Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (821.321)
CH - SO

Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft

GS 2019, 43
1 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) Vom 11. November 2019 (Stand 1. Februar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 359 Absatz 2 des Bundesgesetzes b etreffend die Er- gänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (fünfter Teil: Obligatio- nenrecht, OR) vom 30. März 1911
1) und § 329 des Gesetzes über die Einfüh- rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954
2) beschliesst:

1. Allgemeiner Teil

1.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf al le im Kanton Solo- thurn bestehenden Arbeitsverhältnisse zwischen arbeit nehmenden Perso- nen, die ausschliesslich oder überwiegend hauswirts chaftliche Arbeiten in einem privaten oder kollektiven Haushalt (beispielswe ise Heim, Pension und Spital) verrichten, und ihren arbeitgebenden Pers onen, gleichgültig, ob sie beim Arbeitgeber und der Arbeitgeberin oder auswärts wohnen.
2 Der Normalarbeitsvertrag ist auch anwendbar auf Arb eitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die im Rahmen einer 24-Stunden-Be treuung hauswirt- schaftliche Leistungen in Form von Hilfe und Unterstüt zung im Haushalt für gebrechliche Personen wie Betagte, Kranke und Me nschen mit einer Behinderung erbringen und diese betreuen, in der Al ltagsbewältigung unterstützen und ihnen Gesellschaft leisten und desh alb im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen. Jugendliche können nic ht für die 24- Stunden-Betreuung angestellt werden.
3 Der Normalarbeitsvertrag gilt auch für Au-Pair- und für Lehrverhältnisse, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen.
4 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt nicht für: a) Ehegatten, Ehegattinnen; c) Verwandte in auf- und absteigender Linie, sowie de ren Ehegatten oder Ehegattinnen oder deren eingetragene Partner o der eingetra- gene Partnerinnen;
1 ) SR 220 .
2 ) BGS 211.1 .
2 d) Konkubinatspartner und Konkubinatspartnerinnen; e) Arbeitsverhältnisse der landwirtschaftlichen Arbe itnehmer und Ar- beitnehmerinnen; f) Arbeitsverhältnisse der hauswirtschaftlichen Arbe itnehmer und Ar- beitnehmerinnen, die dem öffentlichen Recht des Bun des, der Kan- tone oder einem besonderen Normalarbeitsvertrag unte rstehen.
5 Der Normalarbeitsvertrag ist nicht anwendbar auf Ar beitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die einem allgemeinverbindlich er klärten Gesamtar- beitsvertrag (AVE GAV) unterstehen, bezüglich der darin geregelten Punk- te. Für die im AVE GAV nicht geregelten Punkte kommt d ieser Normalar- beitsvertrag ergänzend zur Anwendung.

§ 2 Hauswirtschaftliche Arbeiten

1 Als hauswirtschaftliche Arbeiten gemäss § 1 Absatz 1 gelten insbesonde- re: a) Reinigungsarbeiten; b) Besorgung der Wäsche; c) Einkaufen; d) Kochen; e) Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten u nd Kranken; f) Unterstützung von Betagten und Kranken in der Allta gsbewälti- gung.
2 Ärztliche oder medizinische Pflege im Sinne der Verord nung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung (Krankenpflege- Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995
1) gelten nicht als hauswirtschaftliche Arbeiten.

§ 3 Aushändigung des Normalarbeitsvertrages

1 Beim Abschluss des Arbeitsverhältnisses händigt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehme rin ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages (NAV Hauswirtschaft) so wie der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (Normalarbeitsvertrag Hauswirt schaft Bund) vom 20. Oktober 2010
2) aus. Dieselbe Pflicht besteht bei Änderungen von Be stim- mungen dieser beiden Normalarbeitsverträge.

§ 4 Ausstellung eines Arbeitsvertrages

1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin händigt dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zu Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Arbeitsvertrag aus.
2 Der Arbeitsvertrag muss sich mindestens über folgen de Elemente äussern: a) die Namen der Vertragsparteien; b) das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses; c) die Funktion des Arbeitnehmers oder der Arbeitneh merin; d) den Bruttolohn inklusive allfällige Lohnzuschläge u nd Abzüge; e) die Arbeitszeiten und Arbeitspensen;
1 ) SR 832.112.31 .
2 ) SR 221.215.329.4 .
3 f) den Ferienanspruch; g) die Probezeit und Kündigungsfrist.
3 Werden die in Absatz 2 aufgeführten Vertragselemente im gegenseitigen Einvernehmen während des Arbeitsverhältnisses geänder t, ist dem Arbeit- nehmer oder der Arbeitnehmerin spätestens einen Mon at nachdem die Änderungen wirksam geworden sind, ein angepasster A rbeitsvertrag aus- zuhändigen.

§ 5 Sozialversicherungen

1 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ist grund sätzlich den Schwei- zer Sozialversicherungen unterstellt und beitragspflic htig. Die vom Arbeit- nehmer oder der Arbeitnehmerin und vom Arbeitgeber o der der Arbeit- geberin geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin abzuführen.
2 Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen versichern die de r obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellten Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982
1) bei einer registrierten Vorsor- geeinrichtung. Arbeitgeber oder Arbeitgeberinen sin d verpflichtet, zumin- dest gleich hohe Beiträge zu entrichten wie die einze lnen Arbeitnehmer oder die einzelnen Arbeitnehmerinnen.
1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin stellt bei Abschluss des Arbeits- vertrages sicher, dass der Arbeitnehmer oder die Arb eitnehmerin bei einer anerkannten Krankenkasse für Krankenpflege versichert ist (Arzt-, Arznei- und Spitalkosten). Der Arbeitnehmer oder die Arbeit nehmerin tragen die Kosten.
2 Unterlässt es der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehm erin sich zu versi- chern, meldet dies der Arbeitgeber oder die Arbeitg eberin der Wohnsitz- gemeinde des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin.

§ 7 Geteilte Verantwortung

1 Bei einem Arbeitsverhältnis, in welchem sich der Ar beitgeber oder die Arbeitgeberin und eine oder mehrere Privatpersonen d as Weisungsrecht teilen, stehen alle Weisungsbefugten für die Einhal tung der Arbeitsbedin- gungen gegenüber dem Arbeitnehmer oder der Arbeitne hmerin solida- risch in der Verantwortung.

1.2 Arbeitsbedingungen

§ 8 Arbeits- und Ruhezeit

1 Die wöchentliche Arbeitszeit darf für Arbeitnehmer und Arbeitnehme- rinnen 45 Stunden und für Au-pair-Personal 25 Stunden normalerweise nicht überschreiten. Die tägliche Arbeitszeit soll n icht mehr als neun Stun- den betragen und in der Regel um 19:00 Uhr beendet sein.
1 ) SR 831.40 .
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2 Dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu ge währen. Die Ru- hezeit kann einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt wer- den, wenn die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt vo n zwei Wochen eingehalten wird. Dieser Absatz ist für Arbeitsverhäl tnisse der 24-Stunden- Betreuung nicht anwendbar.
3 Bei jugendlichen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerin nen muss eine zu- sammenhängende Ruhezeit von zwölf Stunden eingehalten w erden. Als jugendlich gelten Personen, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
4 Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen haben eine schri ftliche Arbeitszeit- kontrolle zu führen. Aus diesem Dokument sind mindes tens die Arbeitszei- ten, die Überstunden und die Pausen ersichtlich.

§ 9 Überstunden

1 Die über die verabredete wöchentliche Arbeitszeit hi nausgehenden Ar- beitsstunden gelten als Überstunden.
2 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin leistet a uf Anordnung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin Überstunden, so weit diese notwen- dig sind und ihm oder ihr nach Treu und Glauben zuge mutet werden kön- nen.
3 Überstunden sind im Verlauf des Kalenderjahres in de r Regel mit Freizeit von mindestens gleicher Dauer zu kompensieren. Endet das Arbeitsver- hältnis vor Ablauf des Kalenderjahres, erfolgt die Kom pensation innerhalb der Vertragsdauer. Der Zeitpunkt der Überstundenkomp ensation wird gegenseitig vereinbart.
4 Im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder der Arb eitnehmerin kann ausnahmsweise für die Überstundenarbeit Lohn entrich tet werden, der sich nach dem Normallohn (ohne Abzüge für Naturalloh n) samt einem Zuschlag von mindestens 25% bemisst.
5 Bei jugendlichen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerin nen muss die Über- stundenarbeit durch entsprechende Freizeit ausgeglic hen werden.

§ 10 Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und kantonalen Ru hetagen

1 Nachtarbeit in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 06:0 0 Uhr ist nur in Aus- nahmefällen und nur mit dem Einverständnis des Arbei tnehmers oder der Arbeitnehmerin zulässig. Nachtarbeit ist nach dem No rmallohn (ohne Ab- züge für Naturallohn) samt einem Zuschlag von 25% zu vergüten.
2 An Sonn- und kantonalen Ruhetagen ist die Arbeit au f das dringend Notwendige zu beschränken. Der zu entrichtende Lohn be misst sich nach dem Normallohn (ohne Abzüge für Naturallohn) samt ei nem Zuschlag von
50%.
3 Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen dürfen jugendlic he Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen während der Nacht und an Sonn - und kantona- len Ruhetagen nicht beschäftigen.
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§ 11 Freizeit

1 Dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ist jede Woche ein freier Tag und ein freier Halbtag ohne Arbeitsbereitschaft zu gewähren. Ein frei- er Tag umfasst 24 und ein Halbtag 8 aufeinanderfolg ende Stunden. Ein freier Halbtag gilt als gewährt, wenn vor oder nach der täglichen Ruhezeit der ganze Vormittag von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr oder d er ganze Nachmit- tag von 12:00 Uhr bis 20:00 Uhr arbeitsfrei bleibt.
2 Innerhalb von vier Wochen müssen mindestens zwei frei e Tage auf einen Sonntag fallen.
3 Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin an e inem kantonalen Ruhetag
1) arbeitet, ist ihm oder ihr dafür ein zusätzlicher fr eier Tag einzu- räumen.
4 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bestimmt de n Zeitpunkt der wö- chentlichen Freizeit und nimmt dabei auf die Interess en des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin angemessen Rücksicht.
5 Im gegenseitigen Einvernehmen können unter besonde ren Umständen ausnahmsweise mehrere freie Halbtage zusammengelegt oder es kann ein ganzer freier Tag in Halbtage aufgeteilt werden. Di eser Absatz ist für Ar- beitsverhältnisse der 24-Stunden-Betreuung nicht anwe ndbar.
6 Die freien Tage und Halbtage sind möglichst frühzei tig, in der Regel 14 Tage im Voraus zu bestimmen.

§ 12 Religiöse Feiern, Arztbesuche und Vorsprachen be i Behörden

1 Dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ist nach Möglichkeit die erforderliche Freizeit für den Besuch von religiösen Fe iern einzuräumen. Der Besuch solcher Feiern gilt nicht als Arbeitszeit.
2 Für Arzt- und Zahnarztbesuche sowie Vorsprachen bei Be hörden ist dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die erforderli che Zeit nach Mög- lichkeit freizugeben. Die Zeit gilt als Arbeitszeit, sofern die Erledigung nicht in der Freizeit möglich oder zumutbar ist.

§ 13 Weiterbildung

1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin unterstützt nach Möglichkeit die Bestrebungen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehme rin für den Besuch von Bildungsveranstaltungen.
2 Der vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin angeordn ete Besuch von Bildungsveranstaltungen und den daraus folgenden Prü fungen darf nicht an die Freizeit angerechnet werden.
3 Die Gesamtkosten von Bildungsveranstaltungen, die vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin angeordnet werden, trägt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin. Die Kosten für Sprachkurse von Au-p air-Personal gehen mindestens zur Hälfte zulasten des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin.

§ 14 Urlaub

1 Die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerinnen haben bei folgenden Er- eignissen Anspruch auf bezahlte Urlaubstage, die nic ht an die Ferien oder Freizeit angerechnet werden: a) Eigene Hochzeit oder Eintragung der eigenen Partnerschaft, 3 Tage;
1 )

§ 2 Absatz 1 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage ( Ruhetagsgesetz, RTG) vom

18. Mai 2014 (BGS 512.41).

6 b) Heirat oder Eintragung der Partnerschaft von eigenen Kindern, 1 Tag; c) Geburt eigener Kinder, 1 Tag; d) Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetra- genen Partners, der eingetragenen Partnerin, von eigenen Kindern, Eltern oder Geschwistern, 3 Tage ; e) Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwie- gersohn, Schwiegertochter, 2 Tage; f) Militärische Rekrutierung bzw. Ausmusterung, militärische Inspektion, 1 Tag; g) Umzug des eigenen Haushalts, wenn damit kein Stellenwechsel verbunden ist, 1 Tag.
2 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat dem Arb eitnehmer oder der Arbeitnehmerin mit Familienpflichten gegen Vorlage ei nes ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung eigener kranker Kinder e rforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen pro Vorfall freizugeben.

§ 15 Ferien

1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat dem Arb eitnehmer oder der Arbeitnehmerin in jedem Dienstjahr wenigstens vier W ochen, nach vollen- detem 50. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat bis zum voll endeten 20. Alters- jahr in jedem Dienstjahr Anspruch auf wenigstens fü nf Wochen Ferien. Kantonale Ruhetage
1) dürfen nicht an die Ferien angerechnet werden.
2 Im Eintritts- und Austrittsjahr wird der Anspruch anteilmässig (pro rata) berechnet.
3 Die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder d ie Arbeitnehmerin mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin auf Reis en oder in den Ferien befindet, gilt nicht als Ferien, wenn der Arbeitnehm er oder die Arbeit- nehmerin auch während dieser Zeit für den Arbeitgeb er oder die Arbeit- geberin hauswirtschaftliche Arbeiten besorgt.

1.3 Lohn

§ 16 Grundlohn

1 Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Normalarbeitsvertr ag Hauswirtschaft Bund
2) beitszeit we- nigstens die dort festgelegten Mindestansätze.

§ 17 Naturallohn

1 Lebt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in Ha usgemeinschaft mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin, sind Unterk unft und Verpfle- gung Teil des Lohnes.
1 )

§ 2 Absatz 1 Gesetz über die öffentlichen Ruhetage ( Ruhetagsgesetz, RTG) vom

18. Mai 2014 (BGS 512.41).

2 ) SR 221.215.329.4 .
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2 Der Naturallohn wird nach den Ansätzen der Verordnun g über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947
1) bewer- tet.
3 Der Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung dauert während freier Tage, Ferien und bezahlter Absenzen an.
4 Soweit keine Unterkunft und Verpflegung beansprucht wird (z.B. wäh- rend der Ferien), dürfen keine Abzüge für Naturallohn vorgenommen werden.

§ 18 Ferienlohn

1 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat dem Arb eitnehmer oder der Arbeitnehmerin für die Ferien den gesamten darauf en tfallenden Lohn zu entrichten.
2 Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhä ltnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolt en werden.
3 Für Angestellte im Stundenlohn mit sehr unregelmässi ger Beschäftigung oder mit sehr kurzem Arbeitseinsatz kann ausnahmsweis e der auf die Feri- enzeit entfallende Lohnanspruch zusammen mit dem Stunde nlohn ausbe- zahlt werden. Dies muss im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden. Der für die Ferien entsprechende Lohnanteil muss in j eder einzelnen Lohn- abrechnung ausdrücklich ausgewiesen werden.
4 Der Zuschlag für Ferien beträgt: a) bei 4 Wochen Ferien 8,33% des Stundenlohnes; b) bei 5 Wochen Ferien 10,64% des Stundenlohnes. Dieser Zuschlag umfasst die Vergütung für Arbeitszeit und Präsenzzeit inklusive Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Ruhetag sarbeit sowie Über- stunden.

§ 19 Lohnabrechnung

1 Es ist monatlich eine detaillierte, schriftliche Lo hnabrechnung zu erstel- len. Darin sind der Lohn, allfällige Lohnzuschläge un d Lohnabzüge ersicht- lich. Die Lohnabrechnung ist dem Arbeitnehmer oder d er Arbeitnehmerin bis am 7. Tag des Folgemonats auszuhändigen.

1.4 Leistungen bei Verhinderung

§ 20 Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsverhinderung

1 Wird der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aus Gründen, die in seiner oder ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfa ll, Erfüllung gesetzli- cher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amt es, ohne sein Ver- schulden an der Arbeitsleistung verhindert, hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ab dem 1. Tag des Arbeitsverhältnisse s in folgendem Um- fang Anspruch auf Lohnfortzahlung: a) einen Monat im ersten und zweiten Dienstjahr; b) zwei Monate vom dritten bis vierten Dienstjahr; c) drei Monate vom fünften bis neunten Dienstjahr; d) vier Monate vom zehnten bis vierzehnten Dienstjahr;
1 )

Artikel 11 der Verordnung über die Alters- und Hin terlassenenversicherung

(AHVV) vom 31. Oktober 1947 (SR 831.101).
8 e) fünf Monate vom fünfzehnten bis neunzehnten Dienstj ahr; f) sechs Monate ab dem zwanzigsten Dienstjahr.
2 Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gegen die Folgen unver- schuldeter Arbeitsverhinderung versichert, so hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Lohn nicht zu entrichten, wenn die geschuldeten Versi- cherungsleistungen in der in Absatz 1 vorgesehenen be schränkten Zeit mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohne s decken.
3 Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat de r Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, solange die Lohnfortzahlungspflich t gemäss Absatz 1 besteht, die Differenz zwischen diesen und vier Fünftel n des Lohnes zu entrichten.
4 Lebt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in Ha usgemeinschaft mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin, hat er oder sie überdies An- spruch auf Pflege und Naturallohn, solange die Lohnf ortzahlungspflicht besteht.
5 Bei Schwangerschaft hat der Arbeitgeber oder die Ar beitgeberin den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.

§ 21 Krankentaggeldversicherung

1 Bei unbefristeten oder für mehr als drei Monate ei ngegangenen Arbeits- verhältnissen hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeb erin den Arbeitneh- mer oder die Arbeitnehmerin gegen Erwerbsausfall, i nfolge Krankheit zu versichern, sofern eine solche Versicherung nicht ber eits besteht.
2 Die Versicherungsbedingungen haben mindestens folge nde Leistungs- pflichten zu beinhalten: a) Beginn der Versicherungspflicht am Tag des Arbeit sbeginns; b) das Krankentaggeld beträgt 80% des Bruttolohnes; c) die Genussberechtigungsdauer beträgt wenigstens 720 Tage inner- halb 900 aufeinanderfolgenden Tagen; d) Aufschub des Leistungsbeginns des Krankentaggeldes bis zu maxi- mal 30 Tagen.
3 Für Schwangerschaft und Niederkunft hat die Versicher ung die gleichen Leistungen wie bei Krankheit zu umfassen, sofern die A rbeitnehmerin bis zum Tage ihrer Niederkunft während wenigstens 270 Ta ge versichert ge- wesen ist.
4 Vereinbart der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin e ine Aufschubzeit des Leistungsbeginns des Taggeldes, so bleibt er oder si e während der Auf- schubzeit zur Lohnfortzahlung im Umfang von 80% des Brut tolohnes ver- pflichtet.
5 Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden zwi schen dem Ar- beitgeber oder der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehm er oder der Arbeit- nehmerin hälftig geteilt.
6 Lebt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in Ha usgemeinschaft mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und erhält N aturallohnleistun- gen, so kann der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die entsprechenden Beträge nach den Ansätzen der Verordnung über die Alt ers- und Hinterlas- senenversicherung (AHVV)
1) vom Krankentaggeld in Abzug bringen.
1 ) SR 831.101 .
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7 Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die vorg eschriebene Kran- kentaggeldversicherung nicht oder nicht rechtzeitig abgeschlossen, so haf- tet er oder sie dem Arbeitnehmer oder der Arbeitneh merin für die ent- gangenen Versicherungsleistungen.

1.5 Schwangerschaft und Mutterschaft

§ 22 Schwangerschaft und Mutterschaft

1 Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nur mi t ihrem Einver- ständnis beschäftigt werden.
2 Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin hat schwang ere Frauen und stil- lende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedi ngungen so zu ge- stalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit de s ungeborenen Kindes nicht beeinträchtigt werden.
3 Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht über die vereinbar- te ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus be schäftigt werden, so- wie keinesfalls über 9 Stunden hinaus.
4 Schwangere Frauen dürfen auf blosse Anzeige an den Ar beitgeber oder die Arbeitgeberin hin von der Arbeit fernbleiben ode r die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stil len einzuräumen und ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen.
5 Schwangere Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr beschäftigt werden. Ab der achten Woche vor der Nie- derkunft dürfen sie zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr nicht beschäftigt werden.
6 Arbeitnehmerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Ein verständnis beschäf- tigt werden.

1.6 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 23 Ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisse s

1 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt nach Ablau f der vereinbarten Dauer ohne Kündigung. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn dies schrift- lich vereinbart wurde.

§ 24 Probezeit

1 Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gilt der erste Monat als Probe- zeit.
2 Falls bei einem befristeten Arbeitsverhältnis eine Kü ndigungsmöglichkeit vorgesehen ist, gilt als Probezeit: a) die erste Woche, falls eine Vertragsdauer von weni ger als drei Mo- naten vereinbart wurde; b) die ersten zwei Wochen, falls eine Vertragsdauer von weniger als sechs Monaten vereinbart wurde; c) der erste Monat, falls eine Vertragsdauer von mehr als sechs Mona- ten vereinbart wurde.
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3 Der Kündigungsschutz zu Unzeit ist auch während der Pr obezeit an- wendbar.

§ 25 Tod oder Heimeinweisung der betreuten Person

1 Für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die angest ellt sind, um Be- treuungsaufgaben zu erfüllen und in Hausgemeinschaft mit der betreuten Person leben, endet das angetretene Arbeitsverhältni s bei Tod oder Heim- einweisung der betreuten Person nach 30 Tagen seit diesem Ereignis.

§ 26 Abgangsentschädigung

1 Endet das Arbeitsverhältnis eines oder einer mindes tens 50 Jahre alten Arbeitnehmers oder Arbeitnehmerin nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin eine Abg angsentschädigung auszurichten. Die in Artikel 339d OR
1) vorgesehenen Ersatzleistungen kön- nen von der Abgangsentschädigung in Abzug gebracht w erden.
2 Die Abgangsentschädigung ist in folgender Höhe aus zurichten: a) nach 20 Dienstjahren 2 Monatslöhne; b) nach 25 Dienstjahren 4 Monatslöhne; c) nach 30 Dienstjahren 6 Monatslöhne; d) nach 35 Dienstjahren 8 Monatslöhne.

1.7 Hausgemeinschaft

§ 27 Einzelzimmer

1 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, die im s elben privaten Haus- halt mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin ode r der zu betreuenden Person wohnt, hat Anspruch auf ein abschliessbares Einzelzimmer. Dieses muss:

1. den hygienischen Anforderungen entsprechen;

2. mit Tageslicht und künstlichem Licht gut beleucht et sein;

3. gut beheizt und belüftet sein;

4. ausreichend möbliert sein (u.a. mit Bett, Tisch, Stuhl und Kleider-

schrank oder Kommode);

5. ausreichend geräumig sein, um auch die vereinbar te Präsenzzeit und

die Freizeit darin verbringen zu können.
2 Ohne andere Abrede endet der Anspruch auf das eige ne Zimmer mit Ab- lauf des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigungsfrist fü r das Zimmer beträgt jedoch mindestens zwei Wochen.

§ 28 Verpflegung

1 Die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf eine gesunde und ausreichende Verpflegung. Die Arbeitneh mer oder Arbeit- nehmerinnen können verlangen, das eigene Essen selbs t zubereiten zu dürfen. Sie haben dafür Anspruch auf Mitbenützung der Küche und der Küchenutensilien.
1 ) SR 220 .
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§ 29 Mitbenützung der sanitären Einrichtung

1 Die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf Mit- benützung der sanitären Einrichtungen und der Waschk üche.

§ 30 Internetverbindung

1 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat Anspr uch auf eine unli- mitierte und kostenlose Internetverbindung. Bei der Nutzung des Internets muss die Privatsphäre des Arbeitnehmers oder der Arb eitnehmerin sicher- gestellt sein.

2. Besondere Bestimmungen für 24-Stunden-

Betreuung

2.1 Arbeits-, Präsenz- und Ruhezeit,

Arbeitszeitdokumentation

§ 31 Wöchentliche Arbeitszeit

1 Die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt fü r eine 24-Stunden- Betreuung 44 Stunden. Für die Berechnung der Wochenar beitszeit zählt nur die aktive Arbeitszeit, ohne Präsenzzeiten oder Pa usen.
2 Bei einer Anstellung von mehr als 50% werden mindes tens sieben Ar- beitsstunden pro Tag als aktive Arbeitszeit angerechn et. Bei einer Anstel- lung bis 50% (12 Stunden) muss mindestens 1/3 aktive Arbeitszeit sein.

§ 32 Präsenzzeit

1 Die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder d ie Arbeitnehmerin im Haushalt oder in den Räumen der zu betreuenden Perso n aufhält, ohne dass ein aktiver Arbeitseinsatz erfolgt, während der er oder sie sich aber der zu betreuenden Person zur Verfügung halten muss, g ilt als Präsenzzeit. Dasselbe gilt für die Rufbereitschaft, während welc her die telefonische Erreichbarkeit ausserhalb des Hauses bei Bedarf jed erzeit gewährleistet sein muss.
2 Bei intensiven Betreuungssituationen muss der Arbei tgeber oder die Ar- beitgeberin die Situation für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin regelmässig überprüfen. Nach entsprechender Interes sensabwägung hat bei Bedarf eine Anpassung der Betreuungsorganisatio n zu erfolgen.
3 Es ist nicht zulässig, jemanden, der zur Erfüllung d er Arbeitsleistung im Haushalt der zu betreuenden Person wohnt, nur für Pr äsenzzeit anzustel- len.

§ 33 Nachtruhe

1 Während des Nachtzeitraums von 23:00 Uhr bis 06:00 U hr besteht Nacht- ruhe und es wird keine aktive Arbeitszeit geplant.
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§ 34 Pausen

1 Als Pause gilt die Zeit, während welcher der Arbei tnehmer oder die Ar- beitnehmerin das Haus verlassen kann und der zu betre uenden Person nicht zur Verfügung steht und auch keine telefonische Rufbereitschaft leistet.
2 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat Anspr uch auf mindestens
2 Stunden Pause pro Tag. Musste in der vorhergehenden Nacht mehr als ein Einsatz geleistet werden, beträgt die Pause mind estens 4 Stunden. Die Pausen sind nicht aufteilbar.
3 Das gemeinsame Essen und die im Arbeitsvertrag defi nierten regelmässi- gen Aktivitäten mit der zu betreuenden Person gelten als aktive Arbeits- zeit.

§ 35 Arbeitszeitdokumentation

1 Die Arbeitszeitdokumentation ist vom Arbeitgeber ode r der Arbeitgebe- rin wöchentlich zu erfassen und durch beide Vertrags parteien zu visieren. Dieses Dokument führt die geleisteten aktiven Arbeit sstunden und Prä- senzzeiten, die Pausen, die während der Präsenzzeiten geleisteten Arbeits- einsätze, die Arbeitsstunden in der Nacht und die Üb erstunden auf.

2.2 Lohn für Präsenzzeiten und Reisekosten

§ 36 Lohn für Präsenzzeiten

1 Die Präsenzzeit am Tag als auch in der Nacht ist zu f olgenden Ansätzen zu entlöhnen: a) im Umfang von 25% der Vergütung für die aktive Arbe itszeit, aber mindestens Fr. 5.-- pro Stunde, falls es pro Woche bi s zu maximal drei nächtlichen Einsätzen im Durchschnitt kommt; b) im Umfang von 35% der Vergütung für die aktive Arb eitszeit, aber mindestens Fr. 7.-- pro Stunde, falls es zu mehr als d rei Einsätzen pro Woche, jedoch maximal zu einem Einsatz pro Nacht im Du rchschnitt kommt; c) im Umfang von 50% der Vergütung für die aktive Arbe itszeit, aber mindestens Fr. 10.-- pro Stunde, falls es zu mehr als einem Einsatz pro Nacht im Durchschnitt kommt.
2 Für die Wahl des anwendbaren Ansatzes ist die Anzahl der effektiv ge- leisteten nächtlichen Einsätze massgebend. Als Berec hnungsperiode gilt der jeweilige Monat oder die jeweilige kürzere Lohnp eriode.
3 Wenn die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerinnen w ährend der Prä- senzzeit einen aktiven Arbeitseinsatz tätigen, zählt die entsprechende Zeit als voll zu vergütende aktive Arbeitszeit mit den entspr echenden Zuschlä- gen.

§ 37 Reisekosten

1 Die Kosten für die erstmalige Anreise vom Wohnort an den Einsatzort nach den vereinbarten Modalitäten und dem abgemachte n Transportmit- tel sind vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin zu bezahlen. Sie dür- fen nicht vom Lohn in Abzug gebracht werden.
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3. Schlussbestimmungen

§ 38 Abweichungen

1 Soweit zwischen den Parteien im Rahmen des Gesetzes n icht etwas ande- res vereinbart wird, gelten die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertra- ges unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsver hältnisse (Art. 360 Abs.
1 OR)
1)
.
2 Abweichungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers oder de r Arbeitnehme- rin bedürfen, soweit das Gesetz sie überhaupt zulässt , zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung (Art. 360 Abs. 2 OR).
3 Das pauschale Wegbedingen der Vorschriften dieses N ormalarbeitsver- trages ist unzulässig.

§ 39 Ergänzendes Recht

1 Soweit dieser Normalarbeitsvertrag keine Bestimmung enthält und die Parteien keine zulässigen schriftlichen Abreden getr offen haben, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbeso ndere diejenigen des Obligationenrechts (OR)
2) und des Bundesgesetzes über die Arbeits- vermittlung (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 6. Okto ber 1989
3)
. RRB Nr. 2019/1716 vom 11. November 2019. Die Einspruchsfrist ist am 10. Januar 2020 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Februar 2020. Publiziert im Amtsblatt vom 17. Januar 2020.
1 ) SR 220 .
2 ) SR 220 .
3 ) SR 823.11 .
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