Dschibuti

150

193

343

Ecuador

150

241

391

Elfenbeinküste

150

326

476

El Salvador

150

245

395

Fidschi

150

207

357

Finnland

150

385

535

Frankreich

150

3 188

3 338

Gabun

150

218

368

Gambia

150

199

349

Ghana

150

276

426

Grenada

150

193

343

Griechenland

150

159

309

Grossbritannien

150

2 400

2 550

Guatemala

150

251

401

Guinea

150

207

357

Guinea-Bissau

150

193

343

Guyana

150

216

366

Haiti

150

203

353

Heiliger Stuhl

150

159

309

Honduras

150

222

372

Indien

150

471

621

Indonesien

150

425

575

Irak

150

226

376

Iran

150

266

416

Irland

150

159

309

Island

150

159

309

Israel

150

243

393

Italien

150

1 915

2 065

Jamaika

150

230

380

Japan

150

5 352

5 502

Jemen (Aden)

150

197

347

Jemen (Sanaa)

150

197

347

Jordanien

150

205

355

Jugoslawien

150

338

488

Kamerun

150

239

389

Kampuchea

150

197

347

Kanada

150

1 650

1 800

Kapverden

150

193

343

Katar

150

193

343

Kenia

150

237

387

Kolumbien

150

340

490

Komoren

150

193

343

Kongo

150

201

351

Korea (-Nord)

150

205

355

Korea (-Süd)

150

340

490

Kuba

150

434

584

Kuwait

150

201

351

Laos

150

195

345

Lesotho

150

193

343

Libanon

150

207

357

Liberia

150

243

393

Libyen

150

208

358

Liechtenstein

150

159

309

Luxemburg

150

159

309

Madagaskar

150

210

360

Malawi

150

201

351

Malaysia

150

618

768

Malediven

150

193

343

Mali

150

201

351

Malta

150

197

347

Marokko

150

299

449

Mauretanien

150

216

366

Mauritius

150

220

370

Mexiko

150

319

469

Monaco

150

159

309

Mongolei

150

157

307

Mosambik

150

210

360

Myanmar

150

205

355

Nauru

150

193

343

Nepal

150

195

345

Neuseeland

150

159

309

Nicaragua

150

232

382

Niederlande

150

936

1 086

Niger

150

197

347

Nigeria

150

290

440

Norwegen

150

399

549

Oman

150

193

343

Österreich

150

502

652

Pakistan

150

257

407

Panama

150

208

358

Papua-Neuguinea

150

239

389

Paraguay

150

207

357

Peru

150

295

445

Philippinen

150

430

580

Polen

150

737

887

Portugal

150

159

309

Rumänien

150

313

463

Russland

150

4 107

4 257

Rwanda

150

201

351

Salomon-Inseln

150

195

345

Sambia

150

355

505

Samoa

150

193

343

San Marino

150

159

309

St. Lucia

150

193

343

St. Vincent und Grenadinen

150

193

343

Sao Tomé und Principe

150

195

345

Saudi-Arabien

150

207

357

Schweden

150

779

929

Schweiz

150

691

841

Senegal

150

232

382

Seschellen

150

193

343

Sierra Leone

150

201

351

Simbabwe

150

193

343

Singapur

150

291

441

Somalia

150

197

347

Spanien

150

976

1 126

Sri Lanka

150

263

413

Südafrika

150

652

802

Sudan

150

263

413

Surinam

150

205

355

Swasiland

150

205

355

Syrien

150

232

382

Tansania

150

230

380

Thailand

150

299

449

Togo

150

208

358

Tonga

150

193

343

Trinidad und Tobago

150

203

353

Tschad

150

201

351

Tschechoslowakei

150

582

732

Tunesien

150

230

380

Türkei

150

159

309

Uganda

150

245

395

Ukraine

150

151

301

Ungarn

150

387

537

Uruguay

150

214

364

Venezuela

150

251

401

Vereinigte Staaten von Amerika

150

11 738

11 888

Vereinte Arabische Emirate

150

197

347

Vietnam

150

216

366

Zaire

150

326

476

Zentralafrikanische Republik

150

199

349

Zypern

150

193

343

Insgesamt

24 450

79 924

104 374

Anhang E

Wahl der Exekutivdirektoren

1.  Die Exekutivdirektoren und ihre Stellvertreter werden von den Gouverneuren durch Abstimmung gewählt.
2.  Die Wahl bezieht sich auf Kandidaturen. Jede Kandidatur umfasst eine von einem Mitglied als Exekutivdirektor vorgeschlagene Person sowie eine von demsel­ben Mitglied oder einem anderen Mitglied als Stellvertreter vorgeschlagene Person. Die beiden Personen einer Kandidatur müssen nicht dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen.
3.  Jeder Gouverneur gibt für eine Kandidatur alle Stimmen ab, die dem von ihm vertretenen Mitglied nach Anhang D zustehen.
4.  Gewählt sind diejenigen 28 Kandidaturen, welche die grösste Stimmenzahl auf sich vereinigen, wobei jedoch auf jede Kandidatur mindestens 2,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl entfallen müssen.
5.  Werden im ersten Wahlgang nicht 28 Kandidaturen gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem nur abstimmen:
a) diejenigen Gouverneure, die im ersten Wahlgang ihre Stimmen für eine nicht­gewählte Kandidatur gegeben haben;
b) diejenigen Gouverneure, von deren Stimmen für eine gewählte Kandidatur nach Absatz 6 angenommen wird, dass sie die für die betreffende Kandidatur abgegebene Stimmenzahl auf mehr als 3,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl angehoben haben.
6.  Bei der Feststellung, ob von den von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen ist, dass sie den Gesamtanteil einer Kandidatur über 3,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl angehoben haben, wird davon ausgegangen, dass der Prozent­satz zunächst die Stimmen des Gouverneurs ausschliesst, der die geringste Stim­menzahl für diese Kandidatur abgegeben hat, sodann die Stimmen des Gouverneurs, der die zweitgeringste Stimmenzahl abgegeben hat, usw., bis 3,5 Prozent oder ein Wert unter 3,5 Prozent, jedoch über 2,5 Prozent, erreicht ist; jedoch wird ein Gou­verneur, dessen Stimmen zur Anhebung des Gesamtanteils einer Kandidatur über 2,5 Prozent gezählt werden müssen, so angesehen, als habe er alle seine Stimmen für diese Kandidatur abgegeben, selbst wenn dadurch die Gesamtstimmen für diese Kandidatur 3,5 Prozent übersteigen.
7.  Haben bei einem Wahlgang zwei oder mehr Gouverneure, die über dieselbe Stimmenzahl verfügen, für dieselbe Kandidatur gestimmt, und kann von den Stim­men eines oder mehrerer, jedoch nicht aller Gouverneure angenommen werden, dass sie die Gesamtzahl der für diese Kandidatur abgegebenen Stimmen über 3,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl angehoben haben, so werden die beim nächsten allenfalls erforderlichen Wahlgang stimmberechtigten Gouverneure durch das Los bestimmt.
8.  Bei der Feststellung, ob eine Kandidatur im zweiten Wahlgang gewählt wurde und wer die Gouverneure sind, von deren Stimmen anzunehmen ist, dass sie diese Kandidatur gewählt haben, gelten die in den Absätzen 4 und 5 Buchstabe b genann­ten prozentualen Höchst‑ und Mindestsätze sowie die in den Absätzen 6 und 7 beschriebenen Verfahren.
9.  Sind nach dem zweiten Wahlgang noch nicht 28 Kandidaturen gewählt worden, so werden nach denselben Grundsätzen weitere Wahlgänge durchgeführt, bis 27 Kandidaturen gewählt wurden. Danach wird die 28. Kandidatur mit einfacher Mehr­heit der verbleibenden Stimmen gewählt.
10.  Stimmt ein Gouverneur in dem letzten Wahlgang für eine nicht erfolgreiche Kandidatur, so kann er eine erfolgreiche Kandidatur mit deren Zustimmung damit beauftragen, im Exekutivausschuss das Mitglied zu vertreten, das den betreffenden Gouverneur ernannt hat. In diesem Fall gilt der in Absatz 5 Buchstabe b genannte Höchstwert von 3,5 Prozent nicht für die in dieser Weise beauftragten Kandidaturen.
11.  Tritt ein Staat in der Zwischenzeit zwischen den Wahlen der Exekutivdirektoren diesem Übereinkommen bei, so kann er jeden Exekutivdirektor mit dessen Zustim­mung beauftragen, ihn im Exekutivausschuss zu vertreten. In diesem Fall gilt der in Absatz 5 Buchstabe b genannte Höchstwert von 3,5 Prozent nicht.

Anhang F

Rechnungseinheit

Der Wert einer Rechnungseinheit ergibt sich aus der Summe der Werte der folgen­den Währungseinheiten, umgerechnet in eine dieser Währungen:
US‑Dollar   0,40
Deutsche Mark   0,32
Japanischer Yen 21
Französischer Franken   0,42
Pfund Sterling   0,050
Italienische Lira 52
Niederländischer Gulden   0,14
Kanadischer Dollar   0,070
Belgischer Franken   1,6
Saudiarabischer Rial   0,13
Schwedische Krone   0,11
Iranischer Rial   1,7
Australischer Dollar   0,017
Spanische Peseta   1,5
Norwegische Krone   0,10
Österreichischer Schilling   0,28
Eine Änderung des Verzeichnisses der Währungen, die den Wert der Rechnungsein­heit bestimmen, sowie der Beträge in diesen Währungen wird nach Massgabe der Regeln und Vorschriften vorgenommen, die der Gouverneursrat mit qualifizierter Mehrheit im Einklang mit der Praxis einer zuständigen internationalen Währungsor­ganisation beschliesst.

Geltungsbereich am 8. Juni 2016 ⁴

⁴ AS 1989 2053 , 1992 992 , 2003 2571 , 2007 2061 , 2011 1627 und 2016 2305 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Afghanistan

28. März

1984

19. Juni

1989

Ägypten

11. Juni

1982

19. Juni

1989

Algerien

31. März

1982

19. Juni

1989

Anden-Gemeinschaft

24. Januar

2008 B

24. Januar

2008

Angola

28. Januar

1986

19. Juni

1989

Äquatorialguinea

22. Juli

1983

19. Juni

1989

Argentinien*

  1. Juli

1983

19. Juni

1989

Äthiopien

19. November

1981

19. Juni

1989

Bangladesch

  1. Juni

1981

19. Juni

1989

Benin

25. Oktober

1982

19. Juni

1989

Bhutan

18. September

1984

19. Juni

1989

Botsuana

22. April

1982

19. Juni

1989

Brasilien

28. Juni

1984

19. Juni

1989

Bulgarien

24. September

1987

19. Juni

1989

Burkina Faso

  8. Juli

1983

19. Juni

1989

Burundi

  1. Juni

1982

19. Juni

1989

China

  2. September

1981

19. Juni

1989

Communauté des états de l’Afrique     orientale

25. April

2006 B

25. April

2006

Costa Rica

21. November

2002

21. November

2002

Côte d’Ivoire

29. Oktober

1996

29. Oktober

1996

Dänemark

13. Mai

1981

19. Juni

1989

Deutschland

15. August

1985

19. Juni

1989

Dschibuti

25. November

1985

19. Juni

1989

Ecuador

  4. Mai

1982

19. Juni

1989

Eurasische Wirtschaftsgemeinschaft

  6. März

2009 B

  6. März

2009

Europäische Union

  6. Juli

1990

  6. Juli

1990

Finnland

30. Dezember

1981

19. Juni

1989

Frankreich

17. September

1982

19. Juni

1989

Gabun

30. November

1981

19. Juni

1989

Gambia

14. April

1983

19. Juni

1989

Ghana

19. Januar

1983

19. Juni

1989

Griechenland

10. August

1984

19. Juni

1989

Guatemala

22. März

1985

19. Juni

1989

Guinea

  9. Dezember

1982

19. Juni

1989

Guinea-Bissau

  7. Juni

1983

19. Juni

1989

Haiti

20. Juli

1981

19. Juni

1989

Honduras

26. Mai

1988

19. Juni

1989

Indien

22. Dezember

1981

19. Juni

1989

Indonesien

24. Februar

1981

19. Juni

1989

Irak

10. September

1981

19. Juni

1989

Irland

11. August

1982

19. Juni

1989

Italien

20. November

1984

19. Juni

1989

Jamaika

  7. Januar

1985

19. Juni

1989

Jemen

  8. Januar

1986

19. Juni

1989

Kamerun

  1. Februar

1983

19. Juni

1989

Kap Verde

30. Juli

1984

19. Juni

1989

Karibische Gemeinschaft

15. Mai

2007 B

15. Mai

2007

Kenia

  6. April

1982

19. Juni

1989

Kolumbien

  8. April

1986

19. Juni

1989

Komoren

27. Januar

1984

19. Juni

1989

Kongo (Brazzaville)

  4. November

1987

19. Juni

1989

Kongo (Kinshasa)

27. Oktober

1983

19. Juni

1989

Korea (Nord-)

  5. Juni

1987

19. Juni

1989

Korea (Süd-)

30. März

1982

19. Juni

1989

Kuba*

21. Juli

1988

19. Juni

1989

Kuwait

26. April

1983

19. Juni

1989

Laos

17. Dezember

2002 B

17. Dezember

2002

Lesotho

  6. Dezember

1983

19. Juni

1989

Madagaskar

21. Oktober

1987

19. Juni

1989

Malawi

15. Dezember

1981

19. Juni

1989

Malaysia

22. September

1983

19. Juni

1989

Malediven

11. Juli

1988

19. Juni

1989

Mali

11. Januar

1982

19. Juni

1989

Marché commun de l’Afrique de l’Est et de l’Afrique Australe

  3. Februar

1998

  3. Februar

1998

Marokko

29. Mai

1987

19. Juni

1989

Mauretanien

28. August

1990

28. August

1990

Mexiko

11. Februar

1982

19. Juni

1989

Mosambik

30. September

1993

30. September

1993

Myanmar

21. November

1996 B

21. November

1996

Nepal

  3. April

1984

19. Juni

1989

Nicaragua

  5. März

1984

19. Juni

1989

Niederlande*

  9. Juni

1983

19. Juni

1989

Niger

19. Oktober

1981

19. Juni

1989

Nigeria

30. September

1983

19. Juni

1989

Norwegen

15. Juli

1981

19. Juni

1989

Organisation de l’Unité Africaine (OUA)

16. März

1998 B

16. März

1998

Pakistan

  9. Juni

1983

19. Juni

1989

Papua-Neuguinea

27. Januar

1982

19. Juni

1989

Peru

29. Juli

1987

19. Juni

1989

Philippinen

13. Mai

1981

19. Juni

1989

Portugal

  3. Juli

1989

  3. Juli

1989

Ruanda

23. März

1983

19. Juni

1989

Russland

8. Dezember

1987

19. Juni

1989

Sambia

16. März

1983

19. Juni

1989

Samoa

  6. März

1984

19. Juni

1989

São Tomé und Príncipe

  6. Dezember

1983

19. Juni

1989

Saudi-Arabien

16. März

1983

19. Juni

1989

Schweden

  6. Juli

1981

19. Juni

1989

Schweiz

27. August

1982

19. Juni

1989

Senegal

20. Juni

1983

19. Juni

1989

Serbien

14. Februar

1983

19. Juni

1989

Sierra Leone

  7. Oktober

1982

19. Juni

1989

Simbabwe

28. September

1983

19. Juni

1989

Singapur

16. Dezember

1983

19. Juni

1989

Somalia

27. August

1984

19. Juni

1989

Spanien

  5. Januar

1984

19. Juni

1989

Sri Lanka

  4. September

1981

19. Juni

1989

Sudan

30. September

1983

19. Juni

1989

Swasiland

29. Juni

1988

19. Juni

1989

Syrien*

  8. September

1983

19. Juni

1989

Tansania

11. Juni

1982

19. Juni

1989

Thailand

  6. August

1992

  6. August

1992

Togo

10. April

1984

19. Juni

1989

Trinidad und Tobago

22. Januar

1998 B

22. Januar

1998

Tschad

  6. Juni

1984

19. Juni

1989

Tunesien

15. Dezember

1982

19. Juni

1989

Uganda

19. März

1982

19. Juni

1989

Venezuela*

31. März

1982

19. Juni

1989

Vereinigte Arabische Emirate

26. April

1983

19. Juni

1989

Vereinigtes Königreich

31. Dezember

1981

19. Juni

1989

Westafrikanische Wirtschafts­ge­meinschaft

  1. Mai

2009 B

  1. Mai

2009

Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion

  9. Juni

2009 B

  9. Juni

2009

Zentralafrikanische Republik

  2. August

1983

19. Juni

1989

* Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
Die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehene Zahlungsmodalität wurde von folgenden Staaten gewählt:
Pakistan
Die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene Zahlungsmodalität wurde von folgenden Staaten gewählt:

Währung

Argentinien

Französischer Franken

Bangladesch

Französischer Franken

Dänemark

Französischer Franken

Finnland

Französischer Franken

Ghana

Französischer Franken

Griechenland

Französischer Franken

Indien

Französischer Franken

Irland

Französischer Franken

Italien

Französischer Franken

Jamaika

Französischer Franken

Korea (Nord‑)

Französischer Franken

Korea (Süd‑)

Französischer Franken

Malaysia

Französischer Franken

Malawi

US‑Dollar

Marokko

Französischer Franken

Mauretanien

Französischer Franken

Mosambik

Französischer Franken

Laos

Französischer Franken

Niger

US‑Dollar

Norwegen

Französischer Franken

Papua‑Neuguinea

US‑Dollar

Peru

Französischer Franken

Schweden

Französischer Franken

Schweiz

Französischer Franken

Singapur

Französischer Franken

Spanien

Französischer Franken

Sri Lanka

Französischer Franken

Swasiland

Französischer Franken

Tansania

US‑Dollar

Trinidad und Tobago

US‑Dollar

Tunesien

Französischer Franken

Venezuela

Französischer Franken

Vereinigtes Königreich

Pfund Sterling

Zentralafrikanische Republik

Französischer Franken

Vorbehalte und Erklärungen

Argentinien
Argentinien bringt einen Vorbehalt zu Artikel 53 des Übereinkommens an.
Kuba
Gleicher Vorbehalt wie Argentinien.
Niederlande
Das Übereinkommen gilt für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen.
Syrien
Gleicher Vorbehalt wie Argentinien.
Venezuela
Gleicher Vorbehalt wie Argentinien.
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