Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in... (0.748.132.62)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flugsicherung in Grönland 1

Abgeschlossen in Genf am 25. September 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 1958² In Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juni 1958 (Stand am 7. Oktober 2020) ¹ Fassung gemäss Art. 1 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2065 2063 ; BBl 1984 III 939 ). ² AS 1958 527
Die Regierungen Belgiens, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemarks, Frank­reichs, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, Islands, Israels, Italiens, Kanadas, der Niederlande, Norwegens, Schwedens, der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Nordamerika, alle Mitglieder der Inter­nationalen Zivilluftfahrtorganisation, mit dem Wunsche, gemäss den Bestim­mungen des Kapitels XV des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ³ ein Abkommen über die gemeinsame Finanzierung gewisser Dienste der Flug­sicherung, welche durch die Regierung von Dänemark versehen werden, abzu­schliessen,
haben folgendes vereinbart:
³ SR 0.748.0
Art. I
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet:
a. «Organisation» die Internationale Zivilluftfahrtorganisation;
b. «Rat» den Rat der Organisation;
c. «Generalsekretär» den Generalsekretär der Organisation;
d. «Dienste» die im Anhang I dieses Abkommens genannten Dienste und alle zusätzlichen Dienste, welche in Übereinstimmung mit diesem Abkommen nachträglich errichtet werden.
Art. II
Die Regierung Dänemarks errichtet, betreibt und unterhält die Dienste und nimmt mit Rücksicht auf die besonderen Vorteile, welche ihr daraus erwachsen, fünf Prozent der tatsächlichen, für diese Dienste genehmigten Kosten auf sich.

Art. III

1.  Die Regierung Dänemarks betreibt und unterhält die Dienste ohne Unterbruch und zu den wirtschaftlichsten Bedingungen, welche mit der Wirksamkeit der Dienste vereinbar sind und, soweit als möglich, in Übereinstimmung mit den Normen, Emp­fehlungen, Verfahren und besonderen Bestimmungen, die von der Organisation in Kraft gesetzt worden sind.
2.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Anhanges I dieses Abkommens muss die Durchführung der Wetterbeobachtungen, das Abfassen und Verbreiten der Meldungen über die Wetterbeobachtungen mit den durch die meteorologische Weltorganisation vorgeschriebenen und anzuwendenden Verfahren und besonderen Bestimmungen übereinstimmen.
3.  Die Regierung Dänemarks zeigt dem Generalsekretär unverzüglich alle Dringlichkeitsfälle an, welche eine Änderung oder vorübergehende Einschränkung der Dienste erforderlich machen; die genannte Regierung und der Generalsekretär beraten sich daraufhin über die zu ergreifenden Massnahmen, um die mit dieser Änderung oder Einschränkung verbundenen Unzukömmlichkeiten zu vermindern.
Art. IV
1.  Der Generalsekretär überwacht die Gesamtheit des Betriebes der Dienste und kann jederzeit die Besichtigung der Dienste sowie der gesamten von ihnen verwendeten Ausrüstung vornehmen.
2.  Die Regierung Dänemarks liefert auf Verlangen des Generalsekretärs und im Rahmen des Möglichen die vom Generalsekretär über den Betrieb der Dienste als dien­lich erachteten Berichte.
3.  Auf Verlangen erteilt der Generalsekretär im Rahmen des Möglichen der Regierung Dänemarks die Ratschläge, deren sie normalerweise bedarf, um die aus diesem Abkommen sich ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Wenn die Regierung Dänemarks den Betrieb und den Unterhalt irgendeines Dienstes nicht wirksam besorgt, so findet zwischen ihr und dem Generalsekretär eine Beratung statt, um die Abhilfe schaffenden Massnahmen festzulegen.
Art. V ⁴
Die Gesamtkosten der Dienste, berechnet nach den Anhängen II und III dieses Abkommens, dürfen im Jahr 4 663 463 Dollar nicht übersteigen. Der Rat kann diese Grenze entweder mit Zustimmung aller vertragsschliessenden Regierungen oder in Anwendung der Bestimmungen des Artikels VI erhöhen.
⁴ Fassung gemäss Art. 2 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2065 2063 ; BBl 1984 III 939 ).
Art. VI
1.  Die nach Artikel V festgelegte Grenze darf nur für die Errichtung, den Betrieb und den Unterhalt solcher Dienste um einen bestimmten Betrag überschritten werden, welche nach diesem Abkommen nicht einer anderen Regelung unterworfen sind. Diese Überschreitung ist mit Zustimmung einer Gruppe vertragsschliessender Regierungen möglich, deren Beiträge zusammen mindestens neunzig Prozent des Gesamtbetrages der in Artikel VII, Absätze 3, 4, 5 und 6⁵ festgesetzten Beiträge für das letzte Kalenderjahr erreichen.
2.  Unter Vorbehalt des Artikels II wird jeder Aufwand für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dienste oder jede in Anwendung des Artikels XIII Absatz 2 Buchstabe a als Folge des Einbezuges der genannten Dienste in dieses Abkommen genehmigten Ausgabe, nur durch die zustimmenden vertragsschliessenden Regierungen getragen. Der Beitrag dieser Regierungen berechnet sich im Verhältnis ihres Anteils am Gesamtaufwand für das betreffende Jahr. Der in Artikel X erwähnte Reservefonds, welcher diesen Diensten nicht anrechenbar ist, darf nicht für Zwecke verwendet werden, denen diese Regierungen allein zugestimmt haben.
⁵ Neuer Verweis gemäss Art. 3 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2065 2063 ; BBl 1984 III 939 ).
Art. VII ⁶
1.  Unter Vorbehalt der Artikel V und VI Absatz 2 verpflichten sich die vertragsschliessenden Regierungen, 95 Prozent der tatsächlichen genehmigten Kosten der Dienste, welche nach Artikel VIII festgesetzt sind, im Verhältnis der für die Luftfahrt erwachsenden Vorteile, die jede vertragsschliessende Regierung aus den Diensten zieht, aufzuteilen. Dieses Verhältnis wird für jede vertragsschliessende Regierung und für jedes Kalenderjahr nach der Anzahl der vollständigen Überquerungen bestimmt, welche im Laufe des betreffenden Jahres durch ihre Zivilluftfahrzeuge auf den Flugwegen ausgeführt werden, die Europa und Nordamerika verbinden und die zum Teil nördlich des 45. nördlichen Breitengrades zwischen dem 15. und dem 50. westlichen Längengrad verlaufen. Hinzu kommt:
a) Ein Flug ausschliesslich zwischen Grönland und Kanada, Grönland und den Vereinigten Staaten von Amerika, Grönland und Island oder Island und Europa entspricht einer Drittelsüberquerung;
b) Ein Flug ausschliesslich zwischen Grönland und Europa, Island und Kanada oder Island und den Vereinigten Staaten von Amerika entspricht zwei Drittelsüberquerungen;
c) Ein Flug, der in Europa oder Island beginnt oder endet, welcher die Küste Nordamerikas nicht überfliegt, jedoch den 30. westlichen Längengrad nördlich des 45. nördlichen Breitengrades überfliegt, entspricht einer Drittels­überquerung.
2.  Im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels:
a) entspricht ein Überflug auch dann einer Überquerung, wenn der Start oder die Landung an einem ändern Ort als in den in diesem Absatz erwähnten Gebieten erfolgt ist;
b) gehören Island und die Azoren nicht zu Europa.
3.  Spätestens bis zum 20. November jedes Jahres legt der Rat die Beitragsleistungen der vertragsschliessenden Regierungen fest, damit die Regierungen Vorschüsse für das folgende Jahr leisten. Für das Jahr 1983 werden die Beitragsleistungen entsprechend der Anzahl der im Jahre 1981 durchgeführten Überquerungen sowie von 95 Prozent der geschätzten Kosten für das Jahr 1983 bestimmt. Die Beitragsleistung jeder vertragsschliessenden Regierung wird im Ausmass des Vorschüsse für das Jahr 1981 an die Organisation geleisteten Beträgen und ihrem entsprechend der Anzahl der 1981 durchgeführten Überquerungen bestimmten Anteil an 95 Prozent der tatsächlichen genehmigten Kosten des Jahres 1981 berichtigt. Die berichtigte Beitragsleistung jeder vertragsschliessenden Regierung wird um ihren aufgrund der Anzahl der im Jahre 1981 durchgeführten Überquerungen bestimmten Anteil an den geschätzten Einnahmen aus den Benutzungsgebühren vermindert, die nach Artikel XIV des Abkommens im Jahre 1983 an Dänemark geleistet werden müssen.
4.  Die im Absatz 3 dieses Artikels dargelegte Methode wird für die Beitragsleistungen des Jahres 1984 angewandt, wobei die Jahreszahlen entsprechend geändert werden.
5.  Für das Jahr 1985 wird die im Absatz 3 dieses Artikels dargelegte Methode mit der erforderlichen Änderung des Datums angewendet; überdies wird die Beitragsleistung jeder vertragsschliessenden Regierung erneut berichtigt, entsprechend dem Unterschied zwischen ihrem Anteil an den geschätzten Einnahmen aus den Benutzungsgebühren im Jahre 1983 und ihrem Anteil an den tatsächlichen und berichtigten Einnahmen aus den Benutzungsgebühren, der gemäss der Anzahl der tatsächlich im Jahre 1983 durchgeführten Überquerungen festgesetzt und im Jahre 1983 an Dänemark überwiesen wurde.
6.  Die Methode für 1985 kommt für jedes nachfolgende Jahr mit der entsprechenden Änderung der Daten zur Anwendung.
7.  Am 1. Januar und 1. Juli jedes Kalenderjahres, beginnend am 1. Januar 1983, zahlt jede vertragsschliessende Regierung durch halbjährliche Überweisungen der Organisation den Beitrag, welcher über das laufende Kalenderjahr als Vorschuss angerechnet wurde, berichtigt und vermindert entsprechend den Bestimmungen der Absätze 3, 4, 5 und 6 dieses Artikels.
8.  Bei Aufhebung dieses Abkommens nimmt der Rat Berichtigungen vor, um die Ziele dieses Artikels zu erreichen und zwar für jede Zeitspanne, für welche bei der Aufhebung des genannten Abkommens die Zahlungen nicht in Übereinstimmung mit den Absätzen 3, 4, 5 und 6 dieses Artikels berichtigt worden sind.
9.  Spätestens am 1. Mai jedes Jahres übergibt jede vertragsschliessende Regierung dem Generalsekretär in der von ihm vorgeschriebenen Form vollständige Angaben über die im Laufe des vorangegangenen Kalenderjahres durchgeführten Überquerungen, auf welche dieser Artikel angewendet wird.
10.  Die vertragsschliessenden Regierungen können vereinbaren, dass die im Absatz 9 dieses Artikels erwähnten Angaben dem Generalsekretär in ihrem Namen durch eine andere Regierung übergeben werden.
⁶ Fassung gemäss Art. 4 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2065 2063 ; BBl 1984 III 939 ).
Art. VIII
1.  Die Regierung Dänemarks unterbreitet dem Generalsekretär spätestens bis zum 15. September jedes Jahres Schätzungen der Kosten für die Dienste des folgenden Kalenderjahres, ausgedrückt in dänischen Kronen. Die Schätzungen erfolgen nach Artikel III und den Anhängen II und III dieses Abkommens.⁷
2.  Die Regierung Dänemarks übergibt dem Generalsekretär innerhalb von sechs Monaten, welche dem Ende jedes Kalenderjahres folgen, eine Aufstellung der tatsächlichen Kosten der Dienste für das in Frage stehende Jahr. Der Generalsekretär unterwirft diese Aufstellung einer Rechnungsprüfung oder anderen Nachprüfung, welche er als notwendig erachtet und erstattet der Regierung Dänemarks über diese Nachprüfung Bericht.
3.  Die Regierung Dänemarks liefert dem Generalsekretär alle ergänzenden Auskünfte, deren der Generalsekretär über die Schätzung der Kosten oder über die Aufstellung der tatsächlichen Kosten bedarf, sowie alle Auskünfte, welche sie über die Benützung der Dienste durch die Luftfahrzeuge jedwelcher Staatszugehörigkeit geben kann.
4.  Die Aufstellung der tatsächlichen Kosten für jedes Jahr werden dem Rat zur Genehmigung unterbreitet.⁸
5.  Die Aufstellung der tatsächlichen Kosten, welche durch den Rat gemäss den Bestimmungen des Absatzes 4 dieses Artikels genehmigt worden ist, wird den vertragsschliessenden Regierungen mitgeteilt.
⁷ Fassung gemäss Art. 5 Bst. a des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2065 2063 ; BBl 1984 III 939 ).
⁸ Fassung gemäss Art. 5 Bst. b des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2065 2063 ; BBl 1984 III 939 ).
Art. IX
1.  Fünfundneunzig Prozent der durch den Rat genehmigten tatsächlichen Kosten für die Ingangsetzung, den Betrieb und den Unterhalt der Dienste werden der Regierung Dänemarks zurückerstattet.
2.  Nachdem sich der Rat vergewissert hat, dass die durch die Regierung Dänemarks nach Artikel VIII Absatz 1 unterbreiteten Schätzungen in Übereinstimmung mit Artikel III und den Anhängen II und III dieses Abkommens erfolgt sind, ermächtigt er den Generalsekretär, der genannten Regierung für jedes Vierteljahr, spätestens am ersten Tag des zweiten Monats eines Vierteljahres Zahlungen zu leisten. Diese Zahlungen beruhen auf den obgenannten Schätzungen und sind Vorschüsse, die unter dem Vorbehalt der in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Berichtigungen geleistet werden. Der Gesamtbetrag dieser Zahlungen darf in keinem Jahr die nach Artikel V festgesetzte Grenze überschreiten. Vom 1. Januar 1983 an betrachtet die den Haltern ziviler Luftfahrzeuge im Rahmen des durch den Artikel XIV eingeführten Systems erhobenen Benutzungsgebühren, welche dieser in jedem .Kalenderjahr überwiesen werden, als Teil der Vorschüsse für das betreffende Jahr.⁹
3.  Nachdem der Rat die Aufstellung der tatsächlichen Kosten ...¹⁰ genehmigt hat, berichtigt der Generalsekretär die nun folgenden vierteljährlichen Zahlungen an die Regierung Dänemarks in der Weise, dass er den Unterschied zwischen den gemäss dem Wortlaut des Absatzes 2 dieses Artikels für ein Jahr getätigten Zahlungen und den für dieses Jahr genehmigten tatsächlichen Kosten verrechnet.
4.  Die im Rate nicht vertretenen vertragsschliessenden Regierungen werden eingeladen, an der durch den Rat oder durch irgendeines seiner Organe vorgenommenen Prüfung der durch die Regierung Dänemarks in Übereinstimmung mit Artikel VIII Absatz 1 unterbreiteten Schätzung teilzunehmen.
5.  Die Schätzungen der Kosten, welche durch den Rat gemäss den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels genehmigt worden sind, werden den vertragsschliessenden Regierungen mitgeteilt.
⁹ Fassung gemäss Art. 6 Bst. a des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2065 2063 ; BBl 1984 III 939 ).
¹⁰ Worte aufgehoben gemäss Art. 6 Bst. b des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und mit Wirkung für die Schweiz seit 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2065 2063 ; BBl 1984 III 939 ).
Art. X
1.  Die durch die vertragsschliessenden Regierungen in Übereinstimmung mit Artikel VII an die Organisation bezahlten Beträge bilden in dem Umfange, als sie nach dem Wortlaut dieses Abkommens nicht periodisch für die Zahlungen an die Regierung Dänemarks Verwendung finden einen Reservefonds, welchen die Organisation für die Zwecke dieses Abkommens verwendet.
2.  Der Generalsekretär kann Beträge, welche aus dem Reservefonds stammen, kurzfristig anlegen lassen. Die Zinsen, welche aus solchen Anlagen fliessen, werden zur Deckung der ausserordentlichen Auslagen der Organisation, welche aus diesem Abkommen herrühren, verwendet. Genügen diese Zinsen zur Deckung der genannten ausserordentlichen Auslagen nicht, dann wird der Unterschied als ein weiterer Teil der tatsächlichen Kosten für die Dienste betrachtet und mit den Zahlungen der vertragsschliessenden Regierungen an die Organisation zurückvergütet.
Art. XI
1.  Die jährlichen Beiträge der vertragsschliessenden Regierungen werden in dänischen Kronen festgesetzt.
2.  Jede vertragsschliessende Regierung leistet nach Artikel VII Zahlungen in dänischen Kronen an die Organisation. Diese Zahlungen können auch in US-Dollars geleistet werden, sofern die gesetzlichen Vorschriften der sie leistenden Regierungen dies verlangen. Der Rat bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Regierungen das Verfahren, nach dem der Wechselkurs für die Zahlungen in US-Dollars festgelegt wird.¹¹
3.  Unter der Bedingung, dass der Organisation ihre ausserordentlichen Auslagen in US‑Dollars zurückvergütet werden, entrichtet der Generalsekretär die der Regierung Dänemarks nach Artikel IX und XII geschuldeten Beträge in den gleichen Währungen, in denen die vertragsschliessenden Regierungen ihre Zahlungen an die Organisation geleistet haben, soweit solche Währungen verfügbar sind.
4.  ...¹²
¹¹ Fassung gemäss Art. 7 Bst. a des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2065 2063 ; BBl 1984 III 939 ).
¹² Aufgehoben durch Art. 7 Bst. b des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und mit Wirkung für die Schweiz seit 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2065 2063 ; BBl 1984 III 939 ).
Art. XII
1.  Die Verpflichtung des Generalsekretärs, der Regierung Dänemarks auf Grund dieses Abkommens Zahlungen zu entrichten, beschränkt sich auf die Beträge, welche die Organisation tatsächlich erhalten hat und welche nach dem Wortlaut dieses Abkommens verfügbar sind.
2.  Der Generalsekretär kann aber schon vor dem Empfang von Zahlungen der vertragsschliessenden Regierungen und in Übereinstimmung mit dem Finanzreglement der Organisation, die der Regierung Dänemarks geschuldeten Beträge vorstrecken, wenn er solche Vorauszahlungen für die Ingangsetzung eines Dienstes oder die Aufrechterhaltung des Betriebes desselben als notwendig erachtet.
3.  Zahlt eine andere Regierung nicht, so hat keine vertragsschliessende Regierung gestützt auf dieses Abkommen ein Beschwerderecht gegen die Organisation.
Art. XIII
1.  Unter Vorbehalt der Artikel V und VI Absatz 2 kann der Rat, im Einvernehmen mit der Regierung Dänemarks, für den reibungslosen Betrieb der Dienste im Rahmen dieses Abkommens neue Kapitalaufwendungen vorsehen.
2.  Unter Vorbehalt der Artikel V und VI kann der Rat im Einvernehmen mit der Regierung Dänemarks im Rahmen dieses Abkommens den im nachfolgenden Anhang I aufgeführten Diensten neue hinzufügen sowie neue Kapitalaufwendungen für diese Dienste vorsehen, wenn eine der folgenden Bestimmungen erfüllt ist:
a. Der Gesamtbetrag dieser Ausgaben ist jährlich auf 3,5 Prozent der im Artikel V genehmigten Kosten beschränkt, oder
b. Alle vertragsschliessenden Regierungen haben diesen Diensten zugestimmt, oder
c. Die Zustimmung zu diesen Diensten wurde durch eine Gruppe vertragsschliessender Regierungen erteilt, deren Beiträge insgesamt mindestens 90 Prozent des in Übereinstimmung mit Artikel VII Absätzen 3, 4, 5 und 6 festgesetzten Gesamtbetrages der Beiträge erreichen und auf welche Artikel VI anwendbar ist.¹³
3.  Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 dieses Artikels wird die Erneuerung der Gebäude und der Ausrüstung durch Entnahme aus den für die Tilgung einbezahlten Beiträgen nicht als neue Kapitalaufwendung betrachtet.
4.  Wenn durch die Regierung Dänemarks oder durch den Rat neue Kapitalaufwendungen oder zusätzliche Dienste vorgeschlagen werden, so übergibt sie dem Generalsekretär eine Schätzung der durch sie verursachten Kosten sowie alle Einzelheiten, Pläne und anderen Auskünfte, welche hierzu benötigt werden könnten und berät sich mit dem Generalsekretär über die Art der zu wählenden Ausrüstung, Gestaltung und Bauweise.
5.  Der Rat kann im Einvernehmen mit der Regierung Dänemarks irgendeinen Teil der Dienste vom Abkommen ausnehmen.
6.  Nachdem in Anwendung der Absätze 1, 2 oder 5 dieses Artikels Massnahmen getroffen worden sind, ergänzt der Rat demgemäss die Anhänge dieses Abkommens.
¹³ Fassung gemäss Art. 8 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2065 2063 ; BBl 1984 III 939 ).
Art. XIV ¹⁴
Die Regierung Dänemarks wendet bei Zivilluftfahrzeugen, die Überquerungen nach Artikel VII durchführen, für die geleisteten Dienste ein Gebührensystem an. Diese Benutzungsgebühren werden gemäss Anhang III dieses Abkommens berechnet. Die reinen Einnahmen aus diesen Gebühren werden von den gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens der Regierung Dänemarks geschuldeten Zahlungen abgezogen. Ohne Zustimmung des Rates erhebt die Regierung Dänemarks keine zusätzliche Gebühr für die Benutzung eines Dienstes durch nichtdänische Staatsangehörige.
¹⁴ Fassung gemäss Art. 9 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2065 2063 ; BBl 1984 III 939 ).
Art. XV
Die Regierung Dänemarks kann ohne Genehmigung des Rates keinen internationalen Vertrag für die Errichtung, den Betrieb, den Unterhalt, die Entwicklung oder die Finanzierung eines dieser Dienste abschliessen.
Art. XVI
Die Regierung Dänemarks arbeitet in Verfolgung der Ziele dieses Abkommens so eng als möglich mit den Vertretern der Organisation zusammen und gewährt diesen Vertretern die Privilegien und Immunitäten, welche ihnen nach dem Wortlaut des allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten der besonderen Organisationen, namentlich gemäss den Bestimmungen des Anhanges III (2) des genannten Abkommens, zustehen.
Art. XVII
Der Rat ruft eine allgemeine Versammlung der beteiligten Regierungen ein:
a. entweder auf Verlangen von zwei oder mehreren vertragsschliessenden Regierungen, oder auf Verlangen der Regierung Dänemarks, oder auf Verlangen irgendeiner der vertragsschliessenden Regierungen, wenn im Verlaufe der vorausgegangenen fünf Jahre keine Versammlung stattgefunden hat;
b. wenn die Nichtzahlung von Beiträgen aus diesem Abkommen durch gewisse vertragsschliessende Regierungen eine Überprüfung der Beiträge erforderlich macht, welche nicht in befriedigender Weise durch ein anderes Mittel vorgenommen werden kann;
c. wenn der Rat dafür hält, dass eine solche Versammlung aus irgendeinem andern Grunde notwendig ist.
Art. XVIII
Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seiner Anhänge, welche nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden kann, wird auf Verlangen einer der vertragsschliessenden, an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Regierungen, zur Ausarbeitung von Empfehlungen dem Rate unterbreitet.
Art. XIX
1.  Dieses Abkommen bleibt für die in seiner Präambel genannten Regierungen bis zum 1. Dezember 1956 zur Unterzeichnung offen.
2.  Dieses Abkommen unterliegt der Annahme durch die unterzeichneten Regierungen. Die Annahmeurkunden müssen sobald als möglich beim Generalsekretär hinterlegt werden, welcher alle unterzeichneten oder beigetretenen Regierungen über den Zeitpunkt der Hinterlegung jeder dieser Urkunden unterrichtet.
Art. XX
1.  Dieses Abkommen steht den Regierungen aller Staaten, welche Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen oder einer besonderen mit dieser verbundenen Organisation sind, zum Beitritt offen. Die Beitritte erfolgen durch Hinter­­legung einer amtlichen Urkunde beim Generalsekretär.
2.  Der Rat kann mit jeder Regierung, welche an diesem Abkommen nicht teilnimmt, und deren zivile Luftfahrzeuge aus den Diensten Vorteile ziehen, Beratungen aufnehmen, um sie zu veranlassen, dem Abkommen beizutreten.
3.  Ohne Rücksicht auf Absatz 2 dieses Artikels kann der Rat mit jeder Regierung, welche nicht an diesem Abkommen teilnehmen will, Vereinbarungen zur Leistung von Beiträgen treffen. Jeder auf diese Weise erhaltene Beitrag wird unter den vom Rat festgelegten Bedingungen für die Zwecke dieses Abkommens verwendet.
Art. XXI
1.  Dieses Abkommen tritt frühestens auf den 1. Januar 1957 in Kraft und nur, wenn die Gesamtheit der anfänglichen Beiträge der Regierungen, welche ihre Annahme‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, wenigstens neunzig Prozent des im Artikel V genannten höchsten Kostenbetrages erreicht. Die Hinterlegung einer Annahme oder Beitrittsurkunde durch diese Regierungen wird als Zustimmung zu der durch dieses Abkommen für die Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum Inkrafttreten des Abkommens vorgesehenen Regelung der Beiträge, der Zahlungen und Berichtigungen betrachtet.
2.  Für jede Regierung, deren Annahme‑ oder Beitrittsurkunde nach dem Inkraft­treten dieses Abkommens hinterlegt worden ist, tritt das Abkommen mit dem Zeitpunkt der Hinterlegung in Kraft. In diesem Falle anerkennt die betreffende Regierung die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung der Beiträge, der Zahlungen und Berichtigungen vom Anfang des Kalenderjahres an, in dem die Annahme‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist. Diese Regierung kann sich damit einverstanden erklären, dass ihr ein Beitrag, entsprechend ihrem Anteil an den tatsächlichen genehmigten Kosten für die Dienste auferlegt wird, auf welche sich Artikel VI bezieht und wofür die Zustimmung aller vertragsschliessenden Regierungen im Zeitpunkt des Beitritts der genannten Regierung noch nicht vorliegt.
Art. XXII
1. a. Die Regierung Dänemarks kann dieses Abkommen auf den 31. Dezember jedes Jahres kündigen, wobei die schriftliche Anzeige bis spätestens zum 1. Januar dieses Jahres dem Generalsekretär zuzustellen ist.
b. Wenn die Regierung Dänemarks zu irgendeinem Zeitpunkt die Dienste innerhalb der in Artikel V genannten Gesamtkosten nicht versehen kann, so zeigt sie dies dem Generalsekretär unverzüglich schriftlich an und übergibt ihm über die zusätzlich notwendigen Beträge eine ausführliche Schätzung. Der Generalsekretär prüft diese Schätzung, sobald sie ihm vorliegt, und setzt den über die genannte Grenze hinausgehenden Betrag fest, nachdem er sich, wenn nötig, mit der Regierung Dänemarks beraten hat. Hierauf ersucht der Generalsekretär die vertragsschliessenden Regierungen gemäss Artikel V um ihre Zustimmung. Hat der Generalsekretär die Regierung Dänemarks drei Monate nach der Festsetzung des zusätzlich notwendigen Betrages nicht davon benachrichtigt, dass die vertragsschliessenden Regierungen ihre Zustimmung erteilt haben, so kann die genannte Regierung das Abkommen mit einer drei Monate im voraus erfolgenden schriftlichen Anzeige an den Generalsekretär kündigen.
c. Andere vertragsschliessende Regierungen als diejenige Dänemarks können dieses Abkommen auf den 31. Dezember jedes Jahres kündigen, vorausgesetzt, dass die schriftliche Anzeige spätestens am 1. Januar des betreffenden Jahres dem Generalsekretär zugestellt wird, wenn die Gesamtheit ihrer Beiträge für das laufende Jahr mindestens zehn Prozent der in Artikel V festgelegten Grenze beträgt.
2.  Nach Erhalt einer oder mehrerer Anzeigen über die Absicht, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit Absatz 1 dieses Artikels zu kündigen, benachrichtigt der Generalsekretär die vertragsschliessenden Regierungen.
Art. XXIII
1.  Ohne Rücksicht auf Artikel XXII kann ausser der Regierung Dänemarks jede vertragsschliessende Regierung, deren Beiträge für das laufende Jahr weniger als zehn Prozent des durch Artikel V begrenzten Betrages ausmachen, ihre Mitgliedschaft auf den 31. Dezember jedes Jahres auflösen, indem sie dem Generalsekretär schriftlich spätestens auf den 1. Januar des gleichen Jahres die Absicht anzeigt, ihre Mitgliedschaft am Abkommen aufzulösen. Eine solche im Sinne von Artikel XXII Absatz 1 Buchstabe c erfolgte Anzeige gilt gleicherweise als Ausdruck des Wunsches, dieses Abkommen zu kündigen.
2.  Nach Erhalt der Anzeige über das Aufhören der Mitgliedschaft einer vertragsschliessenden Regierung benachrichtigt der Generalsekretär die andern vertragsschliessenden Regierungen hierüber.
Art. XXIV
1.  Kündigt die Regierung Dänemarks dieses Abkommen gestützt auf Artikel XXII Absatz 1, so überweist sie der Organisation einen Betrag, oder die Organisation kann auf den dieser Regierung nach dem Wortlaut dieses Abkommens geschuldeten Zahlungen einen Betrag zurückbehalten, welcher den angemessenen Ausgleich für die durch diese Regierung für ihre eigenen Zwecke erzielten Vorteile aus dem Erwerb von beweglichen und unbeweglichen Gütern darstellt, die auf Grund der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens dieser Regierung teilweise oder ganz vergütet worden sind.
2.  Kündigen andere vertragsschliessende Regierungen als die Regierung Dänemarks dieses Abkommen, so wird der Regierung Dänemarks ein angemessener Beitrag entrichtet, entweder durch Entnahme aus dem Reservefonds oder, wenn dieser Fonds nicht ausreicht, auf Antrag der Organisation durch alle vertragsschliessenden Regierungen, als Ausgleich für die Kapitalaufwendungen der Regierung Dänemarks, welche in Ausführung dieses Abkommens gemacht und nicht vollständig vergütet worden sind. Die von den vertragsschliessenden Regierungen für diesen Zweck verlangten Beiträge werden auf Grund des Prozentsatzes der letzten Beiträge festgesetzt, wobei die Zahlungen auf den Zeitpunkt der Kündigung des Abkommens fällig werden. Die Organisation ist berechtigt, alles bewegliche Eigentum, für welches in Ausführung dieses Absatzes ein Ausgleich entrichtet worden ist, zu übernehmen. Der Verzicht auf dieses Recht ist bei der Festsetzung des Ausgleiches in Rechnung zu stellen.
3.  Die Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels finden gleicherweise Anwendung auf jeden Teil der Dienste, welcher gemäss Artikel XIII Absatz 5 vom Abkommen ausgenommen ist.
4.  Der Betrag der auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels vorzunehmenden Zahlungen wird im Einvernehmen zwischen dem Rat und der Regierung Dänemarks festgesetzt.
Art. XXV
1.  Unter Vorbehalt des Artikels X Absatz 2 werden der Rest des Reservefonds und die aus diesem Fonds herrührenden Zinserträgnisse, welche bei Beendigung dieses Abkommens von der Organisation verwaltet werden, den Regierungen, welche an diesem Abkommen unmittelbar vor dem genannten Zeitpunkt noch beteiligt sind, auf Grund des Prozentsatzes ihres letzten Jahresbeitrages zurückerstattet.
2. a. Jede Regierung, welche ihre Mitgliedschaft an diesem Abkommen in Anwendung von Artikel XXIII aufgelöst hat, zahlt der Organisation oder erhält von dieser jede Differenz zwischen dem Betrag, welchen sie der Organisa­­tion in Ausführung von Artikel VII bezahlt hat und dem Anteil an den tatsächlichen genehmigten Kosten, welcher ihr während der Beteiligung angerechnet wurde.
b. Jede Regierung, welche ihre Mitgliedschaft aufgelöst hat, bezahlt der Organisation ihren Anteil an den Kapitalaufwendungen der Regierung Dänemarks, soweit sie in Ausführung dieses Abkommens nicht vollständig zurückbezahlt worden sind. Der zu bezahlende Betrag wird auf Grund des Prozentsatzes des letzten Beitrages festgesetzt, welcher der Regierung, die ihre Beteiligung zurückgezogen hat, angerechnet wurde. Die Zahlung wird mit dem Zeitpunkt fällig, an welchem die Mitgliedschaft aufhört.
Art. XXVI ¹⁵
1.  Änderungsvorschläge zu diesem Abkommen können durch eine vertragsschliessende Regierung oder durch den Rat gemacht werden. Der Vorschlag ist dem Generalsekretär schriftlich mitzuteilen, der diesen an alle vertragsschliessenden Regierungen weiterleitet mit der Bitte um formelle Mitteilung, ob sie ihn akzeptieren oder nicht.
2.  Die Annahme einer Änderung erfordert die Zustimmung von zwei Dritteln aller vertragsschliessenden Regierungen, deren gesamte Beitragsleistungen im laufenden Jahr mindestens neunzig Prozent erreichen.
3.  Die auf diese Weise angenommene Änderung tritt für alle vertragsschliessenden Regierungen auf den l. Januar des Jahres in Kraft, welches dem Jahr folgt, in welchem dem Generalsekretär die offizielle Annahme derselben von vertragsschliessenden Regierungen schriftlich mitgeteilt wurde, die im laufenden Jahr für mindestens achtundneunzig Prozent der Beitragsleistungen verantwortlich sind.
4.  Der Generalsekretär übermittelt allen vertragsschliessenden Regierungen beglaubigte Abschriften jeder angenommenen Änderung und eröffnet ihnen alle Annahmen und das Datum des Inkrafttretens jeder Änderung.
5.  In andern als den in Artikel XIII Absatz 6 aufgeführten Fällen kann der Rat die Anhänge dieses Abkommens berichtigen, wobei jedoch der Wortlaut und die Bedingungen des genannten Abkommens und die Zustimmung der Regierung Dänemarks vorbehalten bleiben.
¹⁵ Fassung gemäss Art. 10 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2065 2063 ; BBl 1984 III 939 ).

Anhang I

Die Dienste

1. Teil Luftverkehrskontrolldienste
Keine.
2. Teil Meteorologische Dienste
Synoptische Boden- und Höhenwettermeldungen und stündliche Wettermeldungen sind täglich auszuführen, auf Grund der von den nachstehenden Wetterstationen durch­­­­­­geführten Beobachtungen, gemäss folgender Tabelle:

Stationen und Koordinaten

Dreistündliche synoptische

Bodenwetter-Beobachtungen
(00, 03, 06, 09, 12, 15, 18,
21 GMT)

stündliche

Beobach­tungen

Höhenwetter-Beobachtungen

Pilot-Ballon

Radio­sonde

Radio­wind

(03 und 15 GMT)

1. Danmarkshavn
7646N. 1846W


8


2


2

2. Kap Tobin
7025N. 2158W


8


2


2

3. Aputiteq
6748N. 3216W


8

4. Angmagssalik
6536N. 3734W


8


2


2

5. Tingmiarmiut
6232N. 4208W


8


2

6. Prins Christians Sund
6003N. 4312W


8


24*

7. Godthaab
6410N. 5145W


8


2

8. Egedesminde
6842N. 5252W


8


2


2

9. Upernavik
7247N. 5610W


8


2

*

Der wesentliche Teil der stündlichen Beobachtungen dieser Station besteht
in der Ermittlung des QNH.

3. Teil Flugsicherungs- und meteorologischer Fernmeldedienst
Die Fernmeldedienste sind wie folgt durchzuführen:
A. Angmagssalik
1. Sammlung der Wettermeldungen der Ostküste Grönlands;
2. Empfang der Meldungen der Westküste von Godhavn;
3. Ausstrahlung der Wettermeldungen von Grönland nach Europa, gemäss festem Zeitplan;
4. Durchgabe aller grönländischen Wettermeldungen nach Prins Christians Sund.
B. Prins Christians Sund
1.¹⁶
Fester Flugfernmeldedienst nach der Duplex-Fernschreiber-Station Gander, im Duplex-Verkehr in Richtung Gander nur für die Weiterleitung von Wetter­auskünften aus Grönland;
2.¹⁷
Fester Flugfernmeldedienst nach Reykjavik im Funkfernschreiber-Duplex-Verkehr;
3. Beweglicher Flugfernmeldedienst Flugzeug–Boden-Verbindung, bestehend aus Kurzwellen-, Ultrakurzwellen- und Kurzwellenstationen mit Bodenwellenaus­strahlung;
4.¹⁸
Eine manuelle Verbindung zwischen Prins Christians Sund und Reykjavik zur Weiterübermittlung der Flugzeug–Boden-Meldungen.
C. Godhavn
1. Sammlung der Wettermeldungen der Westküste Grönlands;
2. Übermittlung der Wettermeldungen der Westküste Grönlands nach Ang­mags­salik;
3.¹⁹
Eine direkte manuelle Verbindung zwischen Godhavn und Nordamerika für die Über­mittlung von Wetterauskünften aus Grönland.
D. Dundas
1. Sammlung und Übermittlung von Wettermeldungen gewisser Stationen, welche nicht Gegenstand der gemeinsamen Finanzierung sind, nach God­havn.
4. Teil Radionavigationshilfen
Wie folgt zu betreibende Radionavigationshilfen:
A. Loran
1.  Station Skuvanes (Färöer Inseln), bestehend aus:
i) Einem standardisierten Loran-Leitsender in Doppelausführung mit Kon­­­troll­­anlagen in Skuvanes. Diese Station versieht in Zusammenarbeit mit den zwei Hilfssendern in Vik (Island) und Mangerstar (Hebriden) unter Verwendung der Loran-Werte IL5 und IL6 einen durchgehenden Radio­navigationsdienst im nordöstlichen Atlantik. Diese Station muss derart ausgerüstet und unterhalten werden, dass dieser Dienst mit einem Minimum an Unterbrüchen, verursacht durch den Ausfall eines seiner Elemente, durchgeführt werden kann.
ii) Allen Verbindungsdiensten und notwendigen Einrichtungen für den Betrieb der Station und namentlich den Funkverbindungen des festen Dienstes mit den Hilfsstationen Vik und Mangerstar.
2.  Station Frederiksdal (Grönland), bestehend aus:
i) Einem standardisierten Leitsender mit Kontrollanlagen in Frederiksdal (Grönland). In Zusammenarbeit mit der Hilfsstation von Battle-Harbour (Labrador-Canada) versieht diese Station unter Verwendung des Loran-Wertes IL4 den durchgehenden Loran-Navigationsdienst im nordwestlichen Atlantik. Diese Station muss derart ausgerüstet und unterhalten werden, dass dieser Dienst mit einem Minimum an Unterbrüchen, verursacht durch den Ausfall eines seiner Elemente, durchgeführt werden kann.
ii) Allen Verbindungsdiensten und notwendigen Einrichtungen für den Betrieb der Station, namentlich den Funkverbindungen des festen Dienstes mit der Hilfsstation Battle-Harbour.
B. Ungerichtetes Funkfeuer (NDB)
Ein ungerichtetes Funkfeuer in Prins Christians Sund als Navigationshilfe für durchgehenden Betrieb.
¹⁶ Die Inbetriebnahme hängt vom Entscheid des Rates ab.
¹⁷ Die Inbetriebnahme hängt vom Entscheid des Rates ab.
¹⁸ Die Inbetriebnahme hängt vom Entscheid des Rates ab.
¹⁹ Die Inbetriebnahme hängt vom Entscheid des Rates ab.

Anhang II

Inventar

Station: Danmarkshavn (in dänischen Kronen)

Inventarposten

Zum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert

Bis zum
31. Dez. 1956 empfan­gene
Til­gung und
Ver­siche­rung abzüg­lich
Wieder­anlagen für Erneue­rungen

Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957

Datum des
Beginns
der
Tilgung

Gebäude
und Zugehör

Ausrüstung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

  1.

Gebäude
und Zugehör


673 274.04


199 786.03


473 488.01


1. Jan. 1957

  2.

Antennenmaste
und Gegengewichte


129 515.81


  89 811.08


  39 704.73


1. Jan. 1957

  3.

Maschinen
und Werkzeuge


108 082.07


  16 212.31


  91 869.76


1. Jan. 1957

  4.

Reservoirs

  54 125.20

  18 003.84

  36 121.36

1. Jan. 1957

  5.

Nachrichtenüber­mittlungsausrüstung


102 995.26


  70 833.58


  32 161.68


1. Jan. 1957

  6.

Gepanzerte Kabel

  11 861.05

    4 151.34

    7 709.71

1. Jan. 1957

Gewöhnliche Kabel

    9 256.36

    6 479.48

    2 776.88

1. Jan. 1957

  7.

Meteorologische
Ausrüstung


175 518.07


  41 603.08


133 914.99


1. Jan. 1957

  8.

Fahrzeuge

  39 978.32

  39 978.32

                0

1. Jan. 1957

  9.

Boote

    8 419.67

    8 419.67

                0

1. Jan. 1957

10.

Büro- und
Wohnmaterial


    1 643.88


       575.34


    1 068.54


1. Jan. 1957

Total

673 274.04

641 395.69

495 854.07

818 815.66

Station: Kap Tobin (in dänischen Kronen)

Inventarposten

Zum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert

Bis zum
31. Dez. 1956 empfan­gene
Til­gung und
Ver­siche­rung abzüg­lich
Wieder­anlagen für Erneue­rungen

Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957

Datum des
Beginns
der
Tilgung

Gebäude
und Zugehör

Ausrüstung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

  1.

Gebäude
und Zugehör


1 330 711.37


447 039.02


   883 672.35


1. Jan. 1957

  2.

Antennenmaste
und Gegengewichte


  79  850.39


  55 515.28


     24 335.11


1. Jan. 1957

  3.

Maschinen
und Werkzeuge


154 457.93


108 120.54


     46 337.39


1. Jan. 1957

  4.

Reservoirs

142 084.00

  47 409.40

     94 674.60

1. Jan. 1957

  5.

Nachrichtenüber­mittlungsausrüstung


120 000.00


  83 000.00


     37 000.00


1. Jan. 1957

  6.

Gepanzerte Kabel

  32 192.04

11 177.20

     21 014.84

1. Jan. 1957

Gewöhnliche Kabel

  10 409.95

    7 287.00

       3 122.95

1. Jan. 1957

  7.

Meteorologische
Ausrüstung


168 563.19


114 462.16


     54 101.03


1. Jan. 1957

  8.

Fahrzeuge

  48 406.56

  48 406.56

                   0

1. Jan. 1957

  9.

Boote

  33 054.07

  33 054.07

                   0

1. Jan. 1957

10.

Büro- und
Wohnmaterial


    2 500.00


       875.00


       1 625.00


1. Jan. 1957

Total

1 330 711.37

791 518.13

956 346.23

1 165 883.27

Station: Aputiteq (in dänischen Kronen)

Inventarposten

Zum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert

Bis zum
31. Dez. 1956 empfan­gene
Til­gung und
Ver­siche­rung abzüg­lich
Wieder­anlagen für Erneue­rungen

Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957

Datum des
Beginns
der
Tilgung

Gebäude
und Zugehör

Ausrüstung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

  1.

Gebäude
und Zugehör


919 294.57


386 103.72


533 190.85


1. Jan. 1957

  2.

Antennenmaste
und Gegengewichte


123 235.39


  73 941.24


  49 294.15


1. Jan. 1957

  3.

Maschinen
und Werkzeuge


  83 354.95


  50 013.00


  33 341.95


1. Jan. 1957

  4.

Reservoirs

    3 297.25

       989.16

    2 308.09

1. Jan. 1957

  5.

Nachrichtenüber­mittlungsausrüstung


112 371.68


  67 423.02


  44 948.66


1. Jan. 1957

  6.

Gepanzerte Kabel

  12 192.66

    3 657.78

    8 534.88

1. Jan. 1957

Gewöhnliche Kabel

    1 325.15

       795.12

       530.03

1. Jan. 1957

  7.

Meteorologische
Ausrüstung


  18 392.70


    9 610.98


    8 781.72


1. Jan. 1957

  8.

Fahrzeuge

  44 381.28

  44 381.28

                0

1. Jan. 1957

  9.

Boote

  36 009.64

    4 126.80

  31 882.84

1. Jan. 1957

10.

Büro- und
Wohnmaterial


       850.00


       255.00


       595.00


1. Jan. 1957

Total

919 294.57

435 410.70

641 297.10

713 408.17

Station: Angmagssalik (in dänischen Kronen)

Inventarposten

Zum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert

Bis zum
31. Dez. 1956 empfan­gene
Til­gung und
Ver­siche­rung abzüg­lich
Wieder­anlagen für Erneue­rungen

Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957

Datum des
Beginns
der
Tilgung

Gebäude
und Zugehör

Ausrüstung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

  1.

Gebäude
und Zugehör


2 100 288.48


   579 220.22


1 521 068.26


1. Jan. 1957

  2.

Antennenmaste
und Gegengewichte


   168 410.98


   117 887.68


     50 523.30


1. Jan. 1957

  3.

Maschinen
und Werkzeuge


   154 416.34


   108 091.42


     46 324.92


1. Jan. 1957

  4.

Reservoirs

   192 020.10

     64 802.06

   127 218.04

1. Jan. 1957

  5.

Nachrichtenüber­mittlungsausrüstung


   457 858.48


   215 500.95


   242 357.53


1. Jan. 1957

  6.

Gepanzerte Kabel

     41 218.06

     14 361.32

     26 856.74

1. Jan. 1957

Gewöhnliche Kabel

     17 472.18

     12 230.52

       5 241.66

1. Jan. 1957

  7.

Meteorologische
Ausrüstung


     70 172.29


     45 549.10


     24 623.19


1. Jan. 1957

  8.

Fahrzeuge

     50 590.85

     20 590.85

     30 000.00

1. Jan. 1957

  9.

Boote

       4 400.19

       4 400.19

                   0

1. Jan. 1957

10.

Büro- und
Wohnmaterial


       3 454.00


       1 208.88


       2 245.12


1. Jan. 1957

Total

2 100 288.48

1 160 013.47

1 183 843.19

2 076 458.76

Station: Tingmiarmiut (in dänischen Kronen)

Inventarposten

Zum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert

Bis zum
31. Dez. 1956 empfan­gene
Til­gung und
Ver­siche­rung abzüg­lich
Wieder­anlagen für Erneue­rungen

Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957

Datum des
Beginns
der
Tilgung

Gebäude
und Zugehör

Ausrüstung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

  1.

Gebäude
und Zugehör


549 708.02


267 683.96


282 024.06


1. Jan. 1957

  2.

Antennenmaste
und Gegengewichte


118 418.14


  82 342.66


  36 075.48


1. Jan. 1957

  3.

Maschinen
und Werkzeuge


  74 897.01


  52 427.92


  22 469.09


1. Jan. 1957

  4.

Reservoirs

  67 075.00

  21 056.26

  46 018.74

1. Jan. 1957

  5.

Nachrichtenüber­mittlungsausrüstung


  99 829.21


  66 600.44


  33 228.77


1. Jan. 1957

  6.

Gepanzerte Kabel

    5 616.31

    1 965.72

    3 650.59

1. Jan. 1957

Gewöhnliche Kabel

       794.19

       555.92

       238.27

1. Jan. 1957

  7.

Meteorologische
Ausrüstung


  18 233.09


    8 088.58


  10 144.51


1. Jan. 1957

  8.

Fahrzeuge

  32 687.88

  32 687.88

                0

1. Jan. 1957

  9.

Boote

  19 860.00

  19 860.00

                0

1. Jan. 1957

10.

Büro- und
Wohnmaterial


       818.12


       286.38


       531.74


1. Jan. 1957

Total

549 708.02

438 228.95

553 555.72

434 381.25

Station: Prins Christians Sund (in dänischen Kronen)

Inventarposten

Zum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert

Bis zum
31. Dez. 1956 empfan­gene
Til­gung und
Ver­siche­rung abzüg­lich
Wieder­anlagen für Erneue­rungen

Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957

Datum des
Beginns
der
Tilgung

Gebäude
und Zugehör

Ausrüstung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

  1.

Gebäude
und Zugehör


1 134 643.82


   455 048.07


   679 595.75


1. Jan. 1957

  2.

Antennenmaste
und Gegengewichte


   810 930.02


   103 972.00


   706 958.02


1. Jan. 1957

  3.

Maschinen
und Werkzeuge


   513 207.61


   111 283.04


   401 924.57


1. Jan. 1957

  4.

Reservoirs

   147 322.20

     29 464.44

   117 857.76

1. Jan. 1957

  5.

Nachrichtenüber­mittlungsausrüstung


2 691 518.89


   228 378.28


2 463 140.61


1. Jan. 1957

  6.

Gepanzerte Kabel

   171 500.13

     25 300.04

   146 200.09

1. Jan. 1957

Gewöhnliche Kabel


  7.

Meteorologische
Ausrüstung


       4 039.99


          808.00


       3 231.99


1. Jan. 1957

  8.

Fahrzeuge

     50 426.03

     40 340.84

     10 085.19

1. Jan. 1957

  9.

Boote

     44 395.83

     26 637.52

     17 758.31

1. Jan. 1957

10.

Büro- und
Wohnmaterial


       7 721.01


       1 544.20


       6 176.81


1. Jan. 1957

Total

1 134 643.82

4 441 061.71

1 022 776.43

4 552 929.10

Station: Godthaab (in dänischen Kronen)

Inventarposten

Zum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert

Bis zum
31. Dez. 1956 empfan­gene
Til­gung und
Ver­siche­rung abzüg­lich
Wieder­anlagen für Erneue­rungen

Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957

Datum des
Beginns
der
Tilgung

Gebäude
und Zugehör

Ausrüstung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

  1.

Gebäude
und Zugehör


167 132.71


  53 871.48


113 261.23


1. Jan. 1957

  2.

Antennenmaste
und Gegengewichte






  3.

Maschinen
und Werkzeuge






  4.

Reservoirs


  5.

Nachrichtenüber­mittlungsausrüstung






  6.

Gepanzerte Kabel


Gewöhnliche Kabel


  7.

Meteorologische
Ausrüstung


  12 528.08


    7 079.80


    5 448.28


1. Jan. 1957

  8.

Fahrzeuge


  9.

Boote


10.

Büro- und
Wohnmaterial

Total

167 132.71

  12 528.08

  60 951.28

118 709.51

Station: Egedesminde (in dänischen Kronen)

Inventarposten

Zum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert

Bis zum
31. Dez. 1956 empfan­gene
Til­gung und
Ver­siche­rung abzüg­lich
Wieder­anlagen für Erneue­rungen

Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957

Datum des
Beginns
der
Tilgung

Gebäude
und Zugehör

Ausrüstung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

  1.

Gebäude
und Zugehör


480 000.00


165 000.00


315 000.00


1. Jan. 1957

  2.

Antennenmaste
und Gegengewichte



  3.

Maschinen
und Werkzeuge


  50 000.00


  50 000.00


                0


1. Jan. 1957

  4.

Reservoirs


  5.

Nachrichtenüber­mittlungsausrüstung



  6.

Gepanzerte Kabel


Gewöhnliche Kabel


  7.

Meteorologische
Ausrüstung


  71 690.00


  43 014.00


  28 676.00


1. Jan. 1957

  8.

Fahrzeuge


  9.

Boote


10.

Büro- und
Wohnmaterial


Total

530 000.00

  79 690.00

260 414.00

349 276.00

Station: Upernavik (in dänischen Kronen)

Inventarposten

Zum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert

Bis zum
31. Dez. 1956 empfan­gene
Til­gung und
Ver­siche­rung abzüg­lich
Wieder­anlagen für Erneue­rungen

Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957

Datum des
Beginns
der
Tilgung

Gebäude
und Zugehör

Ausrüstung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

  1.

Gebäude
und Zugehör


582 201.13


174 088.64


408 112.49


1. Jan. 1957

  2.

Antennenmaste
und Gegengewichte


  99 091.59


  68 914.12


  30 177.47


1. Jan. 1957

  3.

Maschinen
und Werkzeuge


  68 406.19


  47 884.32


  20 521.87


1. Jan. 1957

  4.

Reservoirs


  5.

Nachrichtenüber­mittlungsausrüstung


116 829.67


  81 780.78


  35 048.89


1. Jan. 1957

  6.

Gepanzerte Kabel

    6 231.42

    2 105.98

    4 125.44

1. Jan. 1957

Gewöhnliche Kabel

    1 658.28

    1 160.82

497.46

1. Jan. 1957

  7.

Meteorologische
Ausrüstung


  10 045.33


    4 989.94


    5 055.39


1. Jan. 1957

  8.

Fahrzeuge

  39 353.60

  39 353.60

                0


  9.

Boote


10.

Büro- und
Wohnmaterial


    1 433.37


       501.70


       931.67


1. Jan. 1957

Total

582 201.13

343 049.45

420 779.90

504 470.68

Station: Godhavn (in dänischen Kronen)

Inventarposten

Zum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert

Bis zum
31. Dez. 1956 empfan­gene
Til­gung und
Ver­siche­rung abzüg­lich
Wieder­anlagen für Erneue­rungen

Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957

Datum des
Beginns
der
Tilgung

Gebäude
und Zugehör

Ausrüstung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

  1.

Gebäude
und Zugehör


1 096 667.34


356 078.56


   740 588.78


1. Jan. 1957

  2.

Antennenmaste
und Gegengewichte


  99 186.29


  68 880.42


     30 305.87


1. Jan. 1957

  3.

Maschinen
und Werkzeuge


147 005.47


102 903.86


     44 101.61


1. Jan. 1957

  4.

Reservoirs

  75 000.00

  22 500.00

     52 500.00

1. Jan. 1957

  5.

Nachrichtenüber­mittlungsausrüstung


358 300.48


180 810.34


   177 490.14


1. Jan. 1957

  6.

Gepanzerte Kabel

  50 913.24

  17 819.64

     33 093.60

1. Jan. 1957

Gewöhnliche Kabel

  10 706.10

    7 494.26

       3 211.84

1. Jan. 1957

  7.

Meteorologische
Ausrüstung






  8.

Fahrzeuge

  37 794.24

  37 794.24

                   0

1. Jan. 1957

  9.

Boote


10.

Büro- und
Wohnmaterial


    3 942.81


    1 380.00


       2 562.81


1. Jan. 1957

Total

1 096 667.34

782 848.63

795 661.32

1 083 854.65

Station: Dundas (in dänischen Kronen)

Inventarposten

Zum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert

Bis zum
31. Dez. 1956 empfan­gene
Til­gung und
Ver­siche­rung abzüg­lich
Wieder­anlagen für Erneue­rungen

Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957

Datum des
Beginns
der
Tilgung

Gebäude
und Zugehör

Ausrüstung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

  1.

Gebäude
und Zugehör


667 609.78


224 768.53


442 841.25


1. Jan. 1957

  2.

Antennenmaste
und Gegengewichte


104 373.72


  72 611.58


  31 762.14


1. Jan. 1957

  3.

Maschinen
und Werkzeuge


103 015.03


  72 110.52


  30 904.51


1. Jan. 1957

  4.

Reservoirs

  50 000.00

  15 000.00

  35 000.00

1. Jan. 1957

  5.

Nachrichtenüber­mittlungsausrüstung


  95 035.24


  66 524.64


  28 510.60


1. Jan. 1957

  6.

Gepanzerte Kabel

    2 557.36

       895.16

    1 662.20

1. Jan. 1957

Gewöhnliche Kabel

    6 185.92

    4 330.14

    1 855.78

1. Jan. 1957

  7.

Meteorologische
Ausrüstung



  8.

Fahrzeuge

  35 598.70

  35 598.70

                0

1. Jan. 1957

  9.

Boote

  13 944.37

  13 944.37

                0

1. Jan. 1957

10.

Büro- und
Wohnmaterial


    4 391.97


    1 537.20


    2 854.77


1. Jan. 1957

Total

667 609.78

415 102.31

507 320.84

575 391.25

Station: Skuvanes (in dänischen Kronen)

Inventarposten

Zum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert

Bis zum
31. Dez. 1956 empfan­gene
Til­gung und
Ver­siche­rung abzüg­lich
Wieder­anlagen für Erneue­rungen

Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957

Datum des
Beginns
der
Tilgung

Gebäude
und Zugehör

Ausrüstung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

  1.

Gebäude
und Zugehör


454 117.90


221 737.61


232 380.29


1. Jan. 1957

  2.

Antennenmaste
und Gegengewichte



  3.

Maschinen
und Werkzeuge


  70 000.00


  54 250.00


  15 750.00


1. Jan. 1957

  4.

Reservoirs


  5.

Nachrichtenüber­mittlungsausrüstung


437 000.00


271 166.67


165 833.33


1. Jan. 1957

  6.

Gepanzerte Kabel


Gewöhnliche Kabel


  7.

Meteorologische
Ausrüstung



  8.

Fahrzeuge

  20 000.00

    5 666.67

  14 333.33

1. Jan. 1957

  9.

Boote


10.

Büro- und
Wohnmaterial



Total

454 117.90

527 000.00

552 820.95

428 296.95

Station: Frederiksdal (in dänischen Kronen)

Inventarposten

Zum Zwecke der Tilgung
vereinbarter Anfangswert

Bis zum
31. Dez. 1956 empfan­gene
Til­gung und
Ver­siche­rung abzüg­lich
Wieder­anlagen für Erneue­rungen

Vereinbarter Restwert am
1. Januar 1957

Datum des
Beginns
der
Tilgung

Gebäude
und Zugehör

Ausrüstung

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

  1.

Gebäude
und Zugehör


103 000.00


  9 185.00


  93 815.00


1. Jan. 1957

  2.

Antennenmaste
und Gegengewichte



  3.

Maschinen
und Werkzeuge


280 000.00


11 666.67


268 333.33


1. Jan. 1957

  4.

Reservoirs

  75 000.00

24 250.00

  50 750.00

1. Jan. 1957

  5.

Nachrichtenüber­mittlungsausrüstung



  6.

Gepanzerte Kabel


Gewöhnliche Kabel


  7.

Meteorologische
Ausrüstung



  8.

Fahrzeuge

  20 500.00

13 666.67

    6 833.33

1. Jan. 1957

  9.

Boote


10.

Büro- und
Wohnmaterial



Total

103 000.00

375 500.00

58 768.34

419 731.66

Anhang III ²⁰

²⁰ Bereinigt gemäss Art. 11 des Prot. vom 3. Nov. 1982, von der BVers genehmigt am 4. Juni 1985 und für die Schweiz in Kraft getreten am 17. Nov. 1989 ( AS 2005 2065 2063 ; BBl 1984 III 939 ).

Finanzen

Abschnitt I

1.  Die durch die Regierung von Dänemark vorgelegten Rechnungsaufstellungen über die Betriebs- und Unterhaltskosten der im Anhang I aufgeführten Dienste beruhen auf den in den Teilen A, B und C des Abschnittes II dieses Anhangs aufgezählten Elementen. Die Art und Weise der Unterbreitung der Schätzungen und Rechnungen wird durch Übereinkunft zwischen dem Generalsekretär und der Regierung Dänemarks bestimmt werden. Die Regierung von Dänemark wird gleicherweise in der durch Übereinkunft mit dem Generalsekretär angenommenen Form eine Jahresrechnung über die von ihr gemachten Kapitalaufwendungen für die Dienste, einschliesslich des Ersatzes von Gebäuden oder der Ausrüstung, welcher mit Hilfe von für die Tilgung vorgesehenen Mitteln vorgenommen wurde, unterbreiten.
2.  Die Regierung von Dänemark wird die Zölle oder andern Gebühren auf der Ausrüstung und anderen in Dänemark eingeführten Materialien, welche direkt und ausschliesslich für die Zwecke des Abkommens verwendet werden, den Kosten der Dienste nicht zuzählen.
3.  Wenn im Laufe des Jahres 1957 oder irgendeines nachfolgenden Jahres die Verwendung der Dienste durch die Regierung von Dänemark für kommerzielle Zwecke eine Veränderung erfährt, hat diese Veränderung in den Rech­nungen zu erscheinen.
4.  Das in der Rechnung der Dienste aufgeführte reguläre Personal wird die nach­stehenden Bestände nicht übertreffen:

Techniker

Andere

Total

I.

Luftverkehrskontrolldienste

  0

0

  0

II.

Meteorologische Dienste

1. Danmarkshavn

  8

1

  9

2. Kap Tobin

  9

1

10

3. Aputiteq

  5

1

  6

4. Angmagssalik

15

1

16

5. Tingmiarmiut

  5

1

  6

6. Prins Christians Sund

10

1

11

7. Godthaab

  2

0

  2

8. Egedesminde

  5

1

  6

9. Upernavik

  4

0

  4

III.

Flugsicherungs- und meteorologische
Übermit
tlungsdienste

1. Angmagssalik

Personal inbegriffen unter II-4

2. Prins Christians Sund

Personal inbegriffen unter II-6

3. Godhavn

  8

0

  8

4. Dundas

  6

0

  6

IV.

Radionavigationshilfen

1. Skuvanes (Färöer Inseln)

15

2

17

2. Frederiksdal

11

2

13

3. Prins Christians Sund

Personal inbegriffen unter II-6

Abschnitt II

Die direkten Betriebs- und Unterhaltskosten, welche die Regierung Dänemarks der gemeinsamen Finanzierung anrechnen kann, werden in den nachstehenden Teilen A und B klassiert aufgezählt. Die entsprechenden indirekten Kosten werden in Teil C aufgezählt.
Teil A Betriebskosten
1.  Gehälter des regulären Betriebspersonals
Durch die dänische Regierung von Zeit zu Zeit festgesetzte Basisgehälter, zuzüglich Entschädigungen oder andere anwendbare Zahlungen, wie zum Beispiel: Entschädigungen für den Teuerungsausgleich, für die Verpflegung und für Nachtarbeit, für Überstunden, Versicherungen, Krankheiten, Ferien usw.
2.  Verbrauchsmaterial
Eintretendenfalls umfassend: Brennmaterial, Lebensmittel, Radiosonden, Bal­lone, Wasserstoff usw.
3.  Verschiedene allgemeine Kosten
Eintretendenfalls umfassend: Elektrische Energie, Gebühren für den Geschäftsverkehr, Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Schreibmaterialien u­­nd verschie­­dene Lieferungen.
4.  Transporte
Eintretendenfalls umfassend: Personal- und Warentransport, Betriebskosten der für diesen Transport verwendeten Beförderungsmittel usw.
5.  Verschiedene andere notwendige Betriebsausgaben.
Teil B Unterhaltskosten
1.  Gehälter des regulären Unterhaltspersonals
im Teil A-1 einzufügen.
2.  Spezielles Personal für den Unterhalt
Eintretendenfalls umfassend: Spezialisten und vorübergehend angestellte lokale Handwerker für besondere Unterhaltsarbeiten.
3.  Unterhaltsmaterial
Eintretendenfalls umfassend: Bestimmte Reserveteile und Materialien für den Unterhalt der Gebäude und des Zugehörs, der Antennenmaste und Gegengewichte, der Maschinen und Werkzeuge, der Reservoirs, der Übermittlungsausrüstung, der Kabel, der meteorologischen Ausrüstung, der Fahrzeuge, der Boote, des Büro- und Wohnmaterials usw.
4.  Verschiedene andere notwendige Unterhaltsausgaben
Umfassend jede neue oder erneuerte Ausrüstung, deren Preis weniger als 500 US-Dollar erreicht und welche nicht wohl abgeschrieben werden könnte, die ausserhalb einer Station vorgenommenen vertragsmässigen Ausbesserungen und die davon herrührenden Transportkosten usw.
Teil C Indirekte Kosten
1.  Verschiedene allgemeine Kosten, inbegriffen die Verwaltungskosten
Für die Verwaltung der im Anhang I aufgezählten Dienste zehn Prozent der gesamten direkten Kosten der in den Teilen A und B des Abschnittes II dieses Anhanges aufgezählten Posten.
2.  Tilgung
Die der gemeinsamen Finanzierung zuzurechnende Tilgung wird unter der Vor­aussetzung, dass sie völlig abgeschriebene Gebäude und Ausrüstungen nicht betrifft, ausser wenn der Ersatz dieser Gebäude und Ausrüstungen aus Mitteln der für die Tilgung vorgesehenen Fonds durchgeführt wurde – in diesem Fall wäre die Tilgung anzurechnen, bis die ersetzten Gebäude oder Ausrüstungen gleicherweise amortisiert wären – nach folgenden Tilgungsquoten berechnet:

Jährliche Tilgungsquote

2.1

Gebäude und Zugehör

Kap Tobin

Aputiteq

10 %

Tingmiarmiut

Prins Christians Sund

Danmarkshavn

Angmagssalik

Godthaab

Egedesminde

Upernavik

  6,6 %

Godhavn

Dundas

Skuvanes und Vaag

Frederiksdal

von dem im Anhang II als Tilgungsgrundlage angegebenen Wert.

2.2

Die Ausrüstung zur jährlichen Tilgungsquote von 10 Prozent vom Wert, wie er im Anhang II als Tilgungsgrundlage bezeichnet wird, mit Aus­nahme der nachstehenden Ausrüstung, für welche die folgenden Quoten anwendbar sind:

Jährliche Tilgungsquote

Reservoirs

Panzerkabel

  5 %

Büro- und Wohnmaterial

Boote

15 %

Fahrzeuge

20 %

3.  Verzinsung
Der Zins auf dem in den Gebäuden und der Ausrüstung investierten Kapital darf jährlich 4¹/2 Prozent des im Anhang II bezeichneten Tilgungswertes, nach Abzug der jährlichen Abschreibung und unter Berücksichtigung der Er­neuerung der Gebäude und der Ausrüstung aus Mitteln der für die Abschrei­bung vorgesehenen Fonds, nicht übersteigen.
4.  Versicherung
Die Regierung von Dänemark wird die Gebäude und die Ausrüstung zu dem im Anhang II bezeichneten Buchwert versichern. Der Betrag der der gemeinsamen Finanzierung angerechneten Prämien darf die zur Deckung vergleichbarer Risiken in Kraft befindlichen handelsüblichen Sätze nicht übersteigen.

Abschnitt III Benutzungsgebühren

1.  Nach Artikel XIV dieses Abkommens setzt der Rat bezüglich der gemeinsam finanzierten Dienste bis spätestens am 20. November 1982 für jede Überquerung, die während des Kalenderjahres 1983 durch Zivilluftfahrzeuge durchgeführt wird, eine einzige Benutzungsgebühr fest. Diese Gebühr wird berechnet, indem 95 Prozent der geschätzten, genehmigten, auf dänische Kronen lautenden Kosten, die der Zivilluftfahrt im Jahr 1983 anzulasten sind (definiert im Abs. 6 hiernach), vermehrt um die Deckungsdefizite oder vermindert um die Deckungsüberschüsse des Jahres 1981 (berechnet nach den Abs. 3–5 hiernach), durch die Gesamtzahl der im Jahre 1981 durchgeführten Überquerungen geteilt werden; dieser Betrag wird auf die nächste dänische Krone gerundet.
2.  Die Regeln des oben erwähnten Absatzes 1 bestimmen nach entsprechender Anpassung der darin erwähnten Daten die Berechnung der für jede Überquerung durch ein Zivilluftfahrzeug im Kalenderjahr 1984 und den folgenden Jahren erhobenen Benutzungsgebühr.
3.  Der im Absatz 1 erwähnte Deckungsüberschuss oder -defizit entspricht dem Unterschied zwischen dem Betrag, welcher für ein beliebiges Jahr erhoben werden kann (Abs. 4 hiernach) und dem gesamten, den Benutzern in Rechnung gestellten Betrag für dasselbe Jahr (Abs. 5 hiernach).
4.  Der Betrag, der im Jahr 1981 erhoben werden kann (für die Berechnung der Benutzungsgebühr des Jahres 1983), entspricht 80 Prozent von 95 Prozent der der Zivilluftfahrt 1981 anzulastenden genehmigten Ausgaben, vermindert um den Deckungsüberschuss des Jahres 1979. Im Jahr 1982 entspricht er 95 Prozent der der Zivilluftfahrt 1982 anzulastenden genehmigten Ausgaben, vermindert um den Deckungsüberschuss des Jahres 1980. Für 1983 und die nachfolgenden Jahre entspricht der zu erhebende Betrag 95 Prozent der genehmigten und der Zivilluftfahrt angelasteten Ausgaben für das betreffende Jahr, vermindert um den Deckungsüberschuss oder vermehrt um das Deckungsdefizit, die zwei Jahre früher entstanden sind.
5.  Für die Berechnung der Benutzungsgebühr für das Jahr 1983 sind die den Benutzern 1981 in Rechnung gestellten Beträge (notwendig zur Feststellung, ob 1981 ein Deckungsüberschuss oder ein Deckungsdefizit entstanden ist) durch die Multiplikation des Teils der 1981 aufgrund dieses Abkommens erhobenen und auf Pfund Sterling lautenden Benutzungsgebühr mit der Zahl der 1981 durchgeführten Überquerungen unter nachheriger Umrechnung des Ergebnisses in dänische Kronen zu dem für 1981 vereinbarten Wechselkurs zu berechnen. Für die folgenden Jahre werden die den Benutzern in Rechnung gestellten Beträge auf dieselbe Weise berechnet, wobei die Jahreszahlen entsprechend zu ändern sind.
6.  Bei der Berechnung der Benutzungsgebühren sind die nachstehenden Prozent­sätze der gemeinsam finanzierten Kosten (d.h. 95 % der Gesamtkosten) der Inter­nationalen Zivilluftfahrt anzulasten:
a. 30 Prozent der Kosten der Wetterdienste (synoptische Boden- und Höhen­beobachtungen) und der entsprechenden Kosten der Wetterfernmeldedienste;
b. 100 Prozent der Kosten der Flugfernmeldedienste und des Kabels (ausgenommen MET/COM);
c. 90 Prozent der Kosten des ungerichteten Funkfeuers (NDB) von Prins Christian Sund.

Geltungsbereich am 7. Oktober 2020 ²¹

²¹ AS 2005 2065 , 2010 59 , 2020 4339 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)

Inkrafttreten

Ägypten

  6. April

1994 B

  1. Januar

1995

Belgien a

15. April

1970

15. April

1970

Dänemark a

18. Dezember

1957

  6. Juni

1958

Deutschland a

15. Oktober

1957

  6. Juni

1958

Finnland a

28. Dezember

1972 B

28. Dezember

1972

Frankreich a

20. November

1962

20. November

1962

Griechenland a

26. Mai

1972 B

26. Mai

1972

Irland a

  3. Juni

1960 B

  3. Juni

1960

Island a

18. Februar

1957

  6. Juni

1958

Italien a

  7. Februar

1958

  6. Juni

1958

Japan a

28. März

1963 B

28. März

1963

Kanada a

18. Januar

1957

  6. Juni

1958

Katar

  9. Februar

2016 B

  9. Februar

2016

Kuba a

  1. Oktober

1970 B

  1. Oktober

1970

Kuwait

  7. April

1987 B

17. November

1989

Niederlande a

  6. Juni

1958

  6. Juni

1958

Norwegen a

10. Mai

1957

  6. Juni

1958

Russland

31. August

1988 B

17. November

1989

Schweden a

10. Mai

1957

  6. Juni

1958

Schweiz a

16. Mai

1958

  6. Juni

1958

Singapur

27. Mai

2004 B

  1. Januar

2005

Spanien

14. März

1985 B

17. November

1989

Vereinigte Staaten a

  8. Februar

1957

  6. Juni

1958

Vereinigtes Königreich a

18. Oktober

1957

  6. Juni

1958

a
Das durch das Prot. geänderte Abk. ist am 17. Nov. 1989 für diesen Vertragsstaat in Kraft getreten.
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